Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 3 K 14.514

published on 19/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 3 K 14.514
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zeigte am ... Mai 2009 ihr Promotionsvorhaben dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität (im Folgenden: LMU) an. Mit Schreiben vom ... Oktober 2012 reichte sie ihre Dissertation mit weiteren Unterlagen ein und beantragte die Zulassung zur Promotion.

Der Berichterstatter und Betreuer an der Tierärztlichen Fakultät der LMU, Prof. A., sprach sich in seinem Votum für die Benotung der Dissertation mit „summa cum laude“, der Korreferent, Prof. G., für „magna cum laude“ aus. Aufgrund dieser Bewertungen wurde die Dissertation der Klägerin weiteren drei Korreferenten zur Begutachtung vorgelegt; Prof. K. und Prof. W. bewerteten die Dissertation der Klägerin mit „summa cum laude“, Prof. F. mit „magna cum laude“. Der Promotionsausschuss vergab für die Dissertation der Klägerin die Note „magna cum laude“.

In der mündlichen Prüfung am ... Februar 2013 erzielte die Klägerin die Note „summa cum laude“. Als Gesamtergebnis setzte der Promotionsausschuss am selben Tag die Note „magna cum laude“ fest.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2014, ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Sie beantragt,

die Beklagte - unter Aufhebung des Ergebnisbescheides/Promotionsurkunde vom ... Februar 2013 - zu verpflichten, der Klägerin die Bewertung mit „summa cum laude“ = Note 1 zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Promotionsausschuss habe für die Dissertation der Klägerin aus den Einzelwertungen eine Durchschnittsnote von 1,4 und daraus die Note 2 ermittelt, da nach § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO die Dissertation nur dann mit „summa cum laude“ bewertet werden dürfe, wenn der Durchschnitt der fünf Bewertungen nicht schlechter als 1,2 sei. Aus der doppelt gewichteten und gerundeten Bewertung für die schriftliche Leistung habe die Beklagte zusammen mit der Note für die mündliche Leistung einen Durchschnitt von 1,66 und damit schlechter als 1,5 errechnet und die Gesamtnote 2 vergeben. Diese Bewertung widerspreche jedoch rechtlichen Grundsätzen und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Eine Rundungspflicht für die Ermittlung der Note der schriftlichen Arbeit im Rahmen der Ermittlung der Gesamtnote sei in der Promotionsordnung an keiner Stelle normiert und ergebe sich auch nicht aus der Wertung des § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO. Eine solche Rundung erfolge zulasten der Klägerin und bedürfe einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte eine Rundung in diesem Verfahrensschritt vornehme, so habe sie doch die Regelungen der DIN 1333 zu beachten, welche bei Dezimalstellen bis 4 eine Abrundung vorsehe. Demnach wäre die ermittelte Durchschnittsnote für die schriftliche Leistung mit der Note 1 anzusetzen. Ein Abweichen von DIN 1333 sei willkürlich und verletze die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, DIN 1333 sei bei der Bewertung der Dissertation der Klägerin nicht anwendbar. Die Norm DIN 1333 komme nur dann zur Anwendung, wenn eine Dezimalstelle entfallen und der Wert der vorherigen Stelle durch kaufmännisches Runden bestimmt werden solle. Eine Auf- oder Abrundung finde nur dann statt, wenn sich nach der einschlägigen Satzung die Benotungsstufe rein rechnerisch ergebe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Feststellung der Benotungsstufe aus der ermittelten Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit von 1,4 sei jedoch keine bloße mathematische Berechnung im Sinne einer Rundung, sondern die bewusste Festlegung der Bewertung unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erfahrung der Gutachter. Die Benotungsstufe „summa cum laude“ solle absolut herausragenden Dissertationen vorbehalten bleiben, die eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung darstellten. Um dies zu erreichen, werde in § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO ausdrücklich ausgeschlossen, dass als Gesamtnote der Dissertation die Note „summa cum laude“ vergeben werde, wenn der Mittelwert aus allen Bewertungen schlechter als 1,2 sei. Bei einem Mittelwert der Klägerin von 1,4 sei dieser nicht etwa falsch gerundet worden; vielmehr liege hier eine Festlegung der Spanne der Bewertung mit dem besonderen Prädikat „summa cum laude“ vor, die vorliegend schlicht überschritten sei. Die Note der Dissertation werde gemäß § 10 Abs. 7 PromO mit zweifacher Gewichtung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit einfacher Gewichtung in das Gesamtergebnis des Promotionsverfahrens einbezogen. Dabei meine der Begriff „Note der Dissertation“ weder die Einzelnoten der Gutachter, noch den arithmetischen Mittelwert, sondern die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 7 PromO ermittelte Gesamtnote. Hieraus ergebe sich das ermittelte Gesamtergebnis „magna cum laude“. Der besondere Ausnahmecharakter der Note „summa cum laude“ zeige sich schon im geringen Prozentsatz (16%) der mit dieser Note bewerteten Dissertationen. Diesem Ausnahmecharakter würde eine rein rechnerische Bestimmung der Note in Form einer Rundung nicht gerecht, da der herausgestellte wissenschaftliche Wert einer Dissertation nicht berücksichtigt werden könnte. Der Ausnahmecharakter erfordere die Festlegung eines Rahmens, in dem die Vergabe des Prädikats überhaupt in Betracht kommen könnte. Selbst wenn die Promotionssatzung rechtswidrig wäre, folgte daraus kein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der gewünschten Note, vielmehr wäre dann von Seiten der Beklagten eine rechtmäßige Satzung zu erlassen.

