Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2011 - 1 WB 48/10

bei uns veröffentlicht am20.09.2011

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Ihren Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Bescheid vom 8. März 2010 ab.

Nachdem die Antragstellerin dagegen mit Schreiben vom 26. März 2010 Beschwerde eingelegt hatte, hob die Stammdienststelle mit dem gerichtlich angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2010 ihren ersten Ablehnungsbescheid auf; zugleich lehnte sie den Zulassungsantrag erneut ab. Gegen diese zweite Ablehnungsentscheidung legte die Antragstellerin keine gesonderte Beschwerde ein. Der Bundesminister der Verteidigung wies die Beschwerde vom 26. März 2010 als unzulässig zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die zweite Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 3. Mai 2010 und den Beschwerdebescheid aufgehoben und den Bundesminister der Verteidigung zur Neubescheidung des Zulassungsantrags verpflichtet.

Entscheidungsgründe

...

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Die Entscheidung der Stammdienststelle im Bescheid vom 3. Mai 2010, die Zulassung der Antragstellerin zu der angestrebten Laufbahn abzulehnen, und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 24. August 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten; sie sind deshalb in dem im Tenor genannten Umfang aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Da die Sache nicht spruchreif ist, ist der Bundesminister der Verteidigung zur Neubescheidung des Zulassungsantrags der Antragstellerin zu verpflichten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

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a) Zu Unrecht hält der Bundesminister der Verteidigung der Antragstellerin entgegen, dass sie gegen die zweite Ablehnungsentscheidung der Stammdienststelle vom 3. Mai 2010 nicht ein gesondertes Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung durchgeführt habe. Gegen diese Entscheidung musste die Antragstellerin nicht erneut Beschwerde einlegen. Denn ihre Beschwerde vom 26. März 2010 war nicht nur auf den ersten Ablehnungsbescheid vom 8. März 2010, sondern nach dessen Aufhebung auch auf die zweite Ablehnungsentscheidung zu beziehen.

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Gegenstand einer Wehrbeschwerde kann nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO die "unrichtige Behandlung" eines Soldaten durch Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr sein. Diese generalklauselartige Regelung knüpft nicht an die "Behandlung" in einer bestimmten Form - z.B. in einem Bescheid, einem Befehl, einer Weisung o.ä. - an; vielmehr erstreckt sie sich umfassend auf hoheitliches Handeln oder Unterlassen gegenüber dem Soldaten als rügefähigen Gegenstand der Beschwerde (Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 1 Rn. 121 ff). Danach bezieht sich die Beschwerde inhaltlich auf den materiellen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen sie Rechtswidrigkeit und/oder Unzweckmäßigkeit geltend macht. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer, mit seinem Rechtsbehelf den materiellen Streitgegenstand zu bestimmen und gegebenenfalls zu begrenzen (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 62.05 - Buchholz 450.1 § 16 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2008, 123). Auf den materiellen Streitgegenstand als Beschwerdegegenstand stellt auch § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO bei der Bestimmung der Zuständigkeit für die Beschwerdeentscheidung ab (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128). Materieller Streitgegenstand und damit Gegenstand der Beschwerde der Antragstellerin war nicht lediglich formal die Aufhebung eines Ablehnungsbescheids der Stammdienststelle, sondern - als Verpflichtungsbegehren - die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes.

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Abgesehen von der hier nicht in Rede stehenden Erledigung durch verfahrens-unabhängige Aspekte (z.B. Zeitablauf) erledigt sich eine eingelegte Beschwerde solange nicht, bis die gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständige Beschwerdestelle über den Rechtsbehelf entschieden hat, indem sie der Beschwerde entweder abhilft (§ 13 Abs. 1 Satz 1 WBO) oder die Beschwerde als unzulässig (vgl. z.B. § 12 Abs. 3 Satz 1 WBO) oder unbegründet (§ 13 Abs. 3 WBO) zurückweist. Eine derartige Entscheidung über die Beschwerde vom 26. März 2010 stellt die strittige zweite Ablehnungsentscheidung der Stammdienststelle vom 3. Mai 2010 nicht dar; insbesondere enthält sie keine Abhilfeentscheidung. Bei einem Verpflichtungsbegehren des Beschwerdeführers - wie hier - erschöpft sich die Abhilfe nicht in der Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheids. Vielmehr ist die Beschwerde erst dann durch Abhilfe erledigt, wenn die zuständige Beschwerdestelle dem streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehren in vollem Umfang entsprochen hat. Das folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 5 WBO, der die Abhilfe bei Verpflichtungsbegehren dahin definiert, dass zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen - soweit noch möglich - nachzuholen bzw. zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen sind. Unabhängig von der formellrechtlichen Frage, ob der Stammdienststelle der Bundeswehr eine Abhilfebefugnis anstelle des insoweit zuständigen Bundesministers der Verteidigung zusteht (dies befürwortend: Dau, a.a.O., Einf. Rn. 85), hat die Stammdienststelle in ihrem zweiten Bescheid das Verpflichtungsbegehren der Antragstellerin erneut abgelehnt, also keine Abhilfe verfügt. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 26. März 2010 war daher mit diesem Bescheid noch nicht nach Maßgabe der Vorschriften in § 9 Abs. 1, § 12 und § 13 WBO beschieden; sie wirkte deshalb auch gegen diese zweite Ablehnungsentscheidung.

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Soweit in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass in Fällen, in denen der mit einem Widerspruch angegriffene Bescheid noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens durch einen neuen Bescheid geändert, wiederholt oder ersetzt wird, der Widerspruchsführer zur Vermeidung der Bestandskraft des Änderungsbescheids tätig werden muss, indem er entweder durch Änderung des Widerspruchs analog § 91 VwGO den Änderungsbescheid in das Widerspruchsverfahren einbezieht oder das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des ersten Bescheids für erledigt erklärt und gegen den Änderungsbescheid gesondert Widerspruch einlegt (so VGH München, Urteil vom 12. Februar 1982 - Nr. 23 B 80 A.2332 - NVwZ 1983, 615; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68, Rn. 170; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 68, Rn. 25 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 68, Rn. 23 m.w.N.; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juli 2005 - 9 S 2278/03 - NVwZ-RR 2006, 154 = juris Rn. 25 m.w.N.; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68, Rn. 29), sind diese Überlegungen auf die hier in Rede stehende Wehrbeschwerde nicht übertragbar; es handelt sich entweder um Argumentationen zu einem Anfechtungswiderspruch oder um Erwägungen, die nicht in der erforderlichen Weise zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch differenzieren.

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b) Die Ablehnung des Zulassungsantrags der Antragstellerin mit der Begründung, sie habe die insoweit zu beachtende Höchstaltersgrenze des 32. Lebensjahres überschritten, ist rechtswidrig, weil sie auf der Anwendung einer vom Bundesministerium der Verteidigung nur im Erlasswege (Nr. 429 ZDv 20/7) getroffenen Bestimmung beruht.

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Eine Höchstaltersgrenze für die Zulassung von Fachunteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel im Sinne des § 20 SLV kann nicht allein durch Verwaltungsvorschriften festgelegt werden; sie unterliegt vielmehr dem Anwendungsbereich des Vorbehalts des Gesetzes und bedarf deshalb einer normativen Regelung.

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Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Fachunteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG i.V.m. § 3 und §§ 15, 20 SLV aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 4, Abschnitt II der ZDv 20/7 näher geregelt. Danach wird die Entscheidung über die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel von der Stammdienststelle der Bundeswehr getroffen (Nr. 429 und Nr. 434 ZDv 20/7). Deren Entscheidung, die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn abzulehnen, kann vom Wehrdienstgericht nur auf Ermessensfehler (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO) sowie darauf überprüft werden, ob die im Wege der Selbstbindung an eine tatsächliche Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) vom Bundesministerium der Verteidigung in Verwaltungsvorschriften (z.B. in Erlassen, Zentralen Dienstvorschriften oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind; ggf. ist die Prüfung auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Erlassbestimmung mit höherrangigem Recht zu erstrecken (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 - Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 5, vom 23. November 2010 - BVerwG 1 WB 3.10 - und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 - jeweils m.w.N.).

