Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 an der Hochschule G. Auf entsprechende Anträge, in denen er jeweils nur angegeben hatte, über zwei Girokonten bei der ... Bank, einen Bundesschatzbrief sowie einen ... Investmentfond in einer jeweils konkret bezifferten Höhe zu verfügen, deren Summe unter dem ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag lag, bewilligte ihm der Beklagte jeweils mit gesondertem Bescheid Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich

- 388,64 € für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002

- 316,00 € für den September 2002

- 166,00 € für den Zeitraum Oktober 2002 bis August 2003.

3

Im September 2002 erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs durch das Bundesamt für Finanzen, dass der Kläger im Jahre 2001 bei der ... Bank Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 1 273 DM gestellt hatte.

4

Deshalb forderte der Beklagte den Kläger Ende Januar 2003 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung zu machen. Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen war dieser über die bislang zu seinem Vermögen gemachten Angaben hinaus auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der ... Bank laufenden DIT-Wertpapierdepots (Nr. ...), welches er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

5

Der Beklagte bewertete das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot als Vermögen des Klägers, hob mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für die Zeiträume 12/2001 bis 08/2003 auf und forderte den Kläger auf, insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

6

Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot sei ihm nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen. Es habe sich um das Depot seiner Großmutter gehandelt, das er für diese treuhänderisch verwaltet habe. Das Depot sei auf seinen Namen eingerichtet worden, um seinen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen. Bei der vor der ersten Antragstellung erfolgten Übertragung dieses Depots auf seine Schwester habe es sich nicht um eine bewusste Herbeiführung einer Bedürftigkeit gehandelt.

7

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 2. Dezember 2005 aufgehoben. Die Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung seien rechtmäßig. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots, das der Kläger zwei Monate vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen habe, sei seinem Vermögen nicht hinzuzurechnen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dieses Vermögen der damals noch lebenden Großmutter gehört habe. Nach dem Tod der Großmutter habe die Mutter des Klägers als deren Erbin die Herausgabe des Geldes begehrt. Die Vermögensübertragung auf die Schwester des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.

8

Mit Urteil vom 2. Juli 2008 hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots sei dem Kläger ungeachtet der von ihm behaupteten verdeckten Treuhandabrede mit seiner Großmutter als eigenes Vermögen zuzurechnen. Der Kläger habe im Außenverhältnis die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Vermögen gehabt. Er sei gegenüber der Bank ohne Einschränkungen befugt gewesen, über das Vermögen auf diesem Konto zu verfügen. Dies belege auch der Umstand, dass der Kläger seiner Großmutter eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank eingeräumt habe. Das Guthaben sei lediglich äußerlich mit einem Rückforderungsanspruch der Großmutter bzw. deren Erbin nach § 667 BGB belastet gewesen. Die verdeckte Treuhand bewirke auch kein Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Das treuhänderisch gebundene Vermögen sei vielmehr ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen. Der Berücksichtigung dieses Vermögens stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger das Vermögen auf dem DIT-Wertpapierdepot im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderung auf seine Schwester übertragen habe. Diese Übertragung sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe die Übertragung mit der Absicht vorgenommen, eine Anrechnung des Vermögens zu vermeiden. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die zeitliche Nähe der Übertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

10

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) davon ausgegangen, dass dem Kläger die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis von vornherein abgeschnitten ist und hat - bedingt durch diesen Rechtsfehler - nicht geprüft, ob nach den allein maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Großmutter wirksam geschlossen worden war (1.). Weil es hierzu auch keine genügenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die dem Revisionsgericht eine eigene Würdigung ermöglichen würden, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).

12

1. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) entschieden, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis zu berufen. Die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer Treuhandabrede setzt jedoch voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und nachgewiesen sind. Der Senat hat lediglich offen gelassen, ob und inwieweit eine Treuhandabrede im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen ist. Im Einzelnen hat der Senat zur grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit von Treuhandabreden im Ausbildungsförderungsrecht ausgeführt:

"Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse, und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.

Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Berufung des Klägers auf ein Treuhandverhältnis nicht deshalb aus, weil er als verdeckter Treuhänder den 'Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft' erzeugt habe, an dem er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müsse. Zum einen ist der Auszubildende als Treuhänder auch bei einer verdeckten Treuhand nicht nur dem Rechtsschein nach, sondern - wie oben dargelegt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen tatsächlich Inhaber der Forderung gegen die Bank. Zum anderen könnte allein der Rechtsschein der Innehabung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu führen, das Vorliegen von Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fingieren. Für eine solche Fiktion und damit für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris, vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 und vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 - juris). Einen zivilrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass allein die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses über die Zuordnung des Vermögensgegenstands entscheidet, gibt es nicht. So ist etwa nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Drittwiderspruchsberechtigung des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität eines Treuhandverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622).

Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses scheidet für den Auszubildenden auch dann nicht zwingend aus, wenn er - wie hier der Kläger - das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann zwar im Einzelfall Zweifel daran begründen, ob überhaupt ein Treuhandvertrag geschlossen wurde. Die Berufung auf ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden in diesem Fall entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versagt. Zwar kann dem Auszubildenden im Einzelfall auch im Ausbildungsförderungsrecht Vermögen weiterhin zugerechnet werden, das er unentgeltlich und rechtsmissbräuchlich etwa an seine wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eltern übertragen hat (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1). Indessen liegt hier weder ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs noch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) vor.

Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - juris m.w.N.; zu den eng gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in denen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich ist: BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 - BGHZ 130, 371; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 55 ff.). Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförderungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank. Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Erteilung des Freistellungsauftrages jedoch weder eine Erklärung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch gegenüber Dritten (wie dem Ausbildungsförderungsamt) ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an diese Stellen lediglich weitergeleitet (OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 - juris Rn. 53)."

13

Diese Erwägungen, an denen der Senat festhält, gelten auch im vorliegenden Verfahren.

14

Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) hinsichtlich des Maßstabes, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, ausgeführt:

"Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).

Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.).

Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.

Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte."

15

Auch diese Erwägungen, an denen der Senat ebenfalls festhält, sind im vorliegenden Verfahren gleichermaßen anzuwenden.

16

Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten. Denn Rechtsgeschäfte sind nach der vom Senat in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig im Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt.

17

Diesen vom Senat aufgestellten Vorgaben wird das Berufungsgericht, das im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Urteil des Senats vom 4. September 2008 (a.a.O.) noch nicht kennen konnte, nicht gerecht.

18

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dem vorstehend dargestellten Maßstab des Senats bereits insoweit nicht im Einklang, als das Berufungsgericht Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung von vornherein für unbeachtlich gehalten hat und - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Kläger und seine verstorbene Großmutter hinsichtlich des Guthabens auf dem DIT-Wertpapierdepot eine treuhänderische Bindung vereinbart hatten. Das Berufungsgericht spricht deshalb auch nur von einer "behaupteten Treuhand" (UA S. 6). Ebenso wenig hat es geprüft, ob die (behauptete) Treuhandabrede den an die zivilrechtliche Wirksamkeit zu stellenden Anforderungen genügt.

19

2. Bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes tragen die bislang vom Berufungsgericht - das die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht ausdrücklich übernommen hat - festgestellten Tatsachen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass die mit der Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003 rechtmäßig ist.

20

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger mit seiner Großmutter einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Sollte es nach entsprechender Tatsachenfeststellung und -würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass dies der Fall war, wird es sich ferner mit der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Treuhandvereinbarung auseinandersetzen müssen, die zweifelhaft ist, wenn die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede darstellte. Sollte das Berufungsgericht dies bei seiner erneuten Entscheidung bejahen, wird es neben der Frage, inwieweit gegen den Kläger statt vertraglicher dann kondiktionsrechtliche Ansprüche bestanden hätten, zu berücksichtigen haben, dass der Kläger das Vermögen bereits vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen hatte. In diesem Fall scheidet eine förderungsrechtlich unbeachtliche, weil rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (dazu Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) indes selbst dann aus, wenn der Kläger rechtsirrig von einer wirksamen Treuhand ausgegangen sein sollte.

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(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten, auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 in Höhe von 38.746,87 EUR.

2

Der ... 1963 in der T. geborene Kläger war vom 1. März 1989 bis 31. März 1994 als Schweißer bei der Firma K. V. GmbH in K. beschäftigt. Seit März 1999 ist er deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit Juli 1989 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der Kläger meldete sich am 16. März 1994 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte antragsgemäß ab 1. April 1994 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. März 1995 bewilligte. Am 21. März 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Alhi. Die Fragen zum Vorhandensein von Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Sachwerte, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge, Grundstücke) beantwortete er im Antragsformular und in den Folgeanträgen vom 13. März 1996, 20. März 1997, 6. Februar 1998 und 4. Februar 1999 mit „nein“. In seinen Leistungsanträgen bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf Vorhalt der Beklagten vom 4. März 1998, dass ihr vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilt worden sei, dass für ihn ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gespeichert worden sei, gab der Kläger unter dem 5. März 1998 an, seit dem 1. August 1992 einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 14.668,00 DM und einer bisher eingezahlten Summe von 6.800,00 DM zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Alhi (Bescheide vom 29. März 1995, 9. Januar 1996, 19. März 1996, 9. Juli 1996, 29. August 1996, 7. Januar 1997, 2. April 1997, 8. Juli 1997, 13. Januar 1998, 24. Februar 1998, 28. Juli 1998, 13. Januar 1999 und 4. März 1999). Ab 1. Juni 1999 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer Arbeit aus dem Leistungsbezug ab.

3

Aufgrund von Ermittlungen der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt K.-Süd wurde der Beklagten im April 2003 bekannt, dass der Kläger am 4. August 1994 53.000,00 DM und am 9. August 1996 103.000,00 DM auf unter seinem Namen geführte Konten bei der in A. ansässigen t. Zentralbank (T.C.M.B.... [nachfolgend: TCMB]) eingezahlt hatte.

4

Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2003 an. In seinen Stellungnahmen vom 21. August 2003, 9. Februar 2004 und 1. April 2004 gab der Kläger an, das Geld habe nicht ihm, sondern seinem in der T. lebenden Schwager, Herrn M.B.., gehört. Sein Vater und seine Schwester hätten das Geld in bar von seinem Schwager erhalten und nach Deutschland gebracht, damit er es gewinnbringend zu Gunsten des Herrn M.B.. über die D. Bank, die ein Kooperationsverhältnis mit der TCMB unterhalten habe, auf zu diesem Zweck auf seinen Namen eingerichtete Konten bei der TCMB transferiere. Auf diesem Wege seien zunächst 53.000,00 DM für zwei Jahre angelegt worden. Nach Ablauf der Anlagezeit habe er sich das Geld samt Zinsen von der D. Bank auszahlen lassen, um es anschließend mit einem weiteren Betrag von 50.000,00 DM von seinem Schwager erneut anzulegen. Hintergrund sei, dass die TCMB ihren im Ausland ansässigen t. Anlegern höhere Zinsen (11 % p.a.) gewährt habe als ihren in der T. ansässigen Kunden (zwischen 5,5 % und 8 % p.a.). Sein Schwager habe in den Genuss der höheren Zinsen für sog. Auslandst. kommen wollen. Auf diesen t. Konten seien nur Gelder seines Schwagers angelegt worden. Am 15. September 2003 habe sein Schwager das Geld von ihm in bar zurück erhalten. Das bei der TCMB angelegte Geld dürfe daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als eigenes Vermögen angerechnet werden. Zwischen ihm und seinem Schwager habe ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden. Eigenes Geld habe er schon deshalb dort nicht anlegen können, weil er keines gehabt habe. Das Treuhandkonto habe zwingend ein verdecktes sein müssen, denn nur auf diese Weise hätte sein Schwager in den Genuss des erstrebten höheren Zinssatzes bei der TCMB kommen können. Hätte sein Schwager das Konto unter Offenlegung des Treuhandcharakters eröffnet, wäre der angestrebte Zweck von vornherein vereitelt worden. Dem Schreiben vom 21. August 2003 fügte der Kläger eine an die „Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Kiel“ zur dortigen Kenntnisnahme gerichtete Erklärung des Herrn M.B.. vom 20. Juli 2003 bei, die wie folgt lautet: „Ich, M.B.., bestätige hiermit, dass das Geld in den Jahren 1994 - 1999 auf dem Konto von meinem Schwager M. Z. bei der t. Zentral Bank (M.B..) lag, mir gehört hat. Die t. Zentral Bank hat für das Geld von den t. Arbeitnehmern, die im Ausland arbeiten, mehr Zinssätze geboten. Ich habe dieses Geld an meinem Schwager M.Z.. in bar übergeben lassen, damit dieses Geld auf das Konto bei der t. Zentral Bank überwiesen wird.“ Dem Schreiben vom 9. Februar 2004 fügte der Kläger eine handschriftliche Erklärung des Herrn M.B.. vom 21. Dezember 2003 bei, mit der dieser bestätigte, dass er vom Kläger, der für ihn in jeder Hinsicht eine vertrauliche Person sei, das Geld, das auf dessen Namen bei der TCMB angelegt worden sei, persönlich am 15. September 2003 erhalten habe.

5

Mit Bescheid vom 4. März 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und forderte von dem Kläger überzahlte Alhi in Höhe von 30.930,81 EUR sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 7.102,60 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 713,46 EUR, insgesamt also 38.746,87 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe zu Beginn seines Alhi-Bezuges am 31. März 1995 über Vermögenswerte in der T. in Höhe von mindestens 53.000,00 DM verfügt. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM verblieben 37.000,00 DM, die die Alhi für 58 Wochen zum Ruhen gebracht hätten. Der Kläger sei daher nach § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht bedürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Er habe in seinem Antrag vom 21. März 1995 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, da er seine Vermögenswerte in der T. nicht angegeben habe.

6

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. März 2004 Widerspruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Ergänzend legte er eine ihm von der TCMB mit Schreiben vom 4. September 2002 übersandte Liste der dort auf seinen Namen geführten Konten für die Zeit vom 4. August 1994 bis 13. September 2001 vor. Danach betrug das dortige, unter der Rubrik „Einzahlung/Empfänger“ angegebene Geldguthaben am 4. August 1994 53.000,00 DM, am 9. August 1996 103.000,00 DM, am 13. September 1999 133.501,36 DM und am 13. September 2001 79.956,85 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 130b der Gerichtsakten verwiesen. Des Weiteren legte er ein handschriftliches Schreiben des Herrn M.B.. vom 17. März 2004 vor, in dem dieser mitteilte, dass er dem Kläger im Rahmen der ersten Vermögensanlage einen Betrag in Höhe von 53.000,00 DM zur Verfügung gestellt gehabt habe.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus: Der Hinweis des Klägers, er habe das Vermögen treuhänderisch für seinen Schwager verwaltet, sei rechtlich ohne Bedeutung, da die behauptete Treuhand nicht offengelegt und das Konto somit als reines Privatkonto zu behandeln sei. Der durch die verdeckte Treuhand erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft führe zu einer Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung. Da der Kläger in den hier maßgeblichen Leistungsanträgen das vorhandene Vermögen nicht angegeben und somit falsche Angaben gemacht habe, lägen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, zumal ihm in den bei seinen Antragstellungen ausgehändigten Merkblättern, deren Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme er unterschriftlich bestätigt habe, Hinweise auf die für einen Alhi-Anspruch erforderlichen Voraussetzungen gegeben worden seien.

8

Hiergegen hat der Kläger am 21. Mai 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beklagte in keiner Weise die aktuelle Rechtsprechung (insbesondere der Zivilgerichte) zur verdeckten Treuhand berücksichtigt habe. Danach sei das Bankguthaben bei der TCMB gerade nicht Bestandteil seines Vermögens geworden. Die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung verzichte auf die Erfordernisse der Unmittelbarkeit und Offenkundigkeit, da die Offenlegung der treuhänderischen Bindung nur in einem anderen Zusammenhang - und zwar ausschließlich gegenüber der kontoführenden Bank - gefordert werde, weshalb für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Publizität des Treuhandkontos gerade nicht zwingend erforderlich sei. Die Rechtsordnung verlange gerade nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten, weil der Gläubiger nämlich gegenwärtigen müsse, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehörten, in Wahrheit tatsächlich nicht dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Schuldners unterlägen. Nach dieser Rechtsprechung komme es gerade nicht darauf an, ob die treuhänderische Bindung nach außen offengelegt worden sei. Dies vorausgesetzt sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zwischen ihm und seinem Schwager ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden habe. Er habe auf das türkische Treuhandkonto auch ausschließlich das ihm von seinem Schwager anvertraute Geld eingezahlt. Die bisherige landessozialgerichtliche Rechtsprechung berücksichtige die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung zum verdeckten Treuhandvermögen nicht hinreichend. Diese verlange gerade nicht mehr, dass das von ihm dargestellte Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Schwager nach außen kenntlich gemacht werden müsse. Zudem seien stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nach der sich die Beklagte auf die bedürftigkeitsausschließende Wirkung verdeckten Treuhandvermögens berufen könne, falsch.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.  

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.

14

Nach mündlicher Verhandlung vom 22. August 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage, berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2005, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 sei wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtswidrig gewesen. Der Einwand des Klägers, das Geldvermögen von zu Beginn 53.000,00 DM habe nicht ihm, sondern seinem Schwager gehört, und er habe diesen Betrag nur treuhänderisch über die D. Bank unter seinem Namen bei der TCMB angelegt, führe nicht zu einer für ihn günstigeren Bewertung der Rechtslage. Dieses Geldguthaben sei im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung allein ihm zuzurechnen, denn derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt habe, müsse sich hieran im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder dadurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspreche es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermögliche und auch die Vorteile hieraus ziehe. Der Kläger sei auch grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der eindeutigen Fragestellung in den von ihm unterschriebenen Alhi-Anträgen hätte er ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass das Vorhandensein von Vermögen Einfluss auf den Anspruch auf Alhi habe, zumal er durch das Merkblatt für Arbeitslose darauf hingewiesen worden sei, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig sei. Der Kläger sei daher zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von insgesamt 30.930,81 EUR und ebenso zur Erstattung der auf die Alhi zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.816,06 EUR verpflichtet.

15

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt (Az. L 3 AL 113/05). Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen: Zwar lasse der Umstand, dass einem Leistungsempfänger die Angabe eines Kontos abverlangt werde, regelmäßig auf das Vorhandensein von Vermögen auf diesem Konto schließen. Dass indessen treuhänderisch gehaltenes Fremdvermögen auch hierunter fallen solle, erschließe sich aus dem Merkblatt nicht. Von daher sei es erforderlich, dass das Merkblatt ausdrücklich darauf hinweise, dass auch fremdnützige Verwaltungstreuhandkonten anzugeben seien, gerade weil er nämlich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hätte vertrauen dürfen, dass fremdnütziges Verwaltungstreuhandvermögen nicht seinem Vermögen unterfalle. Gerade weil er das Geld für seinen Schwager im Rahmen einer verdeckten Treuhand bei der TCMB angelegt habe, habe er nicht davon ausgehen können, dadurch seine eigene Bedürftigkeit zu gefährden, weshalb er keine Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten gehabt habe. Warum es im Übrigen - entgegen der Rechtsprechung des BGH - aufgrund formaler Vermögensinhaberschaft gerechtfertigt sein solle, das betreffende Vermögen dem Antragsteller auch materiell als Folge des von ihm gesetzten Rechtsscheins zuzurechnen, begründe das SG nicht. Auch verkenne das SG, dass er das Geld bereits an seinen Schwager zurückgezahlt habe. Zudem sei er bereits zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch von Seiten des Treugebers, seines Schwagers, belastet gewesen. Im Übrigen könne von ihm - selbst wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Treuhandvermögen zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung noch besessen habe - nicht ernsthaft verlangt werden, eine Untreue zum Nachteil des Treugebers und zum Vorteil des staatlichen Leistungsträgers zu begehen, indem er nämlich das ihm treuhänderisch überlassene Vermögen - statt es an den Treugeber zurückzuzahlen - für seinen Lebensunterhalt hätte verwerten sollen.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

das Urteil des SG Kiel vom 22. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hat das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Treuhandvermögen für zutreffend gehalten. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 lediglich 7.102,60 EUR statt richtigerweise 7.106,70 EUR an überzahlten Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht worden seien, da für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 durch ein Schreibversehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 8,00 DM erfolgt sei.

21

Nach mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2006 hat der erkennende Senat mit Urteil vom selben Tage die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei bereits zu Beginn seines Alhi-Bezuges nicht bedürftig gewesen, da er über verwertbares Vermögen verfügt habe. Die behauptete fremdnützige Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB sei weder bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errichtung der Konten vom Kläger offengelegt worden. Er habe die alleinige Verfügungsgewalt über das auf diesen Konten befindliche Geldvermögen gehabt. Ein solches verdecktes Treuhandkonto sei als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln. Der Kläger berufe sich auf das Vorliegen eines zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen Treuhandverhältnisses, das er allerdings gegenüber der Bank nicht offengelegt habe. Bei der arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung komme es nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht oder zur Drittwiderspruchsklage an. Entscheidend sei, dass eine etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung des Klägers gegenüber der TCMB nicht in Frage stelle. Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könne aber insofern von Bedeutung sein, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte Abtretung verbunden sei und weil auf Grund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde. In beider Hinsicht sei dem Kläger jedoch gegenüber der Beklagten die Berufung auf ein angeblich verdecktes Treuhandkonto verwehrt. Es gehe um die Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden und von wechselseitigen Obliegenheiten geprägten Sozialrechtsverhältnisses und nicht bloß um eine vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten. Der erkennende Senat folge deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Alhi derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, sich daran gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen müsse. Ob die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien oder ob es sich dabei um die nachträgliche Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handele, könne daher offen bleiben. Da sich ein Zeitraum von 58 Wochen der Nichtbedürftigkeit des Klägers ergebe und somit länger als ein Jahr ein Alhi-Anspruch nicht bestanden habe, sei der Anspruch nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen. Die Bewilligung sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für den gesamten Zeitraum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

22

Am 25. April 2006 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Mit Urteil vom 13. September 2006 (Az. B 11a AL 19/06 R) hat das BSG das Senatsurteil vom 24. Februar 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht des LSG sei bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, das auf den Namen des Klägers geführte Kontoguthaben seinem Schwager zuzuordnen. Für einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich der Arbeitslose im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses am von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müsse und demzufolge die Vereinbarung einer verdeckten Treuhand mit einem Dritten unbeachtlich sei, gebe es keine tragfähige rechtliche Grundlage. Es könne daher nicht offen bleiben, ob und ggf. mit welchem Inhalt mit Geltung für den hier streitigen Aufhebungszeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Treuhandvereinbarungen des Klägers mit seinem Schwager getroffen worden seien. Das LSG werde deshalb anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln haben, ob und ggf. mit welchem Inhalt die vom Kläger behauptete Treuhandvereinbarung überhaupt getätigt worden sei oder ob es sich um Schutzbehauptungen des Klägers handele. Des Weiteren wird es dann zu prüfen haben, ob es sich hierbei um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelt, mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen.

