Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612 Art der Unterhaltsgewährung


(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) Haben Eltern einem unverheirat

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 17/16

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Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 15. Sept. 2017 - 1 Ca 167/17

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Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 15. Sept. 2017 - 1 Ca 168/17

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 37.078,89 €. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 29. Sept. 2015 - 1 BvR 1125/14

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Aug. 2015 - 1 K 661/15.TR

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckba

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Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Klägerin

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bei uns veröffentlicht am 29.10.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt wurde. Im Ü

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2005 geändert. Die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der B

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Tatbestand   1  Die Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2. wenden sich gegen das Verlangen des Arbeitsamtes K, jetzt Agentur für Arbeit (AA), ihre Einkommensverhältnisse für das Jahr 1999 offen zu legen. 2

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(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind...