Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - 6 C 45/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:300915U6C45.14.0
published on 30/09/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - 6 C 45/14
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Tatbestand

1

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Energie- und Wärmetechnik. Er wendet sich dagegen, dass ihm die beklagte Technische Universität den von ihrer Fakultät für Werkstoffwissenschaft und Werkstofftechnologie verliehenen akademischen Grad des Dr.-Ing. für das Fachgebiet Verbundwerkstoffe entzogen hat.

2

Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Würzburg vom 11. April 2006 wurde der Kläger wegen einer im Mai 2004 begangenen sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Kläger in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch den Rechtsweg ausgeschöpft hatte, trat die uneingeschränkte Rechtskraft des Urteils am 11. Oktober 2007 ein. Am 18. Januar 2008 teilte die Staatsanwaltschaft Würzburg die Verurteilung dem Bundesamt für Justiz zur Eintragung in das Bundeszentralregister mit.

3

Am 12. März 2008 richtete der Kläger einen Promotionsantrag an den Dekan der Fakultät für Werkstoffwissenschaft und Werkstofftechnologie der Beklagten. Der Antrag nahm Bezug auf die Dissertation, die der Kläger mit einer im Januar 2007 durch einen Hochschullehrer der Beklagten erteilten Betreuerzusage zu einem werkstofftechnischen Thema angefertigt und bereits vorgelegt hatte. Der Kläger reichte zudem die nach der Promotionsordnung der Beklagten (PromO) erforderlichen Erklärungen und Urkunden ein, zu denen nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis gehörte. Das von dem Kläger vorgelegte Führungszeugnis datierte vom 4. Januar 2008 und wies keine Eintragung auf. Die Fakultät eröffnete das Promotionsverfahren am 31. März 2008.

4

Mit Schreiben vom 14. April 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei wenige Tage zuvor von einer anonymen Anruferin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen den Kläger von den Behörden in Würzburg wegen sexueller Nötigung strafrechtlich ermittelt werde. Der Kläger möge umgehend zu dem Vorwurf Stellung nehmen. Der Kläger erklärte daraufhin telefonisch und schriftlich, gegen ihn liefen keine strafrechtlichen Ermittlungen bzw. es seien ihm solche Ermittlungen aktuell nicht bekannt.

5

Auf der Grundlage einer positiven Bewertung der vorgelegten Dissertation und nach der von dem Kläger erfolgreich absolvierten öffentlichen Verteidigung des Werks stellte die Beklagte am 30. April 2008 die Promotionsurkunde aus und übersandte diese an den Kläger.

6

Im September 2008 wurde der Beklagten von der Staatsanwaltschaft Würzburg Einsicht in die den Kläger betreffenden Strafakten gewährt. Daraufhin fasste der Fakultätsrat der Fakultät für Werkstoffwissenschaft und Werkstofftechnologie der Beklagten, nachdem er dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, am 13. Januar 2009 den Beschluss, den dem Kläger verliehenen Doktorgrad mit Wirkung vom 14. Januar 2009 zu entziehen. Diesen Beschluss setzte der Dekan der Fakultät mit Bescheid vom 10. Februar 2009 um und führte zur Begründung entsprechend den durch den Fakultätsrat angestellten Erwägungen aus: Der Doktorgrad werde auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 PromO entzogen. Der Kläger habe im Sinne dieser Vorschrift den Fakultätsrat über eine wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzung getäuscht. Das in § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO geregelte Erfordernis, dem Promotionsantrag ein höchstens drei Monate altes polizeiliches Führungszeugnis beizufügen, habe nicht lediglich einen formalen Charakter, sondern enthalte die Verpflichtung, eintragungsfähige Vorstrafen zu offenbaren. Der geforderten Auskunft über den Leumund komme eine wesentliche Bedeutung zu. Die Verleihung des Doktorgrades stelle eine Würdigung seitens der Fakultät dar. Eine Verleihung an Personen mit schlechtem Leumund werde deshalb jedenfalls hinterfragt. Die von dem Kläger begangene Täuschung liege darin, dass er das Führungszeugnis in Kenntnis der dort nicht eingetragenen Vorstrafe vorgelegt habe. Der Fakultätsrat hätte bei wahrheitsgemäßer Auskunft das Promotionsverfahren jedenfalls anders gestaltet. Im Rahmen seines durch § 20 Abs. 1 PromO eingeräumten Ermessens sei der Fakultätsrat zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger die sozialen und beruflichen Folgen des Entzugs seines Doktorgrades hinzunehmen habe, weil vorrangig das Ansehen und der gute Ruf der Fakultät zu wahren seien.

7

Die auf Aufhebung der Entziehungsentscheidung gerichtete Klage, die der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben hat, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen: Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltende Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG i.V.m. § 20 Abs. 1 PromO. Bei dem Doktorgrad des Klägers handele es sich im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG um einen auf Grund des Hochschulgesetzes verliehenen Grad, der entzogen werden könne, weil er durch Täuschung erworben worden sei. Der mögliche Gegenstand einer Täuschung werde durch das Sächsische Hochschulgesetz nicht näher bestimmt. Insoweit greife die Vorschrift des § 20 Abs. 1 PromO ein, die regele, dass der Doktorgrad entzogen werden könne, wenn sich nachträglich herausstelle, dass der Promovierte den zuständigen Fakultätsrat über wesentliche, in dem Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzungen oder über seine Promotionsleistungen getäuscht habe. Als wesentliche Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion statuiere § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO die Pflicht des Bewerbers, ein Führungszeugnis vorzulegen, und dadurch hinreichend deutlich zugleich die Verpflichtung zu einer inhaltlich richtigen Auskunft über vorhandene Vorstrafen. Die Vorschrift halte sich im Rahmen der landesgesetzlichen Ermächtigung der Universitäten, die Zulassung zur Promotion zu regeln. Vor dem Hintergrund des durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 21 SächsVerf gewährten Schutzes der Wissenschaftsfreiheit und der akademischen Selbstverwaltung seien die Hochschulen berechtigt, eigenständig und ohne staatliche Einwirkung die Promotionsvoraussetzungen festzulegen und die Inhalte der Promotionsordnungen zu gestalten. Diese Regelungsbefugnis werde nur durch die Grundrechte der Promotionsbewerber eingeschränkt. Im vorliegenden Fall ergäben sich jedoch weder aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 21 SächsVerf noch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf Bedenken gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO. Diese sei verhältnismäßig, weil der Beklagten sichere Kenntnis über mögliche Vorstrafen eines Promotionsbewerbers verschafft werden solle, die unter Umständen einer Zulassung zur Promotion entgegenstehen könnten. Aus der Art der jeweils begangenen Straftaten könne gegebenenfalls auf die wissenschaftliche Nichteignung der Promotionsbewerber geschlossen werden. Es entspreche vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls, Promotionsbewerber mit Vorstrafen nicht oder jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung zur Promotion zuzulassen. Der Kläger habe den für die Promotionszulassung zuständigen Fakultätsrat durch Vorlage des formal richtigen, inhaltlich aber unzutreffenden polizeilichen Führungszeugnisses vom 4. Januar 2008 über seine seit dem 11. Oktober 2007 rechtskräftige Verurteilung wegen sexueller Nötigung getäuscht. Er habe die aus § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO resultierende Offenbarungspflicht dadurch verletzt, dass er das Führungszeugnis unkommentiert vorgelegt, auf Nachfragen der Beklagten den wahren Sachverhalt verschleiert und auf diese Weise bei den Mitgliedern des Fakultätsrats vorsätzlich den Irrtum erweckt habe, nicht vorbestraft zu sein. Die von dem Kläger begangene Täuschung sei ursächlich für die Vergabe des Doktorgrades gewesen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Fakultät die Promotionszulassung in Kenntnis des wahren Sachverhalts verweigert hätte. Es reiche aus, dass die Beklagte den Kläger ohne die Täuschung jedenfalls nicht alsbald zur Promotion zugelassen, sondern weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vollständigen Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte. Das durch § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG und § 20 Abs. 1 PromO eingeräumte Ermessen habe die Beklagte rechtsfehlerfrei ausgeübt.

8

Mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der Entziehung seines Doktorgrades weiter: Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des von ihm herangezogenen Landesrechts die Reichweite des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verkannt. Diese verfassungsrechtlichen Garantien stünden der Entziehungsentscheidung entgegen.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

11

Als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades des Klägers, die die beklagte Universität durch den streitbefangenen Bescheid vom 10. Februar 2009 verfügt hat, ist nach der den Senat bindenden Auslegung des irrevisiblen Rechts durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) auf § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) abzustellen. Nach dieser Vorschrift kann ein auf Grund des Sächsischen Hochschulgesetzes verliehener Grad - und damit nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts auch der dem Kläger von der beklagten Universität verliehene Doktorgrad - entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde. Was die Bestimmung des Gegenstands der Täuschung anbelangt, lässt die landesgesetzliche Entziehungsvorschrift nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts Raum für eine Regelung durch universitäres Satzungsrecht. Dies begegnet revisionsgerichtlich ebenso wenig Bedenken wie der von dem Oberverwaltungsgericht weiter festgestellte Umstand, dass der von § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG zur untergesetzlichen Regelung belassene Raum im vorliegenden Fall durch die Vorschrift des § 20 Abs. 1 der Promotionsordnung der Beklagten vom 2. Juli 2001 (PromO) ausgefüllt wird, derzufolge der Doktorgrad unter anderem dann entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovierte den zuständigen Fakultätsrat über wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzungen getäuscht hat. Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht demgegenüber die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO, die in ihrer bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Unbelastetheit eines Promotionsbewerbers von in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen sowie die Pflicht zur Offenbarung entsprechender Vorstrafen und die Vorlage eines Führungszeugnisses als wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzungen umschreibt (1.). Mit diesem Inhalt stellt die landesrechtliche Satzungsnorm eine unverhältnismäßige Einschränkung der den Promotionsbewerbern zustehenden Grundrechte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (2.), der Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (3.) sowie der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (4.) dar und kann deshalb keine Anwendung finden. Die Vorschrift konnte nicht dazu herangezogen werden, dem Kläger die Zulassung zur Promotion zu versagen. Die von dem Oberverwaltungsgericht festgestellte Täuschung der Mitglieder des zuständigen Fakultätsrats durch den Kläger über seine Verurteilung war für die Verleihung des Doktorgrades nicht kausal. Deshalb konnte dem Kläger der Doktorgrad nicht nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG wegen dieser Täuschung entzogen werden. Für diese Beurteilung sind weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

12

1. Die beklagte Universität hat in § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO bestimmt, dass einem Promotionsantrag ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis oder die Erklärung, dass gemäß § 30 Abs. 5 BZRG ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Beklagten beantragt worden sei, beizufügen ist. Die Vorschrift hat nach ihrer für den Senat verbindlichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht eine Doppelnatur und stellt dementsprechend in zweifacher Beziehung eine Voraussetzung für die Zulassung eines Bewerbers zur Promotion auf. Sie misst zum einen in materieller Hinsicht der Belastung eines Promotionsbewerbers mit Vorstrafen, die nach Maßgabe des § 32 BZRG in dem durch §§ 33 f. BZRG gezogenen zeitlichen Rahmen in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, Relevanz für die Zulassung zur Promotion bei. Sie erlegt dem Bewerber zum anderen in formeller Hinsicht die Pflicht auf, entsprechende Verurteilungen der für ihn zuständigen Fakultät der Beklagten zu offenbaren und im Zusammenhang hiermit ein hinreichend aktuelles Führungszeugnis beizubringen. Wie das Oberverwaltungsgericht zu dem materiellen Gehalt der Norm weiter festgestellt hat, fordert die Beklagte die weitgehende strafrechtliche Unbescholtenheit eines Promotionsbewerbers, ohne vorab festgelegt zu haben, dass im Fall einer in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung die Zulassung zur Promotion zwingend zu versagen ist. Die Beklagte hat andererseits nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens einer solchen Verurteilung eine Zulassung zur Promotion möglich ist. Die Beklagte behält sich damit eine Versagung der Zulassung in jedem einschlägigen Fall vor. Eine in ein Führungszeugnis aufzunehmende Verurteilung ist damit stets von potentieller Relevanz für die Promotionszulassung.

