Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Apr. 2018 - A 9 K 925/18

published on 06/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Apr. 2018 - A 9 K 925/18
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (A 9 K 924/18) der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.1.2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter das vorliegende Verfahren gem. § 76 Abs. 4 S. 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - A 9 K 924/18 - gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.1.2018 (gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1 S. 1 AsylG) verfügte Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Die Klage ist innerhalb der einwöchigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1, Alt.2, § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG) fristgemäß erhoben worden, nachdem der Bescheid am 24.1.2018 gegen Empfangsbestätigung den Antragstellern ausgehändigt wurde (BAS 257) und die Klage am 26.1.2018 bei Gericht einging. Auch der vorliegende Eilantrag ist fristgemäß innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 S. 1 AsylG) am 26.1.2018 bei Gericht eingegangen.
Die mithin zulässige Klage hat nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher zulässig (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).
II.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragsteller, jedenfalls bis zu einer Entscheidung über ihre Klage nicht nach Italien überstellt zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung. Denn die Anordnung der Rücküberstellung der Antragstellerin nach Italien (§ 34a AsylG) durch den hier angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin ist höchstwahrscheinlich rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Zweifel an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens bestehen im vorliegenden Fall nicht, da die Antragsteller ausweislich der Eurodac-Treffer und ihres eigenen Vorbringens über Italien nach Deutschland gelangt sind und die Antragsgegnerin fristgemäß ein Rückübernahmeersuchen an Italien gestellt hat, das dort zugegangen ist, aber in der vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb. Die Rücküberstellungsfrist ist seither auch noch nicht abgelaufen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid verwiesen.
1. Im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris - bezüglich Italien) und des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 27.6.2017 - 1 C 26/16 -, juris - bezüglich Bulgarien), die dem EuGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung präsentiert wurden, ist jedoch davon auszugehen, dass es weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob eine Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen (Dublin-) Mitgliedstaat (hier Italien) als unzulässig anzusehen ist, wenn der Betreffende für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes wegen der im Dublin-Zielstaat zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh zu erfahren.
Dabei ist es bei summarischer Prüfung - worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im vorbezeichneten Beschluss hinweist - jedenfalls nicht auszuschließen, dass aufgrund der Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Italien diesen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Insofern ergeben sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Aufnahmebedingungen in Italien“ vom August 2016 jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass international Schutzberechtigte in Italien - obgleich italienischen Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt - gerade auch im Hinblick auf das wenig ausgeprägte Sozialsystem einem Risiko ausgesetzt sein könnten, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden, insbesondere weil ihnen der Rückhalt durch familiäre Strukturen fehlt.
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Da sich die vorstehenden Fragen im Rahmen der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beantworten lassen, müssen auch die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen beurteilt werden und ist den Antragstellern daher bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen im Hauptsacheverfahren vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Angesichts der den Antragstellern möglicherweise in Italien - nach einer möglichen Anerkennung als international Schutzberechtigte - drohenden schwerwiegenden Nachteile ist ihr privates Interesse, von einer Abschiebung bzw. Rücküberstellung vorläufig verschont zu bleiben, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden, bereits vor Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH erfolgenden Rückführung nach Italien aufgrund der Dublin III-Verordnung.
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2. Soweit teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, dass trotz der beiden genannten Vorlagen an den EuGH kein vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer Abschiebungsanordnung nach Italien zu gewähren sei (VG Freiburg, B. v. 24.11.2017 – A 2 K 7807/17 -, juris und B. v. 23.1.2018 – A 4 K 9955/17 -; dazu auch BVerfG, B. v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris, Rn. 20, 25), vermögen die dafür vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen:
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2.1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg etwa schon deshalb gar keine „systemischen Mängel des Asylverfahrens“ beträfe, die gem. Art.3 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall streitigen Abschiebungsanordnung entgegenstehen könnten, weil die Vorlage nicht die Aufnahmebedingungen „während“ eines laufenden Asylverfahrens thematisiert, sondern die erst „nach“ einem solchen (mit der Zuerkennung internationalen Schutzes positiv abgeschlossenen) Asylverfahren geltenden Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, für die nicht (mehr) die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), sondern die Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) gelten. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., juris, Rn. 25) ausgeführt, dass es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bereits einen systemischen Mangel eines Asylverfahrens darstellt, wenn dieses auf eine Schutzgewährung abzielt, die infolge der Vorenthaltung ausreichender Lebensbedingungen für den formal als schutzberechtigt Anerkannten nach dem positiven Abschluss seines Asylverfahrens im Ergebnis nur eine wertlose Rechtsposition darstellt (sogenanntes „nudum ius“ – d.h. ein nacktes, seines Wertgehalts entkleidetes Recht), so dass es unter diesen Umständen unzumutbar sei, einen Ausländer zur Durchführung eines solchen (im Ergebnis nur eine wertlose Position verschaffenden) Asylverfahrens in den an sich zuständigen EU-Mitgliedstaat zu überstellen.
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Aus eben diesem Grund hat auch schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens im Bundesgebiet für den Fall bejaht, dass ein im zuständigen EU-Mitgliedstaat bereits als Flüchtling anerkannter Ausländer dort infolge struktureller systemischer Mängel keine ausreichenden Überlebensbedingungen gewährt bekommt (HessVGH, U. v. 7.11.2016 – 3 A 1292/16, juris Rn. 29).
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Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Ansatz des Hessischen VGH in dem zugehörigen Revisionsverfahren zwar nicht gefolgt, hat aber dem EuGH die Frage einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig in Fällen anderweitiger Schutzgewähr und „prekärer Lebensbedingungen“ für anerkannte Flüchtlinge in dem schutzgewährenden Mitgliedsstaat vorgelegt (BVerwG, Beschlüsse vom 2.8.2017 – 1 C 37/16 und 1 C 2/17 -, juris; vgl. außerdem die weiteren Vorlagebeschlüsse vom 1.6.2017 – 1 C 25/16, sowie vom 2.8.2017 – 1 C 37/16). Insofern hat es der Sache nach durchaus im Blick, dass einzelne Mitgliedstaaten verleitet sein können, durch eine leichtfertige Durchführung von Asylverfahren und womöglich unbegründete rasche Schutzgewährung aber anschließende Reduzierung bzw. Verweigerung ausreichender Lebensbedingungen für die anerkannten Schutzberechtigten diese im Sinne eines internationalen „race to the bottom“, d.h. eines „Wettbewerbs“ um die schlechtesten Bedingungen, auch nach Anerkennung zum Verlassen des Landes zu „motivieren“. Diesbezüglich hat es im Rahmen seiner Vorlagen an den EuGH auch die Frage aufgeworfen, was gilt, wenn anerkannte Flüchtlinge, denen keine oder nur unzureichende existenzsichernde Leistungen im Mitgliedstaat gewährt werden, insoweit gegenüber den Staatsangehörigen dieses Staates zwar formal gleichgestellt sind, für die es solche Leistungen auch nicht oder ebenfalls nur sehr beschränkt gibt, ihnen gegenüber aber faktisch schlechter gestellt sind, weil sie als entwurzelte Menschen faktisch auf sich allein gestellt sind, Rechtspositionen, die es im Aufnahmestaat geben mag, nicht effektiv geltend machen und durchsetzen können und es ihnen anders als diesen Staatsangehörigen an einem Netzwerk familiärer, verwandtschaftlicher oder sonstiger sozialer Bindungen fehlt, das sie wirtschaftlich und sozial auffangen könnte, und wenn auch ein Ausgleich dieses faktischen Defizits durch entsprechend dimensionierte Integrationsprogramme zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung fehlt. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben, dass eine Lösung dieser Problematik seiner Ansicht nach zwar nicht notwendig in einer Asylverfahrenszuständigkeit Deutschlands, also Durchführung eines (ggf. weiteren) Asylverfahrens im Bundesgebiet liegen muss, sondern etwa in einer sogenannten „aufenthaltsrechtlichen“ Lösung bestehen könnte, also auch darin liegen könnte, den Betroffenen im Bundesgebiet eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. dem anerkannten Flüchtling Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser nach Rückkehr in den Erstanerkennungsstaat zur – notfalls gerichtlichen – Durchsetzung der mit seiner Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile und zur vorläufigen Sicherung seines Existenzminimums unter Zugrundelegung der dortigen Lebensverhältnisse benötigt (ausführlich dazu der Vorsitzende des zuständigen 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Berlit, in: NVwZ-Extra, 6/2018, 1 [7,8] m. zahlr.w.Nw.).
