Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - 5 StR 465/06

bei uns veröffentlicht am30.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 465/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 9. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Verwertung von nicht ordnungsgemäß eingeführten
Urkunden beanstandet, kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ausgeschlossen
werden. Denn der gedankliche Inhalt dieser Urkunden ist entweder
anderweitig eingeführt worden oder bedurfte – angesichts des umfassenden
Geständnisses des Angeklagten – keiner Verwertung.
Die Rüge, die daran anknüpft, dass Staatsanwalt M. nach seiner zeugenschaftlichen
Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig war und
insbesondere den Schlussvortrag gehalten hat, ist schon nicht in zulässiger
Weise erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der
als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung – namentlich
beim Schlussvortrag – auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu beschränken
, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein
können (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2, 5, 6). Daraus folgt, dass der nach
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Revisionsvortrag im Fall einer Rüge der
vorliegenden Art auch die Mitteilung enthalten muss, ob der als Zeuge gehörte
Staatsanwalt bei seiner weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung
– insbesondere im Schlussvortrag – seine eigenen zeugenschaftlichen Be-
kundungen gewürdigt hat oder ob solches nicht geschehen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 25. Oktober 1983 – 5 StR 736/82; Häger in Gedächtnisschrift für
Karlheinz Meyer S. 171, 179 f.; Rogall in SK-StPO 9. Lfg. vor § 48 Rdn. 51).
Diesen Vortragsanforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger

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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.