Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 53a Arbeitslose

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

(2) (weggefallen)

ra.de-OnlineKommentar zu § 370 AO 1977

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 370 AO 1977

§ 370 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 370 AO 1977 wird zitiert von 1 anderen §§ im Abgabenordnung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes


(1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung findet bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter Anwendung. (2) Sofern die Träger der Grundsicher
§ 370 AO 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem Abgabenordnung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Referenzen - Urteile | § 370 AO 1977

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 370 AO 1977.

Bundessozialgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - B 4 AS 46/14 R

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt...