Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2016 - Au 3 K 16.256

published on 05/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2016 - Au 3 K 16.256
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Ausbildungsförderung.

1. Die am ... 1997 geborene Klägerin erwarb zunächst den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Seit September 2013 besucht sie die Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege in 86… .... Für das Schuljahr 2013/14 erhielt sie insoweit antragsgemäß vom Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen.

Mit Formblatt vom 13. August 2014 - eingegangen am 1. September 2014 - stellte die Klägerin beim Landratsamt ... einen (Folge-)Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse der Staatlichen Berufsfachschule für Kinderpflege in ... im Schuljahr 2014/15. Bei der Antragstellung gab sie im Formblatt unter „Angaben zum Vermögen“ an, außer einem Bank- und Sparguthaben i. H. v. Euro 4.200,- über keinerlei Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verfügen.

Im Nachgang behördlicher Anforderungsschreiben vom 16. Oktober 2014 und 18. November 2014 legte die Klägerin Bankbestätigungen über folgende Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Antragstellung vor:

Antrag vom Position01.09.2014

Girokonto Nr. 8470387€ 2.079,72

Sparkonto Nr. 40505790€ 4.341,15

Depot-Nr. 5219342202€ 1.827,41

€ 8.248,28

Freibetrag€ 5.200,-.

2. Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Dezember 2014 wurde daraufhin der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse der Staatlichen Berufsfachschule für Kinderpflege in ... im Schuljahr 2014/15 (Bewilligungszeitraum: 09/2014 - 07/2015) abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass abzüglich des Freibetrags ein monatlich anrechenbares Vermögen i. H. v. Euro 277,11 (Euro 8.248,28 abzgl. Euro 5.200,- = Euro 3.048,28 /11 Monate) verbleibe, das den monatlichen Grundbedarf von Euro 216,- übersteige.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2014 wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung und bat um den Erlass eines neuen Bescheids. Zur Begründung gab sie u. a. an, dass sie versehentlich bei ihren Angaben zum Vermögen den ihrer Mutter gehörenden Anteil der Vermögenswerte i. H. v. Euro 5.600,- nicht abgezogen habe. Seit der Trennung vom Vater habe die Mutter kein eigenes Konto mehr, da sie Kontoführungsgebühren sparen wolle. Die Mutter habe am 16. Juli 2013 wegen eines Unfalls eine Versicherungszahlung i. H. v. Euro 5.600,- erhalten. Dieser Betrag befinde sich nunmehr auf dem Girokonto und dem Sparkonto. Letztlich betrage ihr eigenes Vermögen auf dem Girokonto und dem Sparkonto somit lediglich ca. Euro 1.000,-, der Restbetrag gehöre der Mutter. Das Investmentdepot gehöre hingegen ihr allein. Der Kontostand habe sich zwischenzeitlich zudem verringert, da sie Geld für die Führerscheinprüfung habe bezahlen müssen und die Mutter einen Teil von ihrem Geld abgehoben habe. Das Schreiben trug neben der Unterschrift der Klägerin auch die Unterschriften der Mutter sowie eines Onkels mütterlicherseits. Beigefügt war ein Schreiben einer Versicherungsgesellschaft vom 9. Juli 2013, nach dem an die Mutter wegen einer Verletzung des linken Daumens Euro 5.600,- geleistet würden.

Mit E-Mail vom 17. Dezember 2014 teilte die Mutter der Klägerin dem Landratsamt u. a. mit, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann am 21. Januar 2009 kein eigenes Bankkonto besessen habe. Die Bankgeschäfte seien über die Konten der Kinder - die Klägerin sowie deren Bruder und Schwester - abgewickelt worden. Ihren Arbeitslohn habe sie auf das Konto des Bruders der Klägerin überweisen lassen, von diesem Konto habe sie ihre Überweisungen getätigt. Das Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe sie auf das Girokonto der Schwester der Klägerin überweisen lassen; auch von diesem Girokonto habe sie Überweisungen getätigt. Die Zahlung der Unfallversicherung sei am 11. Juli 2013 ursprünglich auf dem Girokonto des Bruders eingegangen. Am 19. Juli 2013 habe sie insoweit einen Teilbetrag der erhaltenen Versicherungssumme i. H. v. Euro 2.000,- wegen des dortigen besseren Zinssatzes auf das Jugend-Girokonto der Klägerin überwiesen (Verwendungszweck: „Bekannt“). Erst am 24. Juli 2014 habe sie ein eigenes Girokonto eröffnet. Am 1. August 2014 habe sie vom Konto des Bruders der Klägerin sodann einen Betrag von Euro 500,- abgehoben und auf ihr neu eröffnetes Girokonto eingezahlt. Abschließend wurde nochmals um Änderung des BAföG-Bescheids gebeten. Der E-Mail waren als Nachweise ein auf die Mutter lautender Kontoeröffnungsvertrag vom 24. Juli 2014 sowie diverse Kontoauszüge beigefügt.

Mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 teilte der Onkel der Klägerin dem Landratsamt mit, dass das relevante Vermögen der Klägerin richtigerweise Euro 3.642,53 (Sparbuch Euro 1.831,15 zzgl. Depot Euro 1.870,47 abzgl. Girokonto Euro 59,09) betrage. Den Betrag auf dem Sparbuch benötige die Klägerin für die Bezahlung des Führerscheins. Der E-Mail beigefügt waren diverse Konto- und Depotauszüge. Hiernach transferierte die Klägerin am 18. Dezember 2014 einen Betrag i. H. v. Euro 2.000,- von ihrem Sparbuch auf das Girokonto ihrer Mutter; am 22. Dezember 2014 überwies die Klägerin einen Betrag i. H. v. Euro 1.500,- von ihrem Girokonto auf das Girokonto der Mutter.

Mit E-Mail vom 29. Dezember 2014 teilte der Onkel der Klägerin sodann dem Landratsamt mit, dass es sich hinsichtlich der Geldleistung der Mutter an die Klägerin um ein Darlehen i. S.v. § 28 BAföG gehandelt habe, das vom Vermögen der Klägerin abzuziehen sei. Wie aus den übersandten Unterlagen ersichtlich sei das Darlehen bereits getilgt worden.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Das zunächst geltend gemachte Treuhandverhältnis könne rechtlich nicht anerkannt werden, das später behauptete Darlehen widerspreche dem vorherigen Sachvortrag. Es wurde anheimgestellt, den Widerspruch bis 20. Januar 2015 zurückzunehmen.

Mit E-Mail vom 5. Januar 2015 teilte der Onkel der Klägerin dem Landratsamt ergänzend mit, dass der Darlehensbetrag bei Antragstellung versehentlich nicht bei der Angabe des Vermögens abgezogen worden sei. Beigefügt war ein mit „Darlehensvertrag (Vereinbarung)“ betiteltes Dokument, das in der Kopfzeile „...(Ort), 20.07.2013“ angibt. Ausweislich des maschinenschriftlichen Texts gebe die Mutter der Klägerin ein Darlehen „bis zu eine Höhe von 5.600,00 €“. Diesen Betrag erhalte die Mutter von der Unfallversicherung. Die Klägerin lege den Betrag auf den Jugendkonten der Banken mit einer Verzinsung von 2 v. H. an, die Mutter erhalte für das Darlehen einen Zins von 1 v. H. von der Klägerin. Als Laufzeit wies das Dokument den 31. Dezember 2018 aus. Tilgungen und Sondertilgungen könnten jederzeit vorgenommen werden. Das Dokument enthielt abschließend die gedruckten Namen der Mutter und der Klägerin, jedoch ohne eigenhändige Unterschriften.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 übersandte das Landratsamt den Vorgang der Regierung von ... als Widerspruchsbehörde; hierüber wurde die Klägerin mit Schreiben des Landratsamts vom 23. Januar 2015 in Kenntnis gesetzt.

Der Widerspruch der Klägerin wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 11. Februar 2016 zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 22. Februar 2016 Klage erhoben. Beantragt wird (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom 2. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 11. Februar 2016 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der 11. Klasse der Staatlichen Berufsfachschule für Kinderpflege in 86… ... im Schuljahr 2014/15 (Bewilligungszeitraum: 09/2014 - 07/2015) zu gewähren.

Die Klägerin habe irrtümlich bei Antragstellung auch das Vermögen der Mutter angegeben, das auf ihrem Konto gewesen sei. Aufgrund der Trennung vom Vater habe die Mutter kein eigenes Konto gehabt. In Folge des bereits im Verwaltungsverfahren benannten Unfalls habe die Mutter von der Unfallversicherung einen Betrag i. H. v. Euro 5.600,- erhalten und einen Teil hiervon (Euro 3.500,-) auf dem Konto der Klägerin angelegt, da diese auf dem Jugendkonto mehr Zinsen erhalte. Das tatsächlich relevante Vermögen der Klägerin betrage Euro 3.642,53. Dies alles werde durch eidesstaatliche Versicherungen der Klägerin selbst, der Mutter sowie des Onkels belegt. Letztlich sei die Klägerin auf Ausbildungsförderungsleistungen angewiesen, da sie durch einen Nebenjob nur Euro 100,- monatlich verdiene.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständlichen Vermögensbeträge seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin zuzurechnen. Die strengen Kriterien der Rechtsprechung zu Treuhandverhältnissen unter Familienangehörigen seien nicht erfüllt; insbesondere sei das Treuhandverhältnis im Antrag nicht angegeben worden, eine zivilrechtlich wirksame Treuhandabrede fehle. Das zunächst geltend gemachte Treuhandverhältnis sei daher nicht hinreichend von einer Schenkung oder Unterhaltsgewährung zu unterscheiden. Das später im Verwaltungsverfahren behauptete Darlehen könne ebenfalls keine Berücksichtigung finden, die Kriterien zu Darlehen unter Familienangehörigen entsprächen im Kern jenen zu familiären Treuhandverhältnissen. Der erst im Widerspruchsverfahren vorgelegte, auf den 20. Juli 2013 datierte „Darlehensvertrag“ lasse insoweit keinen plausiblen Grund für das Darlehen trotz vorhandener eigener finanzieller Mittel erkennen; der Inhalt der Abrede, Rückzahlungsmodalitäten sowie ein vereinbarungsgemäßer Geldfluss seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen. Zudem fehlten die Unterschriften auf dem Dokument, das zudem den Anschein erwecke, nachträglich erstellt worden zu sein. Letztlich sei das nunmehr behauptete Darlehen im Antrag auf Ausbildungsförderung auch nicht angegeben worden.

5. Mit Schriftsätzen jeweils vom 1. Juli 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 4. August 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der 11. Klasse der Staatlichen Berufsfachschule für Kinderpflege in 86… ... im Schuljahr 2014/15 - Bewilligungszeitraum: 09/2014 bis 07/2015 - zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Ausbildungsförderung wird nach § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Auf den Bedarf sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Nach § 26 BAföG wird Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte, wobei gemäß § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist und nach § 28 Abs. 4 BAföG Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt bleiben. Von dem Vermögen bleiben gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der hier gemäß § 66a Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Fassung vor dem 1. August 2016 für den Auszubildenden selbst Euro 5.200,- anrechnungsfrei; maßgebend sind auch insoweit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben besteht der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht. Der Beklagte hat der Klägerin vorliegend zu Recht die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 1. September 2014 bei ihr unstreitig tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte i. H. v. Euro 8.248,28 gemäß §§ 26 ff. BAföG zu- und angerechnet. Hiervon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung des Freibetrags aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. Euro 5.200,- kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Denn der monatlich im Fall der Klägerin gemäß § 30 BAföG anrechenbare Betrag i. H. v. Euro 277,11 (Euro 8.248,28 abzgl. Euro 5.200,-  Euro 3.048,28 /11 Monate) übersteigt den monatlichen Grundbedarf von Euro 216,- aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der hier gemäß § 66a Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Fassung vor dem 1. August 2016.