Auf die Bitte des Gerichts um Stellungnahme zur Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Auf- oder Abrundung von Teilnoten bei arithmetischer Gesamtnotenbildung (U. v. 14.10.1992 - 7 B 91.3368) führte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2016 ergänzend im Wesentlichen aus, degressive Notenzuordnungen seien im Bereich der Zuordnung von Punkten zu Notenstufen in der Rechtsprechung anerkannt. Die ganzzahlige Benotung der Dissertation ergebe sich aus dem Wortlaut der Promotionsordnung und sei angesichts der Bedeutung der Dissertation auch sachgerecht. Die Ermittlung des Gesamtergebnisses aufgrund der ganzzahligen Benotung der Dissertation und nicht aufgrund des arithmetischen Mittelwerts der Beurteilungsvorschläge der Gutachter folge aus dem Wortlaut der Promotionsordnung. Dies sei auch im Hinblick auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 (7 B 91.3368) nicht zu beanstanden. Anders als im dort entschiedenen Fall lägen hier keine Teilnoten für verschiedene Prüfungsteile vor, sondern eine einheitliche Note für die Dissertation als einheitlicher Arbeit. Über diese Note entscheide der Promotionsausschuss im Fall abweichender Voten der Gutachter unter nur unterstützender Heranziehung des arithmetischen Mittelwerts der Voten. Es finde daher gerade keine rein rechnerische Ermittlung der Notenstufe aus einem Durchschnittswert mehrerer Teilnoten und daher auch keine Verzerrung statt. Dieses System sei einer rechnerischen Ermittlung eines konkreten Zahlenwerts überlegen, da konkrete Umstände des Einzelfalls in die Einstufung der Dissertation in eine der Benotungsstufen einfließen könnten und das arithmetische Mittel der Beurteilungsvorschläge nur einen Teilaspekt von vielen darstelle, die zur konkreten Noteneinstufung führten. Die Entscheidung, die Dissertation nach Notenstufen zu bewerten, habe auch Eingang in die in § 10 Abs. 7 PromO festgelegten Durchschnitte gefunden, die mit einer Gesamtnote verknüpft seien. Wäre schon in § 7 PromO die Entscheidung zugunsten einer konkreten Berechnung getroffen worden, hätten voraussichtlich in § 10 Abs. 7 PromO strengere Durchschnitte gewählt werden müssen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift hierüber, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein Anspruch auf die Bewertung des Gesamtergebnisses des Promotionsverfahrens mit der Gesamtnote „summa cum laude“ steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Zur Bewertung des Gesamtergebnisses sieht § 10 Abs. 7 Satz 1 der Promotionsordnung für die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München vom14. Juli 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Januar 2007 (im Folgenden: PromO) vor, dass zur Festsetzung des Gesamtergebnisses die Note der Dissertation und die Note der mündlichen Prüfung in Verhältnis 2 : 1 gewertet werden; die Gesamtnote lautet „summa cum laude“ bei einem Durchschnitt bis 1,5. Zur Prüfung und Bewertung der Dissertation erstellt der Berichterstatter hierzu ein Votum informativum, der Korreferent erstellt ebenfalls ein Gutachten (§ 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PromO). Die Benotungsstufen richten sich nach § 7 Abs. 4 PromO. Sprechen sich der Berichterstatter und der Korreferent übereinstimmend für die Note „summa cum laude“ aus oder vergibt - wie im vorliegenden Fall - einer dieser Gutachter die Note „summa cum laude“, der andere die Note „magna cum laude“, ist die Begutachtung durch drei weitere Korreferenten erforderlich (§ 7 Abs. 5 Satz 1 PromO). In diesem Fall entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittelwerts der vorliegenden Benotungsvorschläge und etwaiger Sondervoten (§ 7 Abs. 6 Satz 1 PromO) über die Benotung der Dissertation (§ 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO). Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO darf die Note „summa cum laude“ vom Promotionsausschuss nur dann vergeben werden, wenn der Durchschnitt der fünf Noten nicht schlechter als 1,2 ist und keine Auflage gemacht wird.

Die Entscheidung des Promotionsausschusses, die Dissertation der Klägerin mit „magna cum laude“ (Note 2) zu bewerten und diese Note bei der Berechnung des Gesamtergebnisses zugrunde zu legen, steht im Einklang mit der Promotionsordnung. Insbesondere ist dort entgegen den in der Klageschrift formulierten Bedenken hinreichend klar vorgesehen, dass die Dissertation mit einer (ganzzahligen) Note zu bewerten ist und dass diese Note und nicht etwa der arithmetische Mittelwert der Bewertungsvorschläge der Gutachter in die Berechnung des Gesamtergebnisses einzustellen ist.

§ 7 Abs. 7 Satz 1 PromO (und parallel dazu § 10 Abs. 5 Satz 2 PromO) unterscheidet nach seinem Wortlaut zwischen der „Note“ bzw. der „Benotung“ der Dissertation einerseits und dem „arithmetischen Mittelwert“ andererseits. Dass es sich hierbei um eine bewusste Wahl der Begriffe durch den Satzungsgeber handelt, ergibt sich auch daraus, dass der errechnete arithmetische Mittelwert der Gutachtervorschläge nicht automatisch zu einer bestimmten Benotung führt, sondern nach § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO lediglich eine zu berücksichtigende Beratungsgrundlage für den Promotionsausschuss bei der von diesem zu entscheidenden Benotung bildet. Die Benotungsstufen sind in § 7 Abs. 4 PromO mit lateinischen Bezeichnungen definiert, denen Leistungsumschreibungen und ganzzahlige Noten, nicht hingegen Spannweiten von Zahlenwerten mit Nachkommastellen zugeordnet sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung zu den Benotungsstufen (mit ganzzahligen Noten) in § 7 Abs. 4 PromO nur für die Bewertungsvorschläge der Gutachter gelten sollte, für die Benotung durch den Promotionsausschuss hingegen auch Noten mit Nachkommastellen vorgesehen wären. Denn zwar sind die Benotungsstufen in § 7 Abs. 4 PromO bereits bei den Regelungen zu den Benotungsvorschlägen der Gutachter geregelt; da die Gutachter jedoch konkrete Benotungsvorschläge zu erstellen haben, ist bereits an dieser Stelle systematisch eine Regelung zu den Benotungsstufen erforderlich. Hätte für die Notengebung durch den Promotionsausschuss nach § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO etwas anderes gelten sollen, wäre eine ausdrückliche Regelung zur möglichen Notengebung zu erwarten gewesen.

