Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 121 Urteil des Berufungsgerichts

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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

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