Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt.

(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung


Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnu

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 46 Dienstaufsicht


(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis. (2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn 1. sie von
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 96 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren


(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Diszi

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Feb. 2018 - 2 WD 18/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tatbestand 1 Der frühere Soldat wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 5. Dezember 2017 gegen das ihm am 21. November 2017 zugestellte Urteil des Senats v

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2012 - 2 WD 34/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tatbestand 1 Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Mai 2011 - 2 WD 2/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tatbestand Der frühere Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers, der etwa in der Mitte seiner neunjährigen Dienstzeit an einer Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme (sog.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. März 2011 - 2 WD 40/09

bei uns veröffentlicht am 16.03.2011

Tatbestand 1 Der jetzt 48 Jahre alte Soldat mit Hauptschulabschluss trat nach erfolgreicher Ausbildung zum Kellner und anschließender Tätigkeit in seinem Beruf am 1. Apr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 WD 43/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tatbestand 1 Der nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums zum 30. Juni 2010 aus dem Dienst ausgeschiedene (frühere) Soldat erhält gegenwärtig Übergangsgebührnisse. Er hat

Referenzen

(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme...
(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme...