Soldatengesetz - SG | § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

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wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 11 Übergangsgebührnisse


(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss a

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 12 Übergangsbeihilfe


(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Die

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 86a Arbeitslosenbeihilfe


(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein


(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn 1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstz
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Soldatengesetz - SG | § 28 Urlaub


(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu. (2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen. (3) Dem Sold

Soldatengesetz - SG | § 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit


(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.1379

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juni 2014 - 2 K 14.563

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1984 ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2017 - 6 ZB 17.1325

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2017 – M 21 K 16.1087 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahren

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Jan. 2017 - RO 1 K 16.802

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, d

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Sept. 2017 - M 21 K 15.3119

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am ...1978 geborene Klägerin steht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - 6 ZB 18.2238

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 2018 - M 21 K 17.3239 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.1389

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Feb. 2014 - 2 K 13.48

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Soldat

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2017 - M 21 K 16.1087

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen sein Aussch

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2018 - M 21 K 17.3239

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der … geborene Kläger trat, nachd

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678

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Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. März 2016 - M 21 E 16.606 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 6 CE 15.1002, 6 C 15.1003

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Tenor I. Die Verfahren 6 CE 15.1002 und 6 C 15.1003 werden zur gemein-samen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2018 - 1 WB 8/17

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Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mit der Begründung abgelehnt werd

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Sept. 2016 - 5 K 2630/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger, ein Berufssoldat, begehrt die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses über die besondere Altersgrenze für Soldaten hinaus.2 Der am ...1957 geborene

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juni 2016 - 4 S 546/15

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2015 - 9 K 923/13 - wird abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfah

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Jan. 2016 - 1 A 2725/15

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Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.682,73 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe na

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Nov. 2015 - 5 Bf 201/14.Z

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. November 2014 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antr

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 23 K 5731/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2Die 0000 geborene Klägerin begehrt die Verlängerung ihres Soldatenverhältnisses. 3Sie wurde mit Wirkung vom 01.04.2004 in das Dienstverhältnis ein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Aug. 2015 - 1 WB 37/14

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Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Örtliche Personalrat ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz geltend.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Juli 2015 - 1 WDS-VR 3/15

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Tenor Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht M. v

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Mai 2015 - 1 WB 20/14

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Tatbestand 1 Die Antragstellerin begehrt rückwirkend die vorzeitige Beendigung der ihr für ihr erstes Kind gewährten Elternzeit, um die Beschäftigungsverbote nach § 5 Ab

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 25. Feb. 2015 - 1 L 875/14

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Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt.      Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.  Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1Gründe: 2Die zulässigen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben in der Sache ohne Erfo

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2015 - 9 K 923/13

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Tenor 1. Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. März 2013 wird aufgehoben, soweit darin bestimmt wird, dass sich die

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 12 A 33/14

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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 03. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 09. September 2013 auf Dienstzeitverlängerung von Sa

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Aug. 2014 - 5 K 3074/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbare

Bundessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - B 11 AL 14/13 R

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Apr. 2014 - 1 E 173/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.063,15 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten wer

Landessozialgericht NRW Urteil, 20. Feb. 2014 - L 9 AL 49/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2013 - 4 S 1783/12

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Juli 2012 - 5 K 63/12 - geändert. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.07.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.12.2011 werden aufgeho

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2013 - 1 B 1092/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 9.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e:2Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem (sinngemäßen) An

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 C 11/11

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Tatbestand 1 Die 1973 geborene Klägerin begehrt die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin. Sie stand vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 2012 als Z

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2011 - 1 WB 48/10

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Tatbestand Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Ihren Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes lehnte die Stammdien

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(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht...