Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. Jan. 2018 - 2 BvR 2026/17
Gericht
Tenor
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Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2017 - 2 L 4325/17.GI.A - und vom 7. August 2017 - 2 L 6036/17.GI.A - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Gießen zurückverwiesen.
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Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der am 1. Januar 1980 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Oktober 2014 aus Syrien aus und gelangte zunächst nach Bulgarien. Dort wurde er am 13. Oktober 2014 als Flüchtling anerkannt. Anschließend reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 23. Januar 2015 einen Asylantrag stellte.
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Mit Bescheid vom 2. April 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte es an, dass dem Beschwerdeführer bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 25. Januar 2016 ab. Die Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien seien nicht unzumutbar.
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Am 8. September 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte dem Beschwerdeführer erneut die Abschiebung nach Bulgarien an. Es lägen keine geänderte Sach- oder Rechtslage und keine Abschiebungsverbote vor. Dem Beschwerdeführer drohten in Bulgarien weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.
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Am 22. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Gießen und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt habe seinen Asylantrag zu Unrecht als Folgeantrag behandelt. Ein Bescheid vom 5. April 2016 sei ihm zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden. Den Bescheid vom 19. Dezember 2016 habe ihm das Bundesamt erst am 18. Mai 2017 zugestellt. Hierbei habe es rechtswidrig unterlassen, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akte zu übersenden. Zur Begründung seiner Klage und seines Eilantrags nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das in Auszügen zitierte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -.
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Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12. Juli 2017 ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2016. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er keinen Erstbescheid erhalten habe, handele es sich um eine Fehlinformation. Der Beschwerdeführer habe gegen den Erstbescheid vom 2. April 2015, vertreten durch einen anderen Bevollmächtigten, Klage erhoben, die mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Januar 2016 abgewiesen worden sei.
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Hiergegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 26. Juli 2017 Anhörungsrüge. Er wies erneut auf die entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG unterlassene Übersendung einer Kopie des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts hin. Daher sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seinen Eilantrag innerhalb der Wochenfrist umfassend zu begründen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag dennoch abgelehnt habe, verstoße gegen sein Recht auf rechtliches Gehör. Außerdem habe das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu Abschiebungshindernissen hinsichtlich Bulgariens nicht gewürdigt und ihm insoweit kein rechtliches Gehör gewährt.
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Mit Beschluss vom 7. August 2017, zugestellt am 8. August 2017, wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Der Umstand, dass das Bundesamt keine Kopie der Verfahrensakte mit dem Bescheid übersendet habe, führe nicht zu einer Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht. § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG verpflichte allein das Bundesamt. Auch die bislang auf den Akteneinsichtsantrag nicht durchgeführte Übersendung der Gerichtsakte durch das Verwaltungsgericht stelle keinen Gehörsverstoß dar, denn aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Dezember 2016 habe sich ergeben, dass es sich um einen Folgeantrag gehandelt habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer der Verlauf des vorangegangenen Gerichtsverfahrens bekannt gewesen, weshalb es einer Aktenübersendung insoweit nicht mehr bedurft habe. Der neue Bevollmächtigte müsse sich das Wissen des Beschwerdeführers zurechnen lassen.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer hat am 7. September 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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Er habe unter Verweis auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - dargelegt, dass hinsichtlich Bulgariens Abschiebungsverbote vorlägen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung von Abschiebungsverboten sei derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht habe diesen Vortrag ignoriert und den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Mit der Ablehnung seines Eilantrags habe er nach Bulgarien abgeschoben werden können, sodass sein Hauptsacheverfahren ins Leere liefe. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - und vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -. Zudem sei der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Eilantrags der Verletzung seiner Rechte auf Achtung der Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit schutzlos ausgeliefert. Außerdem habe das Verwaltungsgericht das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot verletzt. Der Einzelrichter, der den Beschluss vom 12. Juli 2017 erlassen habe, habe in einem anderen Verfahren eines in Bulgarien anerkannten Asylbewerbers in einem Beschluss vom 14. August 2017 die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt und dem dortigen Eilantrag stattgegeben. Es sei willkürlich, wenn der Einzelrichter in dem einen Fall Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgariens annehme und diese in einem anderen, vergleichbaren Verfahren verneine. Der Umstand, dass das fachgerichtliche Verfahren des Beschwerdeführers die Ablehnung eines Asylfolgeantrags zum Gegenstand gehabt habe, könne eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle nicht rechtfertigen. Es sei ausschließlich auf die Frage abzustellen, ob Abschiebungsverbote zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorlägen. Daraus resultiere auch eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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2. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil seine Abschiebung unmittelbar bevorstehe. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, den Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde abzuschieben. Die Dauer der einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht auf zwei Monate begrenzt.
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3. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Bundesregierung, das Hessische Ministerium der Justiz und das Bundesamt haben von ihrem Recht zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).
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b) Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Beschlüsse das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG. Er hat sowohl mit seinem Eilantrag als auch mit seiner Anhörungsrüge auf die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, nach der das Asylsystem Bulgariens insbesondere hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leide. Da der Beschwerdeführer in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden ist, zählt dieser Hinweis auf die Würdigung der Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien zum wesentlichen Kern seines Vorbringens. Die Frage, ob hinsichtlich Bulgariens angesichts der Situation anerkannt Schutzberechtigter ein Abschiebungsverbot besteht, war für das Verfahren des Beschwerdeführers auch von zentraler Bedeutung. Das Bundesamt hatte in dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2016 im Asylfolgeverfahren eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen, der eine erneute Prüfung von Abschiebungsverboten vorausgegangen ist. Diese neue Abschiebungsandrohung hatte das Verwaltungsgericht zum Gegenstand seiner Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu machen. Insoweit ist der Prüfungsmaßstab nicht aufgrund der verfahrensrechtlichen Konstellation des Asylfolgeantrags verändert. Im Rahmen der Interessenabwägung hatte das Verwaltungsgericht insbesondere unter Heranziehung aktueller Erkenntnisse zu berücksichtigen, ob - wie von dem Beschwerdeführer geltend gemacht - ein Abschiebungsverbot vorliegt, weil dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Dies hat das Verwaltungsgericht unterlassen. Insbesondere hat sich der Einzelrichter - anders als in einem Beschluss vom 14. August 2017 in einem Verfahren eines in Bulgarien anerkannten Asylbewerbers - nicht mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 im Hinblick auf systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems befasst, auf das der Beschwerdeführer hingewiesen hat. In dem angegriffenen Beschluss vom 12. Juli 2017 nimmt das Verwaltungsgericht lediglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug, der die Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien nicht in die Prüfung eines Abschiebungsverbots einbezieht. Auch in dem Beschluss vom 7. August 2017, in dem das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, fehlt eine Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers zu der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der das Asylsystem Bulgariens insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet.
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2. Angesichts des vorliegenden Gehörsverstoßes bedürfen die weiter erhobenen Grundrechtsrügen keiner Entscheidung. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei einer Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis kommt.
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IV.
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Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
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(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
- 1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, - 2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, - 3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und - 4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.