Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
Ausgangsbeschränkung,
5.
Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

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Referenzen - Gesetze | § 358 BGB

§ 358 BGB zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 358 BGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz


(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vo

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme


(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß § 32 Abs. 5 abschließend gehört wurde. Von dem Tag an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme
§ 358 BGB zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Reservistengesetz - ResG | § 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes


(1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen. Sie

Reservistengesetz - ResG | § 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen


Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entsprechend.

Referenzen - Urteile | § 358 BGB

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 358 BGB.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2015 - 2 LB 3/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 25. August 2014 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31. Juli 2013 wird aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Jan. 2011 - 2 WD 39/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

Tatbestand Das Truppendienstgericht hat gegen den früheren Soldaten eine Kürzung seiner Übergangsgebührnisse in Höhe von drei Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten verhängt. Gegen das Urteil h

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2010 - 2 WD 13/09

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Tatbestand Der Soldat war vom Truppendienstgericht zu einer Disziplinarbuße verurteilt worden, die in gleichen monatlichen Raten vollstreckt werden sollte. Zugrunde lag dem zum einen die anschuldig

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 WD 43/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tatbestand 1 Der nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums zum 30. Juni 2010 aus dem Dienst ausgeschiedene (frühere) Soldat erhält gegenwärtig Übergangsgebührnisse. Er hat

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Feb. 2010 - 1 WB 23/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen eine von seinem Disziplinarvorgesetzten erlassene Erzieherische Maßnahme. Da

Referenzen

(1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen. Sie sollen...
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entsprechend.