13

2. Indem sie die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Promotionsbewerbers in dem beschriebenen weiten Sinn zu einer materiellen Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion erhebt, verletzt die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Die Norm betrifft für eine große Zahl von Promotionsbewerbern den Schutzbereich des Grundrechts (a)) und schränkt dieses in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise ein (b)).

14

a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ermöglicht als für das Arbeits- und Wirtschaftsleben zentrales Freiheitsrecht dem Einzelnen die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zur materiellen Sicherung seiner individuellen Lebensgestaltung, schützt die selbstbestimmte berufliche Entwicklung und dient der Abwehr von in diesem weiten Sinne berufsbezogenen Belastungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. März 1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266 <286 f.> und vom 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - BVerfGE 81, 242 <254>; Mann, in: Sachs , Grundgesetz, 7. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. 16; Manssen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 12 Abs. 1 Rn. 5, 45). In den Schutzbereich dieses Freiheits- und Abwehrrechts greift die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO mit der Bestimmung, dass die Zulassung zur Promotion wegen jeder in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung versagt werden kann, ein.

15

Zwar werden sowohl die Promotion als Prüfung als auch der Doktorgrad als Leistungsnachweis durch ihren akademischen und wissenschaftsbezogenen Charakter geprägt (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 <140>, Kammerbeschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 - NVwZ 2014, 1571; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 21 ff.; Maurer, Promotion, in: Flämig/Kimminich/Krüger/Meusel/Rupp/Scheven/Schuster/Graf Stenbock-Fermor , Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 756). Trotz dieser Wissenschaftsbezogenheit sind Beschränkungen, die den Erwerb des Doktorgrades betreffen, von erheblicher Bedeutung auch für die Verwirklichung der Berufsfreiheit der Promotionsbewerber. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die beruflichen Positionen eines Professors oder Juniorprofessors, für die die Promotion, wie sich aus § 44 Nr. 3 HRG und § 47 Satz 1 Nr. 3 HRG sowie entsprechenden Bestimmungen des Landesrechts ergibt, eine die Berufswahl betreffende subjektive Zulassungsvoraussetzung darstellt. Vielmehr erweist es sich auch für eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten außerhalb des universitären Bereichs jedenfalls für die Berufsausübung als förderlich, wenn die Berufstätigen auf einen Doktorgrad als Nachweis einer von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistung verweisen können (vgl. Kluth, in: FS Schiedermair, 2001, S. 583 f.; Maurer, Promotion, in: Flämig/Kimminich/Krüger/Meusel/Rupp/Scheven/Schuster/Graf Stenbock-Fermor , Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 758; Epping, in: Leuze/Epping , Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2013, § 67 Rn. 6 und der Sache nach auch bereits: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 31).

16

b) Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt der durch § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO aufgestellten Promotionszulassungsvoraussetzung einer weitgehenden strafrechtlichen Unbescholtenheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nur auf Grund eines Gesetzes erlaubt, das in materieller Hinsicht durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 <212 f.>, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 <304>).

17

Die eingreifende Norm des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO erweist sich bereits deshalb als unverhältnismäßig, weil sie mit dem besagten Regelungsgehalt kein legitimes Gemeinwohlziel verfolgt. Es gibt kein schützenswertes Interesse der beklagten Universität, das sie berechtigen könnte, als Voraussetzung für die Zulassung eines Bewerbers zur Promotion dessen strafrechtliche Unbescholtenheit in dem durch § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO umschriebenen Ausmaß zu fordern.

18

Die Universitäten sind ungeachtet ihrer Organisationsform als juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 <262>), das sie auch in ihrem Recht auf akademische Selbstverwaltung schützt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24 <36>). Ein besonders herausgehobener Bestandteil der akademischen Selbstverwaltung und der darin enthaltenen universitären Satzungsautonomie ist die Befugnis der Universitäten bzw. ihrer Fakultäten, auf Grund gesetzlicher Ermächtigung das Promotionswesen zu regeln (Scholz, in: Maunz/Dürig , Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Rn. 162, Stand Mai 1977; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 365, 400; v. Coelln, in: Friauf/Höfling , Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juni 2015, Art. 5<3. Teil> Rn. 88). Der Umstand, der es erfordert und rechtfertigt, die Ausgestaltung der Promotion und ihrer Voraussetzungen in einem weiten gesetzlichen Rahmen der grundgesetzlich garantierten akademischen Selbstverwaltung zu überantworten, ist die Wissenschaftsbezogenheit des Regelungsgegenstands. Der Bezug zur Wissenschaft begrenzt andererseits das legitime universitäre Regelungsinteresse.

19

Die Universitäten sind generell nicht zur Abgabe und Durchsetzung von Werturteilen berufen, die außerhalb der Wissenschaft angesiedelt sind. Sie dürfen deshalb von einer gesetzlichen Ermächtigung zur Entziehung eines Doktorgrades wegen nachträglicher Unwürdigkeit nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen eines Promovierten Gebrauch machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 - NVwZ 2014, 1571 Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 21 ff.). Ebenso ist es ihnen verwehrt, die Zulassung zur Promotion durch autonome Rechtsetzung in persönlicher Hinsicht von einer durch wissenschaftliche Erfordernisse nicht gerechtfertigten Unbescholtenheit der Promotionsbewerber abhängig zu machen. Was ein strafbares Verhalten anbelangt, dürfen die Universitäten hier wie dort nur solchen Taten Relevanz beimessen, die die Funktionsfähigkeit und die Glaubwürdigkeit des Wissenschaftsprozesses in Frage stellen und deshalb einen unmittelbaren Bezug zu der mit dem Doktorgrad verbundenen fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation aufweisen. Dies ist etwa bei einem Betrug beim Einwerben von Drittmitteln (v. Bargen, JZ 2015, 819 <822>) oder einer Volksverhetzung in Form einer pseudowissenschaftlichen Publikation (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 - juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1988 - 7 B 8.88 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 3) der Fall. Hingegen sind die Universitäten nicht legitimiert, auf Straftaten ohne einen derartigen Wissenschaftsbezug mit einem Entzug des Doktorgrades oder der Versagung der Zulassung zur Promotion zu reagieren.

20

3. Die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO steht mit ihrem durch das Oberverwaltungsgericht festgestellten materiellen Inhalt ferner nicht im Einklang mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit. Auf dieses Grundrecht können sich die Promotionsbewerber im Hinblick auf ihre Zulassung zur Promotion berufen, wenn sie die in rechtmäßiger Weise, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllen (a)). Eine solcherart gerechtfertigte Zulassungsvoraussetzung enthält § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO mit der geforderten weitgehenden strafrechtlichen Unbescholtenheit der Promotionsbewerber nicht (b)).

21

a) Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst ein Abwehrrecht des einzelnen Wissenschaftlers und gewährt diesem einen von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung. Die grundrechtliche Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit enthält darüber hinaus eine objektive, das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm, derzufolge der Staat funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zur Verfügung stellen und innerhalb dieses Betriebs die freie Wissenschaft durch eine geeignete Organisation schützen muss. Schließlich gewährt das Grundrecht den in der Wissenschaft Tätigen ein Recht auf Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. zu allen drei Ausprägungen etwa: BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 - BVerfGE 35, 79 <112 ff.>; Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333 <353 ff.> und vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 <114 f.>; zusammenfassend: v. Coelln, in: Friauf/Höfling , Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juni 2015, Art. 5<3. Teil> Rn. 49 ff.). Für Promotionsbewerber kommt im Hinblick auf ihre Zulassung zur Promotion der teilhaberechtliche Aspekt des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zum Tragen.