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Auch eine solche wohl vom BVerwG favorisierte „aufenthaltsrechtliche“ Lösung des Problems, die nicht auf der Annahme eines die Asylverfahrenszuständigkeit Deutschlands begründenden „systemischen Mangels“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO beruht, würde der Rechtmäßigkeit des Erlasses der im vorliegenden Verfahren streitigen Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Denn Voraussetzung für eine Abschiebungsanordnung ist, dass mangels Aufenthaltstitels eine Ausreisepflicht besteht (§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG), woran es bei einem Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5, 60a Abs. 2 AufenthG fehlen würde.
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Da immerhin zwei Obergerichte und auch das Bundesverwaltungsgericht diese rechtlichen Fragen aufgeworfen haben, bestehen „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.
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2.2. Diese ernstlichen Zweifel gebieten hier auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (vgl. zu den entsprechenden Abwägungsmaßstäben BVerfG, B. v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 18, 19 und B. v. 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 18, 19).
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Denn die dem EuGH präsentierten Vorlagefragen sind auch mit Blick auf die Tatsachenebene für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da es ausreichende Anhaltspunkte für die – im Hauptsacheverfahren noch weiter aufzuklärende - Annahme gibt, dass eine Rücküberstellung nach Italien durch Vollzug der angefochtenen Abschiebungsanordnung unzumutbar ist, weil in Italien die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte nicht ausreichend sind, diese gegenüber italienischen Staatsangehörigen insoweit auch zumindest faktisch benachteiligt sind und es ihnen infolgedessen auch allenfalls begrenzt bzw. gar nicht möglich ist, eine Sicherung ihrer Lebensbedingungen rechtlich effektiv durchzusetzen bzw. von Italien aus das vorliegende Hauptsacheverfahren effektiv weiter zu betreiben.
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Das ergibt sich nicht nur aus dem vom VGH Baden-Württemberg bereits zitierten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Italien, Aufnahmebedingungen, August 2016, S. 33 - 49 ff. - https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf), dessen wesentlicher Inhalt vom VG Hannover in einer stattgebenden Entscheidung übersichtlich und detailliert wiedergegeben wird (VG Hannover, B. v. 8.3.2017 – 3 B 1492/17 -, im Volltext unter www.asyl.net – dort in der Rechtsprechungsdatenbank – Dokument Nr.: M24887).
