Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren

(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.

(3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

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Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 112 Antragstellung


Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ih

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Juni 2017 - 2 WDB 4/16

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tatbestand 1 Die Beschwerde betrifft die Erteilung einer Teilrechtskraftbescheinigung. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Juli 2014 - 2 WDB 5/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tatbestand 1 Der 1986 geborene Soldat wurde 2007 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 1. April 2019. Zum Fe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2014 - 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12, 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tatbestand 1 Der ... geborene ehemalige Soldat leistete ab dem 1. Januar 2009 Grundwehrdienst bei der ...regiment in S.. Mit Verfügung des Kommandeurs ...kommando vom 3.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass zwei ihm am 3. März 2009 (BVerwG 1 WRB 3.12) und am 25. März 2009 (BVerwG 1 WRB 2.12) erteilte Befehle, sic

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2013 - 2 WDB 5/12

bei uns veröffentlicht am 30.09.2013

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2013 - 2 WDB 4/12

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

Tatbestand 1 Der 35 Jahre alte Soldat trat am 1. Oktober 2008 als Freiwilliger in den Dienst der Bundeswehr. Er wurde am 7. Oktober 2008 in das Dienstverhältnis eines So

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Juni 2010 - 2 WNB 7/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht entspricht.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2010 - 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09

bei uns veröffentlicht am 05.01.2010

Tatbestand Das Truppendienstgericht hat aufgrund einer dreitägigen Hauptverhandlung, in der u.a. der Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft als Zeuge vernommen wurde, ohne dass während d

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Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten...