Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
Ausgangsbeschränkung,
5.
Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

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(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vo

(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß § 32 Abs. 5 abschließend gehört wurde. Von dem Tag an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen. Sie

Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entsprechend.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 22/06/2015 00:00

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 25. August 2014 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31. Juli 2013 wird aufgehoben.
published on 27/01/2011 00:00

Tatbestand Das Truppendienstgericht hat gegen den früheren Soldaten eine Kürzung seiner Übergangsgebührnisse in Höhe von drei Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten verhängt. Gegen das Urteil h
published on 21/12/2010 00:00

Tatbestand Der Soldat war vom Truppendienstgericht zu einer Disziplinarbuße verurteilt worden, die in gleichen monatlichen Raten vollstreckt werden sollte. Zugrunde lag dem zum einen die anschuldig
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