22

Zwar beziehen sich die von dem Bundesverfassungsgericht bisher ausdrücklich anerkannten Ausprägungen des wissenschaftsfreiheitlichen Teilhaberechts allein auf die Rechtsstellung der im Universitätsbetrieb tätigen Hochschullehrer (vgl. neben dem Recht auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs etwa: BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 <285>; Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333 <362> - Mindestausstattung mit Personal- und Sachmitteln; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 <117> - Beteiligung an der Ausbildung und der Nachwuchsförderung). Dieser Befund schließt jedoch die Annahme eines Teilhaberechts in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht aus. Denn zum festen Bestand der bundesverfassungsgerichtlichen Grundrechtsjudikatur zählt auch das - vornehmlich aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete - Recht auf Teilhabe an staatlich monopolisierten Ausbildungsressourcen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303 <331 ff.>). In strukturell vergleichbarer Weise steht die Vergabe des Doktorgrades als Nachweis einer erbrachten wissenschaftlichen Leistung faktisch im Monopol der Universitäten. Mit dem Ziel, einen solchen Grad zu erlangen, bemühen sich die Promotionsbewerber bei der Anfertigung ihrer Dissertation um neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Unterfällt indes, was unbestritten ist, dieses Bemühen als solches dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, ist es konsequent, auch die Zulassung zur Promotion als dem mit diesem Bemühen erstrebten Abschluss bei einer Erfüllung der hierfür rechtmäßig aufgestellten Voraussetzungen dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zuzuordnen (Kluth, in: FS Schiedermair, 2001, S. 582; Epping, in: Leuze/Epping , Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2013, § 67 Rn. 4; im Ergebnis auch Maurer, Promotion, in: Flämig/Kimminich/Krüger/Meusel/Rupp/Scheven/Schuster/Graf Stenbock-Fermor , Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 757 f.).

23

b) Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO hat mit ihrem materiellen Inhalt als Schranke des auf eine Zulassung zur Promotion gerichteten Teilhaberechts der Promotionsbewerber aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ebenso wenig Bestand, wie sie als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden kann. Die beklagte Universität hat die Zulassungsvoraussetzung der weitgehenden strafrechtlichen Unbescholtenheit eines Promotionsbewerbers nicht in rechtmäßiger Weise aufgestellt. Wie bereits dargelegt, sind zwar die Universitäten im Rahmen ihrer gleichfalls durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten akademischen Selbstverwaltung und der darin enthaltenen Satzungsautonomie grundsätzlich berufen, die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Promotion festzulegen und damit auch das besagte Teilhaberecht zu begrenzen (vgl. zu den aus kollidierendem Verfassungsrecht abzuleitenden Schranken der Wissenschaftsfreiheit nur: BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - BVerfGE 126, 1 <24>; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 6 CN 1.11 - BVerwGE 144, 195 Rn. 25; v. Coelln, in: Friauf/Höfling , Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juni 2015, Art. 5<3. Teil> Rn. 126 ff.). Sie haben dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die beklagte Universität hat diesen Grundsatz durch die Aufstellung der in Rede stehenden Zulassungsvoraussetzung verletzt, weil sie mit dieser auch Straftaten ohne Wissenschaftsbezug erfasst und damit einen von ihr nicht wahrzunehmenden Regelungszweck verfolgt.

24

4. Durfte die beklagte Universität vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht, wie in § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO in materieller Hinsicht geschehen, die Unbelastetheit eines Promotionsbewerbers von in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen zu einer materiellen Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion erheben, fehlt es an einer Grundlage für die Pflicht zur Offenbarung derartiger Verurteilungen und zur Vorlage eines Führungszeugnisses, die sich aus der Vorschrift in formeller Hinsicht ergibt. Mit diesem formellen Regelungsgehalt verletzt die Vorschrift das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Promotionsbewerber auf informationelle Selbstbestimmung (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <41 ff.>).

25

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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published on 13/04/2010 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung de
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published on 19/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin zeigte am ... M
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.