Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2007 - 1 StR 480/07

published on 24/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2007 - 1 StR 480/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 480/07
vom
24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September
2007 bemerkt der Senat:
Es stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass Staatsanwalt
- GL - R. den Schlussvortrag gehalten hat, obgleich er zuvor in der Hauptverhandlung
als Zeuge zu der Frage vernommen wurde, ob einem anderen
Zeugen möglicherweise Zugeständnisse gemacht worden seien. Während der
Zeugenvernehmung war er als Sitzungsstaatsanwalt von StA - GL - B.
vertreten worden.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die von der Revision erhobene Rüge keinen unbedingten
Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO betrifft (vgl. BGHSt 14, 265,
267). Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989
(NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so
aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener
Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahr-
nehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu
BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern
(§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in
Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwaltschaft
keine Regelung. Dass der Gesetzgeber eine entsprechende Ausschlussmöglichkeit
nicht vorgesehen und auch zwischenzeitlich nicht geregelt
hat, könnte ohne Weiteres darauf beruhen, dass ansonsten durch geschickte
Beweisantragsstellung und in rechtsmissbräuchlicher Weise der mit der Sache
befasste und eingearbeitete Anklagevertreter aus dem Verfahren entfernt werden
könnte, was letztlich nahezu immer zu einer nach Verfassungsgrundsätzen
zu vermeidenden Verfahrensverzögerung führen würde.
Letztlich kann der Senat diese Frage nochmals offen lassen; denn es
kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem behaupteten
Verfahrensverstoß beruht. Zunächst kann der Senat auch aufgrund des Revisionsvorbringens
nicht feststellen, dass der Sitzungsvertreter überhaupt die seiner
Zeugenvernehmung zugrunde liegende Beweisbehauptung und seine darauf
erfolgte Aussage im Schlussvortrag gewürdigt hat. Im Übrigen betraf die
Aussage auch keine eigenen Wahrnehmungen des Staatsanwalts, sondern allein
Fragen der dienstlichen Befassung mit dem Verfahren, welche auch - wie
vorliegend geschehen - im Rahmen einer dienstlichen Äußerung in ausreichender
Weise hätten geklärt werden können. Dies hätte auf keinen Fall einen Ausschluss
des Sitzungsvertreters mit sich gebracht.
Der Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 lag dem Senat bei seiner Entscheidung
vor.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 480/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen : Die
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 480/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen : Die
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.