Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 11 Beförderung der Mannschaften

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 11 Beförderung der Mannschaften
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,
6.
zum Korporal nach sieben Jahren und
7.
zum Stabskorporal nach zehn Jahren.

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published on 18/11/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger stand als Berufssoldat – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels – im Dienst der Beklagten. Unter dem 17. März 2014 beantragte er,
published on 20/09/2011 00:00

Tatbestand Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Ihren Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes lehnte die Stammdien
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