Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 4 Beteiligung der Vertrauensperson

Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.

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Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 93 Einleitungsverfügung


(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam. (2) Wird eine militärische Flugunfallunte

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten


(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen. (2) D

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 28 Stufen der Disziplinarbefugnis


(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhängen 1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften Verweis, strengen Verwe

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten


(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Die

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen


(1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören. (2) Über d

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 2 WD 18/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2013 - 2 WDB 4/12

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

Tatbestand 1 Der 35 Jahre alte Soldat trat am 1. Oktober 2008 als Freiwilliger in den Dienst der Bundeswehr. Er wurde am 7. Oktober 2008 in das Dienstverhältnis eines So

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2012 - 2 WD 22/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

Tatbestand 1 Der 41 Jahre alte Soldat wurde im Oktober 1988 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. 1998 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2012 - 2 WD 34/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tatbestand 1 Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2012 - 2 WD 4/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

Tatbestand 1 Der 44 Jahre alte frühere Soldat wurde im September 1990 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Im Mai 1998 wurde ihm die Eigenschaft eine

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2012 - 2 WD 32/10

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

Tatbestand 1 Der 58 Jahre alte Soldat wurde 1971 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seit April 1973 ist er Berufssoldat. Er wurde regelmäßig beförd

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 WD 43/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tatbestand 1 Der nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums zum 30. Juni 2010 aus dem Dienst ausgeschiedene (frühere) Soldat erhält gegenwärtig Übergangsgebührnisse. Er hat

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2010 - 2 WD 24/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tatbestand Mit Verfügung vom 10. August 2007 war gegen die Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Feldwebels das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Eine vorherige Anhörung der Ver

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(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhängen 1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften Verweis, strengen Verweis...
(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Die Zuständigkeit...
(1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören. (2) Über die Rücknahme...
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen. (2) Der...
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen. (2) Der...
(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam. (2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung...
(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam. (2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung...