Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 65 Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldat im Ruhestand ein. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der Soldat im Ruhestand noch im Dienst befände. Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Der Soldat, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durchgeführten Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

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Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 109 Zahlung des Unterhaltsbeitrags


(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 63 Abs. 2 oder § 65 Abs. 2 beginnt, soweit in dem Urteil nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge. (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 65 Abs
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis


(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstg

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 126 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel


(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen,

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2018 - 2 WD 9/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tatbestand 1 Der ... Jahre alte frühere Soldat leistete nach dem Erwerb der mittleren Reife und dem Abbruch verschiedener Berufsausbildungen Grundwehrdienst

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Juni 2017 - 2 WDB 4/16

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tatbestand 1 Die Beschwerde betrifft die Erteilung einer Teilrechtskraftbescheinigung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2015 - 2 WD 13/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tatbestand 1 Der ... geborene frühere Soldat besuchte nach dem Erwerb der Fachoberschulreife bis 2008 ein Berufskolleg und war anschließend arbeitssuchend. Zum April 200

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Jan. 2014 - 2 WD 31/12

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tatbestand 1 Der 1948 geborene frühere Soldat trat 1968 den Dienst in der Bundeswehr als Offizieranwärter an. Er wurde 1971 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2013 - 2 WD 15/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

Tatbestand 1 Der 1985 geborene frühere Soldat verfügt über den Realschulabschluss und trat im Januar 2004 nach Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2012 - 2 WD 9/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tatbestand 1 Der am ... 1960 geborene frühere Soldat absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Verwaltungsangestellten. 1980 wurde er zum Grundwehrdienst einberufen un

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 WD 43/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tatbestand 1 Der nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums zum 30. Juni 2010 aus dem Dienst ausgeschiedene (frühere) Soldat erhält gegenwärtig Übergangsgebührnisse. Er hat

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