Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 20 Beförderung der Feldwebel
Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 20 Beförderung der Feldwebel
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.
(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine festgesetzte Dienstzeit voraus
- 1.
von mindestens zwölf Jahren, - 2.
bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren, - 3.
bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren, - 4.
bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und - 5.
bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.
(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zulässig nach einer Dienstzeit
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published on 20/09/2011 00:00
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Ihren Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes lehnte die Stammdien
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