Tatbestand

1

I. Die Schuldnerin, eine GmbH, betrieb einen Imbiss und ein Restaurant. Ihre letzte Bilanz stellte die Schuldnerin für 2002 auf. Für die folgenden Jahre ergingen ausschließlich Schätzungsbescheide. Im November 2005 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Schuldnerin eine Liquiditätsprüfung durch. Die Schuldnerin hatte demnach ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse gekündigt und tätigte ausschließlich Bargeschäfte. Ein laufendes Kassenbuch wurde nicht geführt, sondern nachträglich vom Steuerberater über gesammelte Kassenstreifen der Registrierkasse erstellt. Die durchschnittlichen Kasseneinnahmen reichten laut Prüfbericht aus, die anstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und auch schlechte Monate zu überstehen. Die Ertragslage wurde als sehr gut beurteilt. Vorhandene Gelder seien der Schuldnerin aber für Investitionen in eine Einzelfirma des T entzogen worden. Eine letzte Zahlung sei am 14. Dezember 2004 erfolgt. Der Prokurist der Schuldnerin hat im Oktober 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ihr Geschäftsführer T wurde dazu im April 2005 durch Haftbefehl aufgefordert.

2

Am 23. März 2006 beantragte das FA, als die Steuerschulden der Schuldnerin weiter angewachsen waren, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem Vollstreckungsverfahren wegen steuerlicher Rückstände seit Juni 2004 erfolglos geblieben waren. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Seit dem 10. Januar 2006 seien die Zahlungen an das FA gänzlich eingestellt worden. Am 8. September 2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Im Mai 2009 beantragte der Kläger beim FA die Erstattung sämtlicher Abgaben, deren Zahlung anfechtbar sei. Die Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten führe nämlich dazu, dass die Erstattungsansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder auflebten und er einen Rückgewähranspruch habe, den er nunmehr geltend mache. Den Antrag lehnte das FA ab, da die bloße Behauptung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs keinen Erstattungsanspruch auslöse.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger weiter vorträgt, wegen erheblicher Steuerrückstände seit 2002 sei dem FA schon vor November 2005 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen und es seien erhebliche, aber nicht durch Zahlungsbelege nachzuweisende Ratenzahlungen an das FA --monatliche Raten von 5.000 €-- geleistet worden, die wie ein Steuererstattungsanspruch von Amts wegen zu prüfen und auszukehren seien, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht zu, denn er habe Sachverhalte, die einen derartigen Erstattungsanspruch begründen könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Deshalb habe kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestanden. Das FA sei nicht verpflichtet, zugunsten von anfechtbaren Ansprüchen der Schuldnerin, die der Kläger geltend zu machen suche, lediglich "auf Zuruf" im Wege der Amtsermittlung etwaige Rechtsgeschäfte, insbesondere Zahlungen festzustellen, zumal der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte nicht darlegt habe.

5

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, da eine Rechtsfortbildung zu der Frage erforderlich sei, ob die Finanzverwaltung verpflichtet ist, insolvenzrechtlich anfechtbare Geldzuflüsse unaufgefordert zu offenbaren --oder jedenfalls nach Aufforderung des Insolvenzverwalters auch dann Auskunft zu erteilen, wenn dieser die Anfechtungsvoraussetzungen nicht konkretisieren kann-- und die sich aus der Offenbarung ergebenden Ansprüche von Amts wegen zu erfüllen. Klarzustellen sei dabei, dass die Offenbarungspflicht des FA lediglich ein Annex des mit dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach materiellem Insolvenzrecht entstehenden Erstattungsanspruchs sei, den das FA aus verfassungsunmittelbaren Gründen auch ohne entsprechende Konkretisierung durch den Insolvenzverwalter zu bedienen habe.

6

Ergänzend macht der Kläger als Verfahrensmangel geltend, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe.

7

Das FA ist der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Rechtssache habe wegen der vielfältigen Besonderheiten des Streitfalles keine grundsätzliche Bedeutung und verweist im Übrigen darauf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters geklärt sei.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor. Den vom Kläger aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

9

1. Zusammengefasst und das Vorbringen konkretisierend lässt sich der Beschwerde die Frage entnehmen, ob der Insolvenzverwalter einen Anspruch darauf hat, dass das FA auf einen Erstattungsantrag hin von Amts wegen prüft, ob im möglichen Anfechtungszeitraum (ab drei Monate vor Eröffnungsantrag) Zahlungen eingegangen sind, die die spätere Insolvenzmasse schmälerten, und ob es darüber hinaus verpflichtet ist, selbständig die Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungseingänge zu ermitteln.

10

Bei der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gebotenen Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung hätte der Kläger allerdings erkennen müssen, dass sich die Frage bereits mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

11

Der BGH hat mit Urteil vom 13. August 2009 IX ZR 58/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 299, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, 1823, m.w.N.) über den Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Fiskus entschieden, wenn dieser im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden soll. Dieser Entscheidung lassen sich alle für die Beantwortung der oben formulierten Frage erforderlichen Aussagen entnehmen, denn der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft und die Verpflichtung des FA, Erstattungsvoraussetzungen zugunsten der Insolvenzmasse von Amts wegen aufzuklären, folgen denselben Rechtsgrundsätzen. Der Erstattungsanspruch kann an keine geringeren Konkretisierungsanforderungen geknüpft sein als der Auskunftsanspruch, bei dem es um die Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs geht. Wenn auf eine --zur Vorbereitung eines Erstattungsanspruchs-- begehrte Auskunft kein Rechtsanspruch besteht, dann kann auch kein Anspruch auf eine Prüfung von Amts wegen bestehen, ob eine Erstattung vorzunehmen ist.

12

a) Der BGH --und ihm folgend der BFH (Senatsbeschluss vom 26. April 2010 VII B 229/09, BFH/NV 2010, 1637, m.w.N.)-- hat zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters klargestellt, dass abgesehen davon, dass die Insolvenzordnung (InsO) einen solchen nicht vorsieht, der Fiskus auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Abklärung möglicherweise bestehender Anfechtungsrechte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Denn zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter besteht hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine derartige Treuepflicht ergeben könnte.

13

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Insolvenzschuldner und dem FA besteht. Denn der Insolvenzverwalter verlangt das Tätigwerden des FA nicht, um im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse steuerliche Rechte des Insolvenzschuldners zu wahren (§ 80 Abs. 1 InsO), sondern um zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger Zahlungen des Schuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierfür ist allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm, dem Verwalter, und dem Fiskus maßgeblich. Ein solches eigenständiges Rechtsverhältnis besteht jedoch nicht.

14

b) In der Abgabenordnung ist ein allgemeiner Auskunftsanspruch --auch wenn er im Interesse der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger verfolgt wird-- nicht vorgesehen. Soweit der Senat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren anerkannt hat, rechtfertigt sich auch dieser nur, wenn die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729).

15

c) Auch die Annahme, die Finanzverwaltung sei wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, auch bei nicht näher substantiierten Erstattungsansprüchen des Insolvenzverwalters das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, ist mit der zum Auskunftsanspruch ergangenen Rechtsprechung --mit der sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinandersetzt-- abzulehnen. Der BFH hat zwar in einem Fall, in dem es um die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Konkurrenten ging, einen Auskunftsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG angenommen, wenn die Auskunft unabdingbare Voraussetzung für die Begründung einer Konkurrentenklage ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243). Der BGH hat diese Erwägungen des BFH aber für die hier interessierende Frage ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich erachtet und der BFH hat sich dem in BFH/NV 2010, 1637 angeschlossen. Denn auch in jenem Konkurrentenfall hatte der BFH die Rechtfertigung des Auskunftsanspruchs, wie sich offensichtlich aus der Heranziehung der Grundrechte aus Art. 12 GG ("Berufsfreiheit") und Art. 19 Abs. 4 GG (effektive Rechtsschutzgewährung) ergibt, auf die mithilfe der Auskunft angestrebte Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers abgeleitet.