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Vielmehr ergibt sich dies auch aus dem aktuellen AIDA-Länderbericht zu Italien (AIDA – Asylum Information Database – Country Report: Italy, 2017, Update 21/3/2018 –im Volltext unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, S. 126 – 129), wonach in der Praxis anerkannte Schutzberechtigte gegenüber Asylbewerbern bei der Unterbringung in den – ohnehin zahlenmäßig nicht ausreichenden - SPRAR Zentren stark benachteiligt werden, indem ihnen im Rahmen behördlicher Ermessensentscheidungen ein Aufenthalt dort von wenigen Monaten, bis hin zu nur wenigen Tagen oder gar nur einem Tag erlaubt wird, was an Beispielen detailliert belegt wird. Das führe zum Risiko der Verwahrlosung und Obdachlosigkeit. Die Anordnung des italienischen Innenministeriums vom 5.5.2016, wonach SPRAR Plätze vorzugsweise Anerkannten zur Verfügung gestellt werden sollten, sei nach Auskunft der ASGI angesichts der sehr begrenzten Zahl dieser Plätze unzureichend, das Problem des mangelnden Schutzes für jene zu lösen, die als international Schutzberechtigte anerkannt seien. Der Plan des italienischen Innenministeriums vom 8.9.2017 zur Integration international Schutzberechtigter sei sich der strukturellen Beschränkungen des Aufnahmesystems und des öffentlichen Unterbringungswesens in Italien bewusst und beruhe vor diesem Hintergrund im Wesentlichen auf dem Vertrauen und der Hoffnung darauf, dass sich infolge von Abkommen mit afrikanischen Staaten die Zahl der Asylbewerber und Flüchtlinge in Italien künftig deutlich reduzieren werde. Soziale Unterstützungsleistungen für anerkannte Schutzberechtigte seien abhängig vom Erfordernis eines ununterbrochenen registrierten Wohnsitzes im Staatsgebiet von mindestens zwei Jahren Dauer, was in der Praxis für anerkannte Schutzberechtigte ein schwerwiegendes Hindernis darstelle.
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Zudem hat „Ärzte ohne Grenzen“ aufgrund einer in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführten detaillierten Untersuchung der Lebensumstände von etwa 10.000 in informellen Siedlungen, Slums und besetzten Gebäuden lebenden Flüchtlingen jüngst wieder die Fortexistenz gravierender Schutzmängel und menschenunwürdiger Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Italien aufgezeigt (Ärzte ohne Grenzen, „Report: Out of Sight – Informal Settlements“ vom 8.2.2018 – https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/sites/germany/files/2018-italy-report-informal-refugee-settements.pdf; siehe dazu auch die Zusammenfassung in der Pressemeldung der Organisation vom selben Tage [8.2. 2018] - https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/italien-gewalt-gegen-fluechtlinge-gren ze). Danach sieht sich die Organisation gehalten, die nationalen und lokalen Behörden Italiens dazu aufzurufen, grundlegende Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und sauberes Wasser zu gewährleisten. Der italienische Vertreter der Organisation fasst zusammen, der Bericht zeige eine nach wie vor traurige Realität, in der tausende Flüchtlinge, die eigentliche einen Schutzanspruch hätten, marginalisiert lebten, keinen angemessenen Schlafplatz und nicht ausreichend zu essen hätten. Programme zu ihrer Integration würden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu wenig umgesetzt. Im Vergleich zu 2016 lebten viele der Flüchtlinge nach der Zwangsräumung zahlreicher informeller Unterkünfte in kleiner Gruppen am Rande der Gesellschaft in verlassenen Gebäuden verstreut, was es zudem für sie extrem schwermache, Trinkwasser, Nahrungsmittel und Zugang zu sozialen Dienstleistungen zu erhalten. Menschen, die sich außerhalb staatlicher Schutzsysteme für Flüchtlinge engagierten, würden von den Behörden häufig unter großen Druck gesetzt, in einigen Fällen sogar mittels Einleitung von Gerichtsverfahren gegen ehrenamtliche Helfer. Es sei keine langfristige Strategie erkennbar, die Grundbedürfnisse der Menschen zu gewährleisten, die unter unmenschlichen Bedingungen lebten.
