Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2000 - 3 StR 382/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. August 2000 bemerkt der Senat:
Auf der fehlenden Einführung der auf UA S. 34 bis 37 in die Urteilsgründe einkopierten Textpassagen in die Hauptverhandlung beruht das Urteil nicht. In der Beweiswürdigung wird lediglich auf den Umstand abgestellt, daß der Sachverständige H. auf der im "Big Tower" der Computeranlage des Angeklagten gefundenen Festplatte zusätzlich zu den bereits vom Sachverständigen M. gefundenen Textstellen vier weitere Fragmente entdeckt hat, die wiederum Teilen des anonymen Schreibens vom 1. April 1998 entsprächen, wobei insbesondere in der Vergrößerung Schnittkanten und Verschiebungen sichtbar seien (UA S. 33, 38). Es liegt nahe, daß diese Feststellung des Sach-
verständigen, die den Kern seines Gutachtenauftrages betraf, Gegenstand seines mündlich erstatteten Gutachtens war. Auf nähere Einzelheiten dieser Textfragmente , die nur durch eine Inaugenscheinnahme und nicht durch die mündliche Gutachtenerstattung eingeführt worden sein können, hat die Beweiswürdigung nicht abgestellt.
Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß Staatsanwalt F. den Schlußvortrag gehalten hat, obgleich er als Zeuge vernommen worden war. Die Zeugenvernehmung betraf lediglich die von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellte Tatsache der Übergabe von zwei Lederriemen als angebliches Beweisstück durch den Verteidiger an den sachbearbeitenden Staatsanwalt. Eine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs stand dem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nicht entgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Urkunde BGHSt 21, 85, 90). Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenen Aussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich - wie die Revision einräumt - auch gehalten. Die Hinzuziehung eines anderen Vertreters der Anklagebehörde war hier ersichtlich entbehrlich, da die von niemanden in Frage gestellte Übergabe der Lederriemen keiner Aussagewürdigung
bedurfte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bestand auch kein unlösbarer Zusammenhang zwischen diesem Aussageinhalt und dem übrigen Beweisergebnis.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.