Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Sept. 2018 - AN 14 S 18.50697

bei uns veröffentlicht am26.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. September 2018 betreffend die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2018 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Den Antragstellern wird für das einsteilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Herrn Rechtsanwaltes … bewilligt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige, reisten am 22. Juni 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. Juli 2018 Asylanträge. Zuvor hatten sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt und internationalen Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten. Die Antragsteller trugen vor, dass die Verhältnisse in Griechenland unzumutbar seien, dass ihr ungeborenes Kind in Griechenland aufgrund schlechter medizinischer Versorgung fast gestorben wäre, und dass der Antragsteller zu 3. seit seinem Aufenthalt in Griechenland Asthma habe. Weitere Verwandten der Kläger würden sich in Deutschland aufhalten.

Mit Bescheid vom 4. September 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1) sowie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei in Deutschland gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da den Antragstellern bereits in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Italien seien nicht gegeben, da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ersichtlich sei.

Art. 3 EMRK verbiete aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Den Antragstellern sei die Abschiebung nach Griechenland und damit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angedroht worden. Bei Griechenland handle es sich um ein sicheres Herkunftsland, in dem es aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der dortigen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheine, dass keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfinde. Das griechische Migrationsministerium habe mit Schreiben vom 8. Januar 2018 versichert, dass die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in jedem Einzelfall eingehalten werden, auch bei vulnerablen Personengruppen. Asthma sei auch in Griechenland behandelbar.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 14. September 2018, erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage und beantragte,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. September 2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Weiter wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheides vom 4. September 2018 anzuordnen.

Die Kläger und Antragsteller verwiesen insbesondere auf die ihrer Meinung nach rechtswidrige Umgehung des § 37 Abs. 1 AsylG.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, weil kein Fall des § 38 AsylG vorliegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut gilt § 38 AsylG nur in „sonstigen Fällen“, d.h. er gilt gerade nicht in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nummer 2 (s. § 36 Abs. 1 AsylG).

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mithin statthaft. Zwar enthält die Rechtsmittelbelehrung der Antragsgegnerin wegen der Anwendung von § 38 AsylG keinen Hinweis auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist aber gegen eine staatliche Entscheidung, die nicht in der richtigen Form ergangen ist, sowohl der Rechtsbehelf, der gegen die gewählte Entscheidungsform statthaft ist, als auch derjenige, der gegen die richtige Entscheidung statthaft wäre, zulässig. Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung getroffen, so steht den Beteiligten nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ein Wahlrecht zu, ob sie das eigentlich zulässige oder das der ergangenen Entscheidung entsprechende Rechtsmittel einlegen. Darüber hinaus kommt das Meistbegünstigungsprinzip aber auch zur Anwendung, wenn sonstige Fehler oder Unklarheiten der anzufechtenden Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu einer Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel führen können (BVerwGE 139, 296 - juris). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist jedenfalls das Rechtsmittel zulässig, das gegen die in richtiger Form ergangene Entscheidung gegeben wäre (BVerwG, U.v. 27.6.1968, BVerwGE 30,91, 98 - juris; U.v. 5.9.1991, BVerwGE 89, 27, 29, 30 - juris).

Zwar hat die Antragsgegnerin eine längere Ausreisefrist, als gesetzlich bestimmt, festgesetzt, also 30 Tage anstatt die in § 35 AsylG für Unzulässigkeitsablehnungen bei Schutzberechtigung in einem anderen EU-Staat vorgesehene Frist von einer Woche (vgl. VG Berlin, B.v. 22.12.2017 - 23 L 896.17 A - juris) und damit den Weg über § 38 AsylG gewählt hat, der eine Klageerhebung mit aufschiebender Wirkung binnen zwei Wochen nach sich zieht.

Der Eilantrag ist dennoch gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG statthaft (vgl. VG München, B.v. 17.10.2017 - M 21 S 17.44736 -, juris). Denn nach der der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden, aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages wäre gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG korrekt eine Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung festzusetzen gewesen. Maßgeblich ist aber die nach dem Asylgesetz (AsylG) zu setzende, nicht die vom Bundesamt tatsächlich - irrigerweise oder bewusst - falsch gesetzte Ausreisefrist. Bei korrekt beschrittenem Weg - und darauf kommt es an - wäre der Eilantrag also statthaft.

Die Antragsteller haben für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar können sie auf der Grundlage der verfügten Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für die Dauer des anhängigen Klageverfahrens nicht abgeschoben werden, was ebenso die für die Vollstreckung zuständige Ausländerbehörde bindet. Ihr schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren resultiert indes aus § 37 Abs. 1 AsylG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art sowohl die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn dem Eilantrag stattgegeben wird. Die damit vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigung des nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ohne weitere gerichtliche Entscheidung fortzusetzenden Asylverfahrens begründet ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an einer Entscheidung im Eilverfahren.

2. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt hier im Übrigen nicht deswegen, weil die Klage aufschiebende Wirkung hat. Denn Betroffene haben generell wegen der besonderen Regelung in § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG, wonach das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat, ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Eilentscheidung. Die Argumentation der Antragsgegnerin, sie hätte auch nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen können, ist nicht erheblich im Hinblick auf den gewählten Weg, der dem Asylgesetz widerspricht. Wenn auch die Sinnhaftigkeit des § 37 Abs. 1 AsylG in Frage gestellt werden könnte, ist dennoch die Antragsgegnerin als Verwaltungsbehörde nach Art. 20 Abs. 3 GG an (objektives) Recht und Gesetz gebunden und nicht befugt, geltendes Recht zu missachten. Will die Antragsgegnerin vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung Abstand nehmen, verbleibt ihr allenfalls die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) mit einer Einzelfallbegründung analog § 80 Abs. 3 VwGO. Der Weg über § 38 AsylG indes ist und bleibt ihr auch dann versperrt.

Setzt das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine rechtswidrige Ausreisefrist von 30 Tagen, so ist die Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (VG Bayreuth, U.v. 01.12.2017 - 3 K 17.33153 -, juris). Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) für Recht erkannt hat (U.v. 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 -, juris), ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts „stets einem staatlichen Freiheitseingriff ausgesetzt mit der Folge, dass er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Folgerichtig muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Fällen kann sich eine Ausnahme von dieser Regel ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 -, NVwZ 2011, 372, 374).“

Eine solche besondere Normstruktur enthält § 37 AsylG nicht, sondern die objektive Gesetzesumgehung durch die Antragsgegnerin durch Missbrauch des § 38 AsylG führt zu einem völlig anderen, gesetzeswidrigen Verfahren (z.B. zwei Wochen Klagefrist statt einer, kein Eilantrag mit der Möglichkeit des § 37 Abs. 1 AsylG; ähnlich dem Fall des BayVGH a.a.O.: Abschiebungsandrohung statt Abschiebungsanordnung). Ebenso hat der BayVGH (U.v. 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 -, juris) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nicht darauf ankommt, ob einer Befugnisnorm (hier § 37 Abs. 1 AsylG) nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers eine „drittschützende Wirkung“ entnommen werden kann. Der Antragsteller kann sich als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes also darauf berufen, dass die herangezogene Befugnisnorm eine andere Rechtsfolge nach sich zieht als die eigentlich korrekte, heranzuziehende Befugnisnorm.

Denn soweit die Antragsgegnerin die Ausreisefrist von 30 Tagen auf § 38 Abs. 1 AsylG („in den sonstigen Fällen“) stützt, wird zumindest verkannt, dass § 36 Abs. 1 AsylG gegenüber § 38 Abs. 1 AsylG eine Spezialregelung ist. Nach § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG ist in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, und zwar mit einer dem Ausländer zu setzenden Ausreisefrist von exakt einer Woche. Die Wochenfrist hat ausweislich des Gesetzeswortlautes zwingenden Charakter. Einer anderweitigen Fristsetzung durch das Bundesamt steht § 36 Abs. 1 AsylG entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 4 ZB 17.31379 -, juris), selbst wenn diese - wie hier scheinbar - für die Antragsteller günstiger ist. Damit erschöpft sich das Begehren hier eben nicht in einem Abschiebungsschutz, sondern richtet sich auf Fortführung des Asylverfahrens als gesetzliche Folge einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung. Diese weitergehenden Rechtsfolgen dürfen den Antragstellern nicht durch Umgehung der gesetzlichen Regelungen genommen werden.

3. Der nach § 36 Abs. 3 AsylG insoweit zulässige Eilantrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Selbst wenn die Klage nach der im streitbefangenen Bescheid gesetzten 2-Wochen-Frist und damit nach Ablauf der eigentlich hier geltenden 1-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden wäre, wäre sie rechtzeitig erhoben worden und auch der Eilantrag rechtzeitig gestellt worden, weil die Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Bescheides insofern unrichtig war, als ihr zufolge die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erhoben werden muss. Dies widerspricht § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG, weil die Klagefrist in dem hier gegebenen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur eine Woche beträgt. Bei korrekter Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin würde gemäß § 36 Abs. 3 AsylG gelten, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind sowie, dass § 58 VwGO entsprechend anzuwenden ist. Da also vorliegenden Falles die Belehrung über einen Eilantrag im streitgegenständlichen Bescheid völlig unterblieben ist, gilt § 58 Abs. 2 VwGO entsprechend, der eine Jahresfrist für die Rechtsbehelfseinlegung vorsieht, die hier eingehalten worden ist. Der Eilantrag ist auch mit einer fristgerecht erhobenen Klage verbunden. Die Klagefrist ist schon allein deshalb gewahrt, da wie dargestellt die Rechtbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig war. Denn nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung:allgemein geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren (BVerwG, U.v. 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188; B.v. 25.4.2000 - 7 B 198/99 -, juris, vgl. auch BFH, Urteil vom 16.05.2013 - III R 63/10, BFH/NV 2014, 12, BSG, U.v. 28.5.1991, NVwZ 1993, 406 zu § 66 SGG). Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs tatsächlich verursacht hat (BVerwG, U.v. 13.1.1971 - 5 C 53.70 -, BVerwGE 37, 85; U.v. 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188). Aufgrund der demnach unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung:lief hier auch für die Klageerhebung die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass dann, wenn in der Belehrung eine zu lange Frist (hier zwei Wochen statt einer Woche) angegeben wird, die längere Frist gilt, weil dadurch dem Zweck des Gesetzes, den Betroffenen über das Rechtsmittel und die ihm für die Rechtsmitteleinlegung zur Verfügung stehende Zeit zu unterrichten, angemessen Rechnung getragen wird (so die h.A. in der Literatur, vgl. statt vieler Kopp-Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anm. 14 zu § 58 VwGO; Argument: der Kläger wird quasi besser gestellt). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 10.2.1999, NVwZ 1999, 653 f.) hat dies offengelassen. Hier jedoch ist die Sachlage anders: die Antragsgegnerin hat eine komplett falsche Rechtsbehelfsbelehrung:erstellt und zulasten der Antragsteller die Möglichkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO weggelassen, so dass die Rechtbehelfsbelehrung in Gesamtheit nicht nur falsch, sondern auch unvollständig und für die Kläger sowie Antragsteller auch ungünstig ist. Mithin ist für die Klageerhebung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einschlägig, weil die Antragsgegnerin durch die rechtswidrige Anwendung des § 38 AsylG unter objektiver Umgehung des § 37 AsylG von einer falschen Rechtsmittelfrist sowie nicht korrekt wiedergegebenen Rechtsmitteln ausgegangen ist.

4. Es kommt für den vorliegenden Fall nicht auf die von der Antragsgegnerin möglicherweise bezweifelte Sinnhaftigkeit von § 37 Abs. 1 AsylG an. § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt ausdrücklich, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Hauptsacheverfahren ist allein aufgrund des Erfolges des Eilantrages damit erledigt (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 10 ZB 17.30211 -, juris). Auf die Gründe für die Stattgabe des Eilantrags kommt es nicht an (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 10 ZB 17.30211 -, juris). Dafür spricht der klare Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der eine entsprechende Differenzierung nicht kennt. Dass also die Anordnung der Fortführung des Asylverfahrens nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG (der nur die Fortführung des Asylverfahrens anordnet: „Asylverfahren“ lautet die Überschrift über den §§ 12 bis 43b AsylG) ggf. weniger sinnvoll erscheint, weil sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weiterhin ergeben könnte, dass der Asylantrag unzulässig sei, kann dahingestellt sein, auch wenn klar ist, dass das fortzuführende Asylverfahren ggf. mit keinem anderen Ergebnis enden kann, da nach wie vor ein anderer Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat und dieser Sachverhalt dieselben Rechtswirkungen nach sich zieht. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird durch die Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht tangiert (vgl. dazu VG Göttingen, U.v. 11.12.2017, 3 A 186/17, juris, sowie ergänzend BVerwG, B.v. 02.08.2017 - 1 C 2.17 -, juris). Zu keinem anderen Ergebnis führen die Erwägungen des Gesetzgebers zum Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Die aktuelle Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG ist zwar ungewöhnlich und möglicherweise vom Gesetzgeber in den Folgen so nicht abgesehen worden. Angesichts des klaren Wortlauts der (Verfahrens-) Vorschrift kommt aber eine Auslegung entgegen dem Wortlaut nicht in Frage. Denn hierfür müsste eine entsprechende Intention des Gesetzes erkennbar sein, an der es hier fehlt.

Der Auffassung, wonach die Antragsgegnerin nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG verpflichtet sein soll, das Asylverfahren in der Sache, also im nationalen Verfahren, fortzuführen und nicht berechtigt sei, den Antrag erneut nach § 29 Abs. 1 Nummer 2 AsylG als unzulässig abzulehnen (vgl. VG Berlin, B.v. 9.1.2018 - 28 L 741.17 A -, juris), wird nicht gefolgt, da § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG als Verfahrensvorschrift (vgl. die Überschrift zu § 37 AsylG: „Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung“) diese Rechtsfolge nicht ausspricht. Ebenso entschieden hat auch der VGH Baden-Württemberg (B.v. 20.02.2018 - A 4 S 169/18 -, juris), der § 37 Abs. 1 AsylG „nicht in vollem Umfang als verunglückt“ erachtet, weil eine „Endlosschleife im Verfahren“ nicht immer zwingend ist. Denn „hat das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung entsprochen, müsste das Bundesamt im Rahmen der dann von § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordneten Fortführung des Asylverfahrens den Asylantrag zwar erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG“ prüfen und ggf. als unzulässig ablehnen. Es könnte aber z.B. im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG notwendigen zusätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und ggf. entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts zu einem neuen, anderen Ergebnis kommen.

Im Rahmen der Fortführung des Asylverfahrens nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist also § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weiterhin zu prüfen und von Bedeutung (VGH Baden-Württemberg, B.v. 20.2.2018 - 4 S 169/18 -, juris, VG Göttingen, U.v. 11.12.2017 - 3 A 186/17 -, juris, VG Gießen, U.v. 15.1.2018 - 2 K 5228/17.GI.A -, juris).

Die Interpretation des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG (Verfahrensnorm im Rahmen der §§ 36 ff. AsylG) kann wie dargestellt nur zum Ergebnis führen, dass der Asylantrag nach einem stattgebenden Eilbeschluss einer „weiteren“ Bearbeitung zugeführt werden muss, nicht hingegen dass das Bundesamt materiell-rechtlich verpflichtet ist, in eine materielle Prüfung des Asylantrags überzugehen. § 37 AsylG ist eine Beschleunigungsnorm hinsichtlich des Verwaltungsgerichtsverfahrens, die das Hauptsacheverfahren überflüssig macht. Es wäre absurd, wenn man eine Verfahrensvorschrift so auslegen würde, dass sie das Bundesamt zwingen soll, gegen die materiell-rechtliche Norm des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu verstoßen, indem es einen unzulässigen Asylantrag als zulässig behandeln soll. Das wäre nämlich im Übrigen auch keine Beschleunigung, sondern eine Erstreckung des Verfahrens auf eine - an sich nicht vorgesehene - ausführliche Prüfung des Verfolgungsschicksals sowie der Situation im Herkunftsland des Asylbewerbers.

Die hier für Recht erkannte Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei der durch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG gebotenen Fortführung des Asylverfahrens ist auch im Hinblick auf vorrangiges Unionsrecht zwingend geboten, nach dem eine erneute materielle Prüfung des Asylgesuches eines Asylbewerbers dem unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens widerspräche, demzufolge ein Asylantrag innerhalb der Europäischen Union nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (so ausdrücklich Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, vgl. auch Art. 33 Abs. 2a der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU). Grotesk wäre es schließlich wie auch unionsrechtswidrig, käme das Bundesamt im Rahmen der Prüfung der Asylanträge zum Ergebnis, dass den Antragstellern kein internationaler Schutz zusteht, was zur Abschiebung ins Herkunftsland führen müsste trotz internationalen Schutzes seitens Griechenlands.

Nicht zuletzt ergäbe sich ein unerträglicher Wertungswiderspruch, wenn Schutzsuchende, die Klage- und Eilantrag stellen, über § 37 Abs. 1 AsylG in der dargestellten - eben nicht unionsrechtskonformen - Auslegung weitaus besser gestellt wären als die, die nur Klage gegen den nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erheben.

Eine im Eilverfahren dem Grundsatz nach nicht zulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mithin schon deshalb nicht gegeben, da § 37 Abs. 1 AsylG eine Regelung gerade zum Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten mit dem dargelegten Inhalt trifft.

5. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, weil die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem generellen Vollzugsinteresse des Antragsgegners zu Gunsten der Antragsteller ausfällt. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf zwar die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris). Nach Auffassung des Gerichts bestehen im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, wie sie in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides enthalten ist.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im steitbefangenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Ziff. 3, war anzuordnen, weil Ziffer 3 des streitbefangenen Bescheides in Bezug auf die Ausreisefrist rechtswidrig war. Rechtsgrundlage für die in Nummer 3 des hier streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung kann nur § 35 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG sein. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

6. Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hinsichtlich der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 gewährt hat. Diese Voraussetzungen stehen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Fall fest. Auch bezüglich der allerdings ohne Frist nicht vollziehbaren Abschiebungsandrohung als solcher ist die hier im Eilverfahren streitgegenständliche Ziffer 3 des Bescheides rechtmäßig. Dem Grunde nach bestehen gegen eine Abschiebungsandrohung zwar keine Bedenken. Aber zusätzlich zur rechtswidrig festgesetzten Frist von 30 Tagen endet diese nach dem eben nicht anwendbaren § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens; dies findet keine Entsprechung im hier eigentlich anzuwendenden § 36 Abs. 1 AsylG. Eine Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung besteht also (vgl. in einem anders gelagerten Fall BVerwG, U.v. 3.4.2001 - 9 C 22/00 -, juris), so dass die Ziffer 3 des streitbefangenen Bescheides insgesamt nicht aufrechtzuerhalten ist.

7. Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht, also in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen zu den Staaten, die im Sinne des Artikel 16 a Abs. 3 Satz 1 GG gemäß § 29 a Abs. 2 AsylG sichere Herkunftsstaaten sind. Um von der vom Gesetzgeber mit der Aufnahme in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten getroffenen Festsetzung abzuweichen, bedarf es Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass im Zielstaat der Abschiebung eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

Den Antragstellern droht in Griechenland aufgrund der dortigen Bedingungen für anerkannte Flüchtlinge keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zwar zum Ausdruck gekommen, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, juris).

Allerdings verpflichtet diese unionsrechtliche Norm nicht, jeden mit einer Unterkunft zu versorgen oder ihn finanziell zu unterstützen, um ihm einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B.v 2.4.2013 - 27725.10, ZAR 2013, 336 f.; U.v. 21.1.2011 - 30696.09 -, juris). Ebenso existiert grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin medizinische, soziale oder anderweitige Unterstützung in Anspruch zu nehmen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27725.10 -, ZAR 2013, 336 f.). Die Verantwortlichkeit eines Staates wäre gegeben, sobald der Anerkannte vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig wäre und behördlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt wäre, so dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696.09 -, juris). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern zusätzlich auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht bei Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung nicht von einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK aus, sondern anerkennt bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat in besonderen Einzelfällen - etwa bei Familien mit Kleinstkindern - lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris; vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12, „Tarakhel“ -, juris). Insoweit wird nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt inzwischen auch Griechenland anerkannt Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (vgl. Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten, WD 6-056/16, S. 9, abrufbar unter https.\\www.bundestag.de). In der Praxis sorgt zwar die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Es existiert eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig über 50 „Integrationsräte“, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu erkennen und dem zuständigen Gemeinderat Vorschläge für die Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure (vgl. zum Ganzen: VG Berlin, B.v. 17.2.2017 - 23 L 1629.16 A -, juris).

Nach Erhalt des Schutzstatus müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen. Staatlicherseits sind für Zuwanderer - ebenso wie für Einheimische - keine Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstigen finanziellen Hilfen verfügbar. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind. Überdies ist das Existenzminimum nicht staatlich abgesichert, staatliche Sozialhilfe hat nicht leicht erfüllbare Voraussetzungen (seit Februar 2017; „soziale Solidaritätsbeihilfe“; vgl. Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland v. 23.6.2017). Dies gilt für griechische Staatsbürger und Personen mit Schutzstatus gleichermaßen (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialkompass Europa, Griechenland: Soziale Notlagen, abrufbar unter http://www.sozialkompass.eu). Grundsätzlich haben Flüchtlinge und Asylsuchende den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei (vgl. hierzu Ärzteblatt v. 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung).

Letztlich besitzen anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A -, juris; U.v. 19. 5.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris). Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus in Griechenland mögen, wie die Antragsteller vortragen, zwar sehr schwierig sein, zumal sie - anders als die griechische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellern müsste Schutz gewährt werden. Gesunden und arbeitsfähigen Menschen - wie den Antragstellern zu 1. und 2. - ist es in Griechenland möglich und zumutbar, ihre Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Nach der aktuellen Auskunftslage ist Griechenland durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei besonders schutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. es kommt also auf die individuelle Situation an (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S.17.31032 -, juris). Die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Griechenland sind aber trotz der dort herrschenden Defizite nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend i.S.v. Art. 3 EMRK anzusehen (vgl. VG Saarland, B.v. 15.3.2017 - 3 K 1165/16 -, juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 - 3 B 267/17 -, juris; VG Augsburg, U.v. 7.6.2017 - Au 5 K 17.32168 -, juris; VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S 17.31032 -, juris; VG Hamburg, B.v. 11.5.2017 - 9 AE 2728/17 -, juris sowie VG Oldenburg, B.v. 31.3.2017 - 11 B 1853/17 -, juris; ausführlich: Asylum Information Database - aida - Country Report: Geece; Update 2017; Greek Council for Refugees and European Council of Refugees and Exils; Overview S. 14 ff. sowie speziell zu in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten S. 168 ff.; Stiftung Pro Asyl i.V.m. Refugee Support Aegean, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017; Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2017 des US Department of State - US DOS - vom 20. April 2018: Geece 2017 Human Rights Report; zum Schutz von Flüchtlingen S. 11 ff.; Background information for the LIEBE Committee delegation to Geece 22-25 May 2017: Internationale Protection in Geece; Überblick der Flüchtlings- und Migrationssituation in Griechenland S. 6 ff.; Jahresbericht zur Menschenrechtssituation in der EU im Jahr 2017 vom 18. Januar 2018; Human Rights Watch; zu Griechenland S. 9 ff.; Amnesty International Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschenrechte; zu Griechenland S. 27 ff.).

Nur besondere individuelle Umstände können also im Einzelfall dazu führen, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK vorliegt oder zu besorgen ist (so insbesondere VG München, B.v. 12.1.2018 - M 28 S 17.35846 -, juris: bei alleinstehender Frau, die in Griechenland zur Prostitution gezwungen wurde und wohnungslos sowie zuletzt obdachlos gewesen ist; in diese Richtung auch VG Saarland, B.v. 15.3.2017 - 3 K 1165/16 -, juris; VG Hamburg, B.v. 11.5.2017 - 9 AE 2728/17 -, juris; VG Augsburg, U.v. 7.6.2017 - Au 5 K 17.32168 -, juris und VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S 17.31032 -, juris; vor allem hinsichtlich vulnerabler Personen VG Düsseldorf, B.v. 17.5.2017 - 12 L 1978/17.A -, juris; a.A. insbesondere VG Bremen, B.v. 20.10.2017 - 5 V 2274/17 -, juris; sehr ausführlich VG Berlin, U.v. 30.11.2017 - 23 K 463.17 A und B.v. 22.12.2017 - 23 L 896.17 A -, beide juris; VG Stuttgart, B.v. 9.2.2017 - A 7 K 556/17 -, juris sowie VG Aachen, B.v. 3.7.2017 - 4 L 782/17.A).

Das Gericht folgt damit diesbezüglich der Bewertung der Situation für die Antragsteller in Griechenland im streitbefangenen Bescheid der Antragsgegnerin: Dieser enthält eine ausführliche Begründung zu Unterkunft, Unterstützungsleistungen, Gesundheitsversorgung, Integrationsmaßnahmen und Arbeit sowie eine anschließende rechtliche Bewertung; die tatsächlichen Angaben decken sich im Wesentlichen mit oben genannten Berichten. Es existiert auch eine dementsprechende Zusicherung der griechischen Behörden (Hellenic Republic, Ministry for Migration Policy, General Secretariat of Migration Policy, Ref. No. 006/080118) vom 8. Januar 2018. Nur „soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen“ (BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris).

Für die Antragsteller geht das Gericht auf der Grundlage ihres Vortrages und der beigezogenen Behördenakte nicht davon aus, dass sie zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehören.

Zwar liegt hier kein Fall nach der Dublin III-Verordnung vor, für den die sog. Tarakhel-Rechtsprechung entwickelt wurde, aber auch bei analoger Anwendung dieser Grundsätze auf Anerkanntenfälle (vgl. BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, i.S. der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EGMRK sowie der Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtline 2011/95/EU; VG Göttingen, B.v. 29.3.2017 - 3 B 168/17 -, juris; VG Magdeburg, B.v. 21.3.2017 - 8 B 139/17 -, juris; VG Stade, U.v. 12.10.2016 - 5 A 350/15 -, juris; VG Braunschweig, U.v. 20.9.2016 - 5 A 378/15 -, juris; zu Griechenland: VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 - 3 B 267/17 -, juris) würde es sich bei den Antragstellern nicht um eine relevante, also insbesondere vulnerable Personengruppe im Sinne dieser Rechtsprechung handeln (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011, a.a.O., S. 415 ff.; U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, „Tarakhel“, NVwZ 2015, 127, 129 ff.). Das jüngste Kind befindet sich im 4. Lebensjahr.

Im Übrigen ist der streitbefangene Bescheid auch insoweit rechtmäßig, als er eine Aufstockung des internationalen Schutzes in Griechenland durch die Antragsgegnerin ablehnt. Denn würde die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen EU-Mitgliedstaat in den anderen EU-Mitgliedstaaten wirkungslos bleiben, könnte der Ausländer sämtliche EU-Staaten durchreisen und dort wo er möchte Asylaufstockungsanträge stellen, bis er im Mitgliedstaat seiner Wahl das „Update“ seines Schutzstatus erreicht. Dies als geltendes Recht zu erkennen, widerspräche eklatant den Grundzügen des Unionsrechts zur Flüchtlingspolitik. Im Übrigen entstünde ein Wertungswiderspruch zur Rechtslage in den Fällen, in denen der Asylbewerber beispielsweise in Griechenland eine Ablehnung seines Asylantrages erfahren hat und dann in Deutschland erneut sein Glück versuchen möchte. Letzteres ist nach einhelliger Rechtsprechung und Auffassung in der Literatur nicht möglich: dann aber muss aber eine „Aufstockung“ in Deutschland erst recht ausscheiden. Der Asylbewerber kann zwar „Aufstockung“ seines Schutzstaates beantragen, aber für die Frage, welcher Mitgliedstaat hier Zuständigkeit besitzt, gilt wiederum die Dublin III-VO: also müsste Griechenland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Wiederaufnahme gewähren, so dass der Asylbewerber die Möglichkeit hat, den umfassenderen Schutzstatus zu beantragen, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. auch Bergmann ZAR 2015, 81 ff.). Die von den Antragstellern vorgebrachten Verwandten in Deutschland sind nicht von der Antragsgegnerin zu berücksichtigen (allenfalls im Rahmen der Ziffer 4, was geschehen ist), sondern von der Ausländerbehörde, da es sich hier nicht um ein Dublin-Verfahren handelt.

8. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, wonach die Aussetzung der Abschiebung angeordnet werden darf, ergeben sich indes daraus, dass Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. September 2018 rechtswidrig ist, weil eine Ausreisefrist von 30 Tagen festgesetzt wurde, contra legem des § 36 Abs. 1 AsylG, der zwingend eine Woche vorschreibt. Wie bereits zur Zulässigkeit des Antrags ausgeführt, ist der gewählte Weg der Antragsgegnerin rechtswidrig (so die inzwischen deutlich überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. statt vieler VGH Baden-Württemberg, B.v. 20.2.2018 - A 4 S 169/18 -, juris, m.w.N.). Im Übrigen findet die Regelung im nicht anwendbaren § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach im Falle der Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, keine Entsprechung im hier anzuwendenden § 36 Abs. 1 AsylG.

9. Zudem sind die Erfolgsaussichten der Klage auch deshalb als zumindest offen anzusehen, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (1 C 26.16 - juris) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen angerufen hat, die die Sekundärmigration von Ausländern betreffen, die bereits als Flüchtling in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt worden sind. Diese Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13 - Richtlinie 2005/85/EG), die in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60 - Richtlinie 2013/32/EU) ihren Anschluss gefunden hat, sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Ch). Insbesondere geht es um die in der Asylverfahrensrichtlinie eröffnete Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz erhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in weiteren Verfahren mit Beschlüssen vom 23. März 2017 (1 C 17.16, 1 C 18.16 und 1 C 20.16, juris) den EuGH zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Ausländern betreffen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten haben. Dabei geht es unter anderem um die gleichen Rechtsfragen, die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (B.v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris) hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen betreffend die Bewertung der Aufnahmebedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Italien vorgelegt. Da diese Vorlagefragen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnten, ist auch deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris; B.v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris).

10. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylantrags der Antragsteller und die Abschiebungsandrohung nun unwirksam, da das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Hauptsacheverfahren erledigt sich damit. Die Antragsgegnerin hat das Asylverfahren der Antragsteller fortzuführen.

III.

Nach Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen der Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu gewähren, da das Hauptsacheverfahren durchaus Aussicht auf Erfolg hat und Bedürftigkeit vorliegt.

Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Antragstellung ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller nachgereicht. Hieraus ergibt sich, dass die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die Beiordnung des Rechtsanwaltes H. ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

Einer Kostenentscheidung bedarf es insoweit nicht. Das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtskostenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung im Hinblick auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2017 - W 2 S 17.31032

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am … 1994 geborene Antragsteller ist syrisc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 21 ZB 16.30074

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskos

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tenor Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. März 2018 - VG 11 L 277/18.A - und - VG 11 K 3355/17.A - sowie vom 6. März 2018 - VG 11 727/17.A - und - VG 11 L 727/17.A, VG 11 K 3355/

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2018 - A 4 S 169/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 - A 8 K 11131/17 - wird abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Grü

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. Dez. 2017 - 2 BvR 1872/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 11. Mai 2017 - 9 AE 2728/17

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor Der Antrag vom 28. Februar 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 2727/17) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. Februar 2017 anzuordnen, wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. D

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 21. März 2017 - 8 B 139/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Gründe 1 Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.Es hat abzu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2017 - A 11 S 2151/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt, um nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen einzuholen:1. Ist ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013, we

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2017 - A 7 K 556/17

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 7 K 555/17) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trä

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. Jan. 2017 - 2 BvR 2013/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2016 - VG 2 L 170/16.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Aug. 2016 - 13 A 63/16.A

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffe

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Sept. 2014 - 2 BvR 1795/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Gründe I. 1 Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2013 - III R 63/10

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war von Juni bis Oktober 2005 und von Juni bis Oktober 2006 in der Bundes-republik Deutschland bei einem deutsche

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Juli 2010 - 6 B 20/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der von ihm geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt vor. Da

Referenzen

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2017 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass der Klage des Antragstellers zu 4) aufschiebende Wirkung zukommt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die nicht ausgewiesenen Antragsteller sind nach Angabe der Antragstellerin zu 1) nigerianische Staatsangehöriger. Die Antragsteller zu 1) bis 3) reisten am 18. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 7. Februar 2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Der Antragsteller zu 4) ist am 15. März 2017 in der Bundesrepublik Deutschland geboren.

Bei einem Gespräch zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 7. Februar 2017 erklärte die Antragstellerin zu 1), ihnen sei bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden. Sie hätten zehn Jahre in Italien gelebt.

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 7. Februar 2017 führte die Antragstellerin zu 1) weiter aus, sie habe in Italien Asyl beantragt. Dies sei abgelehnt worden. Sie habe dann ihren Mann kennengelernt und sei schwanger geworden. Sie habe dann ein Aufenthaltsrecht für sechs Monate bekommen wegen der Schwangerschaft. Dann seien sie geblieben. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie verheiratet werden sollte. Der Mann, den sie heiraten sollte, habe ihre Mutter und sie belästigt und sie mit Magie bedroht. Sie sei dann zunächst nach Lagos geflüchtet und habe sich darauf vorbereitet nach Libyen zu gehen. In Deutschland sei sie, weil sie eine bessere Zukunft für ihre Kinder wolle. In Italien hätten sie betteln müssen.

Auf ein Aufnahmeersuchen des Bundesamtes erklärte das italienische Ministero dell’Interno mit Schreiben vom 24. Februar 2017, dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) bis 4) sei internationaler Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis wegen subsidiären Schutzes in Italien gewährt worden. In dem Schreiben sind die Antragstellerin zu 1) sowie die Antragsteller zu 2) und 3) namentlich erwähnt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 7. Juni 2017 wurden die Anträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt (Nr. 1). Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Italien wurde angedroht (Nr. 3). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag der Antragsteller zu 1) bis 3) sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antragstellern bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Der Mitgliedstaat Italien habe die Schutzgewährung der Familie (Familien an Asyl) mitgeteilt. Der Asylantrag des Antragstellers zu 4) sei unzulässig, weil der Mitgliedstaat Italien für dessen Bearbeitung zuständig sei.

Hiergegen erhoben die Antragsteller am 14. Juni 2017 zur Niederschrift Klage (M 21 K 17. 44734), mit der sie (sinngemäß) beantragen, den Bescheid des Bundesamts vom 29. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Zugleich beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung verweisen sie auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt.

Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 29. Juni 2017 die Behördenakten vorgelegt. Eine Äußerung erfolgte weder zum Klagenoch zum Eilverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowohl in diesem als auch im Klageverfahren sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, soweit damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 i.V.m. § 36 AsylG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids erreicht werden soll. Die Antragstellung erfolgte auch fristgerechnet innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG.

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur ange-ordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) der Fall.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mit-gliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 gewährt hat. Diese Voraussetzungen stehen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Fall nicht fest.

Das Bundesamt hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) und 3) in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist. Dies hat das italienische Ministero dell’Interno mit Schreiben vom 24. Februar 2017 mitgeteilt. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt, in oben genanntem Schreiben sei die Gewährung von Familienasyl bestätigt worden, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil hat die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung sogar vorgetragen, ihr Asylantrag in Italien sei abgelehnt worden. Weitere Erkenntnisse ergeben sich aus der Verwaltungsakte nicht. Der gesetzlich vorgesehene Weg der Verifizierung solcher Angaben besteht in einem sogenannten Info-Request nach Art. 21 Abs. 1 und 2 der VO 343/2003 (Dublin– II –VO), die hier nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der VO 604/2013 (Dublin– III –VO) anwendbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris Rn. 42 ff.). Eine solche Anfrage wurde vorliegend zwar gestellt. Dass der italienische Mitgliedstaat hierauf jedoch bezogen auf die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nicht reagiert hat, entlastet die Antragsgegnerin nicht. Sie ist ihrer Pflicht zur Amtsermittlung damit nicht nachgekommen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen ist bei dieser Sachlage im Hinblick auf eine sachgerechte Begrenzung der Amtsermittlung durch Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Gewaltenteilung (BVerwG, U.v. 18.2.2015 – 1 B 2/15 – juris Rn. 4) ebenfalls nicht veranlasst.

2. Der nach seinem Wortlaut auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag des in Deutschland geborenen Antragstellers zu 4) ist im Rahmen der möglichen und gebotenen Auslegung gemäß § 88 VwGO auch auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gerichtet und mit diesem Inhalt statthaft.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde leer laufen, wenn der Klage bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Verkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung bzw. respektiert sie sie aus sonstigen Gründen nicht, liegt ein sogenannter faktischer Vollzug vor. In derartigen Konstellationen ist der gebotene Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren (vgl. allgemein zum faktischen Vollzug Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 80 Rn. 352 ff.; zur vergleichbaren Problematik bei Verzicht auf ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 3 AsylG VG Osnabrück, B.v. 25.11.2009 – 5 B 105/09 – juris Rn. 1 ff.). In der Sache zielt ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung darauf ab, eine Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern und ist daher so auszulegen, dass im Falle eines faktischen Vollzugs die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt werden soll.

Die Fallkonstellation eines faktischen Vollzugs liegt vor. Das Bundesamt geht im Hinblick auf die gesetzte Ausreisefrist und entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheids davon aus, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz – neben den hier nicht einschlägigen Fälle nach §§ 73, 73b und 73c AsylG – nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Die Regelung erfasst alle Maßnahmen nach dem Asylgesetz einschließlich des Erlasses einer Abschiebungsandrohung und sichert in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG das Bleiberecht für die Dauer des Klageverfahrens (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG, § 75 Rn. 4; BT– Drs. 12/2062, S. 40). Maßgeblich für die aufschiebende Wirkung ist im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.Vm. § 38 Abs. 1 AsylG die zu setzende Ausreisefrist, nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist. Geht das Bundesamt im Hinblick auf eine unzutreffend festgesetzte Ausreisefrist von der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus bzw. ist die entsprechende Auffassung strittig, ist zur Verhinderung einer Abschiebung des Ausländers vor der Entscheidung über die Hauptsache in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft.

Der Antrag des Antragstellers zu 4) ist nach Maßgabe der summarischen Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch begründet, da das Bundesamt voraussichtlich eine Ausreisefrist von 30 Tagen gemäß § 38 Abs. 1 AsylG festsetzen hätte müssen und der der erhobenen Klage daher nach § 75 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt.

Nach § 38 Abs. 1 AsylG beträgt die Ausreisefrist in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, einen Monat.

Die Voraussetzungen für die vom Bundesamt herangezogene Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG lagen nach dessen Wortlaut nicht vor. § 36 Abs. 1 AsylG knüpft an die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG an. Das Bundesamt hat zwar im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist. Dies ergibt sich jedoch entgegen der Begründung des Bescheids ausschließlich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG und nicht auch aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin –III– VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III – VO ist das Verfahren des minderjährigen Antragstellers untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden und daher – auch nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern in Italien – wegen der Zuständigkeit Italiens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG unzulässig (BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 11 B 15.50110 – juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 27.6.2014 – AN 14 K 15.50289 – juris Rn. 16 ff.).

Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Die Regelung setzt voraus, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU gewährt hat. Anders als den Eltern des Antragstellers ist diesem in Italien aber bisher nicht internationaler Schutz gewährt worden. Der Umstand, dass Italien nach der Dublin –III–VO auf Grund der Untrennbarkeit der Asylverfahren des Antragstellers und seiner Eltern für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist und der Antragsteller voraussichtlich die Voraussetzungen für internationalen Schutz bzw. die damit verbundenen Leistungen nach Maßgabe von Art. 23 RL 2011/95/EU erfüllt, genügt im Hinblick auf Wortlaut und Systematik von § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG und die daran anknüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht (vergleiche zur analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG: VG München, B. v. 29.12.2016 - M 21 S. 16.35313 – juris).

Im Zusammenhang mit der vom Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsandrohung ebenfalls in Bezug genommenen Regelung nach § 26a AsylG ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass – unabhängig davon, ob § 26a AsylG und die korrespondierende Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zur Unzulässigkeit eines Asylantrags bei Rücknahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats einschlägig sind – auch diese Vorschriften die verkürzte Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG nicht tragen.

Der am 14. Juni 2017 erhobenen Klage des Antragstellers zu 4) kommt damit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.

Nach alldem war den Anträgen der Antragsteller insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, reiste am 12. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23. Oktober 2014 Asyl.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18. Februar 2015 als unzulässig ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder in jeden anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat für den Fall an, dass er der Aufforderung nicht nachkommt, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. In den Gründen des Bescheids ist unter Verweis auf § 26a AsylG ausgeführt, die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat (Republik Bulgarien); insoweit werde nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung angeordnet, allerdings sei eine Abschiebungsandrohung als milderes Mittel ebenfalls zulässig.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2016 in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Abschiebungsandrohung sei nicht aufzuheben, weil eine Rechtsverletzung des Klägers durch den rechtswidrigen Ausspruch einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung nicht ersichtlich sei.

Der Kläger hat gegen das am 21. März 2016 zugestellte Urteil am 15. April 2016 die Zulassung der Berufung beantragt.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

1. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Asylantragsteller bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig durch eine rechtswidrige Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung gemäß § 27a AsylG (gemeint ist ersichtlich § 34a AsylG) in seinen Rechten verletzt ist und deshalb die Aufhebung der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung begehren kann.

Das rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig ist. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass ein Ausländer die Aufhebung einer an ihn gerichteten Abschiebungsandrohung beanspruchen kann, die rechtswidrig ist, weil sie auf der Grundlage des § 34a AsylG (bis 23.10.2015 § 34a AsylVfG) erlassen wurde.

Der Adressat eines - wie hier im Falle einer Abschiebungsandrohung - belastenden Verwaltungsakts unterliegt stets einem staatlichen Freiheitseingriff mit der Folge, dass er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Folgerichtig muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Fällen kann sich eine Ausnahme von dieser Regel ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372/374).

Eine solchermaßen besondere Normstruktur weist die inmitten stehende Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht auf. Danach ordnet das Bundesamt für den Fall, dass der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Für ihren Anwendungsbereich ermächtigt diese Bestimmung unter den genannten Voraussetzungen mithin lediglich zum Erlass einer Abschiebungsanordnung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob dieser Bestimmung nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers eine „drittschützende Wirkung“ entnommen werden kann. Der Kläger kann sich als Adressat der Abschiebungsandrohung ohne Weiteres darauf berufen, dass die als einschlägig erkannte und herangezogene Befugnisnorm eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht.

Es führt deshalb auch nicht weiter, wenn das Verwaltungsgericht der Sache nach darauf abstellt, dass die Abschiebungsandrohung nicht weitgehender in die Rechte des Klägers eingreift als eine Abschiebungsanordnung, weil „ohne jegliche qualitative Abstriche sichergestellt“ sei, dass eine Abschiebung zwingend nur dann erfolgen könne, wenn die Rücknahme des Klägers durch die Republik Bulgarien gewährleistet sei. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung sind unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - NVwZ 2015, 1779/1780).

Nach allem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben, zumal die abschließende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht vorsieht und das Prozessrecht insoweit in Kauf nimmt, dass auch fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 78 Rn. 19).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. März 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der von ihm geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt vor. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Die Gehörsrüge ist ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin genügt im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß dem Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, indem sie sinngemäß vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe ihre gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 1. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO durch eine Sachentscheidung mit der Begründung abweisen dürfen, sie erfülle die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG nicht und könne deshalb auch durch eine objektiv rechtswidrige Verfügung nicht in einem aus dieser Gewährleistung folgenden Recht verletzt sein, nachdem das Gericht die Vereinseigenschaft zuvor mehrfach nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage problematisiert habe. Obwohl sie, wenn sie kein Verein sei, die gegen sie gerichtete Verbotsverfügung nicht befolgen müsse, belaste sie sie mit einem entgegengesetzten Rechtsschein. Gegen diesen habe sie ausgehend von der erstmals in der Urteilsbegründung zu Tage getretenen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Rechtsschutz nur in Gestalt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage erlangen können. Die Umstellung ihres Klageantrages habe ihr das Oberverwaltungsgericht durch einen entsprechenden Hinweis ermöglichen müssen.

3

2. Die Gehörsrüge hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich mit seiner die Entscheidung tragenden Begründung für die Klägerin als überraschend dar. Mangels eines vorherigen gerichtlichen Hinweises konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welchen Vortrag bzw. Antrag es für eine ihr günstige Entscheidung ankam.

4

a) Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f., vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1134> - insoweit in Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt - und vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - juris Rn. 14) vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Zwar muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung. Die besonderen Umstände eines konkreten Falles können indes eine andere Beurteilung gebieten (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2).

5

b) In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind solche besonderen Umstände gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Klägerin mit einem entsprechenden Hinweis - gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO - Gelegenheit geben müssen, zu der die Entscheidung tragenden Einschätzung (UA S. 5 f. und 12 f.), die nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige und nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte Klägerin könne eine Aufhebung der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache nicht beanspruchen, weil sie durch diese - ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit - wegen der ihr nicht zukommenden Eigenschaft eines Vereins nicht in einem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne, Stellung zu nehmen und auf sie gegebenenfalls prozessual zu reagieren.

6

aa) In der Begründung der an die Klägerin gerichteten, mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung vom 1. April 2008 wird ausgeführt, die Klägerin sei ein Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG, der durch von seinen Mitgliedern begangene und ihm zuzurechnende Straftaten den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfülle. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Anfechtungsklage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, sie sei nur ein loser, nicht auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Fans des 1. FC Magdeburg, die im Sommer 2007 eine Mannschaft für ein von dem 1. FC Magdeburg veranstaltetes Fußballturnier gebildet hätten. Jedenfalls könnten ihr etwaige Straftaten Einzelner nicht zugerechnet werden.

7

Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 (Az.: 3 R 437/08) hat das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederhergestellt. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Antrag sei zulässig, denn zur Anfechtung eines Vereinsverbots und zur Anbringung eines Eilantrages sei nur die verbotene Vereinigung, nicht hingegen ein Mitglied befugt. In der Sache entfalle ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes grundsätzlich dann, wenn die Klage gegen die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Nach diesem Maßstab sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Verbotsverfügung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren nicht als rechtmäßig erweisen werde. Es lasse sich bereits nicht eindeutig feststellen, dass es sich bei der Klägerin um eine durch einen konstitutiven Akt zustande gekommene Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele. Unabhängig davon bestünden durchgreifende Zweifel daran, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für das Vereinsverbot vorlägen, denn es gebe trotz erheblicher Verdachtsmomente keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Klägerin als Vereinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses den Strafgesetzen zuwidergelaufen seien.

8

In dem Klageverfahren haben die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des Oberverwaltungsgerichts (GA Bl. 130) gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nach weiterem Vortrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es diese Erklärungen nach Vorberatung als verbraucht erachte und in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung mehrere Zeugen vernehmen wolle (GA Bl. 246). Durch eine weitere Verfügung hat es "zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs" die Klägerin um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das angestrengte Klageverfahren in der Weise bestehe, dass sie im Fall der Aufhebung der Verbotsverfügung den durch sie untersagten Tätigkeiten wieder nachgehen werde. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob auch nach dem Beschluss in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch eine irgendwie geartete Organisationsstruktur der Klägerin bestehe. Die ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses sei von derjenigen der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO strikt zu trennen (GA Bl. 368).

9

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 23. September 2009 hat der Vorsitzende ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, die Zulässigkeit der Klage könne zweifelhaft sein, weil § 61 Nr. 2 VwGO die Beteiligtenfähigkeit davon abhängig mache, dass eine körperschaftsähnlich verfestigte Organisationsstruktur vorhanden sei. Im weiteren Verlauf hat das Gericht Zeugenbeweis über die Gründung, die Aktivitäten und die Organisation der Klägerin erhoben, die mündliche Verhandlung geschlossen und nach Beratung und Wiederaufruf in Anwesenheit der Klägerin unter Mitteilung der wesentlichen Gründe das angefochtene Urteil verkündet (GA Bl. 396 ff.).

10

bb) Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Entwicklung musste die Klägerin zu der Einschätzung gelangen, die in den Vordergrund getretene und in ihrer Beantwortung von dem Ausgang der Beweisaufnahme abhängige Frage, ob sie - noch - die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG erfülle, könne im Fall ihrer Verneinung zwar zu einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen einer nicht gegebenen Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO oder eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führen, müsse aber, wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit - wie in dem Eilbeschluss vom 24. Juli 2008 - unabhängig von der Vereinseigenschaft - bejahe, zum Erfolg der Klage in der Sache führen. In keiner Weise hatte sie mit dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden rechtlichen Ansatz zu rechnen, nach dem es für sie im Fall der Verneinung ihrer Eigenschaft als Verein von vornherein aussichtslos war, im Wege der Anfechtungsklage eine Aufhebung der Verbotsverfügung vom 1. April 2008 zu erreichen, da sie selbst bei einer Überwindung der Zulässigkeitsschranken jedenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zwingend scheitern musste, weil die objektiv rechtswidrige Verfügung sie nicht in ihren Rechten verletze.

11

Von einem Hinweis auf diesen Ansatz durfte das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht absehen. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verbotsverfügung, den die Klägerin, wie sie darlegt, nach einem solchen Hinweis gestellt hätte, hätte das Oberverwaltungsgericht nicht übergehen dürfen. Auf die Frage, ob dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, kommt es gemäß § 138 Nr. 3 VwGO nicht an.

12

3. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Verfahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

13

Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zutrifft, eine Gruppierung, die die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, könne die Aufhebung einer gleichwohl an sie gerichteten und schon deshalb rechtswidrigen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nicht beanspruchen, weil sie nicht in einem ihr zustehenden Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne.

14

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeht (UA S. 6), ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 S. 1 f., Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A 5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67, Beschluss vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40, Beschluss vom 4. Juli 2008 - BVerwG 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5). Auf die Klage einer als solche in Anspruch genommenen "Vereinigung" ist grundsätzlich auch zu klären, ob die Voraussetzungen des Vereinsbegriffs nach § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt sind (Beschluss vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34). Nur ausnahmsweise und kumulativ zu dem Anfechtungsrecht der "Vereinigung" können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34 und vom 4. Juli 2008 a.a.O. Rn. 5).

15

Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Gruppierung, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, diese Verfügung nicht nur in zulässiger Weise, sondern auch in der Sache erfolgreich anfechten kann, mithin auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt ist. Allerdings ist dieses Recht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht ausdrücklich benannt worden. Dass es sich nicht um das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG handelt, kann mit dem Oberverwaltungsgericht angenommen werden.

16

Indes ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <36 ff.>), das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <45>). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band I, Stand Januar 2010, Art. 2 Abs. 1 Rn. 65; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 35 f.). Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Ausnahmefällen, zu denen die hier zu entscheidende Fallkonstellation ersichtlich nicht gehört, können sich das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - BVerfGE 97, 49 <61 ff.>, diese von dem Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung betrifft eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG) oder eine Ausnahme von ihr (vgl. etwa: Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14 S. 29) ergeben.

17

Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG einer "Vereinigung" versagt werden, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot unter Berufung darauf angreift, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle. Denn eine solche "Vereinigung" weist, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsberechtigung der Organisation zur Abrundung des Freiheitsschutzes der hinter ihr stehenden Individuen anzunehmen ist (vgl. zu diesen Kriterien: Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Stand Januar 2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 41; Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 65).

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war von Juni bis Oktober 2005 und von Juni bis Oktober 2006 in der Bundes-republik Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber sozial-versicherungspflichtig beschäftigt. Er beantragte am 21. Dezember 2007 die Bewilligung von Kindergeld für seine am 28. Juni 2000 geborene Tochter (T), die mit der Ehefrau des Klägers in Polen lebt, und legte Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2005 und 2006 vor. Ausweislich einer Bescheinigung aus Polen bezog die Ehefrau des Klägers polnische Familien-leistungen, und zwar 2005 in Höhe von 561 PLN und 2006 von 600 PLN. Mit Bescheid vom 1. August 2008 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) den Antrag ab, weil der Kläger keinen Nachweis seiner unbeschränkten Einkommensteuer-pflicht erbracht habe. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2009 als unbegründet zurück.

2

Im Laufe des hiergegen gerichteten Klageverfahrens erließ die Familienkasse einen Änderungsbescheid vom 5. Mai 2009, durch den sie für die Zeiträume Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 Kindergeld für T in Höhe von monatlich 154 € bewilligte. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 machte der Kläger nunmehr geltend, er habe nicht nur einen Anspruch auf die bewilligten Kindergeldleistungen für Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006, sondern für die gesamten Kalenderjahre 2005 und 2006, da er auf seinen Antrag hin in beiden Jahren als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 716 veröffentlichten Urteil ab.

3

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

4

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, gegenüber dem Kläger Kindergeld für den Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Dezember 2006 in Höhe von 3.696 € unter Abzug bereits bewilligter Beträge nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit festzusetzen und zu gewähren.

5

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

7

1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109 unter II. 1.)

8

2. Der Senat legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er die Festsetzung des Kindergelds für die Monate Januar bis Mai und November bis Dezember 2005 sowie Januar bis Mai und November bis Dezember 2006 begehrt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Familienkasse für die Monate Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festgesetzt hat und den von den polnischen Leistungsträgern geltend gemachten Erstattungsanspruch nur im Auszahlungsverfahren berücksichtigt hat. Zum anderen hat der Kläger hinsichtlich des Zeitraums Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 auch keine Revisionsrügen gegen die angegriffene Entscheidung erhoben.

9

3. Die Revision scheitert nicht an einer Unzulässigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Klageerweiterung.

10

a) Da sich sowohl der Bescheid vom 1. August 2008 als auch die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2009 ohne zeitliche Einschränkung auf den Kindergeldanspruch für die Jahre 2005 und 2006 bezogen, lag hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für die Monate Januar bis Mai und November bis Dezember 2005 sowie Januar bis Mai und November bis Dezember 2006 eine den Kläger i.S. des § 40 Abs. 2 FGO beschwerende ablehnende Verwaltungsentscheidung und ein i.S. des § 44 Abs. 1 FGO erfolglos durchgeführtes Vorverfahren vor.

11

b) Auch hat der Kläger hinsichtlich der im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Klageerweiterung die Klagefrist (§ 47 FGO) nicht versäumt.

12

Der in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2009 enthaltene Hinweis, wonach bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschrieben Brief die Bekanntgabe einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, war fehlerhaft. Da die Übermittlung des Bescheids an die im Inland ansässigen anwaltlichen Vertreter des Klägers erfolgte, hätte nicht auf den Inhalt der für Übermittlungen in das Ausland geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) hingewiesen werden dürfen. Mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung war daher gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO eine Klageerhebung innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2009 zulässig (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606). Somit war im Zeitpunkt des Eingangs der Klageerweiterung (18. Juni 2009) die Klagefrist noch nicht abgelaufen.

13

4. Zu Unrecht hat das FG die Klage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für die Monate Januar bis Mai und November bis Dezember 2005 sowie Januar bis Mai und November bis Dezember 2006 bereits deshalb als unbegründet abgewiesen, weil ein entsprechender Anspruch wegen konkurrierender Familienleistungen an die in Polen lebende Mutter der T --mangels Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71)-- nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sei.

14

Wie der Senat bereits mit dem nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 4. August 2011 III R 55/08 (BFHE 234, 316) entschieden hat, kommt es für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 --VO Nr. 118/97-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung eröffnet ist, nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind. Vielmehr wird der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der VO Nr. 1408/71 festgelegt (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 234, 316, und vom 5. Juli 2012 III R 76/10, BFHE 238, 87). Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung insbesondere für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Dagegen gelten die in Anhang I Teil I Buchst. D enthaltenen Einschränkungen nur für die Vorschriften des Titels III Kapitel 7 der VO Nr. 1408/71, d.h. bei Anwendung ihrer Art. 72 ff. (Senatsurteil in BFHE 234, 316).

15

5. Der Senat kann aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen nicht abschließend prüfen, ob der Kläger im Streitzeitraum Anspruch auf Kindergeld hat. Für die weitere Prüfung im zweiten Rechtsgang weist er auf Folgendes hin:

16

Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage, ob der Kläger im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 ff. EStG erfüllt hat.

17

a) Für Kinder i.S. des § 63 EStG hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Hierzu hat der erkennende Senat entschieden, dass das Gesetz die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG --anders als die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG-- von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers durch das Finanzamt abhängig macht. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt daher voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Senatsurteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897). Die Tatsache allein, dass beispielsweise bei einem ausländischen Saisonarbeitnehmer im Einkommensteuerbescheid von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgegangen wurde, besagt nicht notwendigerweise, dass es sich um eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG gehandelt hat. Vielmehr kann einem solchen Bescheid z.B. auch eine --für die Familienkasse und das FG nicht bindende-- unzutreffende Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG zugrunde liegen. Soweit sich daher eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids selbst ergibt, ist zu prüfen, ob der Anspruchsteller sein Antragswahlrecht gegenüber dem Finanzamt entsprechend ausgeübt hat (insbesondere durch entsprechende Erklärung im Antragsformular). Da § 124 Abs. 1 Satz 2 AO die Auslegung des Verwaltungsakts nach dem "objektiven Verständnis- bzw. Empfängerhorizont” für maßgebend erklärt, ist ein entsprechender Einkommensteuerbescheid so auszulegen, wie der Empfänger ihn verstehen konnte und musste (Müller-Franken in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 124 AO Rz 183). Für die mit der Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids verbundenen Rechtsfolgen kommt es damit nicht auf das von der Behörde Gewollte an, sondern darauf, wie der Empfänger nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen den materiellen Gehalt (objektiven Inhalt) der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen konnte. Das Erklärte gilt damit auch dann, wenn der Steuerbescheid nach dem Willen der Finanzbehörde einen anderen Inhalt haben sollte (Müller-Franken in HHSp, § 124 AO Rz 183 f.). Es ist daher --ggf. unter Rückgriff auf die Veranlagungsakten-- zu klären, wie der Anspruchsteller den Einkommensteuerbescheid verstehen konnte.

18

Wurde dem Anspruchsteller im Laufe des jeweiligen Veranlagungszeitraums eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung erteilt, ist gleichwohl zu prüfen, ob in der in diesem Fall von Amts wegen durchzuführenden Veranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) die Behandlung des Anspruchstellers als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger vom Finanzamt beibehalten wurde.

19

b) Wurde dem Antrag des Anspruchstellers auf Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG entsprochen, lässt sich daraus --entgegen der Rechtsauffassung des Klägers-- nicht ableiten, dass deshalb in jedem Fall eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für das gesamte Kalenderjahr gegeben ist. Insoweit ist vielmehr zu beachten, dass nach dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BFHE 239, 327), dem sich der Senat anschließt, eine solche Kindergeldberechtigung nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres besteht, in denen der Anspruchsteller Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.

20

c) Die Gründe der angegriffenen Entscheidung enthalten keine hinreichenden Feststellungen dazu, ob der Kläger im Streitzeitraum vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. Das FG wird danach zunächst festzustellen haben, ob der Kläger sein Wahlrecht --trotz Fehlens eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden-- ausgeübt hat, ob ihn das Finanzamt entsprechend nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt hat und in welchen Monaten der Jahre 2005 und 2006 der Kläger nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 EStG inländische Einkünfte erzielt hat.

21

Soweit sich danach das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergibt, wäre weiter zu prüfen, wie eine Konkurrenz zu etwaigen von der Kindsmutter in Polen bezogenen Familienleistungen aufzulösen ist. Hinsichtlich der insoweit durchzuführenden Prüfungsschritte verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11 (DStR 2013, 1879).

22

6. Auf die Verfahrensrüge kam es wegen der Zurückverweisung an das FG nicht mehr an.

23

7. Über den Antrag auf Prozesszinsen kann nach § 236 Abs. 1 AO erst entschieden werden, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eine Steuervergütung gewährt wird.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die von der Beklagten allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) schon nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und nicht vorliegt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 10 ZB 16.631 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Gemessen daran kommt die Zulassung der Berufung vorliegend nicht in Betracht.

Als klärungsbedürftig wirft die Beklagte die Rechtsfrage auf, „ob § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG dahin auszulegen ist, dass die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nebst der Abschiebungsandrohung auch dann unwirksam werden, wenn anstelle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einem fortgeführten Verfahren eine Unzulässigkeitsentscheidung aufgrund eines anderen Unzulässigkeitstatbestands – z.B. gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG – ergehen müsste, d.h. die Entscheidung des Bundesamts auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten kann bzw. werden müsste“.

Diese Rechtsfrage würde sich jedoch in einem künftigen Berufungsverfahren nicht stellen und ist nicht klärungsbedürftig. Mit dem Integrationsgesetz vom 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG ausdrücklich geregelt, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

Regelungsinhalt des § 37 Abs. 1 Satz AsylG ist, dass die dort genannten Unzulässigkeitsentscheidungen bereits durch einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht nur vorläufig, sondern endgültig unwirksam werden und es nicht erst der Aufhebung in einem nachgelagerten Klageverfahren bedarf (Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 37, Rn. 4; VG Münster, B.v. 24.11.2017 – 3 L 1944/17.A – juris Rn. 14). Das Hauptsacheverfahren ist somit aufgrund der gesetzlich vorgesehen Rechtsfolge des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreichen Antrags erledigt (BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 37 Rn. 3; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AsylG, § 37 Rn. 3). Der Gesetzgeber ordnet die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung unabhängig davon an, aus welchen Gründen im Eilverfahren dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben wurde.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Regelung hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten keine Möglichkeit, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, ob die gesetzlich angeordnete Fortführung des Asylverfahrens Sinn macht, auch wenn bereits feststehen sollte, dass der Asylantrag – wenn auch aus anderen Gründen – wiederum als unzulässig abgelehnt werden müsste.

Denn angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Willen des Gesetzgebers (Erfordernis der Planwidrigkeit) scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Bestimmung aus.

Sollte die von der Beklagten aufgeworfene Frage so zu verstehen sein, ob dann, wenn der Bescheid des Bundesamtes vom 16. September 2016 in Nr. 1 dahingehend umgedeutet werden kann (zur Umdeutung vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2017 – 1 C 26/16 – juris Rn. 27), dass der Asylantrag der Klägerinnen (auch) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig hätte abgelehnt werden können, die Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht eintreten, so liegt darin keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob eine Umdeutung rechtlich möglich ist, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Januar 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 - A 8 K 11131/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Beklagte der Sache nach die Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel sowie der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, hat keinen Erfolg.
I. Auf seinen am 27.11.2011 in Italien gestellten Asylantrag wurde dem Kläger, einem nach seinen Angaben 1984 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen, vom italienischen Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Den hernach am 17.02.2014 in Deutschland gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.05.2017 als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 2), drohte die Abschiebung nach Italien an und stellte zugleich fest, dass der Kläger nicht nach Pakistan abgeschoben werden darf (Ziff. 3), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Kläger am 01.06.2017 Eilantrag und Klage. Mit Beschluss vom 03.08.2017 - A 8 K 11139/17 - setzte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des 11. Senats in der Rechtssache Jawo (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, Juris = EuGH-Rs. C-163/17) sowie die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG nicht Eil- und Klageverfahren aus, sondern entsprach dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien in Ziff. 3 des Bundesamtsbescheids an. Zur Begründung wurden unter Berufung auf diese EuGH-Vorlage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung dargelegt, weil für anerkannte Flüchtlinge in Italien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (i.V.m. Art. 3 EMRK) oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte.
Auf die Anfragen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 1 AsylG, ob das Asylverfahren vom Bundesamt fortgeführt und das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt wird, gab die Beklagte keine Stellungnahme ab. Der Kläger änderte daraufhin seine Klageanträge; das Verwaltungsgericht entsprach diesen im vollen Umfang und stellte mit Urteil vom 18.12.2017 - A 8 K 11131/17 - fest, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind und hob die Ziffern 2 sowie 4 des Bescheides auf. Hiergegen richten sich die am 10.01.2018 von der Beklagten gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung sowie Abweisung der Klage.
II. Die von der Beklagten der Sache nach vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nicht zur Berufungszulassung führen. Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht Lüneburg (gemeint wohl: Urteil vom 13.12.2016 - 8 A 175/16 -, Juris Rn. 54 f.) der Rechtsauffassung, dass die kombinierte Feststellungs- und Anfechtungsklage des Klägers hätte abgewiesen werden müssen, weil § 37 Abs. 1 AsylG „teleologisch zu reduzieren“ sei. § 37 Abs. 1 AsylG finde nur in einer Konstellation Anwendung, in der dem Eilantrag wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stattgegeben worden sei, insbesondere wegen tatsächlicher Unklarheit über die Gewährung internationalen Schutzes durch den anderen EU-Mitgliedstaat. In einer Konstellation, in der - wie hier - bei Klarheit über die Gewährung internationalen Schutzes dem Eilantrag wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung stattgegeben worden ist, finde § 37 Abs. 1 AsylG hingegen keine Anwendung. Denn in diesem Fall wäre der Asylantrag bei Fortführung des Asylverfahrens erneut zwingend nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, was zu einer „Endlosschleife im Verfahren“ führen würde.
Dem folgt der Senat nicht. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass im Hinblick auf den zu klärenden Maßstab bezüglich § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG die Auslösung des § 37 Abs. 1 AsylG durch eine Stattgabe im Eilverfahren aufgrund von Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung auf den ersten Blick sinnwidrig erscheint, weswegen eine Aussetzung von Eil- und Klageverfahren bis zur Entscheidung des EuGH sachdienlicher gewesen sein könnte und im Übrigen nun auch im fortzuführenden Asylverfahren sinnvoll sein kann.
Gegen die geforderte „teleologische Reduktion“ des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG sprechen allerdings durchschlagende Argumente (überzeugend: Broscheit, ZAR 2017, S. 447 ff., m.w.N.). Zunächst lässt der klare und eindeutige Wortlaut schon auslegungstechnisch keine „Reduktion“ zu. Gemäß dieser Norm werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des Antrags und die Abschiebungsandrohung - eindeutig - unwirksam, „wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht“. Dieses einzige Tatbestandsmerkmal kann nicht „reduziert“, sondern lediglich ergänzt werden etwa um den Zusatz: „Dies gilt nur, wenn die Stattgabe des Eilantrags auch auf Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG beruht“. Nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung ist die Anfügung eines solchen Normzusatzes aber allein Sache des Gesetzgebers. Eine Auslegung durch den Richter gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie den Willen des Gesetzgebers (vgl. bezüglich des am 06.08.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes, das in Folge der Neufassung des § 29 AsylG in § 37 AsylG den Begriff „unbeachtlich“ durch „unzulässig“ ersetzte, BT-Drs. 18/8615, S. 19/52 sowie VG Köln, Urteil vom 17.08.2017 - 20 K 2037/17.A -, Juris Rn. 22) scheidet hingegen aus, selbst wenn die Norm gesetzestechnisch „verunglückt“ scheint.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Norm nicht in vollem Umfang als verunglückt angesehen werden muss, weil die beklagte „Endlosschleife im Verfahren“ nicht immer zwingend ist. Hat das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung entsprochen, müsste das Bundesamt im Rahmen der dann von § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordneten Fortführung des Asylverfahrens den Asylantrag zwar erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AsylG als unzulässig ablehnen. Im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen zusätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG könnte es dann jedoch - entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts - zu dem Ergebnis kommen, dass ein solches Abschiebungsverbot hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Zielstaates festzustellen ist. Dies hätte zur Folge, dass dem Kläger nach den §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte. Die „Endlosschleife im Verfahren“ wäre in diesem Fall wohl regelmäßig durchbrochen. Sie wäre wohl weiter durchbrochen, wenn das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebung in einen anderen Drittstaat androhen würde und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Sie wäre schließlich wohl durchbrochen, wollte man der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgen, wonach einem im EU-Ausland Anerkannten im systemischen Extremfall in Deutschland erneut die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (vgl. Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, Juris Rn. 16), sodass dann § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs bei Fortführung des Asylverfahrens unanwendbar wäre. Diese Auffassung überzeugt den Senat allerdings nicht, weil die mehrfache Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (hierzu: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Art. 16a GG Rn. 134 ff.) gemäß der Art. 67 Abs. 2, 70 Satz 1, 78 Abs. 1 und 2 AEUV von vorneherein ausscheiden dürfte, zudem solche Fälle etwa bei Anwendung des „Dublin-Maßstabes“ zu Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK regelmäßig über § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. bei Anwendung des „Normal-Maßstabes“ („sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen“) im Einzelfall über § 25 Abs. 5 AufenthG gelöst werden könnten.
Nach dem Beschleunigungszweck des § 37 AsylG ist klar, dass das Bundesamt immer dann das Asylverfahren selbst fortführen und weiterprüfen soll, wenn die angedrohte Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. Dieser Normzweck zeigt sich besonders anhand der Regelung des § 37 Abs. 3 AsylG, wonach Absatz 1 der Norm im Falle der bloßen Teilstattgabe nicht greift, d.h. wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung nur in einen von mehreren in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten nicht vollziehbar wird (vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 37 AsylG Rn. 5 ff.). Diese Rückausnahme des § 37 Abs. 3 AsylG hätte keinen sinnvollen Anwendungsbereich, wollte man die von der Beklagten geforderte „teleologische Reduktion“ von Absatz 1 der Norm vornehmen (zutreffend: VG Trier, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 L 1846/17.TR -, Juris Rn. 15.). Eine solche Konstellation ist auch im Falle des Anerkannten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) denkbar, denn gemäß § 35 AsylG könnte auch hier die Abschiebung zusätzlich in einen sonstigen Drittstaat im Sinne von § 27 AsylG angedroht werden.
Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass keine Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen. Da das Bundesamt die durch Stattgabe des Eilantrags mit Beschluss vom 03.08.2017 eingetretene Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG nicht anerkennen und, was aufgrund der Erledigung von Gesetzes wegen nahe gelegen hätte, das Klageverfahren nicht für erledigt erklären wollte, bestand ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erledigungsfeststellungsklage bzw. ausnahmsweise für die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind. Auch die Aufhebung der Ziffern 2 sowie 4 des Bescheides war in Folge des Wegfalls ihrer Rechtsgrundlagen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) bzw. der Bundesamtszuständigkeit (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG) im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zutreffend. Sollte sich das Bundesamt weiterhin weigern, die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, bestünde ausnahmsweise sogar ein Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage, um die gesetzlich angeordnete Fortführung des Asylverfahrens zu erzwingen. Dies alles ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn abweichend vom allgemeinen Verwaltungsprozessrecht mit der Berufungszulassungsmöglichkeit, „wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen“ (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sieht der Gesetzgeber im Asylprozessrecht keinen entsprechenden Zulassungsgrund mehr vor (vgl. § 78 AsylG). Wegen der von der Beklagten vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die hier, wie ausgeführt, im Ergebnis ohnehin nicht vorliegen, darf die Berufung mithin nicht zugelassen werden.
10 
III. Soweit die Beklagte eine Grundsatzrüge erhebt, scheitert die Berufungszulassung daran, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend begründet wird.
11 
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur hinreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, Juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, Juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 -, Juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - Juris; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 609 ff.).
12 
Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Denn es wird nicht hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfenen Fragen für das Verwaltungsgericht erheblich waren bzw. warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würden. Die Beklagte sieht folgende Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig an:
13 
„1. Ist eine teleologische Reduktion bei der Auslegung von § 37 AsylG vorzunehmen, weil die Übergangsregelung das Vertrauen der Antragsteller, die ihren Antrag vor Ablauf der am 20.07.2015 verstrichenen Umsetzungsfrist gestellt haben, lediglich dahingehend davor schützt, von Rechtsnachteilen durch die Umsetzung der neuen Richtlinie verschont zu bleiben?
14 
2. Ist es mit Art. 16a Abs. 2 und 4 GG (und der Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93) vereinbar, die Anwendung der nationalen Drittstaatenregelung aus dem Jahr 1993, die sich auch auf mögliche weitere Abschiebungsverbote, die von der normativen Vergewisserung erfasst sind, erstreckt, von der - lediglich an Zweifeln anknüpfenden - Entscheidung des Verwaltungsrichters im Eilverfahren abhängig zu machen? Ist eine solche, allein an Zweifeln des Verwaltungsrichters anknüpfende Entscheidung im Eilverfahren auch möglich, obwohl das Unionsrecht dies nicht fordert?
15 
3. Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass eine Entscheidung des Bundesamtes zur Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach summarischer Prüfung und stattgebender Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Anwendung der Vorschrift des § 37 Abs.1 AsylG die Unwirksamkeit einer solchen Entscheidung kraft Gesetzes eintritt, bzw. vom Gericht aufgehoben werden kann?
16 
4. Ist eine gesetzliche Regelung wie die des § 37 Abs. 1 AsylG mit dem in Art. 16a Abs. 2 GG geäußerten Willen des Gesetzgebers vereinbar?“
17 
Die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen ist von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Für das Verwaltungsgericht waren allein die Fragen entscheidungserheblich, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht, durch Urteil festgestellt zu bekommen, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind, und ob er in Folge einen Anspruch auf Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides hat. Die Zulässigkeit dieser Anträge liegt auf der Hand, nachdem sich die Beklagte weigerte, nach Stattgabe im Eilverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren des Klägers fortzuführen. Die Begründetheit dieser Anträge ergibt sich, wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, unmittelbar aus dem Gesetz, d.h. aus den §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 75 Nr. 12 AsylG. Hierzu bedarf es keiner Beantwortung der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen.
18 
Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zielen im Wesentlichen auf die Frage, ob Unions- oder Verfassungsrecht dem Gesetzgeber im Falle der Eilrechtsstattgabe wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung und nicht zumindest auch der Unzulässigkeit des Asylantrags eine Norm wie § 37 Abs. 1 AsylG „zu Lasten des Bundesamtes“ verbietet. Soweit die Beklagte Unionsrechtsverstöße rügt, spezifiziert sie diese nicht weiter. Soweit sie sich auf Art. 16a GG beruft, wird nicht hinreichend erläutert, inwieweit das verfassungsrechtlich geregelte Asylrecht eine Verfahrensnorm wie § 37 Abs. 1 AsylG sperren könnte. Dass der Senat im Falle einer Zulassung der Berufung Anlass hätte, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof oder nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsrecht vorzulegen, wird aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend deutlich und drängt sich auch sonst nicht auf.
19 
IV. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige; die Beschwerdeführerin zu 1. ist die Mutter des am 26. März 2011 geborenen Beschwerdeführers zu 2. Sie reisten im Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatte die Beschwerdeführerin zu 1. bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, aufgrund dessen sie dort subsidiären Schutz zuerkannt bekam. Sie wenden sich gegen einen am 9. Juli 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juli 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 26a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 16. Juni 2014 versagt wurde, sie in den sicheren Drittstaat Italien abzuschieben.

2

1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass kein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben sei, insbesondere weil anhand der in der jüngeren Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) entwickelten Maßstäbe Mängel der Aufnahmesituation in Italien, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 EMRK gebieten könnten, derzeit nach der Auskunftslage auch für die Gruppe der Inhaber eines Schutzstatus nicht erkennbar sei. Anders stelle sich die Lage nur bei alleinstehenden Elternteilen mit Kind dar, zu der die Beschwerdeführer aber deshalb nicht gehörten, weil auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund eines Beschlusses in seinem Eilverfahren mittlerweile vollziehbar nach Italien ausreisepflichtig sei.

3

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 11. August 2014, einem Montag, erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

4

Sie befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzberechtigte seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Verletzungen ihrer Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, welche die Beschwerdeführer in Folge einer Abschiebung nach Italien erlitten, müsse sich die Bundesrepublik Deutschland zurechnen lassen. In den geschilderten Zuständen in Italien liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu 2. zu treffen haben (dazu 2.).

6

1. Die Beschwerdeführer zeigen schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Sie setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.

7

Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit zu rechnen haben und dem Beschwerdeführer zu 2. als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).

8

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).

9

a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).

10

Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).

11

b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).

12

Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).

13

c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

14

Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 a) und d) der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig sowie gegen die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach Griechenland nicht besteht und begehrt darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland.

Der am ... 1986 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit aramäischer Volkszugehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 5. Oktober 2016 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 15. November 2016 Asylerstantrag stellte. Der Kläger hat im Verfahren seinen Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt.

Nach eigenen Angaben hat der Kläger bereits in Griechenland, wo er sich seit 2008 aufgehalten hat, Asylantrag gestellt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens wurde dem Kläger internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) gewährt.

Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. März 2017 trug der Kläger vor, dass die wirtschaftliche Situation in Griechenland sehr schlecht sei und es dort keine Arbeit gebe. Auch die Menschenrechte würden nicht beachtet. Weiter führte der Kläger an, dass sich seine Schwester,, ebenfalls in Deutschland aufhalten würde. Ihr Asylverfahren sei mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar abgeschlossen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2017 wurde der vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1). Nr. 2 bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Fall des Klägers nicht vorliegen. Dieser wird in Nr. 3 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Eine Abschiebung in den Irak wurde ausgeschlossen. Nr. 4 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Asylantrag unzulässig sei. Ein Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sei dem Kläger in Griechenland im Rahmen des dort durchgeführten Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden. Der Kläger habe einen griechischen Reisepass vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass dem Kläger Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt worden sei. Da der Antrag als unzulässig abgelehnt werde, werde er nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Dem Kläger sei die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden, also in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zählten zu den Staaten, die i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) gemäß § 29a Abs. 2 AsylG als sichere Herkunftsstaaten bestimmt worden seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihm in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne aber nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR genannten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es werde keine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Irak getroffen. Ein Asylbewerber habe kein Rechtschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland, wenn ihm bereits ein anderer EU-Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt habe. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder ausreichend vorgetragen noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die volljährige Schwester des volljährigen Klägers zähle nicht zur Kernfamilie des Klägers und könne demnach bei der Festsetzung einer kürzeren Frist keine Berücksichtigung finden.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 11. April 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 18. April 2017 Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. April 2017, Az.:, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Flüchtlingsschutz zu gewähren, hilfsweise Abschiebungshindernisse des Klägers nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf, festzustellen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 vorgetragen, dass Griechenland entgegen der Ansicht der Beklagten die Voraussetzungen gemäß der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und der EMRK nicht erfülle. Griechenland sei nicht in der Lage, Flüchtlingen, egal ob anerkannt oder nicht, eine menschenrechtswürdige Existenz zu garantieren. Aufgrund der vor allem im vergangenen Jahr erfolgten Flüchtlingsflut in Griechenland, bestünden praktisch keine Unterkünfte für Flüchtlinge. Für anerkannte Flüchtlinge bestehe in Griechenland angesichts der dort herrschenden Wohnnot keine Unterbringungsmöglichkeit. Die Zuteilung einer Unterkunft sei jedoch Voraussetzung, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Lebensmittelzuteilung, finanzieller Unterstützung zur Gewährleistung des Existenzminimums und medizinische Versorgung gewährleistet werde. Die deutschen Behörden hätten bereits seit längerem einen Abschiebestopp nach Griechenland verhängt, eine Besserung der Verhältnisse für die Flüchtlinge in Griechenland sei bisher jedoch nicht eingetreten. Die zwischenzeitliche Anerkennung als Flüchtling ändere an der Flüchtlingslage nichts. Der angegriffene Bescheid verletze daher die Rechte des Klägers.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 9. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit Generalerklärungen vom 24. Juni 2015 bzw. 25. Februar 2016 ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Soweit die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 11. April 2017 gerichtet ist, ist sie zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist - hier in Griechenland -, verdrängt § 29 AsylG die Regelung in § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppe nicht mehr möglich (vgl. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 - 16 A 5546/14 - juris Rn. 29). Gegen die Entscheidung in der Sache, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, ist daher die Anfechtungsklage statthaft. Sie ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 17 f.). In allen Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist seit der Neuregelung zwischen einer Zulässigkeitsentscheidung, die im ablehnenden Fall mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist und einer Sachentscheidung, die erst nach Abschluss der Zulässigkeitsprüfung zu treffen ist und gegen die mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) vorzugehen ist, zu unterscheiden (BVerwG, U.v. 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 18). Insoweit erweist sich auch der vom Kläger erhobene Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) bzw. auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bereits als unstatthaft und unzulässig. Soweit der Kläger schließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Zielstaates Griechenland begehrt, ist die erhobene Verpflichtungsklage statthaft und zulässig.

2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) begegnet die Behandlung des Asylantrages des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer - wie hier - bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte und dem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser in Griechenland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen (vgl. Behördenakte Bl. 32). Dies ist aufgrund des sich in den Akten befindlichen griechischen Flüchtlingsausweises, der eine Gültigkeit bis zum 3. Mai 2018 aufweist, hinreichend belegt.

Aufgrund dieses Nachweises erfolgte die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Nr. 1) des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrages ist dabei die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats (Griechenland) in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet. In den Fällen, in denen die Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz erhalten haben, sieht weder das nationale Recht noch das Unionsrecht vor, dass als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig zu prüfen ist, ob das Asylsystem des anderen Mitgliedsstaats an systemischen Mängeln leidet. Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in dem anderen EU-Mitgliedstaat sind, haben anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (OVG Münster, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 41; VG Hamburg, U.v. 10.2.2017 - 9 A 1368/15 - juris Rn. 26). Diese Gesichtspunkte sind allein im Rahmen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen.

3. Ebenfalls rechtmäßig ist die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Griechenland. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.d. Normen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist weder aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch deshalb unzulässig, weil dem Kläger konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen.

Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, v.a. von nicht Regierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, sieht das Gericht insbesondere keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt.

Zwar können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedsstaaten nicht dazu, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einer Unterkunft zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Rechtssache 27725.10 - ZAR 2013, 336 ff.; U.v. 21.1.2011 - Rechtssache 30696.09 - ZAR 2011, 395 ff.). Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleiben in einem Mitgliedsstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert werden und nicht äquivalent sind, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Rechtssache 27725.10 - ZAR 2013, 336 f.).

Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt Griechenland anerkannt Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (vgl. Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten, WD 6-056/16, S. 9, abrufbar unter https.\\www.bundestag.de). In der Praxis sorgt jedoch die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Es gibt zwar eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig 53 sog. Integrationsräte, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure (vgl. zum Ganzen: VG Berlin, B.v. 17.2.2017 - 23 L 1629.16 A).

Allerdings existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen i.S. klassischer Sozialhilfe oder Hilfen bei der Wohnungssuche. Nach Erhalt des Schutzstatus müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen. Staatlicherseits sind für Zuwanderer - ebenso wie für Einheimische - keine Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstigen finanziellen Hilfen verfügbar. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 5.8.2016, S. 16). Überdies ist das Existenzminimum nicht staatlich abgesichert, zumal es keine klassische Sozialhilfe gibt. Dies gilt für griechische Staatsbürger und Personen mit Schutzstatus gleichermaßen (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialkompass Europa, Griechenland: Soziale Notlagen, abrufbar unter http://www.sozialkompass.eu). Grundsätzlich haben Flüchtlinge und Asylsuchende den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei (vgl. hierzu Ärzteblatt, 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung).

Letztlich haben die anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland die gleichen (limitierten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 53; U.v. 19. 5.2016 - 13 A 1490/13.A - juris Rn. 89 ff.; VG Saarl., B.v. 29.12.2016 - 3 L 2669/16 - juris Rn. 12 jeweils zu Italien). Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus in Griechenland mögen zwar sehr schwierig sein, zumal sie - anders als die griechische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Einem gesunden und arbeitsfähigen Mann - wie dem Kläger - ist es in Griechenland möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (vgl. Österr. BVerwG, U.v. 16.11.2016 - W 192 2128629-2 -, S. 11, abrufbar unter: http://www.ris-bka.gv.at).

Nach der aktuellen Auskunftslage verfügt Griechenland mithin über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei sonderschutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Aspekt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland betroffen wird, von seiner individuellen Situation ab. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands hat damit einzelfallbezogen stets mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (vgl. VG Saarl., B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris, VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S. 17.31032 - juris Rn. 26).

Für den Kläger geht das Gericht auf der Grundlage seines Vortrages und der beigezogenen Behördenakte nicht davon aus, dass er zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört. Die von ihm bei seinem Aufenthalt in Griechenland geschilderte Situation entspricht weitestgehend der allgemein schwierigen Lage, in der sich auch die einheimische Bevölkerung in Griechenland befindet. Nach Überzeugung des Gerichts würden dem Kläger als alleinstehenden, arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits acht Jahre in Griechenland gelebt hat und dort zumindest seinen Lebensunterhalt sicherstellen konnte, bei einer Rückkehr nach Griechenland die dortigen Umstände nicht so hart treffen, dass sie einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichkämen (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.1.2017 - Au 7 S. 16.32663 - juris).

Auch liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vorliegend sind keine derartigen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Ausreise des Klägers aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ist nach Auffassung des Gerichts wohl wesentlich mit dem Wunsch verbunden, eine Familienzusammenführung mit seiner sich in Deutschland aufhaltenden und aufenthaltsberechtigten Schwester herbeizuführen und insbesondere in den Genuss besserer Lebensverhältnisse zu gelangen.

4. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides vom 11. April 2017 keinen rechtlichen Bedenken.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal auch die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine fehlerhafte Ermessensausübung gerügt hat.

5. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am … 1994 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben im Jahr 2010 sein Heimatland und lebte anschließend etwa drei Jahre in der Türkei und sodann ca. zwei Jahre in Griechenland, wo er am 16. Juli 2015 Asyl beantragte und mit Wirkung zum 14. August 2015 Flüchtlingsschutz („refugee status“) erhielt. Über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich reiste er am 10. November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. August 2016 hier einen Asylantrag.

Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 25. Oktober 2016 gab der Antragsteller an, er habe in Griechenland zunächst als Schreiner gearbeitet und Fenster und Türen hergestellt, dann jedoch keine Arbeit mehr gehabt und kein Geld, um seine Miete bezahlen zu können; daher habe er auf der Straße geschlafen. Die griechischen Behörden hätten ihm kein Geld gegeben, nur die Aufenthaltserlaubnis; er habe sich von den dortigen Behörden nicht verstanden gefühlt. Daher sei er weiter nach Deutschland gereist, wo ein Bruder von ihm lebe.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017, per Einschreiben am 31. Januar 2017 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl. I 2008, 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 - AufenthG - nicht vorliegen (Ziff. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Griechenland abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Der Antragsteller dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Asylantrag sei aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I 2008, 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016, durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Der Antragsteller habe es als zutreffend bestätigt, dass ihm in Griechenland am 14. August 2015 internationaler Schutz gewährt worden sei. Unter dem vom Antragsteller angegebenen Namen seines Bruders …, der bereits drei bis vier Monate vor ihm nach Deutschland gekommen sei, zu dem der Antragsteller aber nach eigenen Angaben keinen Kontakt habe, habe im Rahmen der Anhörung kein entsprechender Asylantrag zugeordnet werden können. Weitere schutzwürdige Belange seien nicht vorgebracht worden. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Griechenland Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich.

Dagegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 7. Februar 2017 Klage erheben. Zugleich begehrte er vorläufigen Rechtsschutz.

Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Es sei nicht zutreffend, dass der Antragsteller „Schutz“ in Griechenland erhalten habe; jedenfalls habe die Antragsgegnerin nicht konkret vorgetragen, welchen Schutz der Antragsteller erhalten habe. Auch wenn der Antragsteller einen Schutz in Griechenland erhalten habe, so sei die Antragsgegnerin dennoch verpflichtet, selbst über den Asylantrag zu entscheiden. Der Antragsteller könne nicht nach Griechenland überstellt werden, weil dieser Überstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Griechenland entgegenstünden. Griechenland sei nach wie vor nicht in der Lage, diese Mängel zu beseitigen.

Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies sie auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten im Sofortwie im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2017.

Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG entfaltet die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt (§ 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AsylG).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Die Aussetzung der Abschiebung setzt gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 - juris).

Vorliegend begegnet die Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland gemäß § 35 AsylG bei Zugrundelegung der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen ernstlichen Zweifeln i.S.d § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Hier ist ein Fall von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. So verhält es sich hier. Dem Antragsteller wurde laut Mitteilung der griechischen Behörden vom 18. Oktober 2016 am 14. August 2015 in Griechenland Flüchtlingsschutz („refugee status“) zuerkannt (Bl. 62 der Behördenakte).

Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Daraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Insbesondere kann eine staatliche Verantwortlichkeit aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und mit einer behördlichen Gleichgültigkeit konfrontiert ist, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel/Schweiz - NVwZ 2015, 127, 129). Demgegenüber ist Art. 3 EMRK nicht dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U. v. 30.6.2015 - 39350/13, A.S./Schweiz - juris; U.v. 21.1.2011 - 30696/09, M.S.S./Belgien u. Griechenland - juris). Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen insofern lediglich Inländergleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris). Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe bestehen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, unzureichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27725/10, … u.a./Niederlande u. Italien - ZAR 2013, 336 f.).

Die Überstellung von Personen nach Griechenland wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 (30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-493/10 - juris) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systematische Mängel aufweise, aufgrund der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären.

Seither hat Griechenland jedoch wichtige Schritte unternommen, um die festgestellten Mängel im griechischen Asylsystem zu beheben. In der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stellt die Kommission fest, dass Griechenland beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt hat, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich seien. Unzulänglichkeiten im Asylsystem bestünden zwar weiterhin, vor allem was die Aufnahmebedingungen und die Behandlung schutzbedürftiger Antragsteller, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger, anbelange. Jedoch seien die Aussichten gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionierendes Asylsystem verfügen werde, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger, vor allem unbegleiteter Minderjähriger, beseitigt worden seien. Aus diesem Grund sei es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EU-rechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollten diese Überstellungen sich nur auf Asylbewerber erstrecken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig sei (Rn. 34 und 35 der Empfehlung).

Aufgrund der in der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 hinsichtlich Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens konstatierten Fortschritte im griechischen Asylsystem geht das Gericht davon aus, dass sich die Situation für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlingen in Griechenland inzwischen um einiges verbessert hat und dem Antragsteller als alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt wurde und damit von den laut der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 noch vorhandenen Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht unmittelbar betroffen ist, im Falle einer Abschiebung nach Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass trotz der von der Kommission dargestellten Verbesserungen im griechischen Asylsystem die Versorgungslage für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland weiterhin schwierig ist und diese mangels staatlicher Unterstützung, insbesondere bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, weitgehend auf sich alleine gestellt sind. Sie teilen insoweit die prekäre Lage der griechischen Bevölkerung und das Fehlen von Integrationsmaßnahmen erschwert ihre Situation zusätzlich.

In der „Länder-Information: Griechenland“ des Bundesamtes (Stand: Oktober 2016), dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Stand 5. August 2016) und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 22. Dezember 2016 wird zur gegenwärtigen Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland ausgeführt: Griechenland gewähre allen schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. In der Praxis sorge - wie auch bei der einheimischen Bevölkerung - die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes jedoch für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Zwar existiere eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlten zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung des Schutzstatus. Dies und die wirtschaftliche Krise führten oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland. Staatlicherseits seien weder für Einheimische noch für Zuwanderer Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstige finanzielle Hilfen verfügbar. Die Gemeinden und das Ministerium für Arbeit, Wohlfahrt und Soziales stellten nur wenige Unterkünfte zur Verfügung, so dass viele Personen mit Schutzstatus obdachlos blieben. Anerkannte Schutzberechtigte konkurrierten mit Einheimischen um die begrenzten kommunalen Ressourcen, wobei sie oftmals Diskriminierung ausgesetzt seien. Zwar hätten anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einen gesetzlich verankerten unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland bestehe allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit. Ein staatliches Angebot kostenloser Sprachkurse zur Integrationsförderung existiere bisher nicht. Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen sei eingeschränkt, solange Flüchtlinge über keine Nachweise ihres Bildungsniveaus verfügten. Es sei daher für anerkannte Flüchtlinge oft schwer, das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis zu realisieren. Arbeitslosigkeit stelle bei Schutzberechtigten ein großes Problem dar. Medizinische Versorgung werde anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen gewährt. Seit Februar 2016 bestünde ein Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Faktisch seien die staatlichen Kliniken allerdings aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet. Ab Januar 2017 werde in Griechenland ein Sozialhilfesystem neu eingeführt, zu dem Schutzberechtigte und damit auch anerkannte Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang erhielten. Dieses sei vor allem für Personen mit sehr geringem Einkommen vorgesehen und werde voraussichtlich die ärmsten fünf bis sieben Prozent der Bevölkerung umfassen.

Nach der vorgenannten Auskunftslage verfügt Griechenland mithin über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei besonders schutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Aspekt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von der individuellen Verwundbarkeit ab. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands hat somit einzelfallbezogen immer mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris).

Für den Antragsteller geht das Gericht auf Grundlage seines Vortrags und der beigezogenen Behördenakte indes nicht davon aus, dass er zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört. Die von ihm geschilderte Situation während seines Aufenthalts in Griechenland entspricht weitestgehend der allgemein schwierigen Lage, in der sich auch die einheimische Bevölkerung in Griechenland befindet. Nach Überzeugung des Gerichts würden den Antragsteller als alleinstehenden, arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits zwei Jahre in Griechenland gelebt hatte und dort zumindest zeitweise mit Schreinertätigkeiten seinen Lebensunterhalt sicherzustellen vermochte, bei einer Rückkehr nach Griechenland die dortigen Umstände nicht so hart treffen, dass sie einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkämen (vgl. auch VG Saarland, B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris und VG Augsburg, B.v. 18.01.2017 - Au 7 S. 16.32663 - juris).

Auch liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsteller, der sich in keiner besonders verwundbaren Lage befindet, im Falle einer Überstellung nach Griechenland einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein könnte.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wird die zuständige Ausländerbehörde anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zu prüfen haben (BVerwG, U.v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - juris; VGH BW, U.v. 13.12.2012 - A 2 1995/12 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

Der Antrag vom 28. Februar 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 2727/17) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. Februar 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der Abschiebung nach Griechenland.

2

Der Antragsteller, geboren am … 1961, ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit islamischen (sunnitischen) Glaubens. Er floh im Mai 2006 aus dem Irak nach Europa. Am 22. Juli 2007 reiste er nach Griechenland ein und stellte dort wenig später einen Asylantrag. Auf Anfrage teilten die griechischen Behörden mit, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2014 als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren erhalten habe. Diese Entscheidung wurde ihm nach eigenen Angaben am 22. Februar 2015 bekanntgegeben.

3

Im Juli 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. September 2015 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 15. November 2016 gab der Antragsteller an, von Griechenland aus nach Deutschland geflohen zu sein. Eine ihm unbekannte Person habe ihn im Oktober 2014 in Griechenland mit einem Auto an einer Straßenkreuzung angefahren und ihn in irakischem Dialekt bedroht. Der Antragsteller nahm nach eigenen Angaben keinen Schutz bei den griechischen Behörden in Anspruch, da er diesen nicht vertraue. Der Antragsteller vermutet hinter dem Vorfall Mitglieder der schiitischen Miliz. Grund für die Bedrohung sei seine frühere Tätigkeit für das irakische Handelsministerium zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein bzw. seine Kritik der 2006 herrschenden Regierung. Gegenüber Studierenden der Universität in Bagdad habe er nach dem Sturz des Regimes geäußert, dass „eine diktatorische Regierung“ das Beste für den Irak sei. In Griechenland habe er keine Unterstützung bekommen, sei seit 2013 arbeitslos und von finanziellen Zuwendungen seiner Familie abhängig gewesen. Zudem habe er keine Familienzusammenführung beantragen können. Seit seiner Ankunft in Deutschland leide er unter Schlafstörungen. In Deutschland lebe keiner seiner Familienangehörigen.

4

Zwischen 2008 und 2013 hatte der Antragsteller nach eigenen Angaben in Griechenland eine Anstellung als Reinigungskraft für chemische Fässer.

5

Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Außerdem setzte sie dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einer Woche, drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. An der Wiederaufnahmebereitschaft Griechenlands bestehe kein Zweifel. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liege nicht vor. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG. Eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK angesehen werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers Art. 3 EMRK verletzt würde. Bei den mitunter kritischen Aufenthaltsbedingungen für Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland handele es sich um allgemeine Gefahren, die auf den unterschiedlichen sozialen Sicherungssystemen in den EU-Mitgliedstaaten beruhten und nicht weiter zu berücksichtigen seien. Auch die individuellen Umstände des Antragstellers begründeten keine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK. Der durch den Antragsteller geschilderte Vorfall im Oktober 2014 habe sich acht Jahre nach seiner Flucht aus dem Irak ereignet und der Antragsteller habe sich auch danach noch bis Juli 2015 in Griechenland aufgehalten. Zudem könne der Antragsteller den Schutz der griechischen Polizei in Anspruch nehmen. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG.

6

Gegen die unter Ziffer 2 des dem Antragsteller am 21. Februar 2017 zugestellten Bescheids getroffene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, sowie gegen die Androhung der Abschiebung unter Ziffer 3 hat der Antragsteller am 28. Februar 2017 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er trägt vor, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliege. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Griechenland seien die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge unerträglich und ein menschenwürdiges Leben nicht möglich. Auch eine Besserung der Situation sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Da aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren keine Abschiebung von Asylsuchenden nach Griechenland erfolge, müsse dies auch für Personen mit bereits anerkanntem Flüchtlingsstatus gelten. Denn auch diese seien vollständig von der Unterstützung des Staates abhängig. Auf familiäre Strukturen könne der Antragsteller in Griechenland nicht zurückgreifen, weshalb ihm im Falle der Abschiebung die Obdachlosigkeit drohe. Auch die Chancen auf eine Anstellung seien angesichts der hohen Arbeitslosigkeit sehr gering. Zudem sei auch eine medizinische Versorgung nicht gesichert. Schließlich habe der Antragsteller einen Anspruch auf eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da er einen Ausbildungsplatz für eine qualifizierte dreijährige Ausbildung als Kaufmann für Büromanagement erhalten habe.

7

Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, dass anerkannte Flüchtlinge mehrheitlich in Flüchtlingslagern (Containern und Zelten) leben würden. Besonders bedürftige Flüchtlings-Kernfamilien bekämen zudem Wohnungen zugeteilt. Anerkannte Schutzsuchende hätten außerdem seit Januar 2017 Zugang zum neu eingeführten Sozialhilfesystem, das alleinstehenden Personen eine Unterstützung von 200 Euro pro Monat gewähre. Auch eine kostenlose medizinische Versorgung sei vorhanden. Faktisch seien die Krankenhäuser zwar überlastet. Grundsätzlich bestehe für anerkannte Flüchtlinge jedoch ebenso wie für griechische Staatsbürger ein Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt stehe ihnen offen, wenngleich dieser für Personen mit Flüchtlingsstatus oftmals nur schwer möglich sei.

II.

8

1. Der nach § 36 Abs. 3 i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und fristgerecht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dabei vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Im vorliegenden Fall sind nach erschöpfender Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.1984, NJW 1984, 2028) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. Februar 2017 vorhanden.

10

1. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da er laut Mitteilung der griechischen Behörden vom 15. März 2016 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

11

2. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist nicht gegeben. Art. 3 EMRK ist durch die allgemeinen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten, jedenfalls soweit sie nicht zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, in Griechenland nicht verletzt (so auch: VG Berlin, Beschl. v. 17.2.2017, 23 L 1629.16 A, juris; VG Saarlouis, Beschl. v. 3.2.2017, 3 L 132/17, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 18.1.2017, Au 7 S 16.32663, juris).

12

Zwar kann unter besonderen Umständen eine sehr schlechte humanitäre Situation ausnahmsweise als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 23 ff.). Jedoch verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, 415, Rn. 249, mit Verweis auf: EGMR, Urt. v. 18.1.2001, 27238/95, Chapman, Rn. 99 – in englischer Sprache und EGMR, Urt. v. 26.4.2005, 53566/99, Müslim, Rn. 85 – in französischer Sprache; EGMR, Urt. v. 30.6.2015, 39350/13, A.S., Rn. 27 – in englischer Sprache). Soziale Rechte (z.B. auf Wohnung und Versorgung) sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht angelegt, denn diese zielt vor allem auf bürgerliche Freiheitsrechte und politische Teilhaberechte (EGMR, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., Rn. 31: „civil and political rights“; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 24). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Grundsatzurteil eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylbewerber in Griechenland maßgeblich darauf gestützt, dass geltendes europäisches Recht (die Aufnahmerichtlinie) eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen vorsah und die griechischen Behörden durch ihr bewusstes Tun bzw. Unterlassen diese Verpflichtung verletzten (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, a.a.O., Rn. 250). Insoweit besteht im Hinblick auf Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ein erheblicher Unterschied. Denn in Bezug auf diese Personengruppe besteht keine Verpflichtung durch europäisches Recht, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Vielmehr hat sich der europäische Gesetzgeber bei Erlass der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337/9 – Qualifikationsrichtlinie) dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des schutzgewährenden Staats gleich zu stellen. In Kenntnis des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge – anders als die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats – regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können, hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie), medizinischer Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) und Wohnung (Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie) nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen (bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum nicht anders als andere sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige) zu behandeln. Dieser Unterschied im Vergleich zu Asylbewerbern führt dazu, dass Art. 3 EMRK nicht dadurch verletzt wird, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Unterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewährt, wenn auch die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. Eine Verletzung würde hingegen in Betracht kommen, wenn es im geltenden europäischen Recht (oder im Recht des schutzgewährenden Mitgliedstaats) eine Verpflichtung gäbe, einen Mindestversorgungsstandard zu gewährleisten und die Behörden des schutzgewährenden Mitgliedstaats dieser Verpflichtung nicht nachkämen.

13

Gemessen an diesem Maßstab ist Art. 3 EMRK im Fall des volljährigen, gesunden Antragstellers durch die allgemeinen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten in Griechenland nicht verletzt. Zwar existieren in Griechenland keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen (wie etwa Wohngeld oder Mietsubventionen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts zur Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland vom 22. Dezember 2016, S. 2 f.). Auch haben anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf die Bereitstellung von Wohnraum und die Unterkünfte, die Obdachlosen zur Verfügung stehen, reichen oftmals nicht aus (Asylum Information Database – AIDA, Country Report Greece, März 2017, S. 142, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage ist die Arbeitslosigkeit hoch, so dass es für anerkannte Flüchtlinge oft schwer ist, ihr Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis zu realisieren (hierzu und zum Folgenden: Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22. Dezember 2016, S. 1 ff.). Auch sind die staatlichen Kliniken aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet und kostenlose Sprachkurse werden durch den griechischen Staat nicht angeboten. Jedoch sind nach den vorliegenden Erkenntnissen in Griechenland international Schutzberechtigte griechischen Staatsangehörigen formal gleichgestellt. Sie haben prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsdienstleistungen, dem Arbeitsmarkt und Sozialhilfe (Deutscher Bundestag, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 -3000 -056/16, S. 9). Seit Januar 2017 hat die landesweite Umsetzung des „sozialen Solidaritätseinkommens (KEA)“ des griechischen Arbeits- und Sozialministeriums begonnen. Es beinhaltet neben einem monatlichen Beitrag von 200 Euro für eine erwachsene Person auch kostenlose medizinische Versorgung, Gewährung von Schulmahlzeiten und die Weiterleitung an soziale Strukturen und Fürsorgedienste. Die Pilotphase des Solidaritätseinkommens begann im Juli 2016 in einigen Regionen und wird seit Januar 2017 landesweit angewendet (Government to roll out nationwide Social Solidarity Income scheme, 23. Januar 2017, abrufbar unter: http://www.greeknewsagenda.gr/index.php/topics/politics-polity/6271-government-to-roll-out-nationwide-social-solidarity-income-scheme). Es richtet sich an Personen, die unter extremer Armut leiden mit einem Einkommen unterhalb von 1.200,-- Euro. Zudem testet die griechische Regierung zurzeit eine Reihe temporärer Programme, wie zum Beispiel die Subventionierung von Strom und die Etablierung von Mietzuschüssen (Weltbank, Greece Social Welfare Review, 7. Oktober 2016, S. 7, abrufbar unter: http://www.protothema.gr/files/1/2016/11/02/world_bank.pdf). Schließlich gewährt Griechenland allen Personen mit Flüchtlingsstatus ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung (AIDA, Country Report Greece, März 2017, S. 143; vgl. auch: US Department of State, Greece 2016 Human Rights Report, S. 17). Auch Nichtversicherte haben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie Versicherte. Bei Operationen in öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an und die zahnmedizinische Versorgung ist kostenfrei. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken (Ärzteblatt vom 21. Juli 2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung, abrufbar: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/69631/Griechenland-Nicht-Krankenversicherte-erhalten-Zugang-zur-Gesundheitsversorgung).

14

Es kann dahinstehen, ob Art. 3 EMRK verletzt wäre, wenn ein international Schutzberechtigter substantiiert darlegen würde, dass er in einer persönlichen Notlage, in der er obdachlos und ggf. hungernd war, bei griechischen Behörden vorgesprochen hat, diese auf seine persönliche Notlage aufmerksam gemacht hat und die griechischen Behörden dann nichts unternommen, sondern gleichgültig reagiert und keine Hilfe geleistet hätten (vgl. EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, 415, Rn. 253). Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er sich in Griechenland an die griechischen Behörden gewandt und um Hilfe gebeten hat. Vielmehr hat der Antragsteller nach eigenen Angaben von 2008 und 2013 in Griechenland als Reinigungskraft für chemische Fässer gearbeitet.

15

3. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde und angesichts der in Bezug auf Griechenland fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG einschränken könnte (zum entsprechenden § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a. F.: BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, juris, Rn. 11), ist weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Dagegen spricht vor allem, dass seit Januar 2017 in Griechenland allen Personen mit Flüchtlingsstatus ein soziales Solidaritätseinkommen in Höhe von 200,-- Euro monatlich ausgezahlt wird (s.o. 2.). Damit dürfte sich zwar keine Wohnung finanzieren lassen. Jedoch ermöglicht diese Leistung eine Grundversorgung mit lebensnotwendigen Dingen, so dass akute Notsituationen, die zum sicheren Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würden, ausgeschlossen erscheinen. Unabhängig davon spricht für eine günstige Integrationsprognose für den Antragsteller in Griechenland, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts von 2007 bis 2015 nach allgemeiner Lebenserfahrung in Griechenland soziale Kontakte gehabt haben und ihm die dortigen Verhältnisse und die Sprache vertraut sein dürften.

16

Individuelle zielstaatsbezogene Umstände i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Antragsteller auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere reicht der Hinweis, dass es in Griechenland allgemein zu fremdenfeindlich motivierten Übergriffen komme, nicht aus. Es fehlen jegliche Details zu einer individuellen Gefährdung des Antragstellers.

17

Der Vortrag zu dem Vorfall im Oktober 2014 ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unsubstantiiert geblieben. Davon unabhängig hat der Antragsteller nicht dargelegt, weshalb er sich nach diesem Vorfall noch ca. neun Monate in Griechenland aufhalten konnte, ohne dass es zu einer erneuten Bedrohung gekommen ist. Schließlich hat der Antragsteller nicht dargelegt, weshalb er keinen Schutz durch die griechische Polizei gesucht hat. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass er das Vertrauen in die griechischen Behörden verloren habe, reicht insoweit nicht aus. Er hat nicht vorgetragen und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die griechische Polizei anerkannten Flüchtlingen systematisch den Schutz verweigert.

18

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Schlafstörungen hat er nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste substantiiert.

19

Soweit sich der Antragsteller auf einen Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruft, ist dieses im vorliegenden Verfahren unerheblich, da es sich um eine Duldung aus inlandsbezogenen Gründen handelt, die – anders als im Fall einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG – nicht gegenüber der Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin nach § 35 AsylG, sondern gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist.

20

4. Ob die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Denn die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung aus, wenn der Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf „Null“ hätte, wenn damit also auch die Ausreiseverpflichtung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.3.2014, 1 C 2/13, juris). Umstände, die einen solchen Anspruch begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für den Fall von zu lang bemessenem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist es dem Antragsteller zuzumuten, auszureisen und einen ggf. erforderlichen Rechtsstreit vom Ausland aus zu führen.

III.

21

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids vom 9. März 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige. Sie verließ ihr Heimatland im Jahr 2009, reiste über die Türkei zunächst im August 2009 in Griechenland und sodann im März/April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein (alles eigene Angaben, vgl. Bl. 5 und 62 der Akte des Bundesamts – BA). Am 18. Mai 2015 stellte sie in Deutschland einen Asylantrag.

Bei einer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 18. Mai 2015 gab die Antragstellerin u.a. an, sie habe in Griechenland internationalen Schutz beantragt und zuerkannt bekommen (Bl. 6 BA).

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 16. November 2016 gab die Antragstellerin zur Begründung ihres Asylantrags u.a. an, sie sei in Nigeria zwangsverheiratet worden und von ihrem Mann, der einem Kult angehört habe, bedroht worden. Mit Hilfe einer Frau sei sie nach Griechenland gekommen. In Griechenland habe man von ihr 60.000 € verlangt und sie gezwungen, der Prostitution nachzugehen (Bl. 61 ff. BA).

Auf Anfrage des Bundesamts teilte Griechenland mit Schreiben vom 2. Februar 2017 u.a. mit, dass Griechenland der Antragstellerin am 11. Juni 2012 den Flüchtlingsstatus („refugee status“) zuerkannt habe (Bl. 75 BA).

Bei einer erneuten Befragung der Antragstellerin durch das Bundesamt am 7. März 2017 gab diese (erneut) an, in Griechenland zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Außerdem sei sie dort von Männern geschlagen worden (Bl. 80 BA).

Mit Bescheid vom 9. März 2017, der Antragstellerin zugestellt am 17. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde sie nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben, nach Nigeria dürfe sie nicht abgeschoben werden (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde u.a. Folgendes ausgeführt: Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Der Antragstellerin sei in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Dies habe Griechenland mit Schreiben vom 2. Februar 2017 mitgeteilt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. Die Antragstellerin sei die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass ihr in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Verletzung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, sie sei von einer Frau nach Griechenland zum Zwecke der Prostitution gebracht worden und von Männern geschlagen worden, so sei dieses Vorbringen nicht geeignet, Abschiebungshindernisse aufgrund besonders schlechten humanitären Verhältnisse in Griechenland zu begründen. Es drohe der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es werde keine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Nigerias getroffen. Ein Asylbewerber habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland, wenn ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt habe (BVerwG, U. v. 17.6.2014 – 10 C 7.13; BayVGH, B. v. 12.4.2016 – 20 B 15.30047). Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am … März 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Diese wurde zunächst unter dem Aktenzeichen M 21 K 17.35845 und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen M 28 K 17.35845 geführt. Zudem ließ sie ebenfalls am … März 2017 durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ließ die Antragstellerin u.a. wie folgt vortragen: Bei ihr handele es sich um eine vulnerable Person. Bei dieser Personengruppe sei eine Rückführung anerkannter Flüchtlinge unzulässig. Die Antragstellerin sei als alleinstehende Frau in der Vergangenheit in Griechenland gezwungen gewesen, der Prostitution nachzugehen, u.a. um ihre Schulden bei der Frau aus Nigeria bzw. deren Schergen zu bezahlen. Zudem sei sie mehrfach geschlagen und bedroht worden. Später sei sie wohnungslos und zuletzt sogar obdachlos gewesen. Dies habe die Antragstellerin bereits in der Anhörung am 16. November 2016 und zudem in der weiteren Anhörung am 7. März 2017 dem Bundesamt mitgeteilt. Die Antragstellerin habe in Griechenland der Prostitution nachgehen müssen. Im Anschluss daran habe sie immer in den Sommermonaten als … gearbeitet und regelmäßige Geldzahlungen an die Schergen der Frau aus Nigeria leisten müssen. Als Ende 2014 das Geld nicht bezahlen habe können, sei sie von den Schergen der Frau aus Nigeria in ihrer Wohnung aufgesucht und schwer geschlagen worden. Ähnliches sei ihr bereits im Jahr 2012 passiert. Da sie zuletzt auch das Geld für die Miete nicht mehr aufbringen habe können, sei sie im September 2014 aus ihrer Wohnung geworfen worden. Sie habe noch für einige Monate bei einer Bekannten unterkommen und sich verstecken können. Diese habe sie dann aber auch aus der Wohnung geworfen, so dass sie obdachlos gewesen sei und auf der Straße habe schlafen müssen.

