Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 29. Sept. 2015 - 1 BvR 1125/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150929.1bvr112514
bei uns veröffentlicht am29.09.2015

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2014 - 271 F 236/13 (Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Insoweit erledigt sich sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts W. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft insbesondere eine im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene gerichtliche Entscheidung zum Kindesunterhalt.

2

1. a) Der im Januar 1991 geborene Beschwerdeführer, der bisher über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, schloss im Juli 2013 einen Ausbildungsvertrag ab. Die Ausbildung begann Anfang August 2013. Die vereinbarte monatliche Brutto-Ausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr betrug 406,40 €, wobei sich ein Netto-Auszahlungsbetrag in Höhe von 282,04 € ergab. Darüber hinaus wurden von dem Ausbildungsbetrieb verschiedene Sachleistungen gewährt, deren Wert von diesem mit insgesamt 214 € angegeben wurde. Der Beschwerdeführer bezog zudem Kindergeld in Höhe von monatlich 184 €.

3

b) Im Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 56 SGB III, die ihm mit Bescheid vom 14. November 2013 in Höhe von monatlich 244 € - im Hinblick auf fehlende Einkommensnachweise seines Vaters aber nur vorläufig - bewilligt wurde. Im Oktober 2013 hatte der Beschwerdeführer seinen Vater außergerichtlich aufgefordert, Kindesunterhalt zu zahlen, was dieser ablehnte.

4

c) Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht, seinen Vater im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 294 € zu bezahlen. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ging der Beschwerdeführer von einem Bedarf in Höhe von 760 € monatlich aus, der lediglich in Höhe des Kindergeldes von 184 € sowie der Netto-Ausbildungsvergütung in Höhe von 282,04 € gedeckt sei, nicht aber in Höhe der gewährten Sachleistungen sowie der gezahlten Berufsausbildungsbeihilfe, die nur eine subsidiäre Sozialleistung sei. Der Vater des Beschwerdeführers beantragte die Zurückweisung des Antrags, wobei er auf die dem Beschwerdeführer gewährten Sachleistungen sowie die Berufsausbildungsbeihilfe verwies, die seinen Bedarf decken würden.

5

d) Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit angegriffenem Beschluss vom 19. Februar 2014 zurück. Dem Beschwerdeführer stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Kindesunterhaltsleistungen gegen seinen Vater zu. Sein Bedarf belaufe sich auf monatlich 760 €. Dieser Bedarf sei "bei Beurteilung im Rahmen der summarischen Prüfung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Unterhaltsverfahren gedeckt". Der Beschwerdeführer erhalte neben der Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 244 € das Kindergeld in Höhe von 184 € und eine Nettovergütung in Höhe von 282,04 € durch seinen Ausbildungsbetrieb. Darüber hinaus setze das Gericht Beträge für Sachleistungen des Ausbildungsbetriebs von 25 € und 50 € als bedarfsdeckend an. Das ergebe eine Gesamtsumme von 785,04 €. Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens sei insbesondere unter Berücksichtigung des Schuldnerinteresses ein Sicherungsbedürfnis des Antragstellers in Höhe der ausgezahlten Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 244 € zu verneinen. Ein etwaiges Sicherungsbedürfnis des Antragstellers müsse hinter die Interessen des Schuldners zurücktreten. Dies gelte insbesondere unter dem Aspekt, dass die Ausbildungsbeihilfe derzeit gezahlt werde, die auszahlende Stelle prüfe, ob ein entsprechender Anspruch bestehe und diese Prüfung noch nicht erfolgt sei, weil das Einkommen des Vaters noch nicht vollständig mitgeteilt und belegt sei.

6

Mit angegriffenem Beschluss vom gleichen Tage wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung der Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung wurde pauschal auf den Beschluss in der Sache Bezug genommen.

7

e) Die hiergegen gerichtete Gehörsrüge blieb erfolglos.

8

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Entscheidungen seien willkürlich. Das Gericht sei in Verkennung der Sonderregelung des § 246 Abs. 1 FamFG davon ausgegangen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Interessenabwägung zwischen den Interessen von Unterhaltsschuldner und -gläubiger und damit ein besonderes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erfordere. Trotz mehrfacher Darlegung der Rechtslage sei das Gericht in seiner Entscheidung auf diesen Umstand in keiner Weise eingegangen. Dies begründe zugleich einen Gehörsverstoß.

9

3. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

10

1. Soweit es die Entscheidung des Gerichts in der Sache betrifft, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung in der Sache verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Es erscheint im Ergebnis nicht schlechterdings unvertretbar, die an den Beschwerdeführer gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe - worauf die angegriffene Entscheidung zunächst abzustellen scheint - unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckendes Einkommen anzusehen. Auch die später anklingende alternative Begründung, im Hinblick auf die Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe sei ein Rechtschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verneinen, erscheint nicht schlechterdings unvertretbar.

11

2. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde an und gibt ihr statt, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind insoweit gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

12

Die Entscheidung des Gerichts im Verfahrenskostenhilfeverfahren verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtswahrnehmungsgleichheit).

13

a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen über Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfeanträge ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, die eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebieten. Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, wie dies § 114 ZPO (vorliegend in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) vorsieht. Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann dann eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruht und die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in einer den Unbemittelten benachteiligenden Weise überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>). Das Gebot einer Gleichstellung Unbemittelter wird dann verfehlt, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu führt, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des (Bemittelten ohne Weiteres offenstehenden) Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich den Beteiligten ungleich bessere Möglichkeiten, ihren Rechtsstandpunkt zu entwickeln, darzustellen und in Auseinandersetzung mit der Gegenseite und den Gerichten zu vertiefen, und so das Gericht zu veranlassen, seine ursprüngliche Rechtsmeinung zu überdenken. Prozesskostenhilfe ist daher auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1715/02 -, juris, Rn. 23 f.).

14

b) Daran gemessen hat das Amtsgericht die Anforderungen an die Erfolgs-aussichten des Antrags des Beschwerdeführers überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verkannt, indem es der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag Rechtsansichten zugrunde gelegt hat, die nicht als im vom Gericht vertretenen Sinne geklärt angesehen werden können.

15

aa) Das gilt sowohl für den Fall, dass das Amtsgericht - was nicht ganz zweifelsfrei zu erkennen ist - davon ausgegangen sein sollte, die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sein unterhaltsrechtlicher Bedarf aufgrund der an ihn gezahlten Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt sei, jedenfalls soweit es das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffe.

16

Diese Auffassung ist zwar einfachrechtlich nicht schlechterdings unvertretbar. Die Rechtslage ist jedoch nicht in diesem Sinne geklärt. Ob eine an einen Unterhaltsberechtigten gezahlte Sozialleistung zu einer Minderung oder Aufhebung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit führt, wird vor allem von Charakter und Funktion der jeweiligen Leistung abhängig gemacht. Als subsidiär, also als gegenüber der gesetzlichen Unterhaltspflicht nachrangig und damit nicht im unterhaltsrechtlichen Sinne bedarfsdeckend, gilt eine Sozialleistung dann, wenn der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen oder im Wege der Überleitung auf den Sozial-leistungsträger übergeht (vgl. Born, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1602 Rn. 27). Für die dem Beschwerdeführer nach dem SGB III gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe liegt es danach nahe, mit der bisher ergangenen Rechtsprechung zu differenzieren: Wird die Berufsausbildungsbeihilfe als Vorauszahlung geleistet, dürfte es sich um eine nicht bedarfsdeckende subsidiäre Sozialleistung handeln, da gemäß § 68 Abs. 2 SGB III ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit übergeht; nur im Falle einer endgültigen Bewilligung dürfte die Berufsausbildungsbeihilfe als bedarfsdeckendes Einkommen der oder des Auszubildenden anzurechnen sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24. November 1987 - 8 UF 106/87 -, SchlHA 1988, S. 53; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Juni 1988 - 14 UF 195/87 -, BeckRS 2010, 26302; jeweils zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 40 AFG).

17

bb) Das Gericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Antrags des Beschwerdeführers aber auch dann objektiv überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verkannt, wenn es davon ausgegangen sein sollte, die an den Beschwerdeführer gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe habe das rechtliche Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen lassen. Auch insoweit kann die Rechts-lage nicht als im vom Gericht zugrunde gelegten Sinne geklärt angesehen werden.

18

Vielmehr ist nach der Spezialregelung des § 246 Abs. 1 FamFG, wonach das Gericht die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 FamFG regeln kann, ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in Unterhaltssachen nicht erforderlich. Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift ist die Annahme, dass einem Anspruch auf laufenden Unterhalt die Eilbedürftigkeit immanent ist, da dieser der Deckung des laufenden Lebensunterhalts dient (vgl. Pasche, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 246 Rn. 5). Zudem sollte die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens - anders als noch vor dem Inkrafttreten des FamFG - grundsätzlich entbehrlich werden. Der Gesetzgeber wollte eine vereinfachte Erledigung von Unterhaltsverfahren erreichen und die Gerichte entlasten (vgl. Pasche, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 246 Rn. 2). Nach der Intention des Gesetzgebers sollten die Rechte des Unterhaltsschuldners (allein) dadurch gesichert werden, dass er nach § 52 FamFG die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erzwingen und gemäß § 54 FamFG die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Eilverfahrens beantragen kann (vgl. Pasche, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 246 Rn. 5; BTDrucks 16/6308, S. 260). Der nicht erfüllte Unterhaltsanspruch des Gläubigers reicht daher als Anordnungsgrund aus (allgemeine Auffassung; vgl. Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, Rn. 403; Pasche, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 246 Rn. 5; Giers, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 246 Rn. 4). Dass gleichwohl das rechtliche Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfiele, wenn der Unterhaltsberechtigte Sozialleistungen bezieht, liegt nicht nahe und kann jedenfalls nicht als geklärt gelten.

19

Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung, dass jede einstweilige Anordnung auf Unterhalt neben dem Bestehen eines Unterhaltsanspruchs auch ein besonderes Regelungs- beziehungsweise Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Dieses fehlt nach der bisher im Schrifttum vertretenen Auffassung jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen und ist immer dann schon gegeben, wenn - wie auch vorliegend - zwischen den Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses Streit über die Höhe des Unterhalts besteht und der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsverlangen nicht nachkommt (vgl. Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, Rn. 403; Giers, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 246 Rn. 4; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 246 Rn. 8). Die Rechtslage kann darum gerade nicht in dem Sinne als geklärt angesehen werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung von Unterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen entfiele.

20

3. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Februar 2014 bezüglich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

21

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich insoweit, als das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <252>). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

1.
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
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sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
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(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.