Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Okt. 2015 - L 7 AS 260/15
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen astrologischen Tätigkeit.
Die im Mai 1951 geborene Klägerin erhält seit April 2013 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Sie verfügt über eine Berufsausbildung zur MTA und war von 1987 bis 1994 mit einem Naturkost-Fachgeschäft selbstständig erwerbstätig. Die Klägerin verfügte Ende 2012 über einen aus zahlbaren Bausparvertrag mit 13.000,- Euro Guthaben, nach Teilauszahlung im Februar 2013 beim Erstantrag mit noch 8.900,- Euro Guthaben. Eine Woche nach dem Erstantrag kaufte sie für ca. 1.000,- Euro einen Computer und einen Drucker.
Am
Es kam in der Folge im Mai und Juni 2013 zu mehren Besprechungen der Klägerin mit einem Mitarbeiter des Beklagten aus der Arbeitsvermittlung. Dort legte die Klägerin einen Businessplan vom 05.06.2013 für das Gründungsvorhaben „Freiberufliche Tätigkeit auf astrologischer/astronomischer Basis, Beratungspraxis, Schulung, Vorträge, astrologische Forschung, Autorentätigkeit“ vor. Es bestehe ein Kapitalbedarf von ca. 4.000,- Euro für Werbung, Büroausstattung, ein Astrologie-Programm und eine Digital-Kamera.
Als Qualifikation verfüge sie über eine Ausbildung in psychologischer Astrologie (1994 bis 1998), Kenntnisse und Erfahrungen in systemischer Familientherapie, ein langjähriges autodidaktisches Studium der Astrologie, Teilnahme an einem Crash-Kurs für Heilpraktiker und Kenntnisse sowie Erfahrungen in alternativen Heilmethoden. Sie habe ein Buchmanuskript erstellt „Zwiespalt oder Zusammenarbeit, eine Verbindung von Astro-Logik“ mit Entdeckung und Darstellung eines zeitlosen und universellen Erkenntnisweges am Beispiel eines archetypischen Paares sowie ein weiteres Buchmanuskript „Ein Zufall zuviel“ als Biographiearbeit zur Lösung des eigenen Falles. Als Geschäftsidee wurde angeführt: Anlaufstelle für unerklärliche Erlebnisse/Ereignisse, Biographiearbeit, Beratungstätigkeit anhand des Horoskops, Vortragstätigkeit zur Vermittlung von astrologischen Lebenszyklen, Analysemethoden, Vermitteln von kosmischer Ordnung, Autorentätigkeit mit eventuellem Umschreiben der beiden Buchmanuskripte als allgemeinverständliches Buch für den Normalverbraucher und Vortragstätigkeit über das Denken in Urprinzipien. Dem Businessplan ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin im Jahr 2008 einen Vortrag bei der Volkshochschule durchführte und Verlage die beiden Buchmanuskripte abgelehnt hatten.
Der Mitarbeiter des Beklagten erklärte der Klägerin daraufhin, dass sie die Existenzgründung weiter betreiben könne, aber hierfür keine Mittel für Anschaffungen und keinen Existenzgründungszuschuss erhalten könne. Die Klägerin wandte sich dann mit Schreiben vom 17.08.2013 an den Geschäftsführer des Beklagten und beantragte „ein Arbeitszimmer“ und „einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum“.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Klägerin wurde ein Antragsvordruck für die begehrten Leistungen übermittelt. Zu einer erneuten Antragstellung kam es aber nicht.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
Die Klägerin erhob am
Die Klage wurde mit Urteil vom 28.01.2015
Die Klägerin hat am
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Mitarbeiter des Beklagten sei ausschließlich für Selbstständige zuständig gewesen und habe zuvor schon diverse vergleichbare Vorhaben betreut. Er habe die erforderliche Fachkompetenz gehabt, um die Erfolgsaussichten und die Tragfähigkeit des Vorhabens der Klägerin zu beurteilen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Streitgegenstand ist die Ablehnung des ursprünglichen Antrags der Klägerin auf Förderung ihrer beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit mit Bescheid vom 29.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2013. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 17.08.2013 „ein Arbeitszimmer“ und „einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum“ beantragt. Im Businessplan vom 05.03.2013 hat sie einen Kapitalbedarf für Werbemaßnahmen, Büroausstattung und technische Ausstattung dargelegt. Der Antrag ist auszulegen als Antrag auf Förderung der geplanten selbstständigen Tätigkeit durch finanzielle Förderung von Sachmitteln (§ 16 c Abs. 1 SGB II) und Einstiegsgeld (§ 16b SGB II). Beratung oder Schulung (§ 16c Abs. 2 SGB II) oder sonstige Leistungen wurden nicht beantragt. Der Ablehnungsbescheid vom 29.08.2013 ist als Ablehnung jeglicher beantragter Förderung zu verstehen, auch wenn der Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich auf § 16b SGB II eingeht. Damit wurden die von der Klägerin beantragten Leistungen abgelehnt.
1. Die Klägerin ist zwar erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sie hat aber keinen Anspruch auf Einstiegsgeld nach § 16c SGB II oder zur Beschaffung von Sachgütern nach § 16c Abs. 1 SGB II. Es fehlt bereits an Tatbestandsvoraussetzungen der Leistungen.
Einstiegsgeld kann gemäß § 16b Abs. 1 SGB II zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle wird in § 16b SGB II nicht gefordert.
Nach § 16c Abs. 1 SGB II können Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern geleistet werden, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
2. Die Klägerin erhebt eine Anfechtungs- und Leistungsklage. Diese ist unbegründet, weil Leistungsansprüche ausgeschlossen sind, da es sich um Ermessensleistungen handelt und eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin nicht vorliegt.
Es ergibt sich keine Leistungszusage aus der Eingliederungsvereinbarung vom April 2013, wonach die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit angestrebt werde. Der Beklagte erbringe Information, Beratung und Förderung nach den Richtlinien des SGB II, insbesondere ein Beratungsgespräch beim Team Selbstständigkeit zur Förderung einer Existenzgründung. Die begehrten finanziellen Leistungen wurden nicht versprochen.
Auch aus dem mündlichen Zugeständnis des Mitarbeiters, die Klägerin könne die selbstständige Tätigkeit ohne finanzielle Förderung versuchen, ergibt sich offenkundig kein Anspruch auf eine finanzielle Förderung, Im Übrigen bedürften wirksame Zusicherungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X der Schriftform.
3. Die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage enthält als Minus eine Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 131 Abs. 3 SGG (BSG, Urteil vom 22.03.2011, B 2 U12/10 R, Rn. 12). Diese ist unbegründet, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Ermessen wurde vom Beklagten zu Recht nicht ausgeübt, weil auch er die Leistungsvoraussetzungen verneinte.
a) Einstiegsgeld nach § 16b SGB II § 16b Abs. 1 S. 1 SGB II enthält zwei Leistungsvoraussetzungen: Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit und die Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Behörde keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnen. Die Voraussetzungen sind anhand einer Prognose zu beurteilen, wobei auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (BSG, Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 46/14 R, Rn. 18 und 19).
aa) Von einer Überwindung der Hilfebedürftigkeit ist nur dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Tätigkeit die Prognose erlaubt, dass der Lebensunterhalt langfristig durch diese Erwerbstätigkeit finanziert werden kann (Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16b Rn. 20), sprich prognostisch von einem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ausgegangen werden kann. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, also insbesondere auf die beabsichtigte Tätigkeit, die Entwicklungsmöglichkeiten, die Kompetenzen des Antragstellers und den in Frage kommenden Markt samt Verdienstmöglichkeiten (vgl. zu den Kriterien bei einer abhängigen Beschäftigung, BSG a. a. O., Rn. 21 und 22).
Eine positive Prognose war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (14.11.2013) hier nicht möglich; es spricht nichts dafür, dass die alleinstehende Klägerin durch die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit künftig ihren Lebensbedarf (Regelbedarf, Kosten der Wohnung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sichern kann.
Die Klägerin will mit ihrer beabsichtigten Tätigkeit eine zuvor erlebte Fremd- und Selbsttherapie in ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit umsetzen. Laut Lebenslauf hat die nicht näher spezifizierte Ausbildung in psychologischer Astrologie 1994 begonnen und parallel zu einer Familientherapie stattgefunden. Auch wenn die Klägerin ihre jahrelangen Bemühungen selbst als hilfreich empfunden hat, belegt dies nicht, dass damit Einkommen in einem Umfang erzielt werden kann, das nach Abzug von Betriebsausgaben den Lebensunterhalt der Klägerin sichert.
Dies gilt insbesondere auch für die beiden Buchmanuskripte, die nach Angaben der Klägerin autobiografisch geprägt sind und die von den Verlagen, denen die Klägerin die Manuskripte anbot, abgelehnt wurden. Die Klägerin entfaltete ferner keine Aktivitäten, die beiden Buchmanuskripte ohne die begehrte Förderung in eine allgemein verständliche Form umzuschreiben. Ein relativ neuer Computer stand ihr hierfür seit April 2013 zur Verfügung.
Auch ihre Vortragstätigkeit ist über die Jahre gesehen minimal geblieben. Sie hat lediglich im Jahr 2008 einen einzigen Vortrag bei einer Volkshochschule gehalten. Es fehlen damit Belege dafür, dass die Klägerin die Kompetenz und Erfahrung hat, um mit Vorträgen Geld zu verdienen.
Ihre Berufsausbildung zur MTA liegt lange zurück und hat kaum Berührungspunkte zur Astrologie. Für die selbstständige Tätigkeit mit einem Naturkostladen von 1987 bis 1994 gilt dasselbe. Soweit die Klägerin auch den therapeutischen Bereich anstrebt, fehlt ihr die Berechtigung, derartige Tätigkeiten auszuüben. Die Klägerin hat lediglich an einem Crashkurs für die Heilpraktiker-Prüfung teilgenommen, nicht aber an der Prüfung. Sie hat diese Prüfung auch bis heute nicht abgelegt.
bb) Es besteht auch keine Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn das Einstiegsgeld als ultima ratio bei der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erforderlich ist, weil Eingliederungshemmnisse gegeben sind (BSG, a.a.aO., Rn. 23), die durch die Leistung behoben werden können. Soweit es bereits an der Eignung der Klägerin für die beabsichtigten Tätigkeiten fehlt, ist die Förderung von vornherein nicht erforderlich, weil die angestrebte Geldleistung daran nichts ändern kann. Im Übrigen konnte die Klägerin mehrere der beabsichtigten Tätigkeiten auch ohne Förderung beginnen, etwa die Vortragstätigkeit auszubauen oder die Buchmanuskripte umzuschreiben. Hierfür war das Einstiegsgeld nicht erforderlich.
b) Sachgüter nach § 16c Abs. 1, 3 SGB II
Nach § 16c Abs. 1 SGB II können Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern geleistet werden, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann diese Leistung nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist (Prognose), dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Die Tragfähigkeit soll unter Heranziehung einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle beurteilt werden.
Die Klägerin begehrt „ein Arbeitszimmer“ und einen „gewissen finanziellen Handlungsspielraum“. Die Übernahme der anteiligen Miete und frei verfügbare finanzielle Mittel sind keine Sachgüter, deren Beschaffung der Beklagte mit Darlehen oder Zuschüssen fördern könnte. Nach dem Businessplan vom 05.06.2013 möchte die Klägerin als Sachgüter eine Büroausstattung, ein Astrologie-Computerprogramm, eine Digital-Kamera und Werbemittel wie Flyer (Handzettel), Visitenkarten, Pkw-Werbeschild und ein Türschild beschaffen.
Ein Anspruch auf diese Sachgüter nach § 16c Abs. 3 S. 1 SGB II besteht nicht, weil nicht zu erwarten ist, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Auf die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der beabsichtigten Tätigkeit kommt es nicht an.
Eine selbstständige Tätigkeit ist dann wirtschaftlich tragfähig, wenn der zu erwartende Gewinn die Betriebsausgaben deckt (Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16c Rn. 14; Thie in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 16c Rn. 5). Hierfür soll nach Satz 2 eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle eingeholt werden.
Die Prognose, auch hier zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung anzustellen, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird, geht über die Tragfähigkeit hinaus. Es muss die begründete Erwartung bestehen, dass in absehbarer Zeit („innerhalb eines angemessenen Zeitraums“) über die schlichte Kostendeckung hinaus ein Gewinn erzielt wird, der nach Abzug der Erwerbsfreibeträge die Hilfebedürftigkeit dauerhaft überwindet oder verringert. Während die Überwindung der Hilfebedürftigkeit die Deckung des gesamten Lebensbedarfs (Regelbedarf, Kosten der Wohnung, Kranken. und Pflegeversicherung) voraussetzt, ist unter Verringerung der Hilfebedürftigkeit die Deckung eines wesentlichen Anteils dieses Lebensbedarfs zu verstehen.
Aus den oben unter 4 a) dargelegten Gründen waren nicht unerhebliche Gewinne für die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit nicht zu erwarten. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die therapeutischen Erfahrungen der Klägerin zu nicht unwesentlichem Erwerbseinkommen führen konnten. Die Buchmanuskripte wurden von Verlagen zurückgewiesen. Die bisherige Vortragstätigkeit kann Kompetenz und Erfahrung in diesem Bereich nicht belegen. Die beruflichen Vorerfahrungen waren nicht einschlägig. Therapeutische Tätigkeiten durfte die Klägerin nicht ausüben. Dagegen waren regelmäßige Ausgaben zu erwarten, etwa laufende Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer und Werbung.
c) Insgesamt ist festzustellen, dass die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Förderung nicht erfüllte. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sowohl die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II als auch die Unterstützung der Beschaffung von Sachgütern nach § 16c Abs. 1 und 2 SGB II im Ermessen der Behörde steht.
Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Staat eine selbstständige Tätigkeit auf astrologischer Basis überhaupt mit Steuermitteln fördern darf, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Es spricht in diesem Bereich viel für eine Leistungsablehnung wegen Ermessensreduzierung auf Null.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die ohne jede sozialwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Grundlage Konstellationen von Himmelskörpern Bedeutungen zumessen wollen, die im Wesentlichen Aberglauben vertiefen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
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(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.