Im Fall der Klägerin war insbesondere nicht ein Teil ihres zum 1. September 2014 unstreitig tatsächlich vorhandenen Vermögens gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG (fehlende rechtliche Verwertbarkeit) bzw. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG (Schulden gegenüber Dritten) außer Betracht zu lassen. Denn weder die Voraussetzungen eines ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähigen Treuhandverhältnisses im Familienbereich (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 12/14 m. w. N.) noch die Voraussetzungen eines ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähigen Familiendarlehens (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 24-27) sind vorliegend gegeben.

a) Das zunächst im Widerspruchsschreiben vom 14. Dezember 2014 („Somit beträgt mein Vermögen auf den lfd. Konten ca. 1.000,00 €, der Rest gehört meiner Mutter.“, Blatt 104 der Verwaltungsakte) geltend gemachte Treuhandverhältnis ist ausbildungsförderungsrechtlich nicht anerkennungsfähig.

aa) Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist. Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat. Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrags und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrags nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Auch der Umstand, dass ein Auszubildender das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben hat, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat, kann im Einzelfall Zweifel daran begründen, ob überhaupt ein Treuhandvertrag geschlossen wurde, wenngleich die Berufung auf ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis dem Auszubildenden in diesem Fall nicht von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versagt ist. Die Berufung des Auszubildenden auf ein Treuhandverhältnis scheidet auch nicht deshalb aus, weil er als verdeckter Treuhänder den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeugt habe, an dem er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müsse (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 12 m. w. N.).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze - insbesondere des strengen Maßstabs des Bundesverwaltungsgerichts - ist im Fall der Klägerin kein ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähiges Treuhandverhältnis gegeben.

Es fehlt insoweit an den erforderlichen äußerlich erkennbaren Merkmalen als objektiven Beweisanzeichen (Indizien). Gegen eine Treuhand spricht, dass das vorgebliche Treugut durch die Klägerin nicht separiert worden ist; die nach ihrem Vortrag der Mutter gehörenden Gelder haben sich stets auf dem Girokonto der Klägerin zusammen mit ihrem eigenen Geld befunden (vgl. Widerspruchsschreiben vom 14.12.2014, Blatt 104 der Verwaltungsakte: „Somit beträgt mein Vermögen auf den lfd. Konten ca. 1.000,00 €, der Rest gehört meiner Mutter.“). Ist - wie hier - die Separierung des Treuguts bereits nicht Bestandteil des behaupteten Vertrags und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.). Ferner spricht es gegen die Glaubhaftigkeit des wirksamen Abschlusses einer Treuhandabrede, dass vorliegend der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch die Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden ist. Insbesondere ist insoweit kein schriftlicher Treuhandvertrag vorgelegt worden, das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Vertragsdokument (Blatt 127 der Verwaltungsakte) hat lediglich eine behauptete Darlehensabrede - und keine Treuhandabrede - zum Gegenstand. Ebenso ist als Indiz gegen einen wirksamen Abschluss einer Treuhandabrede zu werten, dass die Klägerin vorliegend eine treuhänderische Bindung (von Teilen) ihres Vermögens nicht von vornherein im maßgeblichen Antragsformular vom 1. September 2014 (Blatt 53 f. der Verwaltungsakte) bezeichnet hat, sondern eine solche erstmals mit Widerspruchsschreiben vom 14. Dezember 2014 (Blatt 104 der Verwaltungsakte) geltend gemacht hat, nachdem sie der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen besessen zu haben (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.). Auch ist im Fall der Klägerin nicht etwa das vorgebliche Treugut bereits vor Offenlegung des Treuhandverhältnisses gegenüber der Behörde an die Mutter als behauptete Treugeberin zurückgeführt worden. Die Rückführung von Vermögensbeträgen erfolgte vielmehr erst im Zusammenhang mit der im Zuge des Ablehnungsbescheids vom 2. Dezember 2014 erfolgten Offenlegung des Sachverhalts gegenüber der Behörde (vgl. Widerspruchsschreiben v. 14.12.2014, Blatt 104 der Verwaltungsakte: „Der Kontostand hat sich verringert, da … meine Mutter auch einen Teil von ihrem Geld abgehoben hat.“; Sparbuchkopie der Klägerin und Kontoauszug der Mutter, wonach am 18.12.2014 Euro 2.000,- an die Mutter transferiert wurden, Blatt 119 und 121 der Verwaltungsakte; Kontoauszug zur Überweisung vom Girokonto der Klägerin auf das Girokonto der Mutter i. H. v. Euro 1.500,- am 22.12.2014, Blatt 120 der Verwaltungsakte). In diesem Kontext spricht auch nachdrücklich gegen die Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags, dass die Durchführung der behaupteten Treuhandabrede nicht objektiv nachvollziehbar ist. Letztlich sind insgesamt nur Euro 3.500,- belegbar an die Mutter zurückgeführt worden; laut den zunächst getätigten Angaben der Klägerin, ihrer Mutter sowie des Onkels im Widerspruchsschreiben vom 14. Dezember 2014 (Blatt 104 der Verwaltungsakte) soll die Klägerin jedoch von der Mutter den von der Unfallversicherung ausbezahlten Gesamtbetrag i. H. v. Euro 5.600,- erhalten haben, der sich sodann auf dem Girokonto und dem Sparkonto der Klägerin befunden habe. Der Verbleib eines Differenzbetrags von Euro 2.100,- ist demnach unklar. Der erstmals in der Klageschrift (Blatt 2 der Gerichtsakte) erfolgte Vortrag, die Klägerin habe von der Mutter nur einen Teilbetrag der Versicherungsleistung i. H. v. Euro 3.500,- erhalten, widerspricht dem Vortrag im Widerspruchsverfahren und ist daher nicht überzeugend. Unabhängig davon ist vorliegend weder eine vorangegangene Einzahlung eines Treuhandgesamtbetrags von Euro 5.600,- noch eines Teilbetrags von Euro 3.500,- auf die Konten der Klägerin hinreichend substantiiert belegt. Insoweit wurde klägerseitig nur ein Kontoauszug des Girokontos des Bruders vorgelegt, nach dem dort der Versicherungsbetrag von Euro 5.600,- am 11. Juli 2013 eingegangen ist (Blatt 113 der Verwaltungsakte). Sodann wurde offenbar am 19. Juli 2013 ein Teilbetrag von Euro 2.000,- vom Bruder auf das Girokonto der Klägerin überwiesen (Kontoauszug, Blatt 114 der Verwaltungsakte); weitere Überweisungsbelege sind insoweit jedoch nicht vorgelegt worden. Insbesondere fehlen für die im zuletzt vorgelegten Schreiben vom 1. März 2016 (Blatt 81 der Gerichtsakte) behauptete Barübergabe von Euro 1.500,- durch die Mutter an die Klägerin und eine nachfolgende Einzahlung durch die Klägerin auf ihr Konto jegliche Belege. Damit hat die Klägerin nicht den hinreichend substantiierten Nachweis einer Treuhandabrede führen können; die Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten.

b) Auch das erstmals mit E-Mail des Onkels der Klägerin vom 29. Dezember 2014 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) vorgetragene Darlehensverhältnis ist ausbildungsförderungsrechtlich nicht anerkennungsfähig.

aa) Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld i. S.v. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 24 m. w. N.).

Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 25 m. w. N.).

Die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung (wie insbesondere Schriftlichkeit, dingliche Sicherung und Verzinsung) werden weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn deswegen auf die genannten Modalitäten der Vertragsgestaltung verzichtet worden ist. Eine strenge Anwendung eines Fremdvergleichs mit der Forderung einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wird auch der differenzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gerecht, die den Fremdvergleich nur auf bestimmte Fallgruppen (insbesondere die sogenannten Umwandlungsfälle) anwendet, während ansonsten Darlehensverträge unter nahen Angehörigen auch ohne eine ausdrückliche Sicherheitsbestellung als steuerrechtlich wirksam anerkannt werden können (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld i. S.v. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien, deren nachfolgende Aufzählung sich hier nicht als abschließend versteht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 27 m. w. N.).

bb) Hiervon ausgehend ist im Fall der Klägerin auch kein ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähiges Darlehensverhältnis gegeben.

Das Gericht gelangt bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass vorliegend kein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit keine abzugsfähige Schuld i. S. v. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht.

Es fehlt auch insoweit an den im familiären Bereich erforderlichen äußerlich erkennbaren Merkmalen als objektiven Beweisanzeichen (Indizien). Diesbezüglich wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen zum Nichtvorliegen der im Kern gleichgelagerten Voraussetzungen eines ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähigen Treuhandverhältnisses verwiesen. Insbesondere spricht im Fall der Klägerin nachdrücklich gegen ein wirksames Darlehen, dass sie die behauptete Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in ihrem Formular zum Antrag auf Ausbildungsförderung bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem sie der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen.

Überdies hat die Klägerseite hinsichtlich des behaupteten Vertragsschlusses die relevanten Elemente des Fremdvergleichs (insbesondere Schriftlichkeit, Zeitpunkt der Vereinbarung) sowie den Inhalt der behaupteten Abrede (insbesondere Darlehenshöhe, Verzinsung sowie die Rückzahlungsmodalitäten) nicht substantiiert darlegen können. Hieran ändert auch das erstmals mit E-Mail des Onkels der Klägerin vom 29. Dezember 2014 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) vorgelegte Dokument nichts, das mit „Darlehensvertrag (Vereinbarung)“ überschrieben ist und als Ort und Datum den Eintrag „...(Ort), 20.07.2013“ enthält (Blatt 127 der Verwaltungsakte). Zum einen ist das vorgebliche Vertragsdokument bereits nicht eigenhändig durch die Mutter und die Klägerin unterzeichnet. Zum anderen vermag das vorgelegte Dokument das Gericht auch und gerade deshalb nicht zu überzeugen, da es am 29. Dezember 2014 erst vorgelegt worden ist, nachdem die Klägerin, ihre Mutter und der Onkel mit Schreiben vom 14. Dezember 2014 (Blatt 104 der Verwaltungsakte), E-Mail vom 17. Dezember 2014 (Blatt 107 f. der Verwaltungsakte) und E-Mail vom 22. Dezember 2014 (Blatt 117 der Verwaltungsakte) zur Angelegenheit bereits umfangreich und unter Beifügung zahlreicher Anlagen Stellung genommen hatten, ohne jedoch die betreffende Darlehensabrede - deren Relevanz offensichtlich gewesen wäre - auch nur zu erwähnen. Aus Sicht des Gerichts hat der Beklagte daher nicht zu Unrecht darauf hingewiesen, dass das Dokument den Eindruck erweckt, nachträglich erstellt worden zu sein (vgl. Widerspruchsbescheid, Blatt 142 der Verwaltungsakte; Klagerwiderung, Blatt 73 der Gerichtsakte). Im Ergebnis ist das vorgelegte Dokument daher nicht geeignet, den vorliegend erforderlichen hinreichend substantiierten Nachweis eines zwischen der Klägerin und ihrer Mutter geschlossenen Darlehensvertrags zu führen. Die Nichterweislichkeit geht jedoch zulasten der Klägerin.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum
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Annotations

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben.

(4) (weggefallen)

(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.

(8) (weggefallen)

(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden.

(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben.

(4) (weggefallen)

(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.

(8) (weggefallen)

(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden.

(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.