Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2015 - Au 3 K 15.345

published on 15/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2015 - Au 3 K 15.345
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Neuberechnung von Leistungen der Ausbildungsförderung und die sich daraus ergebende Rückzahlungspflicht der Klägerin.

1. Die 1987 geborene Klägerin absolvierte nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie im Juli 2009 abschloss. Nach ihren Angaben im Antrag auf Ausbildungsförderung war sie auch noch im August 2009 bei der (Ausbildungs-) Bank tätig.

Im Oktober 2009 (Wintersemester 2009/2010) begann sie ein Studium an der Universität ... (Bachelorstudiengang Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre).

1.1 Am 26. Oktober 2009 beantragte die Klägerin beim Studentenwerk ... (Beklagter) Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie gab dabei u. a. an, über ein Gesamtvermögen von weniger als 5.200,00 € zu verfügen. Es handle sich um Bank- oder Sparguthaben von „ca. 1.000,00 €“. Weiter beantragte die Klägerin, von den Einkommensverhältnissen ihres Vaters im Bewilligungszeitraum (statt des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums) auszugehen (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG).

Mit Bescheid vom 10. November 2009 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 unter Vorbehalt Ausbildungsförderung in Höhe von 414,00 € monatlich. Der Vorbehalt erfolgte, weil sich das maßgebliche Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum noch nicht feststellen ließ. Mit Bescheid vom 8. Januar 2013 wurde der Vorbehalt aufgelöst und die Förderungsleistung in der genannten Höhe (414,00 € monatlich) endgültig festgesetzt.

1.2 Am 29. Juli 2010 beantragte die Klägerin auch für das folgende Studienjahr Ausbildungsförderung. Sie gab an, über ein Barvermögen von 100,00 € ein Bank- und Sparguthaben von 700,00 € und ein Wertpapiervermögen in Höhe von 910,00 € zu verfügen. Weiter beantragte sie, auch für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 von den Einkommensverhältnissen ihres Vaters im Bewilligungszeitraum auszugehen.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte daraufhin für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 - ebenfalls unter Vorbehalt - Ausbildungsförderung in Höhe von 353,00 €.

1.3 Der Klägerin wurden für die beiden Bewilligungszeiträume insgesamt 9.204,00 € ausgezahlt.

2. Im Juli 2013 erhielt der Beklagte aufgrund eines nach § 45d Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes durchgeführten Datenabgleichs Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2009 mindestens 143,00 € Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Die daraufhin getätigten Nachfragen bei der Klägerin ergaben u. a., dass diese am 24. März 2009 von einem auf ihren Namen lautenden Konto einen Betrag von 12.842,10 € auf ein Konto ihres Vaters überwiesen hatte. Der Vater der Klägerin hatte 2006 mit der ...-Bank einen Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs abgeschlossen. Die Darlehenssumme musste in 35 Monatsraten zu je 176,54 € sowie in einer Schlussrate in Höhe von 12.842,10 € (Fälligkeit am 25.3.2009) zurückgezahlt werden.

Auf Anfrage des Beklagten gab die Klägerin dazu folgendes an (E-Mail vom 26.6.2014):

„... dass der Grund für die Übernahme der letzten Rate des Darlehensvertrages meines Vaters ganz einfach der ist, dass es sich um meine Eltern handelt und ich ihnen das Geld gegeben habe.“

Weiter wies die Klägerin darauf hin, dass sie sich zum Zeitpunkt der Überweisung in Berufsausbildung befunden und nicht an ein Studium gedacht habe; sie habe sich seinerzeit auch weder um einen Studienplatz beworben gehabt noch sei sie an einer Universität eingeschrieben gewesen.

3. Der Beklagte berechnete daraufhin die Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume Oktober 2009 bis September 2010 und Oktober 2010 bis September 2011 unter nachträglicher Anrechnung von (bisher nicht berücksichtigtem) Vermögen der Klägerin und setzte mit Bescheid vom 10. Juli 2014 die Höhe der Förderung für den erstgenannten Bewilligungszeitraum mit 0,- € und für den zweiten Bewilligungszeitraum mit 11,00 € je Monat fest. Die sich daraus ergebende Überzahlung in Höhe von 9.072,00 € wurde zurückgefordert. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass es sich bei der Überweisung von 12.842,10 € auf ein Konto ihres Vaters um eine rechtsmissbräuchliche Vermögenübertragung handle. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid vom 10. Juli 2014 wird verwiesen.

4. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 7. August 2014 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 erheben. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Überweisung nicht die Absicht gehabt habe, ein Hochschulstudium zu beginnen, da sie mit einer Festanstellung bei ihrer Ausbildungsbank habe rechnen können. Sie habe seinerzeit den Betrag von 12.842,10 € ihrem Vater zur Verfügung gestellt, da sie selbst keine größeren Anschaffungen geplant habe. Zweck sei die Tilgung eines Darlehens mit dreijähriger Laufzeit gewesen, das ihr Vater zur Finanzierung eines weiteren Fahrzeugs aufgenommen gehabt habe. Das Fahrzeug habe neben ihrer Mutter und ihrem Bruder auch der Klägerin selbst zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung gestanden. Im Juni 2009, kurz vor Beendigung ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau, sei ihr dann von ihrem Arbeitgeber mitgeteilt worden, dass eine Übernahme mit Festanstellung wegen firmeninterner Umstrukturierungsmaßnahmen nicht in Betracht komme. Sie habe sich dann im Juni 2009 entschlossen, sich für einen Studienplatz im Studiengang „Informationsorientierte BWL“ an der Universität ... zu bewerben; sie sei dann auch zugelassen worden. Im Ergebnis fehle es daher an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vermögenübertragung und der Aufnahme des Studiums; die Vermögensübertragung könne daher nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die (teilweise) Rücknahme der Bescheide vom 10. November 2009 und 2. Dezember 2010, mit denen der Klägerin monatliche Förderleistungen in Höhe von 414,00 € bzw. 353,00 € gewährt worden waren, beruhe auf § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, die Rückforderung der demnach zu Unrecht geleisteten Überzahlung auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach den Ermittlungen des Beklagten sei bei der Klägerin zum Stichtag 26. Oktober 2009 ein Vermögen - einschließlich des an ihren Vater am 24. März 2009 übertragenen Guthabens in Höhe von 12.842,10 € - zu berücksichtigen. Die Überweisung an ihren Vater sei in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung (26.10.2009) und ohne erkennbare Gegenleistung erfolgt. Damit liege eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor, was ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen sei. Die Klägerin sei im ersten Bewilligungszeitraum in der Lage gewesen, ihren Bedarf aus eigenem Vermögen zu decken, so dass ihr keine Ausbildungsförderung zugestanden habe. In Bezug auf den zweiten Bewilligungszeitraum habe auch unter Berücksichtigung eines „fiktiven Verbrauchs“ rechnerisch noch so viel Vermögen zur Verfügung gestanden, dass sich lediglich ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 11,00 € habe ergeben können. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die Angabe der Vermögensübertragung bei der Antragstellung grob fahrlässig unterlassen habe. Der Beklagte habe daher die ursprünglichen Bescheide nach pflichtgemäßem Ermessen hinsichtlich des Bewilligungszeitraums Oktober 2009/September 2010 zur Gänze und hinsichtlich des Bewilligungszeitraums Oktober 2010/Sep-tember 2011 in Höhe eines Betrags von 342,00 € monatlich zurückgenommen. Aufgrund der Rücknahme müsse die Überzahlung zurückgefordert werden.

Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Der Widerspruchsbescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Februar 2015 zugestellt.

5. Mit weiterem Bescheid vom 18. Februar 2015 berechnete der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010/September 2011 auf der Grundlage der nunmehr bekannten Einkommensverhältnisse des Vaters im genannten Bewilligungszeitraums neu (vgl. oben 1.2 zweiter Absatz) und setzte die Höhe der Förderung auf 80,00 € monatlich fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein Reinvermögen der Klägerin in Höhe von 9.301,24 € und in Folge (nach Abzug des Vermögensfreibetrags in Höhe von 5.200,00 €, § 29 Abs. 1 BAföG) ein anrechenbares Vermögen von 4.101,24 € (monatlich 341,77 €).

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin insoweit Widerspruch erheben, als bei ihr anrechenbares Vermögen berücksichtigt wurde. Über diesen Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

6. Die Klägerin ließ am 11. März 2015 zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2015 aufzuheben.

Die Überlassung des Betrags von 12.842,10 € an den Vater stelle keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung dar. Insoweit fehle es bereits an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung, da die Überweisung bereits sieben Monate vor der maßgeblichen Antragstellung erfolgt sei. Die Vermögensverfügung sei auch keineswegs in der Absicht erfolgt, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung herbeizuführen.

Der Klägerin könne auch kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Denn ein solches wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin die Relevanz der lange vor der Antragstellung erfolgten Vermögensverfügung hätte erkennen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Die Klägerin habe das Geld ihrem Vater zur Finanzierung bzw. Abzahlung eines Kraftfahrzeugs zur Verfügung gestellt. Halter des Fahrzeugs sei ihr Vater. Es sei aber von allen Mitgliedern der Familie benutzt worden. Die Klägerin habe sich zu dieser Zahlung durchaus verpflichtet gefühlt, da auch sie das Auto gelegentlich benutzt habe. Darüber hinaus habe auch eine Absprache existiert, wonach im Gegenzug ein Entgegenkommen bei der Mietzahlung gezeigt werde. Zwischen Vater und Tochter (Klägerin) sei vereinbart worden, dass die Klägerin im Gegenzug zu ihrer finanziellen Beteiligung weiterhin während der Studienzeit mietfrei in dem elterlichen Haushalt wohnen dürfe.

Die Klägerin betone, dass zum Zeitpunkt, als die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte, noch nicht absehbar gewesen sei, dass überhaupt ein Studium aufgenommen werde. Die Klägerin habe ihre Ausbildung als Bankkauffrau abgeschlossen und bereits einen Anstellungsvertrag bei ihrem Ausbilder, der ...bank, unterschrieben gehabt. Erst als von Seiten des Arbeitgebers signalisiert worden sei, dass es Schwierigkeiten mit einer Festanstellung geben werde bzw. eine Ausgliederung in eine Unterfirma erfolgen werde, habe sich die Klägerin entschieden, sich nach Alternativen umzusehen. Das Beschäftigungsverhältnis sei zum Ruhen gekommen und habe (ohne Bezahlung) über den Beginn des Studiums hinaus fortbestanden.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X sei der Beklagte beweisbelastet. Nur aufgrund der äußeren Umstände auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu schließen, vermöge vorliegend jedoch nicht zu überzeugen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Berücksichtigung von vor der Antragstellung vorhandenem Vermögen die Ausnahme zu bleiben habe. Die Klägerin, welche mittlerweile selbst in der Sozialhilfeverwaltung arbeite, könne nicht verstehen, dass ihr grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werde. Sie habe nie gedacht, dass diese Abmachung zwischen ihr und ihrem Vater und die Beteiligung an den Kosten für den Erwerb des Kraftfahrzeugs in irgendeiner Form für den Antrag von Bedeutung sein könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die in dem Zusatzblatt enthaltene Formulierung, die auf einen „zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung“ abstelle, in kognitiver Hinsicht eine grobe Fahrlässigkeit bzw. gar einen Vorsatz nicht rechtfertigen könne. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei bei sieben Monaten nach dem Laienverständnis nicht anzunehmen.

Nach der Rechtsprechung könne eine Vermögensübertragung nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, wenn dem Auszubildenden infolge der Vermögensübertragung ein Recht auf mietfreies Wohnen eingeräumt wurde.

Ferner sei grobe Fahrlässigkeit nicht gegeben, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen beruhten.

7. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach Tz. 27.1.3a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsforderungsgesetz (BAföGVwV) Vermögenswerte auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen seien, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen hat. Dies sei dann der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte überträgt. Diese Voraussetzungen seien erfüllt.

Die Klägerin habe keinen anerkennenswerten Rechtsgrund für die im März 2009 erfolgte Übertragung des Guthabens auf ihren Vater glaubhaft machen können. Letztlich habe sie die Anschaffung eines Personenkraftwagens durch ihren Vater in erheblichem Umfang mitfinanziert. Die Klägerin habe die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dem privaten Interesse ihrer Familie - im Ergebnis zulasten der öffentlichen Hand - Vorrang vor der Finanzierung ihrer Ausbildung aus eigenen Mitteln einzuräumen. Diese Entscheidung der Klägerin stehe nicht nur im Widerspruch zum gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstelle.

Eine auch nur annähernd gleichwertige Gegenleistung sei nicht erkennbar. Die „gelegentliche“ Mitnutzung des Fahrzeugs könne nicht als solche gewertet werden. Gleiches sei auch für das angeblich mietfreie Wohnen im Elternhaus anzunehmen, was erstmals in der Klagebegründung vorgetragen worden und daher ohnehin nicht glaubhaft sei.

Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung sei es auch unerheblich, ob der Entschluss zum Studium erst später gefasst wurde oder eine solche Absicht bereits bestand. Nach der Rechtsprechung müsse der Auszubildende nicht subjektiv verwerflich gehandelt haben.

Die Klägerin habe - wie im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015 dargelegt - auch grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt. Insoweit sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Antragstellungen jeweils ein Zusatzblatt zu ihren Vermögensverhältnissen ausgefüllt habe. Ihr habe deshalb bekannt sein müssen, dass prinzipiell auch Vermögen, welches vor der Antragstellung übertragen wurde, für die förderungsrechtliche Vermögensanrechnung relevant sei. Zumindest habe es nahe gelegen und sich deshalb aufdrängen müssen, insoweit Erkundigungen beim Amt für Ausbildungsförderung einzuholen.

Soweit mit Bescheid vom 18. Februar 2015 die endgültige Berechnung gem. § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 erfolgt sei, werde davon ausgegangen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

8. Auf gerichtliche Anfrage teilte die Studentenkanzlei der Universität ... mit E-Mail vom 14. Dezember 2015 mit, dass der Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Studium am 2. Juni 2009 bei der Universität eingegangen sei. Da der Studiengang zulassungsbeschränkt gewesen sei, hätten alle Bewerber eine Online-Bewerbung durchführen, den Antrag auf Zulassung ausdrucken und dann fristgerecht bei der Hochschule einreichen müssen. Wann die Online-Bewerbung durchgeführt worden sei, lasse sich nicht mehr ermitteln, da alle Bewerbungen nach Beendigung des Zulassungsverfahrens gelöscht worden seien.

9. In der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2015 hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen einvernommen. Hinsichtlich der Angaben der Klägerin und der Aussagen des Zeugen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

10. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Gegenstand der Klage ist ausschließlich der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2015. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts klargestellt haben, bezieht sich das Verfahren nicht auf den Bescheid vom 18. Februar 2015, mit dem der im Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 2010 ursprünglich enthaltene Vorbehalt aufgelöst wurde.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der genannte streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 10. November 2009 (in der Fassung des vorbehaltsauflösenden Bescheids vom 8.1.2013) und vom 2. Dezember 2010 ist § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X; die Rückforderung der Überzahlung beruht auf § 50 SGB X.

1.1 Der Leistungsträger der Ausbildungsförderung kann einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Eine derartige Rücknahme war nach § 45 Abs. 1 SGB X vorliegend zulässig, da die betreffenden Bewilligungsbescheide (teilweise) rechtswidrig und die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 nicht gegeben waren.

1.1.1 Der für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 ergangene Bewilligungsbescheid war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses in vollem Umfang, der für den darauffolgenden Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 zum großen Teil rechtswidrig, weil die Klägerin keinen bzw. nur einen der Höhe nach erheblich geringeren Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte. Die Ausbildung der Klägerin war zwar grundsätzlich förderungsfähig. Auch erfüllte sie die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung. Es lagen jedoch die finanziellen Voraussetzungen für eine derartige Förderung nicht vor. Denn zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung war jeweils weiteres - von der Klägerin nicht angegebenes - Vermögen zu berücksichtigen, so dass ihr in den Bewilligungszeiträumen - auch unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG - keine bzw. nur eine geringere Ausbildungsförderung zustand.

Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Bedarf sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG ebenfalls die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine das Vermögen des Auszubildenden mindernde Übertragung von Vermögensgegenständen auf Dritte - unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit - ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG zu entziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Unterbliebe in diesem Fall eine Anrechnung des übertragenen Vermögens, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, wäre der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck verfehlt. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche, ohne rechtliche Verpflichtung erfolgende Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar, ohne dass insoweit ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden erforderlich wäre; förderungsrechtlich hat dies zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin - fiktiv - zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris; B. v. 19.5.2009 - 5 B 111.08 - juris; U. v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; B. v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris).

Trägt ein (insoweit darlegungspflichtiger) Auszubildender vor, dass er Vermögen nicht unentgeltlich übertragen, sondern vereinbarungsgemäß eine Gegenleistung dafür erhalten habe, so hat er, da diese Umstände seiner Sphäre entstammen, auch eine gesteigerte Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung. Die Nichterweislichkeit der Entgeltlichkeit der Vermögensübertragung geht zu seinen Lasten. An den Nachweis der Entgeltlichkeit einer Vermögensübertragung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsförderungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei Vermögensübertragungen unter Angehörigen. Da insoweit häufig innerfamiliäre Umstände (innere Tatsachen) von Bedeutung sind, die oftmals nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob eine entsprechende (bindende) Vereinbarung über Leistung und Gegenleistung vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, B. v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90 - NJW 1996, 833 m. w. N.).

Von vorstehenden Erwägungen ausgehend, ist die Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, d. h. dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren, sowie insbesondere dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die im März 2009 erfolgte Überweisung des Betrags von 12.842,10 € auf ein Konto des Vaters der Klägerin als im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung zu qualifizieren ist.

Es ist nicht erwiesen, dass die von der Klägerin getätigte Vermögensübertragung an ihren Vater entgeltlich erfolgt wäre. Dass zwischen der Klägerin und ihrem Vater bzw. ihren Eltern eine Gegenleistung wirksam vereinbart worden wäre, ist nicht glaubhaft. Die Klägerin hat auf die Frage des Beklagten nach dem Grund der Überweisung in ihrer ersten Äußerung (E-Mail vom 26.6.2014) mit keinem Wort auf eine etwa vereinbarte Gegenleistung hingewiesen. Wenn tatsächlich vereinbart gewesen wäre, dass sie im Gegenzug (i. S. eines synallagmatischen Verhältnisses) in der Wohnung der Eltern wohnen oder das Kraftfahrzeug benutzen hätte können, so wäre es naheliegend gewesen, dies gleich in ihrer ersten Stellungnahme mitzuteilen. Dass sie das nicht getan hat, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass sie keine Gegenleistung verlangen konnte, weil eine solche nicht vereinbart war. Auch im Widerspruchsverfahren hat die (damals bereits anwaltlich vertretene) Klägerin nicht erwähnt, dass ihr eine Gegenleistung ihres Vaters bzw. ihrer Eltern vereinbarungsgemäß zugestanden hätte. In der Widerspruchsbegründung wurde lediglich ausgeführt, dass das vom Vater beschaffte und finanzierte Zweitfahrzeug der Klägerin, ihrer Mutter und ihrem Bruder „zur allgemeinen Nutzung“ zur Verfügung gestanden habe. Dass darin die vereinbarte Gegenleistung des Vaters für die Überweisung von 12.842,10 € gelegen habe, kann dem Schriftsatz vom 7. August 2014 nicht entnommen werden. Vielmehr wurde der Widerspruch vor allem damit begründet, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung noch berufstätig gewesen sei und ein Studium bzw. die Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung noch gar nicht in Erwägung gezogen habe. Erstmals in der Klagebegründung (Schriftsatz der nunmehr Bevollmächtigten vom 24. April 2015) wird vorgetragen, dass sich die Klägerin wegen der eingeräumten Möglichkeit, das Auto auch „gelegentlich ... benutzen“ zu können, „zu dieser Zahlung verpflichtet“ „gefühlt“ und außerdem eine „Absprache existiert (habe), wonach im Gegenzug ein Entgegenkommen bei der Mietzahlung gezeigt werde“. Was genau Inhalt dieser Absprache war, insbesondere wie das „Entgegenkommen“ bei der Mietzahlung ausgestaltet war und inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war, lässt sich der Klagebegründung, die insoweit sehr vage bleibt, allerdings nicht entnehmen. Aus der zeitlichen Abfolge des klägerischen Vortrags wird deutlich, dass die Klägerin ihr Vorbringen gesteigert hat. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht bereits von Anfang an, zumindest im Widerspruchsverfahren, auf eine bindende Vereinbarung hingewiesen hat.