16

d) Unter Berücksichtigung all der vorstehenden Erwägungen hat der BGH daran festgehalten, dass ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche --auch wenn es sich um an Recht und Gesetz gebundene Hoheitsträger handelt-- ein dem Grunde nach bestehendes Rückgewährschuldverhältnis voraussetzt. Die Auskunft muss konkret dem Zweck dienen, nur noch Art und Umfang des feststehenden Anfechtungsanspruchs näher zu bestimmen. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten.

17

Übertragen auf den im Streitfall geltend gemachten Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 37 Abs. 2 AO bedeutet dies: Das FA muss nicht auf die bloße Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs durch eigene Ermittlungen reagieren. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr darlegen, dass dem Grunde nach ein Rückgewährschuldverhältnis besteht, aus dem sich ein Erstattungsanspruch ergeben kann.

18

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der Streitfall, in dem der Kläger keine der Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO konkretisieren konnte, weiteren Klärungsbedarf aufweist.

19

2. Der gerügte Verfahrensmangel, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe, rechtfertigte --selbst wenn er vorläge-- die Revisionszulassung schon deshalb nicht, weil das FG-Urteil auch bei Berücksichtigung der "verfassungsrechtlichen Dimension" angesichts der vorstehend erörterten und vom FG zugrunde gelegten Rechtsprechung nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2011 - VII B 201/10 zitiert 12 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

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Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Apr. 2010 - VII B 229/09

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(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners (S) bestellt. Da dieser gegenüber dem Kläger nur unspezifizierte Angaben über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten und Beschwerdeführers (das Finanzamt --FA--) machte, beantragte der Kläger Einsicht in die Vollstreckungsakten, die das FA ablehnte.

2

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) das FA verpflichtete, den Antrag unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das FG urteilte, dass das FA von dem ihm zustehenden Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe (§ 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FA habe es unterlassen, eine regelgerechte Abwägung der Interessen beider Beteiligten vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestehe ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters in den Fällen, in denen das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters dem Grunde nach feststehe. In Bezug auf Zahlungen, die nach dem Insolvenzantrag an das FA geleistet worden seien, bestehe im Streitfall ein solcher Anspruch, den das FA unberücksichtigt gelassen habe. Zu Unrecht habe das FA das Bestehen des Anspruchs auf Einsicht in die Vollstreckungsakten von einer konkret benannten Pfändung abhängig gemacht. Der Anspruch bestehe ohne derartige Vorbedingungen. Entgegen der Auffassung des FA habe der Kläger nicht nur insolvenzrechtliche und damit zivilrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Belange geltend gemacht, denn er habe darauf hingewiesen, dass ihn das FA zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert und einen Fristverlängerungsantrag abgelehnt habe. Schließlich habe das FA nicht erwogen, dass die Prüfung der Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung durch Einsicht in die Vollstreckungsakten dem in § 1 der Insolvenzordnung (InsO) festgelegten und im öffentlichen Interesse liegenden Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung diene. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege allerdings nicht vor.

3

Mit seiner Beschwerde begehrt das FA die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Ermittlung von Anfechtungsmöglichkeiten ein schützenswertes Interesse bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Insolvenzverwalters darstelle. In nahezu jedem Insolvenzverfahren würde der Insolvenzverwalter eine solche Prüfung begehren. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob das FA überhaupt dazu verpflichtet sei, Anfechtungen gegen sich im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zu erleichtern. Entgegen der Rechtsprechung des BGH habe das FG einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch angenommen, der sich auf alle in der Akte befindlichen Vorgänge erstrecke. Das FG stelle weitreichende Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung, die nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung stünden.

