Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2007:0706.L3AL125.06ZVW.0A
06.07.2007

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten, auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 in Höhe von 38.746,87 EUR.

2

Der ... 1963 in der T. geborene Kläger war vom 1. März 1989 bis 31. März 1994 als Schweißer bei der Firma K. V. GmbH in K. beschäftigt. Seit März 1999 ist er deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit Juli 1989 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der Kläger meldete sich am 16. März 1994 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte antragsgemäß ab 1. April 1994 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. März 1995 bewilligte. Am 21. März 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Alhi. Die Fragen zum Vorhandensein von Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Sachwerte, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge, Grundstücke) beantwortete er im Antragsformular und in den Folgeanträgen vom 13. März 1996, 20. März 1997, 6. Februar 1998 und 4. Februar 1999 mit „nein“. In seinen Leistungsanträgen bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf Vorhalt der Beklagten vom 4. März 1998, dass ihr vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilt worden sei, dass für ihn ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gespeichert worden sei, gab der Kläger unter dem 5. März 1998 an, seit dem 1. August 1992 einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 14.668,00 DM und einer bisher eingezahlten Summe von 6.800,00 DM zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Alhi (Bescheide vom 29. März 1995, 9. Januar 1996, 19. März 1996, 9. Juli 1996, 29. August 1996, 7. Januar 1997, 2. April 1997, 8. Juli 1997, 13. Januar 1998, 24. Februar 1998, 28. Juli 1998, 13. Januar 1999 und 4. März 1999). Ab 1. Juni 1999 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer Arbeit aus dem Leistungsbezug ab.

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Aufgrund von Ermittlungen der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt K.-Süd wurde der Beklagten im April 2003 bekannt, dass der Kläger am 4. August 1994 53.000,00 DM und am 9. August 1996 103.000,00 DM auf unter seinem Namen geführte Konten bei der in A. ansässigen t. Zentralbank (T.C.M.B.... [nachfolgend: TCMB]) eingezahlt hatte.

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Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2003 an. In seinen Stellungnahmen vom 21. August 2003, 9. Februar 2004 und 1. April 2004 gab der Kläger an, das Geld habe nicht ihm, sondern seinem in der T. lebenden Schwager, Herrn M.B.., gehört. Sein Vater und seine Schwester hätten das Geld in bar von seinem Schwager erhalten und nach Deutschland gebracht, damit er es gewinnbringend zu Gunsten des Herrn M.B.. über die D. Bank, die ein Kooperationsverhältnis mit der TCMB unterhalten habe, auf zu diesem Zweck auf seinen Namen eingerichtete Konten bei der TCMB transferiere. Auf diesem Wege seien zunächst 53.000,00 DM für zwei Jahre angelegt worden. Nach Ablauf der Anlagezeit habe er sich das Geld samt Zinsen von der D. Bank auszahlen lassen, um es anschließend mit einem weiteren Betrag von 50.000,00 DM von seinem Schwager erneut anzulegen. Hintergrund sei, dass die TCMB ihren im Ausland ansässigen t. Anlegern höhere Zinsen (11 % p.a.) gewährt habe als ihren in der T. ansässigen Kunden (zwischen 5,5 % und 8 % p.a.). Sein Schwager habe in den Genuss der höheren Zinsen für sog. Auslandst. kommen wollen. Auf diesen t. Konten seien nur Gelder seines Schwagers angelegt worden. Am 15. September 2003 habe sein Schwager das Geld von ihm in bar zurück erhalten. Das bei der TCMB angelegte Geld dürfe daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als eigenes Vermögen angerechnet werden. Zwischen ihm und seinem Schwager habe ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden. Eigenes Geld habe er schon deshalb dort nicht anlegen können, weil er keines gehabt habe. Das Treuhandkonto habe zwingend ein verdecktes sein müssen, denn nur auf diese Weise hätte sein Schwager in den Genuss des erstrebten höheren Zinssatzes bei der TCMB kommen können. Hätte sein Schwager das Konto unter Offenlegung des Treuhandcharakters eröffnet, wäre der angestrebte Zweck von vornherein vereitelt worden. Dem Schreiben vom 21. August 2003 fügte der Kläger eine an die „Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Kiel“ zur dortigen Kenntnisnahme gerichtete Erklärung des Herrn M.B.. vom 20. Juli 2003 bei, die wie folgt lautet: „Ich, M.B.., bestätige hiermit, dass das Geld in den Jahren 1994 - 1999 auf dem Konto von meinem Schwager M. Z. bei der t. Zentral Bank (M.B..) lag, mir gehört hat. Die t. Zentral Bank hat für das Geld von den t. Arbeitnehmern, die im Ausland arbeiten, mehr Zinssätze geboten. Ich habe dieses Geld an meinem Schwager M.Z.. in bar übergeben lassen, damit dieses Geld auf das Konto bei der t. Zentral Bank überwiesen wird.“ Dem Schreiben vom 9. Februar 2004 fügte der Kläger eine handschriftliche Erklärung des Herrn M.B.. vom 21. Dezember 2003 bei, mit der dieser bestätigte, dass er vom Kläger, der für ihn in jeder Hinsicht eine vertrauliche Person sei, das Geld, das auf dessen Namen bei der TCMB angelegt worden sei, persönlich am 15. September 2003 erhalten habe.

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Mit Bescheid vom 4. März 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und forderte von dem Kläger überzahlte Alhi in Höhe von 30.930,81 EUR sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 7.102,60 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 713,46 EUR, insgesamt also 38.746,87 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe zu Beginn seines Alhi-Bezuges am 31. März 1995 über Vermögenswerte in der T. in Höhe von mindestens 53.000,00 DM verfügt. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM verblieben 37.000,00 DM, die die Alhi für 58 Wochen zum Ruhen gebracht hätten. Der Kläger sei daher nach § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht bedürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Er habe in seinem Antrag vom 21. März 1995 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, da er seine Vermögenswerte in der T. nicht angegeben habe.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. März 2004 Widerspruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Ergänzend legte er eine ihm von der TCMB mit Schreiben vom 4. September 2002 übersandte Liste der dort auf seinen Namen geführten Konten für die Zeit vom 4. August 1994 bis 13. September 2001 vor. Danach betrug das dortige, unter der Rubrik „Einzahlung/Empfänger“ angegebene Geldguthaben am 4. August 1994 53.000,00 DM, am 9. August 1996 103.000,00 DM, am 13. September 1999 133.501,36 DM und am 13. September 2001 79.956,85 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 130b der Gerichtsakten verwiesen. Des Weiteren legte er ein handschriftliches Schreiben des Herrn M.B.. vom 17. März 2004 vor, in dem dieser mitteilte, dass er dem Kläger im Rahmen der ersten Vermögensanlage einen Betrag in Höhe von 53.000,00 DM zur Verfügung gestellt gehabt habe.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus: Der Hinweis des Klägers, er habe das Vermögen treuhänderisch für seinen Schwager verwaltet, sei rechtlich ohne Bedeutung, da die behauptete Treuhand nicht offengelegt und das Konto somit als reines Privatkonto zu behandeln sei. Der durch die verdeckte Treuhand erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft führe zu einer Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung. Da der Kläger in den hier maßgeblichen Leistungsanträgen das vorhandene Vermögen nicht angegeben und somit falsche Angaben gemacht habe, lägen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, zumal ihm in den bei seinen Antragstellungen ausgehändigten Merkblättern, deren Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme er unterschriftlich bestätigt habe, Hinweise auf die für einen Alhi-Anspruch erforderlichen Voraussetzungen gegeben worden seien.