Am 29/30. März 2017 und erneut am 28. Juni 2017 übersandte das Bundesamt seine Akten.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom *. April 2017 ließ die Antragstellerin eine Stellungnahme des … … e.V. vorlegen, in der u.a. das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer Situation in Griechenland geschildert und bewertet wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG, § 36 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG) und begründet.

Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat.

Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 9. März 2017 jedenfalls insoweit, als das Bundesamt in Ziffer 2. kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festgestellt hat:

Bei Entscheidungen über (vorliegend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) unzulässige Asylanträge ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen u.a. dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung (vorliegend also in Griechenland) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. In vorliegendem Einzelfall der Antragstellerin ernstlich zweifelhaft ist die Einschätzung des Bundesamts, auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach Griechenland nicht beachtlich:

Zwar spricht viel dafür, dass die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Griechenland (vgl. dazu umfassend: VG Berlin, U. v. 30.11.2017 – 23 K 463.17 A – juris Rn. 36 ff) trotz der dort herrschenden Defizite nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigenden im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen sind (zum diesbezüglichen Meinungsstand vgl. VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 35 mit zahlreichen Nachweisen aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Dies kann indes letztlich dahingestellt bleiben. Denn unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin beim Bundesamt und gegenüber dem Gericht (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG) und unter Anwendung des Maßstabs der ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ist jedenfalls im vorliegenden Einzelfall aufgrund der besonderen individuellen Umstände der Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Antragstellerin drohe im Falle der Rückkehr nach Griechenland trotz ihrer Anerkennung als international Schutzberechtigte eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung: Die Antragstellerin gehört zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen. Sie ist nicht nur eine alleinstehende Frau. Entscheidend kommt hinzu, dass sie in Griechenland – wie sie (teilweise) bereits beim Bundesamt und vor allem dann gegenüber dem Gericht substantiiert, schlüssig und plausibel, mithin glaubwürdig vorgetragen hat – auch bereits gezwungen war, der Prostitution nachzugehen, später war sie wohnungslos und zuletzt sogar obdachlos (von einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Einzelfall hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Gruppen/Personen gehen u.a. auch aus: VG Düsseldorf, B. v. 17.5.2017 – 12 L 1978.17.A – juris Rn. 15; VG Göttingen, B. v. 26.4.2017 – 3 B 267.17 – juris Rn. 15; VG Oldenburg, B. v. 31.3.2017 – 11 B 1853.17 – juris UA S. 7; vgl. auch: VG Hamburg, B. v. 11.5.2017 – 9 AE 2728.17 – juris Rn. 11;). Eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung Griechenlands, die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr in einer bestimmten Weise zu behandeln, wodurch der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK hinreichend vorgebeugt werden könnte, hat die Antragsgegnerin nicht eingeholt.

Bestehen mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 9. März 2017 jedenfalls in Bezug auf die Nichtfeststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Griechenlands, war dem Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung zu entsprechen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat bereits dies zur Folge, dass sowohl die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Ziffer 1. des Bescheids vom 9. März 2017) als auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3. des Bescheids) unwirksam werden (bereits die Stattgabe des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat diese Folge, einer Aufhebung im Hauptsacheverfahren bedarf es nicht mehr). Das Bundesamt hat gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren fortzuführen, d.h. es hat nunmehr in der Sache über den Asylantrag zu entscheiden. Gemäß § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt im Rahmen dieser Entscheidung auch festzustellen, ob die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Ggf. hat es im Rahmen dieser Entscheidung auch erneut über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Der Antrag vom 28. Februar 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 2727/17) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. Februar 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der Abschiebung nach Griechenland.

2

Der Antragsteller, geboren am … 1961, ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit islamischen (sunnitischen) Glaubens. Er floh im Mai 2006 aus dem Irak nach Europa. Am 22. Juli 2007 reiste er nach Griechenland ein und stellte dort wenig später einen Asylantrag. Auf Anfrage teilten die griechischen Behörden mit, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2014 als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren erhalten habe. Diese Entscheidung wurde ihm nach eigenen Angaben am 22. Februar 2015 bekanntgegeben.

3

Im Juli 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. September 2015 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 15. November 2016 gab der Antragsteller an, von Griechenland aus nach Deutschland geflohen zu sein. Eine ihm unbekannte Person habe ihn im Oktober 2014 in Griechenland mit einem Auto an einer Straßenkreuzung angefahren und ihn in irakischem Dialekt bedroht. Der Antragsteller nahm nach eigenen Angaben keinen Schutz bei den griechischen Behörden in Anspruch, da er diesen nicht vertraue. Der Antragsteller vermutet hinter dem Vorfall Mitglieder der schiitischen Miliz. Grund für die Bedrohung sei seine frühere Tätigkeit für das irakische Handelsministerium zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein bzw. seine Kritik der 2006 herrschenden Regierung. Gegenüber Studierenden der Universität in Bagdad habe er nach dem Sturz des Regimes geäußert, dass „eine diktatorische Regierung“ das Beste für den Irak sei. In Griechenland habe er keine Unterstützung bekommen, sei seit 2013 arbeitslos und von finanziellen Zuwendungen seiner Familie abhängig gewesen. Zudem habe er keine Familienzusammenführung beantragen können. Seit seiner Ankunft in Deutschland leide er unter Schlafstörungen. In Deutschland lebe keiner seiner Familienangehörigen.

4

Zwischen 2008 und 2013 hatte der Antragsteller nach eigenen Angaben in Griechenland eine Anstellung als Reinigungskraft für chemische Fässer.

5

Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Außerdem setzte sie dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einer Woche, drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. An der Wiederaufnahmebereitschaft Griechenlands bestehe kein Zweifel. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liege nicht vor. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG. Eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK angesehen werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers Art. 3 EMRK verletzt würde. Bei den mitunter kritischen Aufenthaltsbedingungen für Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland handele es sich um allgemeine Gefahren, die auf den unterschiedlichen sozialen Sicherungssystemen in den EU-Mitgliedstaaten beruhten und nicht weiter zu berücksichtigen seien. Auch die individuellen Umstände des Antragstellers begründeten keine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK. Der durch den Antragsteller geschilderte Vorfall im Oktober 2014 habe sich acht Jahre nach seiner Flucht aus dem Irak ereignet und der Antragsteller habe sich auch danach noch bis Juli 2015 in Griechenland aufgehalten. Zudem könne der Antragsteller den Schutz der griechischen Polizei in Anspruch nehmen. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG.

6

Gegen die unter Ziffer 2 des dem Antragsteller am 21. Februar 2017 zugestellten Bescheids getroffene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, sowie gegen die Androhung der Abschiebung unter Ziffer 3 hat der Antragsteller am 28. Februar 2017 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er trägt vor, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliege. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Griechenland seien die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge unerträglich und ein menschenwürdiges Leben nicht möglich. Auch eine Besserung der Situation sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Da aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren keine Abschiebung von Asylsuchenden nach Griechenland erfolge, müsse dies auch für Personen mit bereits anerkanntem Flüchtlingsstatus gelten. Denn auch diese seien vollständig von der Unterstützung des Staates abhängig. Auf familiäre Strukturen könne der Antragsteller in Griechenland nicht zurückgreifen, weshalb ihm im Falle der Abschiebung die Obdachlosigkeit drohe. Auch die Chancen auf eine Anstellung seien angesichts der hohen Arbeitslosigkeit sehr gering. Zudem sei auch eine medizinische Versorgung nicht gesichert. Schließlich habe der Antragsteller einen Anspruch auf eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da er einen Ausbildungsplatz für eine qualifizierte dreijährige Ausbildung als Kaufmann für Büromanagement erhalten habe.

7

Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, dass anerkannte Flüchtlinge mehrheitlich in Flüchtlingslagern (Containern und Zelten) leben würden. Besonders bedürftige Flüchtlings-Kernfamilien bekämen zudem Wohnungen zugeteilt. Anerkannte Schutzsuchende hätten außerdem seit Januar 2017 Zugang zum neu eingeführten Sozialhilfesystem, das alleinstehenden Personen eine Unterstützung von 200 Euro pro Monat gewähre. Auch eine kostenlose medizinische Versorgung sei vorhanden. Faktisch seien die Krankenhäuser zwar überlastet. Grundsätzlich bestehe für anerkannte Flüchtlinge jedoch ebenso wie für griechische Staatsbürger ein Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt stehe ihnen offen, wenngleich dieser für Personen mit Flüchtlingsstatus oftmals nur schwer möglich sei.

II.

8

1. Der nach § 36 Abs. 3 i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und fristgerecht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dabei vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Im vorliegenden Fall sind nach erschöpfender Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.1984, NJW 1984, 2028) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. Februar 2017 vorhanden.

10

1. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da er laut Mitteilung der griechischen Behörden vom 15. März 2016 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

11

2. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist nicht gegeben. Art. 3 EMRK ist durch die allgemeinen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten, jedenfalls soweit sie nicht zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, in Griechenland nicht verletzt (so auch: VG Berlin, Beschl. v. 17.2.2017, 23 L 1629.16 A, juris; VG Saarlouis, Beschl. v. 3.2.2017, 3 L 132/17, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 18.1.2017, Au 7 S 16.32663, juris).

12

Zwar kann unter besonderen Umständen eine sehr schlechte humanitäre Situation ausnahmsweise als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 23 ff.). Jedoch verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, 415, Rn. 249, mit Verweis auf: EGMR, Urt. v. 18.1.2001, 27238/95, Chapman, Rn. 99 – in englischer Sprache und EGMR, Urt. v. 26.4.2005, 53566/99, Müslim, Rn. 85 – in französischer Sprache; EGMR, Urt. v. 30.6.2015, 39350/13, A.S., Rn. 27 – in englischer Sprache). Soziale Rechte (z.B. auf Wohnung und Versorgung) sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht angelegt, denn diese zielt vor allem auf bürgerliche Freiheitsrechte und politische Teilhaberechte (EGMR, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., Rn. 31: „civil and political rights“; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 24). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Grundsatzurteil eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylbewerber in Griechenland maßgeblich darauf gestützt, dass geltendes europäisches Recht (die Aufnahmerichtlinie) eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen vorsah und die griechischen Behörden durch ihr bewusstes Tun bzw. Unterlassen diese Verpflichtung verletzten (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, a.a.O., Rn. 250). Insoweit besteht im Hinblick auf Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ein erheblicher Unterschied. Denn in Bezug auf diese Personengruppe besteht keine Verpflichtung durch europäisches Recht, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Vielmehr hat sich der europäische Gesetzgeber bei Erlass der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337/9 – Qualifikationsrichtlinie) dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des schutzgewährenden Staats gleich zu stellen. In Kenntnis des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge – anders als die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats – regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können, hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie), medizinischer Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) und Wohnung (Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie) nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen (bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum nicht anders als andere sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige) zu behandeln. Dieser Unterschied im Vergleich zu Asylbewerbern führt dazu, dass Art. 3 EMRK nicht dadurch verletzt wird, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Unterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewährt, wenn auch die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. Eine Verletzung würde hingegen in Betracht kommen, wenn es im geltenden europäischen Recht (oder im Recht des schutzgewährenden Mitgliedstaats) eine Verpflichtung gäbe, einen Mindestversorgungsstandard zu gewährleisten und die Behörden des schutzgewährenden Mitgliedstaats dieser Verpflichtung nicht nachkämen.

13

Gemessen an diesem Maßstab ist Art. 3 EMRK im Fall des volljährigen, gesunden Antragstellers durch die allgemeinen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten in Griechenland nicht verletzt. Zwar existieren in Griechenland keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen (wie etwa Wohngeld oder Mietsubventionen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts zur Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland vom 22. Dezember 2016, S. 2 f.). Auch haben anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf die Bereitstellung von Wohnraum und die Unterkünfte, die Obdachlosen zur Verfügung stehen, reichen oftmals nicht aus (Asylum Information Database – AIDA, Country Report Greece, März 2017, S. 142, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage ist die Arbeitslosigkeit hoch, so dass es für anerkannte Flüchtlinge oft schwer ist, ihr Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis zu realisieren (hierzu und zum Folgenden: Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22. Dezember 2016, S. 1 ff.). Auch sind die staatlichen Kliniken aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet und kostenlose Sprachkurse werden durch den griechischen Staat nicht angeboten. Jedoch sind nach den vorliegenden Erkenntnissen in Griechenland international Schutzberechtigte griechischen Staatsangehörigen formal gleichgestellt. Sie haben prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsdienstleistungen, dem Arbeitsmarkt und Sozialhilfe (Deutscher Bundestag, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 -3000 -056/16, S. 9). Seit Januar 2017 hat die landesweite Umsetzung des „sozialen Solidaritätseinkommens (KEA)“ des griechischen Arbeits- und Sozialministeriums begonnen. Es beinhaltet neben einem monatlichen Beitrag von 200 Euro für eine erwachsene Person auch kostenlose medizinische Versorgung, Gewährung von Schulmahlzeiten und die Weiterleitung an soziale Strukturen und Fürsorgedienste. Die Pilotphase des Solidaritätseinkommens begann im Juli 2016 in einigen Regionen und wird seit Januar 2017 landesweit angewendet (Government to roll out nationwide Social Solidarity Income scheme, 23. Januar 2017, abrufbar unter: http://www.greeknewsagenda.gr/index.php/topics/politics-polity/6271-government-to-roll-out-nationwide-social-solidarity-income-scheme). Es richtet sich an Personen, die unter extremer Armut leiden mit einem Einkommen unterhalb von 1.200,-- Euro. Zudem testet die griechische Regierung zurzeit eine Reihe temporärer Programme, wie zum Beispiel die Subventionierung von Strom und die Etablierung von Mietzuschüssen (Weltbank, Greece Social Welfare Review, 7. Oktober 2016, S. 7, abrufbar unter: http://www.protothema.gr/files/1/2016/11/02/world_bank.pdf). Schließlich gewährt Griechenland allen Personen mit Flüchtlingsstatus ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung (AIDA, Country Report Greece, März 2017, S. 143; vgl. auch: US Department of State, Greece 2016 Human Rights Report, S. 17). Auch Nichtversicherte haben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie Versicherte. Bei Operationen in öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an und die zahnmedizinische Versorgung ist kostenfrei. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken (Ärzteblatt vom 21. Juli 2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung, abrufbar: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/69631/Griechenland-Nicht-Krankenversicherte-erhalten-Zugang-zur-Gesundheitsversorgung).

14

Es kann dahinstehen, ob Art. 3 EMRK verletzt wäre, wenn ein international Schutzberechtigter substantiiert darlegen würde, dass er in einer persönlichen Notlage, in der er obdachlos und ggf. hungernd war, bei griechischen Behörden vorgesprochen hat, diese auf seine persönliche Notlage aufmerksam gemacht hat und die griechischen Behörden dann nichts unternommen, sondern gleichgültig reagiert und keine Hilfe geleistet hätten (vgl. EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, 415, Rn. 253). Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er sich in Griechenland an die griechischen Behörden gewandt und um Hilfe gebeten hat. Vielmehr hat der Antragsteller nach eigenen Angaben von 2008 und 2013 in Griechenland als Reinigungskraft für chemische Fässer gearbeitet.

15

3. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde und angesichts der in Bezug auf Griechenland fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG einschränken könnte (zum entsprechenden § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a. F.: BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, juris, Rn. 11), ist weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Dagegen spricht vor allem, dass seit Januar 2017 in Griechenland allen Personen mit Flüchtlingsstatus ein soziales Solidaritätseinkommen in Höhe von 200,-- Euro monatlich ausgezahlt wird (s.o. 2.). Damit dürfte sich zwar keine Wohnung finanzieren lassen. Jedoch ermöglicht diese Leistung eine Grundversorgung mit lebensnotwendigen Dingen, so dass akute Notsituationen, die zum sicheren Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würden, ausgeschlossen erscheinen. Unabhängig davon spricht für eine günstige Integrationsprognose für den Antragsteller in Griechenland, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts von 2007 bis 2015 nach allgemeiner Lebenserfahrung in Griechenland soziale Kontakte gehabt haben und ihm die dortigen Verhältnisse und die Sprache vertraut sein dürften.

16

Individuelle zielstaatsbezogene Umstände i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Antragsteller auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere reicht der Hinweis, dass es in Griechenland allgemein zu fremdenfeindlich motivierten Übergriffen komme, nicht aus. Es fehlen jegliche Details zu einer individuellen Gefährdung des Antragstellers.

17

Der Vortrag zu dem Vorfall im Oktober 2014 ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unsubstantiiert geblieben. Davon unabhängig hat der Antragsteller nicht dargelegt, weshalb er sich nach diesem Vorfall noch ca. neun Monate in Griechenland aufhalten konnte, ohne dass es zu einer erneuten Bedrohung gekommen ist. Schließlich hat der Antragsteller nicht dargelegt, weshalb er keinen Schutz durch die griechische Polizei gesucht hat. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass er das Vertrauen in die griechischen Behörden verloren habe, reicht insoweit nicht aus. Er hat nicht vorgetragen und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die griechische Polizei anerkannten Flüchtlingen systematisch den Schutz verweigert.

18

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Schlafstörungen hat er nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste substantiiert.

19

Soweit sich der Antragsteller auf einen Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruft, ist dieses im vorliegenden Verfahren unerheblich, da es sich um eine Duldung aus inlandsbezogenen Gründen handelt, die – anders als im Fall einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG – nicht gegenüber der Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin nach § 35 AsylG, sondern gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist.

20

4. Ob die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Denn die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung aus, wenn der Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf „Null“ hätte, wenn damit also auch die Ausreiseverpflichtung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.3.2014, 1 C 2/13, juris). Umstände, die einen solchen Anspruch begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für den Fall von zu lang bemessenem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist es dem Antragsteller zuzumuten, auszureisen und einen ggf. erforderlichen Rechtsstreit vom Ausland aus zu führen.

III.

21

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am … 1994 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben im Jahr 2010 sein Heimatland und lebte anschließend etwa drei Jahre in der Türkei und sodann ca. zwei Jahre in Griechenland, wo er am 16. Juli 2015 Asyl beantragte und mit Wirkung zum 14. August 2015 Flüchtlingsschutz („refugee status“) erhielt. Über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich reiste er am 10. November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. August 2016 hier einen Asylantrag.

Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 25. Oktober 2016 gab der Antragsteller an, er habe in Griechenland zunächst als Schreiner gearbeitet und Fenster und Türen hergestellt, dann jedoch keine Arbeit mehr gehabt und kein Geld, um seine Miete bezahlen zu können; daher habe er auf der Straße geschlafen. Die griechischen Behörden hätten ihm kein Geld gegeben, nur die Aufenthaltserlaubnis; er habe sich von den dortigen Behörden nicht verstanden gefühlt. Daher sei er weiter nach Deutschland gereist, wo ein Bruder von ihm lebe.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017, per Einschreiben am 31. Januar 2017 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl. I 2008, 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 - AufenthG - nicht vorliegen (Ziff. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Griechenland abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Der Antragsteller dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Asylantrag sei aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I 2008, 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016, durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Der Antragsteller habe es als zutreffend bestätigt, dass ihm in Griechenland am 14. August 2015 internationaler Schutz gewährt worden sei. Unter dem vom Antragsteller angegebenen Namen seines Bruders …, der bereits drei bis vier Monate vor ihm nach Deutschland gekommen sei, zu dem der Antragsteller aber nach eigenen Angaben keinen Kontakt habe, habe im Rahmen der Anhörung kein entsprechender Asylantrag zugeordnet werden können. Weitere schutzwürdige Belange seien nicht vorgebracht worden. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Griechenland Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich.

Dagegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 7. Februar 2017 Klage erheben. Zugleich begehrte er vorläufigen Rechtsschutz.

Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Es sei nicht zutreffend, dass der Antragsteller „Schutz“ in Griechenland erhalten habe; jedenfalls habe die Antragsgegnerin nicht konkret vorgetragen, welchen Schutz der Antragsteller erhalten habe. Auch wenn der Antragsteller einen Schutz in Griechenland erhalten habe, so sei die Antragsgegnerin dennoch verpflichtet, selbst über den Asylantrag zu entscheiden. Der Antragsteller könne nicht nach Griechenland überstellt werden, weil dieser Überstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Griechenland entgegenstünden. Griechenland sei nach wie vor nicht in der Lage, diese Mängel zu beseitigen.

Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies sie auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten im Sofortwie im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2017.

Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG entfaltet die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt (§ 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AsylG).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Die Aussetzung der Abschiebung setzt gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 - juris).

Vorliegend begegnet die Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland gemäß § 35 AsylG bei Zugrundelegung der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen ernstlichen Zweifeln i.S.d § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Hier ist ein Fall von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. So verhält es sich hier. Dem Antragsteller wurde laut Mitteilung der griechischen Behörden vom 18. Oktober 2016 am 14. August 2015 in Griechenland Flüchtlingsschutz („refugee status“) zuerkannt (Bl. 62 der Behördenakte).

Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Daraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Insbesondere kann eine staatliche Verantwortlichkeit aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und mit einer behördlichen Gleichgültigkeit konfrontiert ist, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel/Schweiz - NVwZ 2015, 127, 129). Demgegenüber ist Art. 3 EMRK nicht dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U. v. 30.6.2015 - 39350/13, A.S./Schweiz - juris; U.v. 21.1.2011 - 30696/09, M.S.S./Belgien u. Griechenland - juris). Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen insofern lediglich Inländergleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris). Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe bestehen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, unzureichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27725/10, … u.a./Niederlande u. Italien - ZAR 2013, 336 f.).

Die Überstellung von Personen nach Griechenland wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 (30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-493/10 - juris) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systematische Mängel aufweise, aufgrund der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären.

Seither hat Griechenland jedoch wichtige Schritte unternommen, um die festgestellten Mängel im griechischen Asylsystem zu beheben. In der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stellt die Kommission fest, dass Griechenland beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt hat, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich seien. Unzulänglichkeiten im Asylsystem bestünden zwar weiterhin, vor allem was die Aufnahmebedingungen und die Behandlung schutzbedürftiger Antragsteller, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger, anbelange. Jedoch seien die Aussichten gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionierendes Asylsystem verfügen werde, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger, vor allem unbegleiteter Minderjähriger, beseitigt worden seien. Aus diesem Grund sei es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EU-rechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollten diese Überstellungen sich nur auf Asylbewerber erstrecken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig sei (Rn. 34 und 35 der Empfehlung).

Aufgrund der in der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 hinsichtlich Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens konstatierten Fortschritte im griechischen Asylsystem geht das Gericht davon aus, dass sich die Situation für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlingen in Griechenland inzwischen um einiges verbessert hat und dem Antragsteller als alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt wurde und damit von den laut der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 noch vorhandenen Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht unmittelbar betroffen ist, im Falle einer Abschiebung nach Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass trotz der von der Kommission dargestellten Verbesserungen im griechischen Asylsystem die Versorgungslage für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland weiterhin schwierig ist und diese mangels staatlicher Unterstützung, insbesondere bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, weitgehend auf sich alleine gestellt sind. Sie teilen insoweit die prekäre Lage der griechischen Bevölkerung und das Fehlen von Integrationsmaßnahmen erschwert ihre Situation zusätzlich.

In der „Länder-Information: Griechenland“ des Bundesamtes (Stand: Oktober 2016), dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Stand 5. August 2016) und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 22. Dezember 2016 wird zur gegenwärtigen Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland ausgeführt: Griechenland gewähre allen schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. In der Praxis sorge - wie auch bei der einheimischen Bevölkerung - die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes jedoch für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Zwar existiere eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlten zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung des Schutzstatus. Dies und die wirtschaftliche Krise führten oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland. Staatlicherseits seien weder für Einheimische noch für Zuwanderer Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstige finanzielle Hilfen verfügbar. Die Gemeinden und das Ministerium für Arbeit, Wohlfahrt und Soziales stellten nur wenige Unterkünfte zur Verfügung, so dass viele Personen mit Schutzstatus obdachlos blieben. Anerkannte Schutzberechtigte konkurrierten mit Einheimischen um die begrenzten kommunalen Ressourcen, wobei sie oftmals Diskriminierung ausgesetzt seien. Zwar hätten anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einen gesetzlich verankerten unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland bestehe allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit. Ein staatliches Angebot kostenloser Sprachkurse zur Integrationsförderung existiere bisher nicht. Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen sei eingeschränkt, solange Flüchtlinge über keine Nachweise ihres Bildungsniveaus verfügten. Es sei daher für anerkannte Flüchtlinge oft schwer, das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis zu realisieren. Arbeitslosigkeit stelle bei Schutzberechtigten ein großes Problem dar. Medizinische Versorgung werde anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen gewährt. Seit Februar 2016 bestünde ein Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Faktisch seien die staatlichen Kliniken allerdings aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet. Ab Januar 2017 werde in Griechenland ein Sozialhilfesystem neu eingeführt, zu dem Schutzberechtigte und damit auch anerkannte Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang erhielten. Dieses sei vor allem für Personen mit sehr geringem Einkommen vorgesehen und werde voraussichtlich die ärmsten fünf bis sieben Prozent der Bevölkerung umfassen.

Nach der vorgenannten Auskunftslage verfügt Griechenland mithin über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei besonders schutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Aspekt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von der individuellen Verwundbarkeit ab. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands hat somit einzelfallbezogen immer mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris).

Für den Antragsteller geht das Gericht auf Grundlage seines Vortrags und der beigezogenen Behördenakte indes nicht davon aus, dass er zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört. Die von ihm geschilderte Situation während seines Aufenthalts in Griechenland entspricht weitestgehend der allgemein schwierigen Lage, in der sich auch die einheimische Bevölkerung in Griechenland befindet. Nach Überzeugung des Gerichts würden den Antragsteller als alleinstehenden, arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits zwei Jahre in Griechenland gelebt hatte und dort zumindest zeitweise mit Schreinertätigkeiten seinen Lebensunterhalt sicherzustellen vermochte, bei einer Rückkehr nach Griechenland die dortigen Umstände nicht so hart treffen, dass sie einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkämen (vgl. auch VG Saarland, B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris und VG Augsburg, B.v. 18.01.2017 - Au 7 S. 16.32663 - juris).

Auch liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsteller, der sich in keiner besonders verwundbaren Lage befindet, im Falle einer Überstellung nach Griechenland einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein könnte.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wird die zuständige Ausländerbehörde anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zu prüfen haben (BVerwG, U.v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - juris; VGH BW, U.v. 13.12.2012 - A 2 1995/12 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 7 K 555/17) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet (§ 166 VwGO, §§ 114, 115, 119, 120, 121 ZPO). Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (A 7 K 555/17) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
I.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist ist hier eingehalten. Der Bescheid vom 10.01.2017 wurde dem Antragsteller am 13.01.2017 zugestellt. Der am 16.01.2017 gestellte Antrag ist daher innerhalb der Wochenfrist bei Gericht eingegangen.
II.
Der Antrag ist auch begründet.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts der Asylbewerberin im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und ist deren Folge.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris).
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen hier vor.
1. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich richtig und daher auch eine Abschiebungsandrohung gem. § 35 AsylG zu erlassen war.
2. Jedenfalls bestehen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil in Bezug auf Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vorliegen dürfte. Auch im Rahmen einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ist zu prüfen, ob Abschiebungsverbote vorliegen, da ebenfalls die Anforderungen von § 34 AsylG gelten (vgl. OVG NRW, U. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). § 35 AsylG stellt zu § 34 AsylG insoweit eine Sonderregelung dar, als die Abschiebung in den Staat angedroht werden muss, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Im vorliegenden bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht.
a) Zwar trifft es zu, dass Griechenland Mitglied der Europäischen Union und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Es besteht daher prinzipiell die Vermutung, dass auch anerkannte Flüchtlinge gemäß den Vorschriften der EMRK behandelt werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, den die geltenden asylrechtlichen Richtlinien der EU konkretisieren, ausgesetzt wird (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011 - 30969/09 -, M. S. S./Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413; EGMR, U. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, Tarakhel/Schweiz, NVwZ 2015, 127; VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris; VG Lüneburg, U. v. 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris).
10 
Aus der Rechtsprechung des EGMR folgt auch, dass Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Leistungen zu verschaffen wie eine Wohnung oder finanzielle Unterstützung (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011 - 30969/09 -, M. S. S./Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413). Hier besteht aber die Besonderheit, dass die europäischen Richtlinien, hier insbesondere die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie), bestimmte Mindeststandards vorsehen, wie anerkannte Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten zu behandeln sind (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011 - 30969/09 -, M. S. S./Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413; VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris). Dazu gehört insbesondere der Zugang zu Beschäftigung gem. Art. 26 RL 2011/95/EU, der auch beschäftigungsbezogene Bildungsangebote oder berufsbildende Maßnahmen umfasst, oder den Zugang zu Wohnraum gem. Art. 32 RL 2011/95/EU. Dadurch wird festgelegt, wie die Aufnahmebedingungen in den Mitgliedstaaten ausgestaltet sein müssen. Doch kann auch nicht jeder einzelne Verstoß gegen Richtlinienvorschriften ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Dies würde zu einer Umgehung des Europäischen Asylsystems führen. Ein Abschiebungsverbot liegt vielmehr erst dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des in diesen Mitgliedstaat abgeschobenen Ausländers implizieren (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Dazu ist einerseits erforderlich, dass die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sind, so dass sie die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass es nicht nur in Einzelfällen zu Grundrechtsverstößen kommt. Andererseits müssen sich diese strukturellen Schwachstellen auch konkret auf den Antragsteller auswirken können (vgl. VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris; VG Lüneburg, U. v. 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris). Diese Grundsätze, die sich an sich aus Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO sowie der erwähnten Rechtsprechung des EuGH ergeben und damit auf noch nicht anerkannte Asylbewerber anwendbar sind, gelten für anerkannte Schutzberechtigte entsprechend (vgl. HessVGH, U. v. 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris; VG Lüneburg, U. v. 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris). Zum europäischen Asylsystem gehört auch, dass anerkannte Flüchtlinge menschenwürdig behandelt werden und daher auch die Bedingungen für sie so ausgestaltet sind, dass ein effektiver Flüchtlingsschutz gewährleistet ist. Dies zeigt sich auch an den oben erwähnten Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie zur Behandlung anerkannter Flüchtlinge.
11 
b) Nach diesen Maßstäben bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass derzeit kein Abschiebungsverbot im Falle des Antragstellers besteht. Aus dem Dokument „Länder-Information: Griechenland“ (Stand Oktober 2016) der Antragsgegnerin geht hervor, dass schutzberechtigte Migranten zwar prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung haben. Allerdings bestehen starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte wegen der schwierigen ökonomischen und staatlich-administrativen Situation des Landes. Insbesondere mangelt es auch an zielgerichteten Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach Zuerkennung eines Schutzstatus. Anerkannte Schutzberechtigte bleiben gesellschaftlich ausgegrenzt. Darüber hinaus bestehen Probleme für anerkannte Flüchtlinge, eine Wohnung zu finden. Es gibt weder für Einheimische noch für Zuwanderer Sozialwohnungen, Mietsubventionen oder sonstige finanzielle Hilfen bei der Wohnungssuche. Von staatlichen Stellen werden nur sehr wenige Unterkünfte zur Verfügung gestellt, wobei anerkannte Schutzberechtigte bei der Vergabe oft Diskriminierungen ausgesetzt sind. Sie bleiben daher häufig obdachlos. Darüber hinaus stellt gerade auch Arbeitslosigkeit ein großes Problem unter anerkannten Schutzberechtigten dar, da keine staatliche Strategie zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt besteht. Arbeitslose Schutzberechtigte erhalten zu 90% kein Arbeitslosengeld, da sie meist weniger als zwei Jahre in die Sozialkassen eingezahlt haben. Sonstige Sozialhilfeleistungen gab es bisher nicht. Zwar war für Januar 2017 die Einführung eines Systems der Sozialhilfe geplant, zu dem auch anerkannte Schutzberechtigte Zugang haben sollen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge v. 22.12.2016). Wie dies in Griechenland aber tatsächlich praktiziert werden wird, dürfte offen sein.
12 
Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch, dass aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zu den Verhältnissen in Griechenland (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris) und einer entsprechenden Anweisung des Bundesministeriums des Innern vom 28.11.2011 im Rahmen von Dublin-Verfahren in der Vergangenheit keine Überstellungen von Asylbewerbern mehr nach Griechenland stattgefunden haben. Dass sich an der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Situation in Griechenland, die nach den oben erwähnten Erkenntnismitteln auch für anerkannte Schutzberechtigte gelten dürfte, entscheidend etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich.
13 
Der Einwand der Antragsgegnerin in Bezug auf den Antragsteller, er habe bei seinem ersten Aufenthalt in Griechenland eine Arbeit gehabt und könne daher seinen Lebensunterhalt dort sichern, greift demgegenüber nicht durch. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben als Tagelöhner gearbeitet. Es ist bei einer Rückkehr völlig offen, ob er wieder eine Arbeit finden wird. Selbst wenn der Antragsteller sich in irgendeiner Weise ohne staatliche Unterstützung durchschlagen können sollte, hat er dennoch einen Anspruch auf menschenrechtskonforme Behandlung, welcher ein Mindestmaß an bestimmten staatlichen Leistungen, wie es die Qualifikationsrichtlinie vorsieht, beinhaltet (vgl. VG Lüneburg, U. v. 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris).
14 
Ebenso ist es unerheblich, dass die Lage für die einheimische Bevölkerung in Griechenland in weiten Teilen ebenfalls schwierig ist. Wie oben erläutert bleiben gerade auch anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland gesellschaftlich ausgegrenzt und werden diskriminiert. Sie gehören daher wie Asylsuchende zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, was bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK zu berücksichtigen ist (vgl. EGMR, U. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, Tarakhel/Schweiz, NVwZ 2015, 127; VG Lüneburg, U. v. 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris).
III.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. März 2018 - VG 11 L 277/18.A - und - VG 11 K 3355/17.A - sowie vom 6. März 2018 - VG 11 727/17.A - und - VG 11 L 727/17.A, VG 11 K 3355/17.A - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D…, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der am 1. Januar 1998 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste am 1. März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. März 2017 einen Asylantrag. Auf Anfrage des Bundesamtes teilte Griechenland mit Schreiben vom 28. April 2017 mit, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuerkannt worden sei.

2

2. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 20. Mai 2017 als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach Griechenland an. Der Asylantrag sei aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 EMRK bei einer Rückführung nach Griechenland aufgrund der dortigen humanitären Verhältnisse drohe nicht. Griechenland sei Mitglied der Europäischen Union. Die Europäische Union habe zahlreiche Regelungen zur Behandlung von Flüchtlingen erlassen. Es sei davon auszugehen, dass Griechenland diese Regelungen einhalte. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könne ebenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers festgestellt werden. Er habe nicht vorgetragen, weshalb ihm im zuständigen Drittstaat Griechenland künftig eine Gefahr der wesentlichen Gesundheitsverschlechterung drohen sollte.

3

3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Klage gegen den Bescheid und beantragte vorläufigen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 führte er aus: Bei einem Raketenangriff auf das Haus seiner Familie in Quneitra, einer syrischen Stadt auf den Golan-Höhen, seien Ende 2015 seine Eltern und zwei jüngere Brüder getötet worden; er selbst habe schwer verletzt überlebt. Er habe noch einen älteren Bruder, der seit Anfang 2016 in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei. Er - der Beschwerdeführer - habe Splitterverletzungen am Kopf, am rechten Bein und an der linken Hand erlitten. Seither benötige er dauerhaft Schmerzmittel. Zur Entfernung der Granatsplitter aus dem Handgelenk bedürfe es einer Operation. Er habe sich auch in psychiatrische Behandlung begeben. Im Hinblick auf die Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland machte der Beschwerdeführer ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK geltend und berief sich auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -. Die Situation für anerkannte Schutzberechtigte sei noch dramatischer als die Lage für Asylbewerber. Unterkünfte würden nicht zur Verfügung gestellt, finanzielle Unterstützung werde nicht gewährt, die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet. Die von Artikel 34 der Qualifikationsrichtlinie geforderten Integrationsmaßnahmen, die über eine Inländergleichbehandlung hinausgingen, würden nicht angeboten. Bei anerkannten Schutzberechtigten handele es sich generell um eine besonders verletzliche Gruppe, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sei. Er selbst sei jedenfalls unter anderem aufgrund der behandlungsbedürftigen körperlichen und seelischen Verletzungen und seines jungen Alters eine besonders vulnerable Person. Der Beschwerdeführer wies unter anderem auf den Bericht von Pro Asyl vom 23. Juni 2017 hin, nach dem die Rechte für anerkannte Flüchtlinge nur auf dem Papier bestünden und effektiver Schutz daher praktisch nicht zu erlangen sei. Er legte zudem eine eidesstattliche Versicherung vor, nach der er nicht in Griechenland habe bleiben wollen, weil er unbedingt zu seinem Bruder als einzigem überlebenden Familienmitglied gewollt habe. Er habe aber auch in Griechenland nicht länger bleiben können. Vier Monate lang habe er auf Lesbos in einem Flüchtlingslager wie in einem Gefängnis gelebt. Danach habe er sich in Athen aufgehalten. Auch nachdem er im Oktober 2016 eine Flüchtlingsanerkennung erhalten hatte, sei er obdachlos gewesen. Zum Teil habe er mit anderen in einem besetzten Haus gelebt, im letzten Monat habe ein Bekannter ihn vorübergehend aufgenommen. Er habe keine finanzielle Unterstützung erhalten. Die nötigen Schmerzmittel habe er von dem Geld gekauft, das ihm sein Bruder geschickt habe. Er habe mehrmals vergeblich im Krankenhaus wegen eines Operationstermins vorgesprochen. Der Beschwerdeführer berief sich auch auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK wegen der Beziehung zu seinem Bruder, der seine verbliebene "Kernfamilie" sei. Diese Beziehung sei jedenfalls - unter dem Aspekt des Privatlebens - durch Art. 8 EMRK geschützt, aber auch durch Art. 6 GG. Ferner machte der Beschwerdeführer ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG mit der Begründung geltend, die gebotene Behandlung seiner physischen und psychischen Verletzungen sei in Griechenland nicht gewährleistet. Im Falle einer Abschiebung sei eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wahrscheinlich; eine Suizidalität sei nicht auszuschließen.

4

4. Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 6. März 2018 ab und nahm zur Begründung auf die Feststellungen und Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug. Nach einer aktuellen Gesamtwürdigung der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen sehe das Gericht hinsichtlich anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland keine Anhaltspunkte für einen generellen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Anerkannten Schutzberechtigten werde grundsätzlich unter gleichen Voraussetzungen wie Inländern Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung gewährt. Allerdings sorge in der Praxis die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Die beabsichtigte Einführung eines Sozialhilfesystems ab Januar 2017, zu dem anerkannte Flüchtlinge gleichberechtigten Zugang erhalten sollten, sei noch nicht erfolgt. Insgesamt hätten aber anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (eingeschränkten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet werde, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorge. Der Beschwerdeführer gehöre auch nicht zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen, weil die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprächen; auf frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde Bezug genommen. Es bleibe daher bei der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstünden.

5

5. Im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2018 als offensichtlich unbegründet ab; hiergegen beantragte der Beschwerdeführer mündliche Verhandlung, die bislang noch nicht durchgeführt wurde.

6

6. Mit weiterem Beschluss vom 6. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das fachgerichtliche Eil- und Hauptsacheverfahren unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid im Klageverfahren und den ablehnenden Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ab.

7

7. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21. März 2018 die Abänderung der ablehnenden (Sach-)Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, erhob Anhörungsrüge und begehrte die Abänderung der ablehnenden Prozesskostenhilfe-Entscheidungen. Er rügte, dass der Beschluss vom 6. März 2018 auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, weil nur auf verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen bis einschließlich 26. April 2017 sowie einen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2016 Bezug genommen werde. Der Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - werde nicht berücksichtigt. Ferner werde mehrfach auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 - 23 L 1629.16 A - (juris) verwiesen, obwohl das Verwaltungsgericht sich mit Urteil vom 30. November 2017 - 23 K 463.17 A - (juris) im zugehörigen Hauptsacheverfahren korrigiert und nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage angenommen habe, dass die Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht dem durch Art. 3 EMRK geforderten Mindeststandard entsprächen, insbesondere, weil - wie konkret bezogen auf den Zugang zu Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Unterkünften näher ausgeführt werde - Teilhaberechte nur theoretisch zur Verfügung stünden und faktisch nicht realisiert werden könnten. Auf den Bericht von Pro Asyl vom 23. Juni 2017, der zum gleichen Schluss komme, gehe das Verwaltungsgericht nicht ein. Wie das Gericht zu der Erkenntnis komme, dass der Beschwerdeführer keine besonders vulnerable Person sei, obwohl er mit Ausnahme des Bruders seine gesamte Familie verloren habe, sei nicht nachvollziehbar; insoweit liege ein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Eine Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK fehle. Auch insoweit liege ein Gehörsverstoß vor. Schließlich werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zur Kenntnis nehme. Der Maßstab des § 60a Abs. 2c AufenthG gelte für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, nicht aber für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote wie § 60 Abs. 7 AufenthG. Im Übrigen belegten die Atteste die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers.

8

8. Mit Beschluss vom 29. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Abänderung in der Sache und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Abänderungsantrag sei jedenfalls unbegründet. Dass der für anerkannte Flüchtlinge geltende Maßstab der Inländergleichbehandlung in Griechenland nicht erfüllt werde, mache der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend. Auf die Anforderungen an das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende komme es nicht an. Eine Gehörsverletzung hinsichtlich der ärztlichen Atteste liege nicht vor, weil diese nicht allein aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 60a Abs. 2c AufenthG, sondern auch im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an die Glaubhaftmachung psychischer Erkrankungen unberücksichtigt geblieben seien. Schließlich sei der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchstabe g) der Dublin-III-Verordnung. Mit gesondertem Beschluss vom 29. März 2018 blieb der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der Prozesskostenhilfe-Entscheidung zum Hauptsacheverfahren erfolglos.

II.

9

1. Der Beschwerdeführer hat am 12. April 2018 fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Entscheidungen verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

10

a) Eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultiere daraus, dass - wie in dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - (Rn. 14, 16 f.) - die angegriffenen Entscheidungen auf der nicht fundierten Annahme beruhten, die Situation anerkannter Schutzberechtigter sei anders zu bewerten als die von Asylbewerbern; es genüge den unionsrechtlichen Vorgaben, dass sich anerkannte Schutzberechtigte - theoretisch - auf Inländergleichbehandlung berufen könnten. Trotz der Hinweise des Beschwerdeführers auf Erkenntnisse zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland und auf die verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung habe das Verwaltungsgericht sich mit einer kursorischen Darstellung zur Rechtslage hinsichtlich der Inländergleichbehandlung begnügt; die Auffassung, die Aufnahmebedingungen genügten den Anforderungen des Art. 3 EMRK, entspreche im Übrigen nicht der aktuellen Auskunftslage. Diesbezüglich wiederholt der Beschwerdeführer seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht werde damit dem verfassungsrechtlichen Maßstab an die Beurteilung der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte nicht gerecht. Es setze den von ihm angeführten Erkenntnissen nicht etwa eigene, anderslautende Erkenntnisse entgegen, und unternehme auch nicht den Versuch einer Widerlegung. Vielmehr werde auf dem entgegengesetzten Standpunkt aufgrund veralteter Entscheidungen und einer oberflächlichen Auswertung der Rechtslage hinsichtlich der Inländergleichbehandlung beharrt. Die fachgerichtliche Beurteilung der Aufnahmebedingungen müsse aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Auffassung, bei anerkannt Schutzberechtigten handele es sich generell ebenso wie bei Asylbewerbern um eine besonders verletzliche Gruppe, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration in den Aufnahmestaat angewiesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer nicht für eine besonders vulnerable Person halte, werde nicht gewürdigt, dass dieser in Syrien fast seine gesamte Familie verloren habe. Auch die vorgelegte Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie bleibe unberücksichtigt, ebenso wie die weiteren ärztlichen Bescheinigungen über Verletzungen durch Granatsplitter.

11

b) Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verletzten auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Vorbringen zu seinen persönlichen Erlebnissen in Griechenland sei ebenso völlig unberücksichtigt geblieben wie der aktuelle Bericht von Pro Asyl. Auch das Vorbringen zum Abänderungsantrag werde weitgehend ignoriert. Es liege ein Fall evidenter Nichtberücksichtigung vor.

12

c) Nach dem Maßstab des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - (Rn. 11) verstießen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, weil es gänzlich an einer Auseinandersetzung mit aktuellen Erkenntnismitteln fehle, ebenso an der Stellungnahme zu den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 aufgeworfenen Fragestellungen zur tatsächlichen Lage in Griechenland und an einer Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe.

13

d) Schließlich verletzten die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Eil- und Hauptsacheverfahren das Grundrecht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Sowohl dem Eilantrag als auch der Klage habe nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen werden können, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen anerkannte Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürften, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht abschließend geklärt sei.

14

2. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

16

1. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das Verwaltungsgericht hat die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ergebenden Anforderungen an die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in dem Abschiebungszielstaat als unmenschliche und entwürdigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK verfehlt (vgl. zu Griechenland bereits: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris).

17

Den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen muss im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 GG wirksam Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGK 10, 108 <112 f.>). Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

18

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Belgien und Griechenland, Rn. 263 f. und 365 ff.).

19

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG BVerfGE 117, 71<106 f.>) und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>). In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16). Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 15 f., EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Belgien und Griechenland, Rn. 353 f. und EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel gg. Schweiz, Rn. 121).

20

Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. zur Bedeutung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG BVerfGE 126, 1<27 ff.>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17).

21

2. Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf der Annahme, die Situation des Beschwerdeführers als anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland sei anders zu bewerten als jene von Asylbewerbern; der Umstand, dass sich anerkannt Schutzberechtigte auf eine Gleichbehandlung mit Inländern berufen könnten, genüge den unionsrechtlichen Vorgaben. Auch habe die Europäische Kommission am 8. Dezember 2016 empfohlen, wieder Dublin-Überstellungen nach Griechenland durchzuführen.

22

Mit dieser Begründung verfehlt das Verwaltungsgericht die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren zahlreiche Erkenntnisse vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland nicht einmal die geringen Unterstützungsleistungen zugänglich sind, die Personen zustehen, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde. Anerkannt Schutzberechtigte hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleichwohl unmittelbar nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Ihnen drohe von diesem Zeitpunkt an die Obdachlosigkeit; Integrationsmaßnahmen würden von staatlicher Seite nicht angeboten.

23

Zwar trifft die Grundannahme des Verwaltungsgerichts zu, dass anerkannt Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsricht-linie) und den Wohlfahrtsvorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention im Wesentlichen - nur - ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Verwaltungsgericht setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass zum einen die von Artikel 34 Qualifikationsrichtlinie geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen nicht angeboten werden (vgl. zur Relevanz dieser Maßnahmen bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 29 ff.). Zum anderen knüpfen die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen an einen bis zu 20jährigen legalen Aufenthalt an, weshalb anerkannt Schutzberechtigte von der Inanspruchnahme dieser Leistungen faktisch ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20).

24

Zudem bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, bei anerkannt Schutzberechtigten ebenso wie bei Asylbewerbern treffe die Annahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu, dass es sich hierbei um eine besonders verletzliche Gruppe handelt, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 24 f.). Es hätte daher - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von Artikel 34 Qualifikationsrichtlinie vorgeschriebenen Integrationsmaßnahmen nicht existieren - weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wie für nach Griechenland zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.

25

Die erforderlichen Erkenntnisse hierzu enthält jedenfalls nicht die vom Verwaltungsgericht benannte Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016. Denn diese legt nur Verbesserungen - auch der humanitären Standards - für die Dauer des griechischen Asylverfahrens dar, bezieht sich also nicht auf die hier relevante Problematik der anerkannt Schutzberechtigten. Insbesondere ist nicht die Rede davon, dass erweiterte - nach wie vor nicht ausreichende - Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber auch rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten zur Verfügung stünden. Im Übrigen empfiehlt die Kommission Rückführungen zur Durchführung von Asylverfahren ohnehin nur für den Fall, dass jeweils im Einzelfall aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörde feststeht, dass der Zurückzuführende in einer Flüchtlingsunterkunft unterkommen kann (vgl. Ziff. 10 der empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung des griechischen Asylsystems). Eine solche Zusicherung seitens der griechischen Behörde, den Beschwerdeführer zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abgegeben und von Bundesamt oder Bundesregierung - soweit ersichtlich - auch nicht angefordert worden. Vielmehr hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 20. Mai 2017 lediglich ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass Griechenland die einschlägigen Regelungen des EU-Rechts einhalte. Auf welcher Grundlage diese Annahme beruht, wird nicht offengelegt. Sie ist auch angesichts der seit sieben Jahren bejahten systemischen Mängel im griechischen Asylsystem nicht nachvollziehbar.

26

3. Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts beruhen auf der Grundrechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Bei einer erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen und berücksichtigen haben, inwieweit seit der Einführung allgemeiner Sozialhilfeleistungen zum 1. Januar 2017 anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland in der Praxis Zugang zu diesen effektiv offensteht.

27

Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG die Beschlüsse auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurück. Auf das Vorliegen der weiter gerügten Grundrechtsverletzungen kommt es nicht an.

28

4. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war gegenüber dem regelmäßigen Gegenstandswert im Falle stattgebender Kammerbeschlüsse (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.> und zur konkreten Höhe statt vieler BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 25) nicht zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2), nachdem mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - bereits eine Leitentscheidung vorlag, an der sich der Beschwerdeführer maßgeblich orientiert hat.

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im Rahmen dieser ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen die Klage – wie hier nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – keine aufschiebende Wirkung hat, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Eine Einzelfallbetrachtung ist grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände geboten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 – Rdnr. 12, juris).

2

Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach hat die Antragsgegnerin in den Fällen, in denen der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig ist, die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen hier nach summarischer Prüfung nicht vor.

3

Zwar hat die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragsteller zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, da den Antragstellern in Italien bereits internationaler Schutz gewährt worden ist. Hierbei ist auch unbeachtlich, ob den Ausländern die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Denn beide stellen Formen internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG dar.

4

Indes ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, dass nach § 34 Abs. 1 Nr. AsylG ferner, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Da Familien mit Kleinkindern besonders schutzbedürftig sind, ist deren Abschiebung nach Italien nur dann mit dem Interesse an einem wirksamen Schutz des Kindeswohls vereinbar ist, wenn dem Risiko, im Falle der Abschiebung nach Italien ohne Unterkunft zu bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder gar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht zu werden, wirksam und sicher vorgebeugt ist. Hierzu ist ausreichend aber auch notwendig, dass die Antragsgegnerin eine Zusicherung der italienischen Behörden einholt, dass die Antragsteller bei der Ankunft in Italien in einer Einrichtung und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kindes angemessen sind und dass sie als Familie zusammenbleiben können (vgl. EGMR, Urt. v. 04.11.2014 – 29217/12 – , Rdnr. 122). Solange eine solche Zusicherung nicht vorliegt, steht nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2016 – 8 A 17/16 MD).


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 - A 8 K 11131/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Beklagte der Sache nach die Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel sowie der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, hat keinen Erfolg.
I. Auf seinen am 27.11.2011 in Italien gestellten Asylantrag wurde dem Kläger, einem nach seinen Angaben 1984 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen, vom italienischen Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Den hernach am 17.02.2014 in Deutschland gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.05.2017 als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 2), drohte die Abschiebung nach Italien an und stellte zugleich fest, dass der Kläger nicht nach Pakistan abgeschoben werden darf (Ziff. 3), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Kläger am 01.06.2017 Eilantrag und Klage. Mit Beschluss vom 03.08.2017 - A 8 K 11139/17 - setzte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des 11. Senats in der Rechtssache Jawo (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, Juris = EuGH-Rs. C-163/17) sowie die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG nicht Eil- und Klageverfahren aus, sondern entsprach dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien in Ziff. 3 des Bundesamtsbescheids an. Zur Begründung wurden unter Berufung auf diese EuGH-Vorlage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung dargelegt, weil für anerkannte Flüchtlinge in Italien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (i.V.m. Art. 3 EMRK) oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte.
Auf die Anfragen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 1 AsylG, ob das Asylverfahren vom Bundesamt fortgeführt und das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt wird, gab die Beklagte keine Stellungnahme ab. Der Kläger änderte daraufhin seine Klageanträge; das Verwaltungsgericht entsprach diesen im vollen Umfang und stellte mit Urteil vom 18.12.2017 - A 8 K 11131/17 - fest, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind und hob die Ziffern 2 sowie 4 des Bescheides auf. Hiergegen richten sich die am 10.01.2018 von der Beklagten gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung sowie Abweisung der Klage.
II. Die von der Beklagten der Sache nach vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nicht zur Berufungszulassung führen. Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht Lüneburg (gemeint wohl: Urteil vom 13.12.2016 - 8 A 175/16 -, Juris Rn. 54 f.) der Rechtsauffassung, dass die kombinierte Feststellungs- und Anfechtungsklage des Klägers hätte abgewiesen werden müssen, weil § 37 Abs. 1 AsylG „teleologisch zu reduzieren“ sei. § 37 Abs. 1 AsylG finde nur in einer Konstellation Anwendung, in der dem Eilantrag wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stattgegeben worden sei, insbesondere wegen tatsächlicher Unklarheit über die Gewährung internationalen Schutzes durch den anderen EU-Mitgliedstaat. In einer Konstellation, in der - wie hier - bei Klarheit über die Gewährung internationalen Schutzes dem Eilantrag wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung stattgegeben worden ist, finde § 37 Abs. 1 AsylG hingegen keine Anwendung. Denn in diesem Fall wäre der Asylantrag bei Fortführung des Asylverfahrens erneut zwingend nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, was zu einer „Endlosschleife im Verfahren“ führen würde.
Dem folgt der Senat nicht. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass im Hinblick auf den zu klärenden Maßstab bezüglich § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG die Auslösung des § 37 Abs. 1 AsylG durch eine Stattgabe im Eilverfahren aufgrund von Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung auf den ersten Blick sinnwidrig erscheint, weswegen eine Aussetzung von Eil- und Klageverfahren bis zur Entscheidung des EuGH sachdienlicher gewesen sein könnte und im Übrigen nun auch im fortzuführenden Asylverfahren sinnvoll sein kann.
Gegen die geforderte „teleologische Reduktion“ des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG sprechen allerdings durchschlagende Argumente (überzeugend: Broscheit, ZAR 2017, S. 447 ff., m.w.N.). Zunächst lässt der klare und eindeutige Wortlaut schon auslegungstechnisch keine „Reduktion“ zu. Gemäß dieser Norm werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des Antrags und die Abschiebungsandrohung - eindeutig - unwirksam, „wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht“. Dieses einzige Tatbestandsmerkmal kann nicht „reduziert“, sondern lediglich ergänzt werden etwa um den Zusatz: „Dies gilt nur, wenn die Stattgabe des Eilantrags auch auf Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG beruht“. Nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung ist die Anfügung eines solchen Normzusatzes aber allein Sache des Gesetzgebers. Eine Auslegung durch den Richter gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie den Willen des Gesetzgebers (vgl. bezüglich des am 06.08.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes, das in Folge der Neufassung des § 29 AsylG in § 37 AsylG den Begriff „unbeachtlich“ durch „unzulässig“ ersetzte, BT-Drs. 18/8615, S. 19/52 sowie VG Köln, Urteil vom 17.08.2017 - 20 K 2037/17.A -, Juris Rn. 22) scheidet hingegen aus, selbst wenn die Norm gesetzestechnisch „verunglückt“ scheint.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Norm nicht in vollem Umfang als verunglückt angesehen werden muss, weil die beklagte „Endlosschleife im Verfahren“ nicht immer zwingend ist. Hat das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung entsprochen, müsste das Bundesamt im Rahmen der dann von § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordneten Fortführung des Asylverfahrens den Asylantrag zwar erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AsylG als unzulässig ablehnen. Im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen zusätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG könnte es dann jedoch - entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts - zu dem Ergebnis kommen, dass ein solches Abschiebungsverbot hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Zielstaates festzustellen ist. Dies hätte zur Folge, dass dem Kläger nach den §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte. Die „Endlosschleife im Verfahren“ wäre in diesem Fall wohl regelmäßig durchbrochen. Sie wäre wohl weiter durchbrochen, wenn das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebung in einen anderen Drittstaat androhen würde und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Sie wäre schließlich wohl durchbrochen, wollte man der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgen, wonach einem im EU-Ausland Anerkannten im systemischen Extremfall in Deutschland erneut die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (vgl. Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, Juris Rn. 16), sodass dann § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs bei Fortführung des Asylverfahrens unanwendbar wäre. Diese Auffassung überzeugt den Senat allerdings nicht, weil die mehrfache Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (hierzu: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Art. 16a GG Rn. 134 ff.) gemäß der Art. 67 Abs. 2, 70 Satz 1, 78 Abs. 1 und 2 AEUV von vorneherein ausscheiden dürfte, zudem solche Fälle etwa bei Anwendung des „Dublin-Maßstabes“ zu Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK regelmäßig über § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. bei Anwendung des „Normal-Maßstabes“ („sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen“) im Einzelfall über § 25 Abs. 5 AufenthG gelöst werden könnten.
Nach dem Beschleunigungszweck des § 37 AsylG ist klar, dass das Bundesamt immer dann das Asylverfahren selbst fortführen und weiterprüfen soll, wenn die angedrohte Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. Dieser Normzweck zeigt sich besonders anhand der Regelung des § 37 Abs. 3 AsylG, wonach Absatz 1 der Norm im Falle der bloßen Teilstattgabe nicht greift, d.h. wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung nur in einen von mehreren in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten nicht vollziehbar wird (vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 37 AsylG Rn. 5 ff.). Diese Rückausnahme des § 37 Abs. 3 AsylG hätte keinen sinnvollen Anwendungsbereich, wollte man die von der Beklagten geforderte „teleologische Reduktion“ von Absatz 1 der Norm vornehmen (zutreffend: VG Trier, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 L 1846/17.TR -, Juris Rn. 15.). Eine solche Konstellation ist auch im Falle des Anerkannten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) denkbar, denn gemäß § 35 AsylG könnte auch hier die Abschiebung zusätzlich in einen sonstigen Drittstaat im Sinne von § 27 AsylG angedroht werden.
Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass keine Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen. Da das Bundesamt die durch Stattgabe des Eilantrags mit Beschluss vom 03.08.2017 eingetretene Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG nicht anerkennen und, was aufgrund der Erledigung von Gesetzes wegen nahe gelegen hätte, das Klageverfahren nicht für erledigt erklären wollte, bestand ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erledigungsfeststellungsklage bzw. ausnahmsweise für die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind. Auch die Aufhebung der Ziffern 2 sowie 4 des Bescheides war in Folge des Wegfalls ihrer Rechtsgrundlagen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) bzw. der Bundesamtszuständigkeit (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG) im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zutreffend. Sollte sich das Bundesamt weiterhin weigern, die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, bestünde ausnahmsweise sogar ein Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage, um die gesetzlich angeordnete Fortführung des Asylverfahrens zu erzwingen. Dies alles ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn abweichend vom allgemeinen Verwaltungsprozessrecht mit der Berufungszulassungsmöglichkeit, „wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen“ (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sieht der Gesetzgeber im Asylprozessrecht keinen entsprechenden Zulassungsgrund mehr vor (vgl. § 78 AsylG). Wegen der von der Beklagten vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die hier, wie ausgeführt, im Ergebnis ohnehin nicht vorliegen, darf die Berufung mithin nicht zugelassen werden.
10 
III. Soweit die Beklagte eine Grundsatzrüge erhebt, scheitert die Berufungszulassung daran, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend begründet wird.
11 
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur hinreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, Juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, Juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 -, Juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - Juris; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 609 ff.).
12 
Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Denn es wird nicht hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfenen Fragen für das Verwaltungsgericht erheblich waren bzw. warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würden. Die Beklagte sieht folgende Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig an:
13 
„1. Ist eine teleologische Reduktion bei der Auslegung von § 37 AsylG vorzunehmen, weil die Übergangsregelung das Vertrauen der Antragsteller, die ihren Antrag vor Ablauf der am 20.07.2015 verstrichenen Umsetzungsfrist gestellt haben, lediglich dahingehend davor schützt, von Rechtsnachteilen durch die Umsetzung der neuen Richtlinie verschont zu bleiben?
14 
2. Ist es mit Art. 16a Abs. 2 und 4 GG (und der Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93) vereinbar, die Anwendung der nationalen Drittstaatenregelung aus dem Jahr 1993, die sich auch auf mögliche weitere Abschiebungsverbote, die von der normativen Vergewisserung erfasst sind, erstreckt, von der - lediglich an Zweifeln anknüpfenden - Entscheidung des Verwaltungsrichters im Eilverfahren abhängig zu machen? Ist eine solche, allein an Zweifeln des Verwaltungsrichters anknüpfende Entscheidung im Eilverfahren auch möglich, obwohl das Unionsrecht dies nicht fordert?
15 
3. Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass eine Entscheidung des Bundesamtes zur Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach summarischer Prüfung und stattgebender Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Anwendung der Vorschrift des § 37 Abs.1 AsylG die Unwirksamkeit einer solchen Entscheidung kraft Gesetzes eintritt, bzw. vom Gericht aufgehoben werden kann?
16 
4. Ist eine gesetzliche Regelung wie die des § 37 Abs. 1 AsylG mit dem in Art. 16a Abs. 2 GG geäußerten Willen des Gesetzgebers vereinbar?“
17 
Die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen ist von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Für das Verwaltungsgericht waren allein die Fragen entscheidungserheblich, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht, durch Urteil festgestellt zu bekommen, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind, und ob er in Folge einen Anspruch auf Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides hat. Die Zulässigkeit dieser Anträge liegt auf der Hand, nachdem sich die Beklagte weigerte, nach Stattgabe im Eilverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren des Klägers fortzuführen. Die Begründetheit dieser Anträge ergibt sich, wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, unmittelbar aus dem Gesetz, d.h. aus den §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 75 Nr. 12 AsylG. Hierzu bedarf es keiner Beantwortung der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen.
18 
Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zielen im Wesentlichen auf die Frage, ob Unions- oder Verfassungsrecht dem Gesetzgeber im Falle der Eilrechtsstattgabe wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung und nicht zumindest auch der Unzulässigkeit des Asylantrags eine Norm wie § 37 Abs. 1 AsylG „zu Lasten des Bundesamtes“ verbietet. Soweit die Beklagte Unionsrechtsverstöße rügt, spezifiziert sie diese nicht weiter. Soweit sie sich auf Art. 16a GG beruft, wird nicht hinreichend erläutert, inwieweit das verfassungsrechtlich geregelte Asylrecht eine Verfahrensnorm wie § 37 Abs. 1 AsylG sperren könnte. Dass der Senat im Falle einer Zulassung der Berufung Anlass hätte, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof oder nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsrecht vorzulegen, wird aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend deutlich und drängt sich auch sonst nicht auf.
19 
IV. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt, um nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen einzuholen:

1. Ist ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013, wenn er sich gezielt und bewusst dem Zugriff der für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um die Überstellung zu vereiteln bzw. zu erschweren, oder genügt es, wenn er sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und die Behörde nicht über seinen Verbleib informiert ist und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann?

Kann sich der Betroffene auf die richtige Anwendung der Vorschrift berufen und in einem Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung einwenden, die Überstellungsfrist von sechs Monaten sei abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei?

2. Kommt eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO (EU) 604/2013 allein dadurch zustande, dass der überstellende Mitgliedstaat noch vor Ablauf der Frist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass der Betreffende flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ist eine Verlängerung nur in der Weise möglich, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen?

3. Ist eine Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risikos ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren?

Fällt diese Fragestellung noch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts?

Nach welchen unionsrechtlichen Maßstäben sind die Lebensverhältnisse des anerkannten international Schutzberechtigten zu beurteilen?

Der Senat beantragt die Anordnung eines Eilvorabentscheidungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben ein am 23. Oktober 1992 geborener Staatsangehöriger Gambias. Er wendet sich gegen seine Überstellung nach Italien zur Durchführung eines Asylverfahrens.
Er stellte am 23. Dezember 2014 einen Asylantrag, nachdem er Gambia am 5. Oktober 2012 verlassen und Italien über den Seeweg erreichte hatte. Von Italien aus reiste er nach Deutschland weiter. Auf Grundlage eines Eurodac-Treffers, wonach er in Italien einen Asylantrag gestellt habe (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 604/2013), ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Italien am 26. Januar 2015 um die Wiederaufnahme des Klägers. Eine Reaktion Italiens auf dieses Ersuchen blieb in der Folgezeit aus.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2).
Der Kläger erhob am 4. März 2015 Klage und stellte am 12. März 2015 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30. April 2015 als unzulässig ablehnte, weil verspätet gestellt. Auf einen weiteren Eilantrag hin ordnete später das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 18. Februar 2016 an.
Am 8. Juni 2015 sollte der Kläger nach Italien überstellt werden, was jedoch misslang, da er in seinem Wohnbereich in der Gemeinschaftsunterkunft in Heidelberg nicht angetroffen werden konnte. Nach entsprechenden Nachfragen des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilte die "Fachstelle für Wohnungsnotfälle" der Stadt Heidelberg unter dem 16. Juni 2015 dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, der Kläger sei seit längerem nicht in der Gemeinschaftsunterkunft anzutreffen, dieses habe der zuständige Hausmeister bestätigt. In der mündlichen Verhandlung des Senates erklärte der Kläger - erstmals im gesamten gerichtlichen Verfahren - hierzu, dass er Anfang Juni zu einem in Freiberg/Neckar lebenden Freund gereist sei, um ihn zu besuchen. Nach etwa ein bis zwei Wochen habe er einen Anruf von seinem Zimmergenossen aus Heidelberg erhalte, dass die Polizei ihn suche. Er habe sich entschieden, nach Heidelberg zurückzugehen, habe aber kein Geld gehabt, um die Rückfahrt zu bezahlen; er habe sich dieses erst leihen müssen: Etwa nach zwei Wochen sei er wieder in Heidelberg gewesen und sei dort zum Sozialamt der Stadt Heidelberg gegangen und habe gefragt, ob er noch sein Zimmer habe, was bejaht worden sei. Darüber, dass er seine längere Abwesenheit melden müsse, habe ihn niemand belehrt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtete das italienische Innenministerium mit einem Formblatt am 16. Juni 2015, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil der Kläger flüchtig sei. Dies sei ihm seit dem 16. Juni 2016 bekannt. Weiter heißt es in dem Formular, dass eine Überstellung bis spätestens zum 10. August 2016 "gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO" erfolgen werde.
Am 3. Februar 2016 sollte der Kläger erneut überstellt werden; die Überstellung scheiterte erneut, weil der Kläger sich weigerte, das Flugzeug zu besteigen.
Durch Urteil vom 6. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Auf den Antrag des Klägers ließ der Senat die Berufung zu. Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger nach wie vor die Auffassung, er sei im Juni 2015 nicht flüchtig gewesen, auch habe das Bundesamt die Fristverlängerung nicht, wie geschehen, bewirken können. Die Verfügung sein auch deshalb aufzuheben, weil bislang keine seit 6. August 2016 erforderliche Entscheidung zum Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots erfolgt sei. Eine Überstellung nach Italien sei auch deshalb unzulässig, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO (EU) Nr. 604/2013 aufweise. Schließlich sei die Abschiebungsanordnung im Hinblick auf seine mit Erlaubnis der Ausländerbehörde aufgenommene Ausbildung aufzuheben.
10 
Während des Berufungsverfahrens konnte das Bundesamt in Erfahrung bringen, dass dem Kläger in Italien ein nationaler Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden war, der ein Jahr gültig und am 9. Mai 2015 abgelaufen war.
II.
11 
Der Senat setzt den Rechtsstreit aus, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) zu den im Tenor formulierten Fragen einzuholen. Die Fragen betreffen die Auslegung von Unionsrecht, insbesondere Art. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 29 Abs. 2 VO (EU) 604/2013.
12 
1.Folgende nationale Vorschriften bilden rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits:
13 
§ 60a Aufenthaltsgesetz i.d.F.v. 31.07.2016 (BGBl. I, S. 1939)
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt…
14 
§ 29 Asylgesetz i.d.F.v. 31.07.2016 (BGBl. I, S. 1939)
Unzulässige Anträge
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
ein anderer Staat
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) oder
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist…
15 
§ 31 Asylgesetz
Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird.
16 
§ 34a Asylgesetz
Abschiebungsanordnung
Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig...
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Auf die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften kommt es nach Auffassung des Senats entscheidungserheblich an. Denn zum einen steht die vom Kläger aufgenommene Ausbildung einer Überstellung nicht entgegen, insbesondere konnte der Kläger kein schützenwertes Vertrauen entwickeln, auch in der Zukunft nach einem negativen Ausgang dieses Rechtsstreits weiter in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu können. Dem Kläger wird keine Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen sein, denn mit Erlass der Abschiebungsanordnung waren aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet. Auch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG scheidet aus, insbesondere kommt mit Rücksicht auf das nicht schutzwürdige Vertrauen in eine Fortsetzung der Ausbildung keine Ermessensreduzierung in Betracht, wie der Kläger meint. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere dem Bericht von aida "Country Report: Italy" (February 2017) leiden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen trotz diverser erheblicher Mängel an keinen systemischen Schwachstellen, die gerade den allein stehenden Kläger, der keine gesundheitlichen Einschränkungen hat, dem beachtlichen Risiko einer Schlechtbehandlung im Sinne Art. 4 GRCh aussetzen würde, wenn er zur Durchführung eines (wohl weiteren) Asylverfahrens nach Italien überstellt werden würde. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die angegriffenen Bescheide auch nicht aufzuheben, auch wenn das Bundesamt noch nicht über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten entschieden hat. Dies beruht darauf, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht gegolten hatte, sondern erst am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Im Anschluss an vergleichbare in der Vergangenheit aufgetretene Fallkonstellationen geht der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass dieser Streitgegenstand im Berufungsverfahren angewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 – 9 C 59.91 – NVwZ 1992, 892 zu § 51 Abs. 1 AuslG, vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 und 10 C 15.10 – jew. juris zu § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).
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Nach Auffassung des Senats führt auch die in Italien erfolgte Erteilung eines ein Jahr gültigen Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nicht zur Unanwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Mit der Erteilung dieses Titels ist dem Kläger kein internationaler Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU gewährt worden.
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Zur ersten Vorlagefrage:
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Eine erste zentrale Weichenstellung nimmt der vorliegende Fall mit der Beantwortung der Frage, ob der Kläger 16. Juni 2015, d.h. am Tag der Meldung des Bundesamts an das italienische Innenministerium, "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 war. Denn durch die spätere Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 18. Februar 2016, der erst nach Ablauf der 6-Montsfrist ergangen war, hätte die abgelaufene Frist nicht mehr verlängert oder unterbrochen werden können. Die Fragestellung erfährt im vorliegenden Fall insofern eine ungewöhnliche Zuspitzung als nach dem unstreitigen Sachverhalt der Kläger sich genau an dem Tag, an dem die Mitteilung an die italienischen Behörden erfolgt war, wieder bei der Stadt Heidelberg gemeldet hat, eine entsprechende Information aber nicht mehr an das Bundesamt gelangt war. Es ist nicht feststellbar, ob zum genauen Zeitpunkt der Meldung bei der Stadt Heidelberg die Information des italienischen Innenministeriums durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits erfolgt war oder nicht. Geht man von der Legaldefinition der Fluchtgefahr in Art. 2 lit. n) Verordnung (EU) Nr.604/2013 aus, wonach ein "Entziehen" durch Flucht festgestellt werden muss, so liegt auch nach dem allgemeinen Wortsinn nahe, im Begriff des "Entziehens" ein Element des Planvollen und Vorsätzlichen bzw. Bewussten zu sehen, mit anderen Worten ein Verhalten, das bewusst in Bezug auf die erwartete Überstellung erfolgt ist. Ein Flüchtigsein wäre nicht schon dann anzunehmen, wenn der oder die Betreffende nicht angetroffen wird und bei dieser Gelegenheit der aktuelle Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. Die englische Fassung spricht in Art. 2 lit. n) bzw. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 allerdings (nur) von "risk of absconding" bzw. von "if the person concerned absconds"; im Französischen ist demgegenüber wiederum Rede von "risque de fuite" und "si la personne concernée prend la fuite". Jedenfalls die deutsche wie auch die französische Fassungen legen ein weites Verständnis nicht nahe. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich aus den öffentlich zugänglichen Materialien des Normsetzungsverfahrens nichts Erhellendes ablesen lässt. Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 entspricht wörtlich der des Art. 20 Abs. 2 Verordnung (EG) 343/2003. Im Kommissionsentwurf (KOM/2001/0447endg – ABl. C 2001, 304 E, 192) war der hier interessierende Satz 2 noch gar nicht enthalten. Er wurde, soweit ersichtlich, erst im Kontext der abschließenden Beratungen des Rates eingefügt. Andererseits sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein missbilligtes Verhalten des Ausländers sanktioniert werden soll. Der Senat versteht Sinn und Zweck der Vorschrift dahin gehend, dass das effektive Funktionieren des Dublin-Systems gesichert werden soll. Dieses Funktionieren kann erheblich beeinträchtigt werden, wenn die Überstellungen nicht zeitnah erfolgen können, weil dem Gründe entgegen stehen, die nicht in die Verantwortungssphäre des überstellenden Mitgliedstaat fallen. Im Übrigen würden praktisch gesehen oftmals erhebliche Ermittlungs- bzw. Beweisschwierigkeiten bestehen, wenn den Betroffenen nachgewiesen werden müsste, dass sie sich gerade, um eine Überstellung unmöglich zu machen oder zu erschweren, von ihrer Wohnung entfernt bzw. sich verborgen hatten. Hiervon ausgehend sprechen gute Gründe dafür, es ausreichen zu lassen, dass der zuständigen Behörde der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs und auch noch zum Zeitpunkt der Information der zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaat nicht bekannt war und es auch keine verlässlichen Anhaltspunkte für diese gab, wie der aktuelle Aufenthalt in zumutbarer Weise zu ermitteln sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zuständige Behörden hier im konkreten Fall das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - für das Asylverfahren - sowie das Regierungspräsidium Karlsruhe - für die Durchführung der Überstellung - waren. Legt man diese weitere Verständnis der Norm zugrunde, so wäre der Kläger, insbesondere nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch noch am 16. Juni 2015 flüchtig gewesen, zumal sich aus diesen noch nicht einmal entnehmen lässt, ob überhaupt oder ggf. wann er wieder nach Heidelberg zurückkehren wollte.
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Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 07. Juni 2016 (C-63/15) geht der Senat davon aus, dass durch die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auch unmittelbar Rechte des Ausländers berührt werden.
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Zur zweiten Vorlagefrage:
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Was die Frage betrifft, auf welche Weise die Fristverlängerung im Falle der Flucht (oder Krankheit) bewirkt wird, legt der Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf den ersten Blick die Herstellung eines Einvernehmens zwischen den Mitgliedstaaten nahe. Denn es heißt dort gerade nicht, dass "sich die Frist verlängert". Andererseits deckt der Wortlaut – auf den zweiten Blick – auch ein Verständnis dahin gehend, dass der überstellende Mitgliedstaat die Fristverlängerung einseitig herbeiführen kann, indem er den aufnehmenden Mitgliedstaat vor Ablauf der regulären Frist informiert und eine konkrete Frist benennt, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird; die Frist darf dann auch durchaus, wie hier geschehen den Spielraum von 18 Monaten nicht ausschöpfen. Der rechtliche Ansatz einer einvernehmlichen Verlängerung wäre nach Auffassung des Senats unpraktikabel und hätte vorhersehbar zur Folge, dass die Norm in vielen Fällen leer liefe. Von diesem Verständnis lässt sich offensichtlich auch der weiterhin gültige Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 leiten, der das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hier praktizierte Verfahren festlegt. Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Verordnung selbstverständlich nicht geeignet ist, das Verordnungsrecht des Rates materiell zu ändern. Da aber der Wortlaut der hier auszulegenden Bestimmung eine Auslegung in diesem Sinn nicht gänzlich ausschließt, legt nicht zuletzt der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ein entsprechendes Normverständnis nahe.
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Zur dritten Vorlagefrage:
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Die Frage ist nach Auffassung des Senats nicht schon deshalb irrelevant, weil der Kläger unstreitig in Italien (noch) nicht als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beschränkt sich nämlich nach Auffassung des Senats nicht nur darauf, die Phase der Aufnahme der Flüchtlinge und des Verfahrens auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus zweckentsprechend in einer Art und Weise zu regeln, die geeignet ist, einen effektiven und menschenwürdegemäßen Flüchtlingsschutz zu gewährleisten (vgl. etwa den 2., 8., 9., 10. und 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 bzw. den 2., 11., 15. und 25. Erwägungsrund der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013). Vielmehr hat es auch diejenigen Personen in den Blick zu nehmen, die nach Durchlaufen des Verfahrens von dem zuständigen Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben (vgl. Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Ein effektives und menschenwürdiges Gemeinsames Europäisches Asylsystem steht und fällt auch mit den verheißenen und sodann realisierten Schutzstandards für die anerkannten Menschen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u.a.; vom 14.11.2013 – C-14/11; vom 10.12.2013 – C-394/12) ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte, mit anderen Worten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem die Augen davor verschließen dürfte, in welcher Situation sich im Anschluss an die Aufnahme zum Zwecke der Verfahrensdurchführung die Schutzberechtigten befinden werden, wenn man den Schutzsuchenden nach dem Mechanismus des Dublin-Systems eine freie Wahl des Zufluchtlandes verwehrt und ihnen grundsätzlich nur einen Verfahrensweg in dem zuständigen Mitgliedstaat eröffnet. Denn notwendige und zwingende Kehrseite dieses Mechanismus muss sein, dass dann auch diese Betroffenen ein menschenwürdiges Leben in dem zuerkennenden Mitgliedstaat führen können. Dieser erweiterte Blickwinkel ist der systemimmanenten Logik dieses Mechanismus geschuldet. Daraus folgt dann auch, dass die Prüfung, ob in einem Mitgliedstaat sog. systemische Schwachstellen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013) bestehen, sich nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken darf, ob die Aufnahmebedingungen während des Verfahren und das Verfahren selbst frei von solchen Mängel sind, sondern auch die Lage danach einbeziehen muss. Dieses hat dann aber notwendigerweise zur Konsequenz, dass systemische, nicht menschenwürdegemäße Mängel auch nur in einer Phase insgesamt dazu führen, dass die Betroffenen nicht auf das Verfahren in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat verwiesen werden können, wenn die Betroffenen andernfalls das reale Risiko eingingen, eine Schlechtbehandlung im Sinne des Art.4 GRCh zu erfahren. Mit anderen Worten: Die besten Aufnahmebedingungen während des Anerkennungsverfahrens wären unzureichend, wenn den Betroffenen anschließend nach einer Anerkennung Verelendung droht, und umgekehrt. Ungeachtet dessen gebietet es ohnehin jedenfalls Art. 3 EMRK, vor einer Überstellung außerhalb des Dublinmechanismus (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer), aus gegebenem Anlass eine Prüfung vorzunehmen. Allerdings ist dem Senat bewusst, dass die Qualifikationsrichtlinie, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betrifft, in der Regel nur Inländerbehandlung verspricht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77) und unionsrechtlich nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem keine bestimmten (Mindest-)Standards vorgegeben werden (vgl. allerdings auch Art. 32 QRL, der nur Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatszugehörigen verlangt). Inländerbehandlung kann allerdings unzureichend sein, selbst wenn die Standards für die Inländer noch menschenwürdegemäß sein sollten. Denn die Union muss bei alledem in den Blick nehmen, dass es sich hier typischerweise um verletzliche und entwurzelte Menschen, jedenfalls um Menschen mit vielerlei Handicaps handelt, die nicht ohne weiteres oder auch gar nicht in der Lage sein werden, allein gestellt die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Aufnahmestaats an sich formal gewährleistet auch effektiv geltend zu machen. Sie müssen daher erst in die gleiche oder eine vergleichbare faktische Position einrücken, aus der heraus die einheimische Bevölkerung ihre Rechte in Anspruch nimmt und nehmen kann. Erst mit diesem realen sozialen Hintergrund erfährt Inländerbehandlung ihre innere Rechtfertigung und Tragfähigkeit. Deshalb fordert Art. 34 QRL aus gutem Grund von den Mitgliedstaaten, den effektiven Zugang zu Integrationsprogrammen zu gewährleisten, denen eine spezifisch kompensatorische Funktion zukommt, und dieses bedingungs- und einschränkungslos. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigte in seiner Rechtsprechung (Entscheidung vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 ) im Kontext des Art. 3 EMRK ausdrücklich den Umstand, dass der hier zu betrachtende und zu würdigende Personenkreis in besonderem Maße verletzlich und/oder hilfsbedürftig ist und entwickelt die mit Blick auf Art. 3 EMRK einzuhaltenden (höheren) Standards – in Abweichung von der für die Beurteilung der in Abschiebezielstaaten allgemein herrschenden humanitären Zuständen herausgebildeten eigenen Spruchpraxis (vgl. nunmehr aber auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/16 ) spezifisch auch unter diesem Gesichtspunkt sowie den Verheißungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Konkret bedeutet dies dann auch, dass dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem zumindest ein entsprechend dimensioniertes und den Defiziten des hier zu betrachtenden Personenkreises gerecht werdendes Integrationsprogramm gewährleisten muss, soweit dieses erforderlich ist, um jedenfalls die Inländerbehandlung faktisch und nicht nur formal rechtlich zu gewährleisten und sicherzustellen, was dann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen bedingen kann. Dieser Standard stellt im Kontext des Unionsrechts ein flüchtlings- und menschenrechtliches Minimum dar. Er ist letztlich die Rechtfertigung und der Geltungsgrund des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, namentlich des dieses entscheidend prägenden Dublinsystems, der es den Flüchtlingen grundsätzlich verwehrt, einen effektiven Flüchtlingsschutz auch in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen und zu finden. Dieses flüchtlings- und menschenrechtliche Minimum ist gewissermaßen die Kehrseite des Dublinsystems.
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Auf die vom Senat aufgeworfene Problematik kommt es im vorliegenden Verfahren auch an. Denn dem Senat liegt u.a. der ausführliche Recherchebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Aufnahmebedingungen in Italien" vom August 2016 (vgl. dort S. 33 ff.) vor, aus dem sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass international Schutzberechtigte einem konkreten Risiko ausgesetzt sein könnten, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. Dieser Bericht gibt, sofern die hier aufgeworfene Frage zu bejahen ist, Anlass diesen Anhaltspunkten weiter nachzugehen und eine abschließende Klärung herbeizuführen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe betont mehrfach, dass das völlig unzureichend entwickelte Sozialsystem in weiten Teilen durch den Rückhalt in familiären Strukturen zu erklären ist, bzw. anders gewendet nur wegen dieses Rückhalt unter der italienischen Bevölkerung Not nicht ein generelles Phänomen darstellt. Diese Strukturen fehlen aber bei den Schutzberechtigten völlig. Dass hier die kompensatorisch greifenden Integrationsprogramme in Italien gegenwärtig weitgehend fehlen und namentlich der Zugang zu den unerlässlichen Sprachkursen mehr oder weniger dem Zufall überlassen ist, beschreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (S. 53 f.) eindrücklich. Zwar soll ein Integrationsplan verabschiedet werden, er existiert allerdings noch nicht, geschweige denn, dass er umgesetzt würde; aktuell wird weiter hiervon geredet, mehr aber nicht (vgl. etwa Tagesspiegel v. 01.01.2017). Wenn überhaupt, werden einige wenige Projekte nur von Nichtregierungsorganisationen organisiert. Bei dieser Ausgangslage wäre es in Ermangelung eines ausgebauten vielfältigen sozialen Sicherungssystems unrealistisch, die Schutzberechtigten auf einen Rechtsweg zu verweisen, weil schon wegen teilweiser fehlender Ansprüche der Aspekt der Inländerbehandlung ins Abseits führen muss. Abgesehen davon dürfte die Effektivität ernsthaft infrage stehen. Dass die großen strukturellen Defizite des staatlichen Sozialsystems im weitesten Sinne angesichts der in den vergangenen Jahren stark angestiegenen Flüchtlingszahlen in Italien effektiv durch Nichtregierungsorganisationen und Kirchen ausgeglichen werden können, lässt der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht erkennen; wäre dieses der Fall, könnten die von ihr beschriebenen Verhältnisse so nicht eingetreten sein. Jedenfalls wäre dieser Frage gegebenenfalls noch weiter nachzugehen (vgl. zur Funktion und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Kirchen in Italien vor Jahren bei wesentlich geringeren Flüchtlingszahlen VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13).
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Namentlich für diese ggf. noch anzustellenden Ermittlungen ist es im Übrigen für den Senat von erheblicher Bedeutung, dass geklärt wird, welche unionsrechtlichen und menschenrechtlichen Standards für die Beurteilung der Verhältnisse in dem jeweiligen Mitgliedstaat gelten und anzuwenden sind.
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Der Senat erachtet es für geboten, über das Ersuchen im Eilvorabentscheidungsverfahren zu entscheiden (Art. 107 VerfO i.V.m. Art. 23a der Satzung des Gerichthofs), da die dritte Vorlagefrage von weitreichender Bedeutung ist. Sie hat Relevanz für alle Italien betreffenden Überstellungsverfahren im gesamten Dublinsystem; sie ist daher vorgreiflich in einer unübersehbaren Zahl von Verfahren. Die Ungewissheit über ihren Ausgang birgt die Gefahr, das Funktionieren des durch die Verordnung 604/2013 eingeführten Systems zu beeinträchtigen und das Gemeinsame Europäischen Asylsystem zu schwächen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2017 - C-670/16 -, ECLI:EU:C:2017:120).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Die am 1. November 1967 geborene Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste am 5. Januar 2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann mit einem italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie einen Tag später einen Asylantrag stellte.

2

2. Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und ordnete die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien an. Italien sei aufgrund des von den italienischen Behörden ausgestellten Visums nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen keine systemischen Mängel auf.

3

3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Münster und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führte sie an, dass sie an einer Herzerkrankung leide. Zu dieser Erkrankung kündigte sie weiteren Vortrag an, weil nach ihren Angaben ein Facharzttermin erst am 21. Juni 2017 stattfinden sollte. Es fehle eine Garantieerklärung Italiens zu Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin. Bei einer Überstellung nach Italien habe sie eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Aus näher bezeichneten und zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, unter anderem aus dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - und näher benannten Erkenntnisquellen ergebe sich, dass Betroffene in Italien insbesondere nach einer Statuszuerkennung Obdach- und Mittellosigkeit zu erwarten hätten. Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg erfordere eine Aussetzung der Überstellung nach Italien bis zur Klärung der Fragen durch den EuGH. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich nicht, ob in Italien über einen Asylantrag der Beschwerdeführerin entschieden worden sei.

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Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es an, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin unzulässig sei, weil Italien wegen des durch italienische Behörden ausgestellten Visums für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages sei auch nicht deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Frist für das Überstellungsgesuch abgelaufen sei. Das Bundesamt habe Italien am 14. März 2017 und damit innerhalb der dreimonatigen Frist seit Asylantragstellung um Übernahme ersucht. Auch die Überstellungsfrist sei im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages nicht abgelaufen und seitdem unterbrochen; mit ablehnendem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werde sie erneut in Gang gesetzt. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Italien weise keine systemischen Mängel auf. Das italienische Asylsystem sei trotz der hohen Zahlen von Einwanderern nach Italien prinzipiell funktionsfähig. Diesbezüglich verwies das Verwaltungsgericht auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen von Juni und Juli 2016. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 weise auf bekannte, vereinzelte Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem hin, die nicht die Annahme systemischer Mängel rechtfertigten, und stelle zugleich deutliche Verbesserungen für Schutzsuchende fest. Schließlich habe die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen könnten.

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4. Die Beschwerdeführerin erhob unter dem 4. Juli 2017 Anhörungsrüge und beantragte die Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2017. Sie machte geltend, dass das Verwaltungsgericht den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe angesichts seines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH durch Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - davon aus, dass die Verhältnisse in Italien für anerkannte Flüchtlinge den Anforderungen der Anerkennungsrichtlinie nicht gerecht würden. Auch hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.

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Mit Beschluss vom 19. Juli 2017, zugestellt am 20. Juli 2017, wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin beanstande lediglich die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs begründen könne. Dies gelte auch hinsichtlich der gerügten fehlenden Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts.

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Mit Beschluss vom gleichen Tag, zugestellt am 20. Juli 2017, wies das Verwaltungsgericht den Abänderungsantrag ab. Es liege keine beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, weil die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Eilantrag zu den Vorlagefragen an den EuGH vorgetragen habe und sich in der Sache lediglich gegen die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts wende.

II.

8

1. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 und vom 28. Juni 2017 am 21. August 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zudem hat sie beantragt, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen anzuordnen. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG.

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Die angegriffenen Beschlüsse verletzten sie in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der im Eilrechtsschutz gebotenen Folgenabschätzung nachträglich nicht zu behebende Nachteile nicht berücksichtigt habe. Es habe sich nicht - unter Beachtung der Vorlagen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH - mit den Folgen einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien auseinandergesetzt. Jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem-berg habe dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Lebensaussichten in Italien nach der Anerkennung auch die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren - also vor einer Anerkennung - in Zweifel ziehen könnten. Die in den Beschlüssen aufgeworfenen Rechtsfragen könnten offensichtlich nicht im Eilverfahren beantwortet werden, weil sie dem EuGH zur Entscheidung vorlägen.

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Zudem sei das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Verwaltungsgericht die genannten Vorlagebeschlüsse trotz Hinweises der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe schließlich gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es unter keinem Gesichtspunkt vertretbar gewesen sei, die genannten Vorlagebeschlüsse nicht zu berücksichtigen.

11

Mit Schriftsatz vom 28. August 2017 hat die Beschwerdeführerin erneut die Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2017 beantragt. Hierüber wird das Verwaltungsgericht nach eigener Auskunft und im Einverständnis der Beschwerdeführerin erst nach Abschluss jedenfalls des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht entscheiden.

12

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bundesamt hat von seinem Recht zur Äußerung Gebrauch gemacht.

III.

13

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig.

14

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>).

15

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

16

1. Die Beschwerdeführerin hat einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>), da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts orientiert (vgl. BVerfGK 15, 102 <107>). Kommt diese Prüfung bei einem von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Bescheid zu dem Ergebnis, dass an dessen Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen oder dieser sogar offensichtlich rechtmäßig ist, steht Art. 19 Abs. 4 GG einer Ablehnung des Eilrechtsschutzbegehrens nicht entgegen.

18

Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert (zu den Anforderungen an die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 63/15 -, juris Rn. 8), so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts - nicht bejaht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18).

19

Bei der im Falle offener Erfolgsaussichten durchzuführenden weiteren Interessenabwägung ist im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Diese vereinheitlichten Aufnahmebedingungen ermöglichen es regelmäßig auch, von dem anderen Mitgliedstaat aus das Hauptsacheverfahren in Deutschland einschließlich eines erforderlichen Vorabentscheidungsverfahrens durchzuführen. Liegen aber Gründe vor, die nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die Rechtsverfolgung in der Hauptsache und die Vorlage der maßgeblichen Frage an den EuGH unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden, so gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, ein Überwiegen des Suspensivinteresses anzunehmen und dem Eilrechtsschutzbegehren zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - , juris, Rn. 18).

20

Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH beruft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch in seinem eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH im Hauptsacheverfahren - vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung - erforderlich (vgl. oben Rn. 18) ist.

21

b) Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (Az.: 1 C 26.16) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (Az.: A 11 S 2151/16) gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt.

22

aa) Sie hat schon nicht hinreichend erklärt, dass eine der darin aufgeworfenen Fragen für ihr Verfahren entscheidungserheblich ist und das Verwaltungsgericht deshalb das Vorliegen unionsrechtlich ungeklärter Rechtsfragen im Rahmen einer offenen Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen.

23

(1) Die Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Juni 2017 dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt hat, betreffen die Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht, weil diese ausschließlich die Situation der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten beziehungsweise Verfahrensfragen bei einer unterbliebenen Anhörung zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführerin hat in Italien keinen Schutzstatus erhalten und macht keine Anhörungsmängel geltend.

24

(2) Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15. März 2017 unter Ziffer 3. vorgelegte Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens unzulässig ist, wenn im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund der dortigen Lebensumstände das ernsthafte Risiko einer Behandlung entgegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta besteht. Zwar kann diese Rechtsfrage für die Beschwerdeführerin grundsätzlich relevant werden, weil in Betracht kommt, dass ihr nach einer Rücküberstellung nach Italien dort internationaler Schutz zuerkannt wird. Entscheidungserheblich für das Verfahren der Beschwerdeführerin wäre diese Frage jedoch nur, wenn der Beschwerdeführerin für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Sollte dies nicht der Fall sein, wären die Vorlagefrage und ihre Beantwortung durch den EuGH für die Beschwerdeführerin ohne Bedeutung.

25

Zu den tatsächlichen Umständen einer nach Zuerkennung eines Schutzstatus drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung hat die Beschwerdeführerin jedoch weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde substantiiert vorgetragen. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass in Italien anerkannt Schutzberechtigten dort allgemein eine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung droht. Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren lediglich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien vorgetragen, nicht jedoch zur Situation der dort anerkannt Schutzberechtigten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15. März 2017 nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus. Dem Vorlagebeschluss ist keine entsprechende Würdigung der tatsächlichen Umstände in Italien zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem EuGH unter Ziffer 3. ausschließlich eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage von in Italien anerkannt Schutzberechtigten offen lässt.

26

Auch individuelle Umstände, die zur Annahme einer bei Rücküberstellung nach Italien und Zuerkennung internationalen Schutzes ihr konkret drohenden Gefahr berechtigten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Herzerkrankung hat sie weder nach Art und Ausmaß der damit einhergehenden Beschwerden beschrieben noch durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen. Sie hat ihren Vortrag hierzu auch nicht nach dem von ihr für den 21. Juni 2017 angekündigten Facharzttermin ergänzt. Die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 vorgetragene psychische Erkrankung und die ärztlichen Stellungnahmen hierzu haben die Beschwerdeführerin veranlasst, einen weiteren Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen; über diesen Antrag hat zunächst das Verwaltungsgericht zu entscheiden, was vor Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nicht der Fall sein wird.

27

bb) Hiervon unabhängig hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass es ihr vor dem Hintergrund ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar wäre, das Hauptsacheverfahren in Deutschland von Italien aus zu betreiben. Sie hat keine außergewöhnlichen Umstände geschildert, die die Annahme rechtfertigen, dass sie in Italien keinen Rechtsschutz wird erreichen können; auch fehlt jeder Vortrag zu den allgemeinen Möglichkeiten, von Italien aus Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Mangels substantiierter Darlegung der von ihr geltend gemachten Erkrankung ist auch diese nicht als Hindernis für die Erreichbarkeit von Rechtsschutz in Italien zu werten.

28

2. Auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.

29

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).

30

Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie hat nicht erläutert, dass es sich mit ihrem Vorbringen zu den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Beschlussgründen explizit hätte auseinandersetzen müssen. Es fehlt an einer Darlegung, dass ihr nicht ausdrücklich gewürdigter Vortrag insoweit für das Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen ist. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin nicht erklärt, dass die an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen der beiden Gerichte Fragen enthalten, die für ihr Verfahren entscheidungserheblich gewesen sind.

31

3. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

32

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts durch die Rechtsprechung stellt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>).

33

Daran gemessen hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass die unterbliebene Würdigung ihres Vorbringens zu den unionsrechtlich ungeklärten Rechtsfragen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Sie hat das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung der fehlenden Auseinandersetzung nicht nachvollziehbar erläutert, weil sie wiederum nicht aufgezeigt hat, dass die dem EuGH vorgelegten Fragen für ihr Verfahren entscheidungserheblich waren.

34

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2016 - VG 2 L 170/16.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin K… .

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der am 1. Januar 1992 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 7. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Oktober 2015 meldete er sich als Asylsuchender und erhielt die entsprechende Bescheinigung. Seine Registrierung in der Außenstelle des Bundesamts fand am 12. Januar 2016 statt, und er stellte einen Asylantrag. Eine mündliche Anhörung wurde nicht durchgeführt. Aufgrund eines Eurodac-Treffers stellte das Bundesamt am 9. März 2016 ein Übernahmegesuch an Bulgarien. Es erklärte hierin, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 seinen Asylantrag gestellt habe. Bulgarien akzeptierte die Übernahme mit Schreiben vom 17. März 2016 gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) und teilte mit, dass der Beschwerdeführer nach Stellung des Asylantrags untergetaucht und der Antrag daraufhin abgelehnt worden sei.

2

Mit Bescheid vom 27. April 2016 - zugestellt am 3. Mai 2016 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an und befristete das Einreiseverbot auf zwölf Monate. Bulgarien sei nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht ersichtlich.

3

2. a) Der Beschwerdeführer erhob am 5. Mai 2016 Klage gegen den Bescheid und beantragte die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 begründete er Klage und Eilantrag dahingehend, dass er bei seiner Flucht aus Afghanistan durch Bulgarien gereist sei. Er sei schwer erkrankt gewesen und bei der Ankunft in Bulgarien ohnmächtig gewesen. Er sei inhaftiert und schlecht behandelt worden. Die dringend erforderliche medizinische Behandlung habe er nicht erhalten; zur Stellung eines Asylantrags sei er gezwungen worden. Einen wirksamen Asylantrag habe er aber nicht gestellt. Nach seiner Einreise nach Deutschland sei keine persönliche Anhörung gemäß Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt worden. Schon dieser Verstoß führe zum Erfolg des Eilantrags, da die Dublin-III-VO anders als die Dublin-II-VO zum Schutz der Interessen des Asylbewerbers - von nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - eine persönliche Anhörung vorsehe. Die Vorschrift sei auch drittschützend, gegebenenfalls sei die Frage nach dem Drittschutz dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen.

4

Im Übrigen habe Bulgarien aufgrund der fehlenden Information über die Meldung als Asylsuchender am 10. Oktober 2015 keine wirksame Zustimmung abgegeben. Zudem sei die Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs beziehungsweise des Wiederaufnahmegesuchs abgelaufen. Richtigerweise sei von einem Aufnahmeverfahren auszugehen, da der in Bulgarien gestellte Asylantrag unwirksam gewesen sei. Die Frist für das Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO habe gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO mit der Meldung als Asylsuchender am 10. Oktober 2015 begonnen und sei mithin am 10. Januar 2016 abgelaufen. Es sei europarechtlich eindeutig, dass es nicht darauf ankomme, wann das Bundesamt den förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylG entgegennehme. Auch wenn man von einem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 23 Dublin-III-VO ausgehe, seien die Fristen abgelaufen. Das Gesuch sei jedenfalls nicht "so bald wie möglich" gestellt worden. Soweit das Gericht dieser Auslegung nicht folgen wolle, sei jedenfalls eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Entweder habe dies im Eilverfahren zu erfolgen oder dem Eilantrag sei stattzugeben, um den Vorlagebeschluss im Hauptsacheverfahren fassen zu können.

5

Schließlich sei nach der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte die Abschiebung nach Bulgarien wegen dort bestehender systemischer Mängel auszusetzen. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien zum einen eine rechtswidrige Inhaftierung sowie die Rückschiebung nach Afghanistan. Außerdem sei er an Tuberkulose erkrankt, und eine ausreichende medizinische Behandlung sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund einer allergischen Reaktion auf die verschriebenen Medikamente stationär in ein Klinikum aufgenommen worden sei und sich die Behandlung als äußerst kompliziert erweise.

6

b) Mit Beschluss vom 26. Mai 2016 gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag statt, da das Bundesamt die Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt habe.

7

c) Mit Beschluss vom 25. August 2016 - den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 31. August 2016 zugegangen - änderte das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 26. Mai 2016 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen und lehnte den Eilantrag ab. Das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 Dublin-III-VO hätte zwar grundsätzlich durchgeführt werden müssen; dies sei nicht erfolgt. Dieser Verfahrensfehler sei jedoch bei der gebundenen Entscheidung über den Asylantrag gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, da die unterlassene Anhörung offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe. Im Asylverfahren, das nur gebundene Entscheidungen kenne, könne allein eine fehlende Anhörung die Aufhebung des Bescheids nie rechtfertigen. Systemische Mängel des Asylsystems in Bulgarien verneinte das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte. Auch aus einer Nichteinhaltung der Fristen zur Stellung des Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1, 23 Abs. 3 Dublin-III-VO ergebe sich keine Begründetheit des Antrags. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO sei ebenfalls nicht abgelaufen, da die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts diese unterbrochen habe. Es liege schließlich kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor, da davon auszugehen sei, dass die in Osteuropa weitverbreitete Tuberkulose in Bulgarien behandelbar sei. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die Tuberkulose nicht eingeschränkt.

II.

8

1. Der Beschwerdeführer hat am 27. September 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG, des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Er hat weiter beantragt, die Vollziehung des Bescheids des Bundesamts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.

9

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Er habe insbesondere keine Anhörungsrüge erheben müssen, da er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs rüge. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe ihn seinem gesetzlichen Richter entzogen, indem es die entscheidungserheblichen Fragen der Auslegung des Unionsrechts nicht dem EuGH vorgelegt habe. Dies gelte zum einen für die Heilbarkeit eines Verstoßes gegen Art. 5 Dublin-III-VO nach § 46 VwVfG. Der Beschwerdeführer habe in der Klage- und Antragsbegründung die Erforderlichkeit einer Vorlagefrage an den EuGH nach dem drittschützenden Charakter des Art. 5 Dublin-III-VO aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt, sondern schlicht die Unbeachtlichkeit des Verstoßes nach § 46 VwVfG angenommen. Auch diese Frage habe es jedoch dem EuGH vorlegen müssen, da keineswegs geklärt sei, dass Europarecht die Heilbarkeit von Verstößen gegen Unionsrecht in diesem Umfang zulasse. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht bejaht, dass der Mangel "offensichtlich" an dem Ergebnis nichts geändert habe. Weiterhin sei die Auslegung des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO hinsichtlich des Begriffs eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidungserheblich, und dies sei im fachgerichtlichen Verfahren auch dargelegt worden. Aus dem Gesamtsystem des europäischen Asylrechts folge unzweifelhaft, dass schon die Meldung als Asylsuchender ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Unionsrechts sei, der die Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs auslöse. Gleiches gelte, soweit man ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO annehme, da auch dieses spätestens drei Monate nach dem Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sei. Auch diese entscheidungserheblichen und im fachgerichtlichen Verfahren formulierten Fragen habe das Verwaltungsgericht nicht dem EuGH vorgelegt. Das Verwaltungsgericht sei hierzu jedoch verpflichtet gewesen, da es im Asylverfahren im Eilrechtsschutz letztinstanzlich tätig und damit wegen Art. 267 AEUV vorlagepflichtig sei. Sollte man davon ausgehen, dass eine Vorlagepflicht ausschließlich im Hauptsacheverfahren bestehen könne, so sei Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da in diesem Fall die aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung über die Vorlage im Hauptsacheverfahren anzuordnen sei, um die Schaffung endgültiger Tatsachen zu vermeiden. Im Übrigen habe die Frage zu Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzliche Bedeutung gehabt, so dass nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG eine Übertragung durch den Einzelrichter auf die Kammer erforderlich gewesen sei.

10

Weiterhin verletze die Entscheidung sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Verwaltungsgericht habe seine ausgesprochen kompliziert verlaufene Tuberkulose-Erkrankung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Behandelbarkeit der Tuberkulose habe der erkennende Richter nicht belegt, sondern allenfalls vermutet. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach der aktuellen Auskunftslage - eine grundsätzlich noch adäquate medizinische Versorgung in Bulgarien unterstellt - jedenfalls für inhaftierte oder in Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte Asylbewerber praktisch keine medizinische Versorgung gewährleistet sei. Weiterhin drohe in Bulgarien eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Schließlich verletze die Entscheidung das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, da er nach seiner Abschiebung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit willkürlich inhaftiert werde. Selbst wenn ihm keine Haft drohen sollte, gelte seit Januar 2016, dass Personen, die wie der Antragsteller einen Folgeantrag stellen müssten, völlig rechtlos seien.

11

2. Das Land Brandenburg und das Bundesministerium des Innern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens und des Asylverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

13

Zwar liegt kein Entzug des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH vor (1.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt aber das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (2.). Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung (3.).

14

1. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Eine Vorlagepflicht im Eilverfahren besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht, so dass eine Nichtvorlage des im Asyl-Eilverfahren letztinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichts keinen Entzug des EuGH als gesetzlichen Richter darstellt.

15

Es entspricht der bisher ganz herrschenden Auffassung, dass eine Nichtvorlage an den EuGH im Eilverfahren keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen kann (vgl. BVerfGK 5, 196 <201>; BVerfGK 9, 330 <334 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, S. 360; offen gelassen in BVerfGK 10, 48 <53>; aus der Literatur statt vieler Degenhart, in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 101 Rn. 19). Dies folgt daraus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in Eilverfahren auch für das letztinstanzlich entscheidende Gericht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977 - C-107/76 - Hoffmann La Roche, juris, Rn. 5; Urteil vom 27. Oktober 1982 - C-35/82 - Morson und Jhanjan, juris, Rn. 8 f.). Es ist ausreichend - allerdings auch erforderlich -, dass die Rechtsfrage im sich anschließenden Hauptsacheverfahren ohne Präjudiz durch die Eilentscheidung dem EuGH vorgelegt werden kann. Denn das Vorlageverfahren soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht.

16

Es kann dahin stehen, ob diese Rechtsprechung angesichts der Bedeutung des Vorlageverfahrens für den Individualrechtsschutz (vgl. statt vieler Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 267 AEUV, Rn. 12) zukünftig der Modifizierung bedarf, falls durch eine Eilentscheidung nicht umkehrbare Fakten geschaffen werden könnten. Soweit im Rahmen eines dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Eilverfahrens prozessuale Gestaltungen denkbar sind, die die Möglichkeit einer Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen im Hauptsacheverfahren erhalten, stellt es jedenfalls keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn eine Vorlage nicht schon im Eilverfahren an den EuGH gerichtet wird.

17

2. a) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstößt jedoch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>), da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts orientiert (vgl. BVerfGK 15, 102 <107>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris). Kommt diese Prüfung bei einem von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Bescheid zu dem Ergebnis, dass an dessen Rechtmäßigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen oder dieser sogar offensichtlich rechtmäßig ist, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO - hier in Verbindung mit § 34a Abs. 2 AsylG - abgelehnt werden.

18

Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung jedoch eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so lassen sich weder - ohne Weiteres - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden (vgl. zu ähnlichen Situationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -, juris; BVerfGK 11, 153 <158 f.>; einfach-rechtlich auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 11 S 1843/12 -, juris, Rn. 23). In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird.

19

Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO ist dabei die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Ein Überwiegen des Suspensivinteresses wird bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, deshalb nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen.

20

b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Auffassung, ein Verstoß gegen Art. 5 Dublin-III-VO sei nach § 46 VwVfG stets unbeachtlich. Diese Rechtsmeinung ist weder durch die EuGH-Rechtsprechung im Sinne einer Übereinstimmung mit dem Unionsrecht geklärt, noch handelt es sich um einen acte clair oder um einen acte éclairé. Unionsrechtlich spricht nach den den Drittschutz von Bestimmungen der Dublin-III-VO stärkenden Entscheidungen des EuGH vom 7. Juni 2016 (C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 34 ff. und C-155/15 - Karim -, juris, Rn. 19 ff.) vielmehr manches dafür, dass das erstmals in der Dublin-III-VO eingeführte obligatorische persönliche Gespräch mit dem Asylbewerber für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids beachtlich ist. Denn in einem solchen Gespräch können sowohl die Voraussetzungen für vorrangige Zuständigkeitsgründe nach Art. 8 ff. Dublin-III-VO als auch für eine Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO geklärt werden (vgl. Erwägungsgrund 17 und 18 der Dublin-III-VO). Es greift zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht auf die allgemeine Anwendbarkeit des nationalen Verfahrensrechts einschließlich des § 46 VwVfG beim nationalen Vollzug von Unionsrecht hinweist. Dies beantwortet gerade nicht die hier interessierende Frage, inwieweit Art. 5 Dublin-III-VO mit der in Absatz 2 enthaltenen Normierung von Fallgruppen, in denen von dem Gespräch abgesehen werden darf, eine spezielle und insoweit abschließende Regelung des Verfahrens darstellt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist (vgl. etwa abweichend und auf die europarechtliche Klärungsbedürftigkeit hinweisend VG Frankfurt ), Beschluss vom 22. September 2016 - VG 2 L 300/16.A -, juris, Rn. 31; VG Cottbus, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 1 L 397/16.A -, juris, Rn. 15), läuft deshalb Gefahr, die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Dublin-III-VO in Frage zu stellen. Es ist im Übrigen gerade im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer, in dem dieser seine schwer behandelbare Krankheit geschildert hätte, das Bundesamt von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hätte. Unabhängig von der Frage, ob dem Flüchtling insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht, dürfte dann jedenfalls für die Anwendung des § 46 VwVfG kein Raum mehr bestehen.

21

Stand mithin (zumindest) eine ungeklärte unionsrechtliche Rechtsfrage im Raum, bei der im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den EuGH nahelag, hätte sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten zufrieden geben dürfen, sondern hätte darüber hinaus eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung nach Bulgarien durchführen müssen. In die Abwägung wäre unter anderem einzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer einen durch Unverträglichkeitsreaktionen komplizierten Krankheitsverlauf vorgetragen hat und die medizinische Versorgung von Flüchtlingen in Bulgarien, auch wenn sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht den Schluss auf systemische Mängel zulässt, für schwerwiegend erkrankte Flüchtlinge erhebliche Lücken aufweist. Ob es dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zumutbar war, das Hauptsacheverfahren aus Bulgarien und dort nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegebenenfalls aus der Obdachlosigkeit oder Haft heraus weiter zu betreiben, hätte genauerer Begründung bedurft.

22

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch die weitere Frage, wann der Asylantrag europarechtlich als gestellt gilt und wann deshalb die Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO oder des Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 9 der Eurodac-VO zu laufen beginnt, klärungsbedürftig im Sinne des Art. 267 AEUV ist. Das Verwaltungsgericht hat einen entscheidungsrelevanten Fristablauf mit einem Satz verneint, ohne zu erkennen zu geben, ob es von einem Aufnahme- oder einem Wiederaufnahmefall ausgeht und warum die Frist nicht abgelaufen ist. Die Auffassungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu dem Beginn der Frist für die Stellung des Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchs des ersuchenden an den ersuchten Mitgliedstaat sind geteilt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 - 20 L 1609/16.A -, juris einerseits und VG Minden, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 L 1299/16.A -, juris andererseits). Für einen Fristbeginn schon mit dem Vorliegen eines Asylantrags im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG und nicht erst mit der den Anforderungen des § 14 AsylG genügenden Antragstellung könnte jedoch das Ziel der Dublin-III-VO sprechen, eine möglichst schnelle, an enge Fristen gebundene Klärung des zuständigen Mitgliedstaats zu erreichen (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin-III-VO).

23

3. Hat die Verfassungsbeschwerde schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Nichtübertragung des Verfahrens auf die Kammer nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG einen Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters begründet. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sein dürfte, wenn ein Einzelrichter der Kammer von der Rechtsprechung eines anderen Kammermitglieds zu einer grundsätzlich klärungsfähigen Rechtsfrage entscheidungserheblich abweicht, anstatt die Frage auf die Kammer zu übertragen. Die Pflicht zur Rückübertragung auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wird dann in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt.

24

Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob die pauschale Annahme, Tuberkulose sei in Osteuropa weit verbreitet und mithin behandelbar, angesichts des schweren Krankheitsverlaufs bei dem Beschwerdeführer und der vom Verwaltungsgericht selbst angenommenen schwierigen Erreichbarkeit von medizinischer Behandlung in Bulgarien den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG genügte.

IV.

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Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.