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Die maßgeblichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzen sind in der Regel durch den Verordnungsgeber bestimmt, z.B. in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SLV (in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung; gestrichen durch Art. 1 Nr. 9 der Dritten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16. Juni 2011 ) § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 SLV jeweils für die Einstellung und in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SLV (in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung; gestrichen durch Art. 1 Nr. 36a der genannten Änderungsverordnung) für den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Demgegenüber ist die Höchstaltersgrenze für den hier strittigen Laufbahnwechsel nicht in § 20 Satz 1 SLV als normative Zulassungsvoraussetzung formuliert, sondern lediglich durch Erlass in Nr. 429 ZDv 20/7 festgelegt worden. Das widerspricht dem auf diese Altersgrenze anzuwendenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes.

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Dieser vor allem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot entwickelte Grundsatz verlangt, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf (vgl. - auch zum Folgenden - im Einzelnen: Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14 Rn. 34 ff; ferner: BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <142> und Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <58>). Der Vorbehalt des Gesetzes und die Maßgaben der "Wesentlichkeitstheorie" gelten auch für das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG, das jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährleistet, und für den daraus abgeleiteten Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese. Einer normativen Grundlage bedarf es danach stets, wenn der durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Leistungsgrundsatz eingeschränkt wird. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz selbst verankert sind, sondern diesen durchbrechen, einschränken oder modifizieren, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ihrerseits Verfassungsrang zukommt. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz und den anderen verfassungsgeschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz sowie Einschränkungen und Modifikationen bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage (vgl. insbesondere BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 a.a.O. m.w.N.). Die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG übernimmt § 3 Abs. 1 SG nicht nur für die Ernennung, sondern ausdrücklich auch für die Verwendung der Soldaten. Sie gelten auch für den Laufbahnwechsel (Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 - und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 46.10 -).

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Der für das Dienstrecht der Beamten zuständige 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44), dass die Bestimmung von Altersgrenzen für die Einstellung oder die Übernahme in eine Beamtenlaufbahn einer gesetzlichen Grundlage bedürfe; Altersgrenzen könnten den Leistungsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentum angelegt seien; die Abwägung dieser beiden gegenläufigen Belange erfordere eine normative Regelung und dürfe nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden.

32

Auf die hier strittige Höchstaltersgrenze ist diese Rechtsprechung des 2. Revisionssenats im Ergebnis übertragbar.

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Mit der Beschränkung der Zulassung zu der angestrebten Laufbahn der Feldwebel durch die Höchstaltersgrenze des 32. Lebensjahres wird in den durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatz eingegriffen. Dieser Eingriff erhält zusätzliches Gewicht durch den Umstand, dass in der neuen Laufbahn - nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1c SG, § 20 Satz 2, § 16 Abs. 2 SLV, Nr. 105 und Nr. 439 ZDv 20/7) - die Beförderung in das Statusamt möglich ist, das die dienstgradbezogene Voraussetzung für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten darstellt (vgl. § 39 Nr. 1 SG).

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Im Fall der Antragstellerin eröffnet Art. 33 Abs. 5 GG jedoch keinen vom Gesetzgeber abzuwägenden Belang. Die Antragstellerin ist nicht Berufssoldatin, sondern Soldatin auf Zeit. Davon abgesehen enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums; auch wenn das Recht der Berufssoldaten dem der Beamten in vielem ähnlich ist, besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Angleichung (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288; Kammerbeschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 2325/07 - juris Rn. 9).

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Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Alter in bestimmten Fallkonstellationen ein Eignungsmerkmal im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstellt, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber bei Überschreitung eines bestimmten (Höchst-)Alters typischerweise den Anforderungen eines Amtes oder einer Laufbahn nicht mehr genügen. Dies liegt insbesondere bei Ämtern und Laufbahnen nahe, die mit erhöhten körperlichen Anforderungen verbunden sind wie etwa im Militärdienst, im Polizeivollzugsdienst und im Dienst in der Berufsfeuerwehr (Urteile vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 9 und vom 24. September 2009 a.a.O., Rn. 21). Bei der Einschränkung des Leistungsgrundsatzes durch eine Altersgrenze hat der Gesetzgeber danach in die Abwägung einzubeziehen, welche (Höchst-)Altersgrenze unter dem Aspekt der Eignung für die konkret in Rede stehende Laufbahn angemessen ist und in welchem Umfang Ausnahmen in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.O., Rn. 26). Das gilt nicht nur für die Laufbahnen der Beamten, sondern ebenso für die militärischen Laufbahnen nach der Soldatenlaufbahnverordnung. Insoweit sind zwischen diesen Laufbahnen keine verfassungsrechtlich beachtlichen Unterschiede ersichtlich. Es kommt hinzu, dass abwägungsrelevante Belange bei Soldaten auf Zeit auch in dem personalpolitischen Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur liegen (für Soldaten auf Zeit bejaht z.B. in Beschlüssen vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 13.08 - Buchholz 449.2 § 30 SLV 2002 Nr. 1 und vom 5. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 59.09 -; für Berufssoldaten bejaht z.B. in Beschlüssen vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 99.91 - und vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 -; für Berufsbeamte bejaht im Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153>) oder aus dem verfassungsrechtlichen Gebot in Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet werden können, funktionstüchtige Streitkräfte zu unterhalten (dazu eher kritisch: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 81).

36

Der Senat weist an dieser Stelle darauf hin, dass gerade die Höchstaltersgrenze des 32. Lebensjahres in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SLV, die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SLV für dieEinstellung mit dem höheren Dienstgrad Stabsunteroffizier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit maßgeblich war, durch Art. 1 Nr. 9 der zitierten Dritten Änderungsverordnung mit Wirkung zum 1. Juli 2011 aufgehoben worden ist.

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Da die strittige Höchstaltersgrenze für den Laufbahnwechsel weder gesetzlich (im Soldatengesetz) noch normativ (in der Soldatenlaufbahnverordnung) geregelt ist, kann sie dem Zulassungsbegehren der Antragstellerin nicht als Ablehnungsgrund entgegengehalten werden. Der Senat hält insoweit an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (zuletzt im Beschluss vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 49.03 -) nicht fest.

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Der vom Bundesminister der Verteidigung vorgetragene Einwand, die Zulassung der Antragstellerin scheitere an der gesetzlich festgelegten Altersgrenze in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SG, greift nicht durch.

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Nach dieser Vorschrift kann ein Bewerber in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht über das 40. Lebensjahr hinaus berufen werden. Diese gesetzliche Beschränkung der Berufungsdauer ist gemäß § 87 Abs. 3 SG jedoch nicht auf Bewerber anzuwenden, die entsprechend § 87 Abs. 1, Abs. 2 SG erfolgreich eine Eignungsübung von mindestens vier Monaten absolviert und unmittelbar danach zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt worden sind. In Abweichung von der (Höchst-)Altersgrenze in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SG lässt § 87 Abs. 3 SG die Ernennung zum Soldaten auf Zeit auch bei solchen eignungsübenden Soldaten zu, die das 40. Lebensjahr bereits überschritten haben oder in ihrer Dienstzeit überschreiten werden (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 87 Rn. 8). Wenn danach diese Höchstaltersgrenze unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 SG schon für die Berufung und Ernennung (Berufung als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt in Form der Ernennung: § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SG; Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 40 Rn. 8; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O. § 4 Rn. 5) nicht gilt, steht sie der Möglichkeit der Verlängerung der Dienstzeit des betroffenen Soldaten auf Zeit erst recht nicht entgegen.

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Nach dem Inhalt der vorgelegten Personalgrundakte erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 SG. Sie ist am 13. Februar 2008 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SLV zu einer Eignungsübung aufgefordert worden, hat diese in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2008 mit Erfolg abgeleistet und ist mit Wirkung zum 1. August 2008 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. ...

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Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung z

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(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin ode

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2011 - 1 WB 48/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2005 - 9 S 2278/03

bei uns veröffentlicht am 19.07.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. August 2003 - 4 K 1314/02 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. D

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(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.

(2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde.

(3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.

(4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.

(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.

(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.

(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.

(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.

(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.

(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.

(1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.

(2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde.

(3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.

(4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.

(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.

(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.

(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. August 2003 - 4 K 1314/02 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten. (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt.
Unter dem 13.01.1997 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für das Rechnungsjahr 1997 für die Ausbildung zu Chemisch-Technischen AssistentInnen, Pharmazeutisch-Technischen AssistentInnen, Physikalisch-Technischen AssistentInnen, Umweltschutz-Technischen AssistentInnen, Datenschutz-Technischen AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik. Mit Bescheid des Oberschulamtes Tübingen vom 12.12.1997 wurde daraufhin der Zuschuss für das Rechnungsjahr 1997 auf 1.854.560,21 DM festgesetzt. In 6. Erläuterungen des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Zuschussberechnung auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29.12.1997 Widerspruch ein, der sich, ohne dies im einzelnen näher auszuführen, „gegen die Berechnungsgrundlagen“ richte. Die Klägerin war ferner damit einverstanden, dass die Entscheidung über den Widerspruch erst ergehe, wenn eine Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs über eine dort anhängige Klage für ein früheres Rechnungsjahr ergangen sei. Über diesen Widerspruch ist bis heute nicht entschieden worden.
Mit Bescheid des Oberschulamtes Tübingen vom 15.09.2000 über die Bewilligung für die Rechnungsjahre 1997 bis 1999 wurde für das Rechnungsjahr 1997 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 3.186,20 DM festgesetzt. Hierbei wurde auf die Auswirkungen der Dienstrechtsreform mit Wirkung vom 01.07.1997 sowie eine Verbesserung der Bezuschussung für die beruflichen Ersatzschulen mit Wirkung 01.08.1999 hingewiesen und ausgeführt, dass in den Bescheiden über die Zuschüsse für die Jahre 1997 bis 1999 mitgeteilt worden sei, dass die Zuschussberechnung vorbehaltlich der Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage erfolgt sei. Jetzt habe das Kultusministerium dem Oberschulamt die Kopfsätze für die endgültige Zuschussberechnung mitgeteilt. Dadurch würden sich für die beruflichen Ersatzschulen Nachzahlungen für die Jahre 1997 und 1999 ergeben, während an der Abrechnung des Jahres 1998 sich nichts ändere. Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid unternahm die Klägerin nichts.
Die Klägerin hat am 29.06.2002 Klage erhoben und zunächst eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.1997 begehrt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Klage bereits für unzulässig gehalten. Der Bescheid vom 12.12.1997 stelle einen vorläufigen Bescheid dar, gegen den zwar Widerspruch habe eingelegt werden können, der jedoch durch den, den Gegenstand des vorläufigen Bescheids umfassenden, endgültigen Bescheid des Oberschulamts Tübingen vom 15.09.2000 ersetzt worden sei und sich damit erledigt habe. Da der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 15.09.2000 nicht angegriffen worden sei, sei dieser bestandskräftig geworden. Der Bescheid vom 15.09.2000 habe auch direkt an die Klägerin bekannt gegeben werden dürfen.
Die Klägerin hat daraufhin zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf der Basis eines noch zu erlassenden Gesetzes einen über den im Bescheid vom 15.09.2000 bewilligten Zuschuss hinaus einen weiteren Zuschuss für das Rechnungsjahr 1997 in Höhe von mindestens 750.000,-- EUR zu bewilligen und den Bescheid vom 15.09.2000 aufzuheben, soweit er dem Verpflichtungsbegehren entgegensteht,
hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrages,
den Beklagten zu verpflichten, auf der Basis eines noch zu erlassenden Gesetzes der Klägerin einen über den im Bescheid vom 12.12.1997 bewilligten Zuschuss hinaus einen weiteren Zuschuss für das Rechnungsjahr 1997 in Höhe von mindestens 750.000,-- EUR zu bewilligen und den Bescheid vom 12.12.1997 aufzuheben soweit er dem Verpflichtungsbegehren entgegensteht,
10 
höchst hilfsweise festzustellen, dass der bisher festgesetzte Zuschuss verfassungswidrig zu niedrig ist.
11 
Die Klägerin hat im Wesentlichen noch ausgeführt: Auch wenn der Bescheid vom 12.12.1997 als vorläufiger Bescheid anzusehen sei, der durch die Verfügung vom 15.09.2000 ersetzt worden sei, sei die Klage nicht unzulässig. Dieser Bescheid sei aufgrund einer automatischen Klagerstreckung Gegenstand der Klage. Im Übrigen enthalte das Schreiben vom 15.09.2000 nicht die Festsetzung des Gesamtzuschusses für das Rechnungsjahr 1997, sondern es enthalte lediglich eine Nachzahlung für zwei Jahre. Eine Ersetzungsfunktion sei daher nicht eingetreten. Im Übrigen sei der Bescheid vom 15.09.2000 fehlerhaft bekannt gegeben worden. Die automatische Erstreckung der Klage folge aus der analogen Anwendung der §§ 96 Abs. 1 SGG, 68 FGO und 365 Abs. 3 AO bzw. aus dem sich aus diesen Vorschriften ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Danach sei im Bereich der Leistungsverwaltung ein Änderungsbescheid bzw. ein Ersetzungsbescheid automatisch Gegenstand des jeweiligen Verfahrens, wenn der Ausgangsbescheid bereits wirksam durch einen Rechtsbehelf angefochten sei.
12 
Mit Zwischenurteil vom 12.08.2003 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage in ihrem Hauptantrag zulässig sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass über die Zulässigkeit einer Klage durch Zwischenurteil entschieden werden könne. Die Klägerin sei Klagebefugt. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht die Bestandskraft des endgültigen Bescheides vom 15.09.2000 entgegen. Eine solche Bestandskraft sei bisher nicht eingetreten. Zwar sei nun durch den Erlass des Bescheides vom 15.09.2000 der Bescheid vom 12.12.1997 erledigt, da in ihm eine endgültige Regelung - auch - hinsichtlich der Bezuschussung der Klägerin für das Rechnungsjahr 1997 getroffen worden sei. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid aus dem Jahr 1997 habe sich insoweit auch erledigt. Er habe sich jedoch auch auf den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 15.09.2000 erstreckt, so dass die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig sei, nachdem der Beklagte nun fast drei Jahre über diesen Widerspruch nicht entschieden habe. Dies folge aus der Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens der Erstreckung eines Rechtsbehelfs auf Verwaltungsakte, welche angefochtene Verwaltungsakte ersetzen würden. Dieser Rechtsgedanke finde sich in § 365 Abs. 3 AO und § 86 Abs. 1 SGG. Der gefundenen Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass die ursprünglich vorgesehene Aufnahme einer Regelung, wonach bei einer nach Klageerhebung erfolgenden Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakt durch einen anderen Verwaltungsakt dieser auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens werde, im Zuge des 6. VwGOÄndG ausdrücklich abgelehnt worden sei. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um die Erstreckung des Widerspruchs und nicht um die Erstreckung einer Klage auf einen weiteren Gegenstand. Auch der Umstand, dass hier ein vorläufiger Verwaltungsakt durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt worden sei, gebiete hinsichtlich der Analogie zu den Vorschriften der AO und des SGG keine abweichende Betrachtung.
13 
Gegen das ihm am 05.09.2003 zugestellte Zwischenurteil hat der Beklagte am 25.09.2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 18.12.2003 begründet.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.08.2003 - 4 K 1314/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt im Wesentlichen noch aus, dass sich aus den Vorschriften des § 365 Abs. 3 AO und des § 86 Abs. 1 SGG der Rechtsgedanke der Rechtsbehelfserstreckung für den vorliegenden Fall nicht entnehmen lasse, zumal der Gesetzgeber der VwGO es ausdrücklich abgelehnt habe, eine entsprechende Vorschrift in die VwGO aufzunehmen. Insofern habe der Gesetzgeber offensichtlich diesbezüglich keine generelle Schutzbedürftigkeit des Adressaten von Zweitbescheiden gesehen und verlange von ihm, selbst tätig zu werden, um einen geänderten Verwaltungsakt zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. Hierbei müsse er z.B. auch eine Klagefrist für die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes in das Klageverfahren einhalten. Es sei jedoch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber im Hinblick auf die gerichtliche Einbeziehung im Rahmen der VwGO von keiner besonderen Schutzwürdigkeit des Adressaten ausgegangen sei, und dies nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts wohl auch für das Institut des vorläufigen Bescheides gelte, obgleich auch hier Rechte verwirkt werden könnten, auf der anderen Seite aufgrund der vom Verwaltungsgericht angenommenen besonderen Schutzwürdigkeit des Adressaten des vorläufigen Bescheids, eine Erstreckung des Widerspruchs gegen den vorläufigen Bescheid auf den endgültigen Bescheid notwendig sein sollte. Der Bescheid vom 15.09.2000 sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, so dass für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass sie Rechtsmittel einlegen könne und müsse, wenn sie mit der im Bescheid vom 15.09.2000 getroffenen endgültigen Entscheidung nicht einverstanden sei. Eine Erstreckung in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Umfange sei auch eine Umgehung der Formvorschriften über die Einlegung des Widerspruchs gemäß § 70 VwGO, nämlich dem Schriftlichkeitserfordernis. Der endgültige Bescheid vom 15.09.2000 habe unmittelbar der Klägerin bekannt gegeben werden können. Eine schriftliche Vollmacht sei im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 12.12.1997 zudem nicht vorgelegt worden. Gleichwohl sei die Bevollmächtigung nicht in Frage gestellt worden, weil der Verfahrensbevollmächtigte bereits in den früheren Verfahren für die Klägerin tätig gewesen sei. Alle Bezuschussungsbescheide ab dem Bescheid für das Jahr 1992 seien gleichwohl stets direkt an die Klägerin geschickt worden, ohne dass dies jemals von ihr oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten beanstandet worden sei.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- uns Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unzulässig.
22 
1. Im Hauptantrag ist die Klage zwar als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tage Az. 9 S 47/03). Auch hat der Beklagte der insoweit vorgenommenen Klageänderung nicht widersprochen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Klage ist aber unzulässig, weil die Klägerin vor Erhebung der Klage das nach § 68 Abs. 2 in Verb. mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren - unstreitig - nicht durchgeführt hat und der Klägerin auch § 75 VwGO nicht zugute kommt. Der den Antrag der Klägerin vom 13.01.1997 ablehnende Bescheid vom 15.09.2000 wurde vielmehr mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig.
23 
1.1 Der am 18.09.2000 - wie sämtliche früheren Förderbescheide seit dem Förderbescheid für das Jahr 1992 ebenfalls - an sie persönlich abgesendete Förderbescheid vom 15.09.2000, dessen Zugang die Klägerin nicht bestreitet, wurde der Klägerin gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ordnungsgemäß bekannt gegeben. Einer förmlichen Zustellung bedurfte es nicht (§ 41 Abs. 5 LVwVfG). Der Verwaltungsakt vom 15.09.2000 war unzweifelhaft für die Klägerin bestimmt. Eine Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts (auch) gegenüber ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG war hingegen nicht erforderlich.
24 
Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 - (VBlBW 1987, 297) noch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Behörde wegen der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich auch dazu verpflichtet ist, die das Verfahren beendende Entscheidung, den Verwaltungsakt, ihm gegenüber bekannt zugeben. Demgegenüber hat aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35/96 - (BVerwGE 105, 288) u. a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der gleich lautenden Bestimmung des § 37 Abs. 1 SGB X (Urteil vom 21.02.1985 - 11 RA 6/84 -, NVwZ 1986, 421) ausgeführt, dass der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG keinen Zweifel daran lasse, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Falle wirksam werden lasse. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt auch einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann, stelle danach lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Hierfür sprächen überdies Gründe der Praktikabilität. Gerade bei dem Akt, der den Bescheid in Wirksamkeit setze, sei größtmögliche Rechtsklarheit von hoher Bedeutung. Mit der Bekanntgabe an den Betroffenen könne die Behörde jeder Diskussion darüber ausweichen, ob ein Bevollmächtigter - wirksam - bestellt worden ist oder nicht. Außerdem entfalle die schwierige Frage, ob ein Sonderfall vorliegt, der ein Abweichen von der Regel des § 14 Abs. 3 (L)VwVfG rechtfertigt. Auch der Bundesfinanzhof nimmt im Hinblick auf die vergleichbaren Regelungen in § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen nur dann an, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 - VII R 96/99 -, BFHE 193, 41; vgl. auch Kopp, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn 48 m.w.N). In Ansehung dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung an. Wurde danach der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 15.09.2000 der Klägerin durch Übersendung an sie wirksam bekannt gegeben, endete die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 VwGO in Verb. mit § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG mit Ablauf des 21.10.2000, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine nach § 70 Abs. 1 VwGO formgerechte Widerspruchserhebung erfolgt war.
25 
1.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Widerspruch vom 29.12.1997 gegen den Bescheid vom 12.12.1997 automatisch auf den Bescheid vom 15.09.2000 erstreckte und damit wegen dessen Nichtbescheidung eine Zulässigkeit der am 29.06.2002 erhobenen Klage nach § 75 VwGO gegeben sein kann. Offen bleiben kann dabei, ob es Fälle geben mag, in denen der einen mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens ersetzender Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des gegen den ursprünglichen Bescheid anhängigen Widerspruchsverfahrens wird (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 28.05.1998 - 1 S 149/98 -, NVwZ-RR 1999, 101, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 69/80 -, BVerwGE 62, 80, wobei freilich dort auch gegen den Änderungsbescheid offenbar Widerspruch erhoben war und ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Streit stand, und BFH, Urteil vom 19.01.1977 - I R 89/74 -, BFHE 121, 421 und Urteil vom 04.02.1976 - I R 203/73 -, BFHE 119, 168) oder ob dieser zur Vermeidung des Eintritts seiner Bestandskraft anstelle einer erneuten Widerspruchserhebung zumindest im Wege der Widerspruchsänderung analog § 91 VwGO in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen werden muss (vgl. Bayer. VGH Urteil vom 12.02.1982 - Nr. 23 B 80 A.2332 -, NVwZ 1983, 615; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 68 Rn 24; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 68 Rn. 23, m.w.N.). Eine solche automatische Erstreckung des Widerspruchs oder auch der Klage ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie dürfte sich auch nicht aus einem allgemeinen, aus den Regelungen in § 365 Abs. 3 AO und § 86 Abs. 1 SGG hergeleiteten Rechtsgedanken ergeben, nachdem der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn auch für das Klageverfahren, eine im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwOÄndG) in § 94 Abs. 2 VwGO vorgesehene Regelung zur zudem antragsabhängigen Einbeziehung in das Verfahren ausdrücklich nicht übernommen hat, weil die vorgeschlagene Regelung, anders als in der Finanzgerichtsbarkeit, für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung führe (vgl. BT-Drucks. 13/5098 S. 23). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht. Denn von dem abgesehen wird eine automatische Erstreckung des Widerspruchs allenfalls dann angenommen, wenn beide Verwaltungsakte einen (zumindest teilweise) identischen Regelungsbereich haben (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.05.1998, a.a.O.; zu § 68 FGO: vgl. auch BFH, Urteil vom 08.02.2001 - VII R 59/99 -, BFHE 194, 466), der auch für bestimmte Fälle der Verpflichtungsklage durch den Widerspruchsbescheid abschließend gestaltet werden kann (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Verpflichtungsklagen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1983 - 11 S 1437/83 -, NVwZ 1984, 327; Kopp, a.a.O., § 79 Rn. 3; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 79 Rn. 1; a.A. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. § 79 Rn. 2). Jedenfalls daran fehlt es hier. Denn bei dem Bescheid vom 12.12.1997 handelte es sich um einen sog. vorläufigen Verwaltungsakt, dessen Regelungsinhalt lediglich auf das vorläufige Behaltendürfen des empfangenen Zuschusses gerichtet war, während die Zuschussbewilligung für das Rechnungsjahr 1997 nach Grund und Höhe allein und abschließend im Bescheid vom 15.09.2000 geregelt ist (grundlegend zur Zulässigkeit und Rechtsnatur einer solchen vorläufigen Regelung: vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983 - 3 C 8/82 -, BVerwGE 67, 99; vgl. auch Beschluss des Senats vom 25.06.1984 - 9 S 898/84 -).
26 
Aus Nr. 6 Erläuterungen des Bescheides vom 12.12.1997 ergibt sich, dass die Zuschussberechnung auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage erfolgte, mithin nur eine vorläufige Regelung für eine Auszahlung des Zuschusses unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen getroffen werden sollte, weil die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine endgültige Zuschussberechnung nach Auffassung der Behörde noch gar nicht vorlagen. Gegen eine allenfalls noch in Betracht kommende Bewilligung unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Rücknahme im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG oder mit einer sonstigen Nebenbestimmung spricht, dass diese eine endgültige Entscheidung darstellte, die nur unter den Voraussetzungen, die für eine Rücknahme vorgesehen sind, wieder beseitigt werden könnte, was ersichtlich nicht dem Willen der Behörde entsprach. Sie hat den Vorbehalt insbesondere nicht unter Nr. 5 Hinweise und Nebenbestimmungen des Bescheides vom 12.12.1997 aufgenommen, sondern in Nr. 6 des Bescheides die in Nr. 1 des Bescheides unter Hinweis auf die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mitgeteilten Pauschalsätze für das Rechnungsjahr 1997 erfolgte Festsetzung des Zuschusses wegen der Mitteilung nur vorläufiger Pauschalsätze im Sinne einer vorläufigen Regelung modifiziert. Von einer lediglich vorläufigen Regelung durch den Bescheid vom 12.12.1997 gehen letztlich auch die Beteiligten selbst aus, zumal eine solche Verfahrensweise der gängigen Bewilligungspraxis entspricht, wie dem Senat aus anderen Verfahren der Klägerin bekannt ist (vgl. etwa die im Verfahren Az. 9 S 47/03 für das Rechnungsjahr 2000 ergangenen Bescheide vom 20.04.2000 und 05.12.2000, wobei bezeichnender Weise die Klägerin dort nur letzteren, die endgültige Entscheidung enthaltenden Bescheid angegriffen hat). Die endgültige Bewilligung des Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 erfolgte nach Grund und Höhe insgesamt vielmehr erst durch den Bescheid vom 15.09.2000, auch wenn darin neben den endgültigen Berechnungsgrundlagen (Kopfsätze nach § 18 PSchG) lediglich nur noch die Differenzbeträge zu den Berechnungen in den vorläufigen Bescheiden, die durch Bezugnahme zum Gegenstand der endgültigen Zuschussberechnung gemacht wurden, ausgewiesen wurden. Der Gesamtbetrag des bewilligten Zuschusses stand dadurch jeweils ebenfalls fest. Dass der Bescheid vom 15.09.2000 mehrere Rechnungsjahre umfasste, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts.
27 
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 12.12.1997, den die Behörde „auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage“ erlassen hat, handelt es sich danach entweder um einen Verwaltungsakt sui generis, durch den lediglich vorläufige Regelungen getroffen wurden, oder um eine Bewilligung mit einer inhaltlichen Beschränkung, und zwar mit dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, a.a.O.). In beiden Fällen besteht der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts letztlich darin, dass der Begünstigte den empfangenen Zuschuss nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten des Zuschusses bildet. Der Anspruch des Begünstigten auf das endgültige Behalten des Zuschusses hängt vielmehr davon ab, welchen abschließenden Bewilligungsbescheid - oder Ablehnungsbescheid - die Behörde aufgrund der künftigen gesetzlichen Regelung erlässt. Das bedeutet, dass es bei der späteren Entscheidung über das endgültige Behalten des Zuschusses keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf, da deren andersartiger Regelungsinhalt nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, a.a.O.). Mithin wurden durch den Bescheid vom 15.09.2000 keine Regelungen des Bescheides vom 12.12.1997 zur Bewilligung des Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 geändert oder ersetzt. Die Klägerin hätte danach, falls sie mit der endgültigen Zuschussbewilligung nicht einverstanden gewesen wäre, innerhalb der Widerspruchsfrist den Bescheid vom 15.09.2000 gesondert mit dem Widerspruch, sei es isoliert oder sei es durch Einbezug in das laufende Widerspruchsverfahren, angreifen müssen, zumal die endgültige Bewilligung für das Rechnungsjahr 1997 höher ausfiel als nach der vorläufigen Berechnung im Bescheid vom 12.12.1997 und sich zwischenzeitlich die von der Klägerin mit dem Widerspruch vom 29.12.1997 ohne nähere Konkretisierung angegriffenen „Berechnungsgrundlagen“ durch das rückwirkend zum 01.07.1997 bzw. 01.08.1999 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) deutlich zu Gunsten der Klägerin geändert hatten. Dies hat sie nicht getan. Zwar hat sie mit Schreiben vom 23.04.2001 auf Anfrage des Oberschulamtes vom 01.03.2001 mitgeteilt, „dass die Widersprüche gegen die Zuwendungsbescheide 1996 bis 2000 aufrecht erhalten bleiben“. Selbst wenn darin eine Einbeziehung des Bescheides vom 15.09.2000 in den Widerspruch vom 29.12.1997 zu sehen wäre, wäre dies jedenfalls erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt und deshalb nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 15.09.2000 zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.1987 - 5 S 1118/86 -, VBlBW 1988, 254).
28 
1.3 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Aufgaben der Oberschulämter durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) - VRG - mit Wirkung vom 01.01.2005 auf die Regierungspräsidien übertragen wurden und es seither eines Vorverfahrens im Hinblick auf entsprechende Klagen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 6a Satz 1 AGVwGO nicht mehr bedarf. Zwar sind nach Art. 185 Abs. 1 VRG Satz 1 VRG bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2005 (vgl. Art. 187 Abs. 1 VRG) war das Verwaltungsverfahren auf Bewilligung eines Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 im Übrigen ebenso wie schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.06.2002 nach Vorstehendem bereits bestandskräftig abgeschlossen (§ 9 LVwVfG). Für eine Anwendung von Übergangsvorschriften ist ungeachtet ihrer prozessrechtlichen Auswirkungen schon danach kein Raum mehr.
29 
2. Die Hilfsanträge, über deren Zulässigkeit nunmehr im Berufungsverfahren zu befinden ist, sind ebenfalls unzulässig.
30 
2.1 Der erste Hilfsantrag (ursprünglicher Hauptantrag) ist zwar ebenfalls als Verpflichtungsantrag statthaft. Er könnte freilich, da der insoweit angegriffene Bescheid vom 12.12.1997 nur eine vorläufige Regelung getroffen hat, neben dem Hauptantrag nur auf weitere, darüber hinausgehende vorläufige Regelungen bis zur endgültigen Entscheidung gerichtet sein. Auch stünde der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht das Fehlen eines vollständig durchgeführten Vorverfahrens entgegen, da über den aufrecht erhaltenen Widerspruch vom 29.12.1997 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Az. 9 S 317/98 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klage ist aber insoweit - ebenso wie bereits der Widerspruch vom 29.12.1997 - deshalb unzulässig, weil der Klägerin hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite steht. Spätestens mit Bestandskraft des endgültigen Bescheides vom 15.09.2000 sind die vorläufigen Rechtswirkungen des Bescheides vom 12.12.1997 entfallen und der nach Vorstehendem nur hiergegen gerichtete Widerspruch vom 29.12.1997 wurde gegenstandlos, da mit Eintritt der Bestandskraft der endgültigen Regelung für vorläufige Regelungen welcher Art auch immer kein Raum mehr ist.
31 
2.2 Der auf eine vom Gericht zu treffende Feststellung gerichtete zweite Hilfsantrag ist ungeachtet des Vorliegens eines insoweit feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihre insoweit geltend gemachten Rechte nach Vorstehendem durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann bzw. bei Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hätte verfolgen können, mithin der Zulässigkeit der Feststellungsklage § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht, auch wenn die erhobene Verpflichtungsklage unzulässig ist.
32 
3. Erweist sich die Klage danach sowohl im Hauptantrag wie in den Hilfsanträgen als unzulässig, ist das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Außerdem ist die Klage gemäß § 130 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zwar hat das Verwaltungsgericht lediglich ein "Zwischenurteil" erlassen, durch das es allein über die Zulässigkeit der Klage und nicht auch über ihre Begründetheit entschieden hat. Da über die Zulässigkeit der Klage auf die Berufung des Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche "Zwischenurteil" hin jedoch abschließend zu entscheiden ist und wegen der Unzulässigkeit der Klage eine Sachentscheidung über die Begehren der Klägerin nicht mehr in Betracht kommt, hat der Senat in der Weise in der Sache selbst zu entscheiden, dass er die Klage als unzulässig abweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1986 - 6 C 106/83 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 6).
33 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unzulässig.
22 
1. Im Hauptantrag ist die Klage zwar als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tage Az. 9 S 47/03). Auch hat der Beklagte der insoweit vorgenommenen Klageänderung nicht widersprochen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Klage ist aber unzulässig, weil die Klägerin vor Erhebung der Klage das nach § 68 Abs. 2 in Verb. mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren - unstreitig - nicht durchgeführt hat und der Klägerin auch § 75 VwGO nicht zugute kommt. Der den Antrag der Klägerin vom 13.01.1997 ablehnende Bescheid vom 15.09.2000 wurde vielmehr mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig.
23 
1.1 Der am 18.09.2000 - wie sämtliche früheren Förderbescheide seit dem Förderbescheid für das Jahr 1992 ebenfalls - an sie persönlich abgesendete Förderbescheid vom 15.09.2000, dessen Zugang die Klägerin nicht bestreitet, wurde der Klägerin gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ordnungsgemäß bekannt gegeben. Einer förmlichen Zustellung bedurfte es nicht (§ 41 Abs. 5 LVwVfG). Der Verwaltungsakt vom 15.09.2000 war unzweifelhaft für die Klägerin bestimmt. Eine Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts (auch) gegenüber ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG war hingegen nicht erforderlich.
24 
Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 - (VBlBW 1987, 297) noch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Behörde wegen der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich auch dazu verpflichtet ist, die das Verfahren beendende Entscheidung, den Verwaltungsakt, ihm gegenüber bekannt zugeben. Demgegenüber hat aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35/96 - (BVerwGE 105, 288) u. a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der gleich lautenden Bestimmung des § 37 Abs. 1 SGB X (Urteil vom 21.02.1985 - 11 RA 6/84 -, NVwZ 1986, 421) ausgeführt, dass der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG keinen Zweifel daran lasse, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Falle wirksam werden lasse. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt auch einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann, stelle danach lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Hierfür sprächen überdies Gründe der Praktikabilität. Gerade bei dem Akt, der den Bescheid in Wirksamkeit setze, sei größtmögliche Rechtsklarheit von hoher Bedeutung. Mit der Bekanntgabe an den Betroffenen könne die Behörde jeder Diskussion darüber ausweichen, ob ein Bevollmächtigter - wirksam - bestellt worden ist oder nicht. Außerdem entfalle die schwierige Frage, ob ein Sonderfall vorliegt, der ein Abweichen von der Regel des § 14 Abs. 3 (L)VwVfG rechtfertigt. Auch der Bundesfinanzhof nimmt im Hinblick auf die vergleichbaren Regelungen in § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen nur dann an, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 - VII R 96/99 -, BFHE 193, 41; vgl. auch Kopp, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn 48 m.w.N). In Ansehung dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung an. Wurde danach der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 15.09.2000 der Klägerin durch Übersendung an sie wirksam bekannt gegeben, endete die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 VwGO in Verb. mit § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG mit Ablauf des 21.10.2000, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine nach § 70 Abs. 1 VwGO formgerechte Widerspruchserhebung erfolgt war.
25 
1.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Widerspruch vom 29.12.1997 gegen den Bescheid vom 12.12.1997 automatisch auf den Bescheid vom 15.09.2000 erstreckte und damit wegen dessen Nichtbescheidung eine Zulässigkeit der am 29.06.2002 erhobenen Klage nach § 75 VwGO gegeben sein kann. Offen bleiben kann dabei, ob es Fälle geben mag, in denen der einen mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens ersetzender Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des gegen den ursprünglichen Bescheid anhängigen Widerspruchsverfahrens wird (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 28.05.1998 - 1 S 149/98 -, NVwZ-RR 1999, 101, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 69/80 -, BVerwGE 62, 80, wobei freilich dort auch gegen den Änderungsbescheid offenbar Widerspruch erhoben war und ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Streit stand, und BFH, Urteil vom 19.01.1977 - I R 89/74 -, BFHE 121, 421 und Urteil vom 04.02.1976 - I R 203/73 -, BFHE 119, 168) oder ob dieser zur Vermeidung des Eintritts seiner Bestandskraft anstelle einer erneuten Widerspruchserhebung zumindest im Wege der Widerspruchsänderung analog § 91 VwGO in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen werden muss (vgl. Bayer. VGH Urteil vom 12.02.1982 - Nr. 23 B 80 A.2332 -, NVwZ 1983, 615; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 68 Rn 24; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 68 Rn. 23, m.w.N.). Eine solche automatische Erstreckung des Widerspruchs oder auch der Klage ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie dürfte sich auch nicht aus einem allgemeinen, aus den Regelungen in § 365 Abs. 3 AO und § 86 Abs. 1 SGG hergeleiteten Rechtsgedanken ergeben, nachdem der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn auch für das Klageverfahren, eine im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwOÄndG) in § 94 Abs. 2 VwGO vorgesehene Regelung zur zudem antragsabhängigen Einbeziehung in das Verfahren ausdrücklich nicht übernommen hat, weil die vorgeschlagene Regelung, anders als in der Finanzgerichtsbarkeit, für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung führe (vgl. BT-Drucks. 13/5098 S. 23). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht. Denn von dem abgesehen wird eine automatische Erstreckung des Widerspruchs allenfalls dann angenommen, wenn beide Verwaltungsakte einen (zumindest teilweise) identischen Regelungsbereich haben (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.05.1998, a.a.O.; zu § 68 FGO: vgl. auch BFH, Urteil vom 08.02.2001 - VII R 59/99 -, BFHE 194, 466), der auch für bestimmte Fälle der Verpflichtungsklage durch den Widerspruchsbescheid abschließend gestaltet werden kann (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Verpflichtungsklagen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1983 - 11 S 1437/83 -, NVwZ 1984, 327; Kopp, a.a.O., § 79 Rn. 3; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 79 Rn. 1; a.A. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. § 79 Rn. 2). Jedenfalls daran fehlt es hier. Denn bei dem Bescheid vom 12.12.1997 handelte es sich um einen sog. vorläufigen Verwaltungsakt, dessen Regelungsinhalt lediglich auf das vorläufige Behaltendürfen des empfangenen Zuschusses gerichtet war, während die Zuschussbewilligung für das Rechnungsjahr 1997 nach Grund und Höhe allein und abschließend im Bescheid vom 15.09.2000 geregelt ist (grundlegend zur Zulässigkeit und Rechtsnatur einer solchen vorläufigen Regelung: vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983 - 3 C 8/82 -, BVerwGE 67, 99; vgl. auch Beschluss des Senats vom 25.06.1984 - 9 S 898/84 -).