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Hiergegen hat der Kläger am 21. Mai 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beklagte in keiner Weise die aktuelle Rechtsprechung (insbesondere der Zivilgerichte) zur verdeckten Treuhand berücksichtigt habe. Danach sei das Bankguthaben bei der TCMB gerade nicht Bestandteil seines Vermögens geworden. Die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung verzichte auf die Erfordernisse der Unmittelbarkeit und Offenkundigkeit, da die Offenlegung der treuhänderischen Bindung nur in einem anderen Zusammenhang - und zwar ausschließlich gegenüber der kontoführenden Bank - gefordert werde, weshalb für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Publizität des Treuhandkontos gerade nicht zwingend erforderlich sei. Die Rechtsordnung verlange gerade nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten, weil der Gläubiger nämlich gegenwärtigen müsse, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehörten, in Wahrheit tatsächlich nicht dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Schuldners unterlägen. Nach dieser Rechtsprechung komme es gerade nicht darauf an, ob die treuhänderische Bindung nach außen offengelegt worden sei. Dies vorausgesetzt sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zwischen ihm und seinem Schwager ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden habe. Er habe auf das türkische Treuhandkonto auch ausschließlich das ihm von seinem Schwager anvertraute Geld eingezahlt. Die bisherige landessozialgerichtliche Rechtsprechung berücksichtige die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung zum verdeckten Treuhandvermögen nicht hinreichend. Diese verlange gerade nicht mehr, dass das von ihm dargestellte Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Schwager nach außen kenntlich gemacht werden müsse. Zudem seien stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nach der sich die Beklagte auf die bedürftigkeitsausschließende Wirkung verdeckten Treuhandvermögens berufen könne, falsch.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.  

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.

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Nach mündlicher Verhandlung vom 22. August 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage, berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2005, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 sei wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtswidrig gewesen. Der Einwand des Klägers, das Geldvermögen von zu Beginn 53.000,00 DM habe nicht ihm, sondern seinem Schwager gehört, und er habe diesen Betrag nur treuhänderisch über die D. Bank unter seinem Namen bei der TCMB angelegt, führe nicht zu einer für ihn günstigeren Bewertung der Rechtslage. Dieses Geldguthaben sei im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung allein ihm zuzurechnen, denn derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt habe, müsse sich hieran im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder dadurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspreche es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermögliche und auch die Vorteile hieraus ziehe. Der Kläger sei auch grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der eindeutigen Fragestellung in den von ihm unterschriebenen Alhi-Anträgen hätte er ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass das Vorhandensein von Vermögen Einfluss auf den Anspruch auf Alhi habe, zumal er durch das Merkblatt für Arbeitslose darauf hingewiesen worden sei, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig sei. Der Kläger sei daher zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von insgesamt 30.930,81 EUR und ebenso zur Erstattung der auf die Alhi zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.816,06 EUR verpflichtet.

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Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt (Az. L 3 AL 113/05). Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen: Zwar lasse der Umstand, dass einem Leistungsempfänger die Angabe eines Kontos abverlangt werde, regelmäßig auf das Vorhandensein von Vermögen auf diesem Konto schließen. Dass indessen treuhänderisch gehaltenes Fremdvermögen auch hierunter fallen solle, erschließe sich aus dem Merkblatt nicht. Von daher sei es erforderlich, dass das Merkblatt ausdrücklich darauf hinweise, dass auch fremdnützige Verwaltungstreuhandkonten anzugeben seien, gerade weil er nämlich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hätte vertrauen dürfen, dass fremdnütziges Verwaltungstreuhandvermögen nicht seinem Vermögen unterfalle. Gerade weil er das Geld für seinen Schwager im Rahmen einer verdeckten Treuhand bei der TCMB angelegt habe, habe er nicht davon ausgehen können, dadurch seine eigene Bedürftigkeit zu gefährden, weshalb er keine Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten gehabt habe. Warum es im Übrigen - entgegen der Rechtsprechung des BGH - aufgrund formaler Vermögensinhaberschaft gerechtfertigt sein solle, das betreffende Vermögen dem Antragsteller auch materiell als Folge des von ihm gesetzten Rechtsscheins zuzurechnen, begründe das SG nicht. Auch verkenne das SG, dass er das Geld bereits an seinen Schwager zurückgezahlt habe. Zudem sei er bereits zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch von Seiten des Treugebers, seines Schwagers, belastet gewesen. Im Übrigen könne von ihm - selbst wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Treuhandvermögen zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung noch besessen habe - nicht ernsthaft verlangt werden, eine Untreue zum Nachteil des Treugebers und zum Vorteil des staatlichen Leistungsträgers zu begehen, indem er nämlich das ihm treuhänderisch überlassene Vermögen - statt es an den Treugeber zurückzuzahlen - für seinen Lebensunterhalt hätte verwerten sollen.

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Der Kläger hat beantragt,

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das Urteil des SG Kiel vom 22. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hat das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Treuhandvermögen für zutreffend gehalten. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 lediglich 7.102,60 EUR statt richtigerweise 7.106,70 EUR an überzahlten Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht worden seien, da für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 durch ein Schreibversehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 8,00 DM erfolgt sei.

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Nach mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2006 hat der erkennende Senat mit Urteil vom selben Tage die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei bereits zu Beginn seines Alhi-Bezuges nicht bedürftig gewesen, da er über verwertbares Vermögen verfügt habe. Die behauptete fremdnützige Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB sei weder bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errichtung der Konten vom Kläger offengelegt worden. Er habe die alleinige Verfügungsgewalt über das auf diesen Konten befindliche Geldvermögen gehabt. Ein solches verdecktes Treuhandkonto sei als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln. Der Kläger berufe sich auf das Vorliegen eines zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen Treuhandverhältnisses, das er allerdings gegenüber der Bank nicht offengelegt habe. Bei der arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung komme es nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht oder zur Drittwiderspruchsklage an. Entscheidend sei, dass eine etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung des Klägers gegenüber der TCMB nicht in Frage stelle. Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könne aber insofern von Bedeutung sein, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte Abtretung verbunden sei und weil auf Grund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde. In beider Hinsicht sei dem Kläger jedoch gegenüber der Beklagten die Berufung auf ein angeblich verdecktes Treuhandkonto verwehrt. Es gehe um die Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden und von wechselseitigen Obliegenheiten geprägten Sozialrechtsverhältnisses und nicht bloß um eine vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten. Der erkennende Senat folge deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Alhi derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, sich daran gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen müsse. Ob die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien oder ob es sich dabei um die nachträgliche Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handele, könne daher offen bleiben. Da sich ein Zeitraum von 58 Wochen der Nichtbedürftigkeit des Klägers ergebe und somit länger als ein Jahr ein Alhi-Anspruch nicht bestanden habe, sei der Anspruch nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen. Die Bewilligung sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für den gesamten Zeitraum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

22

Am 25. April 2006 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Mit Urteil vom 13. September 2006 (Az. B 11a AL 19/06 R) hat das BSG das Senatsurteil vom 24. Februar 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht des LSG sei bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, das auf den Namen des Klägers geführte Kontoguthaben seinem Schwager zuzuordnen. Für einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich der Arbeitslose im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses am von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müsse und demzufolge die Vereinbarung einer verdeckten Treuhand mit einem Dritten unbeachtlich sei, gebe es keine tragfähige rechtliche Grundlage. Es könne daher nicht offen bleiben, ob und ggf. mit welchem Inhalt mit Geltung für den hier streitigen Aufhebungszeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Treuhandvereinbarungen des Klägers mit seinem Schwager getroffen worden seien. Das LSG werde deshalb anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln haben, ob und ggf. mit welchem Inhalt die vom Kläger behauptete Treuhandvereinbarung überhaupt getätigt worden sei oder ob es sich um Schutzbehauptungen des Klägers handele. Des Weiteren wird es dann zu prüfen haben, ob es sich hierbei um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelt, mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen.

23

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG wiederholt und bekräftigt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Bei der zwischen ihm und seinem Schwager getroffenen Treuhandabrede habe es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt. Er habe die Treuhandbeträge erhalten, dem Treuhandauftrag entsprechend angelegt und anschließend an seinen Schwager zusammen mit den zwischenzeitlich angefallenen Zinsen zurückgezahlt. Der verdeckte Treuhandauftrag werde auch nicht deshalb zu einem Scheingeschäft, weil sein Schwager auf diese Weise in den Genuss eines erhöhten Zinsgewinnes bei der TCMB gekommen sei, da ein derartiges „Umgehungsgeschäft“ gerade kein Scheingeschäft darstelle, weil nämlich die vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt gewesen seien. Weitere als die von ihm vorgelegten Unterlagen über die von ihm durchgeführten finanziellen Transaktionen könne er nicht vorlegen. Die D. Bank verfüge über keine weiteren Kontoauszüge. Dies beruhe darauf, dass er seinerzeit über kein eigenes Bankkonto bei der D. Bank verfügt und dort lediglich Bar-Überweisungen getätigt habe, die wegen der Kooperationsvereinbarung zwischen der D. Bank und der TCMB gebührenfrei gewesen seien. Auch verlange das BSG nicht die Existenz von Urkunden bzw. Bestätigungen von unabhängiger Seite, um das Bestehen eines Treuhandvertrages nachzuweisen, zumal derartige Vertragsbeziehungen - insbesondere unter türkischen Verwandten - regelmäßig nicht schriftlich dokumentiert würden.

24

Die Beklagte erwidert: Ein Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seinen Schwager sei nicht vorgelegt worden. Das BSG habe ausdrücklich auf die steuerrechtliche Behandlung eines Treuhandverhältnisses hingewiesen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung seien bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben sei, gerade im Verhältnis zu Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treunehmer genüge nicht. Zu fordern sei zudem eine scharfe Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut. Zudem müsse eine Weisungsberechtigung des Treugebers vorliegen. Der wirtschaftliche Hintergrund des Treuhandverhältnisses müsse substantiiert dargestellt werden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei der Nachweis eines Treuhandverhältnisses durch den Kläger nicht geführt. Er habe lediglich Zeugenbeweis durch Familienangehörige angeboten. Urkunden bzw. Bestätigungen von unabhängiger Seite über das Treuhandverhältnis seien nicht vorgelegt worden. Die Herkunft des Geldes sei vollkommen unklar. Soweit das Fehlen von objektivierbaren Umständen teilweise mit dem Erfordernis einer bewussten Umgehung türkischer Devisenbestimmungen begründet werde, sei hervorzuheben, dass dies den Kläger nicht entlasten könne. Es sei mit der Rechtsordnung unvereinbar, die Behauptung, es liege ein gesetzwidriges Verhalten vor, das ein Verschleiern der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich mache, dazu heranzuziehen, die Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses zu mindern. Die höhere Verzinsung der Guthaben für sog. Auslandst. könne zwar ein Motiv für ein Treuhandverhältnis bilden. Dies sei jedoch allein nicht geeignet, ein solches auch nachzuweisen.

25

Die Beteiligten wiederholen ihre Anträge aus der Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2006.

26

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2007 hat der Senat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von G.Z.. und A.Z.. und M.B.. als Zeugen zu dem aus der Ladungsverfügung ersichtlichen Beweisthema. Wegen der Ergebnisse wird auf Bl. 204 bis 208 der Gerichtsakten verwiesen.

27

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

29

Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 hält einer erneuten rechtlichen Überprüfung nach Maßgabe der den erkennenden Senat nach §170 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) nicht stand. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Alhi-Bewilligung für den Zeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 auf der Grundlage des § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen und überzahlte Alhi sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 50 SGB X bzw. § 335 SGB III von dem Kläger zurückzufordern.

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Ob die Alhi-Gewährung für den hier streitigen Zeitraum rechtswidrig war, beurteilt sich - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Februar 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - danach, ob der Kläger für einen Zeitraum von 58 Wochen bedürftig gewesen ist oder nicht. Denn war der Kläger beginnend ab 31. März 1995 für den genannten Zeitraum nicht bedürftig, war die Bewilligung von Alhi insoweit von Anfang an rechtswidrig und der nachfolgende Anspruch wegen des Überschreitens der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Alhi-Anspruchs ist auf die zu Beginn des Aufhebungszeitraums (1995) geltenden Vorschriften des AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1929) - jeweils mit späteren Änderungen - abzustellen.

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Wesentlich ist danach, dass die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zählt ( § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG) und dass u. a. nach § 137 Abs. 2 AFG der Arbeitslose nicht bedürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder z. B. das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Hierzu enthält die auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 AFG ergangene AlhiV in ihren §§ 6 bis 9 nähere Regelungen. Vermögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt (vgl. § 6 Abs. 1 AlhiV). Da der Kläger geltend macht, die ihm im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zugerechneten Kontoguthaben seien wegen eines mit seinem Schwager, dem Zeugen M.B.., vereinbarten verdeckten Treuhandverhältnisses nicht zu berücksichtigen, hat der Senat nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob das zu Beginn des Leistungszeitraums vorhandene Kontoguthaben bei der TCMB dem Kläger als Vermögen zuzurechnen ist und welche Bedeutung insoweit dem behaupteten Treuhandverhältnis zu seinem Schwager zukommt.

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Bei Eigenkonten gilt (zunächst) die Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist. Im Streitfall hat der Kläger im August 1994 bei der TCMB auf eigenen Namen ein Festgeldkonto eröffnet, über das er in der Folgezeit durch diverse Ein- und Auszahlungen auch verfügt hat. Einschränkende Abreden zwischen der Bank und ihm über sein Verfügungsrecht sind nicht getroffen worden. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind die auf diesem Konto befindlichen Gelder daher grundsätzlich dem Kläger zuzurechnen.

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Allerdings kann eine hiervon abweichende Zuordnung des Geldvermögens auf den Schwager durch die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Schwager erfolgen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung [AO]). Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15. Juli 1997, VIII R 56/93, veröffentlicht in juris, m.w.N), auf die das BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) Bezug genommen hat, sind bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, strenge Anforderungen zu stellen. Danach führt nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Vielmehr setzt eine rechtlich anzuerkennende Treuhänderschaft eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich eindeutig ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers in einem Maße eingeschränkt ist, dass die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint. Wesentliches Kriterium für eine von der Zivilrechtslage abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsgutes ist daher u. a. die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Die Vereinbarung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt und klar nachweisbar sein. Gerade im Verhältnis zu Angehörigen hat die Rechtsprechung an den Nachweis strenge Maßstäbe aufgestellt; die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder genügt den Anforderungen regelmäßig nicht, da das Treuhandverhältnis auf klar nachweisbaren Vereinbarungen beruhen muss. Schließlich muss die Vereinbarung auch tatsächlich vollzogen werden, das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der von der zivilrechtlichen Rechtsinhaberschaft abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BFH, a.a.O., m.w.N.). Zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses ist schließlich auch noch eine scharfe Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut erforderlich (Niedersächsisches Finanzgericht [FG], Urteil vom 12. Juni 2003, 11 K 188/98, veröffentlicht in juris, m.w.N.).

34

Bei der Beurteilung des konkreten Streitfalls ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich um Angelegenheiten in der Sphäre des Klägers handelt, so dass ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel trifft. In diesem Zusammenhang hat das BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) auch auf die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO hingewiesen, nach der das Treugut regelmäßig dem Treuhänder zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann.

