Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2010 - 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09

bei uns veröffentlicht am05.01.2010

Tatbestand

Das Truppendienstgericht hat aufgrund einer dreitägigen Hauptverhandlung, in der u.a. der Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft als Zeuge vernommen wurde, ohne dass während der Vernehmung und/oder beim Schlussvortrag ein weiterer Sitzungsvertreter anwesend war, dem früheren Berufssoldaten (Hauptmann) wegen eines schweren Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Dagegen hat der frühere Soldat in vollem Umfang Berufung eingelegt, verbunden mit einer Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Truppendienstgerichts, mit denen Befangenheitsanträge des Verteidigers gegen den Kammervorsitzenden (u.a. wegen parteilicher Verhandlungsführung im Zusammenhang mit vor der Hauptverhandlung geführten Telefongesprächen mit einer Zeugin) zurückgewiesen worden waren.

Auf die Berufung hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

...

9

Die vom früheren Soldaten eingelegte zulässige Berufung (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO) führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil schwere Mängel des Verfahrens vorliegen (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO).

10

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 120 Abs. 1 WDO) in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO). Den Beteiligten ist gem. § 120 Abs. 2 WDO vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie haben der Verfahrensweise nicht widersprochen.

11

Ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und die für den Ausgang des Disziplinarverfahrens (noch) von Bedeutung ist. Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens sind Verfahrensmängel dann von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel im Falle einer Behebung des Verfahrensfehlers anders ausfallen kann als im Falle seiner Nichtbehebung (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 2008 - BVerwG 2 WD 8.08 - NZWehr 2009, 212 m.w.N. und zuletzt Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 2 WD 36.09 -). Derartige Verfahrensfehler liegen hier vor.

12

1. Die Truppendienstkammer ist in der Hauptverhandlung unrichtig besetzt gewesen. Denn zumindest das zweite Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Kammer ist zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen worden. An dem angefochtenen Urteil vom 12. März 2009 hätte daher der Vorsitzende Richter am Truppendienstgericht F. nicht mitwirken dürfen. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

13

a) Soweit der Soldat sich im Wege der "Beschwerde" gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche in der Hauptverhandlung wendet, ist zunächst festzuhalten, dass zwar grundsätzlich Entscheidungen des Truppendienstgerichts über Ablehnungsgesuche nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO mit der Beschwerde anfechtbar sind; wegen der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, die im Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO entsprechend anwendbar ist (vgl. Urteil vom 13. November 1975 - BVerwG 2 WD 40.74 -; Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 77 Rn. 9 und § 91 Rn. 12), kann, wenn - wie hier - das Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft, der zurückweisende Beschluss aber nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Das führt dazu, dass die zusammen mit der Berufung eingelegte Beschwerde als Besetzungsrüge im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 13. November 1975 - BVerwG 2 WD 40.74 -). Für ein selbstständiges Rechtsmittel der Beschwerde neben dem Rechtsmittel der Berufung, wie es vom Bundeswehrdisziplinaranwalt in seinem Vorlageschreiben erwogen wird und wie es der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch nicht ausschließt, besteht jedenfalls im Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten kein Bedürfnis. Hält das Bundesverwaltungsgericht die Besetzungsrüge für begründet, kann es auch über das Rechtsmittel der Berufung im Beschlusswege nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO ohne vorherige Berufungshauptverhandlung entscheiden. Andererseits würde eine Stattgabe in einem selbständigen Beschwerdeverfahren dazu führen, dass über die Berufung zusätzlich nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO oder gegebenenfalls durch Urteil zu entscheiden wäre. Soweit der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76 - BGHSt 27, 96 m.w.N.) entschieden hat, dass das Rechtsmittel nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO seiner Natur nach Beschwerde bleibt, auch wenn es sich, weil die angefochtene Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft, gegen das Urteil wendet und demgemäß in der Form der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge eingelegt wird, hat dies nur Folgen für den Umfang der Überprüfung im Revisionsverfahren. Für das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, bei der das Rechtsmittel gegen das Urteil des Truppendienstgerichts immer zur Überprüfung durch eine Tatsacheninstanz und nicht durch eine Revisionsinstanz führt, hat das praktisch keine Bedeutung.

14

b) Die Besetzungsrüge ist auch begründet. Jedenfalls das zweite Ablehnungsgesuch hätte nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen.

15

aa) Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts hat das Ablehnungsgesuch zu Recht gemäß § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 1 Halbs. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO als zulässig angesehen. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antrag vom Verteidiger in Abwesenheit des früheren Soldaten gestellt wurde. Der Verteidiger hatte die Ablehnungsanträge nicht im eigenen, sondern ausdrücklich im Namen und in Vollmacht des früheren Soldaten gestellt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beteiligter persönlich von der Befangenheit eines Richters überzeugt ist, sondern nur, ob das Verhalten des Gerichts objektiv dazu geeignet war, diesen Eindruck zu erwecken. Da der Verteidiger die Interessen seines Mandanten zu wahren hat, durfte er das Ablehnungsgesuch trotz dessen Abwesenheit in dessen Namen stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 24 Rn. 20).

16

Der Antrag kann auch im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO als noch rechtzeitig angesehen werden.

17

bb) Der Antrag wurde aber zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen. Wegen Besorgnis zur Befangenheit findet die Ablehnung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist dann gegeben, wenn der Ablehnende bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1966 - 2 BvE 2/65 - BVerfGE 20, 1 <5> und vom 25. Januar 1972 - 2 BvA 1/69 - BVerfGE 32, 288 <290>; BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 - BVerwG 2 WDB 11.92 -). Es kommt nicht darauf an, ob der Richter in der Tat "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen hält (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966 a.a.O.). Die Verhandlungsführung eines Richters kann Misstrauen in dessen Unvoreingenommenheit rechtfertigen, wenn sie rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich ist und den Beteiligten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, z.B. auch, wenn der Richter das Ergebnis von Nachermittlungen verheimlicht (Meyer-Goßner, a.a.O. § 24 Rn. 17 m.w.N.).