23

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG wiederholt und bekräftigt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Bei der zwischen ihm und seinem Schwager getroffenen Treuhandabrede habe es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt. Er habe die Treuhandbeträge erhalten, dem Treuhandauftrag entsprechend angelegt und anschließend an seinen Schwager zusammen mit den zwischenzeitlich angefallenen Zinsen zurückgezahlt. Der verdeckte Treuhandauftrag werde auch nicht deshalb zu einem Scheingeschäft, weil sein Schwager auf diese Weise in den Genuss eines erhöhten Zinsgewinnes bei der TCMB gekommen sei, da ein derartiges „Umgehungsgeschäft“ gerade kein Scheingeschäft darstelle, weil nämlich die vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt gewesen seien. Weitere als die von ihm vorgelegten Unterlagen über die von ihm durchgeführten finanziellen Transaktionen könne er nicht vorlegen. Die D. Bank verfüge über keine weiteren Kontoauszüge. Dies beruhe darauf, dass er seinerzeit über kein eigenes Bankkonto bei der D. Bank verfügt und dort lediglich Bar-Überweisungen getätigt habe, die wegen der Kooperationsvereinbarung zwischen der D. Bank und der TCMB gebührenfrei gewesen seien. Auch verlange das BSG nicht die Existenz von Urkunden bzw. Bestätigungen von unabhängiger Seite, um das Bestehen eines Treuhandvertrages nachzuweisen, zumal derartige Vertragsbeziehungen - insbesondere unter türkischen Verwandten - regelmäßig nicht schriftlich dokumentiert würden.

24

Die Beklagte erwidert: Ein Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seinen Schwager sei nicht vorgelegt worden. Das BSG habe ausdrücklich auf die steuerrechtliche Behandlung eines Treuhandverhältnisses hingewiesen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung seien bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben sei, gerade im Verhältnis zu Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treunehmer genüge nicht. Zu fordern sei zudem eine scharfe Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut. Zudem müsse eine Weisungsberechtigung des Treugebers vorliegen. Der wirtschaftliche Hintergrund des Treuhandverhältnisses müsse substantiiert dargestellt werden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei der Nachweis eines Treuhandverhältnisses durch den Kläger nicht geführt. Er habe lediglich Zeugenbeweis durch Familienangehörige angeboten. Urkunden bzw. Bestätigungen von unabhängiger Seite über das Treuhandverhältnis seien nicht vorgelegt worden. Die Herkunft des Geldes sei vollkommen unklar. Soweit das Fehlen von objektivierbaren Umständen teilweise mit dem Erfordernis einer bewussten Umgehung türkischer Devisenbestimmungen begründet werde, sei hervorzuheben, dass dies den Kläger nicht entlasten könne. Es sei mit der Rechtsordnung unvereinbar, die Behauptung, es liege ein gesetzwidriges Verhalten vor, das ein Verschleiern der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich mache, dazu heranzuziehen, die Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses zu mindern. Die höhere Verzinsung der Guthaben für sog. Auslandst. könne zwar ein Motiv für ein Treuhandverhältnis bilden. Dies sei jedoch allein nicht geeignet, ein solches auch nachzuweisen.

25

Die Beteiligten wiederholen ihre Anträge aus der Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2006.

26

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2007 hat der Senat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von G.Z.. und A.Z.. und M.B.. als Zeugen zu dem aus der Ladungsverfügung ersichtlichen Beweisthema. Wegen der Ergebnisse wird auf Bl. 204 bis 208 der Gerichtsakten verwiesen.

27

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

29

Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 hält einer erneuten rechtlichen Überprüfung nach Maßgabe der den erkennenden Senat nach §170 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) nicht stand. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Alhi-Bewilligung für den Zeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 auf der Grundlage des § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen und überzahlte Alhi sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 50 SGB X bzw. § 335 SGB III von dem Kläger zurückzufordern.

30

Ob die Alhi-Gewährung für den hier streitigen Zeitraum rechtswidrig war, beurteilt sich - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Februar 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - danach, ob der Kläger für einen Zeitraum von 58 Wochen bedürftig gewesen ist oder nicht. Denn war der Kläger beginnend ab 31. März 1995 für den genannten Zeitraum nicht bedürftig, war die Bewilligung von Alhi insoweit von Anfang an rechtswidrig und der nachfolgende Anspruch wegen des Überschreitens der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Alhi-Anspruchs ist auf die zu Beginn des Aufhebungszeitraums (1995) geltenden Vorschriften des AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1929) - jeweils mit späteren Änderungen - abzustellen.

31

Wesentlich ist danach, dass die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zählt ( § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG) und dass u. a. nach § 137 Abs. 2 AFG der Arbeitslose nicht bedürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder z. B. das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Hierzu enthält die auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 AFG ergangene AlhiV in ihren §§ 6 bis 9 nähere Regelungen. Vermögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt (vgl. § 6 Abs. 1 AlhiV). Da der Kläger geltend macht, die ihm im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zugerechneten Kontoguthaben seien wegen eines mit seinem Schwager, dem Zeugen M.B.., vereinbarten verdeckten Treuhandverhältnisses nicht zu berücksichtigen, hat der Senat nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob das zu Beginn des Leistungszeitraums vorhandene Kontoguthaben bei der TCMB dem Kläger als Vermögen zuzurechnen ist und welche Bedeutung insoweit dem behaupteten Treuhandverhältnis zu seinem Schwager zukommt.

32

Bei Eigenkonten gilt (zunächst) die Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist. Im Streitfall hat der Kläger im August 1994 bei der TCMB auf eigenen Namen ein Festgeldkonto eröffnet, über das er in der Folgezeit durch diverse Ein- und Auszahlungen auch verfügt hat. Einschränkende Abreden zwischen der Bank und ihm über sein Verfügungsrecht sind nicht getroffen worden. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind die auf diesem Konto befindlichen Gelder daher grundsätzlich dem Kläger zuzurechnen.

33

Allerdings kann eine hiervon abweichende Zuordnung des Geldvermögens auf den Schwager durch die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Schwager erfolgen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung [AO]). Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15. Juli 1997, VIII R 56/93, veröffentlicht in juris, m.w.N), auf die das BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) Bezug genommen hat, sind bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, strenge Anforderungen zu stellen. Danach führt nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Vielmehr setzt eine rechtlich anzuerkennende Treuhänderschaft eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich eindeutig ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers in einem Maße eingeschränkt ist, dass die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint. Wesentliches Kriterium für eine von der Zivilrechtslage abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsgutes ist daher u. a. die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Die Vereinbarung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt und klar nachweisbar sein. Gerade im Verhältnis zu Angehörigen hat die Rechtsprechung an den Nachweis strenge Maßstäbe aufgestellt; die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder genügt den Anforderungen regelmäßig nicht, da das Treuhandverhältnis auf klar nachweisbaren Vereinbarungen beruhen muss. Schließlich muss die Vereinbarung auch tatsächlich vollzogen werden, das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der von der zivilrechtlichen Rechtsinhaberschaft abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BFH, a.a.O., m.w.N.). Zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses ist schließlich auch noch eine scharfe Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut erforderlich (Niedersächsisches Finanzgericht [FG], Urteil vom 12. Juni 2003, 11 K 188/98, veröffentlicht in juris, m.w.N.).

34

Bei der Beurteilung des konkreten Streitfalls ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich um Angelegenheiten in der Sphäre des Klägers handelt, so dass ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel trifft. In diesem Zusammenhang hat das BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) auch auf die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO hingewiesen, nach der das Treugut regelmäßig dem Treuhänder zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann.

35

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im vorliegenden Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen dem Kläger und seinem Schwager mit Geltung für den hier streitigen Bewilligungs- bzw. Aufhebungszeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 eine Treuhandvereinbarung hinsichtlich der auf den Namen des Klägers laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB getroffen worden war. Dies bedeutet, dass das Guthaben auf den insoweit als Treuhandkonten zu bezeichnenden Konten bei der TCMB als nicht zum Vermögen des Kontoinhabers, also des Klägers, gehörendes Treugut anzusehen war mit der Folge, dass es beim Kläger im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen war. Der erkennende Senat stützt sich hierbei auf folgende Feststellungen:

36

Der Kläger hat von Anbeginn an - d.h. unmittelbar nach dem Bekanntwerden der auf seinen Namen geführten Konten bei der TCMB - darauf hingewiesen, dass mit seinem Schwager ein (echtes fremdnütziges) Treuhandverhältnis über die Führung dieser Kapitalanlagen bestanden hat. Bereits im Anhörungsverfahren hat der seinerzeit noch nicht rechtskundig vertretene Kläger eine Erklärung seines Schwagers vom 20. Juli 2003 vorgelegt, mit der sein Schwager bestätigt hat, dass das Geld auf dem Konto des Klägers bei der TCMB ihm gehört habe. Er habe dieses Geld an den Kläger in bar übergeben lassen, damit dieser unter eigenem Namen das Geld auf Konten bei der TCMB transferiere. Er habe sich auf diese Weise die höheren Zinsen sichern wollen, die die TCMB ihren im Ausland ansässigen t. Anlegern gewährt habe. Der Schwager bestätigte in einer weiteren Erklärung vom 15. September 2003, dass er sämtliche Beträge von den Konten des Klägers bei der TCMB von diesem persönlich am 15. September 2003 in bar erhalten habe. Auch hat der Kläger stets vorgetragen, dass sich auf den unter seinem Namen geführten Konten bei der TCMB keine eigenen Gelder befunden haben. Diese bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben des Klägers hat Herr M.B.. in seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat bestätigt. Der Zeuge M.B.. hat bekundet, dass er den Kläger während eines Urlaubs in der T. gefragt habe, ob dieser für ihn bei der TCMB Geld anlegen könne, damit er in den Genuss höherer Zinsen kommen könne, was der Kläger bejaht habe. Er habe sodann die Geldsummen zunächst seinem Schwiegervater, dem Zeugen G.Z.. , und später seiner Schwägerin, der Zeugin A.Z.., in bar und DM-Beiträgen übergeben, damit der Kläger das Geld auf eigenen Namen bei der TCMB für ihn anlege, was dieser vereinbarungsgemäß auch getan habe. Der Senat hält die Aussage des Zeugen M.B.. für glaubhaft. Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, bestehen nicht. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, an den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Klägers selbst zu zweifeln. Für den Senat bestehen daher keine Zweifel mehr, dass eine Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen M.B.. über die Führung der Konten bei der TCMB tatsächlich geschlossen und auch vereinbarungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch das Erfordernis der Weisungsabhängigkeit des Treuhänders (Kläger) vom Treugeber (Zeuge M.B..) ist hinreichend belegt. Insoweit hat der Zeuge M.B.. bekundet, dass er jederzeit die Kontrolle über das bei der TCMB angelegte Geld gehabt habe. Er habe über die Zinsauszahlungen entschieden. Auch habe er die jederzeitige Auszahlung des Guthabens vom Kläger verlangen können. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger ebenfalls glaubhaft betont, dass er sich hinsichtlich der Ein- und Auszahlung des Geldes ausschließlich nach den Anweisungen seines Schwagers gerichtet habe.

37

Für den vorliegenden Fall unerheblich ist, dass die Vereinbarung über das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Schwager - einem Angehörigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AO - nicht in Schriftform erfolgt ist. Insoweit haben der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung und die Zeugen M.B.. sowie A.Z.. und G.Z.. übereinstimmend bekundet, dass in ihrer Familie schriftliche Vereinbarungen über Geld undenkbar seien, da sie in der Familie großes Vertrauen zueinander hätten. Ein entsprechendes Ansinnen wäre im Familienverband sogar als „Beleidigung“ aufgefasst worden. Festzustellen ist aber, dass der Zeuge M.B.. mit seiner Erklärung vom 20. Juli 2003 immerhin im Nachhinein eine Treuhandvereinbarung hinsichtlich der auf den Namen des Klägers laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB schriftlich bestätigt hat. Allerdings ist eine (vorherige) schriftliche Vereinbarung auch keine zwingende Voraussetzung für die Annahme des Bestehens eines Treuhandverhältnisses, mag eine solche den Nachweis auch wesentlich erleichtern. So hat das BSG (Urteil vom 24. Mai 2006, B 11a AL 7/05 R, veröffentlicht in juris) darauf hingewiesen, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach ein Treuhandverhältnis ohne Dokumentation nach außen rechtlich unbeachtlich sei, nicht besteht.

38

Allerdings ist zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses eine strikte Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut erforderlich. Insoweit hat der Kläger stets vorgetragen, dass auf den unter seinen Namen laufenden Konten bei der TCMB ausschließlich Gelder des Zeugen M.B.. angelegt gewesen seien. Er selbst habe über keine zusätzlichen Gelder verfügt, die er dort hätte anlegen können. Dies ist von den gehörten Zeugen übereinstimmend bestätigt worden.

39

Schließlich hat der Kläger auch den wirtschaftlichen Hintergrund des behaupteten Treuhandverhältnisses nachvollziehbar dargelegt. Seine vom Zeugen M.B.. bestätigte Einlassung, sein Schwager habe das Geld bei der TCMB nicht auf seinen Namen angelegt, weil die TCMB ihren im Ausland lebenden t. Anlegern höhere Zinsen gewährt habe, ist schlüssig und ist - wie dem erkennenden Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - seinerzeit offenbar zwischen in Deutschland lebenden T. und ihren in der T. lebenden Verwandten häufiger praktiziert worden. Die höhere Verzinsung der Guthaben von sog. Auslandst. bei der TCMB ist insoweit zumindest aus finanzieller Sicht ein nachvollziehbares Motiv für die Vereinbarung eines verdeckten Treuhandverhältnisses. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, dass mit der Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Schwager ggf. bewusst türkische und/oder deutsche Devisenbestimmungen umgangen worden sind. Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt jedenfalls nicht vor, da der Kläger und sein Schwager die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft (Treuhandabrede) verbundenen Rechtswirkungen (höhere Zinsgewinne der bei der TCMB angelegten Kapitalanlagen) eintreten lassen wollten.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

41

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).


(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.