Dass bei der Berechnung des Gesamtergebnisses die (ganzzahlige) Note der Dissertation einzustellen ist, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 7 Satz 1 PromO, wonach die „Note“ der Dissertation für die Berechnung des Gesamtergebnisses heranzuziehen ist. Zum anderen erschiene es widersprüchlich, für die Berechnung des Gesamtergebnisses nicht die vom Promotionsausschuss festgelegte Note der Dissertation, sondern den bei der Ermittlung der Dissertationsnote nur zu berücksichtigenden arithmetischen Mittelwert der Gutachtervorschläge zugrunde zu legen.

Vorliegend errechnet sich aus den Bewertungsvorschlägen der Gutachter ein arithmetischer Mittelwert von 1,4. Angesichts der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO konnte der Promotionsausschusses für die Dissertation die Note „summa cum laude“ nicht vergeben und gelangte im Einklang mit der Promotionsordnung zur Bewertung „magna cum laude“. Nach § 10 Abs. 7 Sätze 1 und 2 PromO ergibt sich aus der Note der Dissertation und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung ein Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 und damit das Gesamtergebnis „magna cum laude“.

2. Die Festsetzung des Gesamtergebnisses „magna cum laude“ ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 PromO, § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO und § 10 Abs. 7 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 PromO im Hinblick auf höherrangiges Recht.

Die streitgegenständlichen Vorschriften der Promotionsordnung finden ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 64 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG.

Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und Prüfungsverfahren ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a. - BVerfGE 84, 34/50). Im Hinblick auf die Berufsfreiheit werden zwar sowohl die Promotion als Prüfung als auch der Doktorgrad als Leistungsnachweis durch ihren akademischen und wissenschaftsbezogenen Charakter definiert. Trotz dieser Wissenschaftsbezogenheit sind Beschränkungen, die den Erwerb des Doktorgrads betreffen, von erheblicher Bedeutung auch für die Verwirklichung der Berufsfreiheit der Promotionsbewerber; für eine Vielzahl beruflicher Tätigkeiten auch außerhalb des universitären Bereichs erweist es sich zumindest als förderlich, wenn die Berufstätigen auf einen Doktorgrad als Nachweis einer von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verweisen können (BVerwG, U. v. 30.9.2015 - 6 C 45/14 - juris Rn. 13 ff.; OVG NW, B. v. 28.8.2008 - 14 A 1551/07 - juris Rn. 8 f.). Vor diesem Hintergrund sind auch Regelungen zur Bewertung der Dissertation und des Gesamtergebnisses der Promotion am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

a) § 7 Abs. 5 Satz 1 PromO, wonach dann, wenn sich der Berichterstatter und der Korreferent übereinstimmend für die Note „summa cum laude“ aussprechen oder einer dieser Gutachter die Note „summa cum laude“, der andere die Note „magna cum laude“ vergibt, die Begutachtung durch drei weitere Korreferenten erforderlich wird, deren Beurteilungsvorschläge im Rahmen von § 7 Abs. 7 PromO zugrunde zu legen sind, gilt für alle Promotionsbewerber und verletzt daher nicht das prüfungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung.

Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern, dass Prüfungs- und Notengebungssysteme nicht willkürlich sind. Willkürlich sind Prüfungs- und Notengebungssysteme dann, wenn sie einen Bruch zur selbst gewählten Sachgesetzlichkeit enthalten und dieser Bruch sachlich nicht gerechtfertigt werden kann (BVerwG, B. v. 27.9.1978 - 1 WB 73/77 - ZBR 1979, 88/90 f.). Vorliegend liegt in dem Erfordernis von fünf Gutachten eine Abweichung gegenüber den Vorgaben nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 PromO, wonach bei unterschiedlichen Beurteilungen der Gutachter lediglich ein weiterer Korreferent zu bestellen ist. Ein sachlicher Grund für diese Abweichung bei der Zahl der erforderlichen Gutachten liegt jedoch in der Bedeutung, die in einer Bewertung der Dissertation mit „summa cum laude“ zum Ausdruck kommt. Angesichts der besonderen Anerkennung der wissenschaftlichen Leistung, die mit dieser Note verbunden ist, erscheint es gerechtfertigt, für die Entscheidung des Promotionsausschusses nach § 7 Abs. 7 Satz 1 PromO eine breitere Grundlage durch insgesamt fünf Gutachten vorzusehen. Die Vorschrift begegnet auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Insbesondere überspannt sie nicht die Anforderungen an die Vergabe der Note „summa cum laude“. Denn zwar wird damit für das Erreichen von „summa cum laude“ eine höhere Zahl an entsprechend guten Beurteilungsvorschlägen erforderlich, zugleich mindert sich jedoch die Auswirkung eines einzelnen schlechteren Bewertungsvorschlags.

b) § 7 Abs. 7 Satz 2 verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 PromO ist bei Fehlen von Sondervoten der übereinstimmende Beurteilungsvorschlag der nach § 7 Abs. 1 PromO bestellten (zwei) Gutachter die Note der Dissertation; in allen übrigen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittelwerts der vorliegenden Benotungsvorschläge und der Sondervoten über die Benotung. § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO enthält für die Vergabe der Note „summa cum laude“ die weitere Vorgabe, dass der Durchschnitt der fünf Noten nicht schlechter als 1,2 ist und keine Auflage gemacht wird. Diese Vorgabe gilt gleichermaßen für alle Fälle des § 7 Abs. 5 Satz 1 PromO und steht daher mit dem Gebot der Gleichbehandlung im Einklang. Allerdings liegt ein Bruch zum gewählten System der Notenbildung darin, dass dem Promotionsausschuss gegenüber der Notenfindung unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittelwerts eine weitere Vorgabe gemacht und für die Note „summa cum laude“ eine Grenze des zu erreichenden Durchschnitts der Beurteilungsvorschläge von 1,2 und damit deutlich besser als 1,5 (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 2 PromO) angesetzt wird. Dieser Bruch ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Von der sonst gewählten Sachgesetzlichkeit abweichende Grenzziehungen zwischen zwei Noten können dann hingenommen werden, wenn ihnen materielle Wertvorstellungen zugrunde liegen, wenn also gerade durch die Grenzziehung etwa eine besondere Aussage über die Qualifikation des Prüfungsteilnehmers beabsichtigt ist (BVerwG, B. v. 27.9.1978 - 1 WB 73/77 - ZBR 1979, 88/91). In der Rechtsprechung ist insbesondere anerkannt, dass bei der Umrechnung von für eine Prüfungsarbeit zu vergebenden Punkten in Noten nicht lediglich eine lineare Zuordnung, sondern auch eine degressive Umrechnung mit einer für die jeweils besseren Noten sich verkleinernden Punktespanne gewählt werden kann; ein degressives Punktesystem bezieht seine Rechtfertigung aus der Überlegung, dass - ausgerichtet am Prüfungszweck - eine jeweils bessere Note nur unter jeweils steigenden Anforderungen erreicht werden kann (VGH BW, U. v. 11.4.1989 - 9 S 2047/88 - juris Rn. 26; OVG Münster, U. v. 27.6.1984 - 16 A 1152/81 - NVwZ 1985, 595/597 f.; Stüer, NVwZ 1985, 545/547; zur nichtlinearen Festlegung der Bestehensgrenze BVerwG, U. v. 13.5.1986 - 1 C 7/84 - juris Rn. 16). Hier liegt der sachliche Grund für den Bruch im Bewertungssystem in der besonderen Bedeutung der Bewertung einer Dissertation mit „summa cum laude“, die sich in der leistungsorientierten Umschreibung der Notenstufe als „hervorragende Leistung ohne Auflage“ widerspiegelt. Da die Note „cum laude“ für eine „gute Leistung“ und bereits die Note „magna cum laude“ nur für eine „besonders anzuerkennende Leistung“ zu vergeben ist, kann die Bewertung mit „summa cum laude“ nur einer noch darüber hinausgehenden besonderen wissenschaftlichen Leistung vorbehalten sein. Die in der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO enthaltene Annahme, dass davon nur dann ausgegangen werden kann, wenn mindestens vier von fünf Gutachtern diese Einschätzung mittragen, hält sich innerhalb des nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG zulässigen Entscheidungsrahmens des Satzungsgebers. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass bei der Berechnung des Gesamtergebnisses die Grenze für die Note „summa cum laude“ ein Durchschnitt aus Gesamtnote der mündlichen Prüfung und doppelt zu wertender Dissertationsnote von 1,5 und nicht wiederum von 1,2 ist. Wie sich schon aus der Notengewichtung ergibt, liegt der Schwerpunkt bei der Promotion als Prüfung auf der Dissertation als schriftlicher, über einen längeren Zeitraum erstellter wissenschaftlicher Arbeit. Demgegenüber ist die mündliche Prüfung zum einen inhaltlich auf die Dissertation bezogen, zum anderen wesentlich stärker von Zufälligkeiten wie der jeweiligen Tagesverfassung des Prüflings geprägt. Vor diesem Hintergrund erscheint es weniger als Bruch in einem gewählten Notensystem, sondern eher als Ausgleich für die Unwägbarkeiten mündlicher Prüfungen, wenn die Durchschnittsgrenze beim Gesamtergebnis für die Note „summa cum laude“ nicht bei 1,2, sondern bei 1,5 angesetzt wurde.

