Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Nov. 2015 - 7 B 40/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:231115B7B40.15.0
23.11.2015

Gründe

I

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. Malereibetrieb GmbH (Schuldnerin). Er begehrt Zugang zu der die Schuldnerin betreffenden finanzbehördlichen Vollstreckungsakte, hilfsweise die Erteilung eines Auszugs aus dem Steuerkonto der Schuldnerin.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen: Ein Anspruch auf Einsicht in die Vollstreckungsakte ergebe sich weder aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) noch wegen möglicher Anfechtungsansprüche aus Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 142 InsO), im Wege einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG oder aus § 18 HmbDSG. Gleiches gelte für die Erteilung eines Kontoauszugs.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

4

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

6

a) Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 5 Nr. 4 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. Nr. 29 S. 271) in Verbindung mit dem Willkürverbot (A.I.1.a) und b), B.I.1.a) und b) der Beschwerdebegründung) können eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Das Hamburgische Transparenzgesetz gehört als Landesrecht nicht zu den gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Rechtsvorschriften. Das verkennt der Kläger nicht. Er wirft zu verschiedenen Begründungselementen des angefochtenen Urteils jeweils die Frage auf, ob die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts willkürlich sei und seine Auslegung des Hamburgischen Transparenzgesetzes damit gegen Bundesverfassungsrecht verstoße. Auch dadurch werden die aufgeworfenen Fragen nicht zu solchen des revisiblen Rechts. Das wäre nur dann der Fall, wenn der bundesrechtliche Maßstab - hier das bundesverfassungsrechtliche Willkürverbot - selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufwiese (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602> und vom 16. Juni 2011 - 9 BN 4.10 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 58 Rn. 7). Einen solchen Klärungsbedarf legt der Kläger nicht dar.

7

Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Auslegung des Hamburgischen Transparenzgesetzes willkürlich sein sollte. Nach § 5 Nr. 4 HmbTG besteht für "Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung" keine Informationspflicht. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass alle Vorgänge erfasst seien, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen, mithin auch Informationen in einer Vollstreckungsakte oder einem Auszug aus einem Steuerkonto. Der Gesetzgeber habe die Arbeitsfähigkeit der Steuerverwaltung schützen wollen; die Gewährung von Informationszugang wäre regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden, weil es sich ganz überwiegend um personenbezogene Daten handele (UA S. 9). Dass § 5 Nr. 4 HmbTG nur für die Informationspflicht, nicht aber für Auskunftsansprüche gelten soll, liegt im Hinblick auf § 2 Abs. 9 HmbTG - nach dieser Vorschrift umfasst die Informationspflicht die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht - und den dargelegten Zweck der Vorschrift fern. Jedenfalls ist die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht willkürlich. Ob und inwieweit die hier in Streit stehende Vollstreckungsakte und der begehrte Kontoauszug schutzbedürftige personenbezogene Daten enthalten, ist für die generalisierende Betrachtung, die das Oberverwaltungsgericht der Auslegung des § 5 Nr. 4 HmbTG zugrunde gelegt hat, ohne Bedeutung. Soweit der Kläger meint, der Schutz der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung könne für die Auslegung des Hamburgischen Transparenzgesetzes kein maßgebender Belang sein, jedenfalls müsse er konkreter und präziser gefasst sein, geht die Beschwerdebegründung über im Landesrecht wurzelnde Überlegungen nicht hinaus. Woraus der Kläger entnimmt, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung von § 5 Nr. 4 HmbTG von einem bundesrechtlich vorgegebenen Begriff der "Steuerfestsetzung und Steuererhebung" oder einem bestimmten Verständnis von § 80 InsO ausgegangen sein könnte, und warum es willkürlich sein sollte, auch Auszüge aus Steuerkonten als erfasst anzusehen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass es einen Ermessensanspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz bei Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes verneint hat, ist nicht willkürlich.

8

b) Soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung über seine Begehren aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verneint hat (UA S. 10 f., 14), möchte der Kläger in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob es für diesen Anspruch darauf ankommen kann, dass die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten im bestehenden Steuerverhältnis dient bzw. die Einsicht während eines Verwaltungsverfahrens genommen werden soll (A.I.1.c) und B.I.1.c) der Beschwerdebegründung). Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Abgabenordnung ist ein allgemeiner Auskunftsanspruch nicht vorgesehen. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nur besteht, wenn ein Steuerpflichtiger während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsucht (BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 - BFHE 202, 231 = juris Rn. 6) oder die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 - BFH/NV 2011, 1296 = juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - ZIP 2009, 1823 = juris Rn. 9). Inwiefern ein Auskunftsanspruch gegenüber den Steuerbehörden außerhalb eines Steuerrechtsverhältnisses für die Ausübung von Grundrechten von Bedeutung sein könnte und die dargelegte Rechtsprechung deshalb der Überprüfung bedürfen sollte, zeigt der Kläger nicht auf.

9

Soweit es um den Kontoauszug geht, wirft der Kläger zusätzlich die Frage auf, warum er - wie vom Oberverwaltungsgericht verlangt (UA S. 14) - ein konkretes Interesse oder einen Grund für sein Begehren vortragen müsse; die Beklagte werbe damit, dass jeder voraussetzungslos einen Kontoauszug erlangen könne (B.I.1.c) der Beschwerdebegründung). Die Darlegung eines konkreten Interesses hat das Oberverwaltungsgericht nicht verlangt, soweit sich der Kläger auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Beklagten beruft, sondern soweit er einen Anspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Dass insoweit für die erforderliche Prüfung des Einzelfalls die Darlegung des konkreten Interesses an der begehrten Information erforderlich ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

10

Die Frage, ob die Einsetzung einer Partei kraft Amtes eine Schlechterstellung gegenüber der juristischen Person, für die die Partei kraft Amtes eingesetzt wurde, rechtfertigen kann (B.I.1.c) der Beschwerdebegründung), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat eine solche Ungleichbehandlung nicht festgestellt; die Beklagte nehme im Falle der Insolvenz eine Einzelfallprüfung auch bei Anträgen von Steuerpflichtigen und Steuerberatern vor (UA S. 14). Soweit der Kläger meint, dass der Steuerpflichtige nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfügungsbefugt sei, legt er einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dar.

11

c) Ansprüche des Klägers aus § 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. 1990 S. 133) hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil weder er selbst noch die Schuldnerin als juristische Person betroffen im Sinne dieser Vorschrift sei. Für eine erweiternde Auslegung bestehe kein Anlass; ein verfassungsrechtliches Gebot, einer insolventen Gesellschaft (bzw. dem Insolvenzverwalter) unabhängig von der Darlegung eines Interesses einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft über die in finanzbehördlichen Vollstreckungsakten enthaltenen Daten zu verleihen, bestehe nicht (UA S. 11, 14). In Bezug auf diese Begründung zeigt der Kläger einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

12

Er wirft die Frage auf, ob ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch seine Rechtfertigung in Art. 2 Abs. 1 GG finde; Insolvenzverwaltern juristischer Personen könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Basis selbstbestimmter Entscheidungen nicht abgesprochen werden (A.I.1.d) aa) und B.I.1.d) aa) der Beschwerdebegründung). Bereits das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Kläger nicht Auskunft über seine eigenen persönlichen Daten begehre, und dass das durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts juristischen Personen - wie hier der Schuldnerin - nicht in gleichem Umfang wie natürlichen Personen zustehe (UA S. 11). Der Kläger legt nicht dar, inwiefern es erforderlich sein sollte, diese Begründung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

13

Ausgehend von den Unterschieden zwischen natürlichen und juristischen Personen im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist auch nicht ersichtlich, warum es willkürlich sein sollte, natürlichen betroffenen Personen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch voraussetzungslos, dem Insolvenzverwalter einer juristischen Person hingegen nur bei Darlegung eines Interesses zu gewähren (A.I.1.d) bb) der Beschwerdebegründung).

14

Soweit der Kläger meint, es sei widersprüchlich und damit willkürlich, wenn das Oberverwaltungsgericht einerseits schützenswerte Daten der Schuldnerin in den Akten der Beklagten vermute, ihr aber andererseits den Status als Betroffene abspreche (A.I.1.d) cc) und B.I.1.d) bb) der Beschwerdebegründung), entbehrt diese Annahme einer tatsächlichen Grundlage. Vermutungen zur Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht nicht angestellt.

15

2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

16

a) Der Kläger rügt Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Das Oberverwaltungsgericht habe weder den Haupt- noch den Hilfsantrag abweisen dürfen, ohne zu klären, ob und gegebenenfalls wessen personenbezogene Daten in der Vollstreckungsakte bzw. im Kontoauszug enthalten seien und ob und gegebenenfalls inwieweit diese Daten nach § 4 HmbTG zu schützen seien (A.II und B.II der Beschwerdebegründung).

17

Maßgebend für den Umfang der Aufklärungspflicht ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Gerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts sind finanzbehördliche Vollstreckungsakten und Auszüge aus Steuerkonten generell, d.h. unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls, von Ansprüchen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ausgenommen. Ausgehend hiervon waren die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich.

18

b) Der Kläger rügt ferner, das Berufungsurteil sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, soweit es auf Seite 13 des Urteilsabdrucks anstatt einer eigenen Begründung bloß auf die Begründung in dem - im Parallelverfahren eines anderen, wenn auch von denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers ergangenen - Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 - 3 Bf 274/13 - Bezug nehme. Diese Rüge greift nicht durch, weil das Berufungsgericht zu dem betreffenden Verteidigungsmittel - dem Ausschlussgrund des § 5 Nr. 4 HmbTG - im angefochtenen Urteil eine eingehende Begründung geliefert und sich hierbei mit Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hat (UA S. 13 i.V.m. S. 9 f.). Die Bezugnahme auf das Urteil im Parallelverfahren erfolgte also nur ergänzend und ist deshalb unter dem Blickwinkel des § 138 Nr. 6 VwGO unbeachtlich.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner un

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Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2011 - VII B 201/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tatbestand 1 I. Die Schuldnerin, eine GmbH, betrieb einen Imbiss und ein Restaurant. Ihre letzte Bilanz stellte die Schuldnerin für 2002 auf. Für die folgenden Jahre erg

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. Die Schuldnerin, eine GmbH, betrieb einen Imbiss und ein Restaurant. Ihre letzte Bilanz stellte die Schuldnerin für 2002 auf. Für die folgenden Jahre ergingen ausschließlich Schätzungsbescheide. Im November 2005 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Schuldnerin eine Liquiditätsprüfung durch. Die Schuldnerin hatte demnach ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse gekündigt und tätigte ausschließlich Bargeschäfte. Ein laufendes Kassenbuch wurde nicht geführt, sondern nachträglich vom Steuerberater über gesammelte Kassenstreifen der Registrierkasse erstellt. Die durchschnittlichen Kasseneinnahmen reichten laut Prüfbericht aus, die anstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und auch schlechte Monate zu überstehen. Die Ertragslage wurde als sehr gut beurteilt. Vorhandene Gelder seien der Schuldnerin aber für Investitionen in eine Einzelfirma des T entzogen worden. Eine letzte Zahlung sei am 14. Dezember 2004 erfolgt. Der Prokurist der Schuldnerin hat im Oktober 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ihr Geschäftsführer T wurde dazu im April 2005 durch Haftbefehl aufgefordert.

2

Am 23. März 2006 beantragte das FA, als die Steuerschulden der Schuldnerin weiter angewachsen waren, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem Vollstreckungsverfahren wegen steuerlicher Rückstände seit Juni 2004 erfolglos geblieben waren. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Seit dem 10. Januar 2006 seien die Zahlungen an das FA gänzlich eingestellt worden. Am 8. September 2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Im Mai 2009 beantragte der Kläger beim FA die Erstattung sämtlicher Abgaben, deren Zahlung anfechtbar sei. Die Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten führe nämlich dazu, dass die Erstattungsansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder auflebten und er einen Rückgewähranspruch habe, den er nunmehr geltend mache. Den Antrag lehnte das FA ab, da die bloße Behauptung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs keinen Erstattungsanspruch auslöse.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger weiter vorträgt, wegen erheblicher Steuerrückstände seit 2002 sei dem FA schon vor November 2005 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen und es seien erhebliche, aber nicht durch Zahlungsbelege nachzuweisende Ratenzahlungen an das FA --monatliche Raten von 5.000 €-- geleistet worden, die wie ein Steuererstattungsanspruch von Amts wegen zu prüfen und auszukehren seien, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht zu, denn er habe Sachverhalte, die einen derartigen Erstattungsanspruch begründen könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Deshalb habe kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestanden. Das FA sei nicht verpflichtet, zugunsten von anfechtbaren Ansprüchen der Schuldnerin, die der Kläger geltend zu machen suche, lediglich "auf Zuruf" im Wege der Amtsermittlung etwaige Rechtsgeschäfte, insbesondere Zahlungen festzustellen, zumal der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte nicht darlegt habe.

5

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, da eine Rechtsfortbildung zu der Frage erforderlich sei, ob die Finanzverwaltung verpflichtet ist, insolvenzrechtlich anfechtbare Geldzuflüsse unaufgefordert zu offenbaren --oder jedenfalls nach Aufforderung des Insolvenzverwalters auch dann Auskunft zu erteilen, wenn dieser die Anfechtungsvoraussetzungen nicht konkretisieren kann-- und die sich aus der Offenbarung ergebenden Ansprüche von Amts wegen zu erfüllen. Klarzustellen sei dabei, dass die Offenbarungspflicht des FA lediglich ein Annex des mit dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach materiellem Insolvenzrecht entstehenden Erstattungsanspruchs sei, den das FA aus verfassungsunmittelbaren Gründen auch ohne entsprechende Konkretisierung durch den Insolvenzverwalter zu bedienen habe.

6

Ergänzend macht der Kläger als Verfahrensmangel geltend, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe.

7

Das FA ist der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Rechtssache habe wegen der vielfältigen Besonderheiten des Streitfalles keine grundsätzliche Bedeutung und verweist im Übrigen darauf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters geklärt sei.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor. Den vom Kläger aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

9

1. Zusammengefasst und das Vorbringen konkretisierend lässt sich der Beschwerde die Frage entnehmen, ob der Insolvenzverwalter einen Anspruch darauf hat, dass das FA auf einen Erstattungsantrag hin von Amts wegen prüft, ob im möglichen Anfechtungszeitraum (ab drei Monate vor Eröffnungsantrag) Zahlungen eingegangen sind, die die spätere Insolvenzmasse schmälerten, und ob es darüber hinaus verpflichtet ist, selbständig die Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungseingänge zu ermitteln.

10

Bei der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gebotenen Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung hätte der Kläger allerdings erkennen müssen, dass sich die Frage bereits mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

11

Der BGH hat mit Urteil vom 13. August 2009 IX ZR 58/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 299, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, 1823, m.w.N.) über den Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Fiskus entschieden, wenn dieser im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden soll. Dieser Entscheidung lassen sich alle für die Beantwortung der oben formulierten Frage erforderlichen Aussagen entnehmen, denn der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft und die Verpflichtung des FA, Erstattungsvoraussetzungen zugunsten der Insolvenzmasse von Amts wegen aufzuklären, folgen denselben Rechtsgrundsätzen. Der Erstattungsanspruch kann an keine geringeren Konkretisierungsanforderungen geknüpft sein als der Auskunftsanspruch, bei dem es um die Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs geht. Wenn auf eine --zur Vorbereitung eines Erstattungsanspruchs-- begehrte Auskunft kein Rechtsanspruch besteht, dann kann auch kein Anspruch auf eine Prüfung von Amts wegen bestehen, ob eine Erstattung vorzunehmen ist.

12

a) Der BGH --und ihm folgend der BFH (Senatsbeschluss vom 26. April 2010 VII B 229/09, BFH/NV 2010, 1637, m.w.N.)-- hat zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters klargestellt, dass abgesehen davon, dass die Insolvenzordnung (InsO) einen solchen nicht vorsieht, der Fiskus auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Abklärung möglicherweise bestehender Anfechtungsrechte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Denn zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter besteht hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine derartige Treuepflicht ergeben könnte.

13

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Insolvenzschuldner und dem FA besteht. Denn der Insolvenzverwalter verlangt das Tätigwerden des FA nicht, um im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse steuerliche Rechte des Insolvenzschuldners zu wahren (§ 80 Abs. 1 InsO), sondern um zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger Zahlungen des Schuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierfür ist allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm, dem Verwalter, und dem Fiskus maßgeblich. Ein solches eigenständiges Rechtsverhältnis besteht jedoch nicht.

14

b) In der Abgabenordnung ist ein allgemeiner Auskunftsanspruch --auch wenn er im Interesse der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger verfolgt wird-- nicht vorgesehen. Soweit der Senat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren anerkannt hat, rechtfertigt sich auch dieser nur, wenn die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729).

15

c) Auch die Annahme, die Finanzverwaltung sei wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, auch bei nicht näher substantiierten Erstattungsansprüchen des Insolvenzverwalters das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, ist mit der zum Auskunftsanspruch ergangenen Rechtsprechung --mit der sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinandersetzt-- abzulehnen. Der BFH hat zwar in einem Fall, in dem es um die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Konkurrenten ging, einen Auskunftsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG angenommen, wenn die Auskunft unabdingbare Voraussetzung für die Begründung einer Konkurrentenklage ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243). Der BGH hat diese Erwägungen des BFH aber für die hier interessierende Frage ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich erachtet und der BFH hat sich dem in BFH/NV 2010, 1637 angeschlossen. Denn auch in jenem Konkurrentenfall hatte der BFH die Rechtfertigung des Auskunftsanspruchs, wie sich offensichtlich aus der Heranziehung der Grundrechte aus Art. 12 GG ("Berufsfreiheit") und Art. 19 Abs. 4 GG (effektive Rechtsschutzgewährung) ergibt, auf die mithilfe der Auskunft angestrebte Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers abgeleitet.

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d) Unter Berücksichtigung all der vorstehenden Erwägungen hat der BGH daran festgehalten, dass ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche --auch wenn es sich um an Recht und Gesetz gebundene Hoheitsträger handelt-- ein dem Grunde nach bestehendes Rückgewährschuldverhältnis voraussetzt. Die Auskunft muss konkret dem Zweck dienen, nur noch Art und Umfang des feststehenden Anfechtungsanspruchs näher zu bestimmen. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten.

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Übertragen auf den im Streitfall geltend gemachten Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 37 Abs. 2 AO bedeutet dies: Das FA muss nicht auf die bloße Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs durch eigene Ermittlungen reagieren. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr darlegen, dass dem Grunde nach ein Rückgewährschuldverhältnis besteht, aus dem sich ein Erstattungsanspruch ergeben kann.

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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der Streitfall, in dem der Kläger keine der Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO konkretisieren konnte, weiteren Klärungsbedarf aufweist.

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2. Der gerügte Verfahrensmangel, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe, rechtfertigte --selbst wenn er vorläge-- die Revisionszulassung schon deshalb nicht, weil das FG-Urteil auch bei Berücksichtigung der "verfassungsrechtlichen Dimension" angesichts der vorstehend erörterten und vom FG zugrunde gelegten Rechtsprechung nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.