Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 11 Beförderung der Mannschaften
Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 11 Beförderung der Mannschaften
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten, - 4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten, - 5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten, - 6.
zum Korporal nach sieben Jahren und - 7.
zum Stabskorporal nach zehn Jahren.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/11/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1T a t b e s t a n d
2Der Kläger stand als Berufssoldat – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels – im Dienst der Beklagten. Unter dem 17. März 2014 beantragte er,
published on 20/09/2011 00:00
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Ihren Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes lehnte die Stammdien
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.