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Ferner hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuellen stattgebenden Hauptsacheurteil (VG Berlin, U. v. 31.1.2018 – 28 K 452.17 A -, juris, Rn. 40 – 47) unter Auswertung weiterer aktueller Quellen, unter anderem des „Länderinformationsblatts der Staatendokumentation: Italien“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 17.5.2017- zuletzt aktualisiert zum 30.11.2017) ausgeführt, die Kapazitäten in Italien seien erschöpft, weil das EU-Relocation Programm nicht funktioniere und keine Erkenntnisse vorlägen, dass die NGOs die fehlenden staatlichen Kapazitäten für die Unterkunftsgewährung auch nur annähernd auffangen könnten. Zwar solle die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch im Fall von Obdachlosigkeit und fehlender finanzieller Mittel in Italien bestehen, doch gelte dies offenbar und in erster Linie nur für das Asylverfahren selbst, was sich aus einem Leitfaden des BAMF ergebe (BAMF, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 15 - http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/leitfaden-italien.html). In Italien drohten anerkannten Schutzberechtigten unmenschliche Lebensbedingungen, da infolge der hohen Flüchtlingszahlen kompensatorischen Hilfen in Bezug auf Obdach und Nahrung sowie hygienischen Einrichtungen fehlten. Die Zahl der Asylbewerber in Italien sei zwar von 2016 bis 2017 rückläufig gewesen (nämlich laut UNHCR - weekly snapshot – data.unhcr.org/mediterranean v. 31.12.2017 von 181.436 im Jahre 2016 auf 119.249 im Jahre 2017 gesunken), gleichwohl sei nach dem Länderinformationsblatt des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl v. 30.11.2017 (siehe oben) die Situation anerkannt Schutzberechtigter „nach wie vor prekär“ und trotz positiver Aspekte das Wachstum der Zahl der SPRAR Plätze in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, welche derzeit nur 20 % des Bedarfs abdeckten.
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Dieser Einschätzung steht nicht etwa entgegen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, die Abschiebung einer in Italien bereits als Flüchtlinge anerkannten Eritreerin und ihres Sohnes aus der Schweiz nach Italien sei in Bezug auf die dortigen Lebensbedingungen mit Art. 3 EMRK vereinbar. Denn Italien hatte im konkreten Fall dem Gerichtshof gegenüber erklärt, diesen eine angemessen Unterkunft zur Verfügung zu stellen (EGMR, Urteil v. 30.5.2017 – E.T. und N.T./ Schweiz – Beschwerde Nr. 79480/13).
24 
Vor diesem Hintergrund erscheint schließlich auch das gegen die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung vorgebrachte Argument zweifelhaft, es sei zumutbar, in Italien durch die Einlegung von Rechtsmitteln die Gewährung ausreichender Lebensbedingungen durchzusetzen. Denn die dargestellte Marginalisierung dürfte hier für eine effektive Inanspruchnahme von Rechtsschutz eine kaum überwindliche Hürde darstellen. Das sieht wohl auch das Bundesverwaltungsgericht so, wenn es (siehe oben) in seinen Vorlagebeschlüssen unter anderem die Lösung vorschlägt, von einer Rücküberstellung Betroffenen könnten unter Umständen durch den Aufenthaltsmitgliedsstaat die finanziellen Mittel zur – notfalls gerichtlichen – Durchsetzung der mit ihrer Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile zur Sicherung ihres Existenzminimums im Erstanerkennungsstaat zur Verfügung gestellt werden.
25 
2.3. Der vorliegende Fall bietet schließlich auch keinen Anlass dafür, anzunehmen, es sei aufgrund des Vorbringens der Antragsteller zu ihren behaupteten Fluchtgründen von vornherein und unter jedem denkbaren Aspekt bereits jetzt eindeutig auszuschließen, dass ihnen in Italien überhaupt internationaler Schutz zuerkannt werden könnte, so dass sich in ihrem Fall die oben aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen nach der Unzumutbarkeit der Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Italien schon gar nicht entscheidungserheblich stellten.
26 
Denn die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids das Vorbringen der Antragsteller bisher inhaltlich gar nicht geprüft und daher auch nicht bestrittenen oder als unglaubwürdig oder rechtlich unerheblich eingestuft. Ungeachtet dessen erweist sich das Vorbringen, mit dem die Antragsteller sich auf eine menschenrechtswidrige Verfolgung durch private Dritte berufen, also zumindest der Sache nach subsidiären Schutz nach § 4 AsylG geltend machen, auch sonst nicht als bereits so offensichtlich unschlüssig, dass es einen solchen Schutzanspruch schon von vornherein gar nicht tragen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
28 
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.
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published on 14/12/2017 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein
published on 02/08/2017 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen U
published on 02/08/2017 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen U
published on 27/06/2017 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen U
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.