Bundessozialgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - B 4 AS 46/14 R

bei uns veröffentlicht am05.08.2015

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Erbringung von Einstiegsgeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 16.10.2009 bis 24.2.2010.

2

Der Kläger und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Familie bezogen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 16.10.2009 beantragte er die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II. Am selben Tag nahm er eine Erwerbstätigkeit bei der Firma "Regionaler Versandservice - der Eilbote" auf, für die ein Grundgehalt von 405 Euro auf Basis einer Arbeitszeit von 60 Stunden im Monat vereinbart war. Durch Bescheid vom 9.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2010 lehnte der Beklagte die Erbringung der beantragten Eingliederungsleistung ab. Er führte zur Begründung aus, dass der vom Kläger erzielte Stundenlohn mit 6,75 Euro ortsüblich sei. Die Gewährung von Einstiegsgeld an den Kläger hätte damit zur Folge, dass das Lohnabstandsgebot nicht gewahrt bleibe. Die Erbringung der Leistung würde zu einer Besserstellung des Klägers gegenüber nicht geförderten Arbeitnehmern führen.

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Das SG hat die Klage hiergegen durch Urteil vom 15.3.2011 mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Kläger verrichtete Tätigkeit keinerlei berechtigte Chance zur Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II biete. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger perspektivisch in Aussicht gestellt worden sei, die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden aufstocken zu können. Mit dem erzielten Bruttolohn könne er die Hilfebedürftigkeit jedoch nicht überwinden. Dies gelte umso mehr, als hiervon die Kosten für den Einsatz seines privaten Pkw in Abzug zu bringen seien. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Bruttolohn in absehbarer Zeit habe erhöht werden sollen. Im Berufungsverfahren ist der Kläger ebenfalls erfolglos geblieben. Das LSG hat die Bewilligung von Einstiegsgeld nicht als erforderlich angesehen. Vor dem Hintergrund der programmatischen Kernaussagen des Grundsicherungsrechts in den §§ 1, 3 SGB II sei Erforderlichkeit nur dann gegeben, wenn die Eingliederungsleistung der Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit diene. Dazu müsse der Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urteil vom 17.7.2014).

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom BSG zugelassenen Revision. Nach seiner Auffassung ist das Einstiegsgeld zu gewähren, wenn es die Aufnahme oder Fortführung einer Beschäftigung unterstütze. Insoweit komme es nicht auf das Lohnabstandsgebot an. Auch sei nicht entscheidend, ob die Überwindung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des Ausscheidens aus dem Leistungsbezug durch die Erwerbstätigkeit erreicht werde. Es genüge eine Verringerung dieser.

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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Juli 2014 und des Sozialgerichts Meiningen vom 15. März 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen neuen Bescheid über die Erbringung von Einstiegsgeld für den Zeitraum vom 16. Oktober 2009 bis 24. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet.

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Der Beklagte hat die Erbringung von Einstiegsgeld iS des § 16b Abs 1 S 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917 mWv 1.1.2009) an den Kläger zu Recht abgelehnt. Dahinstehen kann dabei, ob der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf diese Eingliederungsleistung gestellt hat und leistungsberechtigt im Sinne der Vorschrift war. Denn die von ihm aufgenommene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung diente prognostisch nicht zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit. Es kam daher entgegen der Auffassung des LSG auch nicht mehr darauf an, ob die Erbringung des Einstiegsgeldes prognostisch zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich war.

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1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig; der Beschwerdewert von 750 Euro (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG)war auch unter Berücksichtigung des nur vier Monate bestehenden Beschäftigungsverhältnisses - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - überschritten.

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Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Bewilligung von Einstiegsgeld nur noch für die Zeitdauer, in der das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma "Regionaler Versandservice - der Eilbote" bestand (16.10.2009 bis 24.2.2010), die der Beklagte bereits vor deren Beendigung dem Grunde nach durch Bescheid vom 9.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2010 abgelehnt hatte. Der Kläger macht sein Begehren hier zutreffend mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 iVm Abs 2 S 2 SGG geltend. Sie ist auf die Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten und die Neubescheidung im Sinne der Erbringung von Einstiegsgeld - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - in einer von dem Beklagten noch zu bemessenden Höhe gerichtet.

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2. Für eine derartige Neubescheidungsverpflichtung des Beklagten mangelt es hier jedoch bereits an einem Anspruch des Klägers auf die Erbringung des Einstiegsgeldes dem Grunde nach. Nach § 16b Abs 1 S 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die von dem Kläger aufgenommene Erwerbstätigkeit bei der Firma "Regionaler Versandservice - der Eilbote" diente bereits nicht der Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit.

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a) Angesichts dessen kann es hier dahinstehen, ob der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Einstiegsgeld gestellt hat und er leistungsberechtigt iS des § 16b Abs 1 S 1 SGB II, also erwerbsfähig, hilfebedürftig und arbeitslos war bzw die Feststellungen des LSG zur Beurteilung dessen durch den erkennenden Senat hinreichend sind. Der Senat brauchte daher weder zu entscheiden, ob abgesehen von dem unzweifelhaften Erfordernis eines eigenständigen Antrags auf Einstiegsgeld (allgemein zur selbstständigen Beantragung von Eingliederungsleistungen BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 = SozR 4-4200 § 37 Nr 6, RdNr 27; siehe auch Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 35; zum Einstiegsgeld vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 133, Stand November 2014; aA Leopold in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 4. Aufl 2015, § 16b RdNr 104), dieser Antrag auch noch einer zeitlichen Befristung unterliegt, entsprechend derjenigen wie sie von der Rechtsprechung zu den Eingliederungszuschüssen nach dem SGB III entwickelt worden ist (siehe zur Rechtsprechung des BSG zu den Eingliederungszuschüssen nach §§ 217 ff SGB III idF des AFRG vom 24.3.1997, BGBl I 594: BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR 4-4300 § 324 Nr 2 RdNr 13; BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 16/07 R - SozR 4-4300 § 217 Nr 2 RdNr 12; vgl für das Einstiegsgeld Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 133, Stand November 2014), also ob er bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit gestellt worden sein muss.

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Noch bedarf es tragender Ausführungen dazu, ob das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit aufgrund der Beachtung der Regelung des § 44a Abs 1 S 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006 (BGBl I 2742 mWv 1.8.2006 - heute § 44a Abs 1 S 7 SGB II)auch im Falle der Beantragung von Eingliederungsleistungen - soweit kein Feststellungsverfahren eingeleitet worden ist - bereits aus rechtlichen Gründen anzunehmen ist (vgl für den Fall der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 19; siehe auch BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3, RdNr 49). Der Wortlaut der Regelung sieht keine Beschränkung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, sondern bezieht sich allgemein auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl hierzu Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 44a RdNr 70; Knapp in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 4. Aufl 2015, § 44a RdNr 76).

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Ferner kann unbeantwortet bleiben, wie der Begriff der Arbeitslosigkeit iS des § 16b Abs 1 S 1 SGB II zu verstehen ist. Er wird in § 16b SGB II nicht näher umschrieben und aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Vorgängerregelung des § 29 SGB II(gültig bis zum 31.12.2008) lassen sich keine Hinweise dazu entnehmen, was hierunter im Rahmen des § 16b Abs 1 S 1 SGB II zu verstehen sein soll(vgl BT-Drucks 15/1516 S 59). Teilweise wird in der Literatur insoweit zwar darauf hingewiesen, dass § 53a Abs 1 SGB II(hier idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 8.4.2008, BGBl I 681) eine Legaldefinition dieses Begriffs enthalte (so wohl Breitkreuz in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 16b RdNr 3; Thie in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 16b RdNr 8). Eine Übertragung derer auf die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in § 16b Abs 1 S 1 SGB II wird jedoch weitgehend abgelehnt(zur Bedeutung insoweit vgl Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 53a RdNr 2). Auch bestehen Zweifel an der Übertragbarkeit des Begriffsverständnisses von "Arbeitslosigkeit" aus dem Regelungsbereich des SGB III. Die diesen Zentralbegriff im Arbeitsförderungsrecht nach § 119 SGB III(in der hier noch anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) bzw heute § 138 SGB III prägenden Merkmale der Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Erreichbarkeit sowie der Eigenbemühungen fügen sich nur schwer in das System des SGB II ein. Allenfalls könnten sie unter Berücksichtigung der Unterschiede zum SGB II mit Modifizierungen zur Auslegung herangezogen werden (so letztlich auch Breitkreuz in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 16b RdNr 3; Hannes in Gagel, SGB II/SGB III, § 16b RdNr 43, Stand April 2014; Leopold in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 4. Aufl 2015, § 16b RdNr 43; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 54, Stand November 2014; siehe auch B. Schmidt in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 16b RdNr 4, der § 53a SGB II sinngemäß anwendet; vgl auch BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 7/13 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 14 RdNr 14). Allerdings waren nach Auffassung des Senats Modifizierungen in einem Umfang erforderlich, die die Konturen des arbeitsförderungsrechtlichen Begriffs weitestgehend verwischen würden.

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Die Sozialversicherungspflichtigkeit der vom Kläger aufgenommenen Erwerbstätigkeit hat das LSG für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG).

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b) Soweit das LSG unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung des SG die berechtigte Chance und Hoffnung verneint hat, der Kläger werde die Hilfebedürftigkeit mit der aufgenommenen Tätigkeit auf Dauer überwinden, bleibt zwar offen, welchen Maßstab es dieser Beurteilung zugrunde gelegt hat. Im Ergebnis ist es allerdings nicht zu beanstanden, die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung von Einstiegsgeld aus diesem Grund zu verneinen.

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Zutreffend ist das LSG zunächst davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der "Überwindung der Hilfebedürftigkeit" und der "Erforderlichkeit des Einstiegsgeldes zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt" nach dem Aufbau der Vorschrift des § 16b SGB II nicht erst im Rahmen des Entschließungsermessens vom Beklagten zu berücksichtigen sind. Raum für eine Ermessensentscheidung ist erst auf der Rechtsfolgeseite, wenn die zuvor benannten Voraussetzungen bejaht worden sind (Hannes in Gagel, SGB II/SGB III, § 16b RdNr 53, Stand April 2014; Leopold in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 4. Aufl, 2015, § 16b RdNr 55; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 73, Stand November 2014; aA B. Schmidt in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 16b RdNr 8; Thie in Münder LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 16b RdNr 11). Es handelt sich insoweit um unbestimmte Rechtsbegriffe (siehe die Rechtsprechung des BSG zu § 217 SGB III aF: BSG vom 3.4.2008 - B 11b AS 15/07 B - juris RdNr 3), bei deren Ausfüllung nicht nur die in der Person des Leistungsberechtigten liegenden Umstände zu berücksichtigen sind, sondern auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt. Sie unterliegen jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl Hannes in Gagel, SGB II/SGB III, § 16b RdNr 53, Stand April 2014; Leopold in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 4. Aufl 2015, § 16b RdNr 55; aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 73, Stand November 2014). Der Beklagte hat die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen oder tragfähigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Förderung durch das Einstiegsgeld unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch zu beurteilen (vgl auch Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 16b RdNr 20). Ein Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten nur darauf überprüft werden kann, ob der Verwaltungsentscheidung ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, die durch Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet worden sind sowie die Verwaltung ihre Subsumtionsgedanken in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht und begründet hat, dass die Berücksichtigung der Beurteilungsmaßstäbe ersichtlich und nachvollziehbar ist (vgl nur BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR 4-4300 § 324 Nr 2 RdNr 22 zu Eingliederungszuschüssen nach §§ 217 ff SGB III und mwN), ist dem Beklagten gleichwohl nicht eingeräumt (aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 53, Stand November 2014). Die Prognose umfasst zwar auch die Lage des regionalen Arbeitsmarktes zum Zeitpunkt der Entscheidung. Sie wird auf diese Weise durch die gegenwärtige und zukünftige Arbeitsmarktsituation mitbestimmt. Ebenso wie bei den Eingliederungszuschüssen der §§ 217 ff SGB III aF ist die Förderung durch das Einstiegsgeld jedoch nicht von einer arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit abhängig, sondern lediglich von arbeitsmarkt- und berufskundlichen Kenntnissen(so Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 73, Stand November 2014). Die darauf aufbauende prognostische Einzelbeurteilung der tatsächlichen Feststellungen ist im gerichtlichen Verfahren jedoch mit gleicher Sicherheit einer Überprüfung zugänglich wie im Verwaltungsverfahren. Weder rechtliche noch faktische Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von der nach Art 19 Abs 4 GG prinzipiell gewährleisteten vollständigen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen rechtfertigen, sind hier gegeben (vgl BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR 4-4300 § 324 Nr 2 RdNr 22).

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Bezugspunkt für die Prognose ist die letzte Verwaltungsentscheidung - hier der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8.2.2010. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob, wie vorliegend, der Erfolg bereits deswegen nicht eintreten konnte, weil die Erwerbstätigkeit später wieder beendet wurde. Maßgeblich ist vielmehr nach einer ex-ante-Betrachtung, ob der Erfolg im Sinne der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Erwerbstätigkeit wahrscheinlich eintreten wird und das Einstiegsgeld für eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch wahrscheinlich erforderlich ist (vgl Hannes in Gagel, SGB II/SGB III, § 16b RdNr 54 f, Stand April 2014; Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 16b RdNr 20; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 73, Stand November 2014). Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen knüpft dabei an zwei unterschiedliche Ausgangspunkte an; zum einen an die aufgenommene Erwerbstätigkeit und deren Dienlichkeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Zum zweiten ist Ansatzpunkt der Hilfebedürftige selbst, wenn es zu beurteilen gilt, ob die Gewährung von Einstiegsgeld für seine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

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Offen bleibt nach den Ausführungen des LSG zwar, wie es den Begriff der Überwindung der Hilfebedürftigkeit auslegt. Es hat lediglich befunden, dass die aufgenommene sozialversicherungspflichtige Tätigkeit keine berechtigte Chance und Hoffnung begründe, die Hilfebedürftigkeit auf Dauer zu beenden. In der Literatur wird insoweit zu einem großen Teil das prognostische Ausscheiden aus dem Leistungsbezug für erforderlich gehalten (Breitkreuz in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 16b RdNr 5; Hannes in Gagel, SGB II/SGB III, § 16b RdNr 54, Stand April 2014; Leopold in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 4. Aufl 2015, § 16b RdNr 55; Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 16b RdNr 20). Soweit der Leistungsberechtigte jedoch in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, würde die Forderung nach der Eignung der Erwerbstätigkeit zum Ausscheiden aus dem Leistungsbezug dazu führen, dass durch das prognostisch erzielbare Einkommen der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt sein müsste. Denn nach § 9 Abs 2 S 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Dies bedeutet, dass sich der Hilfebedarf im SGB II grundsätzlich nach dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft bestimmt. Dies führte jedoch im Rahmen des § 16b Abs 1 S 1 SGB II zu einer Benachteiligung der Leistungsberechtigten, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Denn bei ihnen wäre eine günstige Prognose iS des § 16b Abs 1 S 1 SGB II davon abhängig, dass es ihnen gelingen müsste, ein höheres Einkommen zu erzielen als ein alleinstehender Hilfebedürftiger, der voraussichtlich durch die Erwerbstätigkeit "nur" in die Lage versetzt werden müsste, seinen Regelbedarf und die Unterkunftsaufwendungen zu decken. Für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft würden Erwerbstätigkeiten im Niedriglohnbereich damit selten förderungsfähig sein, es sei denn, es wäre prognostizierbar, dass sich hieraus eine Erwerbstätigkeit mit einer Entlohnung entwickeln könnte, die diesen Bereich deutlich verlässt. Zwar spricht diese Ausgangslage dafür, das Merkmal der Überwindung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des § 16b Abs 1 S 1 SGB II darauf zu reduzieren, dass nur der Hilfebedarf des Leistungsberechtigten selbst prognostisch gedeckt werden können muss(so auch Harich in BeckOK SGB II, § 16b RdNr 10, Stand Juni 2015). Andererseits würde dies eine Abweichung vom systematischen Verständnis der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II nach sich ziehen. Ob im Rahmen des § 16b Abs 1 S 1 SGB II nun auf die prognostische Überwindung des Hilfebedarfs desjenigen abzustellen sein soll, der das Einstiegsgeld begehrt oder den Hilfebedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft, erschließt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf. Es finden sich weder zu der Vorgängervorschrift des § 29 SGB II(BT-Drucks 15/1516 S 59), noch zu § 16b SGB II(BT-Drucks 16/10810 S 47) Hinweise dazu, von welchem Verständnis des Begriffs der Überwindung der Hilfebedürftigkeit im Gesetzgebungsprozess ausgegangen worden ist. Die systematische Gesamtbetrachtung des § 16b SGB II zeigt, dass der Gesetzgeber zumindest bei der Bemessung der Leistung die Situation der Bedarfsgemeinschaft einbeziehen wollte. Auch geht die Funktion des Einstiegsgeldes - anders als der Kläger vorbringt - deutlich über die der bloßen Verringerung des Hilfebedarfs iS von § 2 Abs 1 S 1 SGB II durch die Erzielung von Erwerbseinkommen hinaus. Das Einstiegsgeld soll vielmehr für den Hilfebedürftigen mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine spürbare Verbesserung seiner finanziellen Situation herbeiführen, um damit zu bewirken, dass er die aufgenommene Erwerbstätigkeit ausbaut (siehe Hannes in Gagel, SGB II/SGB III, § 16b RdNr 10, Stand April 2014; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 33, Stand November 2014). Eine abschließende Bewertung kann hier jedoch dahinstehen, denn der Kläger kann nach den Feststellungen des LSG durch die aufgenommene sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bereits seinen eigenen Hilfebedarf prognostisch nicht überwinden.

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Zutreffend ist das LSG insoweit - unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe - davon ausgegangen, zwischen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit und der Überwindung der Hilfebedürftigkeit nach § 16b Abs 1 S 1 SGB II müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss im Prognosezeitpunkt durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nicht bereits überwunden sein. Dies folgt bereits aus S 2 des § 16b Abs 1 SGB II. Danach kann das Einstiegsgeld auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Soll das Einstiegsgeld insbesondere einen Anreiz zur Aufrechterhaltung und dem Ausbau der sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bei deren Aufnahme setzen, kann das Einstiegsgeld weder in dem einen noch in dem anderen Fall unter Hinweis darauf, dass die Hilfebedürftigkeit aktuell überwunden oder nicht überwunden werde, versagt werden. Auch besagen weder die Höhe des vereinbarten Entgelts noch ggf eine Befristung für sich alleine, dass durch die Tätigkeit Hilfebedürftigkeit nicht prognostisch überwunden werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung der aufgenommenen Erwerbstätigkeit und wollte man auf den Hilfebedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft abstellen, wohl auch deren Situation. Es ist zu bewerten, ob es eine Grundlage dafür gibt, dass sich aus dieser noch nicht oder bereits bedarfsdeckenden Tätigkeit eine solche entwickeln kann, die geeignet ist, den Hilfebedarf längerfristig zu überwinden. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch erforderlich sein zu prüfen, ob die Tätigkeit abstrakt von ihrer Art her geeignet sein kann, den Hilfebedarf zu decken. Die Arbeitsagentur oder die Optionskommune haben dann vor dem Hintergrund ihrer arbeitsmarkt- und berufskundlichen Kenntnisse insoweit die Verhältnisse auf dem regionalen Arbeitsmarkt in den Blick zu nehmen und ggf festzustellen, ob die ausgeübte Tätigkeit außerhalb der Förderung durch Eingliederungsleistungen von Arbeitnehmern in einem nennenswerten Umfang als bedarfsdeckende Haupteinnahmequelle dient.

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Im vorliegenden Fall war bereits aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu erkennen, dass es nicht geeignet war und perspektivisch nicht werden würde, die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu überwinden. Wie das SG - dessen Begründung sich das LSG zu eigen macht - zutreffend ausgeführt hat, waren insoweit die Arbeitszeit, die Höhe des Entgelts und die Umstände der Ausübung der Tätigkeit in Betracht zu ziehen. Das vom Kläger erzielte Entgelt von 405 Euro monatlich war nicht bedarfsdeckend. Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass auch keine Anzeichen für eine perspektivische Aufstockung des Entgelts oder der geringen Arbeitszeit von 60 Stunden monatlich vorhanden waren. Ebenso war keine Änderung der Bedingung, dass das eigene Kfz für das Austragen der Pakete und Briefe vom Kläger einzusetzen war, in Aussicht gestellt. Da er nicht einmal die Aufwendungen hierfür erstattet bekommen hat, ist die Schlussfolgerung des LSG nicht zu beanstanden, dass mit dem damit noch niedrigeren Entgelt, also unter Abzug der Kosten durch den Einsatz des eigenen Kfz, keine reelle Entlohnung übrig geblieben sei. Aus diesen Feststellungen kann zwanglos auf das Fehlen des Kausalzusammenhangs zwischen der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit und der "Überwindung der Hilfebedürftigkeit" geschlossen werden. Die aufgenommene Erwerbstätigkeit war prognostisch schon nicht geeignet, den Hilfebedarf des Klägers zu überwinden.

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Damit bedarf es der Prüfung, ob die Erbringung von Einstiegsgeld zur Eingliederung des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich war, im konkreten Fall nicht mehr. Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit und die Erforderlichkeit des Einstiegsgeldes für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sind zwei getrennt voneinander zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen, die aufeinander aufbauen. Sie sind nicht zu einem Merkmal zusammenzuziehen und müssen beide erfüllt sein. Bei Letzterem geht es, wenn die prognostische Eignung der aufgenommenen Erwerbstätigkeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit festgestellt worden ist, darum, ob die Eingliederung des Hilfsbedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt nur durch die Erbringung des Einstiegsgeldes - als ultima ratio - bei der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich ist (vgl Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 16b RdNr 22; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 80, Stand November 2014). Es ist mithin danach zu fragen, ob beim Hilfebedürftigen Eingliederungshemmnisse gegeben sind, die eine Förderung durch das Einstiegsgeld erforderlich machen, um ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch auf Dauer eingliedern zu können. Prüfungsgegenstand ist mithin - anders als das LSG ausgeführt hat - nicht, ob der Eingliederungserfolg - im Sinne der Überwindung der Hilfebedürftigkeit - mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden könne.

24

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Kläger eine ortsübliche Entlohnung für die aufgenommene Erwerbstätigkeit erhalten habe, kann hiermit allein keine Versagung des Einstiegsgeldes begründet werden. Die ortsübliche Entlohnung besagt weder etwas über die Perspektive der Überwindung der Hilfebedürftigkeit, noch die Erforderlichkeit der Erbringung von Einstiegsgeld für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Insofern mag zwar die ortsübliche Entlohnung Indiz dafür sein, dass eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt auch ohne die Erbringung des Einstiegsgeldes oder sonstiger Eingliederungsleistungen gelingt oder bereits keine Eingliederungshemmnisse vorliegen, die mit dem Einstiegsgeld überwunden werden müssten. Dass dies auch im Einzelfall anzunehmen ist, bedarf dann jedoch einer näheren Begründung.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 3 Leistungsgrundsätze


(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsber

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit


(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:1.der kommunale Träger,2.ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder3.die Krankenkasse, die be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch1.Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,2.Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (An

Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen


Altforderungsregelungsgesetz - AFRG

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16b Einstiegsgeld


(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemein

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 53a Arbeitslose


(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen. (2) (weggefallen)

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Bundessozialgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - B 4 AS 46/14 R zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. April 2013 werden zurückgewiesen.

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - B 4 AS 46/14 R.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Okt. 2015 - L 7 AS 260/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 2015 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wir

Bundessozialgericht Urteil, 07. Juni 2018 - B 12 KR 8/16 R

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Mai 2017 - L 5 AS 685/13

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuc

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2016 - B 13 R 15/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. April 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis 8.2.2009.

2

Die Kläger leben in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Grundsicherungsrechts. Der Kläger zu 1 war bis zum 31.12.2008 als Eisenflechter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Bedarfsgemeinschaft bezog in dieser Zeit teilweise und in wechselnder Höhe aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach einer Kündigung durch seinen Arbeitgeber meldete sich der Kläger zu 1 am 22.12.2008 bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos und beantragte Alg, das ihm auch bewilligt wurde. Am 9.2.2009 stellte er zudem einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Beklagten. Am 20.1.2009 wies er gegenüber der Arbeitsagentur telefonisch auf finanzielle Engpässe hin. Nach einem Vermerk, der sich in der Akte der Beklagten befindet, wurde er sodann auf die Möglichkeit hingewiesen sich an die "Arge" zu wenden. Dies habe der Kläger zu 1 abgelehnt.

3

Durch Bescheid vom 20.4.2009 bewilligte der Beklagte den klagenden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 9.2. bis zum 31.8.2009, zunächst ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung und unter Berücksichtigung von Alg und Kindergeld als Einkommen. Dem Widerspruch hiergegen gab der Beklagte insoweit statt, als er durch Änderungsbescheid vom 16.7.2009 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 461,02 Euro ab dem 9.2.2009 zusprach. Den Widerspruch im Hinblick auf die Gewährung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1.1. bis 8.2.2009 wies er durch Widerspruchsbescheid vom 8.7.2009 zurück. Das SG hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 20.6.2011) und das LSG hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 10.4.2013). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Kläger erfüllten im streitigen Zeitraum zwar die Voraussetzungen des § 7 SGB II, insbesondere seien sie hilfebedürftig iS des § 9 SGB II. Sie hätten jedoch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem 9.2.2009, denn sie hätten erst an diesem Tag einen Antrag hierauf gestellt und die Leistungen würden nicht für die Zeit vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Alg sei im konkreten Fall nicht zugleich ein Antrag auf Alg II. Zwar sei ein Antrag auf Sozialleistungen unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auszulegen. Wenn der Leistungsberechtigte allerdings einen Antrag auf eine bestimmte Sozialleistung gestellt habe, sei er nicht ohne Weiteres in einen solchen auf eine andere Leistung umzudeuten. Die Rechtsprechung, nach welcher ein Alg-Antrag zugleich ein solcher auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) sei, könne nicht auf das Verhältnis von Alg zu Alg II übertragen werden. Denn der Leistungsanspruch nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II sei nicht allein ein Anspruch des erwerbsfähigen Arbeitsuchenden, sondern auch für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1 bei der Arbeitsagentur zugleich auch Leistungen für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft habe beantragen wollen. Der Antrag auf Alg II vom 9.2.2009 könne im vorliegenden Fall auch nicht unter Berufung auf § 28 SGB X auf den 1.1.2009 zurückwirken, denn der Kläger zu 1 habe nicht erfolglos eine andere Sozialleistung - hier Alg - beantragt. Es mangele insoweit an einer negativen Verwaltungsentscheidung. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere an dem Fehlen eines Betreuungsfehlers bei der Auskunft und Beratung durch die Arbeitsagentur.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision machen die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des 14. Senats des BSG zum Aktenzeichen B 14 AS 16/09 R (Urteil vom 19.10.2010, SozR 4-4200 § 37 Nr 3)geltend, dass es nicht darauf ankomme, ob der Leistungsberechtigte Alg oder Alg II beantrage, denn als Laie sei er in der Regel nicht in der Lage zwischen den beiden Leistungen zu differenzieren und den Hilfebedarf zu kalkulieren. Auch sei der Antrag auf Sozialleistungen bei der Arbeitsagentur nach § 38 SGB II zugunsten aller Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft vom Kläger zu 1 gestellt worden. Zumindest habe er die Beantragung von Alg II rechtzeitig nachgeholt, denn ein Versagen einer Sozialleistung iS des § 28 SGB X liege auch dann vor, wenn die bewilligte Leistung nicht ausreiche, um die Existenz zu sichern.

5

Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. April 2013 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2011 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2009, diese in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Juli 2009, zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 8. Februar 2009 zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

7

Zur Begründung führt er aus, dass das Alg eine Entgeltersatzleistung aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses sei und damit eine andere Zielrichtung als das Alg II habe. Bereits aus diesem Grunde könne in dem Antrag auf Alg nicht zugleich auch ein Antrag auf die Grundsicherungsleistungen erblickt werden. Im Übrigen hält er die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet.

9

Die Kläger haben keine Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem 9.2.2009. Der ausschließlich auf die Gewährung von Alg nach dem SGB III gerichtete Antrag des Klägers zu 1, der bei der Arbeitsagentur gestellt worden ist, umfasst nicht zugleich einen Antrag der Kläger auf Alg II/Sozialgeld (3). Ebenso wenig bewirkt der am 9.2.2009 bei dem Beklagten gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, als nachgeholter Antrag iS des § 28 SGB X, eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Beantragung von Alg bei der Arbeitsagentur (4). Nach den Feststellungen des LSG können die Kläger ihr Begehren auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen (5).

10

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis 8.2.2009, die der Beklagte durch Bescheid vom 20.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2009 und diese in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.7.2009 abgelehnt hat. Die Kläger verfolgen ihren Anspruch insoweit zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).

11

2. Der Senat lässt es dahingestellt, ob die Feststellungen des LSG ausreichen, um die Leistungsberechtigung der Kläger iS des § 7 SGB II beurteilen zu können. Sie haben vor dem 9.2.2009 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger zu 1 hat nach den bindenden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)vor dem 9.2.2009 keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und die Bedarfsgemeinschaft bei dem Beklagten gestellt.

12

Für Zeiten vor der Antragstellung sind nach § 37 Abs 2 S 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) keine Leistungen zu erbringen. Dem Antrag kommt im SGB II zwar keine Bedeutung als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu. Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung iS von § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II kann schon vor der Antragstellung und unabhängig von einer Antragstellung vorliegen(vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 30; s auch zum Fortzahlungsantrag BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 17). Anders als im Sozialhilferecht (§ 18 SGB XII) ist für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns im SGB II jedoch nicht die Kenntnis der Hilfebedürftigkeit durch die Leistungsträger ausreichend, sondern es bedarf des konstitutiven Akts des Antrags desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II begehrt (BT-Drucks 15/1516, S 62; s auch BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31 RdNr 15). Der Antrag hat insoweit "Türöffnerfunktion". Mit dem konstitutiven Akt der Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; s auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38).

13

Die Kläger können auch nicht unter Berufung auf § 37 Abs 2 S 2 SGB II für den Zeitraum vom 1.2. bis 8.2.2009 Alg II und Sozialgeld beanspruchen. Danach wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Antragsmonats zurück. Diese Regelung findet für den hier streitigen Zeitraum noch keine Anwendung. Sie ist erst durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453) eingeführt worden und gemäß dessen Art 14 zum 1.1.2011 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung ist ihr nicht beigegeben worden (vgl auch zur Intention der Änderung: BR-Drucks 661/10, S 185).

14

3. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gilt auch nicht nach § 16 Abs 2 S 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem der Antrag auf Alg nach dem SGB III bei der Arbeitsagentur einging(22.12.2008). Dieser bei der Arbeitsagentur gestellte Antrag des Klägers zu 1. umfasste nicht zugleich einen solchen auf Leistungen nach dem SGB II für ihn und die Kläger zu 2. bis 4. Nach der für den Senat bindenden Auslegung des Alg-Antrags durch das LSG (§ 163 SGG)war er im konkreten Fall ausschließlich auf das Alg nach dem SGB III gerichtet (a). Auch vermag sich der erkennende Senat nicht der Rechtsauffassung der Kläger anzuschließen, dass ein Alg-Antrag nach dem SGB III immer auch einen solchen auf die Leistungen nach dem SGB II umfasse (noch offen gelassen: BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 3 RdNr 18; aA Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 27; Striebinger in Gagel SGB II/SGB III, § 37 SGB II RdNr 61, Stand XII/12; Valgolio in Hauck/Noftz SGB II, § 37 RdNr 29, Stand IV/12; wohl auch Spellbrink/G.Becker in Kreikebohm/ Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 36-45 SGB II RdNr 10) (b).

15

a) Die Auslegung des LSG, dass der Antrag vom 22.12.2008 ausschließlich auf Alg nach dem SGB III gerichtet war, haben die Kläger weder mit Verfahrensrügen angegriffen, noch hat das LSG seiner Auslegung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt (vgl zur Bindung an die Auslegung einer Willenserklärung durch das LSG: BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 5, Juris-RdNr 24; BSG Urteil vom 24.11.1976 - 1 RA 151/75 - BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr 24, Juris-RdNr 13; BSG Urteil vom 24.10.1975 - 5 RJ 84/75 - SozR 1500 § 163 Nr 2, Juris-RdNr 25).

16

Bei dem Antrag handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft - die Vorschriften des BGB, insbesondere des § 133 BGB, Anwendung finden(BSG Urteil vom 17.7.1990 - 12 RK 10/89 - SozR 3-1200 § 16 Nr 2 mwN, RdNr 20). Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Willen des Antragstellers (BSG Urteil vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr 7, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 23.2.1973 - 3 RK 44/71 - BSGE 35, 220, 221 = SozR Nr 2 zu § 173a RVO, Juris RdNr 18). Die Auslegung hat nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 3/09 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 3, RdNr 14). Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 5, Juris RdNr 24; BSG vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr 7, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 - BSGE 49, 114 = SozR 4100 § 100 Nr 5, Juris-RdNr 13).

17

Eine Berufung auf den Meistbegünstigungsgrundsatz kann jedoch in einer Konstellation wie der hier vorliegenden - also der ausdrücklichen Beantragung einer Sozialleistung (Alg nach dem SGB III) bei dem für die weitere Leistung (Alg II/Sozialgeld) unzuständigen Träger (vgl zur Trägerzuständigkeit unten unter b) - allenfalls dann angenommen werden, wenn der Antragsteller einen für den unzuständigen Leistungsträger erkennbaren Willen zum Ausdruck bringt, neben der beantragten Leistung noch weitere Sozialleistungen zu begehren. Zumindest bedarf es dann im Verhältnis von Alg zu Alg II (Sozialgeld) tatsächlicher Angaben - unter Berücksichtigung der Laiensicht -, aus denen insbesondere auf die Hilfebedürftigkeit, aber ggf auch das Vorliegen anderer Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu schließen ist (vgl zu den erforderlichen Angaben, um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auszulösen: BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Antragsteller zu erkennen gibt, ihm und ggf der Bedarfsgemeinschaft fehle es an hinreichenden finanziellen Mitteln, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und sie seien deshalb auf weitere Sozialleistungen als die ausdrücklich beantragten angewiesen. Nur so kann im Übrigen ausgeschlossen werden, dass ein hilfebedürftiger Leistungsberechtigter, der keine Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen möchte, gleichwohl in die Situation gelangt, als Antragsteller auf diese Leistungen behandelt zu werden, verbunden damit, dass für ihn - und ggf auch die restliche Bedarfsgemeinschaft - das System des Forderns und Förderns gilt (s zur Vermeidung des Grundsicherungsleistungsbezugs durch die Leistung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG: BT-Drucks 15/1516, S 83; vgl auch Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 6a BKGG RdNr 3). Einen Willen, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, hat der Kläger zu 1 hier nach den Feststellungen des LSG gegenüber der Arbeitsagentur jedoch gerade nicht bekundet.

18

Danach war der Arbeitsagentur zunächst nichts zur familiären und finanziellen Situation des Klägers zu 1 bekannt. Er hat gegenüber der Arbeitsagentur nur die Angaben gemacht, die erforderlich waren, um den Anspruch auf Alg nach dem SGB III prüfen zu können. Unabhängig davon, ob hierin bereits eine Beschränkung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB III erblickt werden kann, hat der Kläger zu 1 nach den Feststellungen des LSG auch erstmals am 20.1.2009 seine finanziell prekäre Situation gegenüber der Arbeitsagentur thematisiert. Er ist jedoch deren Hinweis auf eine Antragstellung bei der Arge nicht nachgekommen. Nach einem Vermerk der Beklagten in der Akte hat der Kläger zu 1 eine Antragstellung beim Grundsicherungsträger ausdrücklich abgelehnt. Diese Feststellungen haben die Kläger in der Revisionsbegründung nicht angegriffen. Sie sind daher für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG).

19

b) Die Kläger können - ungeachtet der konkreten Sachlage - auch nicht aus grundsätzlichen Erwägungen für sich in Anspruch nehmen, aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz folge, dass ein bei der Arbeitsagentur gestellter Antrag auf Alg nach dem SGB III immer auch einen solchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beinhalte (zur generellen Anwendbarkeit des Meistbegünstigungsgrundsatzes vgl nur BSG Urteil vom 21.7.1977 - 7 RAr 132/75 - BSGE 44, 164 = SozR 4100 § 134 Nr 3, Juris-RdNr 24). Alg und Alg II/Sozialgeld unterscheiden sich im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen, Leistungssystem und -verantwortung grundlegend, sodass der Antrag auf die eine Leistung nicht zugleich grundsätzlich als ein Antrag auf die andere Leistung angesehen werden kann. Während ein Anspruch auf Alg nach § 117 SGB III(idF des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997, BGBl I 594, gültig bis 31.12.2004) bzw heute § 136 SGB III das Bestehen von Arbeitslosigkeit erfordert, ist dies nicht Voraussetzung für Ansprüche auf Alg II oder Sozialgeld. Sie setzen vielmehr ua Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II) voraus, ohne dass diese durch Arbeitslosigkeit iS des § 118 SGB III bzw § 138 SGB III hervorgerufen worden sein müsste. Wegen dieser mangelnden Anknüpfung des Alg II an die Arbeitslosigkeit kommt auch eine Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu dem Verhältnis von Alg-Antrag zu Alhi-Antrag auf das Verhältnis von Alg-Antrag zu Alg II-Antrag nicht in Betracht. Zwar war auch der Alhi-Anspruch nach § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, gültig bis zum 31.12.2004) von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers abhängig. Doch Alg und Alhi verband die gemeinsame Anknüpfungstatsache der Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung. Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG war daher Voraussetzung, um in einem Antrag auf Alg auch einen solchen auf Alhi oder umgekehrt erblicken zu können, dass der Antrag eindeutig auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit gerichtet war (BSG Urteil vom 21.7.1977 - 7 RAr 132/75 - BSGE 44, 164 = SozR 4100 § 134 Nr 3, Juris-RdNr 24).

20

Dass das SGB II - zumindest soweit es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betrifft - auch Arbeitsmarktbezüge hat (vgl S. Knickrehm/Krauß, SRH, 5. Aufl 2012, § 24 RdNr 1; Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 1 RdNr 5, 6), wie sich etwa aus dem Grundsatz des Forderns nach § 2 SGB II, der Regelung des Erfordernisses der Zustimmung zur Ortsabwesenheit nach § 7 Abs 4a SGB II oder den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II ergibt, ändert an dem soeben gefundenen Ergebnis ebenso wenig wie die zeitgleiche Ablösung der Regelungen zur Alhi und der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2005 (aA Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 27; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 37 SGB II RdNr 61, Stand XII/12; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 37 RdNr 29, Stand IV/12; wohl auch Spellbrink/G.Becker in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 36-45 SGB II RdNr 10). Alg und Alhi sollen und sollten nach dem SGB III den durch Arbeitslosigkeit eingetretenen Entgeltverlust ausgleichen (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - RdNr 10). Die Alhi wurde als so genannte Entgeltersatzleistung gemäß § 116 Nr 6 SGB III (aF) in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes(in Höhe von 57 bzw 53 vH) bezogen auf das Leistungsentgelt und damit letztlich auf den zuletzt erzielten Verdienst gezahlt (vgl § 195 SGB III aF). Bis zum 31.12.2004 betrachtete man daher Alg und Alhi im Wege der Fiktion als ein einheitliches System gestufter Leistungen gegen die finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 10, RdNr 65, Stand VI/13 mwN und unter Hinweis auf BT-Drucks 9/846, S 47). Der Anspruch auf Alhi setzte ab dem 1.1.2000 zudem voraus, dass der Arbeitslose in der Vorfrist des § 190 Abs 1 Nr 4 SGB III Alg bezogen hatte. Alg als Voraussetzung für den Anspruch auf Anschluss-Alhi wiederum erforderte, dass der Antragsteller in der Rahmenfrist 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte. Wenn das BSG hieraus auch nicht den Schluss gezogen hat, dass es sich bei der Alhi um eine Versicherungsleistung handelte (s nur BSG vom 5.6.2003 - B 11 AL 67/02 R - SozR 4-4300 § 434c Nr 3, Juris-RdNr 20), war der Rechtscharakter der Anschluss-Alhi doch wesentlich dadurch geprägt, dass sie von einer vorangegangenen Versicherungsleistung abhängig war (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 10, RdNr 66, Stand VI/13 mwN).

21

Für das Einsetzen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist es hingegen unerheblich, aus welchem Grund die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist und ob zuvor Alg bezogen worden ist. Insoweit ist ein Systemwechsel eingetreten, der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in einem steuerfinanzierten Existenzsicherungssystem zusammengeführt hat (vgl hierzu S. Knickrehm/Krauß, SRH, 5. Aufl 2012, § 24 RdNr 1; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 10, RdNr 92, Stand VI/13). Wie das BSG bereits erkannt hat, handelt es sich beim Alg II materiell-inhaltlich auch nicht um eine einfache Fortsetzung bzw Nachfolgeregelung zur früheren Alhi. Das Alg II gemäß §§ 19 ff SGB II wird in Höhe der Regelleistung/des Regelbedarfs nach § 20 SGB II für alle Empfängergruppen in den einzelnen Regelbedarfsstufen in gleicher Höhe und pauschaliert gewährt. Anders als bei der Alhi (vgl die Leistungssätze des § 194 SGB III aF) wird beim Alg II das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft geprüft und danach für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert Alg II/Sozialgeld als Einzelanspruch gewährt, während der Anspruch auf Alhi im Wesentlichen von der Größe der Familie bzw Bedarfsgemeinschaft unabhängig war. Insofern stellt der 1.1.2005 eine auch vom Gesetzgeber so beabsichtigte rechtliche und tatsächliche Zäsur dar (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - RdNr 10).

22

Unabhängig davon hat sich die Situation im Verhältnis zur Rechtslage vor dem 1.1.2005 auch insoweit geändert, als nun nicht mehr ein und derselbe Leistungsträger für die Gewährung von Alg und Alg II/Sozialgeld Verantwortung trägt. Dies betrifft nicht nur den Fall, dass ein zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II ohne die BA die Aufgaben der Leistungsgewährung nach dem SGB II allein wahrnimmt, sondern gilt auch für die im hier streitigen Zeitpunkt noch tätigen Arbeitsgemeinschaften aus kommunalen Trägern und BA, in denen auch die Aufgaben der BA nach § 44b Abs 3 S 1 SGB II die Arge als Leistungsträger wahrgenommen hat(vgl hierzu Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 44b RdNr 17; nach der Entscheidung des BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 sollte § 44b SGB II bis zum 31.12.2010 in Kraft bleiben; aA Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 37 SGB II RdNr 61, Stand XII/12, die für beide Leistungen die BA als zuständigen Leistungsträger ansieht).

23

4. Ebenso wenig können die Kläger § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 28 SGB X für sich nutzbar machen, um für den Zeitraum vom 1.1. bis 8.2.2009 zu einer Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Beklagten zu gelangen. Nach § 28 Satz 1 SGB X wirkt ein nachgeholter Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und diese Leistung versagt wird oder zu erstatten ist, wenn der nunmehr nachgeholte Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Nach Satz 2 gilt dies auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wäre diese erbracht worden, nachrangig gewesen wäre. Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass die andere Sozialleistung - das Alg nach dem SGB III - nicht versagt worden ist, sondern bewilligt wurde und nur nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen, unterfällt dieser Regelung nicht. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift.

24

Der Gesetzeswortlaut spricht in Satz 1 des § 28 SGB X von "versagen", also dem erfolglosen Beantragen einer anderen Sozialleistung(Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 28 RdNr 6) und ihrer "Ablehnung" durch eine negative Verwaltungsentscheidung (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 3 RdNr 20; s auch Franz in jurisPK-SGB X, § 28 SGB X, RdNr 12, Stand 29.10.2013; Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, § 28 RdNr 5, Stand VI/12). Nichts Anderes gilt für Satz 2 des § 28 SGB X, der davon ausgeht, dass die vorrangige Leistung tatsächlich nicht erbracht worden ist(BSG vom 24.9.2012 - B 14 AS 36/12 B - Juris RdNr 5). In der hier vorliegenden Fallkonstellation ist das Gegenteil dessen erfolgt. Die "andere Sozialleistung", also das Alg nach dem SGB III, ist antragsgemäß von der Arbeitsagentur bewilligt worden.

25

Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die zuvor dargelegte Fallkonstellation scheidet ebenfalls aus. Es mangelt insoweit bereits an einer planwidrigen Lücke. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung sowie dem Sinn und Zweck der Norm und systematischen Überlegungen. Zur Regelung des § 26a SGB X wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass durch die Vorschrift Rechtsnachteile vermieden werden sollten, wenn ein Berechtigter in Erwartung eines positiven Bescheides einen Antrag auf andere Sozialleistungen nicht gestellt habe(BT-Drucks 8/4022 S 81 f). Wird seine Erwartung erfüllt, besteht mithin kein Bedürfnis, ihm zusätzlich die Vergünstigung des § 28 SGB X einzuräumen. Sinn und Zweck des § 28 SGB X ist es vielmehr Nachteile zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die beantragte Leistung abgelehnt wurde und die Leistung von einem anderen Leistungsträger, die statt dessen hätte in Anspruch genommen werden können, wegen des Verstreichens der Antragsfrist oder des fehlenden Antrags nicht für einen abgelaufenen Zeitraum gewährt werden kann(Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 28 RdNr 3). § 28 SGB X regelt insoweit zwei Spezialfälle der Wiedereinsetzung bei verspäteter Antragstellung auf eine Sozialleistung. Der Grundsatz, dass Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden - und auch nur dieser - wird durch sie durchbrochen (Franz in jurisPK-SGB X, § 28 SGB X, RdNr 6, Stand 29.10.2013). Ziel der Vorschrift ist es hingegen nicht, wie vorliegend von den Klägern gefordert, materielle Gerechtigkeit unabhängig von dem Antragserfordernis herzustellen.

26

Zugleich soll die Regelung des § 28 SGB X verhindern, dass ein Betroffener zeitgleich mehrere Anträge auf verschiedene Leistungen stellen muss, um keinen Rechtsnachteil zu erlangen. Die Sozialverwaltung soll so von der Prüfung (unnötiger) Doppelanträge verschont werden (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 3 RdNr 20; Franz in jurisPK-SGB X, § 28 SGB X, RdNr 10, Stand 29.10.2013). Auch insoweit wird deutlich, dass § 28 SGB X nicht deswegen lückenhaft ist, weil die Vorschrift die hier vorliegende Konstellation, dass Alg nach dem SGB III bewilligt worden ist, dessen Höhe jedoch nicht zur Sicherung der Existenz ausreicht, nicht erfasst. Der Antrag auf die zweite Leistung - hier das aufstockende Alg II/Sozialgeld - wäre auch parallel zu dem wegen Alg nach dem SGB III von dem Grundsicherungsträger zu bearbeiten gewesen, ohne dass das Alg II bei der Bewilligung von Alg nach dem SGB III entfallen wäre; es sei denn, das Alg nach dem SGB III hätte zur Lebensunterhaltssicherung ausgereicht - dann hätte es des Alg II jedoch ohnehin nicht bedurft. Die Leistungen Alg und Alg II/Sozialgeld stehen eben gerade nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander.

27

Die Kläger gehen ebenfalls mit der Auffassung fehl, mit der Bewilligung von Alg nach dem SGB III werde zugleich der Anspruch auf Alg II/Sozialgeld abgelehnt. Zwar umfasst nach der für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständigen Senate des BSG die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II immer auch die Ablehnung von weitergehenden Leistungen nach dem SGB II, soweit ungedeckte Bedarfe tatsächlich vorhanden sind. Diese Rechtsprechung setzt bei der "Türöffnerfunktion" des Leistungsantrags nach § 37 SGB II an. Außer in den in § 37 SGB II geregelten Ausnahmefällen und soweit es Eingliederungsleistungen betrifft, wird mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die umfassende Bedarfsdeckung durch den Grundsicherungsträger beantragt. Angesichts der zuvor dargelegten Unterschiede der Leistungen nach dem SGB III und dem SGB II kann dies jedoch für einen Antrag, der ausschließlich auf Leistungen nach dem SGB III gerichtet ist, nicht gelten.

28

Auch soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 16/09 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 3) stützen, bleibt ihre Argumentation erfolglos. In dem dortigen Fall war von der Arbeitsagentur ein Antrag auf Überprüfung einer bindenden Ablehnung von Alg nach dem SGB III negativ im Sinne der Nichtgewährung von Alg beschieden worden. Dass - soweit die weiteren Voraussetzungen des § 28 SGB X und des § 7 Abs 1 SGB II gegeben sind - alsdann der spätere Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach § 28 SGB X zurückwirken kann, steht außer Zweifel, trifft die Lage der Kläger jedoch wie schon dargelegt nicht.

29

5. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verhilft den Klägern nicht zum Erfolg ihres Begehrens. Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind die §§ 14, 15 SGB I. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R - Juris-RdNr 38; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr 9, Juris RdNr 43). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R - BSGE 98, 108 = SozR 4-4100 § 324 Nr 3; stRspr des BSG; vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R - BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr 9 mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R - SGb 1999, 26). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG Urteil vom 26.10.1994 - 11 RAr 5/94 - SozR 3-1200 § 14 Nr 16). Eine derartige Situation lag hier nicht vor.

30

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG, die die Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen haben, hat der Kläger zu 1 vor dem 20.1.2009 nichts gegenüber der Arbeitsagentur kund getan, was deren Beratungspflicht hätte auslösen können. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter 3. verwiesen. Erstmals am 20.1.2009 hat er der Arbeitsagentur mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit sehe, am Ende des Monats die Miete zu zahlen. Damit hatte die Arbeitsagentur Kenntnis von der finanziell prekären Situation der Kläger. Ausweislich der weiteren Feststellungen des LSG unter Bezug auf einen Vermerk in der Akte des Beklagten hat die Arbeitsagentur alsdann darauf hingewiesen, der Kläger zu 1 möge sich an die Arge wenden. Unabhängig davon, ob der Kläger zu 1 dies abgelehnt hat, hat die Arbeitsagentur damit jedoch ihre Beratungspflicht erfüllt. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Kläger schon vor dem 22.12.2008 aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben, also mit dem System des SGB II durchaus vertraut waren.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für nicht gedeckte Unterkunftskosten im Zeitraum 1.11.2008 bis 31.7.2010 hat.

2

Der 1975 geborene Kläger studierte nach Mittlerer Reife und beendeter Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann im Jahre 2002 für ein Semester an der Hochschule für Wirtschaft und Politik. In der Folgezeit bezog er zunächst Sozialhilfe und ab 2005 Alg II. In Absprache mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten führte er das Studium ab Sommersemester 2008 an der Universität H. als Nachfolgerin der Hochschule für Wirtschaft und Politik fort. Am 10.4.2008 schlossen Kläger und Beklagter eine Eingliederungsvereinbarung (EinglVb) ab, die eine Gültigkeitsklausel "bis 10.10.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird" enthielt. Darin wurde unter anderem vereinbart:

"1. Leistungen Jobcenter R.

* Sonstiges

        

- Für die Dauer des geplanten Studiums von bis zu 3 Jahren wird Arbeitslosengeld II als Unterstützung zur beruflichen Integration im bisherigen Umfang weiter gezahlt. Sollte sich herausstellen, dass das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht wie geplant fortgesetzt werden kann, wird ein Rehaverfahren eingeleitet.

Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: /.

2. Bemühungen Herr D.K.

D.K. verpflichtet sich,

* Aus-/Weiterbildung/Anpassung

        

- Nachholen des Studienabschlusses

* Sonstiges

        

- Es ist erforderlich, dass eine sofortige Mitteilung bei der Arbeitsvermittlung erfolgt, wenn sich herausstellt, dass das Studium nicht wie geplant aus gesundheitlichen Gründen fortgeführt werden kann."

        

Neben allgemeinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Änderungen und Bestimmungen betreffend den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches enthielt die EinglVb ferner eine formularmäßige Rechtsfolgenbelehrung.

3

Mit erneuter Aufnahme des Studiums erhielt der Kläger nach § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG als Studierender an einer Hochschule Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von monatlich 333 Euro bzw später 366 Euro. Ergänzt wurde diese nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG um einen Zuschuss zum Unterkunftsbedarf von 133 Euro bzw später 146 Euro und nach § 13 Abs 3 BAföG von weiteren 72 Euro monatlich.

4

Nachdem der Kläger sich am 21.4.2008 wegen der Übernahme des Semesterbeitrags an den Beklagten gewandt hatte, teilte dieser am 24.4.2008 mit, die in der EinglVb zugesagte Unterstützung für die gesamte Dauer des Studiums könne nicht aufrecht erhalten werden. Bei Aufnahme eines Studiums entfalle der Anspruch auf Alg II. Lediglich "im Härtefall" könnten auf Antragstellung "Kosten für Miete und Unterkunft" gewährt werden. Falls der Kläger sein Studium "nach der Probezeit" fortführe, erlösche der Leistungsanspruch spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.8.2008. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, dass die Wiederaufnahme des Studiums derzeit die einzige erfolgversprechende Eingliederungsmöglichkeit darstelle.

5

Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 18.9.2008 einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 296 Euro monatlich für die Zeit vom 1.5.2008 bis zum 31.10.2008. Deren Fortzahlung lehnte er mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II, denn er sei von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Er absolviere eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 SGB II(hier in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung, aF) seien nicht erfüllt. Der Kläger lebe im eigenen Haushalt und nicht in demjenigen der Eltern (Bescheid vom 12.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2009).

6

Am 28.1.2010 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund zunächst ab dem 1.8.2010 befristet und später unbefristet für die Zeit ab dem 1.1.2010 bewilligte.

7

Das SG hat die Klage auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.7.2010). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG den Gerichtsbescheid aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2009 verurteilt, dem Kläger die nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.7.2010 zu erstatten (Urteil vom 2.7.2012). Der Kläger habe einen unmittelbaren Anspruch auf Erfüllung aus der EinglVb vom 10.4.2008. Diese vertragliche Verpflichtung sei in der Folgezeit durch Bewilligungsentscheidungen umzusetzen gewesen. Das Leistungsversprechen des Beklagten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass es über den 10.10.2008 hinaus gültig gewesen sei. Die EinglVb sei auch wirksam zustande gekommen. Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor. Eine EinglVb könne, solange sie nicht nichtig sei, grundsätzlich auch Vereinbarungen über Förderungen von Aus- und Weiterbildung enthalten, die nach dem SGB III nicht förderungsfähig seien. Der Beklagte habe die EinglVb auch nicht wirksam gekündigt.

8

Der Beklagte rügt mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision eine Verletzung von § 15 SGB II. Der Kläger könne sich für den geltend gemachten Anspruch nicht auf die EinglVb berufen, denn diese sei nichtig. Der zulässige Regelungsinhalt der EinglVb beschränke sich ausschließlich auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien kein zulässiger Regelungsgegenstand. Auch die Leistungsvoraussetzungen des § 22 Abs 7 SGB II aF hätten nicht vorgelegen. Mit der zum 1.1.2010 rückwirkend festgestellten Erwerbsminderung sei die Zuständigkeit des Beklagten zudem vollständig entfallen.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er führt zur Begründung aus, dass die EinglVb nach den Feststellungen des LSG nicht bis zum 10.10.2008 befristet gewesen sei, sodass sich sein Leistungsanspruch unmittelbar aus der Vereinbarung ergäbe. In einer EinglVb könnten auch Regelungen über gebundene Leistungen, etwa solche zur Sicherung des Lebensunterhaltes, getroffen werden. Die EinglVb sei ggf als Zusicherung auszulegen, sodass dem Auszubildenden im Falle der Hilfebedürftigkeit passive Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien. Sein Anspruch gründe im Übrigen auf § 22 Abs 7 SGB II aF. Der Ausschluss von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnten, verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil es hierfür keine tragfähige Begründung gebe. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Schülern, die nicht bei ihren Eltern wohnten, die gleichwohl einen Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II aF hätten. Es läge auch ein Verstoß gegen Art 1 iVm Art 20 GG vor, denn die Bedarfssätze im BAföG unterschritten das Existenzminimum. Er könne im konkreten Fall zudem aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst durch Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Schlussendlich folge der geltend gemachte Anspruch aus § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF. Es liege hier ein besonderer Härtefall vor, denn das Studium sei die einzige Möglichkeit, einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden.

12

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, ein Anspruch des Klägers gegen sie komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum kein Leistungsberechtigter nach dem SGB XII gewesen sei. Ferner sei ein Anspruch nach § 22 SGB XII ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen gegen den Beklagten. Weder kann er sich mit Erfolg auf § 22 Abs 1 S 1 SGB II(3.) oder § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF(4.), noch auf die EinglVb vom 10.4.2008 oder eine hierin zu erblickende Zusicherung iS des § 34 SGB X als Anspruchsgrundlage für einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten berufen(5.). Er hat auch keinen Erfolg mit seinem Begehren auf eine darlehensweise Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF(6.). Ebenso wenig kann er Leistungen nach dem SGB XII hierfür von der Beigeladenen beanspruchen (7.).

15

1. Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen für ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung vom 1.11.2008 bis 31.7.2010 als Zuschuss oder Darlehen. Da allein der Beklagte Revision gegen das Urteil des LSG eingelegt hat, ist der Streitgegenstand hierauf beschränkt. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare Verfügungen (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II aufgrund des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46, RdNr 11).

16

2. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) bzw kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), soweit der Anspruch auf § 22 Abs 1 S 1 SGB II, § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF bzw § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF und § 22 Abs 1 S 2 SGB XII oder § 34 SGB X gründet. Im Hinblick auf die EinglVb vom 10.4.2008 als Rechtsgrundlage des von ihm geltend gemachten Anspruchs ist zulässige Klageart die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG).

17

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den anderweitig nicht gedeckten Unterkunftskosten gegen den Beklagten auf Grundlage von § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dem Anspruch des Klägers auf diese Leistungen steht bereits seine fehlende Leistungsberechtigung entgegen. Dahinstehen kann insoweit, dass das LSG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II und hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II war. Er war von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF ausgeschlossen.

18

Gemäß § 7 Abs 5 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich solcher zur Deckung des Bedarfs durch die Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 19 S 1 SGB II aF). Dem Ausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF liegt dabei die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II)mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Es sollen nicht mehrere Träger zur Deckung ein und desselben Bedarfs zuständig sein (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 18; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 14).

19

Nach den Feststellungen des LSG absolvierte der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums eine Ausbildung in der Form eines Studiums iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG an der Universität H., die im konkreten Fall auch durch Leistungen nach dem BAföG gefördert worden ist. Dass der Kläger bereits über einen Berufsabschluss verfügt hat, steht der Einordnung des Studiums als Ausbildung iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF nicht entgegen. Es handelte sich dabei insbesondere nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung iS von § 77 SGB III aF(idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4607), die keinen Ausschluss von SGB II-Leistungen begründet (BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 19 RdNr 18 ff, unter Bezugnahme auf stRspr BVerwG, etwa BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125).

20

Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme. Entscheidend ist insoweit der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll (BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr 1, RdNr 10). Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, das deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl § 85 Abs 2 SGB III aF; BSG Urteil vom 30.8.2010, aaO, RdNr 23 mwN auf die stRspr des BSG).

21

Nach den Feststellungen des LSG war die abgeschlossene Berufsausbildung ausschließlich Zugangsvoraussetzung für den gewählten Studiengang, sowohl zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, als auch eines Bachelors of Arts in Sozialökonomie. Das Studium schloss nicht insofern an die Kenntnisse aus der Berufsausbildung an, als das an der Universität vermittelte Wissen auf ihnen aufbaute oder einen unmittelbaren Bezug zu diesen Kenntnissen hatte. Der formale Ausbildungsabschluss war vielmehr nur erforderlich, um zur Aufnahmeprüfung und nach deren Bestehen zum Studium zugelassen zu werden, vergleichbar der allgemeinen Hochschulreife, erworben durch das Abitur.

22

Da der Kläger Studierender an einer Hochschule war, kann er auch die Rückausnahmen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 6 SGB II(idF des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes <22. BAföGÄndG> vom 23.12.2007, BGBl I 3254, 3258, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2008 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist), die Schüler betreffen, nicht für sich in Anspruch nehmen.

23

4. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung ergänzender Leistungen für ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF als Zuschuss. Nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF(eingeführt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2007 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist; nunmehr: § 27 Abs 3 SGB II) steht abweichend von § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, ein Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu(§ 22 Abs 1 S 1 SGB II). Unabhängig von den mangelnden Feststellungen des LSG zum Hilfebedarf des Klägers im Hinblick auf die Unterkunftskosten dem Grunde nach und ggf dessen Höhe, erfüllt er bereits die persönlichen Voraussetzungen des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF nicht.

24

Der Kläger bezog nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) Leistungen nach dem BAföG, wobei sich sein Bedarf nach § 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 BAföG(bis zum 31.7.2008 idF des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390, und ab 1.8.2008 idF des 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) bemaß. Damit erhielt er Leistungen als Studierender an einer Hochschule, der nicht bei seinen Eltern wohnt (§ 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2, Abs 3 BAföG). § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF findet jedoch nur auf Studierende Anwendung, deren Bedarf sich nach § 13 Abs 1, Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, also auf solche, die eine Ausbildung in einer der in § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG genannten Einrichtungen absolvieren und bei ihren Eltern wohnen.

25

Eine Anwendung von § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF auf die vom Kläger repräsentierte Personengruppe über den Wortlaut der Norm hinaus kommt nicht in Betracht. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung (hiervon ist bereits der 14. Senat im Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20 RdNr 20-21 ausgegangen; ebenso BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 28) und für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die hier vorliegende Fallkonstellation fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

26

Der Gesetzgeber hat bewusst nur für den Personenkreis ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgesehen, der entweder während einer Berufsausbildung außerhalb des Elternhauses wohnt und nur Anspruch auf eine Förderung nach § 65 Abs 1 SGB III iVm dem niedrigeren Leistungssatz nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG hat(vgl Fallkonstellation, die der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.3.2010 zugrunde lag - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 13)oder der als Studierender bei den Eltern lebt und nur Unterkunftsleistungen nach § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG erhält. In beiden Fällen können typischerweise Lücken bei der Finanzierung der Unterkunftskosten entstehen. Die ergänzenden Leistungen für Studierende, die im Haushalt der Eltern wohnen, sollen zu den dort anfallenden Kosten für die Unterkunft und Heizung beitragen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil mitzutragen haben. Sind die Eltern selbst hilfebedürftig, haben sie nach dem SGB II nur kopfteilig Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkostenleistungen, sodass der auf das studierende Kind entfallende Anteil an den Wohnkosten ansonsten ungedeckt bliebe (BT-Drucks 16/1410, S 23).

27

Soweit der Kläger geltend macht, der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 iVm Art 20 GG (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 134 - SGB II-Regelleistung; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33) erfordere seine Einbeziehung in den Kreis der nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF Leistungsberechtigten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger beruft sich darauf, aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG folge die staatliche Garantie der Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich seien (vgl BVerfGE 82, 60 <80>; BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 135). Insoweit übersieht er jedoch, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts staatliche Mittel in Gestalt der Leistungen nach dem BAföG erhalten hat, insbesondere erhöhte Unterkunftsleistungen. Für Studierende, die in einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses wohnen, sah § 13 Abs 3 BAföG im hier streitigen Zeitraum(idF des Art 1 Nr 6 AföRG, Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390, mWv 1.4.2001) im Fall der Unterdeckung bei den Unterkunftskosten eine pauschalierte Erhöhung der Leistungen hierfür um 72 Euro monatlich auf insgesamt 218 Euro vor. Inwieweit auch im BAföG - wie im SGB II - die Deckung der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen gewährleistet werden müsste (vgl zur Pauschalierung und Typisierung in der Ausbildungsförderung: BVerwG Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 3/09 - juris RdNr 32), bedurfte hier keiner Prüfung. Der Kläger begehrt vorliegend ausschließlich Leistungen nach dem SGB II. Das SGB II sah jedoch wegen der Pauschalierung bei den Unterkunftskosten im BAföG nur in genau definierten Härtefällen eine Aufstockung der Ausbildungsförderungsleistungen durch § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF vor. Soweit der Kläger - wie zuvor dargelegt - über die geregelten Ausnahmefälle des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF hinaus einen weitergehenden gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch geltend macht, rügt er daher keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung des Existenzminimums, sondern eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG.

28

Art 3 Abs 1 GG erfordert hier jedoch keine verfassungskonforme Anwendung des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF dergestalt, dass Studierende, die außerhalb des Elternhauses wohnen, in den Kreis der nach dieser Vorschrift Leistungsberechtigten aus Gleichheitsgründen einzubeziehen wären. Grundsätzlich verletzt eine Norm, durch welche eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, zwar den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33, juris RdNr 17 f mwN). Es mangelt hier jedoch bereits an der Vergleichbarkeit der vom Kläger benannten Personengruppen, der bei den Eltern lebenden Studierenden bzw Auszubildenden mit eigenem Haushalt und den Studierenden mit eigenem Haushalt. Es liegen derartige Unterschiede zwischen ihnen vor, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten ist.

29

Die Bedarfslagen beider Gruppen unterscheiden sich deutlich. Den vom Kläger hier zum Vergleich herangezogenen Personengruppen von Studierenden, Schülern und Auszubildenden standen niedrigere Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw dem SGB III iVm den Vorschriften des BAföG als Studierenden mit eigenem Haushalt zu. Studierende, die im Elternhaus lebten, erhielten nach § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG nur einen abgesenkten Beitrag zu ihren Unterkunftskosten, zwischen dem 1.8.2008 und dem 27.10.2010 betrug dieser 48 Euro (22. BAföGÄndG vom 23.12.2007 mWv 1.8.2008, BGBl I 3254). Studierenden mit einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses konnten hingegen in dem zuvor benannten Zeitraum nach § 13 Abs 2 Nr 2 iVm § 13 Abs 3 BAföG bis zu 218 Euro zur Finanzierung ihrer Unterkunft und insgesamt maximal 584 Euro gewährt werden. Bei Schülern, beispielsweise in einer Fachoberschulklasse, mit einem eigenen Haushalt (höchste im BAföG vorgesehene Ausbildungsförderungsleistung für Schüler), konnte der im Gesamtbedarf nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 2 BAföG von 459 Euro im streitigen Zeitraum enthaltene Unterkunftsanteil von 57 Euro maximal um 72 Euro erhöht werden, sodass ihnen höchstens 531 Euro als Gesamtleistung zur Verfügung stand. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich mit einem Auszubildenden vergleichen wollte, der Leistungen zur Berufsausbildung nach dem SGB III bezieht und außerhalb des Elternhauses wohnt, gleichwohl aber einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF haben konnte. Die Berufsausbildungsbeihilfe bemaß sich für diesen Auszubildenden im hier streitigen Zeitraum (AföRG vom 19.3.2001, BGBl I 390, mWv 1.4.2001) nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG, also einem niedrigeren Satz als demjenigen, der für Studierende an einer Hochschule zugrunde zu legen war(§ 13 Abs 1 Nr 2 BAföG). An diese unterschiedlichen Bedarfslagen durfte der Gesetzgeber mit § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF anknüpfen.

30

Der Kläger konnte ausschließlich aus individuellen Gründen die ihm entstehenden Unterkunftsaufwendungen nicht mit der ihm gewährten Ausbildungsförderung decken. Er erfuhr jedoch durch § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF keine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Leistungshöhe nach dem BAföG gegenüber anderen Studierenden der maßgeblichen Vergleichsgruppe, dh den Studierenden, die außerhalb des Elternhauses leben.

31

5. Dem Kläger steht schließlich auch kein Leistungsanspruch gegen den Beklagten auf Grundlage der EinglVb vom 10.4.2008 zu. Eine EinglVb scheidet zwar nicht grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für Leistungen nach dem SGB II aus (vgl nur BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 18). Vorliegend kann der Kläger sich jedoch nicht auf sie berufen. Dabei kann offenbleiben, ob der erkennende Senat an die Feststellung des LSG gebunden ist, das Leistungsversprechen des Beklagten in der EinglVb habe nach dem objektiven Empfängerhorizont die Laufzeit über den 10.10.2008 hinaus modifiziert. Denn der Beklagte konnte sich nicht bindend in Gestalt einer EinglVb nach § 15 SGB II zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil des Alg II verpflichten.

32

§ 15 Abs 1 S 1 SGB II(idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) bestimmt: "Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren ...". Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte nach Ziff 1 der EinglVb verpflichtet, für die Dauer des geplanten Studiums von bis zu drei Jahren Alg II als Unterstützung zur beruflichen Integration im bisherigen Umfang zu gewähren. Der Kläger sollte im Gegenzug das Studium wieder aufnehmen und den Studienabschluss nachholen. Dass der Kläger seiner Verpflichtung insoweit nachgekommen ist, als er im streitigen Zeitraum an der Hochschule studiert hat, kann den Feststellungen des LSG mit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Ebenso steht fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nur bis zum 31.10.2008 nachgekommen ist. Die Leistungsablehnung durch den Beklagten für den hier streitigen Zeitraum ist jedoch nicht zu beanstanden. Die EinglVb vom 10.4.2008 war von Anfang an nichtig.

33

a) Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, welche Rechtsqualität der EinglVb nach § 15 SGB II zukommt. Der erkennende Senat neigt jedoch in Fortführung der bislang vorliegenden Rechtsprechung des 11. und 14. Senats dazu, die EinglVb nach § 15 SGB II der Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags zuzuordnen (vgl BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 20; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 18; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 16 Nr 13 und BSGE vorgesehen, juris RdNr 19), konkret der Form eines subordinationsrechtlichen Austauschvertrags gemäß § 53 Abs 1 S 2, § 55 SGB X(vgl im Einzelnen zur hM in der Literatur, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag - zT unter Einordnung als sog "hinkender", "unechter" Austauschvertrag - befürwortet: Banafsche, SR 2013, 121, 126 ff; Berlit in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 8; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 55 RdNr 4; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, § 15 SGB II RdNr 21 f, 109 ff, Stand VI/2006; Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 5; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 8; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskomm zum SGB II, § 15 RdNr 11, Stand VII/2012; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 RdNr 34, 37, 59 ff, Stand VII/2012; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 22 ff; Weinreich, SGb 2012, 513, 519). Hieraus folgt, dass sich die rechtliche Beurteilung vertraglicher Störungen nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm §§ 53 ff SGB X richtet(vgl ebenfalls unter Angabe des Meinungsstandes BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 21 ff),mit der Konsequenz, dass vorliegend die gesamte EinglVb nichtig ist (§ 58 Abs 3 SGB X). Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg einen Anspruch auf ergänzende Unterkunftsleistungen aus der EinglVb herleiten.

34

Der vereinbarten Verpflichtung des Beklagten in Ziff 1 der EinglVb, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Dauer des geplanten Studiums zu zahlen, steht das Vertragsformverbot gemäß § 53 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X entgegen. Gemäß § 53 Abs 1 S 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Verwaltung hat dabei stets den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes zu beachten (Art 20 Abs 3 GG). Sofern der Verwaltung eine bestimmte Handlungsform eindeutig durch Gesetz vorgegeben wird, hat sie dies nach Art 20 Abs 3 GG zu beachten, ihr steht vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gegenüber den von ihrem Handeln Betroffenen insoweit keine Gestaltungsfreiheit zu.

35

Die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - geregelt in den §§ 19 ff SGB II - durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt einer EinglVb nach § 15 SGB II - gleichsam ausgehandelt zwischen den beiden an dem Vertrag beteiligten - ist rechtlich nicht zulässig(so auch die einhellige Meinung im Schrifttum: vgl Berlit in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 22; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, § 15 SGB II RdNr 54 ff, Stand VI/2006; Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 24; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 15; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskomm zum SGB II, § 15 RdNr 25, Stand VII/2012; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 RdNr 41, Stand VII/2012; Pfohl in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylblG, § 15 RdNr 9, Stand VII/2011; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 15 RdNr 22; Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 52, Stand VII/2008; Bieback, VSSR 2013, 301, 304; Weinreich, SGb 2012, 513, 517; in diese Richtung sind auch Banafsche, SR 2013, 121, 134 und Kretschmer, Das Recht der Eingliederungsvereinbarung des SGB II, 2012, 211 f zu verstehen; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 22 bejaht eine mögliche Regelung mit jedoch nur klarstellender Funktion). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang, in dem § 15 SGB II steht, sowie dessen Sinn und Zweck.

36

Nach dem Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 SGB II soll - als Regelfall - die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Gemäß § 1 Abs 3 SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit(Nr 1 - so genannte aktive Leistungen) und zur Sicherung des Lebensunterhalts (Nr 2 - so genannte passive Leistungen, vgl auch BT-Drucks 15/1516, S 54). Beide Leistungsformen sind von einander zu unterscheiden (vgl auch § 19a Abs 1 SGB I). § 15 Abs 1 S 1 SGB II bezieht sich ausschließlich auf die aktiven Leistungen. So soll in der EinglVb insbesondere vereinbart werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er seine Bemühungen nachzuweisen hat (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 1, 2 SGB II). Soweit der Kläger meint, aus § 15 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB II - die Bestimmung, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat - schließen zu können, dass auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Regelungsgegenstand der EinglVb sein könnten, verkennt er, dass sich auch dieser Beispielsfall eines Vereinbarungsinhalts nur auf die Beantragung von Eingliederungsleistungen bezieht. Für andere Leistungen hält das SGB II die Vorschriften des § 5 Abs 3 und § 12a SGB II vor. Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Danach enthält die EinglVb verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang (BT-Drucks 15/1516, S 54).

37

Dieser Befund wird durch die systematische Stellung des § 15 SGB II innerhalb des grundsicherungsrechtlichen Leistungssystems bestätigt. § 15 SGB II findet sich im Kap 3, Abschn 1 "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit". Die Vorschrift leitet damit nach § 14 SGB II, dem vorangestellten Grundsatz des Förderns, als verfahrenssteuernde Vorschrift den Abschn 1 - "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" ein. Ihr folgen die Regelungen über die einzelnen Leistungen zur Eingliederung, mit dem Kernstück des § 16 SGB II. Damit hat der Gesetzgeber der Verwaltung zugleich auch systematisch einen abschließenden Katalog möglicher Inhalte einer EinglVb vorgegeben. Da die Unterkunftsleistungen als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Abschn des 3. Kap ausdrücklich keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit darstellen, können sie damit auch nicht zulässiger Inhalt einer EinglVb sein. Der Verwaltung wird diese Handlungsform für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Gesetzgeber nicht eröffnet.

38

Die in der EinglVb vereinbarten Leistungen sollen den Leistungsberechtigten zudem unabhängig machen von den passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zumindest den Anspruch auf diese iS des § 3 Abs 1 S 1 SGB II mindern. Ihr Zweck ist es mithin - im Idealfall -, dass sich die Gewährung von passiven Leistungen erübrigt. Dem widerspräche es, wenn Alg II oder Teile dessen zugleich Gegenstand der EinglVb sein könnten. Der Leistungsberechtigte müsste sich ansonsten "vertraglich" verpflichten, Eingliederungsbemühungen zu unternehmen, um die vom Beklagten zugesagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entbehrlich zu machen. Ihn träfe die Vertragspflicht, sich darum zu bemühen, dass sein Vertragspartner von seiner zugesagten Leistungsverpflichtung frei wird. Diese Zweckrichtung liegt dem gesetzlichen Konzept der EinglVb ersichtlich nicht zugrunde. Aufgrund der von Anfang an vorliegenden Nichtigkeit der EinglVb vom 10.4.2008 kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte sich von dieser durch das Schreiben vom 24.4.2008 wirksam gelöst hat (§ 59 SGB X).

39

b) Selbst wenn man die EinglVb nicht als öffentlich-rechtlichen Vertrag bewerten wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

40

aa) Soweit die Auffassung vertreten wird, bei der EinglVb handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder um eine öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung (Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 30, Stand VII/2008) oder eine normersetzende öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis (Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2006, 52, 54) und die §§ 53 ff SGB X - entsprechend - herangezogen werden sollen(hierzu BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 22), ergibt sich die Nichtigkeit der konkret vorliegenden EinglVb aus den genannten Gründen zum Vertragsformverbot (vgl a). Sofern das Handeln der Verwaltung durch EinglVb nach diesen Ansichten ähnlich wie ein Verwaltungsakt zu kontrollieren sein soll (vgl Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2006, 52, 54), folgt die Unwirksamkeit direkt aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Gesetzesvorrangs nach Art 20 Abs 3 GG. Die zum Vertragsformverbot nach § 53 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X gemachten Ausführungen zu Art 20 Abs 3 GG gelten für diese Ansicht unmittelbar.

41

bb) Auch soweit Ziff 1 der EinglVb der Rechtsform nach als Zusicherung iS von § 34 SGB X anzusehen sein sollte(vgl zur Einordnung von EinglVb als Zusicherungen grundsätzlich Knickrehm in Schuler-Harms, Konsensuale Handlungsformen im Sozialleistungsrecht, 2012, 43, 52), ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Eine Zusicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Gegenzug zur Absolvierung eines Studiums oder dessen Abschluss zu gewähren, wäre ebenfalls nichtig. Gemäß § 34 Abs 1 S 1 SGB X ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung findet nach § 34 Abs 2 SGB X ua § 40 SGB X Anwendung. Gemäß § 40 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. So liegt der Fall hier.

42

Der Kläger hat sich in Ziff 2 der EinglVb - im Gegenzug zur Zusage der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - zu Eingliederungsbemühungen verpflichtet und der Beklagte hat diese Verpflichtung zur Bedingung seiner Zusicherung gemacht. Dies wird dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums iS des Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG nicht gerecht. Vielmehr ist Alg II bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen als gesetzlich gebundene Leistung verpflichtend zu erbringen. Es besteht insoweit keinerlei Disponibilität, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die Bewilligung passiver Leistungen, die im Kern zwar nicht voraussetzungslos, jedoch unverfügbar sind (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 133), durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Leistungsberechtigten von einem bestimmten Verhalten des Letzteren abhängig gemacht wird. Damit würden diese Leistungen von vornherein und vollständig unter die "aufschiebende Bedingung" eines gewünschten Verhaltens gestellt. Dies würde zudem - ohne gesetzliche Grundlage - eine dem Verfassungsrang der passiven Leistungen widersprechende Zulassung von so genannten "Workfare-Elementen" bedeuten (vgl dazu auch BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 20). Eingriffe in die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines "Fehlverhaltens" des Leistungsberechtigten im Rahmen der Eingliederungsbemühungen dürfen indes wegen der verfassungsrechtlich abgesicherten Gewährleistung des Existenzminimums ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, also nach geltendem Recht durch die Vorschriften der §§ 31 f SGB II, welche sich ihrerseits erst nachträglich auf bereits bewilligte Leistungen auswirken.

43

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte seine Leistungen vorliegend ohne die Gegenleistung des Klägers hätte erbringen wollen. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich in der EinglVb nicht nur zur Durchführung des Studiums, sondern auch zu dessen Abschluss verpflichtete. Diese Verpflichtungen des Klägers stellen unzulässige Bedingungen für eine Zusicherung des Beklagten dar. Im Falle eines Abbruchs der Bildungsmaßnahme enthält § 15 Abs 3 SGB II zudem eine Sondervorschrift in Form eines Schadensersatzanspruchs.

44

Dieser Fehler einer Zusicherung war bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offensichtlich. Die gesetzlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen die Lebensgrundlage der Leistungsempfänger sichern und gründen auf der Gewährleistung aus Art 1 iVm Art 20 GG. Sie unterliegen keinem Gestaltungsspielraum der Verwaltung. Es stellt einen von jedem Urteilsfähigen erkennbaren Fehler dar, wenn eine Zusicherung der Erbringung dieser Leistungen von der Durchführung und dem Abschluss eines Studiums abhängig gemacht werden würde (vgl Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 10).

45

6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erstattung der ungedeckten Unterkunftsaufwendungen in Form eines Darlehens nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF. Nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF können Auszubildende iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erhalten. Der Senat konnte dahin stehen lassen, ob ein vormals Leistungsberechtigter nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug für die Vergangenheit noch Leistungen zur Existenzsicherung in Darlehensform beanspruchen kann. Es liegt hier bereits kein "Härtefall" iS der bisherigen Rechtsprechung des BSG vor.

46

So haben die für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständigen Senate in der Vergangenheit den Härtefall wie folgt umschrieben: Ein Härtefall könne insbesondere dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe. Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. Senats anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 36). Die Behinderung oder Krankheit soll dabei nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden können. Hinzukommen müsse auch in dieser Konstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende gebracht werde. Schließlich ist ein besonderer Härtefall angenommen worden, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 24; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 37; zusammenfassend s BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung, juris RdNr 19 bis 21).

47

Soweit es die beiden ersten Fallkonstellationen betrifft, war das Studium des Klägers zumindest zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes nicht weit fortgeschritten oder stand vor dem Ende. Angesichts der vom Kläger erfolgreich absolvierten Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann ist ferner zweifelhaft, inwieweit das Studium - prognostisch zu Beginn des streitigen Zeitraumes - die einzige Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt gewesen sein könnte. Allerdings mangelt es an konkreten Feststellungen des LSG zu den Studienfortschritten und zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und dessen beruflicher Perspektive. Unabhängig hiervon kann jedoch nicht angenommen werden, dass mangelnde finanzielle Mittel die Gefahr der vorzeitigen Beendigung des Studiums - auch unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen - hervorgerufen haben. Der Kläger hat Ausbildungsförderung nach dem BAföG im Höchstsatz erhalten, sodass zwar möglicherweise ungedeckte "Spitzen" im Bedarf vorhanden waren. Ein "besonderer" Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF liegt jedoch erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen(BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 20 mwN). Die Situation des Klägers unterscheidet sich jedoch - soweit es die hier ausschließlich geltend gemachten Unterkunftskosten betrifft - nicht von der anderer Studierender mit Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG im Höchstsatz, sodass die Annahme einer "besonderen Härte" iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF auszuschließen ist.

48

7. Dem Kläger steht auch gegen die Beigeladene kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für seine ungedeckten Aufwendungen durch Unterkunft und Heizung zu. Weder ist die Beigeladene im streitigen Zeitraum für die begehrten Leistungen zuständig, noch bestünde materiell-rechtlich ein Anspruch auf sie.

49

Der Senat hat nach § 44a Abs 1 S 3 SGB II(hier idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742 mWv 1.8.2006) von der Erwerbsfähigkeit des Klägers für den streitigen Zeitraum auszugehen. Danach hatten die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. § 44a Abs 1 S 3 SGB II enthielt insoweit nicht nur die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern nach der Rechtsprechung des 7b Senats des BSG eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III(BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 19). Der Leistungsberechtigte ist auf diese Weise nicht nur bei einem schon bestehenden Streit zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren Anrufung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der Beklagte fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben. Dies ist hier nicht der Fall gewesen (s auch BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 20).

50

Unabhängig hiervon käme als Anspruchsgrundlage im Übrigen allein § 22 Abs 1 S 2 SGB XII in Betracht. Gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB XII(idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670, der insofern seit dem Inkrafttreten am 7.12.2006 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (§ 22 Abs 1 S 2 SGB XII). Sofern der Kläger für den gesamten streitigen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB XII gewesen sein sollte, wäre er zunächst als Ausbildungsförderung nach dem BAföG beziehender Auszubildender aufgrund des § 22 Abs 1 S 1 SGB XII von den Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ausgeschlossen gewesen. Insoweit gelten die zu § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF gemachten Ausführungen(s unter 3.) entsprechend. Anhaltspunkte für einen in der Person des Klägers begründeten besonderen Härtefall iS des § 22 Abs 1 S 2 SGB XII sind - ausgehend von voller Erwerbsminderung - unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 6. ebenfalls nicht vorhanden.

51

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

(2) (weggefallen)

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mobilitätshilfen nach dem SGB II.

2

Der 1960 geborene Kläger schloss im Jahr 2003 ein Kunststudium in B. mit dem Diplom ab. Er bezog anschließend ebenfalls in B. zunächst Sozialhilfe und ab 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ab 1.2.2007 wurde er für eine Tätigkeit als Studienreferendar in Nordrhein-Westfalen zum Beamten auf Widerruf ernannt und zog von B. nach O.

3

Seinem Antrag auf Bewilligung von Mobilitätshilfen (Reisekostenbeihilfe, Übergangsbeihilfen als Darlehen, Ausrüstungsbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe und Trennungskostenbeihilfe) fügte er eine Bescheinigung der Bezirksregierung D. bei, wonach das Land Nordrhein-Westfalen keinerlei Kosten für Umzüge und sonstige Auslagen erstatte. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil Mobilitätshilfen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraussetzten (Bescheid vom 9.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2007).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.6.2009). Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.11.2012 zurückgewiesen. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzung des § 53 Abs 1 SGB III aF nicht, da er keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingegangen sei. Die Vorschriften verstießen nicht gegen das Grundgesetz. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Mobilitätshilfen für Arbeitslose bzw Arbeitsuchende, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen wollten, einerseits und Personen, die zum Beamten auf Widerruf ernannt würden, andererseits, sei nicht iS des Art 3 Abs 1 GG ungerechtfertigt. Das Differenzierungsmerkmal der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei nicht evident unsachlich bzw willkürlich. Es rechtfertige sich aus der mit der Übernahme des AFG in das SGB III beabsichtigten Stärkung des Versicherungsgedankens. Eine Differenzierung habe auch nicht mit Rücksicht darauf erfolgen müssen, dass der Kläger nach Abschluss der Referendarzeit wegen seines Alters nicht habe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden können.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 16 Abs 1 SGB II iVm § 53 Abs 1, § 54 SGB III in der vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 geltenden Fassung. Mit seiner Rechtsauffassung verkenne das Berufungsgericht die unterschiedlichen Anwendungsbereiche des SGB II und des SGB III. Es übersehe, dass die Grundsicherung anders als die Arbeitslosenversicherung nicht beitrags- sondern steuerfinanziert sei. Damit entfalle das Argument der zweckentsprechenden Verwendung von Beitragseinnahmen. Soweit in § 16 SGB II eine Rechtsgrundverweisung gesehen werde, müssten bei der Auslegung die Unterschiede in den Systemen von SGB II und SGB III insoweit geebnet werden, als der Charakter der Versicherungsleistungen ein Hindernis für die Übertragung in das steuerfinanzierte System darstelle. Für die Mobilitätshilfen bedeute dies ein Entfallen des Tatbestandsmerkmals "versicherungspflichtige Beschäftigung".

6

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 sowie des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 2. Juni 2009 und des Bescheides des Beklagten vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2007 zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Bewilligung einer Reisekostenbeihilfe, übergangsweisen Ausrüstungsbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe und Trennungskostenbeihilfe sowie Fahrtkostenbeihilfe neu zu verbescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, dass für eine Leistungserbringung nach dem SGB II zwar ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis keine Anspruchsvoraussetzung sei. Eine Regelung zur Förderung nicht versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse sei aber wegen der aus dem Beamtenverhältnis resultierenden Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Mobilitätshilfen.

10

1. Die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 S 2 SGB II(in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) iVm §§ 53, 54 SGB III sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme der Referendartätigkeit als Berechtigter sämtliche Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllte. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen kommt es auf die materielle Berechtigung während des gesamten fraglichen Leistungszeitraums an, während der Bewilligung von Alg II keine Tatbestandswirkung zukommt (Eicher/Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 16 RdNr 34; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 54, Stand XII/12). Der Kläger erfüllte jedenfalls nicht die zusätzlich zu prüfenden Voraussetzungen des § 53 Abs 1 SGB III aF.

11

Nach § 16 Abs 1 S 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit ua die im 1. bis 3. und 6. Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen. Ergänzend hierzu bestimmt § 16 Abs 1a SGB II(ebenfalls in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung), dass - soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt - für die Leistungen nach Abs 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt, gelten.

12

Bei der vom Kläger zum 1.2.2007 aufgenommenen Referendartätigkeit, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf vollzog, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung, die zur Inanspruchnahme von Mobilitätshilfen berechtigt. Nach § 53 Abs 1 SGB III(idF durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4607) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Der Kläger erfüllte die genannten Voraussetzungen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht, da die Tätigkeit als Beamter auf Widerruf nach § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III versicherungsfrei war. Zu den nach dieser Vorschrift versicherungsfreien Personen gehören auch Beamte auf Probe oder Widerruf (Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 27 RdNr 8, Stand V/12).

13

Die hier fragliche Voraussetzung des § 53 Abs 1 SGB III aF gilt auch nicht dadurch als erfüllt, dass im Anschluss an die Referendartätigkeit mit Rücksicht auf das Lebensalter des Klägers eine versicherungspflichtige Angestelltentätigkeit als Lehrer im Raum stand. Mit der genannten Regelung soll in erster Linie erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert. Insofern dient § 53 Abs 1 SGB III aF dem Zweck, dem von der Regelung erfassten Personenkreis einen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu geben(BSG SozR 4-4300 § 53 Nr 2 RdNr 14 und SozR 4-4300 § 53 Nr 3 RdNr 15). Die Anforderung bezieht sich nach dem Wortlaut der Regelung auf die aufgenommene Beschäftigung. Eine mit der versicherungsfreien Beschäftigung möglicherweise im Zusammenhang stehende spätere Beschäftigungsaufnahme muss deshalb schon aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens zwischen geförderter Tätigkeit und versicherungspflichtiger Beschäftigung unberücksichtigt bleiben.

14

Ein Abweichen von den Voraussetzungen des § 53 Abs 1 SGB III aF rechtfertigt sich auch nicht aus den Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II. § 16 Abs 1 S 2 und Abs 1a SGB II stellen grundsätzlich klar, dass der Grundsicherungsträger die Leistungen, die im Katalog des § 16 Abs 1 S 2 SGB II aufgeführt sind, nur dann erbringen kann, wenn die im SGB III aufgeführten Voraussetzungen der jeweiligen Leistungen erfüllt sind. Es handelt sich insoweit um eine Rechtsgrundverweisung auf die jeweils einschlägigen Regelungen des SGB III (BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr 6, RdNr 18 mwN). Die leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB III sind iS einer dynamischen Verweisung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II heranzuziehen. Gleichzeitig wird aus dem Regelungszusammenhang auch deutlich, dass die Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II zu beachten sind. Als Beispiel hierfür hat der erkennende Senat das Entfallen von Verfügbarkeit und/oder Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzungen für in das SGB II transformierte Förderleistungen nach dem SGB III benannt (BSG aaO). Hierbei ist der Senat - in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in der Literatur (s etwa Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 56 f; Kothe in Gagel, SGB II/SGB III, § 16 SGB II RdNr 15, Stand 7/2009; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 67, 422, Stand VI/2009) - davon ausgegangen, dass bestimmte Anspruchsvoraussetzungen, die allein für das Leistungssystem des SGB III kennzeichnend sind, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Eingliederungsleistungen außer Betracht bleiben.

15

Gleichwohl greift der Einwand der Revision, die im SGB III enthaltenen beitragsbezogenen Leistungsvoraussetzungen müssten bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II unberücksichtigt bleiben, im Ergebnis nicht durch. Insoweit ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich bei der hier zu erörternden Anforderung, es müsse eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden, nicht um das Erfordernis einer der Förderung vorgelagerten Vorversicherungszeit im Sinne der Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis, sondern um eine in die Zukunft gerichtete Anforderung handelt. Diese Voraussetzung rechtfertigte sich in erster Linie daraus, dass mit der Aufnahme der Beschäftigung eine möglichst nachhaltige Eingliederung erreicht werden sollte. Hingegen stand der Versicherungsgedanke jedenfalls nicht im Mittelpunkt der der Regelung zugrunde liegenden Überlegungen des Gesetzgebers.

16

Die nach § 53 SGB III aF geltende Anforderung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann nicht auf der Grundlage einer Auslegung des einfachen Rechts bereits nach Sinn und Zweck der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II als systemwidrig und deshalb unbeachtlich angesehen werden. Die Leistungsgewährung erfordert auch unter Berücksichtigung der ggfs zu modifizierenden Rechtsgrundverweisung des § 16 Abs 1 S 2 SGB II, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird(vgl zum aktuellen Recht Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 107, Stand XII/12). Auch im Leistungssystem des SGB II kann für die Beschränkung der Förderung auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angeführt werden, dass hiermit sichergestellt wird, dass durch die geförderte Beschäftigung ggfs Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erworben werden können, die bei einem späteren Verlust des Beschäftigungsverhältnisses einer erneuten Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstehen. Ob die Begrenzung der Förderfähigkeit auf versicherungspflichtige Beschäftigungen angesichts der parallelen Regelung in § 45 SGB III aF zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, die einen vergleichbaren Bezug zur Versicherungspflicht der angestrebten Beschäftigung nicht enthielt(vgl zu den Gründen BSG Urteil vom 12.5.2011 - B 11 AL 25/10 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 3), auch sozialpolitisch in vollem Umfang überzeugt, kann dahinstehen. Hieraus allein kann die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der in Frage stehenden Regelungen nicht hergeleitet werden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte allein dies nicht zur "Korrektur" des Gesetzgebers durch die Gerichte führen.

17

Schließlich ist - wie das LSG bereits mit umfangreichen Erwägungen dargelegt hat - aus der unterschiedlichen Behandlung von Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sowie von Personen, die ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eingehen, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht herzuleiten. Die auf die dargelegten Sachgründe gestützte Regelung über Mobilitätshilfen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (stRspr, vgl zB: BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55 mwN; BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr 11 RdNr 31; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr 7 RdNr 12). Ist ein gesetzliches Regelungskonzept - wie das, welches § 53 Abs 1 SGB III aF zugrunde liegt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so genügen hinreichende sachliche Gründe, um eine unterschiedliche Behandlung Betroffener zu rechtfertigen.

18

Hinreichende Sachgründe liegen der Begrenzung auf versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse schon deshalb zugrunde, weil durch den Erwerb von Versicherungsansprüchen bei einem späteren Eintritt von Arbeitslosigkeit eine Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung vermieden werden kann. Eine Gleichbehandlung beider Personengruppen im Rahmen des Förderungsrechts des SGB II würde zudem Verwerfungen im Verhältnis zum Leistungsrecht des SGB III bewirken, da es für Leistungsberechtigte im Rechtskreis des SGB III bei der einschränkenden Voraussetzung, es müsse eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden, verbliebe. Die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von SGB III-Berechtigten und SGB II-Berechtigten im Sinne einer Begünstigung des zuletzt genannten Personenkreises wäre ihrerseits nicht zu rechtfertigen.

19

Es kann mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Konzeption offenbleiben, ob - wovon das LSG ausgegangen ist - auch die ggfs aus einem Beamtenverhältnis erwachsenden Ansprüche bei Begründung eines Dienstverhältnisses als Begründung für die Ungleichbehandlung von privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen bereits auf der Ebene der Anspruchsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 53 SGB III aF herangezogen werden kann. Dies erscheint allerdings mit Rücksicht darauf zweifelhaft, dass die Argumentation des LSG andere versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse nicht erfasst.

20

2. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht nicht ausdrücklich geprüft, ob dem Begehren des Klägers im Rahmen der Öffnungsklausel des § 16 Abs 2 S 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) Rechnung getragen werden kann. Nach dieser Vorschrift konnten über die in Abs 1 der Vorschrift genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; hierbei durften die weiteren Leistungen die Leistungen nach Abs 1 nicht aufstocken.

21

Das BSG hatte § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF als Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art interpretiert, für die die nicht abschließend in S 2 der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von Hauptbeispielen übernahmen(BSG SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 18). Mit der Ergänzung des S 1 durch das Fortentwicklungsgesetz wurde klargestellt, dass für die ergänzenden Leistungen das Aufstockungsgebot Anwendung findet. Nicht zweifelhaft konnte darüber hinaus sein, dass auch ohne ausdrückliche Regelung das jetzt in der Nachfolgeregelung (§ 16f - Freie Förderung) ausdrücklich aufgenommene Umgehungsverbot aufgrund der Struktur der Abs 1 und 2 Anwendung finden musste, weil ansonsten der abgeschlossene Leistungskatalog des § 16 Abs 1 SGB II weitgehend sinnentleert gewesen wäre(vgl nur Eicher in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 177). Es konnten deshalb Leistungen in Bereichen, die der Gesetzgeber nach Voraussetzungen sowie Art und Umfang ausgeformt hatte, nicht durch gleichgerichtete Förderungsleistungen mit entsprechenden Modifikationen ergänzt werden (vgl zum Inhalt des Umgehungsverbotes nach derzeitigem Recht Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 16f RdNr 16 ff; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 16f RdNr 3 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16f RdNr 37 ff, Stand V/12). Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu arbeitsmarktrechtlichen Instrumenten dürfen durch die Öffnungsklausel nicht unterlaufen werden. Eine Korrektur der in § 53 SGB III aF ausdrücklich aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen kommt über die Generalklausel deshalb nicht in Betracht.

22

3. Keine Anwendung findet schließlich für den streitigen Zeitraum die nunmehr für die Freie Förderung in § 16f Abs 2 S 4 SGB II getroffene Regelung, wonach für bestimmte Problemgruppen des Arbeitsmarktes vom Umgehungs- und Aufstockungsverbot abgesehen werden kann, weil diese Regelung erst zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Eine Rückwirkung dieser Ausnahme vom Umgehungs- und Aufstockungsverbot hat der Gesetzgeber nicht angeordnet, sodass der Kläger auch hieraus einen Anspruch nicht herleiten kann.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.