18

Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet das Gericht, allen Verfahrensbeteiligten rechtzeitig Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Ergebnis verfahrensbezogener Ermittlungen zu geben, die das Gericht während, aber außerhalb der Hauptverhandlung angestellt hat. Das gilt auch dann, wenn das Tatsachengericht dieses Ergebnis nicht für entscheidungserheblich hält (BGH, Urteil vom 29. November 1989 - 2 StR 264/89 - BGHSt 36, 305). Der Vorsitzende Richter hatte am 11. Februar 2009 nicht nur - wie in der dienstlichen Erklärung ausgeführt - um 20:30 Uhr, sondern ausweislich eines von ihm handschriftlich gefertigten Vermerks bereits ein erstes Mal gegen 10:00 Uhr mit der Zeugin M. telefoniert. Dabei bezogen sich die beiden Telefongespräche nicht nur auf die Pflicht der Zeugin, zum Termin zu erscheinen, und auf die Wichtigkeit ihrer Aussage, sondern auch darauf, dass die Zeugin ihre ursprünglichen Angaben, die sie später im strafgerichtlichen Verfahren widerrufen hatte, nunmehr als allein richtig bezeichnete. Dieser "Widerruf des Widerrufs" war auch aus der Sicht des Soldaten und seines Verteidigers für die Vernehmung der Zeugin vor dem Truppendienstgericht von maßgeblicher Bedeutung und hätte deswegen vor Beginn der Vernehmung in das Verfahren eingeführt werden müssen. Stattdessen hat der Vorsitzende erst im Rahmen der Vernehmung das Telefongespräch erwähnt, nachdem die Zeugin wiederum ihre ursprünglichen Aussagen als unwahr bezeichnet hatte. Schon dieses Verhalten des Vorsitzenden stellt einen Verstoß gegen den Anspruch des früheren Soldaten auf ein faires Verfahren dar. Es kommt aber noch hinzu, dass der Vorsitzende, wie sich aus seiner dienstlichen Erklärung ergibt, diese Informationen, die er von der Zeugin erhalten hatte, als "privates Wissen" bezeichnete, obwohl es ersichtlich um ein dienstlich geführtes Gespräch und nicht um ein zufälliges privates Wissen des Vorsitzenden aus anderem Zusammenhang ging. Auch dies muss aus der Sicht des Beteiligten den Eindruck erwecken, der Vorsitzende glaube, derartige Informationen nach Gutdünken in das Verfahren einführen zu können oder als sein "privates Wissen" unberücksichtigt zu lassen. Weiter kommt hinzu, dass ausweislich der Akten noch am 11. Februar 2009 um 11:46 Uhr die auf einem Blatt befindlichen Vermerke über die beiden Telefongespräche um 7:11 Uhr (Geschäftsstellenverwalterin) und um 10:00 Uhr (Vorsitzender) dem Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft per Telefax zur Kenntnis übermittelt wurden. Diese Ungleichbehandlung des früheren Soldaten einerseits und des Vertreters der Wehrdisziplinaranwaltschaft andererseits stellt einen weiteren erheblichen Mangel in der Verfahrensführung dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73 u.a. - BVerfGE 38, 105 <111> und vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 <61> zur "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigtem). Wenn der Vorsitzende es nämlich für nicht sachgerecht gehalten hätte, den früheren Soldaten vor Beginn der Verhandlung über den Inhalt des Telefongesprächs zu informieren, weil er Sorge hatte, der frühere Soldat könnte versuchen, die Zeugin (weiterhin) zu verunsichern und einzuschüchtern, dann hätte er auch dem Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Information erst in der Verhandlung geben dürfen. So war es dem Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft möglich, sich bei der Vorbereitung der Vernehmung auf das widersprüchliche Aussageverhalten der Zeugin von vornherein einzustellen, während der frühere Soldat und sein Verteidiger dies nicht konnten. Auch dieses Verhalten muss aus der Sicht eines objektiven Verfahrensbeteiligten den Eindruck erwecken, der Vorsitzende sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen.

19

c) Weil jedenfalls das zweite Ablehnungsgesuch zulässig und begründet war, kann offen bleiben, ob die Zurückweisung der weiteren Anträge zu beanstanden ist.

20

d) Die Mitwirkung eines zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters führt zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts und damit zu einem schweren Verfahrensmangel, weil dem früheren Soldaten das Recht zusteht, dass seine Sache von einem ordnungsgemäß besetzten Gericht verhandelt und entschieden wird (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 und Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 = NZWehrr 1992, 36; vgl. auch § 338 Nr. 1 StPO, § 138 Nr. 1 VwGO, § 547 Nr. 1 ZPO).

21

2. Zudem war, entgegen der Vorschriften der § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 226 Abs. 1 StPO, wonach die Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft stattfindet, die Wehrdisziplinaranwaltschaft am dritten Verhandlungstag, dem 12. März 2009, nicht hinreichend vertreten. Auch dies stellt einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO dar.

22

Ausweislich des Protokolls wurde im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht der (einzige) anwesende Wehrdisziplinaranwalt, Regierungsdirektor H., am 12. März 2009 als Zeuge vernommen. Anschließend nahm er wieder in seiner Funktion als Wehrdisziplinaranwalt bis zum Schluss an der Hauptverhandlung teil. Ein als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann aber in derselben Hauptverhandlung nur dann weiter als Vertreter der Einleitungsbehörde tätig sein, wenn sich seine Aufgaben als Wehrdisziplinaranwalt von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 - BGHSt 14, 265, vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 - BGHSt 21, 85, vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 - mitgeteilt bei Miebach, NStZ 1990, 24 <25>, vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 - NStZ 1989, 583 und vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04 - mitgeteilt bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 - NStZ-RR 2001, 107 und vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06 - NStZ 2007, 419; zweifelnd Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 - NStZ 2008, 353 mit ablehnender Besprechung Kelker, StV 2008, 381 ff.; vgl. auch umfassend Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand August 2002, vor § 48 Rn. 46 ff.). Jedenfalls für die Dauer der Vernehmung muss wegen der Regelung des § 226 Abs. 1 StPO ein anderer Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Sitzung hinzugezogen werden (BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 a.a.O. und vom 25. April 1989 a.a.O.; Rogall, a.a.O. Rn. 47). Außerdem muss zumindest sichergestellt sein, dass der als Zeuge vernommene Wehrdisziplinaranwalt seine Aussage im Schlussvortrag nicht selbst würdigen muss (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, vor § 48 Rn. 17. m.w.N.). Auch insoweit muss ein weiterer Wehrdisziplinaranwalt zur Hauptverhandlung hinzugezogen werden.

23

Daran fehlte es hier. Obwohl es erforderlich gewesen wäre, war am Verhandlungstage des 12. März 2009 weder während der Vernehmung des Zeugen H. noch beim Schlussvortrag ein weiterer Wehrdisziplinaranwalt anwesend. Dem Regierungsdirektor H. war es auch objektiv nicht möglich, seine Zeugenfunktion von der des Wehrdisziplinaranwalts zu trennen. Denn seine Zeugenaussage war von erheblicher Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin M. und insofern im Plädoyer des Wehrdisziplinaranwalts zwingend zu berücksichtigen. Kurz vor der Vernehmung des Zeugen H. hatte die Zeugin M. von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Der Zeuge H. bezeugte daraufhin, dass die Zeugin M. ihm gegenüber den früheren Soldaten belastet habe. Dabei habe die Zeugin auf ihn stets einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Die außergerichtlichen Vernehmungen der Zeugin M. waren auch nach Inanspruchnahme des Auskunftsverweigerungsrechts, für das § 252 StPO keine Anwendung findet (Meyer-Goßner, a.a.O. § 252 Rn. 5 m.w.N.), weiterhin verwertbar. Insofern war der Eindruck des Zeugen H., der auch diese Einlassungen als glaubhaft bestätigte, für den Ausgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung. Dafür spricht auch, dass sich die erkennende Kammer in der Urteilsbegründung ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen H. bezogen hat.

24

3. Zwar steht die Entscheidung darüber, ob der Senat bei Vorliegen schwerer Verfahrensmängel ungeachtet dessen in der Sache selbst entscheidet, oder ob er das Urteil der Truppendienstkammer aufhebt und die Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist, in seinem Ermessen (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der betroffene Soldat in vollem Umfange Berufung eingelegt hat, hat der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung ein von der Truppendienstkammer in unrichtiger Besetzung gefälltes Urteil regelmäßig aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des ersten Rechtszuges zurückverwiesen (vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 2006 a.a.O. und vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63 <64> m.w.N.). Dafür maßgebend ist, dass dem betroffenen Soldaten das in der Wehrdisziplinarordnung für das gerichtliche Disziplinarverfahren vorgesehene Recht erhalten bleiben soll, seinen Fall in zwei ordnungsgemäß besetzten Instanzen verhandelt und entschieden zu sehen. Denn mit der Einlegung einer vollen Berufung hat der jeweilige Berufungsführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer und die Grundlagen der Zumessungsentscheidungen für fehlerhaft hält. In diesen Fällen ist die Möglichkeit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die unrichtige Besetzung der Truppendienstkammer zu den - nach Meinung des Berufungsführers - unrichtigen Entscheidungsgrundlagen geführt hat. In solchen Fällen beurteilt deshalb der Senat regelmäßig das Interesse des Berufungsführers an zwei ordnungsgemäß besetzten Tatsacheninstanzen als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO (vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 2006 a.a.O. und vom 9. Februar 1983 a.a.O. S. 65; Beschluss vom 24. September 1991 a.a.O. S. 162). Daran hält der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit auch im vorliegenden Fall fest, zumal der frühere Soldat den Verstoß gegen § 101 Abs. 1 Satz 2 GG explizit gerügt hat. Hinzu kommt noch der Verstoß gegen § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 226 Abs. 1 StPO, auch wenn sich der frühere Soldat in seiner Berufungsbegründung darauf nicht berufen hat.

25

Angesichts dessen macht der Senat von dem ihm durch § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen. Für eine Zurückverweisung an ein anderes Truppendienstgericht sieht der Senat keine Veranlassung. ...

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2010 - 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2010 - 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2010 - 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09 zitiert 20 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 91 Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 17 Zeitablauf


(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. (2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. (3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen

Strafprozeßordnung - StPO | § 25 Ablehnungszeitpunkt


(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn de

Strafprozeßordnung - StPO | § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung


Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung


(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppe

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 116 Einlegung und Begründung der Berufung


(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. (2) In der Berufungsschrift ist das ange

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 120 Beschluss des Berufungsgerichts


(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss 1. die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstge

Strafprozeßordnung - StPO | § 28 Rechtsmittel


(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betriff

Strafprozeßordnung - StPO | § 226 Ununterbrochene Gegenwart


(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuzie

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren


(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausg

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2010 - 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2010 - 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - 5 StR 465/06

bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

5 StR 465/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2007 - 1 StR 480/07

bei uns veröffentlicht am 24.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 480/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen : Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2000 - 3 StR 382/00

bei uns veröffentlicht am 07.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 382/00 vom 7. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 ge

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2005 - 5 StR 84/04

bei uns veröffentlicht am 03.02.2005

5 StR 84/04 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 3. Februar 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 27. Januar und 3. Februar 2005, an der

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.

(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.

(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,
2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.

(3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,
2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,
2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.

5 StR 84/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 3. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 27. Januar und 3. Februar 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L ,
Rechtsanwalt M
als Verteidiger für den Angeklagten H ,
Rechtsanwalt Ha
als Verteidiger für den Angeklagten S ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 3. Februar 2005 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten H : Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2002 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen B I der Urteilsgründe wegen Untreue in sechs Fällen verurteilt wurde.
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Untreue in den Fällen B I 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe (Siebanlagen und Radlader) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
In den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe (Betonbrecher ) werden auch die zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Das Urteil wird ferner im Fall B II der Urteilsgründe (Steine ) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen Untreue im Fall B II betreffend, wird verworfen.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil werden verworfen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe und zum Rechtsfolgenausspruch, auch über die verbleibenden Kosten der Revision des Angeklagten H , an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; von weiteren Vorwürfen der Untreue, des Betruges, des Subventionsbetruges und vom Vorwurf der Bestechlichkeit hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten S hat es von den Vorwürfen der Beihilfe zur Untreue, jeweils in Tateinheit mit Betrug, und der Bestechung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, gegen den Freispruch des Angeklagten S und gegen den Teilfreispruch des Angeklagten H vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Der Angeklagte H führt die Revision gegen seine Verurteilung in vollem Umfang mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Seine Revision ist überwiegend begründet. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben hingegen ohne Erfolg.

A.


Sachverhalt
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte H – zuletzt Leitender Verwaltungsdirektor – Betriebsleiter eines der Beschäftigung von Arbeitslosen dienenden ABM-Stützpunktes, der von der Stadt Leipzig seit 1993 wie ein Eigenbetrieb behandelt wurde. Der ABMStützpunkt führte von 1993 bis 1996 Abriß- und Beräumungsarbeiten u. a. auf dem Gewerbegebiet Leipzig-Nordost (GNO) im Auftrag der Firma G G Leipzig-Nordost mbH (GBG) aus. Um die Beschäftigung von Arbeitslosen dauerhaft zu gewährleisten, verfolgte der Angeklagte H von Anfang an das Ziel, für den ABM-Stützpunkt einen betriebseigenen Maschinen- und Fahrzeugpark aufzubauen. Finanzielle Mittel für einen Sofortkauf der entsprechenden Maschinen standen aber nicht zur Verfügung. Der Angeklagte H dachte sich daher ein System des Mietkaufs aus, bei dem Maschinen und Fahrzeuge zunächst über mehrere Monate angemietet und danach, wenn entsprechende Gelder zur Verfügung standen, zum Eigentum des ABM-Stützpunktes erworben werden sollten. Soweit für die Bezahlung der Mietrechnungen unmittelbar keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung standen, sollten die Mietforderungen mit Hilfe der Einnahmen aus den Aufträgen mit der GBG im Verrechnungswege beglichen werden.
1. Der Angeklagte H mietete zunächst und kaufte sodann zu späteren Zeitpunkten von dem Mitangeklagten S , der ein Bauunternehmen betrieb, fünf Baumaschinen zu teilweise überhöhten Preisen. Eine sechste Baumaschine wurde von vornherein zu einem überhöhten Mietkaufpreis erworben (Fälle B I der Urteilsgründe).

a) So mietete der ABM-Stützpunkt zwei Betonbrecher KK114 (Fall 2) sowie KK75s (Fall 5); er leistete hierfür Mietzahlungen, die gegenüber dem
marktüblichen Mietzins überhöht waren. Später wurden beide Maschinen zu einem sogenannten Restkaufpreis erworben. Die für Miete und Restkaufpreis insgesamt erbrachten Zahlungen waren nach Berechnung des Landgerichts um etwa 330.000 bzw. 220.000 DM (richtig: 220.000 bzw. 50.000 DM) höher als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an.

b) Auch die für eine Siebanlage McDonald (Fall 1) und einen Radlader (Fall 4) geleisteten Mietzahlungen waren, verglichen mit marktüblichem Mietzins , überhöht. Die insgesamt für Miete und Restkaufpreis erbrachten Zahlungen waren jedoch nicht höher als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an. Die für eine Siebanlage Finlay 312 (Fall 3) geleisteten Mietzahlungen waren auf der zugrunde gelegten Basis zwar ebenfalls überhöht; jedoch betrugen die insgesamt für Miete und Restkaufpreis erbrachten Zahlungen entgegen dem unschlüssigen Zahlenwerk des Landgerichts nicht 448.500 DM, sondern lediglich 379.500 DM (vgl. UA S. 17, 80) und waren damit niedriger als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an.

c) Eine weitere Siebanlage Finlay 310B (Fall 6) wurde durch einen Mietkaufvertrag für etwa 336.000 DM und damit zu einem um 70.000 DM höheren Preis erworben, als es dem vom Landgericht ermittelten marktüblichen Mietkaufpreis entsprach.
2. In den Jahren 1995 und 1996 ließ der Angeklagte H mit Fahrzeugen des ABM-Stützpunktes ohne Genehmigung seines Dienstherrn mehrere Tonnen privat gekaufter Steine von Hannover zu seinem Privathaus bei Leipzig transportieren, wodurch um 120 DM erhöhte Kraftstoff- und Betriebsmittelkosten entstanden (Fall B II der Urteilsgründe).
II. Das Landgericht hat hinsichtlich der ersten fünf Baumaschinen eine Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen, daß der Angeklagte H im Rahmen seiner Befugnis Mietverträge mit überhöhten Mietzahlungen abschloß, ohne zugleich einen insgesamt zu zahlenden
marktüblichen Kaufpreis verbindlich zu vereinbaren. Der Stadt Leipzig sei ein Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung insoweit entstanden , als – infolge von Rückdatierungen der Mietverträge – sowohl Mietzahlungen für noch nicht gelieferte Maschinen als auch überhöhte Mietzahlungen für gelieferte Maschinen geleistet worden seien. Die Vereinbarung eines späteren Restkaufpreises wäre nur zu den Bedingungen des Mitangeklagten S möglich gewesen und hätte scheitern können. Der spätere Erwerb der Baumaschinen sei lediglich im Rahmen der Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. In Bezug auf die sechste Baumaschine hat der Tatrichter Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen, daß der Angeklagte entgegen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 der Vergabeverordnung der Stadt Leipzig (Beschluß 117/94 vom 14. Dezember 1994), bei einer freihändigen Vergabe zuvor mehrere Angebote einzuholen, den Kaufpreis ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte überhöht akzeptiert, damit zugleich gegen den Grundsatz sparsamer Haushaltsführung verstoßen und dadurch die Stadt Leipzig geschädigt habe. Hinsichtlich der angeordneten Transportfahrten für private Zwecke ist eine Untreue in Form des Treubruchtatbestandes bejaht worden.
Dagegen hat die Strafkammer den Angeklagten H und den Mitangeklagten S vom Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB a.F. bzw. der Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB a.F. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich vom Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung , auf deren Grundlage Gewinne S s unter den Angeklagten bei Anrechnung auf die Kosten eines von S für H durchgeführten Hausbaus aufgeteilt werden sollten, nicht zu überzeugen vermochte. Ein entsprechendes Geständnis S s im Ermittlungsverfahren sei möglicherweise zu Unrecht mit dem Ziel der Haftentlassung abgegeben worden. Ebenfalls aus tatsächlichen Gründen ist der Mitangeklagte S vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen worden; der Tatrichter konnte nicht nachweisen, daß S Vorsatz hinsichtlich der Haupttat hatte.

B.


Revision des Angeklagten H
I. Verfahrensrügen, soweit nicht die Sachrüge durchgreift.
1. Die Rüge, der als Zeuge vernommene Staatsanwalt habe weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilgenommen und in seinem Plädoyer seine in der Hauptverhandlung als Zeuge gemachte Aussage gewürdigt, bleibt ohne Erfolg. Der verbleibende Schuldspruch beruht nicht auf dem zu Recht beanstandeten Verfahrensverstoß.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ist zu den maßgeblich den Bestechungsvorwurf betreffenden Beschuldigtenvernehmungen des Mitangeklagten S zeugenschaftlich vernommen worden. Beide Angeklagte sind von den entsprechenden Anklagevorwürfen freigesprochen worden, maßgeblich auch deshalb, weil das Landgericht der Zeugenaussage des Staatsanwalts nicht gefolgt ist. Damit konzentrierte sich die Zeugenvernehmung des Staatsanwalts auf Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Aufklärung des Bestechungsvorwurfs. Diese standen in keinem Zusammenhang mit dem Transport der privat gekauften Steine und konnten ohne weiteres Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das Landgericht die Zeugenaussage des Staatsanwalts auch für die Beweiswürdigung zu diesem allein verbleibenden Verurteilungsfall gegen den Angeklagten H verwendet hat. Ohne durchgreifende Bedenken hätte der Staatsanwalt an der weiteren Hauptverhandlung mitwirken und den Schlußvortrag halten können, soweit nicht seine eigene Zeugenaussage zu würdigen war (vgl. BGHSt 21, 85, 90; BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 3, 5; BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 – 5 StR 529/75; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer , 1990, S. 171, 179 ff.).
2. Keinen Erfolg hat die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO erhobene Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer rügt, ein in der Hauptverhandlung vom 18. November 2002 gestellter Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum 26. November 2002 sei nicht beschieden worden. Angesichts der Fortsetzung der Hauptverhandlung an fünf weiteren Verhandlungstagen verblieb dem Beschwerdeführer allemal ausreichend Zeit für die Vorbereitung weiterer für erforderlich erachteter Verteidigungsaktivitäten nach dem zu den Konkurrenzverhältnissen erteilten Hinweis.
II. Sachrüge
1. Die Schuldsprüche wegen Untreue durch die Eingehung von Mietzahlungsverpflichtungen sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht rechtsfehlerfrei. Teilweise scheiden Schuldsprüche aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus.

