Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 67 Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten

(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags. Neben oder anstelle der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.

(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist. Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.

(4) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung. Er verliert ferner seinen Dienstgrad und die sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis


(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstg

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen. (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhält

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 59 Kürzung der Dienstbezüge


Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffent

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

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Tatbestand 1 Der ... Jahre alte frühere Soldat leistete nach dem Erwerb der mittleren Reife und dem Abbruch verschiedener Berufsausbildungen Grundwehrdienst

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2015 - 2 WD 13/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - 2 WD 7/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tatbestand 1 Der 1982 geborene Soldat trat nach dem Abitur zum Juli 2002 den Grundwehrdienst an, wurde im Januar 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ber

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. Okt. 2013 - 2 WD 33/12

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Tatbestand 1 Der 19.. geborene und Ende Februar 2013 aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedene frühere Soldat verfügt über den Hauptschulabschluss. Er durchlief erfol

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2013 - 2 WD 15/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

Tatbestand 1 Der 1985 geborene frühere Soldat verfügt über den Realschulabschluss und trat im Januar 2004 nach Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Sept. 2012 - 2 WD 26/11

bei uns veröffentlicht am 06.09.2012

Tatbestand Das Truppendienstgericht hatte festgestellt, dass der frühere Soldat vor seinem Dienstzeitende in einen Landesvorstand der NPD gewählt worden war und für diese weitere herausgehobene Fun

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bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Mai 2011 - 2 WD 2/10

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Tatbestand Der frühere Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers, der etwa in der Mitte seiner neunjährigen Dienstzeit an einer Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme (sog.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Jan. 2011 - 2 WD 39/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

Tatbestand Das Truppendienstgericht hat gegen den früheren Soldaten eine Kürzung seiner Übergangsgebührnisse in Höhe von drei Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten verhängt. Gegen das Urteil h

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 WD 43/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tatbestand 1 Der nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums zum 30. Juni 2010 aus dem Dienst ausgeschiedene (frühere) Soldat erhält gegenwärtig Übergangsgebührnisse. Er hat

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