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Aus Nr. 6 Erläuterungen des Bescheides vom 12.12.1997 ergibt sich, dass die Zuschussberechnung auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage erfolgte, mithin nur eine vorläufige Regelung für eine Auszahlung des Zuschusses unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen getroffen werden sollte, weil die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine endgültige Zuschussberechnung nach Auffassung der Behörde noch gar nicht vorlagen. Gegen eine allenfalls noch in Betracht kommende Bewilligung unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Rücknahme im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG oder mit einer sonstigen Nebenbestimmung spricht, dass diese eine endgültige Entscheidung darstellte, die nur unter den Voraussetzungen, die für eine Rücknahme vorgesehen sind, wieder beseitigt werden könnte, was ersichtlich nicht dem Willen der Behörde entsprach. Sie hat den Vorbehalt insbesondere nicht unter Nr. 5 Hinweise und Nebenbestimmungen des Bescheides vom 12.12.1997 aufgenommen, sondern in Nr. 6 des Bescheides die in Nr. 1 des Bescheides unter Hinweis auf die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mitgeteilten Pauschalsätze für das Rechnungsjahr 1997 erfolgte Festsetzung des Zuschusses wegen der Mitteilung nur vorläufiger Pauschalsätze im Sinne einer vorläufigen Regelung modifiziert. Von einer lediglich vorläufigen Regelung durch den Bescheid vom 12.12.1997 gehen letztlich auch die Beteiligten selbst aus, zumal eine solche Verfahrensweise der gängigen Bewilligungspraxis entspricht, wie dem Senat aus anderen Verfahren der Klägerin bekannt ist (vgl. etwa die im Verfahren Az. 9 S 47/03 für das Rechnungsjahr 2000 ergangenen Bescheide vom 20.04.2000 und 05.12.2000, wobei bezeichnender Weise die Klägerin dort nur letzteren, die endgültige Entscheidung enthaltenden Bescheid angegriffen hat). Die endgültige Bewilligung des Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 erfolgte nach Grund und Höhe insgesamt vielmehr erst durch den Bescheid vom 15.09.2000, auch wenn darin neben den endgültigen Berechnungsgrundlagen (Kopfsätze nach § 18 PSchG) lediglich nur noch die Differenzbeträge zu den Berechnungen in den vorläufigen Bescheiden, die durch Bezugnahme zum Gegenstand der endgültigen Zuschussberechnung gemacht wurden, ausgewiesen wurden. Der Gesamtbetrag des bewilligten Zuschusses stand dadurch jeweils ebenfalls fest. Dass der Bescheid vom 15.09.2000 mehrere Rechnungsjahre umfasste, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts.
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Bei dem Bewilligungsbescheid vom 12.12.1997, den die Behörde „auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage“ erlassen hat, handelt es sich danach entweder um einen Verwaltungsakt sui generis, durch den lediglich vorläufige Regelungen getroffen wurden, oder um eine Bewilligung mit einer inhaltlichen Beschränkung, und zwar mit dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, a.a.O.). In beiden Fällen besteht der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts letztlich darin, dass der Begünstigte den empfangenen Zuschuss nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten des Zuschusses bildet. Der Anspruch des Begünstigten auf das endgültige Behalten des Zuschusses hängt vielmehr davon ab, welchen abschließenden Bewilligungsbescheid - oder Ablehnungsbescheid - die Behörde aufgrund der künftigen gesetzlichen Regelung erlässt. Das bedeutet, dass es bei der späteren Entscheidung über das endgültige Behalten des Zuschusses keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf, da deren andersartiger Regelungsinhalt nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, a.a.O.). Mithin wurden durch den Bescheid vom 15.09.2000 keine Regelungen des Bescheides vom 12.12.1997 zur Bewilligung des Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 geändert oder ersetzt. Die Klägerin hätte danach, falls sie mit der endgültigen Zuschussbewilligung nicht einverstanden gewesen wäre, innerhalb der Widerspruchsfrist den Bescheid vom 15.09.2000 gesondert mit dem Widerspruch, sei es isoliert oder sei es durch Einbezug in das laufende Widerspruchsverfahren, angreifen müssen, zumal die endgültige Bewilligung für das Rechnungsjahr 1997 höher ausfiel als nach der vorläufigen Berechnung im Bescheid vom 12.12.1997 und sich zwischenzeitlich die von der Klägerin mit dem Widerspruch vom 29.12.1997 ohne nähere Konkretisierung angegriffenen „Berechnungsgrundlagen“ durch das rückwirkend zum 01.07.1997 bzw. 01.08.1999 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) deutlich zu Gunsten der Klägerin geändert hatten. Dies hat sie nicht getan. Zwar hat sie mit Schreiben vom 23.04.2001 auf Anfrage des Oberschulamtes vom 01.03.2001 mitgeteilt, „dass die Widersprüche gegen die Zuwendungsbescheide 1996 bis 2000 aufrecht erhalten bleiben“. Selbst wenn darin eine Einbeziehung des Bescheides vom 15.09.2000 in den Widerspruch vom 29.12.1997 zu sehen wäre, wäre dies jedenfalls erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt und deshalb nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 15.09.2000 zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.1987 - 5 S 1118/86 -, VBlBW 1988, 254).
28 
1.3 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Aufgaben der Oberschulämter durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) - VRG - mit Wirkung vom 01.01.2005 auf die Regierungspräsidien übertragen wurden und es seither eines Vorverfahrens im Hinblick auf entsprechende Klagen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 6a Satz 1 AGVwGO nicht mehr bedarf. Zwar sind nach Art. 185 Abs. 1 VRG Satz 1 VRG bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2005 (vgl. Art. 187 Abs. 1 VRG) war das Verwaltungsverfahren auf Bewilligung eines Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 im Übrigen ebenso wie schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.06.2002 nach Vorstehendem bereits bestandskräftig abgeschlossen (§ 9 LVwVfG). Für eine Anwendung von Übergangsvorschriften ist ungeachtet ihrer prozessrechtlichen Auswirkungen schon danach kein Raum mehr.
29 
2. Die Hilfsanträge, über deren Zulässigkeit nunmehr im Berufungsverfahren zu befinden ist, sind ebenfalls unzulässig.
30 
2.1 Der erste Hilfsantrag (ursprünglicher Hauptantrag) ist zwar ebenfalls als Verpflichtungsantrag statthaft. Er könnte freilich, da der insoweit angegriffene Bescheid vom 12.12.1997 nur eine vorläufige Regelung getroffen hat, neben dem Hauptantrag nur auf weitere, darüber hinausgehende vorläufige Regelungen bis zur endgültigen Entscheidung gerichtet sein. Auch stünde der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht das Fehlen eines vollständig durchgeführten Vorverfahrens entgegen, da über den aufrecht erhaltenen Widerspruch vom 29.12.1997 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Az. 9 S 317/98 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klage ist aber insoweit - ebenso wie bereits der Widerspruch vom 29.12.1997 - deshalb unzulässig, weil der Klägerin hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite steht. Spätestens mit Bestandskraft des endgültigen Bescheides vom 15.09.2000 sind die vorläufigen Rechtswirkungen des Bescheides vom 12.12.1997 entfallen und der nach Vorstehendem nur hiergegen gerichtete Widerspruch vom 29.12.1997 wurde gegenstandlos, da mit Eintritt der Bestandskraft der endgültigen Regelung für vorläufige Regelungen welcher Art auch immer kein Raum mehr ist.
31 
2.2 Der auf eine vom Gericht zu treffende Feststellung gerichtete zweite Hilfsantrag ist ungeachtet des Vorliegens eines insoweit feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihre insoweit geltend gemachten Rechte nach Vorstehendem durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann bzw. bei Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hätte verfolgen können, mithin der Zulässigkeit der Feststellungsklage § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht, auch wenn die erhobene Verpflichtungsklage unzulässig ist.
32 
3. Erweist sich die Klage danach sowohl im Hauptantrag wie in den Hilfsanträgen als unzulässig, ist das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Außerdem ist die Klage gemäß § 130 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zwar hat das Verwaltungsgericht lediglich ein "Zwischenurteil" erlassen, durch das es allein über die Zulässigkeit der Klage und nicht auch über ihre Begründetheit entschieden hat. Da über die Zulässigkeit der Klage auf die Berufung des Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche "Zwischenurteil" hin jedoch abschließend zu entscheiden ist und wegen der Unzulässigkeit der Klage eine Sachentscheidung über die Begehren der Klägerin nicht mehr in Betracht kommt, hat der Senat in der Weise in der Sache selbst zu entscheiden, dass er die Klage als unzulässig abweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1986 - 6 C 106/83 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 6).
33 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
34 
Rechtsmittelbelehrung
35 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
36 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
37 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
39 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
40 
Beschluss vom 19. Juli 2005
41 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird auf jeweils 750.000.- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.

(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine festgesetzte Dienstzeit voraus

1.
von mindestens zwölf Jahren,
2.
bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren,
3.
bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren,
4.
bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und
5.
bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.

(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zulässig nach einer Dienstzeit

1.
von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
2.
von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.

(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern

1.
für die Laufbahnen der Unteroffiziere
a)
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)
eine Dienstzeit von einem Jahr,
c)
die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
2.
für die Laufbahnen der Offiziere
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)
eine Dienstzeit von drei Jahren,
c)
die Ablegung einer Offizierprüfung,
3.
für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.

(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.

(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.

(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.

(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.

(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.

(8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.

(1) Die dienstliche Beurteilung wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler erstellt. Sie schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers ab. Insbesondere für die Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften verwendet werden, kann dasBundesministerium der Verteidigungfestlegen, dass die Beurteilungen von anderen als den in Satz 1 genannten Personen erstellt werden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden verfügen.

(2) Es sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(3) Die höchste Note sollen nicht mehr als 5 Prozent, die zweithöchste Note nicht mehr als 10 Prozent und die dritthöchste Note nicht mehr als 15 Prozent der in der Vergleichsgruppe Beurteilten erhalten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit dürfen diese Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte über- oder unterschritten werden. Sind die Fallzahlen zu gering, um die Richtwerte anwenden zu können, sind die dienstlichen Beurteilungen entsprechend zu differenzieren.

(4) Die Gesamtverantwortung dafür, dass die Vorgaben des Absatzes 3 hierarchieebenenübergreifend eingehalten werden, liegt

1.
für das Bundesministerium der Verteidigung bei der für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretärin oder dem für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretär,
2.
bei der Generalinspekteurin oder dem Generalinspekteur der Bundeswehr für die ihr oder ihm unmittelbar unterstellten Dienststellen sowie
3.
für die zivilen und militärischen Organisationsbereiche bei deren Leiterinnen oder Leitern.
Zu diesem Zweck lassen die Gesamtverantwortlichen durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Zweitbeurteilerinnen und der Zweitbeurteiler bereits vor Erstellung der Beurteilungen sicherstellen, dass die Vorgaben nach Absatz 3 beachtet werden. Abgesehen von der Vorgabe eines hierarchieebenenübergreifenden vergleichbaren Beurteilungsmaßstabs dürfen unterstellten Erstbeurteilerinnen, Erstbeurteilern, Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteilern keine konkreten Bewertungen vorgegeben werden.

(5) Die Beurteilung ist vor ihrer Aufnahme in die Personalakte der oder dem Beurteilten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels bekannt gegeben werden.

(6) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers

1.
muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind,
2.
muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn ohne hinreichende Begründung der beurteilenden Vorgesetzten bei nicht ausreichender Fallzahl nicht entsprechend differenziert worden ist, oder
3.
muss nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn kein hierarchieebenenübergreifender vergleichbarer Beurteilungsmaßstab angewendet worden ist, soweit nicht bereits höhere Vorgesetzte nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen entsprechend erforderliche Aufhebungen veranlasst haben.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann abweichende Regelungen treffen.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt,
2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
a)
mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
c)
in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes mindestens für zwei Jahre, zu einem Wehrdienst verpflichten.

(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.

(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine festgesetzte Dienstzeit voraus

1.
von mindestens zwölf Jahren,
2.
bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren,
3.
bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren,
4.
bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und
5.
bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.

(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zulässig nach einer Dienstzeit

1.
von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
2.
von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.

Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,
6.
zum Korporal nach sieben Jahren und
7.
zum Stabskorporal nach zehn Jahren.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt,
2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
a)
mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
c)
in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes mindestens für zwei Jahre, zu einem Wehrdienst verpflichten.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt und
2.
sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Es werden eingestellt:

1.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,
2.
Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,
3.
Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung entsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach der Approbation nachweist. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt“, „Oberfeldveterinär“ oder „Oberfeldapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtierarzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.

(5) Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt“, „Oberstveterinär“ oder „Oberstapotheker“ kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer

1.
die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und
2.
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Absatz 4 genannten Qualifikation erworben hat.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3 bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“.

(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.

(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.

(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine festgesetzte Dienstzeit voraus

1.
von mindestens zwölf Jahren,
2.
bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren,
3.
bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren,
4.
bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und
5.
bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.

(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zulässig nach einer Dienstzeit

1.
von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
2.
von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern

1.
für die Laufbahnen der Unteroffiziere
a)
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)
eine Dienstzeit von einem Jahr,
c)
die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
2.
für die Laufbahnen der Offiziere
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)
eine Dienstzeit von drei Jahren,
c)
die Ablegung einer Offizierprüfung,
3.
für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.

(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.

(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.

(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.

(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.

(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.

(8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.

(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.

(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine festgesetzte Dienstzeit voraus

1.
von mindestens zwölf Jahren,
2.
bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren,
3.
bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren,
4.
bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und
5.
bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.

(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zulässig nach einer Dienstzeit

1.
von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
2.
von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.

(1) Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.

(3) § 14 gilt entsprechend.

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
3.
Offiziere auf Zeit,
4.
Offiziere der Reserve.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedizin an allen öffentlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und
3.
sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung bestanden und sich für mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hat.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizier-Anwärterin)“, „(Sanitätsoffizier-Anwärter)“ oder „(SanOA)“.

Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.