Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 120 Beschluss des Berufungsgerichts
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 120 Beschluss des Berufungsgerichts
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
- 1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
20 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 19/10/2018 00:00
Tatbestand
1
1. Der frühere Soldat wendet sich mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts ... vom
published on 07/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Soldatin beantragt in Bezug auf die Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
published on 28/08/2015 00:00
Tatbestand
1
Der 19.. geborene Berufssoldat, dessen Dienstzeit regulär 20.. endet, wurde im Januar 20.. zum Hauptfeldwebel ernannt. Nach einem später wieder aufgehobenen
published on 28/08/2015 00:00
Tatbestand
1
Der ... geborene frühere Soldat wurde im ... 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zuletzt im ... 2009 zum Oberfeldwebel beförder
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.