35

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im vorliegenden Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen dem Kläger und seinem Schwager mit Geltung für den hier streitigen Bewilligungs- bzw. Aufhebungszeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 eine Treuhandvereinbarung hinsichtlich der auf den Namen des Klägers laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB getroffen worden war. Dies bedeutet, dass das Guthaben auf den insoweit als Treuhandkonten zu bezeichnenden Konten bei der TCMB als nicht zum Vermögen des Kontoinhabers, also des Klägers, gehörendes Treugut anzusehen war mit der Folge, dass es beim Kläger im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen war. Der erkennende Senat stützt sich hierbei auf folgende Feststellungen:

36

Der Kläger hat von Anbeginn an - d.h. unmittelbar nach dem Bekanntwerden der auf seinen Namen geführten Konten bei der TCMB - darauf hingewiesen, dass mit seinem Schwager ein (echtes fremdnütziges) Treuhandverhältnis über die Führung dieser Kapitalanlagen bestanden hat. Bereits im Anhörungsverfahren hat der seinerzeit noch nicht rechtskundig vertretene Kläger eine Erklärung seines Schwagers vom 20. Juli 2003 vorgelegt, mit der sein Schwager bestätigt hat, dass das Geld auf dem Konto des Klägers bei der TCMB ihm gehört habe. Er habe dieses Geld an den Kläger in bar übergeben lassen, damit dieser unter eigenem Namen das Geld auf Konten bei der TCMB transferiere. Er habe sich auf diese Weise die höheren Zinsen sichern wollen, die die TCMB ihren im Ausland ansässigen t. Anlegern gewährt habe. Der Schwager bestätigte in einer weiteren Erklärung vom 15. September 2003, dass er sämtliche Beträge von den Konten des Klägers bei der TCMB von diesem persönlich am 15. September 2003 in bar erhalten habe. Auch hat der Kläger stets vorgetragen, dass sich auf den unter seinem Namen geführten Konten bei der TCMB keine eigenen Gelder befunden haben. Diese bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben des Klägers hat Herr M.B.. in seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat bestätigt. Der Zeuge M.B.. hat bekundet, dass er den Kläger während eines Urlaubs in der T. gefragt habe, ob dieser für ihn bei der TCMB Geld anlegen könne, damit er in den Genuss höherer Zinsen kommen könne, was der Kläger bejaht habe. Er habe sodann die Geldsummen zunächst seinem Schwiegervater, dem Zeugen G.Z.. , und später seiner Schwägerin, der Zeugin A.Z.., in bar und DM-Beiträgen übergeben, damit der Kläger das Geld auf eigenen Namen bei der TCMB für ihn anlege, was dieser vereinbarungsgemäß auch getan habe. Der Senat hält die Aussage des Zeugen M.B.. für glaubhaft. Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, bestehen nicht. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, an den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Klägers selbst zu zweifeln. Für den Senat bestehen daher keine Zweifel mehr, dass eine Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen M.B.. über die Führung der Konten bei der TCMB tatsächlich geschlossen und auch vereinbarungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch das Erfordernis der Weisungsabhängigkeit des Treuhänders (Kläger) vom Treugeber (Zeuge M.B..) ist hinreichend belegt. Insoweit hat der Zeuge M.B.. bekundet, dass er jederzeit die Kontrolle über das bei der TCMB angelegte Geld gehabt habe. Er habe über die Zinsauszahlungen entschieden. Auch habe er die jederzeitige Auszahlung des Guthabens vom Kläger verlangen können. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger ebenfalls glaubhaft betont, dass er sich hinsichtlich der Ein- und Auszahlung des Geldes ausschließlich nach den Anweisungen seines Schwagers gerichtet habe.

37

Für den vorliegenden Fall unerheblich ist, dass die Vereinbarung über das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Schwager - einem Angehörigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AO - nicht in Schriftform erfolgt ist. Insoweit haben der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung und die Zeugen M.B.. sowie A.Z.. und G.Z.. übereinstimmend bekundet, dass in ihrer Familie schriftliche Vereinbarungen über Geld undenkbar seien, da sie in der Familie großes Vertrauen zueinander hätten. Ein entsprechendes Ansinnen wäre im Familienverband sogar als „Beleidigung“ aufgefasst worden. Festzustellen ist aber, dass der Zeuge M.B.. mit seiner Erklärung vom 20. Juli 2003 immerhin im Nachhinein eine Treuhandvereinbarung hinsichtlich der auf den Namen des Klägers laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB schriftlich bestätigt hat. Allerdings ist eine (vorherige) schriftliche Vereinbarung auch keine zwingende Voraussetzung für die Annahme des Bestehens eines Treuhandverhältnisses, mag eine solche den Nachweis auch wesentlich erleichtern. So hat das BSG (Urteil vom 24. Mai 2006, B 11a AL 7/05 R, veröffentlicht in juris) darauf hingewiesen, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach ein Treuhandverhältnis ohne Dokumentation nach außen rechtlich unbeachtlich sei, nicht besteht.

38

Allerdings ist zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses eine strikte Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut erforderlich. Insoweit hat der Kläger stets vorgetragen, dass auf den unter seinen Namen laufenden Konten bei der TCMB ausschließlich Gelder des Zeugen M.B.. angelegt gewesen seien. Er selbst habe über keine zusätzlichen Gelder verfügt, die er dort hätte anlegen können. Dies ist von den gehörten Zeugen übereinstimmend bestätigt worden.

39

Schließlich hat der Kläger auch den wirtschaftlichen Hintergrund des behaupteten Treuhandverhältnisses nachvollziehbar dargelegt. Seine vom Zeugen M.B.. bestätigte Einlassung, sein Schwager habe das Geld bei der TCMB nicht auf seinen Namen angelegt, weil die TCMB ihren im Ausland lebenden t. Anlegern höhere Zinsen gewährt habe, ist schlüssig und ist - wie dem erkennenden Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - seinerzeit offenbar zwischen in Deutschland lebenden T. und ihren in der T. lebenden Verwandten häufiger praktiziert worden. Die höhere Verzinsung der Guthaben von sog. Auslandst. bei der TCMB ist insoweit zumindest aus finanzieller Sicht ein nachvollziehbares Motiv für die Vereinbarung eines verdeckten Treuhandverhältnisses. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, dass mit der Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Schwager ggf. bewusst türkische und/oder deutsche Devisenbestimmungen umgangen worden sind. Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt jedenfalls nicht vor, da der Kläger und sein Schwager die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft (Treuhandabrede) verbundenen Rechtswirkungen (höhere Zinsgewinne der bei der TCMB angelegten Kapitalanlagen) eintreten lassen wollten.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

41

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).


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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1..
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 und die Rückforderung überzahlter Alhi einschließlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 38.746,87 €.