Bedenken gegen die Vereinbarkeit von 7 Abs. 7 Satz 2 PromO mit Art. 12 Abs. 1 GG bestehen nicht. Insbesondere überspannt die Regelung nicht die Anforderungen an das Erreichen der Note „summa cum laude“. Wie oben ausgeführt, kommt dieser Note eine besondere Bedeutung als Auszeichnung für „hervorragende Leistungen ohne Auflage“ zu. Die der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO zugrunde liegende Erwägung, dass diese Notenstufe nur dann ihrer Umschreibung entspricht, wenn sich die Qualität der damit bewerteten Dissertation deutlich von „besonders anzuerkennenden Leistungen“ abhebt, rechtfertigt es, die Note „summa cum laude“ nur dann zu vergeben, wenn mindestens vier Gutachter sich für diese Note aussprechen.

c) § 10 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 1 PromO begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf höherrangiges Recht.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Chancengleichheit darin, dass nach § 7 Abs. 7 Satz 1 PromO eine ganzzahlige Note für die Dissertation vergeben wird und diese im Rahmen der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 10 Abs. 7 Satz 1 PromO heranzuziehen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Zwischenaufrundungen und -abrundungen von Teilnoten bei arithmetischer Gesamtnotenbildung im Rahmen der Notenbildung bei der Ärztlichen Prüfung (BayVGH, U. v. 14.10.1992 - 7 B 91.3368 - juris Rn. 13). Nach dieser Rechtsprechung ist die Einstellung des exakten Zahlenwertes (Bruchteilsnote) des Zweiten Prüfungsabschnitts in die Berechnung der Gesamtnote nach § 34 ÄApprO zu fordern, da die Berücksichtigung des genauen, nach § 23 b Satz 4 ÄApprO ermittelten Zahlenwertes der Note des Zweiten Prüfungsabschnitts im konkreten Einzelfall zu einer die erbrachten Prüfungsleistungen genauer erfassenden, differenzierteren und damit leistungsgerechteren Bewertung führe. Die Verwendung einer auf- bzw. abgerundeten Teilnote als Rechnungsgröße habe dagegen eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung. Eine Zwischenaufrundung oder -abrundung von Teilnoten bei einer arithmetischen Gesamtnotenbildung sei grundsätzlich nicht zulässig, weil sie zu einer nicht sachgerechten Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes führen würde (unter Bezugnahme auf U. v. 14.8.1981, Nr. 7 B 80 A.1055, S. 11). Anders als in der vom Bayerischen Verwaltungsgericht behandelten Konstellation wird bei der Entscheidung über die Note der Dissertation nicht eine aus den Bewertungen mehrerer Prüfungsteile gebildete Bruchteilsnote auf- oder abgerundet. Vielmehr setzt der Promotionsausschuss im Fall des § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO die Note für einen einzigen Prüfungsteil, die Dissertation, erstmals auf der Grundlage unter anderem der Gutachtervorschläge fest. Zwar könnte der Wortlaut von § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 PromO („vergibt… die Note“) und § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO („Durchschnitt der fünf Noten“) isoliert betrachtet auch so verstanden werden, dass eine Notenvergabe bereits durch die Gutachter stattfindet. Aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 PromO („Votum informativum“, „Beurteilungsvorschlag“, „Gutachten“), § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 PromO („sprechen sich … für die Note aus“) und § 7 Abs. 7 Satz 1 PromO („Beurteilungsvorschläge“, „Sondervoten“) wird allerdings bereits hinreichend deutlich, dass die Voten lediglich als gutachterliche Bewertungsvorschläge zu behandeln sind. Vor allem aber sollen nach dem Sinn und Zweck des Verfahrens die Gutachten eine Entscheidung des Promotionsausschusses nach § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO vorbereiten, der das arithmetische Mittel der Bewertungsvorschläge lediglich zu berücksichtigen hat und auf dieser Grundlage eine erstmalige Entscheidung über die Note der Dissertation trifft. Vor diesem Hintergrund findet in der Festsetzung einer (ganzzahligen) Note für die Dissertation gerade keine Verzerrung durch Auf- oder Abrundung einer Bruchteilsnote statt; dass der Promotionsausschuss bei der Notenvergabe nicht strikt an das arithmetische Mittel der Bewertungsvorschläge gebunden wird, erlaubt vielmehr gerade eine Gesamtwürdigung, bei der auch besondere Umstände, die in den Bewertungsvorschlägen noch keine hinreichende Berücksichtigung fanden, mit in die Entscheidung über die Bewertung eingestellt werden können.

d) Bedenken bestehen schließlich auch nicht dagegen, dass aufgrund von § 10 Abs. 7 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO bereits zwei Gutachtervoten mit dem Bewertungsvorschlag „magna cum laude“ für die Dissertation dazu führen, dass ein Gesamtergebnis „summa cum laude“ nicht mehr erreichbar ist. Für die Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Ziehung einer eindeutigen Grenze notwendig und zulässig ist und es nicht zu beanstanden ist, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, sofern sichergestellt ist, dass ein Prüfling nicht lediglich an einzelnen geringfügigen Schwächen insgesamt scheitern kann (BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 8). In gleicher Weise ist eine eindeutige Grenze zwischen den einzelnen Notenstufen erforderlich. Wie oben ausgeführt, lässt sich die Bewertung einer Dissertation mit „magna cum laude“ nach § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO bei bereits zwei derart lautenden Gutachtervoten vor dem Hintergrund der Bedeutung der Bewertung einer Dissertation mit „summa cum laude“ rechtfertigen. Dass bei dieser Sachlage selbst eine mit „summa cum laude“ abgeschlossene mündliche Prüfung nicht mehr zu einem Gesamtergebnis „summa cum laude“ führen kann, ist Folge der Gewichtung der Dissertationsnote bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses und auch den Gutachtern bei Erstellung der Vorschläge zur Bewertung der Dissertation bewusst. Aufgrund der Bedeutung der Dissertation für die Promotion ist diese Folge für das Gesamtergebnis auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Da vorliegend nicht die Promotion selbst, sondern lediglich die zutreffende Ermittlung des Gesamtergebnisses im Streit steht, wird für die Bestimmung des Streitwerts nicht Nr. 18.7, sondern Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 herangezogen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 30/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Energie- und Wärmetechnik. Er wendet sich dagegen, dass ihm die beklagte Technische Universität den von ihrer Fakultät f
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.