4

Der Kläger ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Ausführungen des FA genügen nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

6

1. Soweit das FA die Frage aufwirft, ob die Ermittlung von Anfechtungsmöglichkeiten ein schützenswertes Interesse bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch darstellt, wird allein mit diesen Ausführungen weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren belegt.

7

Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage bereits dahingehend entschieden worden, dass ein Auskunftsanspruch --und damit ein Akteneinsichtsrecht-- des Insolvenzverwalters dann besteht, wenn ein Anfechtungsrecht dem Grunde nach feststeht. In diesem Fall bildet das der näheren Bestimmung des Rückgewährsanspruchs dienende Auskunftsrecht einen Teil des infolge der Zahlungen entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses (BGH-Urteile vom 13. August 2009 IX ZR 58/06, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2009, 1942, m.w.N., und vom 21. Januar 1999 IX ZR 429/97, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1033). In der Urteilsbegründung hat das FG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Insolvenzantrag von der Tochter des S Zahlungen an das FA geleistet worden seien, deren Anfechtung das FA anerkannt habe. Gegen diese Feststellungen hat das FA keine Einwände erhoben. Es hat lediglich ausgeführt, dass das FG den eigentlichen Zweck des Verfahrens "nur abrundungsweise um eventuelle steuerliche Aspekte" ergänzt habe. Soweit damit belegt werden soll, dass das FG diesen Zahlungen nur eine zu vernachlässigende und nicht streitentscheidende Bedeutung beigemessen habe, trifft dies ausweislich der Urteilsbegründung nicht zu. Bei diesem Befund ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass es auf die Klärung der aufgeworfenen Frage, die das vom FG festgestellte Anfechtungsrecht nicht zur Kenntnis nimmt, in dem angestrebten Revisionsverfahren ankommt.

8

2. Soweit das FA die Frage aufwirft, ob die Finanzverwaltung wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG) überhaupt verpflichtet sei, Anfechtungen gegen sich erleichtert zu ermöglichen, genügen auch diese Darlegungen aus den vorgenannten Gründen und auch deshalb nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil sie sich in keiner Weise mit der dazu ergangenen und vom FG zitierten BGH-Rechtsprechung auseinandersetzen. Darüber hinaus befasst sich die Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit der Reichweite der in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Bindungswirkung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Bezugnahme auf eine einzige Stimme in der Literatur vermag die erforderliche nähere Erläuterung und Befassung mit der aufgeworfenen Frage nicht zu ersetzen.

9

3. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des BGH behauptet, ist eine solche Divergenz ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80, und vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Einen dem Urteil des FG entnommenen Rechtssatz stellt die Beschwerde einem näher bezeichneten Rechtssatz aus einer Divergenzentscheidung des BFH oder BGH nicht gegenüber. Im Übrigen ist dem Urteil der von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Divergenzrüge aufgestellte Rechtssatz, dass sich ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch auf alle in der Akte befindlichen Vorgänge erstreckt, nicht zu entnehmen.

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4. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zuzulassen. Selbst wenn das FG die Eröffnung des Finanzrechtswegs aufgrund des Bestehens eines Steuerrechtsverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem FA zu Unrecht angenommen haben sollte, handelt es sich nicht um eine objektiv willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Entscheidung. Die Regelungen in § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes belegen, dass vom Bestand einer von einem sachlich unzuständigen Gericht getroffenen Entscheidung auszugehen ist und eine zwingende Veranlassung zu ihrer Aufhebung nicht besteht.

11

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten sein können (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei einem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der InsO begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt. Aufgrund des zivilrechtlichen Charakters dieses Anspruchs ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet. Dementsprechend wäre eine abgabenrechtliche Verpflichtung des FA zur ermessensfehlerfreien Entscheidung in vergleichbaren Fällen nicht gegeben. Die Nichteröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten in solchen Fällen bestätigt, dass der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesen Aspekt lässt die Beschwerde unberücksichtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.