Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, - 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten, - 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und - 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten...