Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. Aug. 2016 - 20 L 1609/16.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5833/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.06.2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO). Insbesondere fehlt ein aktueller Leistungsbescheid.
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5833/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.06.2016 anzuordnen,
5hat Erfolg.
6Der Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller hier am 30.06.2016 zugestellt, so dass die Antragsfrist durch den am 05.07.2016 bei Gericht eingegangenen Antrag gewahrt ist.
7Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
8Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des Bescheides spricht.
9Ungarn dürfte zwar ursprünglich für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig gewesen sein. Es spricht hier aber alles dafür, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO bereits vor Stellung des Wiederaufnahmeersuchens auf die Bundesrepublik übergegangen ist.
10Nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Wiederaufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Absatz 2 niedergelegten Fristen unterbreitet wird. Absatz 2 der Vorschrift sieht eine Stellung des Wiederaufnahmegesuchs so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Asylantrags vor, der Unterabsatz 1 sieht eine Frist von zwei Monaten nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung vor. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Regelungszusammenhang sowie unter Berücksichtigung des der Verordnung zugrunde liegenden Ziels einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zu gewährleisten (Erwägungsgrund 5), dass es sich wegen der eindeutigen Beweislage im Falle einer Eurodac-Treffermeldung bei der Zweimonatsfrist des Unterabsatz 1 um eine Verkürzung der Dreimonatsfrist des Unterabsatz 2 handelt. Die Verordnung geht dabei offenbar von der Vorstellung aus, dass zeitgleich mit Stellung eines Asylantrages eine entsprechende Eurodac-Recherche erfolgt bzw. erfolgen soll. Die Dreimonatsfrist des Unterabsatz 2 stellt sich demgegenüber als Ausschlussfrist dar, nach deren Ablauf auf jeden Fall ein Zuständigkeitsübergang eintritt.
11Ob diese Dreimonatsfrist, wie die Beklagte offenbar meint, erst mit der Stellung des förmlichen Asylantrags beim Bundesamt zu laufen beginnt (hier der 09.04.2016), muss in hohem Maße bezweifelt werden. Es spricht gerade unter dem Aspekt der Beschleunigung vielmehr alles dafür, dass die Frist bereits mit der Stellung des materiellen Asylgesuchs zu laufen beginnt (hier der 21.09.2015, Datum der BüMA). Dies gilt vor allem auch deshalb, weil sowohl der Dublin III-Verordnung als auch der Verfahrensrichtlinie die im deutschen Recht bestehende Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Asylgesuch fremd ist und ein Anknüpfen an den Zeitpunkt einer möglicherweise Monate nach der Erstmeldung als Asylsuchender liegenden förmlichen Asylantragstellung – wie hier - die Fristenregelungen des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung praktisch völlig leer laufen ließe. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es ausschließlich in der Hand der Antragsgegnerin liegt, die Voraussetzungen für die förmliche Asylantragstellung zu schaffen und den Asylsuchenden zur persönlichen Vorsprache zu laden. Es hinge daher völlig unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts des Asylsuchenden und dem seit dem materiellen Asylgesuch verstrichenen Zeitraum alleine von der Antragsgegnerin ab, die Frist nach Art. 23. Abs. 3 Dublin III-Verordnung in Gang zu setzen. Eine derartige Auslegung bzw. Handhabung stünde in offenem Widerspruch zu dem Ziel einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Verfahren.
12Selbst wenn man aber mit dem Bundesamt davon ausgehen wollte, dass der Fristbeginn erst durch die förmliche Asylantragstellung in Gang gesetzt wird, so ist es zur Überzeugung des Gerichts zwingend erforderlich, dass der maßgebliche Sachverhalt in dem Wiederaufnahmeersuchen umfassend und zutreffend dargelegt wird, damit der ersuchte Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, die Einhaltung der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Hier ist das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht in diesem Sinne umfassend gewesen, sondern im Gegenteil irreführend, wenn es dort heißt, der Ausländer habe angegeben, am 02.08.2015 in die Bundesrepublik gekommen zu sein und habe am 19.04.2016 Asyl beantragt („He stated that he entered Germany on 02.08.2015; The alien applied for asylum on 19.04.2016“). Diese Angaben lassen in keiner Weise erkennen, dass hier bereits spätestens am 21.09.2015 ein materielles Asylgesuch vorlag. Die Angaben in dem Wiederaufnahmeersuchen verschleiern daher das bestehende Problem hinsichtlich der Bestimmung des Fristbeginns und ermöglichen dem ersuchten Mitgliedstaat auch keine Überprüfung dahingehend, welcher Zeitpunkt der seiner Auffassung nach zutreffende für den Beginn der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist. Eine auf einer solchen unvollständigen Tatsachengrundlage fussende etwaige Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates könnte daher auch nicht als Ausübung des Selbsteintrittsrechts trotz Fristablauf ausgelegt werden. Diese Sichtweise wird u.a. durch einen Vermerk der Beklagten in einem anderen Verfahren (6167988-475) bestätigt, wenn es dort heißt: „Aufgrund der großen Zeitspanne zwischen Einreise in Deutschland und förmlicher Asylantragstellung ist die Einleitung eines Dublin-Verfahrens nicht mehr aussichtsreich, da von den Mitgliedstaaten zunehmend auf den bereits erfolgten Ablauf der Zweimonatsfrist verwiesen wird.“
13Hier hat Ungarn aber auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht reagiert. Eine Zustimmung könnte daher allenfalls gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung fingiert werden. Ob allerdings auf der Grundlage eines fehlerhaften, jedenfalls aber unvollständigen Wiederaufnahmeersuchens davon ausgegangen werden kann im Sinne des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, ist mehr als fraglich.
14Hinzukommt, dass die ungarische Regierung bereits seit August 2015 nur noch 12 Asylsuchende pro Monat im Rahmen des Dublin-Systems wiederaufnehmen wollte und die in den vergangenen Monaten verlautbarten Erklärungen der ungarischen Regierung den Schluss auf eine vollständige Weigerung der Aufnahme weiterer Asylsuchender zulassen. Es passt in dieses Bild, dass Ungarn ausweislich der in den vergangenen Wochen bei der Kammer eingegangenen Dublin-Verfahren – anders als bis September 2015 - generell nicht mehr geantwortet hat. Es spricht manches dafür, dass bei dieser Sachlage eine Anwendung der Zustimmungsfiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausgeschlossen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO – ebenso wie Art 22 Abs. 7 - lediglich die Stattgabe eines Aufnahmegesuchs mit der Folge der Aufnahmeverpflichtung des ersuchten Staates fingiert. Die Vorschrift trifft aber – im Unterschied zu zahlreichen anderen Regelungen der Verordnung wie etwa Art. 21 Abs. UAbs. 3, Art. 23 Abs. 3 oder auch Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 - ausdrücklich keine Regelung über einen Zuständigkeitsübergang bei verspäteter Antworterteilung. Der Eintritt der Stattgabefiktion setzt daher zur Überzeugung des Gerichts die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates voraus, begründet diese aber nicht.
15Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2015 – 22 L 246/15.A – Juris.
16Jedenfalls steht aufgrund der Haltung der ungarischen Regierung nicht fest im Sinne des § 34a AsylVfG, dass die Abschiebung nach Ungarn alsbald durchgeführt werden kann, so dass die Abschiebungsanordnung auch aus diesem Grunde rechtswidrig ist. Es scheint im Gegenteil festzustehen, dass Ungarn keine Dublin-Überstellungen mehr akzeptieren wird. In einer dem erkennenden Gericht in einem Parallelverfahren zugeleiteten Nachricht der ungarischen Dublin-Einheit vom 14.06.2016 lehnt diese nicht nur eine Dublin-Überstellung in dem betreffenden Verfahren ab, sondern bittet das Bundesamt darüber hinaus, für die Zukunft keine Dublin-Überstellungen mehr zu planen („We kindly inform you that – with regard to our previous communication – we can not accept any incoming Dublin transfers. Therefore we kindly ask you to cancel this transfer and we also ask you not to plan any Dublin transfer to Hungary in the future.“)
17Die Bundesrepublik ist zudem nach derzeitiger Sachlage auch aufgrund der Auffangzuständigkeit des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für die Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers zuständig, da einer Überstellung nach Ungarn systemische Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegenstehen und eine weitere Prüfung nach einem zuständigen Mitgliedstaat nach Ablauf der Fristen für die Stellung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen nicht mehr möglich ist.
18Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 – C-4/11 – Puid – ; Thym, Anmerkung zu Puid, NvwZ 2014, 130 ff.
19Denn es liegen unverändert konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Ungarn nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn bestehen. Insbesondere werden Asylbewerber, gerade auch sog. Dublin-Rückkehrer, praktisch ausnahmslos inhaftiert, wobei sowohl hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung als auch hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Haftanordnung Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletzende, willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Inhaftierungspraxis bestehen.
20Vgl. u.a. VG Köln, Urteile vom 15.07.2015 – 3 K 2005/15.A -, vom 08.09.2015 – 18 K 3798/15.A – und vom 22.12.2015 – 2 K 6214/14.A -.
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.