Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Beitragsbescheid vom 14.12.2012, mit dem die Beklagte IHK-Beiträge für die Jahre 2008 bis einschließlich 2012 festgesetzt hat. Die Summe aller Beitragsfestsetzungen aus den Jahren 2008 (386,06 EUR), 2009 (379,58 EUR), 2010 (412,46 EUR) und die vorläufige Veranlagung für 2012 (383,72 EUR) beträgt 1.561,82 EUR. Laut dem Begleitschreiben der Beklagten vom 14.12.2012 hat sie aufgrund einer internen Revision festgestellt, dass das Beitragskonto des Klägers bisher nicht zur Veranlagung berücksichtigt worden sei. Im Hinblick auf die vierjährige Verjährungsfrist werde deshalb der Beitragsbescheid für die Jahre 2008 bis 2012 erstellt.

Gegen diesen Bescheid wandte sich mit Schreiben vom 09.01.2013 der vom Kläger bevollmächtigte Steuerberater und führte zur Begründung aus, dass der Kläger in seiner Einzelfirma nur eine Sachverständigentätigkeit ausführe. Gegenstand des Unternehmens sei ausschließlich die Erstellung von Sachverständigengutachten vorwiegend im Fahrzeugbereich nach Unfallschäden. Für die ursprünglich angemeldeten Tätigkeiten habe der Kläger das Unternehmen „...“ gegründet. Im Zuge der Neugründung dieser Kapitalgesellschaft Anfang 2009 seien die ursprünglich angemeldeten Tätigkeiten mit Ausnahme der Sachverständigentätigkeit auf die genannte UG ausgelagert worden. Der Kläger habe lediglich vergessen, diese Änderung auch bei seiner Einzelfirma mit einer entsprechenden Gewerbeummeldung zu dokumentieren. Dieses Versäumnis habe er nunmehr nachgeholt. Das Finanzamt werde für den Kläger aber auch weiterhin Gewerbesteuermessbeträge festsetzen, weil die Finanzverwaltung nur die Gutachtertätigkeit eines akademisch vorgebildeten Ingenieurs als freiberufliche Tätigkeit behandele, aber die Einkünfte eines Gutachters, der über eine Meisterprüfung eines Handwerksberufes verfüge, als solche aus Gewerbebetrieb einstufe. Tatsächlich würden sich die Tätigkeiten in der Praxis aber durch nichts unterscheiden.

Mit Telefax vom 17.01.2013 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 14.12.2012 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass gegenüber dem Kläger IHK-Beiträge festgesetzt worden seien, beruhe darauf, dass er Anfang 2009 vergessen habe, bei seiner Einzelfirma eine Gewerbeummeldung insoweit vorzunehmen, als ab 2009 nur noch Sachverständigengutachten erstellt würden. Gleichzeitig habe er die „...“ gegründet. Ausschließlich in dieser Gesellschaft sei ab Anfang Januar 2009 das Transportgewerbe betrieben worden. Dieses Gewerbe sei am 17.02.2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Hof eingetragen worden.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.04.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, die Festsetzung der IHK-Beiträge sei rechtmäßig. Der Kläger sei „kammerzugehörig“ im Sinne der genannten Vorschrift. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer u. a. natürliche Personen, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind und eine gewerbliche Niederlassung oder Betriebsstätte im betreffenden Kammerbezirk unterhalten. Diese Voraussetzungen seien in der Person des Klägers erfüllt. Er habe bei der Stadt Hof zum 01.03.1998 ein Gewerbe angemeldet. Dieses sei im Jahr 2009 auch nicht abgemeldet worden. Es sei lediglich eine Gewerbeummeldung hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes mit Wirkung zum 01.04.2009 vorgenommen worden. Zweck der Ummeldung sei es gewesen, den Schwerpunkt des Unternehmensgegenstandes auf eine Sachverständigentätigkeit und somit eine freiberufliche Tätigkeit vorzunehmen. Die Gewerbeummeldung führe aber nicht automatisch zu der vom Kläger behaupteten freiberuflichen Tätigkeit. Der Kläger werde nachweislich beim Finanzamt Hof unter seiner Steuernummer für dieses gewerbliche Unternehmen zur Gewerbesteuer veranlagt. Es würden auch regelmäßig Bemessungsgrundlagen für eine gewerbliche Tätigkeit an die Industrie- und Handelskammer übermittelt. Die Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Gewerbesteuerpflicht bedeute, dass die Beklagte hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals auf die Mitteilung des Finanzamtes über die Gewerbesteuerpflicht und ihre Gewerbesteuermessbeträge angewiesen sei. Rechtlich sei die Beklagte an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden. Sie könne nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten. Wolle der Kläger die Festsetzung seines Sachverständigenbüros als Gewerbebetrieb abwenden, müsste er sich an das Finanzamt Hof wenden. Das ausgegliederte Transportgewerbe des Klägers sei ebenfalls Mitglied der IHK.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 hat das Gericht den Kläger auf die Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Gewerbesteuerpflicht hingewiesen.

Mit Beschluss der Kammer vom 25.02.2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzend ausgeführt, dass zwar eine natürliche Person, welche im Bezirk der IHK eine Betriebsstelle unterhalte, der IHK angehöre, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt werde. Allerdings mache § 2 Abs. 2 IHKG eine Ausnahme, wenn es sich um eine natürliche Person handele, die ausschließlich einen freien Beruf ausübe und nicht in das Handelsregister eingetragen sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers gegeben. Er sei mit seiner Sachverständigentätigkeit nicht in das Handelsregister eingetragen. Er sei ein vom Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. anerkannter und personalzertifizierter Sachverständiger für Kfz-Schäden und Schadensbewertung nach den Richtlinien des VKS. Auf die Veranlagung zur Gewerbesteuer komme es somit nicht mehr an.

Hierauf erwiderte die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 28.05.2014, dass bei einer natürlichen Person, sofern deren selbstständige Tätigkeit steuerlich als Gewerbe behandelt werde und sie zur Gewerbesteuer herangezogen werde, schon die Voraussetzung eines freien Berufes nach § 2 Abs. 2 IHK-G nicht vorliege. Auf die Handelsregistereintragung komme es nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28.05.2014 und 21.07.2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Bestritten ist allein die Kammerzugehörigkeit des Klägers; gegen die Beitragshöhe wurden keine Einwendungen erhoben.

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.20112011, BGBl. I S. 3044, im Folgenden: IHK-G). Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.

Der Kläger ist grundsätzlich beitragspflichtig, da er der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 IHK-G angehört. Bei ihm handelt es sich um eine natürliche Person, die zur Gewerbesteuer veranlagt ist und im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhält. Die Ausnahmeregelungen in § 2 Abs. 2 bis 5 IHK-G sind im Fall des Klägers nicht einschlägig.

Der Kläger wird unstreitig wegen seiner Sachverständigentätigkeit vom Finanzamt Hof zur Gewerbesteuer veranlagt. Diesbezüglich erhält die Beklagte regelmäßig die entsprechenden Bemessungsgrundlagen.

Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die gemäß den §§ 2 bis 3 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 1 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10101/04.OVG -, GewArch. 2004, 426). Ist eine gewerbesteuerrechtliche Festsetzung erfolgt, liegt darin gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - auch eine Entscheidung über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.

Da die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHK-G im Interesse einer einfachen Handhabung an die Veranlagung zur Gewerbesteuer anknüpft, bedeutet das für die Industrie- und Handelskammer, dass sie für dieses Tatbestandsmerkmal auf die Mitteilungen der Finanzverwaltung über die Gewerbesteuerpflichtigen und die Gewerbeerträge angewiesen ist. Rechtlich ist die IHK an die Festsetzung der Finanzverwaltung gebunden und kann nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten. Die Feststellung der Gewerbesteuerpflicht hat für die IHK damit kraft gesetzlicher Anordnung Tatbestandswirkung (vgl. BVerwG vom 11.07.2011 - 8 C 23/10, juris Rn. 4 mit Verweis auf BVerfG vom 27.10.1998 - 1 C 19/97; Frentzel/Jäckel/Junge, IHKG, 7. Aufl., Rn. 41 zu § 2) und ist im Streitfall ebenfalls für die Verwaltungsgerichte verbindlich (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 -, GewArch. 1999, 73).

Der Kläger kann somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen, dass er als Sachverständiger einen freien Beruf ausübe und mangels Eintragung ins Handelsregister unter die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 IHK-G falle. Gegen die Einordnung als Gewerbesteuerpflichtiger könnte sich der Kläger nur in einem finanzbehördlichen, bzw. -gerichtlichen Verfahren wehren. Solange er vom Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt wird, unterliegt er als Kammerzugehöriger zwingend der Beitragserhebung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G.

Somit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 2 Steuergegenstand


(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrie

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 3


(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen


(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 2


(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der I

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juli 2011 - 8 C 23/10

bei uns veröffentlicht am 11.07.2011

Gründe 1 1. Die Klägerin und die Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit er die in der Revisionsinstanz noch anhän

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(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

Gründe

1

1. Die Klägerin und die Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit er die in der Revisionsinstanz noch anhängige Anfechtung der Erhebung des Grundbeitrags der Beklagten für 2008 und des vorläufigen Grundbeitrags für 2009 in Höhe von jeweils 205 € betrifft. Insoweit ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

2. Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht es, der Beklagten - unter teilweiser Abänderung der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung - die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung des Rechtsstreits wäre sie voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen. Soweit das Berufungsurteil die Heranziehung der Klägerin zur Umlage aufgehoben hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Die Revision gegen die Zurückweisung der Berufung im Übrigen hätte nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich Erfolg gehabt und dazu geführt, dass auch die Heranziehung zum Grundbeitrag für 2008 und zum vorläufigen Grundbeitrag für 2009 aufgehoben worden wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

3

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei 2008 und 2009 beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten gewesen, beruhte auf einer unrichtigen Anwendung der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920) in der hier einschlägigen Fassung vom 11. Dezember 2008 (BGBl I S. 2418) - IHKG - sowie des § 14 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).

4

Beiträge dürfen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG nur von Kammerzugehörigen erhoben werden. Bei Handelsgesellschaften wie der als Kommanditgesellschaft geführten Klägerin (§ 161 HGB) setzt die Zugehörigkeit zur Kammer nach § 2 Abs. 1 IHKG unter anderem die Veranlagung zur Gewerbesteuer voraus. Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dafür nicht die tatsächliche Heranziehung zur Gewerbesteuer, sondern allein die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach maßgeblich ist (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 10.04 - BVerwGE 122, 344 <346> = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 19; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 60.04 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 18 jeweils m.w.N.). Soweit durch Gewerbesteuermessbescheid nach § 14 GewStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) über die persönliche und sachliche Gewerbesteuerpflicht entschieden wird, hat dies nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Kammerbeiträgen (Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 19.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12). Liegt keine solche Entscheidung vor, hat die Kammer die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach selbst zu prüfen.

5

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dem auf Null lautenden Gewerbesteuermessbescheid vom 13. Oktober 2009 keine die Beklagte bindende positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht der Klägerin zu entnehmen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in der Festsetzung eines Null-Betrages keine positive Feststellung einer Gewerbesteuerpflicht liegt, die zur Vermeidung einer Bindungswirkung angefochten werden müsste. Dazu wäre vielmehr die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich (Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46.74 - BVerwGE 51, 169 <172> = Buchholz 401.5 § 17a GewStG Nr. 2 zu § 212a Abs. 1 AO a.F.; jetzt § 182 Abs. 1 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 AO). Die Annahme des Berufungsgerichts, schon der Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides impliziere eine bindende positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 6 S 2003/06 - n.v.; Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 S 1756/09 - juris Rn. 92 ; offen gelassen im Beschluss des VGH Kassel vom 14. August 1997 - 8 ZU 1970/97 - GewArch 1998, 73 f.), zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich in Frage stellen könnten. Vielmehr wendet sie § 184 Abs. 1 Satz 2 AO unzutreffend an.

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Nach dieser Vorschrift wird mit der Festsetzung der Messbeträge über die sachliche und persönliche Steuerpflicht im jeweiligen Erhebungszeitraum entschieden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Festsetzung positiver Messbeträge zwangsläufig auf der Annahme einer Steuerpflicht beruht, und erstreckt die Regelungs- und Bindungswirkung des Messbescheides auch auf diese Feststellung. Lautet ein Messbetragsbescheid dagegen auf Null (sogenannter Freistellungsbescheid), regelt er nur, dass ein Steuermessbetrag nicht festzusetzen ist (Urteil vom 8. Oktober 1976 a.a.O.; de Hesselle, in: Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, Stand: Februar 2011, § 14 Rn. 37). Die Nullfestsetzung kann sich daraus ergeben, dass eine Steuerpflicht dem Grunde nach bejaht und der Messbetrag nur in - zutreffender oder fehlerhafter - Anwendung der Freibetragsregelung des § 11 GewStG mit Null beziffert wurde (dazu vgl. Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl. 2009, § 2 Rn. 37). Sie kann aber ebenso darauf beruhen, dass die Finanzbehörde annahm, schon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht lägen dem Grunde nach nicht vor (vgl. zur Mehrdeutigkeit von Nullfeststellungen: Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 179, Stand: November 2010, Rn. 116, 118 f.; zur Bindungswirkung positiver Feststellungen derselben, a.a.O. § 182, Stand: November 2004, Rn. 43 f.). Daher enthält die Nullfestsetzung auch keine konkludente Feststellung einer Steuerpflicht, der Bindungswirkung zukommen könnte. Aus den auf Seite 7 f. des Berufungsurteils zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ergibt sich nichts anderes. Sie klären lediglich, dass Steuerfestsetzungen auf Null angefochten werden können, soweit sie den Adressaten belastende Feststellungen enthalten. Sie entscheiden jedoch nicht die Frage, wann ein Steuermessbescheid eine bindende Feststellung der Steuerpflicht nach § 184 Abs. 1 AO enthält.

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Ob aus dem Zusammenhang einer Nullfestsetzung mit weiteren Feststellungen des Gewerbesteuermessbescheides oder mit dessen Begründung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entsprechend §§ 133, 157 BGB eine bindende Feststellung der Steuerpflicht unabhängig von § 184 Abs. 1 Satz 2 AO herzuleiten sein könnte, hätte im Revisionsverfahren auch ohne das erledigende Ereignis nicht geklärt werden müssen. Selbst bei Zulässigkeit einer solchen Auslegung gäbe es dafür, dass eine Steuerpflicht dem Grunde nach bejaht und der Messbetrag nur wegen zu geringer Erträge auf Null festgesetzt worden wäre, keinerlei Anhaltspunkte. Die im Steuermessbescheid festgestellten Erträge lagen weit über der Freibetragsgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Umgekehrt ließe die Feststellung solcher Erträge angesichts der Nullfestsetzung des Messbetrages noch nicht auf das Bejahen einer Steuerpflicht schließen.

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b) Mangels bindender finanzbehördlicher Feststellungen hätte das Berufungsgericht die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin dem Grunde nach für 2008 und 2009 nach § 2 GewStG selbst prüfen und verneinen müssen. Als Personenhandelsgesellschaft war die Klägerin nicht schon wegen ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG) unterhielt sie im fraglichen Beitragszeitraum ebenfalls nicht mehr. Unstreitig hatte sie ihren Gewerbebetrieb bereits im Januar 2007 im Ganzen an einen Dritten verpachtet. Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt er als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG). Deshalb endet die Gewerbesteuerpflicht mit der Verpachtung des gesamten Betriebes an einen Dritten, sofern die Verpachtung nicht selbst gewerblichen Charakter hat (vgl. Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, a.a.O. § 2 Rn. 48; Drüen, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand: März 2011, § 2 GewStG Rn. 252; Güroff, in: Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 2 Rn. 429). Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall waren weder vorgetragen noch erkennbar. Die Klägerin erfüllte seinerzeit auch nicht die Voraussetzungen einer als Gewerbebetrieb zu behandelnden Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG). Sie war weder gewerblich tätig noch bezog sie Gewinnanteile als Gesellschafterin einer - anderen - Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie stellte auch keine gewerblich geprägte Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG dar, die ungeachtet ihrer nichtgewerblichen Tätigkeit als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG zu behandeln gewesen wäre. Ihre Komplementärin war keine Kapitalgesellschaft, sondern eine natürliche Person.

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Mit der Gewerbesteuerpflicht der Klägerin entfielen nach § 2 Abs. 1 IHKG für 2008 und 2009 auch ihre Zugehörigkeit zur Beklagten und die Pflicht, Beiträge an diese zu zahlen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.