Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2016 - Au 3 K 16.256
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Antrag vom Position01.09.2014
Girokonto Nr. 8470387€ 2.079,72
Sparkonto Nr. 40505790€ 4.341,15
Depot-Nr. 5219342202€ 1.827,41
€ 8.248,28
Freibetrag€ 5.200,-.
Gründe
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(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben.
(4) (weggefallen)
(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.
(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.
(8) (weggefallen)
(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden.
(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
- 1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro, - 2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
- 1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro, - 2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.
(3) (weggefallen)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.
(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben.
(4) (weggefallen)
(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.
(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.
(8) (weggefallen)
(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden.
(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003.
- 2
-
Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 an der Hochschule G. Auf entsprechende Anträge, in denen er jeweils nur angegeben hatte, über zwei Girokonten bei der ... Bank, einen Bundesschatzbrief sowie einen ... Investmentfond in einer jeweils konkret bezifferten Höhe zu verfügen, deren Summe unter dem ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag lag, bewilligte ihm der Beklagte jeweils mit gesondertem Bescheid Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich
-
- 388,64 € für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002
-
- 316,00 € für den September 2002
-
- 166,00 € für den Zeitraum Oktober 2002 bis August 2003.
- 3
-
Im September 2002 erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs durch das Bundesamt für Finanzen, dass der Kläger im Jahre 2001 bei der ... Bank Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 1 273 DM gestellt hatte.
- 4
-
Deshalb forderte der Beklagte den Kläger Ende Januar 2003 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung zu machen. Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen war dieser über die bislang zu seinem Vermögen gemachten Angaben hinaus auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der ... Bank laufenden DIT-Wertpapierdepots (Nr. ...), welches er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.
- 5
-
Der Beklagte bewertete das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot als Vermögen des Klägers, hob mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für die Zeiträume 12/2001 bis 08/2003 auf und forderte den Kläger auf, insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.
- 6
-
Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot sei ihm nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen. Es habe sich um das Depot seiner Großmutter gehandelt, das er für diese treuhänderisch verwaltet habe. Das Depot sei auf seinen Namen eingerichtet worden, um seinen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen. Bei der vor der ersten Antragstellung erfolgten Übertragung dieses Depots auf seine Schwester habe es sich nicht um eine bewusste Herbeiführung einer Bedürftigkeit gehandelt.
- 7
-
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 2. Dezember 2005 aufgehoben. Die Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung seien rechtmäßig. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots, das der Kläger zwei Monate vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen habe, sei seinem Vermögen nicht hinzuzurechnen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dieses Vermögen der damals noch lebenden Großmutter gehört habe. Nach dem Tod der Großmutter habe die Mutter des Klägers als deren Erbin die Herausgabe des Geldes begehrt. Die Vermögensübertragung auf die Schwester des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.
- 8
-
Mit Urteil vom 2. Juli 2008 hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots sei dem Kläger ungeachtet der von ihm behaupteten verdeckten Treuhandabrede mit seiner Großmutter als eigenes Vermögen zuzurechnen. Der Kläger habe im Außenverhältnis die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Vermögen gehabt. Er sei gegenüber der Bank ohne Einschränkungen befugt gewesen, über das Vermögen auf diesem Konto zu verfügen. Dies belege auch der Umstand, dass der Kläger seiner Großmutter eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank eingeräumt habe. Das Guthaben sei lediglich äußerlich mit einem Rückforderungsanspruch der Großmutter bzw. deren Erbin nach § 667 BGB belastet gewesen. Die verdeckte Treuhand bewirke auch kein Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Das treuhänderisch gebundene Vermögen sei vielmehr ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen. Der Berücksichtigung dieses Vermögens stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger das Vermögen auf dem DIT-Wertpapierdepot im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderung auf seine Schwester übertragen habe. Diese Übertragung sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe die Übertragung mit der Absicht vorgenommen, eine Anrechnung des Vermögens zu vermeiden. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die zeitliche Nähe der Übertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung.
- 9
-
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.
- 10
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) davon ausgegangen, dass dem Kläger die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis von vornherein abgeschnitten ist und hat - bedingt durch diesen Rechtsfehler - nicht geprüft, ob nach den allein maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Großmutter wirksam geschlossen worden war (1.). Weil es hierzu auch keine genügenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die dem Revisionsgericht eine eigene Würdigung ermöglichen würden, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).
- 12
-
1. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) entschieden, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis zu berufen. Die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer Treuhandabrede setzt jedoch voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und nachgewiesen sind. Der Senat hat lediglich offen gelassen, ob und inwieweit eine Treuhandabrede im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen ist. Im Einzelnen hat der Senat zur grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit von Treuhandabreden im Ausbildungsförderungsrecht ausgeführt:
-
"Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse, und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.
-
Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Berufung des Klägers auf ein Treuhandverhältnis nicht deshalb aus, weil er als verdeckter Treuhänder den 'Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft' erzeugt habe, an dem er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müsse. Zum einen ist der Auszubildende als Treuhänder auch bei einer verdeckten Treuhand nicht nur dem Rechtsschein nach, sondern - wie oben dargelegt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen tatsächlich Inhaber der Forderung gegen die Bank. Zum anderen könnte allein der Rechtsschein der Innehabung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu führen, das Vorliegen von Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fingieren. Für eine solche Fiktion und damit für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris, vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 und vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 - juris). Einen zivilrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass allein die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses über die Zuordnung des Vermögensgegenstands entscheidet, gibt es nicht. So ist etwa nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Drittwiderspruchsberechtigung des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität eines Treuhandverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622).
-
Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses scheidet für den Auszubildenden auch dann nicht zwingend aus, wenn er - wie hier der Kläger - das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann zwar im Einzelfall Zweifel daran begründen, ob überhaupt ein Treuhandvertrag geschlossen wurde. Die Berufung auf ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden in diesem Fall entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versagt. Zwar kann dem Auszubildenden im Einzelfall auch im Ausbildungsförderungsrecht Vermögen weiterhin zugerechnet werden, das er unentgeltlich und rechtsmissbräuchlich etwa an seine wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eltern übertragen hat (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1). Indessen liegt hier weder ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs noch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) vor.
-
Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - juris m.w.N.; zu den eng gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in denen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich ist: BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 - BGHZ 130, 371; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 55 ff.). Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförderungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank. Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Erteilung des Freistellungsauftrages jedoch weder eine Erklärung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch gegenüber Dritten (wie dem Ausbildungsförderungsamt) ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an diese Stellen lediglich weitergeleitet (OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 - juris Rn. 53)."
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Diese Erwägungen, an denen der Senat festhält, gelten auch im vorliegenden Verfahren.
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Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) hinsichtlich des Maßstabes, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, ausgeführt:
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"Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).
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Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.).
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Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.
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Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte."
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Auch diese Erwägungen, an denen der Senat ebenfalls festhält, sind im vorliegenden Verfahren gleichermaßen anzuwenden.
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Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten. Denn Rechtsgeschäfte sind nach der vom Senat in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig im Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt.
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Diesen vom Senat aufgestellten Vorgaben wird das Berufungsgericht, das im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Urteil des Senats vom 4. September 2008 (a.a.O.) noch nicht kennen konnte, nicht gerecht.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dem vorstehend dargestellten Maßstab des Senats bereits insoweit nicht im Einklang, als das Berufungsgericht Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung von vornherein für unbeachtlich gehalten hat und - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Kläger und seine verstorbene Großmutter hinsichtlich des Guthabens auf dem DIT-Wertpapierdepot eine treuhänderische Bindung vereinbart hatten. Das Berufungsgericht spricht deshalb auch nur von einer "behaupteten Treuhand" (UA S. 6). Ebenso wenig hat es geprüft, ob die (behauptete) Treuhandabrede den an die zivilrechtliche Wirksamkeit zu stellenden Anforderungen genügt.
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2. Bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes tragen die bislang vom Berufungsgericht - das die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht ausdrücklich übernommen hat - festgestellten Tatsachen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass die mit der Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003 rechtmäßig ist.
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Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger mit seiner Großmutter einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Sollte es nach entsprechender Tatsachenfeststellung und -würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass dies der Fall war, wird es sich ferner mit der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Treuhandvereinbarung auseinandersetzen müssen, die zweifelhaft ist, wenn die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede darstellte. Sollte das Berufungsgericht dies bei seiner erneuten Entscheidung bejahen, wird es neben der Frage, inwieweit gegen den Kläger statt vertraglicher dann kondiktionsrechtliche Ansprüche bestanden hätten, zu berücksichtigen haben, dass der Kläger das Vermögen bereits vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen hatte. In diesem Fall scheidet eine förderungsrechtlich unbeachtliche, weil rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (dazu Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) indes selbst dann aus, wenn der Kläger rechtsirrig von einer wirksamen Treuhand ausgegangen sein sollte.
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003.
- 2
-
Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 an der Hochschule G. Auf entsprechende Anträge, in denen er jeweils nur angegeben hatte, über zwei Girokonten bei der ... Bank, einen Bundesschatzbrief sowie einen ... Investmentfond in einer jeweils konkret bezifferten Höhe zu verfügen, deren Summe unter dem ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag lag, bewilligte ihm der Beklagte jeweils mit gesondertem Bescheid Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich
-
- 388,64 € für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002
-
- 316,00 € für den September 2002
-
- 166,00 € für den Zeitraum Oktober 2002 bis August 2003.
- 3
-
Im September 2002 erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs durch das Bundesamt für Finanzen, dass der Kläger im Jahre 2001 bei der ... Bank Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 1 273 DM gestellt hatte.
- 4
-
Deshalb forderte der Beklagte den Kläger Ende Januar 2003 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung zu machen. Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen war dieser über die bislang zu seinem Vermögen gemachten Angaben hinaus auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der ... Bank laufenden DIT-Wertpapierdepots (Nr. ...), welches er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.
- 5
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Der Beklagte bewertete das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot als Vermögen des Klägers, hob mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für die Zeiträume 12/2001 bis 08/2003 auf und forderte den Kläger auf, insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.
- 6
-
Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot sei ihm nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen. Es habe sich um das Depot seiner Großmutter gehandelt, das er für diese treuhänderisch verwaltet habe. Das Depot sei auf seinen Namen eingerichtet worden, um seinen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen. Bei der vor der ersten Antragstellung erfolgten Übertragung dieses Depots auf seine Schwester habe es sich nicht um eine bewusste Herbeiführung einer Bedürftigkeit gehandelt.
- 7
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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 2. Dezember 2005 aufgehoben. Die Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung seien rechtmäßig. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots, das der Kläger zwei Monate vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen habe, sei seinem Vermögen nicht hinzuzurechnen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dieses Vermögen der damals noch lebenden Großmutter gehört habe. Nach dem Tod der Großmutter habe die Mutter des Klägers als deren Erbin die Herausgabe des Geldes begehrt. Die Vermögensübertragung auf die Schwester des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.
- 8
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Mit Urteil vom 2. Juli 2008 hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots sei dem Kläger ungeachtet der von ihm behaupteten verdeckten Treuhandabrede mit seiner Großmutter als eigenes Vermögen zuzurechnen. Der Kläger habe im Außenverhältnis die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Vermögen gehabt. Er sei gegenüber der Bank ohne Einschränkungen befugt gewesen, über das Vermögen auf diesem Konto zu verfügen. Dies belege auch der Umstand, dass der Kläger seiner Großmutter eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank eingeräumt habe. Das Guthaben sei lediglich äußerlich mit einem Rückforderungsanspruch der Großmutter bzw. deren Erbin nach § 667 BGB belastet gewesen. Die verdeckte Treuhand bewirke auch kein Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Das treuhänderisch gebundene Vermögen sei vielmehr ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen. Der Berücksichtigung dieses Vermögens stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger das Vermögen auf dem DIT-Wertpapierdepot im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderung auf seine Schwester übertragen habe. Diese Übertragung sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe die Übertragung mit der Absicht vorgenommen, eine Anrechnung des Vermögens zu vermeiden. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die zeitliche Nähe der Übertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.
- 10
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 11
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Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) davon ausgegangen, dass dem Kläger die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis von vornherein abgeschnitten ist und hat - bedingt durch diesen Rechtsfehler - nicht geprüft, ob nach den allein maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Großmutter wirksam geschlossen worden war (1.). Weil es hierzu auch keine genügenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die dem Revisionsgericht eine eigene Würdigung ermöglichen würden, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).
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1. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) entschieden, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis zu berufen. Die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer Treuhandabrede setzt jedoch voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und nachgewiesen sind. Der Senat hat lediglich offen gelassen, ob und inwieweit eine Treuhandabrede im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen ist. Im Einzelnen hat der Senat zur grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit von Treuhandabreden im Ausbildungsförderungsrecht ausgeführt:
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"Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse, und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.
-
Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Berufung des Klägers auf ein Treuhandverhältnis nicht deshalb aus, weil er als verdeckter Treuhänder den 'Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft' erzeugt habe, an dem er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müsse. Zum einen ist der Auszubildende als Treuhänder auch bei einer verdeckten Treuhand nicht nur dem Rechtsschein nach, sondern - wie oben dargelegt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen tatsächlich Inhaber der Forderung gegen die Bank. Zum anderen könnte allein der Rechtsschein der Innehabung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu führen, das Vorliegen von Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fingieren. Für eine solche Fiktion und damit für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris, vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 und vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 - juris). Einen zivilrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass allein die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses über die Zuordnung des Vermögensgegenstands entscheidet, gibt es nicht. So ist etwa nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Drittwiderspruchsberechtigung des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität eines Treuhandverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622).
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Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses scheidet für den Auszubildenden auch dann nicht zwingend aus, wenn er - wie hier der Kläger - das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann zwar im Einzelfall Zweifel daran begründen, ob überhaupt ein Treuhandvertrag geschlossen wurde. Die Berufung auf ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden in diesem Fall entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versagt. Zwar kann dem Auszubildenden im Einzelfall auch im Ausbildungsförderungsrecht Vermögen weiterhin zugerechnet werden, das er unentgeltlich und rechtsmissbräuchlich etwa an seine wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eltern übertragen hat (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1). Indessen liegt hier weder ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs noch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) vor.
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Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - juris m.w.N.; zu den eng gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in denen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich ist: BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 - BGHZ 130, 371; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 55 ff.). Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförderungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank. Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Erteilung des Freistellungsauftrages jedoch weder eine Erklärung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch gegenüber Dritten (wie dem Ausbildungsförderungsamt) ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an diese Stellen lediglich weitergeleitet (OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 - juris Rn. 53)."
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Diese Erwägungen, an denen der Senat festhält, gelten auch im vorliegenden Verfahren.
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Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) hinsichtlich des Maßstabes, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, ausgeführt:
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"Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).
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Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.).
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Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.
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Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte."
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Auch diese Erwägungen, an denen der Senat ebenfalls festhält, sind im vorliegenden Verfahren gleichermaßen anzuwenden.
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Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten. Denn Rechtsgeschäfte sind nach der vom Senat in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig im Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt.
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Diesen vom Senat aufgestellten Vorgaben wird das Berufungsgericht, das im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Urteil des Senats vom 4. September 2008 (a.a.O.) noch nicht kennen konnte, nicht gerecht.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dem vorstehend dargestellten Maßstab des Senats bereits insoweit nicht im Einklang, als das Berufungsgericht Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung von vornherein für unbeachtlich gehalten hat und - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Kläger und seine verstorbene Großmutter hinsichtlich des Guthabens auf dem DIT-Wertpapierdepot eine treuhänderische Bindung vereinbart hatten. Das Berufungsgericht spricht deshalb auch nur von einer "behaupteten Treuhand" (UA S. 6). Ebenso wenig hat es geprüft, ob die (behauptete) Treuhandabrede den an die zivilrechtliche Wirksamkeit zu stellenden Anforderungen genügt.
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2. Bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes tragen die bislang vom Berufungsgericht - das die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht ausdrücklich übernommen hat - festgestellten Tatsachen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass die mit der Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003 rechtmäßig ist.
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Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger mit seiner Großmutter einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Sollte es nach entsprechender Tatsachenfeststellung und -würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass dies der Fall war, wird es sich ferner mit der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Treuhandvereinbarung auseinandersetzen müssen, die zweifelhaft ist, wenn die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede darstellte. Sollte das Berufungsgericht dies bei seiner erneuten Entscheidung bejahen, wird es neben der Frage, inwieweit gegen den Kläger statt vertraglicher dann kondiktionsrechtliche Ansprüche bestanden hätten, zu berücksichtigen haben, dass der Kläger das Vermögen bereits vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen hatte. In diesem Fall scheidet eine förderungsrechtlich unbeachtliche, weil rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (dazu Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) indes selbst dann aus, wenn der Kläger rechtsirrig von einer wirksamen Treuhand ausgegangen sein sollte.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.