Auch aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung und den Aussagen des als Zeuge einvernommenen Vaters der Klägerin kann die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin mit ihrem Vater bzw. den Eltern eine Vereinbarung geschlossen hätte, die sie zu einer Gegenleistung für den überwiesenen Betrag berechtigte. Zwar haben sowohl die Klägerin als auch ihr Vater angegeben, dass vereinbart gewesen sei, dass als Gegenleistung für die Übernahme der Schlussrate, die Klägerin (und ihr Bruder) in einem im Eigentum der Eltern stehenden Haus in der ...-straße ... zu wohnen berechtigt gewesen sei und dort seit 2009 auch gewohnt habe, doch ist dieser Vortrag nicht überzeugend. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, hat die Klägerin durchgehend ihre Anschrift mit „...weg ..., ...,“ angegeben. An diese Adresse wurden ihr auch die Bescheide des Beklagten zugestellt. Auch im Klageverfahren wurde die (ladungsfähige) Anschrift der Klägerin ausschließlich mit „...weg ..., ...,“ benannt. Dass sie mehr als fünf Jahre lang unter einer anderen Adresse gewohnt haben will, noch dazu ohne sich unter der angeblich neuen Adresse melderechtlich anzumelden, kann ihr nicht abgenommen werden. Schließlich stehen auch ihre Angaben über die Dauer der Wohnungnahme in der ...-straße im Widerspruch zu den Aussagen ihres als Zeugen einvernommenen Vaters. Während die Klägerin angegeben hat, „seit 11/2 Monaten“, somit seit etwa Ende Oktober 2015, nicht mehr in der ...-straße ... zu wohnen, hat ihr Vater angegeben, dass „die Kinder“, somit auch die Klägerin, „bis dato immer noch mietfrei in diesem unserem zweiten Haus“ wohnen würden. Auch unter Berücksichtigung der Angabe der Klägerin, dass sie „zwischendrin immer wieder bei den Eltern“ gewesen sei, sind diese unterschiedlichen Aussagen darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Klägerin in dem Haus in der ...-straße gewohnt hat, nicht in Einklang zu bringen.

Fehlt es somit am Nachweis der Entgeltlichkeit der Vermögensübertragung, so spricht weiter auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ende März 2009 vorgenommenen Überweisung und der Aufnahme des Studiums sowie der Beantragung von Ausbildungsförderungsleistungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit im o. g. Sinne. Zwar hat die Klägerin erst Ende Oktober 2009 und damit sieben Monate nach der Vermögensübertragung Leistungen der Ausbildungsförderung beantragt, doch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie sich bereits wenige Wochen nach Ausführung der Überweisung um einen Studienplatz u. a. an der Universität ... bemüht hat. Wie die Studentenkanzlei der Universität dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 14. Dezember 2015, die in das Verfahren eingeführt wurde, mitgeteilt hat, hat die Klägerin ihre schriftliche Bewerbung um einen Studienplatz bereits am 2. Juni 2009 eingereicht. Dem ging weiter eine sog. Online-Bewerbung voraus, die spätestens im Monat Mai durchgeführt wurde. Weiter hat die Klägerin in der Klagebegründung mitteilen lassen, dass sie sich „zu dieser Zahlung verpflichtet“ gefühlt habe, da „zwischen Vater und Tochter ... vereinbart“ gewesen sei, dass „die Klägerin im Gegenzug zu der finanziellen Beteiligung weiterhin während der Studienzeit mietfrei in dem elterlichen Haushalt wohnen dürfe“. Dies lässt darauf schließen, dass die Klägerin bereits vor der Überweisung, die angeblich auf der Grundlage einer Absprache erfolgt sei, ein Studium ins Auge gefasst hatte.

Aufgrund dieser Umstände überzeugt der Vortrag der Klägerin nicht, dass sie zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung an ein Studium noch gar nicht dachte. Vielmehr spricht vorliegend vieles dafür, dass sie ein solches bereits konkret geplant hatte. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass die (unentgeltliche) Vermögensübertragung als mit der gesetzgeberischen Intention der Nachrangigkeit staatlicher Förderleistungen nicht in Einklang zu bringen und damit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (vgl. OVG NW, U. v. 4.11.2011 - 12 A 2022/10 - juris Rn. 57).

Den an ihren Vater überwiesenen Betrag von 12.842,10 € muss sich die Klägerin nach den obigen Darlegungen daher (fiktiv) als eigenes Vermögen, das bei der Prüfung der finanziellen Fördervoraussetzungen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 ff. BAföG) berücksichtigt wird, anrechnen lassen. Dies hat zur Folge, dass ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 keine und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 lediglich Ausbildungsförderung in Höhe von 11,00 € monatlich zustand. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der zustehenden Förderung nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2015 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit der Klägerin ursprünglich darüber hinaus Ausbildungsförderung gewährt wurde, waren die Bewilligungsbescheide daher rechtswidrig.

1.1.2 Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen, da sie die unentgeltliche Vermögensübertragung zumindest grob fahrlässig nicht angegeben hat.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 24 m. w. N.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 24).

Vorliegend wurde die Klägerin bei jeder Antragstellung sowohl mit Formblatt „Antrag auf Ausbildungsförderung“ (Seite 4) als auch im „Zusatzblatt zu den Angaben zum Vermögen“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sog. rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragungen anzugeben waren. Weiter wurde erläutert, dass darunter die Übertragung von Vermögen (z. B. auf die Eltern) in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf Ausbildungsförderung bzw. der Aufnahme der Ausbildung ohne oder ohne gleichwertige Gegenleistung zu verstehen sei. Mit ihrer Unterschrift hat die Klägerin jeweils bestätigt, hiervon Kenntnis genommen zu haben. Der Klägerin hätte es sich daher aufdrängen müssen, die am 24. März 2009 getätigte Überweisung eines Betrags, der nahezu ihr gesamtes Geldvermögen ausmachte, bei der Antragstellung anzugeben oder zumindest beim Beklagten nachzufragen, ob die Überweisung anzugeben war, um diesem eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U. v. 05.03.2008 - 12 B 06.3180 - juris m. w. N.). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung zur Bankkauffrau in Geldangelegenheiten über eine gewisse Erfahrung verfügt haben musste. Im Übrigen ist in den genannten Hinweisen nicht davon die Rede, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung und der zu fördernden Ausbildung bzw. der Antragstellung bestehen muss, wie die Klägerin offenbar Glauben machen möchte; vielmehr wird nur auf einen zeitlichen Zusammenhang abgestellt. Von einem solchen kann im Einzelfall jedenfalls auch dann ausgegangen werden, wenn der Zeitraum zwischen Vermögensübertragung und Aufnahme der Ausbildung erheblich mehr als ein halbes Jahr beträgt.

1.1.3 Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide konnten daher gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zur Gänze bzw. teilweise zurückgenommen werden. Insoweit sind Ermessensfehlern nicht erkennbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten war jedenfalls beim Erlass des Widerspruchsbescheids bewusst, dass er bei der Rücknahmeentscheidung Ermessen auszuüben hatte; er hat dies erkennbar auch getan und insoweit auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen der öffentlichen Hand abgestellt. Er hat sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I am Zweck der Ermächtigung orientiert und das Interesse der Klägerin an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen (vgl. BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689).

1.1.4 Schließlich hat der Beklagte die Rücknahmeentscheidungen innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X getroffen. Nach der genannten Vorschrift durften die Rücknahmen (Neuberechnung der Ausbildungsförderung) nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen verfügt werden.

Diese Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris m. w. N.). Sie ist hier nicht schon im Juni 2013 aufgrund des im Wege des Datenabgleichs nach § 45d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgten Hinweises auf die von der Klägerin im Jahr 2009 erzielten Kapitalerträge angelaufen, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die von der Klägerin nach entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vollständig vorgelegten Unterlagen.

Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, die Klägerin zu ergänzenden Angaben zu ihrem (vormals vorhandenen) Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 4 BAföG; BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689).

1.2 Die zwingende Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Fördermittel beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Geltendmachung der Erstattung, gegen die keine Einwände erhoben wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 9.072,00 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistu
published on 14/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.
published on 30/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum
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Annotations

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.

(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber.

(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.

(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.