2

Der 1963 in der Türkei geborene Kläger war vom 1. März 1989 bis 31. März 1994 als Schweißer bei der Firma K. GmbH in K. beschäftigt. Seit März 1999 ist er deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit Juli 1989 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der Kläger meldete sich am 16. März 1994 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte antragsgemäß ab 1. April 1994 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. März 1995 bewilligte. Am 21. März 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Alhi. Die Fragen zum Vorhandensein von Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Sachwerte, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge, Grundstücke) beantwortete er im Antragsformular und in den Folgeanträgen vom 13. März 1996, 20. März 1997, 6. Februar 1998 und 4. Februar 1999 mit „nein". In seinen Leistungsanträgen bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf Vorhalt der Beklagten vom 4. März 1998, dass ihr vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilt worden sei, dass für ihn ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gespeichert worden sei, gab der Kläger unter dem 5. März 1998 an, seit dem 1. August 1992 einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 14.668,00 DM und einer bisher eingezahlten Summe von 6.800,00 DM zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Alhi (Bescheide vom 29. März 1995 ab 31. März 1995 (auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelt von 630,00 DM), 9. Januar 1996 ab 1. Januar 1996, 19. März 1996 ab 1. April 1996, 9. Juli 1996 ab 1. Juli 1996, 29. August 1996 ab 23. Juli 1996, 7. Januar 1997 ab 1. Januar 1997, 2. April 1997 ab 31. März 1997, 8. Juli 1997 ab 1. Juli 1997, 13. Januar 1998 ab 1. Januar 1998, 24. Februar 1998 ab 31. März 1998, 28. Juli 1998 ab 1. Juli 1998, 13. Januar 1999 ab 1. Januar 1999 und 4. März 1999 ab 31. März 1999). Ab 1. Juni 1999 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer Arbeit aus dem Leistungsbezug der Beklagten ab. Seitdem ist er als Schweißer bei der Firma T. GmbH in K. beschäftigt.

3

Aufgrund von Ermittlungen der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt K.-Süd wurde der Beklagten im April 2003 bekannt, dass der Kläger am 4. August 1994 53.000,00 DM und am 9. August 1996 103.000,00 DM auf unter seinem Namen geführten Konten bei der in Ankara ansässigen türkischen Zentralbank (T. Bankasi (nachfolgend: TCMB)) eingezahlt hatte.

4

Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2003 an. In seinen Stellungnahmen vom 21. August 2003 und 9. Februar 2004 gab der Kläger an, das Geld habe nicht ihm, sondern seinem in der Türkei lebenden Schwager, Herrn M.B., gehört. Sein Vater (Schwiegervater des Herrn M.B.) und seine Schwester (Ehefrau des Herrn M.B.) hätten das Geld in bar nach Deutschland gebracht, damit er es gewinnbringend zu Gunsten des Herrn M.B. über die D. Bank, die ein Kooperationsverhältnis mit der TCMB unterhalten habe, auf das zu diesem Zweck auf seinen Namen eingerichtete Konto bei der TCMB transferiere. Auf diesem Wege seien zunächst 50.000,00 DM für zwei Jahre angelegt worden. Nach Ablauf der Anlagezeit habe er sich das Geld samt 3.000,00 DM Zinsen von der D. Bank auszahlen lassen, um es anschließend mit einem weiteren Betrag von 50.000,00 DM von seinem Schwager erneut anzulegen. Hintergrund sei, dass die TCMB ihren im Ausland ansässigen türkischen Anlegern höhere Zinsen (11 % p.a.) gewähre als ihren in der Türkei ansässigen Kunden (zwischen 5,5 % und 8 % p.a.). Herr M.B. habe in den Genuss der höheren Zinsen für Auslandstürken gelangen wollen. Auf diesem türkischen Konto seien nur Gelder seines Schwagers angelegt worden. Am 15. September 2003 habe sein Schwager das Geld von ihm in bar zurück erhalten. Das auf dem Konto der TCMB angelegte Geld dürfe daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei ihm nicht als eigenes Vermögen angerechnet werden. Zwischen ihm und seinem Schwager habe ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden. Eigenes Geld habe er schon deshalb dort nicht anlegen können, weil er keines gehabt habe. Im Übrigen habe das Treuhandkonto ein verdecktes sein müssen, um seinem in der Türkei lebenden Schwager die Gewährung des erhöhten Zinssatzes zu ermöglichen. Hätte sein Schwager das Konto unter Offenlegung des Treuhandcharakters eröffnet, wäre der angestrebte Zweck von vornherein vereitelt worden. Der Kläger legte Schreiben seines Schwagers vom 20. Juli 2003 und 21. Dezember 2003 vor, in denen dieser bestätigte, dass das in den Jahren 1994 bis 1999 auf dem Konto des Klägers bei der TCMB befindliche Geld ihm gehört habe und er dieses Geld dem Kläger in bar übergeben habe, damit dieser das Geld auf dessen Konto bei der TCMB überweise und er auf diese Weise von den dortigen Zinssätzen profitieren könne. Am 15. September 2003 habe er das Geld von seinem Schwager persönlich in bar zurück erhalten.

5

Mit Bescheid vom 4. März 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und forderte von dem Kläger überzahlte Alhi in Höhe von 30.930,81 € sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 7.102,60 € und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 713,46 €, insgesamt also 38.746,87 € zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe zu Beginn seines Alhi-Bezuges am 31. März 1995 über Vermögenswerte in der Türkei in Höhe von mindestens 53.000,00 DM verfügt. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM verblieben 37.000,00 DM, die die Alhi für 58 Wochen zum Ruhen gebracht hätten. Der Kläger sei daher nach § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht bedürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Er habe in seinem Antrag vom 21. März 1995 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, da er die Vermögenswerte in der Türkei nicht angegeben habe.

6

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. März 2004 Widerspruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Ergänzend legte er eine ihm von der TCMB mit Schreiben vom 4. September 2002 übersandte Liste der auf seinen Namen dort geführten Konten für die Zeit vom 4. August 1994 bis 13. September 2001 vor. Danach betrug das dortige, unter der Rubrik „Einzahlung/Empfänger" angegebene Geldguthaben am 4. August 1994 53.000,00 DM, am 9. August 1996 103.000,00 DM, am 13. September 1999 133.501,36 DM und am 13. September 2001 79.956,85 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 130b der Gerichtsakten verwiesen. Des Weiteren legte er ein Schreiben seines Schwagers vom 17. März 2004 vor, in dem dieser mitteilte, dass er dem Kläger im Rahmen der ersten Vermögensanlage einen Betrag in Höhe von 53.000,00 DM zur Verfügung gestellt habe.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus: Der Hinweis des Klägers, er habe das Vermögen treuhänderisch für seinen Schwager verwaltet, sei rechtlich ohne Bedeutung, da die behauptete Treuhand nicht offengelegt und das Konto somit als reines Privatkonto zu behandeln sei. Der durch die verdeckte Treuhand erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft führe zu einer Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung. Da der Kläger in den hier maßgeblichen Leistungsanträgen das vorhandene Vermögen nicht angegeben und somit falsche Angaben gemacht habe, lägen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, zumal ihm in den bei seinen Antragstellungen ausgehändigten Merkblättern, deren Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme er unterschriftlich bestätigt habe, Hinweise auf die für einen Alhi-Anspruch erforderlichen Voraussetzungen gegeben worden seien.

8

Hiergegen hat der Kläger am 21. Mai 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beklagte in keiner Weise die aktuelle Rechtsprechung (insbesondere der Zivilgerichte) zur verdeckten Treuhand berücksichtigt habe. Danach sei das Bankguthaben bei der TCMB gerade nicht Bestandteil seines Vermögens geworden. Die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung verzichte auf die Erfordernisse der Unmittelbarkeit und Offenkundigkeit, da die Offenlegung der treuhänderischen Bindung nur in einem anderen Zusammenhang - und zwar ausschließlich gegenüber der kontoführenden Bank - gefordert werde, weshalb für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Publizität des Treuhandkontos gerade nicht zwingend erforderlich sei. Die Rechtsordnung verlange gerade nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten, weil der Gläubiger nämlich gewärtigen müsse, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehörten, in Wahrheit tatsächlich nicht dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Schuldners unterlägen. Nach dieser Rechtsprechung komme es gerade nicht darauf an, ob die treuhänderische Bindung nach außen offengelegt worden sei. Dies vorausgesetzt sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zwischen ihm und seinem Schwager ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden habe. Er habe auf das türkische Treuhandkonto auch ausschließlich das ihm von seinem Schwager anvertraute Geld eingezahlt. Die bisherige landessozialgerichtliche Rechtsprechung berücksichtige die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung zum verdeckten Treuhandvermögen nicht hinreichend. Diese verlange gerade nicht mehr, dass das von ihm dargestellte Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Schwager nach außen kenntlich gemacht werden müsse. Zudem seien stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nach der sich die Beklagte auf die bedürftigkeitsausschließende Wirkung verdeckten Treuhandvermögens berufen könne, falsch.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.

14

Nach mündlicher Verhandlung vom 22. August 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage, berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2005, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 sei wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtswidrig gewesen. Der Einwand des Klägers, das Geldvermögen von zu Beginn 53.000,00 DM habe nicht ihm, sondern seinem Schwager gehört, und er habe diesen Betrag nur treuhänderisch über die D. Bank unter seinem Namen auf ein Konto bei der TCMB angelegt, führe nicht zu einer für ihn günstigeren Bewertung der Rechtslage. Dieses Geldguthaben sei im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung allein ihm zuzurechnen, denn derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt habe, müsse sich hieran im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder dadurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspreche es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermögliche und auch die Vorteile hieraus ziehe. Der Kläger sei auch grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der eindeutigen Fragestellung in den von ihm unterschriebenen Alhi-Anträgen hätte er ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass das Vorhandensein von Vermögen Einfluss auf den Anspruch auf Alhi habe, zumal er durch das Merkblatt für Arbeitslose darauf hingewiesen worden sei, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig sei. Der Kläger sei daher zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von insgesamt 30.930,81 € und ebenso zur Erstattung der auf die Alhi zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.816,06 € verpflichtet.

15

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Oktober 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist er darauf hin: Zwar lasse der Umstand, dass einem Leistungsempfänger die Angabe eines Kontos abverlangt werde, regelmäßig auf das Vorhandensein von Vermögen auf diesem Konto schließen. Dass indessen treuhänderisch gehaltenes Fremdvermögen auch hierunter fallen solle, erschließe sich aus dem Merkblatt nicht. Von daher sei es erforderlich, dass das Merkblatt ausdrücklich darauf hinweise, dass auch fremdnützige Verwaltungstreuhandkonten anzugeben seien, gerade weil er nämlich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf vertrauen hätte dürfen, dass fremdnütziges Verwaltungstreuhandvermögen gerade nicht seinem Vermögen unterfalle. Gerade weil er das Geld für seinen Schwager im Rahmen einer verdeckten Treuhand bei der TCMB angelegt habe, habe er nicht davon ausgehen können, dadurch seine eigene Bedürftigkeit zu gefährden, weshalb er keine Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten gehabt habe. Warum es im Übrigen - entgegen der Rechtsprechung des BGH - aufgrund formaler Vermögensinhaberschaft gerechtfertigt sein solle, das betreffende Vermögen dem Antragsteller auch materiell als Folge des von ihm gesetzten Rechtsscheins zuzurechnen, begründe das SG nicht. Auch verkenne das SG, dass er das Geld bereits an seinen Schwager zurückgezahlt habe. Zudem sei er bereits zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch von Seiten des Treugebers, seines Schwagers, belastet gewesen. Im Übrigen könne von ihm - selbst wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Treuhandvermögen zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung noch besessen habe - nicht ernsthaft verlangt werden, eine Untreue zum Nachteil des Treugebers und zum Vorteil des staatlichen Leistungsträgers zu begehen, indem er nämlich das ihm treuhänderisch überlassene Vermögen - statt an den Treugeber zurückzuzahlen - für seinen Lebensunterhalt verwerten solle.

16

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des SG Kiel vom 22. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Treuhandvermögen für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 lediglich 7.102,60 € statt richtigerweise 7.106,70 € an überzahlten Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht worden seien, da für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 durch ein Schreibversehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 8,00 DM erfolgt sei.

21

Dem Senat haben die den Kläger betreffende Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der gefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte war berechtigt, die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 zurückzunehmen und die für diesen Zeitraum überzahlten Leistungen (Alhi, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) von dem Kläger erstattet zu verlangen. Denn dem Kläger standen für diese Zeit die Leistungen nicht zu. Die mit Bescheiden vom 29. März 1995, 9. Januar 1996, 19. März 1996, 9. Juli 1996, 29. August 1996, 7. Januar 1997, 2. April 1997, 8. Juli 1997, 13. Januar 1998, 24. Februar 1998, 28. Juli 1998, 13. Januar 1999 und 4. März 1999 erfolgte Bewilligung von Alhi war von Anfang an wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG i.V.m. § 137 Abs. 2 AFG bzw. ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III in ihren hier jeweils maßgeblichen Fassungen der Jahre 1995 bis 1999 rechtswidrig und durfte von der Beklagten aus diesem Grunde nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III rückwirkend zurückgenommen werden.

23

Maßgeblich für den Anspruch auf Alhi sind die während des Aufhebungszeitraums geltenden Vorschriften des AFG bzw. ab. 1. Januar 1998 des SGB III und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV). Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 bzw. ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer u.a. nur dann, wenn sie bedürftig sind. Nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG bzw. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV vom 7. August 1974 in der hier noch maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: AlhiV 1974). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AlhiV 1974) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000,00 DM übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV 1974). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 1974). Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet (§ 9 AlhiV 1974).

24

Der Kläger war danach bereits zu Beginn seines Alhi-Bezuges ab dem 31. März 1995 nicht bedürftig, da er über verwertbares Vermögen verfügte. Das auf seinen Konten bei der TCMB befindliche Geldguthaben ist im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV 1974 verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV 1974 genannten Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; der Kläger hat das auch nicht behauptet. Er meint indessen, die Beklagte hätte dieses Geldguthaben (bzw. die entsprechenden Auszahlungsansprüche gegen die TCMB) von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil es in Wahrheit nicht ihm, sondern seinem Schwager zugestanden habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn die umstrittenen Geldbeträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführten Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden.

25

Der Einwand des Klägers, das hier streitige Geldvermögen auf den unter seinem Namen geführten Konten bei der TCMB sei nicht ihm zuzurechnen, sondern er habe das Geld im Auftrag seines in der Türkei lebenden Schwagers über die D. Bank unter eigenem Namen auf die Konten der TCMB transferiert und dort für ihn ebenfalls unter eigenem Namen angelegt, kann nicht zu einer für den Kläger günstigeren Bewertung der Rechtslage führen. Dieses Geldguthaben ist nämlich - wie die Beklagte und das SG zu Recht ausgeführt haben - im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung ihm zuzurechnen. Denn die behauptete fremdnützige (Verwaltungs-)Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB ist weder bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errichtung der Konten von dem Kläger offengelegt worden. Vorliegend hatte der Kläger über die streitgegenständlichen Konten bei der TCMB die alleinige Kontoinhaberschaft. Er hatte die Konten auf seinen eigenen Namen ohne Zusatz eines fremden Namens errichtet. Auf seinen Namen sind die Anlagen erfolgt, und auf ihn wurden die Kontoauszüge ausgestellt. Er hatte die alleinige Verfügungsgewalt über das auf diesen Konten befindliche Geldguthaben. Die Inhaberschaft eines Bankkontos bestimmt sich maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteil vom 18. Oktober 1994, XI ZR 237/93, BGHZ 127, 229, 231; Urteil vom 2. Februar 1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Kontoinhaber und damit Gläubiger des Bankguthabens wird demnach, wer bei der Kontoeinrichtung gegenüber der Bank als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Wille ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, L 5 AL 834/04, veröffentlicht in juris; LSG Saarland, Urteil vom 4. November 2003, L 6 AL 13/01, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2002, L 12 AL 40/01, veröffentlicht in juris; LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, L 6 AL 432/00, veröffentlicht in juris). Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (BGH, Urteil vom 2. Februar 1994, a.a.O.). Der Kontoinhaber verfügt damit über Kapitalvermögen. Die Behauptung des Klägers, dass die auf seinen Konten bei der TCMB eingezahlten Gelder angeblich von seinem Schwager stammen, ist insoweit unbeachtlich. Zivilrechtlich war er der Inhaber der Konten bei der TCMB und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderungen.

26

Der Kläger beruft sich letztlich auf das Vorliegen eines zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen (vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 903 Rz. 33 ff.) Treuhandverhältnisses, das er allerdings gegenüber der Bank nicht offengelegt hat.

27

Bei der arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens des Klägers kommt es nach Ansicht des Senats nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht (§ 47 Insolvenzordnung) oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach § 662 BGB Geldbeträge von seinem Schwager zur Verwaltung und Anlage erhalten und es sich bei den hier maßgeblichen Konten um verdeckte Treuhandkonten gehandelt haben sollte, sind diese im Rahmen der von der Beklagten durchzuführenden Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als Privatkonten des gegenüber der Bank als Kontoinhaber auftretenden Klägers zu behandeln.

28

Etwas anderes ergibt sich im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BGH, nach der im Einzelfall die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder nicht zwingend erforderlich ist (Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; Urteil vom 8. Februar 1996, IX ZR 151/96, NJW 1996, 1534). Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass die Rechtsordnung - wie etwa die Zulässigkeit einer stillen Forderungsabtretung zeige - generell nicht verlange, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten. Auf die Offenkundigkeit des Treuhandkontos käme es für die Feststellung eines Widerspruchsrechts nach § 771 Abs. 1 ZPO unter den gegebenen Umständen somit nicht zwingend an.

29

Unabhängig von dem Vorstehenden ist vorliegend nach Auffassung des Senats jedoch entscheidend, dass eine etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung des Klägers gegenüber der TCMB in Bezug auf das dortige Bankguthaben nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994, a.a.O., m.w.N.). Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könnte aber in anderer Hinsicht von Bedeutung sein: Zum einen insoweit, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte, d.h. vor Entstehen der Auszahlungsforderung gegen die Bank vereinbarte Abtretung derselben vom Treuhänder an den Treugeber verbunden ist (vgl. § 398 BGB), gegen die lediglich die Bank nach § 407 BGB geschützt ist, indem sie weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten kann; zum anderen jedenfalls deshalb, weil aufgrund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde.

30

In beider Hinsicht ist dem Kläger jedoch gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung die Berufung auf ein angebliches verdecktes Treuhandverhältnis verwehrt. Denn die Situation der Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht, ein unter seinem Namen geführtes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden und von wechselseitigen Obliegenheiten geprägten Sozialrechtsverhältnisses und nicht um eine bloße vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb es zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu billigen ist, den Sozialleistungsträger in gleichem Maße wie einen privaten Gläubiger auf die Hinnahme eines im Einzelfall undurchschaubaren Rechtsverhältnisses seines Schuldners zu verweisen (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Der Kläger muss sich deshalb als Inhaber und Gläubiger des Bankguthabens bei der TCMB an dem von ihm gesetzten Rechtsschein im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses festhalten lassen. Dabei ist nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Gewährung von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zwingend auf Transparenz und Offenkundigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller angewiesen ist, weshalb diesen vor einer etwaigen Leistungsbewilligung auch die lückenlose Offenlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegt und zugemutet wird. Überdies ist zu beachten, dass die Beklagte als Träger einer Massenverwaltung in ihren eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der angeblichen Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen beschränkt und insofern notwendigerweise darauf angewiesen ist, die Ernsthaftigkeit derartiger Vereinbarungen durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Zudem hat sich der Kläger erst dann und auch nur gegenüber der Beklagten auf die angebliche verdeckte Treuhand berufen, als diese ihm die im Zuge der Steuerfahndung festgestellten Überweisungen auf die unter seinem Namen geführten hochverzinslichen Devisenkonten bei der TCMB vorgehalten hat, die er in den Alhi-Anträgen verschwiegen hatte. Der erkennende Senat folgt deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer LSG, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Alhi derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daran gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen muss (Urteile des erkennenden Senats vom 10. Februar 2006, L 3 AL 83/05, und 24. Februar 2006, L 3 AL 14/05; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2005, L 1 AL 84/03, Breithaupt 2005, 677; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Saarland, Urteile vom 4. November 2003, a.a.O., und 14. Januar 2001, L 8 AL 45/03, veröffentlicht in juris; LSG Brandenburg, Urteile vom 27. Juni 2003, a.a.O., und 1. Oktober 2004, L 8 AL 16/02, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. August 2002, L 12 AL 247/01, veröffentlicht in juris, 20. März 2002, L 1 AL 85/01, veröffentlicht in juris, und 16. Januar 2002, a.a.O.; LSG Hessen, Beschluss vom 11. August 2005, L 9 AL 234/04 ER, veröffentlicht in juris, sowie Urteile vom 28. Oktober 2005, L 7 AL 117/05, veröffentlicht in juris, 13. Juni 2005, L 7/10 AL 1217/02, veröffentlicht in juris, und 9. Mai 2001, a.a.O.; SG Aachen, Urteil vom 15. September 2005, S 9 AL 9/05, veröffentlicht in juris; SG Detmold, S 10 (16) AL 48/02, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2005, L 19 B 73/05 AS ER; ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Dezember 2004, 12 S 2429/04, veröffentlicht in juris, und 25. September 1985, 6 S 1078/85, FEVS 36, 384; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2004, 8 K 1935/03, veröffentlicht in juris, VG Berlin, Beschluss vom 22. März 2004, 8 A 628/03, veröffentlicht in juris; und ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Ausbildungsförderungsrecht: VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005, 10 K 1069/04, veröffentlicht in juris; ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005, 11 K 7239/03, veröffentlicht in juris, und VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2005, 5 K 3571/04, veröffentlicht in juris). Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspricht es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm - ansonsten möglicherweise gar nicht zustehenden - Vorteile zieht (vgl. ebenso z.B. LSG Brandenburg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LSG Hessen, a.a.O.). Mithin kann bei dem zu berücksichtigenden verdeckten Treuhandvermögen kein Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB als mit ihm in Verbindung stehende Verbindlichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 8, und 21. November 2002, B 11 AL 10/02 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 9) in Abzug gebracht werden, weil es bei wertender Betrachtung an der wirtschaftlichen Einheitlichkeit zwischen dem zu berücksichtigenden Vermögen und den gegenüber dem Treuhänder bestehenden Verbindlichkeiten mangelt (so LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, a.a.O.). Darüber hinaus kann ein aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses bestehender Herausgabeanspruch nach § 667 BGB aber auch keine Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 begründen, da der verdeckte Treuhänder wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis über die unter seinem Namen geführten Bankkonten in der Lage ist, das dortige Geldguthaben zur Behebung seiner Bedürftigkeit einzusetzen. Im Übrigen liefe die Anerkennung eines derartigen Herausgabeanspruchs als Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung regelmäßig außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand verbundene Herausgabeanspruch insoweit außer Betracht bleiben.

31

Nach Maßgabe dessen sind vorliegend die behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager rechtlich ohne Bedeutung. Ob die von dem Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich entsprechend dem Vortrag des Klägers getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggf. betrügerische) Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, dem Kläger Alhi trotz vorhandenen Geldguthabens zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen. Jedenfalls können diese behaupteten Vereinbarungen nicht bewirken, dass das unter dem Namen des Klägers geführte Geldguthaben bei der TCMB in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III aus seinem Vermögen ausscheidet.

32

Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat nicht darüber zu befinden, ob im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung eine Anerkennung derartiger oder ähnlicher (Treuhand-)Vereinbarungen unter nahen Angehörigen gegebenenfalls dann möglicherweise in Betracht gezogen werden könnte, wenn die Vereinbarung als solche und ihre tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 25. Juni 2002, X B 30/01, veröffentlicht in juris, zur steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen). Ein derartiger Fremdvergleich wäre auch hier zwingend erforderlich, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Vereinbarungen unter nahen Angehörigen dürften im Übrigen nur dann regelmäßig dem Fremdüblichen entsprechen, wenn vorab eine schriftlich fixierte Abrede über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses und die Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist (vgl. BFH, a.a.O.). Vorliegend besteht zu näheren Ausführungen hierzu aber schon deshalb kein Anlass, weil es an derartigen konkretisierenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager fehlt. Die zu den Verwaltungsakten gereichten Erklärungen des Schwagers vom 20. Juli 2003, 21. Dezember 2003 und 17. März 2004 sind erst nachträglich erstellt worden und lassen schon insoweit keine Rückschlüsse auf seinerzeit tatsächlich getroffene Vereinbarungen zu. Der Kläger könnte auch nicht mit dem in ähnlich gelagerten Streitsachen häufig vorgebrachten Argument gehört werden, dass es in türkischen Familien alltäglich sei, anderen Familienmitgliedern das eigene Konto für finanzielle Transaktionen zur Verfügung zu stellen, ohne derartige finanzielle Absprachen vorab schriftlich zu fixieren. Innerhalb der Familie mag das bestehende Vertrauen die Beachtung ansonsten üblicher Förmlichkeiten entbehrlich erscheinen lassen. Dies gilt aber in jedem Fall dann nicht mehr, sobald für familieninterne Absprachen nach außen im allgemeinen Rechtsverkehr Gültigkeit beansprucht wird.

33

Gegen die vorstehend beschriebene Rechtsauffassung des Senats kann auch nicht eingewendet werden, die Verwertung des Vermögens auf Konten des Klägers bei der TCMB zu seinen Gunsten würde den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) erfüllen. Wie oben dargelegt, gebietet die Rechtsordnung im Bereich der Arbeitslosenversicherung und dort speziell im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung bei verdeckten Treuhandkonten die Berücksichtigung der dort unter dem Namen des Arbeitslosen angelegten Geldguthaben als verwertbares Vermögen, so dass bereits der (objektive) Tatbestand der Untreue nicht vorliegen und es sich insoweit schon begrifflich nicht um durch Veruntreuung erlangtes Vermögen handeln kann.

34

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Vermögens nach § 9 AlhiV 1974 und damit für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Am hiernach maßgeblichen Stichtag, dem 31. März 1995 (Beginn der Alhi-Zahlung), verfügte der Kläger nach den von ihm vorgelegten Kontoauszügen (ausgehend von der dortigen Rubrik „Einzahlung/Empfänger") auf den unter seinem Namen bei der TCMB geführten Konten über angelegte Geldbeträge in Höhe von 53.000,00 DM (wobei sich der Kontostand am 9. August 1996 - also während des Alhi-Bezuges des Klägers - auf 103.000,00 DM und am 13. September 1999 sogar auf 133.501,36 DM belief).

35

Ausgehend von der Summe von 53.000,00 DM verbleibt nach Abzug des Ehegattenfreibetrages von 16.000,00 DM ein Betrag von 37.000,00 DM. Dieser Betrag ist nach § 9 AlhiV 1974 durch das der Alhi zu Grunde zu legende wöchentliche Bemessungsentgelt von 630,00 DM zu teilen, so dass sich beginnend mit dem 31. März 1995 ein Zeitraum von 58 Wochen der Nichtbedürftigkeit des Klägers ergibt. Da somit länger als ein Jahr ein Alhi-Anspruch des Klägers wegen fehlender Bedürftigkeit nicht bestand, war sein Anspruch nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG in seiner hier noch maßgeblichen bis zum 31. März 1996 geltenden Fassung erloschen.

36

Die Bewilligung von Alhi war somit für die hier streitgegenständliche Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X. Die Bewilligung war daher gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für diesen Zeitraum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war, wie bereits das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Auf die dortigen Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die falschen Angaben in den Alhi-Anträgen beruhten zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Klägers. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist demnach immer dann zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d. h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Wenn dieser seinerzeit der deutschen Sprache und Schrift nur eingeschränkt mächtig gewesen sein sollte, hätte er sich insoweit mit Hilfe eines Dolmetschers oder aber durch entsprechende Nachfragen bei der Beklagten kundig machen können und müssen. Keinesfalls durfte der Kläger einfache und klar gestellte Fragen wahrheitswidrig beantworten. Ein Arbeitsloser, der bedürftigkeitsabhängige Leistungen der Beklagten für sich in Anspruch nimmt, ist gehalten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Das ist Inhalt seiner Mitwirkungsobliegenheit, über die er regelmäßig bei der Beantragung von Leistungen durch Aushändigung des Merkblattes für Arbeitslose informiert wird. So war es auch im Falle des Klägers. Erheblich für den Anspruch auf Alhi ist bereits die Existenz eines auf den Namen des Leistungsempfängers lautenden Kontos, da es typischerweise auf das Vorhandensein von Vermögen schließen lässt. Hiernach wird im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch ausdrücklich gefragt. Auf die Richtigkeit seiner eigenen - zumindest behaupteten - rechtlichen Beurteilung, der zufolge die bei der TCMB unter seinem Namen geführten Vermögensbeträge ihm nicht zuzurechnen seien, durfte der Kläger sich nicht verlassen. Es wird einem Alhi-Antragsteller zugemutet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse insgesamt zu offenbaren, gerade um die Gewährung von Leistungen an Nichtberechtigte zu vermeiden. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, durch Angabe des entsprechenden Bankguthabens bzw. seiner Konten bei der TCMB der Beklagten die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermöglichen. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann Mitteilungen in der Meinung zu unterlassen, dass sich diese ohnehin nicht auswirken. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig. Eine aufgrund Rechtsirrtums unrichtige oder unzureichende Offenlegung der Vermögensverhältnisse geht somit zu Lasten des Alhi-Antragstellers.

37

Die Erstattungspflicht des Klägers für die überzahlte Alhi ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Darüber hinaus ist er gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 335 Abs. 5 SGB III (bzw. bis 31. Dezember 1997 § 157 Abs. 3a AFG und § 166c AFG) auch zur Erstattung der für ihn erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in dem Maße verpflichtet, in dem die Beklagte berechtigt war, ihre Entscheidungen, die zu dem Bezug von Alhi geführt haben, mangels Bedürftigkeit des Klägers aufzuheben und die überzahlte Alhi zurückzufordern. Die Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrages wurde von der Beklagten im Wesentlichen zutreffend berechnet. Lediglich bei der Berechnung der zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge erfolgte durch ein Schreibversehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 4,10 €; statt richtigerweise 7.106,70 € sind insofern lediglich 7.102,60 € geltend gemacht worden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Erstattungssumme nimmt der Senat auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. Februar 2006 Bezug.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

39

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Alhi-Bestimmungen des SGB III und der AlhiV 1974 außer Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen können sich aber auch unter Anwendung von § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der dortigen Bedürftigkeitsprüfung stellen.


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.