a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte H habe einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB schon dadurch bewirkt, daß er bei Vereinbarung überhöhter Mieten seine Kaufoption nicht hinreichend vertraglich gesichert habe, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Die Feststellungen, auf die der Tatrichter seine Überzeugung vom Abschluß von Mietverträgen ohne gesicherte Kaufoption stützt, sind schon deshalb unzureichend, weil hinsichtlich der ersten fünf Baumaschinen – mit Ausnahme des Radladers – keine Feststellungen darüber getroffen worden sind, ob die angenommenen Mietverhältnisse jeweils befristet waren. Es ist nämlich nicht erkennbar bedacht worden, daß der Restkaufpreis jeweils dem Betrag von ein bis zwei Monatsmieten entsprach. Diese Umstände sprechen aber gegen die Annahme von reinen Mietverhältnissen und deuten sogar auf die Festlegung bestimmter Kaufpreise hin.
Abgesehen davon trifft es zwar zu, daß nach der Rechtsprechung ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB schon dann gegeben ist, wenn die pflichtwidrige Handlung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung auslöst, selbst wenn es letztlich nicht zu einem Schadenseintritt kommt. Daß jedoch diese Voraussetzung in den abgeurteilten Fällen erfüllt ist, konnte das Landgericht nicht allein aus dem Umstand schließen, daß ein bestimmter Kaufpreis zunächst nicht vereinbart war. Das Fehlen von entsprechenden betragsmäßig fixierten Kaufpreisen macht die Vereinbarung von Kaufoptionen nicht grundsätzlich unwirksam. Läßt sich nämlich feststellen, daß die Parteien in jedem Falle eine solche Kaufoption eröffnen wollten, dann kann dies auch ein Anhaltspunkt für ein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB sein. Gerade bei Vertragsbeziehungen, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, würde es den Interessen der Parteien nicht gerecht werden, solchen Vereinbarungen nach § 154 BGB die Wirksamkeit zu versagen, wenn sich die Parteien trotz eines offenen Einigungsmangels erkennbar vertraglich binden wollten (vgl. BGHZ 41, 271, 275). In diesen Fällen wird vielmehr naheliegen , daß für den Fall des Scheiterns einer einverständlichen Preisfestlegung jedenfalls stillschweigend eine Leistungsbestimmung nach billigen Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB vereinbart war.
Selbst wenn sich eine wirksame Kaufoption nicht hätte feststellen lassen (vgl. zu möglichen Formvorschriften § 6 Abs. 4 SächsEigBG, § 60 SächsGemO), wogegen auch die eigene Einlassung des Angeklagten H sprechen könnte (UA S. 77), führt dies nicht zwangsläufig zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Auch insoweit müßte geprüft werden , über welche rechtlichen Möglichkeiten der Angeklagte noch verfügt hätte , um den Eintritt des Nachteils in Gestalt der nicht mehr möglichen Ausübung der Kaufoption abzuwenden. Hier kamen Zurückbehaltungsrechte gemäß § 273 BGB im Hinblick auf einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht, mit denen nach weiterer Nutzung der Maschinen eine Verrechnung der überhöhten Mietzahlungen mit angemessenen Mietforderungen zu erzielen gewesen wären. Bei einer solchen Prü-
fung waren zudem auch rein faktische Gesichtspunkte zu bedenken, nämlich insbesondere inwieweit der Angeklagte H aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtstellung gegenüber dem Mitangeklagten S die Kaufoption hätte durchsetzen können. Auch für den Fall der Unwirksamkeit der Kaufoption hätte deshalb eine wertende Betrachtung stattfinden müssen, ob die Vermögensgefährdung schadensgleich und damit als Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen gewesen wäre. Dabei gelten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Untreue durch fehlerhafte Dokumentation oder durch unordentliche Buchführung entwickelt hat (BGHSt 47, 8, 11; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 58). Danach kann ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB nur angenommen werden, soweit die Durchsetzung der Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden wäre.
Schließlich vermag rechtlich nicht zu überzeugen, daß das Landgericht bei der Berechnung eines Nachteils auf Vergleichszahlungen abgehoben hat, die bei einer schlichten Miete zu erbringen gewesen wären. Bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ist es nicht angebracht, für die Schadensbestimmung an einzelne überhöhte Monatsmieten anzuknüpfen, weil dabei der Umstand unberücksichtigt bleibt, daß die höheren Mietzahlungen auf einen späteren Kaufpreis nach Absprache zwischen den Angeklagten jedenfalls angerechnet werden sollten.
Angesichts dieser Abrechnungsabrede ergeben sich aus dem Umstand teilweise rückdatierter Mietverträge und erfolgter Mietzahlungen für Zeiten vor Anlieferung der Maschinen keine für die Begründung eines Untreueschadens maßgeblichen Besonderheiten.

b) Die gravierenden Mängel bei der Beurteilung der über die Maschinen geschlossenen Verträge entziehen der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten H die Grundlage. Insbesondere führen die Mängel bei der Betrachtung einer schadensgleichen Gefährdung und der Bestimmung des Schadens dazu, daß die Überzeugungsbildung
zum subjektiven Tatbestand nicht trägt. Es ist nicht ausreichend belegt, daß der Angeklagte mit dem Eintritt eines Vermögensnachteils rechnete, gegebenenfalls damit gar einverstanden war. Aufgrund der Geschäftsbeziehungen mußte der Angeklagte nicht davon ausgehen, daß S sich absprachewidrig verhalten würde und nicht oder nur zu einem unangemessen hohen Restkaufpreis die Maschinen verkaufen würde. Bei der Ausfüllung des Willenselements hätte der Gesichtspunkt maßgebliche Beachtung finden müssen, daß der Angeklagte H angesichts dessen, daß insgesamt über 700 Maschinen und Geräte im Wege des Mietkaufs angeschafft wurden, darauf vertraut haben kann, daß auch entsprechende Geschäfte mit dem Mitangeklagten S , der ihm zudem als Mitarbeiter des ABMStützpunktes vertraut war, ohne die sonst üblichen vertraglichen Sicherungen durchgeführt werden konnten.
Jenseits davon wäre zu bedenken gewesen, ob der Angeklagte H zwar erkannt haben könnte, daß die von ihm gewählte Art der Geräteanschaffung durch Mietkauf in gewisser Weise risikobehaftet war, andererseits aber davon ausgegangen sein könnte, daß im Hinblick auf die haushaltsrechtliche Lage letztlich nur auf diese Art und Weise der Erwerb eines Maschinenparks möglich war. Dies kann dann – trotz der im Gesamtpreis höheren Aufwendungen – einem Schädigungsbewußtsein entgegengestanden haben, wenn er davon ausgehen konnte, daß durch die Eigenleistungen des ABM-Stützpunktes als Regiebetrieb der Stadt Leipzig die für die Stadt oder städtische Organisationen zu erfüllenden Aufgaben letztlich günstiger abzuwickeln waren als bei einer Fremdvergabe dieser Arbeiten (vgl. zudem zur Beurteilung von Fällen fremdnütziger Untreue während der Aufbauphase in den neuen Ländern BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48).

c) Bei der gegebenen Sachlage schließt der Senat sicher aus, daß eine Strafbarkeit desAngeklagten H wegen Untreue in den ersten fünf Fällen aus dem Abschluß der Mietverträge hergeleitet werden kann. Es verbleibt allein die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen des Abschlusses von
(Miet-)Kaufverträgen über die Geräte zu überhöhten Preisen, die das Landgericht nicht ausgeurteilt hat, die aber Teil der angeklagten Untreuetaten wären.
Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet aber die Möglichkeit aus, daß ein Vermögensnachteil bei den Maschinen noch festgestellt werden könnte, bei denen die vom Angeklagten jeweils bewirkten Mietzahlungen und der gezahlte Restkaufpreis insgesamt nicht höher waren, als es die bei einem von Anfang an geschlossenen Mietkaufvertrag zu zahlenden Beträge gewesen wären. Das betrifft zunächst die Siebanlage McDonald (Fall 1) und den Radlader (Fall 4), bei denen der Tatrichter die Zahlungen zutreffend als nicht überhöht berechnet hat (UA S. 91, 92). Gleiches gilt aber auch für die Siebanlage Finlay 312 (Fall 3). Nach den getroffenen Feststellungen wurden für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Mai 1995 monatliche Mietzahlungen in Höhe von 34.500 DM sowie ein Restkaufpreis von 69.000 DM aufgewendet (UA S. 16, 17, 80), insgesamt also 379.500 DM und damit weniger, als es dem vom Tatrichter zugrunde gelegten marktüblichen Preis bei einem Mietkauf von Anfang an in Höhe von etwa 430.000 DM (UA S. 17) entsprochen hätte.

d) Ein Vermögensnachteil ist auch hinsichtlich der weiteren Siebanlage Finlay 310B (Fall 6) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte hätte vor Abschluß des Mietkaufvertrags drei Vergleichsangebote einholen und deshalb ein günstigeres Angebot wählen müssen, geht nach dem vom Landgericht herangezogenen Beweis fehl. Der vom Gericht mit der Kaufpreisermittlung für die Tatzeit beauftragte Sachverständige hat fünf Angebote ermittelt, von denen vier günstiger und eines um 26.000 DM höher war als der vom Angeklagten vereinbarte Preis. Nach der vom Landgericht gewählten Berechnungsweise soll der Angeklagte gehalten gewesen sein, von den drei höchsten Angeboten das günstigste Angebot anzunehmen. Ungeachtet grundsätzlicher Bedenken, ob solche Angebote im Nachhinein überhaupt verläßlich rekonstruierbar sind, ist dies mit dem Zwei-
felsgrundsatz nicht vereinbar. Die zufällig günstigeren Angebote können nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, weil nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte auf sie gestoßen wäre.

e) Hinsichtlich der vorgenannten vier Maschinen ist der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue freizusprechen. Ein „effektiver“ Schaden ist nicht feststellbar. Das zieht durchgreifende Zweifel am Entstehen eines Vermögensnachteils nach sich. Der Versuch einer Untreue wäre nicht strafbar.

f) Bei den verbleibenden zwei Maschinen (Fälle 2 und 5) ist hingegen die Annahme des Tatrichters, die jeweils bewirkten Mietzahlungen und der gezahlte Restkaufpreis seien insgesamt im Vergleich zu einem marktüblichen Mietkaufpreis überhöht gewesen, dem Grunde nach zutreffend, obwohl die Berechnungen zum eingetretenen Vermögensnachteil auch hier mit Fehlern zum Nachteil des Angeklagten behaftet sind (vgl. oben A. I. 1. a). Die Möglichkeit der Annahme einer vorsätzlichen Vermögensschädigung des ABM-Stützpunktes durch den Angeklagten H kann der Senat danach nicht mit der für eine Durchentscheidung auf Freispruch erforderlichen Sicherheit ausschließen, wenngleich sie namentlich aufgrund der Erwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit einem Vorsatz des Mitangeklagten S zur Beihilfe zur Untreue (UA S. 97 f.) sehr fern liegt.
2. Allein die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit dem Transport der privat gekauften Steine hat Bestand. Dieser Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Senat hebt den Strafausspruch – durchaus eingedenk seiner maßvollen Bemessung – auch insoweit auf, damit der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter Gelegenheit hat, über die Rechtsfolgen insgesamt neu zu entscheiden.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Bei der jedenfalls gegebenen weiteren massiven Reduzierung des schon bislang im Vergleich zur Anklage
gravierend verminderten Schuldumfangs, der bisherigen Belastung des Angeklagten H in dem Verfahren und der Unwahrscheinlichkeit weitergehender Schuldsprüche sollte eher auf eine alsbaldige Verfahrenseinstellung (§§ 153 bzw. 153a StPO) als auf die Durchführung einer erneut absehbar nicht unaufwendigen weiteren Hauptverhandlung hingewirkt werden.

C.


Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
Die Sachrügen sind unbegründet. Zur Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Auch hat das Landgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Untreue beim Angeklagten S verneint. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte S habe nicht in Betracht gezogen, daß insbesondere durch die Gestaltung der Mietkaufverträge, aber auch durch die Preisgestaltung der Stadt Leipzig ein Schaden entstünde, wird vom Senat – wenngleich angesichts der Aufhebung und Zurückverweisung bei dem Angeklagten H nicht ohne erhebliche Bedenken – namentlich unter Berücksichtigung der damals gegebenen Umstände und vor dem Hintergrund, daß die Vorgänge der
Rechnungslegung und Bezahlung nicht einfach zu überschauen waren, in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt noch hingenommen.
Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 382/00
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. August 2000 bemerkt der Senat:
Auf der fehlenden Einführung der auf UA S. 34 bis 37 in die Urteilsgründe einkopierten Textpassagen in die Hauptverhandlung beruht das Urteil nicht. In der Beweiswürdigung wird lediglich auf den Umstand abgestellt, daß der Sachverständige H. auf der im "Big Tower" der Computeranlage des Angeklagten gefundenen Festplatte zusätzlich zu den bereits vom Sachverständigen M. gefundenen Textstellen vier weitere Fragmente entdeckt hat, die wiederum Teilen des anonymen Schreibens vom 1. April 1998 entsprächen, wobei insbesondere in der Vergrößerung Schnittkanten und Verschiebungen sichtbar seien (UA S. 33, 38). Es liegt nahe, daß diese Feststellung des Sach-
verständigen, die den Kern seines Gutachtenauftrages betraf, Gegenstand seines mündlich erstatteten Gutachtens war. Auf nähere Einzelheiten dieser Textfragmente , die nur durch eine Inaugenscheinnahme und nicht durch die mündliche Gutachtenerstattung eingeführt worden sein können, hat die Beweiswürdigung nicht abgestellt.
Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß Staatsanwalt F. den Schlußvortrag gehalten hat, obgleich er als Zeuge vernommen worden war. Die Zeugenvernehmung betraf lediglich die von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellte Tatsache der Übergabe von zwei Lederriemen als angebliches Beweisstück durch den Verteidiger an den sachbearbeitenden Staatsanwalt. Eine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs stand dem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nicht entgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Urkunde BGHSt 21, 85, 90). Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenen Aussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich - wie die Revision einräumt - auch gehalten. Die Hinzuziehung eines anderen Vertreters der Anklagebehörde war hier ersichtlich entbehrlich, da die von niemanden in Frage gestellte Übergabe der Lederriemen keiner Aussagewürdigung
bedurfte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bestand auch kein unlösbarer Zusammenhang zwischen diesem Aussageinhalt und dem übrigen Beweisergebnis.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
5 StR 465/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 9. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Verwertung von nicht ordnungsgemäß eingeführten
Urkunden beanstandet, kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ausgeschlossen
werden. Denn der gedankliche Inhalt dieser Urkunden ist entweder
anderweitig eingeführt worden oder bedurfte – angesichts des umfassenden
Geständnisses des Angeklagten – keiner Verwertung.
Die Rüge, die daran anknüpft, dass Staatsanwalt M. nach seiner zeugenschaftlichen
Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig war und
insbesondere den Schlussvortrag gehalten hat, ist schon nicht in zulässiger
Weise erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der
als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung – namentlich
beim Schlussvortrag – auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu beschränken
, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein
können (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2, 5, 6). Daraus folgt, dass der nach
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Revisionsvortrag im Fall einer Rüge der
vorliegenden Art auch die Mitteilung enthalten muss, ob der als Zeuge gehörte
Staatsanwalt bei seiner weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung
– insbesondere im Schlussvortrag – seine eigenen zeugenschaftlichen Be-
kundungen gewürdigt hat oder ob solches nicht geschehen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 25. Oktober 1983 – 5 StR 736/82; Häger in Gedächtnisschrift für
Karlheinz Meyer S. 171, 179 f.; Rogall in SK-StPO 9. Lfg. vor § 48 Rdn. 51).
Diesen Vortragsanforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 480/07
vom
24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September
2007 bemerkt der Senat:
Es stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass Staatsanwalt
- GL - R. den Schlussvortrag gehalten hat, obgleich er zuvor in der Hauptverhandlung
als Zeuge zu der Frage vernommen wurde, ob einem anderen
Zeugen möglicherweise Zugeständnisse gemacht worden seien. Während der
Zeugenvernehmung war er als Sitzungsstaatsanwalt von StA - GL - B.
vertreten worden.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die von der Revision erhobene Rüge keinen unbedingten
Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO betrifft (vgl. BGHSt 14, 265,
267). Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989
(NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so
aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener
Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahr-
nehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu
BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern
(§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in
Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwaltschaft
keine Regelung. Dass der Gesetzgeber eine entsprechende Ausschlussmöglichkeit
nicht vorgesehen und auch zwischenzeitlich nicht geregelt
hat, könnte ohne Weiteres darauf beruhen, dass ansonsten durch geschickte
Beweisantragsstellung und in rechtsmissbräuchlicher Weise der mit der Sache
befasste und eingearbeitete Anklagevertreter aus dem Verfahren entfernt werden
könnte, was letztlich nahezu immer zu einer nach Verfassungsgrundsätzen
zu vermeidenden Verfahrensverzögerung führen würde.
Letztlich kann der Senat diese Frage nochmals offen lassen; denn es
kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem behaupteten
Verfahrensverstoß beruht. Zunächst kann der Senat auch aufgrund des Revisionsvorbringens
nicht feststellen, dass der Sitzungsvertreter überhaupt die seiner
Zeugenvernehmung zugrunde liegende Beweisbehauptung und seine darauf
erfolgte Aussage im Schlussvortrag gewürdigt hat. Im Übrigen betraf die
Aussage auch keine eigenen Wahrnehmungen des Staatsanwalts, sondern allein
Fragen der dienstlichen Befassung mit dem Verfahren, welche auch - wie
vorliegend geschehen - im Rahmen einer dienstlichen Äußerung in ausreichender
Weise hätten geklärt werden können. Dies hätte auf keinen Fall einen Ausschluss
des Sitzungsvertreters mit sich gebracht.
Der Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 lag dem Senat bei seiner Entscheidung
vor.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,
2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,
2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.