Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 WD 43/09

bei uns veröffentlicht am16.12.2010

Tatbestand

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Der nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums zum 30. Juni 2010 aus dem Dienst ausgeschiedene (frühere) Soldat erhält gegenwärtig Übergangsgebührnisse. Er hat 1998 die Fachhochschulreife erworben, wurde am 1. Juli 1998 zur Bundeswehr eingezogen und im Juli 1998 für zwölf Jahre in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seit dem 30. Mai 2008 war er vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 ordnete der Dienstherr an, dass 30 vom Hundert der Übergangsgebührnisse einbehalten werden.

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Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Juli 2005 zum Leutnant. Ohne Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wäre er Anfang 2008 zum Oberleutnant befördert worden.

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In der Beurteilung vom 28. Februar 2007 erreichte der frühere Soldat im Durchschnitt die Bewertung 5,12 (Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen). lm Bereich Eignung und Befähigung wurde ihm in sämtlichen Bereichen der Ausprägungsgrad "C" (Eignung und Befähigung sind deutlich vorhanden) zuerkannt. In der freien Beschreibung wird er als Soldat charakterisiert, der seine dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum gesteigert habe und mit weiterer Erfahrung und mehr Routine sein Auftreten als Führer und Erzieher noch besser und ohne Motivationsverluste unterstellter Kameraden werde etablieren können. Entwicklungspotential sei vorhanden. Seine Stärken lägen eindeutig im praktischen Bereich, bei der Organisation, der Durchführung von Ausbildungsvorhaben und ähnlichen Projekten. Beim Dienst in der Truppe blühe er sichtlich auf und zeige Freude an seiner Aufgabe. Für Stabs- oder Fachverwendungen scheine er weniger geeignet. lm Offizierkorps des Bataillons sei er integriert und werde akzeptiert. Diskussionen in diesem Kreise führe er sachlich und trete ruhig, manchmal etwas zurückhaltend auf. Eine Eignung zum Berufssoldaten sei nicht erkennbar.

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Von seinen Disziplinarvorgesetzten wird er als Soldat charakterisiert, der sehr zuverlässig sei und sich mit seinem Leistungsvermögen und seiner Leistungsbereitschaft im oberen Drittel der vergleichbaren Offiziere bewege. Er sei hin und wieder etwas impulsiv, wobei er dann verbal über das Ziel hinausschieße. Die beim früheren Soldaten - später diagnostizierte - Spielsucht sei ein schleichender Prozess gewesen, wobei sich seine mangelhaften Leistungen und sein Fehlen immer mehr verstärkt hätten. In dieser Zeit habe der Soldat auch angefangen, sich überall Geld zu leihen. Ab Mitte Dezember 2007 sei er ständig in Behandlung oder Therapie gewesen, so dass ihn der Disziplinarvorgesetzte bis Mai 2008 nicht mehr gesehen habe.

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In der Sonderbeurteilung vom 4. Mai 2010 erhielt der frühere Soldat zweimal die Wertung 1, einmal die Wertung 2, zweimal die Wertung 4, viermal die Wertung 5 und damit im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung 3,55. Ergänzend ist dazu ausgeführt, der frühere Soldat sei im Beurteilungszeitraum dauerhaft krank gewesen, was sich auf die dienstliche Aufgabenerfüllung negativ ausgewirkt habe. Manche Aufgaben seien nur teilweise erfüllt worden. Das Informations- und Kommunikationsverhalten des früheren Soldaten habe vermutlich krankheitsbedingt nicht mehr den Ansprüchen von Wahrheit und Vollständigkeit, insbesondere gegenüber seinem Vorgesetzten, entsprochen. Die Zusammenarbeit mit Gleichgestellten und Vorgesetzten habe ebenso wohl wegen der Erkrankung die Unzuverlässigkeit des früheren Soldaten und den Abbau an Vertrauenswürdigkeit gefördert. Die Persönlichkeitsstruktur des früheren Soldaten sei durch seine Erkrankung beeinflusst gewesen. Die Art der Erkrankung sei erst im Zuge von stationären Behandlungen zum Vorschein gekommen. Bis dahin habe er im Dienst grundsätzlich normal gewirkt. Seit seiner Zukommandierung hätten sich die dienstlich relevanten Aspekte der Persönlichkeit und des Potentials des Soldaten stetig verschlechtert. Er sei nach seiner Zuversetzung als ein Offizier mit soldatischer Haltung aufgetreten, der eine stets positive emotionale Bindung an seinen Beruf zum Ausdruck gebracht habe. In Verbindung mit einer guten vertrauenswürdigen Ausstrahlung könne er eloquent kommunizieren und grundsätzlich selbstsicher und überzeugend auftreten. Seine offene, umgängliche Art habe ihn zu einem angenehmen Gesprächspartner gemacht. Im Kameradenkreis sei er angesehen gewesen bis seine gesundheitlichen Probleme seine dienstliche Zuverlässigkeit und damit seine Vertrauenswürdigkeit abgebaut hätten. Die physische Belastbarkeit und die sportliche Leistungsfähigkeit des Soldaten seien gut. Bei künftigen Verwendungen könne er aufgrund seiner kurzen Restdienstzeit - wenn überhaupt - nur in Fach- und nicht in Führungsverwendungen eingesetzt werden.

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Der Bundeszentralregisterauszug des früheren Soldaten weist mit Stand 11. November 2010 folgende, zum Teil sachgleiche Eintragungen auf: Strafbefehl des AG D... vom 7. August 2007 wegen Vergehens gegen das Wehrstrafgesetz in drei Fällen, Strafbefehl des AG W... vom 13. Mai 2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Strafbefehl des AG M... vom 2. Juni 2008 wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe, Strafbefehl des AG W... vom 20. Februar 2009 wegen Betrugs und Strafbefehl des AG K... vom 23. April 2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Bis auf den Strafbefehl vom 20. Februar 2009, der eine Verwarnung mit Strafvorbehalt zum Inhalt hat, sind jeweils Geldstrafen verhängt worden.

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Der frühere Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur, die Einsatzmedaille Enduring Freedom sowie das Leistungsabzeichen in Gold zu tragen.

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Der frühere Soldat ist ledig und lebt zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung seit fünf Monaten in einer Beziehung. Er studiert zurzeit Informationsmanagement und erhält seit etwa zwei Jahren monatlich 1 039 € Übergangsgebührnisse. Seine Schulden betragen nach eigenen Angaben ca. 30 000 € bei Banken und Finanzdienstleistern, weitere 20 000 € Schulden hat er bei seinen Eltern. Das verspielte Vermögen beläuft sich insgesamt auf ca. 60 000 €. Seit 1 1/2 Jahren ist der frühere Soldat "spielfrei". Anfang des Jahres befand er sich zu einer Auffrischung der Therapie gegen seine Spielsucht in einer Klinik.

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1. Durch Verfügung des Befehlshabers Wehrbereichskommando ... vom 1. März 2007 wurde gegen den früheren Soldaten das Disziplinarverfahren eingeleitet. Der frühere Soldat hatte der Anhörung der Vertrauensperson anlässlich seiner Vernehmung am 19. Oktober 2006 widersprochen, die Vertrauensperson wurde gleichwohl am 8. Januar 2007 angehört. Sie erklärte zur Person, sie kenne den früheren Soldat nur von gemeinsamen Mittagessen und Offizierveranstaltungen und habe sich mit ihm nur gelegentlich unterhalten. Daher habe sie nur geringe Kenntnis von ihm. Er sei ihr weder besonders positiv noch negativ aufgefallen. Über persönliche oder private Angelegenheiten des früheren Soldaten könne sie keine Aussagen machen. Zur Sache führte sie aus, ihr seien die Vorwürfe gegen den früheren Soldaten nicht bekannt gewesen. Erst aufgrund der Akteneinsicht habe sie davon Kenntnis erlangt. Sie halte dessen Verhalten für einen Offizier für unangemessen.

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In der Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 22. August 2007 wird dem früheren Soldaten folgendes Verhalten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last gelegt:

"1. Am 24. März 2006 lieh sich der Soldat, um am Herrenabend der Offiziere des ...bataillons ... in ... V... teilnehmen zu können, zwischen 18.00 und 19.00 Uhr in ... M... von dem damaligen Unteroffizier (FA) ... K... zwei privateigene, weiße Diensthemden und ein Paar schwarze Socken und gab diese Kleidungsstücke trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurück.

2. Am 30. Juli 2006 trat der Soldat den Dienst als Offizier vom Wachdienst (OvWa) nicht wie gemäß Punkt 5 der Anweisung für die Wache des Kasernenkommandanten der ...-Kaserne vom 17. Juli 2006 befohlen um 07.00 Uhr, sondern erst um 09.00 Uhr an, bestätigte aber wissentlich wahrheitswidrig im OvWa-Buch vom 29. auf den 30. Juli 2006, den Dienst um 07.00 Uhr übernommen zu haben.

3. In der Nacht vom 06. auf den 07. August 2006 und in der Nacht vom 17. auf den 18. September 2006 führte der Soldat in seinem Aufgabenbereich als Offizier vom Wachdienst der ...-Kaserne in G..., trotz vorheriger Einweisung in die neue OvWa-Anweisung, nicht die gemäß Punkt d der Dienstanweisung für den Offizier vom Wachdienst (OvWa) des Kasernenkommandanten der ...-Kaserne vom 17. Juli 2006 in Verbindung mit Punkt 11 der Kontrollliste OvWa befohlenen Kontrollen der Waffenkammern der Kompanien des ...bataillons ... durch, wobei er in der Kontrollliste des OvWa für die genannten Tage und in dem OvWa-Buch für den 06. bis. 07. August 2006 bewusst wahrheitswidrig die Durchführung der Kontrollen bestätigte.

4. Am Freitag, dem 18. August 2006 verließ der Soldat gegen 9.30 Uhr, ohne Wissen und Zustimmung seines Disziplinarvorgesetzten, während der Dienstzeit seine damalige Dienststelle, die 7./...bataillon ... in der ...Kaserne in G..., bis etwa 10.00 Uhr und lieh bei der in ... G..., ... Straße ...ansässigen Kfz-Werkstatt W... Werkzeuge, die er zur Reparatur seines privaten Fahrzeugs benötigte.

Zu diesem Zwecke veranlasste der Soldat den damaligen Obergefreiten ... S..., 7./...bataillon ..., ihn, den Soldaten mit dem Privatfahrzeug des damaligen Obergefreiten zu der genannten Werkstatt und zurück zur Kaserne zu fahren. Sodann versuchte der Soldat während der Dienstzeit sein Privatfahrzeug zu reparieren und schickte, nachdem er festgestellt hatte, dass die geliehenen Werkzeuge für seine Zwecke nicht dienlich waren, den damaligen Obergefreiten S... erneut mit dessen Privatfahrzeug zu der genannten Werkstatt, wo dieser passendes Werkzeug und einen Zündkerzenstecker abholte und dem Soldaten in die Kaserne brachte. lm Anschluss an die Reparatur hat der Soldat das entliehene Werkzeug nicht sofort zurückgeführt, sondern dasselbe erst nachdem sich der Inhaber der Werkstatt W... bei dem Instandsetzungszugführer des ...bataillons ... beschwert hatte, wiederum durch den damaligen Obergefreiten S... während der Dienstzeit am Mittwoch, den 23. August 2006, zurückbringen lassen.

5. Am Montag, dem 04. September 2006, ab Dienstbeginn um 07:30 Uhr und am Dienstag, dem 05. September 2006, blieb der Soldat wissentlich unerlaubt dem Dienst in seiner damaligen Dienststelle, der 7./...bataillon ... in der ...-Kaserne in G... fern und meldete sich erst am darauffolgenden Mittwoch, dem 06. September 2006 um 06.45 Uhr zum Dienst, obwohl er wusste, zumindest aber hatte erkennen können und müssen, dass er mangels Urlaubsgewährung zur Dienstleistung verpflichtet war.

6. Am 24. Oktober 2006 äußerte der Soldat zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt auf dem Dachboden des Kompaniegebäudes der 7./...bataillon ... in der ...-Kaserne in G..., im Zuge des praktischen Teils der ABC-Ausbildung der Feldwebelanwärter-Förderausbildung, gegenüber dem ihm zur Ausbildung unterstellten früheren Hauptgefreiten ... B..., ehemals 1./...bataillon ...: 'Sie haben eine 16.15 Uhr-Mentalität. Nach Hause fahren, Computer spielen, die Freundin ficken, wichsen' sowie 'erst werfe ich Ihnen eine Rolle Panzertape ins Gesicht, dann schlage ich Sie mit der Faust und dann mit einer Eisenstange'."

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In einer Nachtragsanschuldigungsschrift vom 10. April 2008 wurden gegen den früheren Soldaten weitere Anschuldigungen erhoben; wegen zwei dieser Verhaltensweisen wurde gegen ihn unter dem 2. Juni 2008 ein Strafbefehl erlassen.

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Bezüglich der in den Ziffern 3, 4 und 6 der Anschuldigungsschrift bezeichneten Verhaltensweisen wurde gegen den früheren Soldaten ein Strafverfahren durchgeführt, in dem er durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts D... vom 7. August 2007 - ... - wegen eines Vergehens gemäß §§ 32, 44 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 Wehrstrafgesetzbuch zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen à 20 € verurteilt wurde.

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2. Mit Urteil vom 26. August 2009 hat die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd gegen den früheren Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verbunden mit einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um 1/5 für die Dauer von 30 Monaten verhängt. Die Kosten des Verfahrens hat es dem früheren Soldaten zu 9/10, dem Bund zu 1/10 auferlegt, welcher auch 1/10 der dem früheren Soldaten entstandenen notwendigen Auslagen trage.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das im Anschuldigungspunkt 1 angeschuldigte Fehlverhalten des früheren Soldaten sei als erwiesen anzusehen, nachdem er es selbst nicht bestritten habe. Der frühere Soldat habe dadurch vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt, die Würde, Ehre und Rechte seiner Kameraden zu achten (§ 12 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erforderten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Für sich alleine genommen hätte es deswegen allerdings nicht einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme bedurft.

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Ebenso sei das im Anschuldigungspunkt 2 angeschuldigte Fehlverhalten erwiesen, nachdem der frühere Soldat auch dies nicht bestritten habe und dies auch den Aussagen des Zeugen W... entspreche. Der frühere Soldat habe dadurch fahrlässig seine Pflicht verletzt, die Befehle seiner Vorgesetzten nach besten Kräften auszuführen, und fahrlässig gegen die Pflicht verstoßen, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Darüber hinaus habe er durch die wahrheitswidrigen Angaben im OvWa-Buch vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen.

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Das unter Anschuldigungspunkt 3 angeschuldigte Verhalten sei hingegen nicht erwiesen. Dieser Anschuldigungspunkt beinhalte, solle er als ausreichend konkret angesehen werden, den Vorwurf, an den geschilderten Tagen gar keine der Waffenkammern der Kompanien des ...bataillons ... kontrolliert zu haben. Solle beabsichtigt gewesen sein, dem früheren Soldaten vorzuhalten, nur in einigen Kompanien die Waffenkammern nicht kontrolliert zu haben, sei dieser Vorwurf nicht hinreichend konkret erhoben worden.

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Dass der frühere Soldat sämtliche Waffenkammern aller Kompanien des ...bataillons ... nicht kontrolliert habe, habe nicht bewiesen werden können. Die hierzu vernommenen Zeugen hätten zwar übereinstimmend bekundet, dass sie als Unteroffiziere vom Dienst (UvD) an den in Rede stehenden Tagen während der Nachtzeit keine Kontrolle der Waffenkammern ihrer Kompanien durch den früheren Soldaten bemerkt und im Übrigen in der Nachtzeit die Türen ihrer Kompanien auch verschlossen gehalten hätten; der Zeuge Oberfeldwebel Bu... habe jedoch klar und in sich widerspruchsfrei ausgesagt, dass es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, auch die abgeschlossenen Türen von innen durch einen Notriegel zu öffnen, wobei die Türen anschließend offen geblieben seien. Dies sei auch durchaus nicht unüblich gewesen, insbesondere an Wochenenden, wenn die Soldaten von ihrem Wochenendurlaub in die Kaserne zurückkämen. Somit sei nach Auffassung der Kammer die Einlassung des früheren Soldaten keineswegs widerlegt, er habe in der Nachtzeit die Waffenkammern in den Kompanien kontrolliert, ohne dass die UvD dies unbedingt hätten merken müssen. Hinzu komme, dass die UvD regelmäßig nicht mit einem GvD versehen gewesen seien, so dass anzunehmen sei, sie hätten in den Nachtstunden zumindest zeitweise geschlafen. Der frühere Soldat habe hierzu erklärt, er habe die Waffenkammern der Kompanien kontrolliert, jedoch die dort befindlichen Rondenzettel, auf denen die Kontrollen durch Unterschrift zu bestätigen gewesen seien, nicht allzu oft ausgefüllt, weil er hierin keinen Sinn gesehen habe. Er habe die UvD in aller Regel schlafen lassen, wenn er keinen Grund zur Beanstandung gehabt habe. Er könne sich allerdings noch gut daran erinnern, dass er den Stabsunteroffizier K... geweckt habe, weil dessen UvD-Zimmer sich in einem desolaten Zustand befunden habe. Die Aussage des früheren Soldaten sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme somit nicht hinreichend widerlegt worden.

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Im Gegensatz dazu sei das unter dem Anschuldigungspunkt 4 beschriebene Fehlverhalten als erwiesen anzusehen, zumal auch der frühere Soldat es nicht bestritten habe. Er habe dadurch vorsätzlich sowohl gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) als auch gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erforderten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), verstoßen.

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Auch das unter Anschuldigungspunkt 5 beschriebene Verhalten sei erwiesen, zumal der frühere Soldat auch dieses nicht bestritten, allerdings auf seine bereits seinerzeit exzessiven Spielgewohnheiten hingewiesen habe. Damit habe er fahrlässig seine Pflicht zum treuen Dienen sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erforderten, verletzt. Nach Auffassung der Kammer hätte es im Hinblick auf das relativ geringe Verschulden des früheren Soldaten jedoch keiner gerichtlichen Disziplinarmaßnahme bedurft.

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Das unter Anschuldigungspunkt 6 beschriebene Fehlverhalten habe der frühere Soldat ebenfalls gezeigt. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen J..., B... und Bu.... Durch die Verbalentgleisungen habe der frühere Soldat vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Würde, Ehre und Rechte seiner Kameraden zu achten (§ 12 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erforderten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Da der frühere Soldat nach der Aussage des Zeugen Hauptmann a.D. F... bis dato jedoch noch nie soweit über das Ziel hinausgeschossen sei, dass eine disziplinäre Ahndung erforderlich geworden wäre, würde noch eine laufbahnhemmende Maßnahme, allerdings im oberen Bereich, ausreichen.

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Alle in der Nachtragsanschuldigungsschrift angesprochenen Anschuldigungen würden zwar den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllen; angesichts der gutachterlichen Feststellungen zur Schuldmilderung nach § 21 StGB sei jedoch ein klassischer Milderungsgrund gegeben. Hätte die Kammer nur die Dienstpflichtverletzungen aus der Nachtragsanschuldigungsschrift zu bewerten gehabt, würde sie das Verfahren gegen den früheren Soldaten unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt haben.

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Soweit es die Maßnahmebemessung betrifft, hat das Truppendienstgericht unter anderem ausgeführt, es sehe als angemessene, aber auch erforderliche Ahndung ein Beförderungsverbot im obersten Bereich an. Da sich dieses Beförderungsverbot für den früheren Soldaten nicht mehr auswirke, sei es mit einer spürbaren Kürzung der Dienstbezüge zu koppeln, damit der Soldat im erforderlichen Maße und auch nachhaltig an die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstpflichten bis zu seinem Dienstzeitende erinnert werde.

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Selbst wenn die Kammer zur Auffassung gelangt wäre, dass eine Herabsetzung im Dienstgrad verwirkt sei, hätte sie nicht die Höchstmaßnahme verhängt. Auch der Dienstherr sei offensichtlich davon ausgegangen, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn sich die in der Nachtragsanschuldigungsschrift dargestellten Vorwürfe unter normalen Umständen bestätigt hätten. Dies werde daran deutlich, dass der Dienstherr den früheren Soldaten erst nach Bekanntwerden der in der Nachtragsanschuldigungsschrift dargestellten Dienstpflichtverletzungen vorläufig des Dienstes enthoben habe. Allein wegen der Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift habe er dazu noch keine Veranlassung gesehen.

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3. Gegen das ihr am 5. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft uneingeschränkt Berufung eingelegt und beantragt, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Kammer habe den Soldaten zu Unrecht von den Vorwürfen des Anschuldigungspunktes 3 freigestellt; auch überzeuge deren Beweiswürdigung nicht. Darüber hinaus habe die Kammer fälschlicherweise diesen Vorwurf als nicht hinreichend konkret angesehen.

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4. In der Berufungshauptverhandlung hat der Senat die dem früheren Soldaten in der Nachtragsanschuldigungsschrift zur Last gelegten Pflichtverletzungen nach Anhörung des Wehrdisziplinaranwalts gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat Erfolg. Dem früheren Soldaten ist das Ruhegehalt abzuerkennen, § 58 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 65, 67 Abs. 4 WDO. Dass der Soldat während des Berufungsverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, steht der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, § 82 Abs. 1 WDO.

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Das Rechtsmittel ist von der Wehrdisziplinaranwaltschaft in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung, jedoch unter Ausklammerung der in der Nachtragsanschuldigungsschrift beschriebenen Verhaltensweisen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

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Dem steht nicht entgegen, dass der frühere Soldat im Disziplinarverfahren der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen hatte, sie aber gleichwohl angehört worden ist und Stellung genommen hat. Der Verstoß gegen den gemäß § 4 Satz 2 WDO anwendbaren § 27 Abs. 2 SBG stellt einen Mangel des Disziplinarverfahrens dar. Mit der Möglichkeit, durch einen Widerspruch die Beteiligung der Vertrauensperson zu verhindern, hat der Gesetzgeber dem schutzwürdigem Recht des Soldaten auf Wahrung seiner Intimsphäre und seiner individuellen Selbstbestimmung gegen Einblicke Dritter Rechnung getragen (vgl. zu Art. 1 Nr. 24 (§ 27 SBG) des Gesetzes vom 20. Februar 1997 BGBl. I S. 298: BRDrucks 555/96, S. 13, 36, sowie vorausgehend Beschluss vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.91 - BVerwGE 93, 222 <225>). Ein Verstoß gegen diese Regelung mag zwar eine dienstaufsichtliche Reaktion der dafür Verantwortlichen angebracht erscheinen lassen, um die Beachtung der Vorschrift zu gewährleisten; jedoch führt der Verstoß weder zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht wegen eines - zugleich - schweren gerichtlichen Verfahrensmangels im Sinne des § 121 Abs. 2 WDO noch zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO.

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Dass der Vorsitzende des Truppendienstgerichts den Wehrdisziplinaranwalt nicht aufgefordert hat, den vorgerichtlichen Verfahrensmangel zu beseitigen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 WDO), stellt keinen schweren Mangel - auch - des gerichtlichen Verfahrens dar, der zur Zurückverweisung der Sache nach § 121 Abs. 2 WDO führen müsste (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - zur Nachholung der Anhörung gemäß § 27 Abs. 2 SBG; zu § 27 Abs. 1 WDO vgl. jedoch: Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WDB 3.10 - Rn. 36). Der Mangel im vorgerichtlichen Verfahrensstadium kann nämlich nicht mehr beseitigt werden, weil die Vertrauensperson ihre Stellungnahme abgegeben und der Dienstherr sie unwiderruflich zur Kenntnis genommen hat.

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Die rechtswidrige Beteiligung der Vertrauensperson stellt auch keinen vorgerichtlichen Verfahrensmangel dar, der sich zu einem Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO verdichtet hat (zur unterlassenen Anhörung der Vertrauensperson: Urteil vom 8. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 20, sowie Beschluss vom 8. Januar 1992 a.a.O. S. 226; vgl. auch Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 2 WD 20.97 - BVerwGE 113, 212 <215>). Zwar kann der Fehler nicht mehr geheilt werden; eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte des Soldaten, bezogen auf das Disziplinarverfahren, kann darin jedoch nicht gesehen werden, weil die Anhörung der Vertrauensperson hier noch das Stadium betrifft, in dem der Dienstherr lediglich seine Absicht zu erkennen gibt, ein disziplinargerichtliches Verfahren einleiten zu wollen (§ 27 Abs. 2 SBG). Eine durch eine unzulässige Anhörung der Vertrauensperson möglicherweise beeinflusste Einleitungsverfügung ist noch keine endgültige, in das Wehrdienstverhältnis unmittelbar eingreifende Entscheidung, durch die das Recht des Soldaten auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren verletzt werden könnte. Die Einleitungsverfügung nimmt eine solche Entscheidung auch nicht vorweg, sondern soll sie erst herbeiführen (Urteil vom 8. Januar 1992 a.a.O. S. 226). Deshalb braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass durch die rechtswidrige Anhörung die Entscheidungsfindung für den Soldaten nachteilig beeinflusst worden ist (vgl. zum Beamtenrecht: Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - DokBer 2010, 318).

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1. Zur Überzeugung des Senats steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest:

a) Der frühere Soldat hat das im Anschuldigungspunkt 1 beschriebene Fehlverhalten vorsätzlich begangen. Dies folgt aus den auch in der Berufungshauptverhandlung insoweit geständigen Einlassungen des früheren Soldaten, die mit der Aussage des Zeugen Feldwebel K... übereinstimmen. Er hat damit gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG sowie gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass es dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, gerecht wird.

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b) Er hat das im Anschuldigungspunkt 2 beschriebene Fehlverhalten, soweit es den verspäteten Dienstantritt betrifft (1. Variante) fahrlässig und soweit es die wahrheitswidrige Beurkundung des Dienstantritts betrifft (2. Variante) vorsätzlich, begangen. Dies folgt aus den auch in der Berufungshauptverhandlung insoweit geständigen Einlassungen des früheren Soldaten, die mit der Aussage des Zeugen Hauptmann W... übereinstimmen. Dass die Bestätigung auf einer bereits vom Hauptmann W... vorgenommenen Eintragung beruhte, ändert nichts daran, dass der frühere Soldat mit seiner Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragung rechtlich übernommen hat. Der frühere Soldat hat damit gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG), die Gehorsams- (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. der OvWa-Wachanweisung) und Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) sowie gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass es dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, gerecht wird.

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c) Er hat, wie im Anschuldigungspunkt 4 beschrieben, die Kaserne während seiner Dienstzeit vorsätzlich verlassen, während der Dienstzeit vorsätzlich private Tätigkeiten ausgeübt und zum Zwecke dessen auch vorsätzlich Personal der Bundeswehr in Anspruch genommen. Dies folgt aus den auch in der Berufungshauptverhandlung insoweit geständigen Einlassungen des früheren Soldaten und entspricht auch den Feststellungen im Strafbefehl, den der frühere Soldat hat rechtskräftig werden lassen. Er hat damit gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG), die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) sowie gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass es dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, gerecht wird. Zudem liegt auch ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG insoweit vor, als sein Verhalten außerdienstlich zu einer Beschwerde des Werkstattinhabers W... geführt hatte.

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d) Der Soldat hat das im Anschuldigungspunkt 5 beschriebene Fehlverhalten fahrlässig begangen.

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Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, auch wenn der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung nunmehr erklärt hat, er sei von der Genehmigung des zusätzlichen Urlaubs deshalb ausgegangen, weil er vorher mit seinem Kompaniechef darüber gesprochen habe. Diese Aussage steht in Widerspruch zu seiner Aussage vor dem Truppendienstgericht, in der von einem vorherigen Gespräch mit dem Kompaniechef, das im Übrigen noch nicht die Annahme einer Genehmigung rechtfertigt, nicht die Rede ist. Der frühere Soldat hat seinerzeit lediglich ausgesagt, den Kompaniefeldwebel (und den Vertreter des Soldaten) über den Zusatzurlaub informiert zu haben. Da er seinerzeit ferner ausgesagt hat, er sei davon ausgegangen, der Zusatzurlaub werde genehmigt, steht dies in Widerspruch zur jetzigen Aussage, der Kompaniechef (seinerzeit Hauptmann Kr...) habe den Urlaub in der Sache bereits genehmigt gehabt. Hinzu tritt vor allem, dass sich der frühere Soldat (ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 6. September 2006), unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub dem Kompaniechef gegenüber nicht auf eine (informelle) Genehmigung berufen hat, obwohl sich dies aufgedrängt hätte, wenn insoweit tatsächlich Unklarheiten bestanden hätten. Der Kompaniechef hat darüber hinaus ausweislich seiner durch Verlesen eingeführten Aussage vor dem Truppendienstgericht ausdrücklich erklärt, aufgrund entsprechender Vorfälle sei die Praxis in seiner Einheit gerade so gewesen, dass nur dann in Urlaub habe gegangen werden dürfen, wenn die Genehmigung vorgelegen habe. Der frühere Soldat hat mit seinem fahrlässig unerlaubten Fernbleiben vom Dienst sowohl gegen § 7 als auch gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

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e) Dass der frühere Soldat die erste unter Anschuldigungspunkt 6 beschriebene ehrverletzende Äußerung getätigt hat, steht nach den auch in der Berufungshauptverhandlung insoweit geständigen Einlassungen des früheren Soldaten fest. Fest steht zur Überzeugung des Gerichts auch, dass er ebenso die zweite unter Anschuldigungspunkt 6 beschriebene, die Persönlichkeit des Untergebenen herabwürdigende Äußerung getätigt hat. Der frühere Soldat hat dies zwar bestritten; seine Behauptung steht jedoch in Widerspruch zu den in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Aussagen der Zeugen Hauptgefreiter d.R. B..., Stabsunteroffizier J... und Oberfeldwebel Bu... vor dem Truppendienstgericht und anlässlich ihrer vorgerichtlichen Vernehmungen. Soweit der frühere Soldat dem entgegenhält, der Hauptgefreite d.R. B... sei mit dem Stabsunteroffizier Ki... befreundet gewesen, betrifft dieser Einwand nicht die Aussagen der Zeugen J... und Bu.... Zudem hat der frühere Soldat den gegen ihn in dieser Sache ergangenen Strafbefehl auch insoweit in Rechtskraft erwachsen lassen. Dass er dies nach seiner Einlassung getan hat, um die Sache möglichst schnell zum Abschluss zu bringen, hat den Senat angesichts der Schwere des Vorwurfs nicht überzeugt. Der frühere Soldat hat damit vorsätzlich gegen die Mäßigungs- (§ 10 Abs. 6 SG), Fürsorge- (§ 10 Abs. 3 SG) und Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) sowie gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass es dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, gerecht wird.

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f) Soweit es den Anschuldigungspunkt 3 betrifft, hat das Truppendienstgericht den früheren Soldaten davon zu Unrecht freigestellt.

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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Truppendienstgerichts, der frühere Soldat sei ausschließlich angeschuldigt worden, die Waffenkammern sämtlicher Kompanien nicht kontrolliert zu haben. Nach Maßgabe der vom Senat entwickelten Grundsätze zur Bestimmtheit von Anschuldigungen (vgl. Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - m.w.N.) wird deutlich, dass der frühere Soldat angeschuldigt ist, die Kontrollen entgegen der Dienstanweisung für den Offizier vom Wachdienst nicht vorgenommen zu haben. Diese Dienstanweisung verlangte aber von ihm, sämtliche und nicht nur einzelne Waffenkammern der Kompanien zu kontrollieren. Angeschuldigt wurde der frühere Soldat im Anschuldigungssatz des Anschuldigungspunktes 3 darüber hinaus, wahrheitswidrig eine vollständige Kontrolle dokumentiert zu haben.

39

Anders als vom Truppendienstgericht auf der Grundlage des - wie dargelegt - verengten Anschuldigungsrahmens angenommen, hat der frühere Soldat das unter Anschuldigungspunkt 3 beschriebene Fehlverhalten gezeigt, in dem er nicht alle Waffenkammern der Kompanien kontrolliert hat.

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Die Annahme des Truppendienstgerichts, aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Oberfeldwebel Bu..., abgeschlossene Türen seien durch einen Notriegel zu öffnen gewesen, folge, der frühere Soldat habe Waffenkammern kontrollieren können, ohne dass die UvD dies hätten bemerken müssen, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Zeuge Oberfeldwebel Bu... auch erklärt, er habe das Gebäude ab 22.00 Uhr verschlossen gehabt. Bereits dies spricht dafür, dass jedenfalls das Kompaniegebäude, für das Oberfeldwebel Bu... zuständig gewesen ist, verschlossen war. In Verbindung mit dessen Aussage, er habe den früheren Soldaten nicht hereingelassen, stünde damit fest, dass der frühere Soldat - wie angeschuldigt - die Waffenkammer jedenfalls nicht aller Kompanien kontrolliert hat. Dem entspricht auch, dass der frühere Soldat in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht ausgesagt hat: "Teilweise fand ich die Gebäude jedoch unverschlossen vor". Denn dies beinhaltet, dass einige Gebäude während seines OvD-Dienstes durchaus verschlossen waren und er gezwungen gewesen wäre, die UvD jedenfalls dieser Kompaniegebäude um Einlass zu ersuchen. Davon hat aber keiner der seinerzeit diensthabenden Unteroffiziere berichtet. Die gegenläufige Einlassung des früheren Soldaten war zudem auch deshalb nicht glaubhaft, weil er zwar erklärt hat, keinen Sinn darin gesehen zu haben, in die Rondenzettel die Kontrolle zu vermerken; gleichwohl hat er solche Eintragungen in einzelnen Fällen durchaus vorgenommen. Dies mag zwar noch beim Wochenenddienst am 6./7. August 2006 mit einer nachlässigen Diensthaltung erklärt werden können, nicht aber mehr beim Wochenenddienst am 17./18. September 2006. Denn zu diesem Zeitpunkt war dem früheren Soldaten durch die Meldung des Stabsunteroffiziers Ki... bekannt, dass die fehlende Dokumentation der Kontrollen vor Ort für ihn - den früheren Soldaten - dienstlich gravierende Folgen haben könnte. Der Umstand schließlich, dass der frühere Soldat auch hinsichtlich dieses angeschuldigten Fehlverhaltens einen auf den Wochenenddienst am 17./18. September 2006 bezogenen Strafbefehl rechtskräftig werden ließ, bestärkt den Senat in der Überzeugung, dass nicht alle in den Zuständigkeitsbereich des früheren Soldaten fallenden Waffenkammern von ihm kontrolliert worden sind. Folglich war auch die Eintragung im OvWa-Buch wahrheitswidrig. Der frühere Soldat hat damit vorsätzlich gegen die Gehorsams- (§ 11 SG) sowie Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass es dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, gerecht wird.

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2. Das vom Truppendienstgericht gegen den früheren Soldaten verhängte Beförderungsverbot und die Kürzung der Dienstbezüge werden dem Unrechtsgehalt des Dienstvergehens nicht gerecht. Dem früheren Soldat sind die Übergangsgebührnisse, die gem. § 1 Abs. 3, § 67 Abs. 4 WDO als Ruhegehalt anzusehen sind, abzuerkennen, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WDO.

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Bei der konkreten Bemessung der demnach grundsätzlich zulässigen Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei der Bestimmung der Art und des Maßes der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

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a) Eigenart und Schwere des festgestellten Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegen vor allem die festgestellten Verstöße des Soldaten gegen die Wahrheits- und Gehorsampflicht sowie gegen die Pflicht zum treuen Dienen und die Pflicht, sich so zu verhalten, dass es dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, gerecht wird, schwer. Dies gilt umso mehr, als sie bezogen auf die Anschuldigungspunkte 3, 4 und 6 zugleich die Qualität einer Straftat erlangten. Das Dienstvergehen hatte auch massive nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Die Beweggründe des Soldaten waren durchgehend eigennützig und das Maß der Schuld wird dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat mit Ausnahme des Anschuldigungspunktes 3, dort 1. Variante, und des Anschuldigungspunktes 5 in allen anderen Fällen vorsätzlich gehandelt hat. Soweit es die Zumessungskriterien Persönlichkeit und bisherige Führung betrifft, ist festzustellen, dass die dienstlichen Leistungen des Soldaten zwar rapide abgefallen sind, der Senat dies jedoch angesichts der Erkrankung des früheren Soldaten als bemessungsneutralen Umstand betrachtet.

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b) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - Rn. 35 ff.). Es führt dazu, dass das Urteil des Truppendienstgerichts im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme keinen Bestand haben kann. Dies schon deswegen, weil der frühere Soldat von dem unter Anschuldigungspunkt 3 beschriebenen Fehlverhalten zu Unrecht freigestellt wurde.

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Auf der ersten Stufe ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen" zu bestimmen. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass im - unter Anschuldigungspunkt 4 beschriebenen - Fall der vorsätzlichen Inanspruchnahme von Personal oder dienstlichen Materials der Bundeswehr zu privaten Zwecken Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen je nach Gewicht des Dienstvergehens eine Gehaltskürzung und/oder ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist (Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - juris Rn. 113). Eine Herabsetzung im Dienstgrad, in schweren Fällen jedoch auch eine Entfernung aus dem Dienst, ist ferner Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen dann, wenn - wie unter Anschuldigungspunkt 6 dargestellt - eine vorsätzlich erniedrigende Behandlung von Untergebenen vorliegt (Urteile vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 - BVerwGE 127, 293 <297 f.>; ehrverletzende und entwürdigende Äußerungen eines Soldaten werden disziplinarrechtlich einer entsprechenden Behandlung gleichgesetzt vgl. Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 9.05 - Buchholz 449 § 6 SG Nr. 3). Die - unter Anschuldigungspunkte 2, 2. Alternative, und 3 - festgestellten vorsätzlichen Verstöße gegen die Gehorsams- und/oder Wahrheitspflicht standen zudem im Zusammenhang mit zentralen Verpflichtungen des Wachdienstes, bei dem die Sorgfaltsanforderungen angesichts des Schutzgutes besonders hoch sein müssen und Zuwiderhandlungen ebenfalls einer nachdrücklichen Sanktionierung bedürfen. Das - unter Anschuldigungspunkt 5 beschriebene - unerlaubte fahrlässige Fernbleiben vom Dienst verlangt ebenso wie der - gemäß Anschuldigungspunkt 1 bestehende - vorsätzliche Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht bei isolierter Betrachtung im Ausgangspunkt der Zumessungserwägung zwar noch keine nach außen sichtbare, dafür jedoch bezogen auf den Anschuldigungspunkt 5 eine spürbare disziplinarische Pflichtenmahnung.

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Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem an Hand der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren.

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Nach diesen Kriterien würde mit einer Herabsetzung im Dienstgrad der Schwere der dienstlichen Verfehlungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Die auf der erste Stufe vorgenommene Zuordnung einzelner Verfehlungen innerhalb des Spektrums zulässiger einfacher (§ 22 Abs. 1 WDO) wie gerichtlicher (§ 58 WDO) Disziplinarmaßnahmen führt nicht dazu, dass die im Rahmen dieser Einzelbetrachtung schwerste Disziplinarmaßnahme auf der zweiten Prüfungsstufe zugleich die Obergrenze der letztlich zu verhängenden Disziplinarmaßnahme markierte. Eine solch isolierte Betrachtung würde nicht der gesetzlichen Wertung Rechnung tragen, dass auch mehrere Pflichtverletzungen als ein Dienstvergehen zu betrachten und zu würdigen sind (§ 18 Abs. 2 WDO). Nicht nur das sich daraus ergebene Erfordernis einer Gesamtbetrachtung dienstlicher Verfehlungen, sondern darüber hinaus der gem. § 58 Abs. 7 WDO auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren maßgebliche § 38 Abs. 1 WDO verbietet die Annahme, die Gesamtheit dienstlicher Verfehlungen könne nicht dazu führen, eine schwerere Disziplinarmaßnahme zu verhängen als die bei einer isolierten Betrachtung einzelner Verfehlungen regelmäßig höchstzulässige. Vor diesem rechtlichen Hintergrund entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" auch von Bedeutung ist, ob der Soldat einmalig oder wiederholt versagt hat oder in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich (Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 -). Nach Maßgabe dessen ist das in den (früheren) Soldaten gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so schwerwiegend und nachhaltig zerstört, dass diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte, wenn sich der Soldat noch im aktiven Dienst befände. Eine Herabsetzung im Dienstgrad wäre nicht ausreichend.

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Die dienstlichen Verfehlungen des früheren Soldaten sind zahlreich und überwiegend vorsätzlich begangen. Teilweise sind sie von strafrechtlichem Gewicht und betreffen zentrale Bereiche des soldatischen Lebens, insbesondere mehrfach Verfehlungen im Wachdienst. Die Auswirkungen waren auch erheblich. Insbesondere die äußerst moderat formulierte Sonderbeurteilung bestätigt, dass bereits vor dem Ausscheiden des früheren Soldaten aus dem Dienst kein Vertrauen mehr in seine Zuverlässigkeit sowie Vertrauenswürdigkeit bestand und sein Verwendungsspektrum weitgehend eingeschränkt war. Mit in den Blick zu nehmen war auch, dass der frühere Soldat noch während seiner aktiven Dienstzeit und des vorliegenden Disziplinarverfahrens weiterhin wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, streitet gegen den vollständigen Vertrauensverlust auch nicht der Umstand, dass der frühere Soldat erst seit dem 30. Mai 2008 vorläufig des Dienstes enthoben worden ist. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten nicht entscheidend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 - juris Rn. 20).

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3. Da das Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft Erfolg hat, hat der frühere Soldat neben den Kosten der ersten Instanz (§ 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WDO) auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, § 139 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 WDO. Hinsichtlich der ausgeklammerten Pflichtverletzungen erschien es indes unbillig im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 139 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 WDO, ihm auch die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen, zumal die Anschuldigungssätze in der Nachtragsanschuldigungsschrift nicht erkennen lassen, ob ihm vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Insoweit waren dem Bund die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, § 140 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 WDO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 WD 43/09

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 WD 43/09 zitiert 27 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten


(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) E

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme


(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. (2) In der Regel ist

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen


(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind: 1. Kürzung der Dienstbezüge,2. Beförderungsverbot,3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,4. Dienstgradherabsetzung und5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung


(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppe

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 116 Einlegung und Begründung der Berufung


(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. (2) In der Berufungsschrift ist das ange

Soldatengesetz - SG | § 11 Gehorsam


(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 140 Notwendige Auslagen


(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird. (2) Die dem ver

Soldatengesetz - SG | § 13 Wahrheit


(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Soldatengesetz - SG | § 12 Kameradschaft


Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht un

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 121 Urteil des Berufungsgerichts


(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erfor

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 27 Berufsförderung


(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Berufsförderung im Sinne des Ab

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 108 Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten. (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist. (3) Das Verfahren ist einzustellen,

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 99 Anschuldigung


(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienst

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen. (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhält

Soldatengesetz - SG | § 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten


Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 107 Gegenstand der Urteilsfindung


(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. (2) Nach Anhörung des Wehrdisziplinaranwalts kann

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 67 Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten


(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 82 Verfahren gegen frühere Soldaten


(1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne Verlust des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, ein gerichtliches Disziplinarverfahren, wird dessen Fortsetzung durch die Beendigung des Dienstverh

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 65 Aberkennung des Ruhegehalts


(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldat im Ruhestand ein. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der Soldat im Ruhestand noch im Dienst befände. Die Aberk

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen


(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis,2. strenger Verweis,3. Disziplinarbuße,4. Ausgangsbeschränkung,5. Disziplinararrest. (2) Nebeneinander könn

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung


(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt. (2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahn

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 4 Beteiligung der Vertrauensperson


Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 27 Disziplinarvorgesetzte


(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppendiens

Referenzen

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Nach Anhörung des Wehrdisziplinaranwalts kann das Truppendienstgericht solche Pflichtverletzungen aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausklammern, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeklammerten Pflichtverletzungen können nicht wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen nachträglich. Eine Verfolgung der ausgeklammerten Pflichtverletzungen ist nach dem unanfechtbaren Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zu Grunde gelegt werden, die nach § 106 Abs. 2 Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.

(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.

(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldat im Ruhestand ein. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der Soldat im Ruhestand noch im Dienst befände. Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Der Soldat, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durchgeführten Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags. Neben oder anstelle der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.

(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist. Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.

(4) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung. Er verliert ferner seinen Dienstgrad und die sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne Verlust des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, ein gerichtliches Disziplinarverfahren, wird dessen Fortsetzung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.

(2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären, dass der Ausgleich oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt der Wehrdisziplinaranwalt den Antrag ab, kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle des Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Gegen einen früheren Soldaten kann ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer Handlung eingeleitet werden, die nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt.

Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.

(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister der Verteidigung.

(2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando über. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.

(3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.

(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.

(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags. Neben oder anstelle der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.

(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist. Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.

(4) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung. Er verliert ferner seinen Dienstgrad und die sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
Ausgangsbeschränkung,
5.
Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt.

(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird.

(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139 Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn

1.
der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat,
2.
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
3.
das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108 Abs. 3 Satz 2 einstellt,
4.
die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

(9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antragsverfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.