Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 4 AS 37/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:121017UB4AS3716R0
bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2016 und des Sozialgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Rechtstreit geht um die Frage, ob dem Kläger als Leistungsberechtigtem nach dem SGB II, der mit einer Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in Bedarfsgemeinschaft lebt, für September 2014 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten (Regelbedarfsstufe 1: 391,00 Euro) oder in Höhe des Regelbedarfs für eine volljährige Person in Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2: 353,00 Euro) zustehen.

2

Der 1950 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und bezog bis 31.7.2012 Leistungen nach dem AsylbLG. Seit 1.8.2012 steht er im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er wohnte 2014 mit der Familie in einem Übergangswohnheim. Die Ehefrau des Klägers besaß eine Duldung und bezog im September 2014 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die Stadt H bewilligte ihr eine Grundleistung von 326,00 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft (Bescheid vom 21.8.2014), hiervon sind ihr 126,00 Euro in bar ausbezahlt und im Übrigen Wertgutscheine ausgegeben worden.

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 353,00 Euro auch für September 2014 (Bescheid vom 10.7.2014). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Zahlung der Leistung nach Regelbedarfsstufe 2 sei rechtswidrig, er habe Anspruch auf den Regelbedarf eines Alleinstehenden (§ 20 Abs 2 SGB II analog). Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.9.2014). Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit einer nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten Person in Bedarfsgemeinschaft lebten, sei der Regelbedarf für volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft zu leisten. Ausgelöst durch das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) hätten Asylbewerber nach § 3 AsylbLG seit dem 1.1.2011 Anspruch auf Leistungen, die sich der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII unterschieden. Die Bedarfe seien nach den Vorschriften des § 20 Abs 2 Satz 1, Abs 5 SGB II aF iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 SGB II berechnet.

4

Das SG hat den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 26.6.2014 bis zum 30.11.2014 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 38,00 Euro monatlich zu zahlen (Urteil vom 8.12.2015). Der Kläger habe Anspruch auf die Gewährung des Regelbedarfs für Alleinstehende (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II analog). Dem Kläger sei weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 20 Abs 4 SGB II der Regelbedarf für Partner in Bedarfsgemeinschaft zu zahlen(unter Hinweis auf: Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4-4200 § 20 Nr 16). Hieran habe sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) nichts geändert.

5

Der Beklagte hat gegen das Urteil des SG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, worauf das LSG die Berufung zugelassen und das Berufungsverfahren fortgeführt hat (Beschluss vom 18.3.2016). In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Kläger die Klage betreffend den Monat November 2014 zurückgenommen. Darüber hinaus haben die Beteiligten folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

"1.     

Der Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2014 betreffend den Leistungszeitraum vom 26.06.2014 bis zum 31.08.2014 und vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014 ohne Berufung auf die Präklusionsfrist der §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II, 44 SGB X zu überprüfen und bei der Überprüfung den im rechtskräftigen Urteil im Rechtsstreit L 19 AS 577/16 festgestellten Regelbedarf für September 2014 zugrunde zu legen.

2.    

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in dem rechtskräftigen Urteil.

3.    

Die Beteiligten betrachten damit den Rechtsstreit betreffend die Leistungszeiträume vom 26.06.2014 bis zum 31.08.2014 und vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014 als erledigt."

6

Im Übrigen, dh wegen der Leistung für September 2014, hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19.9.2016). § 20 Abs 4 SGB II erfasse nur die Konstellation, dass beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen(vgl BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4-4200 § 20 Nr 16 zur Vorgängervorschrift). Eine Vergleichbarkeit zwischen den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und den Grundleistungen nach dem AsylbLG bestehe weiterhin nicht.

7

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 20 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 SGB II aF. Unter Anwendung der vom BVerfG angeordneten Übergangsregelung seien die Leistungen an SGB II-Berechtigte und AsylbLG-Berechtigte der Höhe nach vergleichbar. Daher sei es beim Zusammenleben von zwei Personen aus diesen Leistungsbereichen nicht mehr erforderlich, dem nach dem SGB II leistungsberechtigten Partner den Regelsatz für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Duisburg vom 8.12.2015 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.9.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt die Urteile von SG und LSG.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Die Revisionsbegründung ist zwar nicht fristgerecht beim BSG eingegangen, der Senat hat dem Beklagten aber Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist gewährt (Beschluss vom 8.3.2017; vgl § 67 Abs 4 Satz 2 SGG).

12

2. Gegenstand der Revision ist nach dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich nur noch der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für September 2014.

13

Für die weiteren Zeiträume, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, haben die Beteiligten vor dem LSG einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der prozessrechtlich und materiell wirksam ist. Es handelt sich bei dem geschlossenen Vergleich um einen sog Unterwerfungsvergleich (§ 54 Abs 1 SGB X). Ein solcher ist wirksam, wenn durch ihn ein Streit zwischen Beteiligten im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Vorliegend sind die Erklärungen der Beteiligten ua darauf gerichtet gewesen, die bestehende Ungewissheit über die Rechtslage (Engelmann in von Wulffen/Schütze, 8. Aufl 2014, SGB X, § 54 RdNr 10) - konkret über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach § 20 SGB II - teilweise beizulegen und das anhängige Gerichtsverfahren (überwiegend) zu beenden. Dies ist im Wege gegenseitigen Nachgebens geschehen.

14

Wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung haben die Beteiligten in einem gesondert geschlossenen Vergleichsvertrag (§ 54 Abs 1 SGB X)prozessrechtlich und materiell wirksam eine nochmalige Überprüfung und Entscheidung vereinbart. Damit haben sie über diesen abtrennbaren Streitgegenstand(BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 12 mwN) eine abschließende Regelung getroffen, sodass auch dieser nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist.

15

3. Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die angefochtenen Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben. Die auf die Zahlung von weiteren 38,00 Euro für September 2014 gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach einem Regelbedarf für alleinstehende Leistungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1: 391,00 Euro) hat.

16

Zwar hat der Kläger auch im September 2014 dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erfüllt (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II), denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Er ist erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II), da weder er noch seine Familienangehörigen im September 2014 über anrechenbares Einkommen oder zu berücksichtigendes Vermögen verfügten. Leistungsausschlüsse greifen zu Lasten des Klägers nicht ein.

17

Damit hat der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II, während die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf(§ 21 SGB II) nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht vorgelegen haben. Der Kläger hat analog § 20 Abs 4 und 5 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 SGB II für die Zeit ab 1.1.2014 (BGBl I 2013, 3857; im Folgenden Bekanntmachung 2014) Anspruch auf eine Regelleistung nach Regelbedarfsstufe 2, also auf Zahlung von 353,00 Euro.

18

Denn wie das LSG festgestellt hat, lebt er mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft. Eine solche bilden gemäß § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben(vgl zur Heranziehung des § 7 SGB II auch im Kontext des § 20 SGB II: Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 20 RdNr 100). Der Kläger ist volljährig und mit einer ebenfalls volljährigen Frau verheiratet. Er lebt von ihr nicht dauernd getrennt und führt mit ihr einen gemeinsamen Haushalt (vgl § 8 Abs 1 Nr 2 RBEG).

19

Zwar hat das BSG § 20 Abs 3 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, das ist die unmittelbare Vorgängerregelung zu § 20 Abs 4 SGB II) dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift nur die Konstellation erfasse, in denen beide volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4-4200 § 20 Nr 16; aA Hannes in Gagel, SGB II/SGB XII, § 20 RdNr 121, 124a, Stand Juni 2017). § 20 Abs 3 SGB II aF sei auf eine Bedarfsgemeinschaft aus SGB II- und AsylbLG-Leistungsberechtigten weder unmittelbar noch analog anwendbar(BSG aaO; kritisch hierzu Bieback, jurisPR-SozR 23/2012 Anm 2). Der Gesetzgeber habe mit einem Regelsatz von jeweils 90 vH für Partner in Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II Haushaltsersparnisse berücksichtigen wollen. Das Urteil des BSG vom 6.10.2011 ist zur Rechtslage des Jahres 2006 ergangen, in der die Partner der gemischten Bedarfsgemeinschaft "ungleich wertige Existenzsicherungsleistungen erhalten" haben (so Adolph in Adolph, SGB II/ SGB XII/AsylbLG § 20 SGB II RdNr 88, Stand Januar 2017).

20

Diese Entscheidung des BSG kann auf die hier zu beurteilende Sach- und Rechtlage des Jahres 2014 keine Anwendung mehr finden; vielmehr ist im vorliegenden Fall der Regelsatz des Klägers durch analoge Anwendung des § 20 Abs 4 SGB II zu ermitteln. Denn die Leistungen in den beiden hier fraglichen existenzsichernden Leistungssystemen sind nach dem Urteil des BSG vom 6.10.2011 einander weitgehend angeglichen worden. Insoweit hat das BVerfG mit Urteil vom 18.7.2012 entschieden (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2), dass die bestehenden Leistungsunterschiede zwischen SGB II und AsylbLG, die 2012 etwa 35 vH betragen haben (das AsylbLG 2012 sah für den Haushaltsvorstand 224,97 Euro vor, während ein SGB II- oder SGB XII-Leistungsempfänger nach Regelbedarfsstufe 1 einen Anspruch in Höhe von 374,00 Euro hatte), nicht (mehr) mit dem GG vereinbar sind. Das BVerfG hat deshalb übergangsweise und rückwirkend ab 1.1.2011 angeordnet, dass Leistungen für Asylbewerber auf das Niveau anzuheben sind, das sich aus § 20 Abs 5 SGB II und § 27a Abs 3, § 28 SGB XII iVm den Regelbedarfsstufen des jeweils gültigen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) ergibt. Durch diese Entscheidung, die Gesetzeskraft hat (§ 31 BVerfGG), ist das Leistungsniveau des AsylbLG demjenigen der anderen Bereiche der Existenzsicherung weitgehend angeglichen worden (vgl Lenze in Münder LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 20 RdNr 37).

21

Allerdings existieren auch im hier zu beurteilenden Zeitraum Unterschiede. So werden bei der Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG die Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5(Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände; das sind Stand 2012: 27,41 Euro) nicht berücksichtigt (BVerfG, aaO, BVerfGE 132, 134 RdNr 103 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 129). Berechtigten, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, werden diese nach der speziellen Regelung des § 3 Abs 2 Satz 4 AsylbLG gesondert erbracht, sodass der Unterschied in der Leistungshöhe ausgeglichen wird. Das BVerfG hat die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs 2 Satz 1 AsylbLG gebilligt und insoweit angeordnet, die Regelung werde durch die Übergangsregelung nicht berührt. § 3 Abs 2 Satz 1 AsylbLG(in der ab 8.11.2006 geltenden Fassung) schreibt vor, dass die Leistungen des AsylbLG als Sachleistung, oder - soweit erforderlich - als Wertgutschein, als vergleichbare unbare Abrechnungsart oder durch Geldleistung im gleichen Wert erbracht werden können. Bereits zuvor ist durch das BVerfG schon klargestellt worden, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums einen Gestaltungsspielraum hat (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, 224 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 138). Er ist ohne Verletzung von Verfassungsrecht ermächtigt zu bestimmen, ob er das Existenzminimum durch Geld- oder Sachleistungen sichert.

22

Trotz der aufgezeigten Unterschiede ist während der Geltungsdauer der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung die wesentliche Voraussetzung für einen geminderten Regelbedarf für erwachsene Leistungsberechtigte, die in Bedarfsgemeinschaft leben, erfüllt. Denn § 20 Abs 4 SGB II nimmt für Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II typisierend an, dass die betreffenden Personen durch gemeinsames Wirtschaften (aus einem Topf) Haushaltsersparnisse erzielen können (dazu BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 230 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 154; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 RdNr 53 ff mwN; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr 21 mwN).

23

Da für gemischte Bedarfsgemeinschaften keine ausdrückliche Regelung besteht (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4-4200 § 20 Nr 16), ist die Regelungslücke für den hier streitigen Zeitraum durch eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs 4 SGB II zu schließen. Denn wie für Bedarfsgemeinschaften von SGB II-Leistungsberechtigten ist das Erzielen von Haushaltsersparnissen auch solchen Personen möglich, die in gemischter Bedarfsgemeinschaft von SGB II- und AsylbLG-Berechtigten leben (so auch Bieback in jurisPR-SozR 23/2012 Anm 2). Das Erzielen von Einsparungen im gemeinsamen Haushalt ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Teil des Bedarfs der Partnerin oder des Partners als Sachleistung erbracht wird. Auch bei der Erbringung von Sachleistungen kann die Bedarfsgemeinschaft in den meisten regelbedarfsrelevanten Verbrauchen - wie zB Ernährung, Verkehr, Freizeit usw - gemeinsam wirtschaften und so Einsparungen erzielen. Werden die Sachleistungen - wie hier - durch Wertgutscheine, unbare Abrechnungsarten oder ersetzende Geldmittel erbracht, können diese ohnehin weitgehend wie Geldleistungen eingesetzt werden. Für die analoge Anwendung des § 20 Abs 4 SGB II spricht zudem der Umstand, dass die Bedarfslage von Personen in Bedarfsgemeinschaft aus einem SGB II-Leistungsberechtigten und einer nach § 3 AsylbLG berechtigten Person eher der in § 20 Abs 4 SGB II geregelten Situation als derjenigen nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II vergleichbar ist. Dies entspricht auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl Hannes in Gagel, SGB II/SGB III, § 20 RdNr 124 mwN, Stand Juni 2017; Bieback in jurisPR-SozR 23/2012 Anm 2; Saitzek in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 20 RdNr 18, 24; Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 20 SGB II, RdNr 88, Stand Januar 2017; ähnlich SG Bremen vom 17.11.2016 - S 6 AS 64/14 - juris; aA die Vorinstanzen; SG Berlin vom 28.1.2016 - S 26 AS 26515/13 - juris).

24

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weiter zu berücksichtigen, dass im Fall der Zuerkennung der Regelbedarfsstufe 1 an Personen wie den Kläger, die gemischten Bedarfsgemeinschaften aus SGB II- und AsylbLG-Berechtigten besser stünden, als Bedarfsgemeinschaften bestehend aus zwei Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder dem SGB XII oder gemischt aus diesen Gruppen. Schließlich kann die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht differenzierend danach beantwortet werden, ob und in welchem Umfang der nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Partner Sachleistungen, Wertgutscheine oder andere Arten von unbaren Zuwendungen erhält.

25

Auch in Bezug auf die absolute Höhe der dem Kläger zustehenden Regelleistung sieht der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit hat das BVerfG bereits entschieden, dass die ab 1.1.2011 nach dem SGB II iVm dem RBEG zu berechnenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Bezug auf ihre Höhe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34).

26

Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Entscheidung auch für spätere Zeiträume, insbesondere nach Inkrafttreten weiterer Gesetzesänderungen, Geltung beanspruchen kann. Insofern sind durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 (BGBl I 390; sog Asylpaket II) die Leistungen nach dem AsylbLG wieder unter das Niveau des SGB II und des SGB XII abgesenkt worden (vgl dazu Siefert, jM 2016, 329, 331 f). Weitere für die hier vorliegende Konstellation wesentliche Änderungen dürften durch das Gesetz zur Änderung des RBEG sowie zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 22.12.2016 (BGBl I 3159) eingetreten sein. Damit hat der Gesetzgeber zum 1.1.2017 auf die Rechtsprechung des BSG (zB BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 12/13 R - FEVS 68, 107) reagiert und in § 8 RBEG geregelt, dass die Regelbedarfsstufe 2 auf "jede erwachsene Person" Anwendung findet, "wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt"(dazu Coseriu in Jahrbuch des Sozialrechts, Band 38 <2017>, 311, 312, 319).

27

Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum, in dem aufgrund der Übergangsregelung des BVerfG eine weitgehende Angleichung der Höhe von Leistungen nach dem SGB II und dem AsylbLG gegolten hat, ist § 20 Abs 4 SGB II auf gemischte Bedarfsgemeinschaften analog anzuwenden. Hiermit weicht der Senat nicht von der Entscheidung des BSG vom 6.10.2011 (B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4-4200 § 20 Nr 16)ab. Diese bezog sich auf die bis Ende 2010 geltende abweichende Rechtslage.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 4 AS 37/16 R zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Sept. 2016 - L 19 AS 577/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2D

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A.

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 4 AS 27/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. März 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juli 2014 - B 8 SO 12/13 R

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. März 2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückve

Bundessozialgericht Urteil, 06. Okt. 2011 - B 14 AS 171/10 R

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 geändert, soweit der Bekl

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 14. Apr. 2010 - 1 BvL 1/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Referenzen

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 geändert, soweit der Beklagte zur Nachzahlung von mehr als 32,70 Euro monatlich an die Klägerin zu 1 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigenden Regelleistung im Rahmen der zu erbringenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006.

2

Die 1983 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2000 und 2001 geborenen Klägerinnen zu 2 und 3. Im streitigen Zeitraum lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, in einer Wohnung in Hamburg. Die Klägerin zu 1 erzielte monatliche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 165 Euro, die Klägerinnen zu 2 und 3 verfügten über Einkommen aus Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 154 Euro. Der Ehemann der Klägerin zu 1 erhielt Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von monatlich 199,40 Euro zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten.

3

Bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum legte die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters bei der Klägerin zu 1 eine Regelleistung in Höhe von 311 Euro, entsprechend 90 % der Regelleistung, zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Bedarfes für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich jeweils 175,12 Euro sowie des Kindergeldes und eines anzurechnenden Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von monatlich 52 Euro ermittelte sie den Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 mit 459,30 Euro und der Klägerinnen zu 2 und 3 mit jeweils 215,33 Euro monatlich (Bescheid vom 15.5.2006).

4

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006) begehrten die Klägerinnen mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) die Berechnung der Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Ansatz einer ungekürzten Regelleistung bei der Klägerin zu 1. Das SG hat der Klage stattgegeben.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 2.9.2010 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wurde, den Klägerinnen unter Abänderung des Bescheides vom 15.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2006 für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 34 Euro nachzuzahlen, wobei auf die Klägerin zu 1 33,12 Euro und auf die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 0,44 Euro entfielen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorschrift des § 20 Abs 3 SGB II, wonach zwei volljährige Partner jeweils 90 vH der Regelleistung erhalten sollen, passe nicht auf Bedarfsgemeinschaften, in denen ein volljähriger Partner Leistungen nach dem SGB II, der andere aber lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalte. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Die Festlegung eines Betrags von insgesamt 180 vH der Regelleistung setze voraus, dass beide Partner Leistungen nach dem SGB II erhielten. Hinsichtlich gemischter Bedarfsgemeinschaften gebe es eine Regelungslücke, die nicht im Wege der analogen Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II zu schließen sei, weshalb die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf die ungekürzte Regelleistung habe.

6

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, die der Beklagte eingelegt hat.

7

Er ist der Ansicht, die gesetzgeberische Absicht, unterstellte Einsparungen von zusammen wirtschaftenden Partnern gegenüber Alleinstehenden bei der Höhe des Regelsatzes zu berücksichtigen, gelte auch für Partner, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhielten. Weder das SGB II oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) noch das AsylbLG normierten einen Anspruch aller Familienangehörigen auf Gewährung familieneinheitlicher existenzsichernder Leistungen. Daraus ergebe sich, dass sich der jeweilige individuelle Anspruch eines Leistungsbeziehers innerhalb seines Leistungssystems errechne. Im Übrigen führe eine Erhöhung der Regelleistung bei der Klägerin zu 1 faktisch zu einer Erhöhung der Leistungen für den Ehemann, dies bedeute eine ungerechtfertigte Privilegierung ua gegenüber anderen Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG.

8

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 und des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie halten die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die rechtzeitig eingelegte und auch ansonsten zulässige Revision des Beklagten (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz) ist im Wesentlichen unbegründet. Das LSG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollen Regelleistung bei der Klägerin zu 1 in Höhe von damals 345 Euro zu zahlen.

12

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II, ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II) tritt. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt Bundessozialgericht Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

13

Die Klägerinnen zu 2 und 3 werden als nicht prozessfähige Minderjährige (§ 71 Abs 1 und 2 SGG) durch die Klägerin zu 1 vertreten, die die elterliche Sorge allein ausübt (§ 1629 Abs 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2 RdNr 21).

14

2. Streitgegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Klägerinnen auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende, die der Beklagte mit Bescheid vom 15.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2006 bewilligt hat.

15

3. Die Klägerin zu 1 erfüllt nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) als 1983 geborene erwerbsfähige hilfebedürftige deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, die Klägerinnen zu 2 und 3 gehören der Bedarfsgemeinschaft über § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II an. Aufgrund der Verteilungsregelung des § 9 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 SGB II profitieren die Klägerinnen zu 2 und 3 dabei auch von einer Erhöhung der Regelleistung bei der Klägerin zu 1. Diese hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Regelleistung in Höhe von seinerzeit 345 Euro aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II in der bis zum 30.6.2006 gültigen Fassung. Die maßgebliche hier anzuwendende Gesetzesfassung ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 68 Abs 1 SGB II idF des Änderungsgesetzes vom 24.3.2006 (BGBl I 558). Danach war die neue Gesetzesfassung erst für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die ab dem 1.7.2006 begannen. Da sich der Bewilligungszeitraum vorliegend vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 erstreckte, war - anders als es das LSG getan hat - noch das Gesetz in der vorangegangenen Fassung anzuwenden, in der ua der Begriff "Angehörige" statt "Partner" verwendet wird. Die Prüfung der unzutreffenden Gesetzesfassung wirkt sich aber nicht aus, weil die Änderungen für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung sind.

16

§ 20 Abs 2 SGB II in der maßgeblichen Fassung ist allerdings nicht direkt anzuwenden(dazu unter a). Die vorhandene Lücke ist auch nicht durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu schließen(dazu unter b). Der Anspruch der Klägerin zu 1 ergibt sich im Ergebnis aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II(dazu unter c).

17

a) Gemäß § 20 Abs 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung(vgl oben) beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro (der letzte Satzteil wurde zum 1.7.2006 aufgehoben). Einer direkten Anwendung dieser Norm steht ihr Wortlaut entgegen. Die Interpretation des Begriffs "alleinstehend" in § 20 Abs 2 SGB II in dem Sinne "ohne Partner mit Leistungsbezug nach dem SGB II" kommt nicht in Betracht. Dem steht bereits die grundsätzlich nicht nach persönlicher Anspruchsberechtigung differenzierende gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 3 SGB II entgegen. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern wird unabhängig davon bestimmt, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 57). Die Ansprüche auch der Mitglieder einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft sind im SGB II als Individualansprüche ausgeformt. Ein familieneinheitlicher Leistungsanspruch ist im Gesetz nicht angelegt, wie die Kodifikation von Leistungsausschlüssen für Altersrentner und der Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor dem Sozialgeld zeigen (§ 28 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass innerhalb einer Familie unterschiedlich geartete Existenzsicherungsansprüche bestehen (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14).

18

b) Die bestehende Regelungslücke kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Wege einer direkten (dazu unter aa) oder analogen (dazu unter bb) Anwendung des § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II geschlossen werden mit dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1 nur 90 vH der Regelleistung erhalten würde. Dem stehen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm entgegen.

19

aa) Nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Regelleistung bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2. Bereits in der damaligen Fassung waren Partnerschaftsregelsätze gemeint (vgl dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 20 RdNr 98), obwohl der Begriff "Angehörige" erst in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung durch "Partner" ersetzt wurde. Die Verwendung des Begriffs "jeweils" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 vH anzusetzen sind.

20

Diese Auslegung entspricht der Begründung des Entwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56). Danach sollte durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II klargestellt werden, dass die Regelleistung für zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH beträgt. Die Norm zielt damit auf die einheitliche Bemessung der Regelleistung für den genannten Fall. Es sollte dadurch berücksichtigt werden, dass Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsermittlung nur die geringere Regelleistung von 80 vH für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten würden. Durch die "90 vH-Regelung" wird der in § 1 Abs 1 Satz 3 SGB II enthaltene gesetzgeberische Wille umgesetzt, wonach die Gleichstellung von Mann und Frau als durchgängiges Prinzip zu verfolgen ist. Nach Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstands (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, RdNr 19)werden dem Wortlaut nach zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bei Berücksichtigung identischer (Regel-)Bedarfe auch gleich behandelt. Die Gleichartigkeit der Bedarfe lässt sich auf zwei volljährige Angehörige (Partner) der Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte sind, herabbrechen (vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 13).

21

Andere Personengruppen, die ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigener finanzieller Kraft decken können, stehen zB Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG zur Verfügung. Ziel des SGB II ist aber nur die Sicherung des Lebensunterhalts für nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen. Dementsprechend kann § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur Konstellationen erfassen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II auf nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kommt jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat(vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 19), bei einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII in Betracht. Im Fall einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit einem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner sind die Regelungen nach dem SGB XII lückenhaft. Auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II besteht, wie dies bei der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zwischen einem nach SGB II Leistungsberechtigten und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG der Fall ist, ist dagegen § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht anwendbar.

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bb) Die genannte Norm ist auch nicht entsprechend heranzuziehen. Eine analoge Anwendung eines Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte kommt nur in Betracht, wenn die Regelung wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Wegen der Vorrangigkeit des gesetzgeberischen Willens gegenüber der richterlichen Rechtsetzung ist für eine Analogie schon dann kein Raum, wenn es nur zweifelhaft erscheint, ob die verglichenen Sachverhalte nicht doch derart unterschiedlich sind, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt würde (BSG Urteil vom 27.1.1987 - 6 RKa 28/86 - BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr 4).

23

Nach der Konzeption des SGB II sollen Asylbewerber und ausreisepflichtige geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Der Gesetzgeber hat mit dem AsylbLG für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem geschaffen, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält (vgl BT-Drucks 15/1516 S 52). Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen (§ 3 Abs 1 Satz 3 AsylbLG; vgl Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG RdNr 30). Wegen der Abhängigkeit vom konkreten Bedarf des Leistungsberechtigten lässt sich ein der pauschalierten Regelleistung vergleichbarer monatlicher Wert der Leistungen nicht feststellen. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Hilfe nach dem AsylbLG als Geldleistung gewährt wird, führt dies nicht zu einer Vergleichbarkeit der Regelungen des SGB II und des AsylbLG. Dies folgt daraus, dass die Beträge des § 3 Abs 2 Satz 2 AsylbLG weder mit noch ohne Taschengeld gemäß § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG einen im Vergleich zum SGB II identischen Prozentsatz abbilden. Eine Gleichbehandlung von zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern mit zwei Partnern, von denen einer nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt ist, entspricht dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept erkennbar nicht.

24

c) Im Ergebnis folgt der Anspruch der Klägerin zu 1 auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zusammenlebt, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt.

25

Die Regelleistung (jetzt: Regelbedarf, vgl Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bildet das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab (BT-Drucks 15/1516 S 56). Zwar vermeidet das SGB II die Verwendung des Begriffs "Eckregelsatz" als Bezugspunkt, der Sache nach ist § 20 Abs 2 SGB II aber nichts anderes(vgl Lang, aaO, § 20 RdNr 78). § 20 Abs 2 SGB II ist ebenso wie der Eckregelsatz im SGB XII Ausgangspunkt für die Ableitung der Regelleistungen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw der Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB XII für den Fall, dass diese dem jeweiligen Leistungssystem unterfallen(vgl Begründung des Entwurfs der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12.3.2004, BR-Drucks 206/04 S 6). Von diesem "Eckregelsatz" abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich in der durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen nicht unter § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren, ist auf § 20 Abs 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs 1 SGB II abzustellen.

26

§ 20 Abs 2 SGB II ist auch aus der Erwägung heraus anwendbar, dass durch die gesetzlichen Regelungen in § 20 SGB II mit der Kombination von 100 vH und 80 vH des Regelsatzes bzw jeweils 90 vH des Regelsatzes der Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen betont wird. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setzt die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit besteht zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar sind, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG - wie dargestellt - das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt.

27

4. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Berücksichtigung einer nach § 20 Abs 2 SGB II bemessenen Regelleistung für die Klägerin zu 1 auch nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung deren Ehemannes gegenüber anderen Grundleistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Der Ehemann hat dadurch keinen höheren Leistungsanspruch. Weder das SGB II noch das AsylbLG kennen einen Gesamtleistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerinnen sind auch nicht verpflichtet, den Ehemann der Klägerin zu 1 an ihren höheren Leistungsansprüchen teilhaben zu lassen. Aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II entstehen keinerlei Rechtsansprüche der zusammen veranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23).

28

Der Beklagte hat daher grundsätzlich bei der Klägerin zu 1 die volle Regelleistung zu berücksichtigen. Auf seine Revision hin war das angefochtene Urteil nur insoweit zu korrigieren, als das LSG die Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II nicht beachtet hat. Die Endzahlbeträge der errechneten Leistungen sind getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu runden (vgl BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25; Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 13). Da die Revision nur von dem Beklagten eingelegt wurde, ist eine Tenorierung zugunsten der Klägerinnen zu 2 und 3 ausgeschlossen. Für die Klägerin zu 1 ergibt sich hingegen ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 492 Euro. Das Urteil des LSG ist daher dahingehend zu ändern, dass lediglich weitere 32,70 Euro monatlich zu zahlen sind.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.


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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 geändert, soweit der Beklagte zur Nachzahlung von mehr als 32,70 Euro monatlich an die Klägerin zu 1 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigenden Regelleistung im Rahmen der zu erbringenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006.

2

Die 1983 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2000 und 2001 geborenen Klägerinnen zu 2 und 3. Im streitigen Zeitraum lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, in einer Wohnung in Hamburg. Die Klägerin zu 1 erzielte monatliche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 165 Euro, die Klägerinnen zu 2 und 3 verfügten über Einkommen aus Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 154 Euro. Der Ehemann der Klägerin zu 1 erhielt Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von monatlich 199,40 Euro zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten.

3

Bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum legte die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters bei der Klägerin zu 1 eine Regelleistung in Höhe von 311 Euro, entsprechend 90 % der Regelleistung, zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Bedarfes für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich jeweils 175,12 Euro sowie des Kindergeldes und eines anzurechnenden Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von monatlich 52 Euro ermittelte sie den Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 mit 459,30 Euro und der Klägerinnen zu 2 und 3 mit jeweils 215,33 Euro monatlich (Bescheid vom 15.5.2006).

4

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006) begehrten die Klägerinnen mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) die Berechnung der Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Ansatz einer ungekürzten Regelleistung bei der Klägerin zu 1. Das SG hat der Klage stattgegeben.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 2.9.2010 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wurde, den Klägerinnen unter Abänderung des Bescheides vom 15.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2006 für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 34 Euro nachzuzahlen, wobei auf die Klägerin zu 1 33,12 Euro und auf die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 0,44 Euro entfielen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorschrift des § 20 Abs 3 SGB II, wonach zwei volljährige Partner jeweils 90 vH der Regelleistung erhalten sollen, passe nicht auf Bedarfsgemeinschaften, in denen ein volljähriger Partner Leistungen nach dem SGB II, der andere aber lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalte. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Die Festlegung eines Betrags von insgesamt 180 vH der Regelleistung setze voraus, dass beide Partner Leistungen nach dem SGB II erhielten. Hinsichtlich gemischter Bedarfsgemeinschaften gebe es eine Regelungslücke, die nicht im Wege der analogen Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II zu schließen sei, weshalb die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf die ungekürzte Regelleistung habe.

6

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, die der Beklagte eingelegt hat.

7

Er ist der Ansicht, die gesetzgeberische Absicht, unterstellte Einsparungen von zusammen wirtschaftenden Partnern gegenüber Alleinstehenden bei der Höhe des Regelsatzes zu berücksichtigen, gelte auch für Partner, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhielten. Weder das SGB II oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) noch das AsylbLG normierten einen Anspruch aller Familienangehörigen auf Gewährung familieneinheitlicher existenzsichernder Leistungen. Daraus ergebe sich, dass sich der jeweilige individuelle Anspruch eines Leistungsbeziehers innerhalb seines Leistungssystems errechne. Im Übrigen führe eine Erhöhung der Regelleistung bei der Klägerin zu 1 faktisch zu einer Erhöhung der Leistungen für den Ehemann, dies bedeute eine ungerechtfertigte Privilegierung ua gegenüber anderen Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG.

8

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 und des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie halten die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die rechtzeitig eingelegte und auch ansonsten zulässige Revision des Beklagten (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz) ist im Wesentlichen unbegründet. Das LSG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollen Regelleistung bei der Klägerin zu 1 in Höhe von damals 345 Euro zu zahlen.

12

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II, ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II) tritt. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt Bundessozialgericht Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

13

Die Klägerinnen zu 2 und 3 werden als nicht prozessfähige Minderjährige (§ 71 Abs 1 und 2 SGG) durch die Klägerin zu 1 vertreten, die die elterliche Sorge allein ausübt (§ 1629 Abs 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2 RdNr 21).

14

2. Streitgegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Klägerinnen auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende, die der Beklagte mit Bescheid vom 15.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2006 bewilligt hat.

15

3. Die Klägerin zu 1 erfüllt nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) als 1983 geborene erwerbsfähige hilfebedürftige deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, die Klägerinnen zu 2 und 3 gehören der Bedarfsgemeinschaft über § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II an. Aufgrund der Verteilungsregelung des § 9 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 SGB II profitieren die Klägerinnen zu 2 und 3 dabei auch von einer Erhöhung der Regelleistung bei der Klägerin zu 1. Diese hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Regelleistung in Höhe von seinerzeit 345 Euro aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II in der bis zum 30.6.2006 gültigen Fassung. Die maßgebliche hier anzuwendende Gesetzesfassung ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 68 Abs 1 SGB II idF des Änderungsgesetzes vom 24.3.2006 (BGBl I 558). Danach war die neue Gesetzesfassung erst für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die ab dem 1.7.2006 begannen. Da sich der Bewilligungszeitraum vorliegend vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 erstreckte, war - anders als es das LSG getan hat - noch das Gesetz in der vorangegangenen Fassung anzuwenden, in der ua der Begriff "Angehörige" statt "Partner" verwendet wird. Die Prüfung der unzutreffenden Gesetzesfassung wirkt sich aber nicht aus, weil die Änderungen für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung sind.

16

§ 20 Abs 2 SGB II in der maßgeblichen Fassung ist allerdings nicht direkt anzuwenden(dazu unter a). Die vorhandene Lücke ist auch nicht durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu schließen(dazu unter b). Der Anspruch der Klägerin zu 1 ergibt sich im Ergebnis aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II(dazu unter c).

17

a) Gemäß § 20 Abs 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung(vgl oben) beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro (der letzte Satzteil wurde zum 1.7.2006 aufgehoben). Einer direkten Anwendung dieser Norm steht ihr Wortlaut entgegen. Die Interpretation des Begriffs "alleinstehend" in § 20 Abs 2 SGB II in dem Sinne "ohne Partner mit Leistungsbezug nach dem SGB II" kommt nicht in Betracht. Dem steht bereits die grundsätzlich nicht nach persönlicher Anspruchsberechtigung differenzierende gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 3 SGB II entgegen. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern wird unabhängig davon bestimmt, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 57). Die Ansprüche auch der Mitglieder einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft sind im SGB II als Individualansprüche ausgeformt. Ein familieneinheitlicher Leistungsanspruch ist im Gesetz nicht angelegt, wie die Kodifikation von Leistungsausschlüssen für Altersrentner und der Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor dem Sozialgeld zeigen (§ 28 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass innerhalb einer Familie unterschiedlich geartete Existenzsicherungsansprüche bestehen (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14).

18

b) Die bestehende Regelungslücke kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Wege einer direkten (dazu unter aa) oder analogen (dazu unter bb) Anwendung des § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II geschlossen werden mit dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1 nur 90 vH der Regelleistung erhalten würde. Dem stehen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm entgegen.

19

aa) Nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Regelleistung bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2. Bereits in der damaligen Fassung waren Partnerschaftsregelsätze gemeint (vgl dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 20 RdNr 98), obwohl der Begriff "Angehörige" erst in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung durch "Partner" ersetzt wurde. Die Verwendung des Begriffs "jeweils" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 vH anzusetzen sind.

20

Diese Auslegung entspricht der Begründung des Entwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56). Danach sollte durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II klargestellt werden, dass die Regelleistung für zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH beträgt. Die Norm zielt damit auf die einheitliche Bemessung der Regelleistung für den genannten Fall. Es sollte dadurch berücksichtigt werden, dass Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsermittlung nur die geringere Regelleistung von 80 vH für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten würden. Durch die "90 vH-Regelung" wird der in § 1 Abs 1 Satz 3 SGB II enthaltene gesetzgeberische Wille umgesetzt, wonach die Gleichstellung von Mann und Frau als durchgängiges Prinzip zu verfolgen ist. Nach Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstands (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, RdNr 19)werden dem Wortlaut nach zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bei Berücksichtigung identischer (Regel-)Bedarfe auch gleich behandelt. Die Gleichartigkeit der Bedarfe lässt sich auf zwei volljährige Angehörige (Partner) der Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte sind, herabbrechen (vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 13).

21

Andere Personengruppen, die ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigener finanzieller Kraft decken können, stehen zB Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG zur Verfügung. Ziel des SGB II ist aber nur die Sicherung des Lebensunterhalts für nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen. Dementsprechend kann § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur Konstellationen erfassen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II auf nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kommt jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat(vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 19), bei einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII in Betracht. Im Fall einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit einem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner sind die Regelungen nach dem SGB XII lückenhaft. Auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II besteht, wie dies bei der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zwischen einem nach SGB II Leistungsberechtigten und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG der Fall ist, ist dagegen § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht anwendbar.

22

bb) Die genannte Norm ist auch nicht entsprechend heranzuziehen. Eine analoge Anwendung eines Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte kommt nur in Betracht, wenn die Regelung wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Wegen der Vorrangigkeit des gesetzgeberischen Willens gegenüber der richterlichen Rechtsetzung ist für eine Analogie schon dann kein Raum, wenn es nur zweifelhaft erscheint, ob die verglichenen Sachverhalte nicht doch derart unterschiedlich sind, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt würde (BSG Urteil vom 27.1.1987 - 6 RKa 28/86 - BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr 4).

23

Nach der Konzeption des SGB II sollen Asylbewerber und ausreisepflichtige geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Der Gesetzgeber hat mit dem AsylbLG für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem geschaffen, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält (vgl BT-Drucks 15/1516 S 52). Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen (§ 3 Abs 1 Satz 3 AsylbLG; vgl Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG RdNr 30). Wegen der Abhängigkeit vom konkreten Bedarf des Leistungsberechtigten lässt sich ein der pauschalierten Regelleistung vergleichbarer monatlicher Wert der Leistungen nicht feststellen. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Hilfe nach dem AsylbLG als Geldleistung gewährt wird, führt dies nicht zu einer Vergleichbarkeit der Regelungen des SGB II und des AsylbLG. Dies folgt daraus, dass die Beträge des § 3 Abs 2 Satz 2 AsylbLG weder mit noch ohne Taschengeld gemäß § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG einen im Vergleich zum SGB II identischen Prozentsatz abbilden. Eine Gleichbehandlung von zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern mit zwei Partnern, von denen einer nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt ist, entspricht dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept erkennbar nicht.

24

c) Im Ergebnis folgt der Anspruch der Klägerin zu 1 auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zusammenlebt, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt.

25

Die Regelleistung (jetzt: Regelbedarf, vgl Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bildet das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab (BT-Drucks 15/1516 S 56). Zwar vermeidet das SGB II die Verwendung des Begriffs "Eckregelsatz" als Bezugspunkt, der Sache nach ist § 20 Abs 2 SGB II aber nichts anderes(vgl Lang, aaO, § 20 RdNr 78). § 20 Abs 2 SGB II ist ebenso wie der Eckregelsatz im SGB XII Ausgangspunkt für die Ableitung der Regelleistungen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw der Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB XII für den Fall, dass diese dem jeweiligen Leistungssystem unterfallen(vgl Begründung des Entwurfs der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12.3.2004, BR-Drucks 206/04 S 6). Von diesem "Eckregelsatz" abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich in der durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen nicht unter § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren, ist auf § 20 Abs 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs 1 SGB II abzustellen.

26

§ 20 Abs 2 SGB II ist auch aus der Erwägung heraus anwendbar, dass durch die gesetzlichen Regelungen in § 20 SGB II mit der Kombination von 100 vH und 80 vH des Regelsatzes bzw jeweils 90 vH des Regelsatzes der Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen betont wird. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setzt die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit besteht zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar sind, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG - wie dargestellt - das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt.

27

4. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Berücksichtigung einer nach § 20 Abs 2 SGB II bemessenen Regelleistung für die Klägerin zu 1 auch nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung deren Ehemannes gegenüber anderen Grundleistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Der Ehemann hat dadurch keinen höheren Leistungsanspruch. Weder das SGB II noch das AsylbLG kennen einen Gesamtleistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerinnen sind auch nicht verpflichtet, den Ehemann der Klägerin zu 1 an ihren höheren Leistungsansprüchen teilhaben zu lassen. Aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II entstehen keinerlei Rechtsansprüche der zusammen veranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23).

28

Der Beklagte hat daher grundsätzlich bei der Klägerin zu 1 die volle Regelleistung zu berücksichtigen. Auf seine Revision hin war das angefochtene Urteil nur insoweit zu korrigieren, als das LSG die Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II nicht beachtet hat. Die Endzahlbeträge der errechneten Leistungen sind getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu runden (vgl BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25; Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 13). Da die Revision nur von dem Beklagten eingelegt wurde, ist eine Tenorierung zugunsten der Klägerinnen zu 2 und 3 ausgeschlossen. Für die Klägerin zu 1 ergibt sich hingegen ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 492 Euro. Das Urteil des LSG ist daher dahingehend zu ändern, dass lediglich weitere 32,70 Euro monatlich zu zahlen sind.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 23.8.2012 einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

2

Der 1991 geborene und als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger absolvierte vom 24.8.2009 bis 23.8.2012 eine berufliche Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsbildungswerk. Die BA gewährte ihm wegen dieser Ausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Ausbildungsgeld, Lehrgangskosten und Reisekosten. Das Ausbildungsgeld belief sich im streitbefangenen Zeitraum auf monatlich 572 Euro. Zusätzlich bezog der Kläger Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro. Eine Ausbildungsvergütung erhielt er nicht. Für eine von ihm ab dem 1.7.2010 alleine bewohnte Mietwohnung hatte er eine monatliche Gesamtmiete von 305 Euro (Grundmiete 210 Euro; "kalte" Nebenkosten 45 Euro; Heizkosten 50 Euro) zu zahlen.

3

In der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 28.2.2011 erhielt der Kläger neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von dem Beklagten Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs 4 SGB II für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Seinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1.3.2011 lehnte der Beklagte ab, da Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sei, gemäß § 7 Abs 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten(Bescheid vom 17.2.2011; Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011).

4

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe gemäß § 27 Abs 3 SGB II einen von dem Beklagten bislang nicht geprüften Anspruch auf Übernahme der angemessen ungedeckten Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Verlauf des Klageverfahrens lehnte der Beklagte einen solchen Zuschuss durch einen gesonderten Bescheid mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem von ihm nachgewiesenen Einkommen seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit eigenen Mitteln bestreiten; der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens(Bescheid vom 30.8.2011).

5

Das SG hat, nachdem der Kläger seinen Klageantrag auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hatte, den "Bescheid des Beklagten vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 in der Fassung des Bescheids vom 30.8.2011" aufgehoben und den Beklagten verurteilt, einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 31.7.2012 in Höhe von monatlich 107,40 Euro sowie für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 23.8.2012 in Höhe von 82,34 Euro zu zahlen. Das als Einkommen anzurechnende Ausbildungsgeld sei um die Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen (Urteil vom 3.6.2013).

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II erfasst, sodass dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II nF zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestehe. Doch mangele es dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seines Einkommens an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf. Das Ausbildungsgeld sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag sei aber nur von einer Ausbildungsvergütung und nicht von dem Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen, denn dieses stelle kein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit dar (Urteil vom 30.7.2014).

7

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II(gültig ab 1.4.2011) und § 11 Abs 2 SGB II bzw § 11b SGB II(gültig ab 1.4.2011). Von dem Ausbildungsgeld seien die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen, sodass sich aufgrund des geringeren zu berücksichtigenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung in der vom SG zuerkannten Höhe ergebe. Das Ausbildungsgeld sei wie Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit zu behandeln. Unter Berücksichtigung von Art 3 GG dürfe er als behinderter Auszubildender auch nicht schlechter gestellt werden als ein nicht behinderter Auszubildender, der eine Ausbildungsvergütung erhalte, von der die Absetzbeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen seien.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. Juni 2013 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist als Auszubildender nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(in der bis zum 31.3.2011 geltenden Normfassung des 22. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) bzw § 7 Abs 5 SGB II (in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Er hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II(in der Normfassung des 23. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden aF) bzw nach § 27 Abs 3 SGB II(in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG).

12

1. Streitgegenstand des Rechtstreits ist nur noch ein Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, begrenzt auf die Zeit vom 1.3.2011 bis 23.8.2012. Soweit der Kläger zunächst andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere Mehrbedarfsleistungen für behinderte Leistungsberechtigte, geltend gemacht und der Beklagte solche Leistungen durch den angefochtenen Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 abgelehnt hatte, verfolgt er diese Ansprüche nach seinen im Klageverfahren beschränkten Antrag nicht mehr weiter. Diese Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Alg II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, sind nach ständiger Rechtsprechung als eigener abtrennbarer Streitgegenstand anzusehen (Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 12 im Anschluss an BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff). Diese Rechtsprechung ist zu übertragen auf den Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II, denn dieser ist als dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet. Zudem könnte der Grundsicherungsträger auch unabhängig von anderen Leistungen nach dem SGB II über den Zuschuss entscheiden (vgl zu diesem Gesichtspunkt Nolte, NZS 2013, 10, 11).

13

Zu Recht sind SG und LSG auch davon ausgegangen, dass der im Verlauf des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 30.8.2011, durch den der Beklagte ausdrücklich die Gewährung eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat, gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden ist. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung erlassen wird, dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (so bereits BSG Urteil vom 23.6.1959 - 7 RAr 117/57 - BSGE 10, 103; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4 mwN) und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277, 279 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4b). Dem steht es gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände - die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Formal ist in einem solchem Fall zwar keine Änderung der Beschwer eingetreten. Doch rechtfertigt es die vorgenommene neue Sachprüfung, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung iS von § 96 Abs 1 SGG zu behandeln, mit der Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift(vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 17; s auch zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG bei einer unterbliebenen Anhörung oder der Nachholung fehlender Ermessenserwägungen, wenn der neu erlassene Bescheid die bisherige Entscheidung in der Sache bestätigt, Großer Senat des BSG Urteil vom 6.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 179 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7).

14

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hatte zunächst durch Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 den Fortzahlungsantrag des Klägers, den er unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu Recht auf alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hatte, insgesamt abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht nur als Ablehnung von Alg II in Form von Regelbedarfs- und Mehrbedarfsleistungen sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Er umfasst auch die Ablehnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II, denn auch dieser Zuschuss ist trotz seiner besonderen Ausgestaltung mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen nach der Konzeption des Gesetzes als Leistung zum Lebensunterhalt anzusehen. Das ergab sich bis zu Erlass des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG aus der Verortung dieses Anspruchs in § 22 SGB II. Die Vorschrift regelte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Kapitel 1 Abschnitt 2 des SGB II unter der Überschrift "Leistungen zur Sicherung des Unterhalts". Seit dem 1.4.2011 beschreibt § 27 Abs 1 SGB II sogar ausdrücklich die Ansprüche aus § 27 SGB II als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende. Durch Bescheid vom 30.8.2011 hat der Beklagte die in dem Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 verfügte Ablehnung der Leistungsgewährung teilweise - bezogen auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten - einer erneuten Sachprüfung unterzogen, weil der Kläger einen entsprechenden ungedeckten Bedarf geltend gemacht hat. Die verfügte Ablehnung nach dieser Sachprüfung ersetzt damit den im Klageverfahren ursprünglich angegriffenen Bescheid.

15

2. Anspruchsgrundlage für den ab dem 1.3.2011 geltend gemachten Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist für die Zeit bis zum 31.3.2011 noch § 22 Abs 7 SGB II in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden, aber noch weiter anwendbaren Fassung, und für die Zeit danach § 27 Abs 3 SGB II(dazu a). Wie SG und LSG zutreffend festgestellt haben, liegen bei dem Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Anspruch dem Grunde nach zwar vor (dazu b). Doch fehlt es an einem ungedecktem Bedarf des Klägers (dazu c).

16

a) Für den vor dem 1.4.2011 liegenden streitbefangenen Zeitraum fehlt es zwar an einer förmlichen gesetzlichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Denn § 22 SGB II aF war bereits mit Wirkung vom 1.1.2011 durch § 22 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ersetzt worden(Art 14 Abs 1 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). § 22 SGB II in seiner neuen Fassung regelt den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedoch nicht mehr. § 27 Abs 3 SGB II mit der entsprechenden Neuregelung trat wiederum erst zum 1.4.2011 in Kraft (Art 14 Abs 3 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Diese Lücke ist aber durch die Anwendung des § 22 Abs 7 SGB II aF im Wege der Analogie über den 31.12.2010 hinaus zu schließen, denn sie beruht auf einem offenkundigen Versehen des Gesetzgebers. Ursprünglich war nach Art 13 des Entwurfs zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG das Inkrafttreten aller Vorschriften dieses Gesetzes zum 1.1.2011 vorgesehen. Dass das Gesetz tatsächlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten ist, beruht allein darauf, dass das Gesetzgebungsverfahren zum 1.1.2011 noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr 177 ff). Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens sind erstmals in die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 9.2.2011 (BT-Drucks 17/4719 S 10) aufgenommen worden. Begründet wurde der Vorschlag nicht. Im ursprünglichen Gesetzentwurf ist zur Begründung von § 27 SGB II nF ausgeführt, dass mit dieser neuen Vorschrift die möglichen Leistungen für die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II betroffenen Auszubildenden systematisch zusammengefasst werden sollten und § 27 Abs 3 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Abs 7 SGB II entspreche(BT-Drucks 17/3404 S 103). Dies belegt die Absicht einer lückenlosen Ablösung der einen Vorschrift durch die andere. Das Auseinanderfallen des Aufhebungszeitpunkts von § 22 Abs 7 SGB II aF und des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 27 Abs 3 SGB II dürfte dem Gesetzgeber schlicht aus dem Blick geraten sein. Davon abgesehen wurde das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 erst am 29.3.2011 verkündet, sodass § 22 Abs 7 SGB II bis zu diesem Zeitpunkt mangels entgegenstehender rechtlicher Regelungen praktisch noch angewendet werden musste.

17

b) Nach § 22 Abs 7 SGB II aF und § 27 Abs 3 SGB II, die insoweit übereinstimmen, erhalten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende, die bestimmte im Einzelnen bezeichnete Ausbildungsförderungsleistungen beziehen, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II, wenn ein - noch näher zu bestimmender - Bedarf ungedeckt ist.

18

Dem Grunde nach erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen hier. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist er volljährig sowie erwerbsfähig, und hat einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sodass er dem Leistungsregime des SGB II grundsätzlich unterfällt. Der Kläger gehört auch, wie es § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II voraussetzen, zum Kreis der nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF/§ 7 Abs 5 SGB II von der Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden. Durch die Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG ist geklärt, dass auch Auszubildende, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gefördert werden, dem Leistungsausschluss unterfallen (vgl dazu Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 14 ff mwN zum Streitstand: BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 40 RdNr 20 ff). Hieran hält der erkennende Senat fest, denn ein solches Verständnis der Vorschrift folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II und entspricht der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Ausschlusses der Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Vorliegend absolvierte der Kläger im hier streitigen Zeitraum mit der Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsförderungswerk eine dem Grunde nach iS von § 7 Abs 5 SGB II förderungsfähige Ausbildung, die ihn von der Leistungsberechtigung iS von § 7 SGB II ausschloss.

19

Als Auszubildender erhielt er auch eine der in § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II näher bezeichneten Leistungen in Gestalt des Ausbildungsgeldes nach dem SGB III. Sein Bedarf hat sich insoweit wegen seiner anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden SGB III aF) bemessen. Die Regelungen zum Ausbildungsgeld finden sich seit dem 1.4.2012 nach der Neufassung des SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG) vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) - ohne wesentliche inhaltliche Änderungen - zwar in den §§ 122 ff SGB III. Diese Rechtsänderung ist auch durch die Änderung des § 27 Abs 3 SGB II (Bezugnahme auf die geänderten Vorschriften des SGB III) zum 1.4.2012 mit dem EinglVerbG nachvollzogen worden. Nach § 422 Abs 1 Nr 2 SGB III sind hier indes die bis zum 31.3.2012 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, weil bereits vor der Rechtsänderung die Leistungen bis zum Ende der Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, zuerkannt worden sind (vgl BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr 2, RdNr 10).

20

c) Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II besteht vorliegend gleichwohl nicht. Es mangelt wegen des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers aus Ausbildungsgeld und Kindergeld an einem ungedeckten Bedarf. Wie beide für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG zu § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF bereits entschieden haben, ist nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zuschussfähig. Es ist bei der Berechnung zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu bestimmen. In einem zweiten Schritt muss sodann der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf nach den Regeln des SGB II ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 17 ff und - B 4 AS 39/09 R - RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 18 ff).

21

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 305 Euro unter Einschluss der Kosten für die Warmwasserbereitung. Anhaltpunkte dafür, dass diese Kosten im grundsicherungsrechtlichen Sinne nicht angemessen waren, bestehen nicht.

22

Der weiter in die Berechnung einzustellende Bedarf des Auszubildenden ist anhand einer fiktiven "Bedarfsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln(vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 21 ff, und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 21 ff). Es ist die Differenz zwischen zwei Werten zu bestimmen, wobei die eine Größe die Leistung ist, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Die weitere Größe stellt der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II dar. Es ist ein bedarfsabhängiger Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen, der sich aus der Differenz zwischen den beiden genannten Größen bestimmt. Dies macht jedoch im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts erforderlich, denn die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Als Einkommen sind deshalb bei der Berechnung alle Gelder zu berücksichtigen, die dem Auszubildenden tatsächlich zufließen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

23

Die fiktive Leistungsberechnung nach dem SGB II auf der Grundlage einer Bedürftigkeitsprüfung ergibt vorliegend, dass kein ungedeckter Bedarf im Sinne des Grundsicherungsrechts, also auch kein ungedeckter Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF oder § 27 Abs 3 SGB II besteht. Der Kläger hatte einem Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 669 Euro für das Jahr 2011, der sich ergibt aus dem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 364 Euro (§ 20 Abs 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) und 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung, bzw in Höhe von 679 Euro für das Jahr 2012 (374 Euro Regelbedarf, § 20 Abs 2 SGB II iVm Nr 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 des SGB II für die Zeit ab 1.1.2012 vom 20.10.2011, BGBl I 2093, zuzüglich 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung).

24

Weitere Bedarfe sind in die fiktive Leistungsberechnung nicht einzustellen. Feststellungen zu Mehrbedarfen, die unabhängig von dem in § 21 Abs 4 SGB II genannten Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte bestehen, oder Bedarfen nach § 24 Abs 3 SGB II, hat das LSG nicht getroffen. Außerdem besteht wegen solcher Bedarfe nach § 27 Abs 2 SGB II ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig ist von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Diese Bedarfe werden nach dieser Vorschrift auch erfüllt, wenn Auszubildende nicht dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II angehören, was einer (erneuten) Berücksichtigung im Rahmen hier vorzunehmenden fiktiven Bedarfsberechnung entgegensteht.

25

Darüber hinaus hat auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Mehrbedarf wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten anerkannt, denen - wie hier dem Kläger - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Vom Leistungsausschluss betroffenen Auszubildenden steht dieser Mehrbedarf, im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen, aber nicht zu, weil er in der Aufzählung des § 27 Abs 2 SGB II fehlt. Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf für Auszubildende ist also von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen worden. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften und den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht sicher entnehmen, dass er schon deshalb auch bei der fiktiven Bedarfsberechnung, die im Rahmen des § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II vorzunehmen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Die Neureglung wurde zwar ergänzt um die Wendung, dass der Zuschussanspruch besteht, "soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3 ungedeckt ist"(§ 27 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB II). Doch ist auch § 19 Abs 3 SGB II nichts zu entnehmen, was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein könnte. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass bestimmte Bedarfe bestehen und regelt lediglich, in welcher Reihenfolge Einkommen und Vermögen zur Deckung dieser Bedarfe einzusetzen sind. Hintergrund dafür ist die geteilte Leistungsträgerschaft im SGB II zwischen der BA und den kommunalen Trägern nach § 6 Abs 2 SGB II, verbunden mit einer nur teilweisen Finanzierung der Leistungen durch Bundesmittel(§ 46 SGB II). Dies erfordert eine klare Zurechnung der konkret erbachten Sozialleistungen, die durch die Anrechnungsregelung ermöglicht wird (vgl dazu Spellbrink/G. Becker, SGB II, 3. Aufl 2013, § 19 RdNr 21 ff; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 19 RdNr 24 ff). Weitere Erkenntnisse ergeben sich zudem weder aus den Gesetzesmaterialien zu § 27 Abs 7 SGB II aF(vgl zur Entstehungsgeschichte Senatsurteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 25 und 30)noch zu § 27 Abs 3 SGB II(vgl BT-Drucks 17/3404, S 103). Ob und ggf wie Mehrbedarfe zu berücksichtigen sind, wird jeweils nicht thematisiert.

26

Allerdings sprechen systematische Zusammenhänge sowie Sinn und Zweck der Leistungen für Auszubildende nach dem SGB II gegen eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung. Denn dieser Mehrbedarf ist bewusst aus dem Katalog der Mehrbedarfsleistungen für Auszubildende nach § 27 Abs 2 SGB II herausgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zum einen ausgeführt, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II, im Gegensatz zu den anderen genannten Bedarfen, ausbildungsgeprägt sei(BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2) und nach der Rechtsprechung des BSG auch bisher - im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen - nicht von Auszubildenden beansprucht werden konnte (vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 23; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 28). Zudem wird dort zutreffend darauf hingewiesen, dass ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt würden (BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2). Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung käme dann jedoch in der Sache einer (verdeckten) Ausbildungsfinanzierung gleich, die durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II gerade vermieden werden soll(vgl nur Senatsurteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 14 und vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Sie würde auch über die mit den Leistungen für Auszubildende verfolgten Zwecke, nämlich nichtausbildungsgeprägte Bedarfe zu decken, bzw Lücken durch die Pauschalierung von Ausbildungsleistungen zu schließen, hinausgehen (so im Ergebnis auch Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 30 u 54 ff; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 27 SGB II RdNr 14 - Stand Oktober 2014).

27

Dem somit anzusetzenden fiktiven Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 669 Euro (2011) bzw 679 Euro (2012) stehen höhere monatliche Einkünfte gegenüber. Als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind dabei das Ausbildungsgeld in Höhe von 572 Euro monatlich und das Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich. Dieses Gesamteinkommen ist um die Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V vom 17.12.2007, BGBl I 2942) zu bereinigen. Es ergibt sich damit zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 726 Euro. Dieses übersteigt den Gesamtbedarf des Jahres 2011 um 57 Euro und den des Jahres 2012 um 47 Euro.

28

3. Das Ausbildungsgeld ist auch nicht aus anderen Gründen von der Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II ausgeschlossen oder nur in geringerer Höhe zu berücksichtigen. Es ist weder eine berücksichtigungsfreie zweckbestimmte Leistung iS von § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II noch reduziert sich der von ihr zu berücksichtigende Anteil durch weitere Absetzungen in einem Umfang, der zu einem ungedeckten Bedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II führte.

29

a) § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II setzen voraus, dass die Leistung zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der über den auch durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine derartige andere, ausdrücklich genannte Zweckbestimmung ist mit der Leistung "Ausbildungsgeld" nicht verbunden. Eine solche lässt sich weder dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld entnehmen noch gibt es entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (ausführlich dazu BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 ff). Im Übrigen gelten für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend (§ 104 Abs 2 SGB III aF/§ 122 Abs 2 SGB III). Zur Berufsausbildungsbeihilfe hat der Senat bereits entschieden, dass diese - anders als die Leistung nach dem BAföG - nicht um einen zweckbestimmten ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen ist, da in den entsprechenden Regelungen lediglich auf den Bedarf zum Lebensunterhalt abgestellt wird und zudem das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs enthält (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 31 und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 34).

30

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Ausbildungsgeld auch nicht um die Erwerbstätigenpauschale (§ 11 Abs 2 S 2 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 2 S 1 SGB II) oder den Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 3 SGB II) zu bereinigen. Denn das Ausbildungsgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.

31

Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, sodass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21 unter Hinweis auf die stRspr zum BSHG). Vor diesem Hintergrund sind Lohnersatzleistungen wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, kein Arbeitsentgelt (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 365, Stand Februar 2015). Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EntgFG in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten (vgl Senatsurteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 17 ff; Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 14 ff).

32

Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld gerade nicht vor. Vielmehr stellt das Ausbildungsgeld eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Ihr Ziel ist es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken (BSG Urteil vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88 - SozR 4100 § 59 Nr 8, juris RdNr 26; vgl auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 122 RdNr 1, Stand April 2013; Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 122 RdNr 2). Dem mag zwar als Motiv auch zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 26). Gleichwohl wird es nicht dadurch zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt, sondern bleibt eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter. Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen (näher dazu Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R, RdNr 21 mwN). Denn durch die Notwendigkeit der Erbringung von Ausbildungsgeld wird gerade unterstrichen, dass dem Geförderten eine wettbewerbsfähige Betätigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist.

33

4. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Revision nicht durch, es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden vor, die eine Ausbildungsvergütung erhielten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua - BVerfGE 26, 233 RdNr 80; dazu auch BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 20). Dabei bedarf es einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn - wie es hier auch der Fall ist - Personengruppen und nicht nur Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl nur BVerfG vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160, 171; Senatsurteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 36). So ist es dem Gesetzgeber zwar untersagt, gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen ohne besondere Rechtfertigung unterschiedlich der Einkommensanrechnung zu unterwerfen. Art 3 Abs 1 GG ist hingegen nicht einschlägig, wenn verschiedenartige Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich berücksichtigt werden (so ausdrücklich BVerfG Kammerbeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - RdNr 18). Vorliegend unterscheiden sich sowohl die beiden Personengruppen als auch die Art ihrer Einnahmen im Kontext ihrer Ausbildung so grundsätzlich, dass ihre Ungleichbehandlung auch unter Anlegung strenger Maßstäbe die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht überschreitet.

34

Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Dieses Grundrecht verstärkt den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG und setzt der staatlichen Gewalt engere Grenzen, indem es auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen untersagt, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen (vgl BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 67 mwN; zuletzt BVerfG Urteil vom 25.3.2015 - 1 BvR 2803/11, RdNr 5). Eine direkte benachteiligende Anknüpfung an eine Behinderung enthalten die Regelungen zur Erwerbstätigenpauschale und zum Erwerbstätigenfreibetrag jedoch schon deshalb nicht, weil sie auf alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II anwendbar sind. Auch eine mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen im Sinne von faktischen Belastungen, die überwiegend Behinderte betreffen (vgl dazu Luthe in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 1 RdNr 20) ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer Behinderung ist nämlich nur einer von zahlreichen Gründen, die der Erzielung von Arbeitsentgelt bzw einer Ausbildungsvergütung entgegenstehen kann. Auf die stattdessen gewährten Sozialleistungen werden die Einkommensanrechnungsregelungen des SGB II stets in gleicher Weise angewandt.

35

Den faktischen Nachteilen, denen Behinderte im Arbeitsleben ausgesetzt sind, begegnet der Staat durch die vielfältigen Teilhabeleistungen. Dies entspricht dem ebenfalls aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ableitbaren Förderauftrag des Staates in Bezug auf Behinderte (dazu Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art 3 RdNr 142, 147; vgl auch BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 72). Die Unterstützung des Klägers durch Ausbildungsgeld und weitere Teilhabeleistungen dient also gerade der Umsetzung der sich aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ergebenden Rechte Behinderter. Einer Gleichsetzung dieser Teilhabeleistungen mit Arbeitsentgelt bzw Ausbildungsvergütung bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

36

5. Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, das soziokulturelle Existenzminimum werde unterschritten, wenn bei der Ermittlung seines monatlichen Bedarfs das vollständige Einkommen ohne die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen Kosten Berücksichtigung finde. Insoweit übersieht er schon, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Kosten durchaus zu berücksichtigen wären, allerdings nur in konkret nachgewiesener Höhe auf der Grundlage von § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF bzw ab dem 1.4.2011 auf der Grundlage von § 11b Abs 1 Nr 5 SGB II und nicht als Pauschale(vgl nur Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 26 ff). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht nur durch das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die Übernahme von Reisekosten und Lehrgangskosten seitens der BA gefördert wurde, sind diesem solche Kosten nicht entstanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Aufwendungen des Klägers iS von § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II aF/§ 11b Abs 1 Nr 3 SGB II für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen oder nach Grund und Höhe angemessene Aufwendungen für private Versicherungen, die den Betrag der Pauschale von 30 Euro monatlich(§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V)übersteigen würden.

37

6. Entgegen der Auffassung der Revision zwingt auch die Entscheidung des 8. Senats vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6)zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand dieser Entscheidung war Ausbildungsgeld, das auf der Grundlage von § 104 Abs 1 Nr 3 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung; jetzt § 122 SGB III) für eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlt wurde. Die (vollständige) Nichtanrechnung dieses verhältnismäßig niedrigen Pauschalbetrages in Höhe von maximal 75 Euro (vgl § 107 SGB III aF/§ 125 SGB III) ist unter Anwendung des Auffangtatbestandes nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XII damit begründet worden, dass ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX eintreten würde, das an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt wird und weitergehend freigestellt ist. Für das nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III aF(jetzt § 123 SGB III)bemessene Ausbildungsgeld, das während seiner Berufsausbildung an den Kläger gezahlt wurde, ist eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Zudem enthält das SGB II keine vergleichbare Auffangregelung.

38

Da es somit schon an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Zuschuss ggf begrenzt ("gedeckelt") ist auf die Höhe der Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (vgl dazu die zu § 22 Abs 7 SGB II ergangenen Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 29 f und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 31 f; s a BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 24).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 geändert, soweit der Beklagte zur Nachzahlung von mehr als 32,70 Euro monatlich an die Klägerin zu 1 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigenden Regelleistung im Rahmen der zu erbringenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006.

2

Die 1983 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2000 und 2001 geborenen Klägerinnen zu 2 und 3. Im streitigen Zeitraum lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, in einer Wohnung in Hamburg. Die Klägerin zu 1 erzielte monatliche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 165 Euro, die Klägerinnen zu 2 und 3 verfügten über Einkommen aus Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 154 Euro. Der Ehemann der Klägerin zu 1 erhielt Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von monatlich 199,40 Euro zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten.

3

Bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum legte die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters bei der Klägerin zu 1 eine Regelleistung in Höhe von 311 Euro, entsprechend 90 % der Regelleistung, zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Bedarfes für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich jeweils 175,12 Euro sowie des Kindergeldes und eines anzurechnenden Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von monatlich 52 Euro ermittelte sie den Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 mit 459,30 Euro und der Klägerinnen zu 2 und 3 mit jeweils 215,33 Euro monatlich (Bescheid vom 15.5.2006).

4

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006) begehrten die Klägerinnen mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) die Berechnung der Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Ansatz einer ungekürzten Regelleistung bei der Klägerin zu 1. Das SG hat der Klage stattgegeben.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 2.9.2010 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wurde, den Klägerinnen unter Abänderung des Bescheides vom 15.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2006 für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 34 Euro nachzuzahlen, wobei auf die Klägerin zu 1 33,12 Euro und auf die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 0,44 Euro entfielen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorschrift des § 20 Abs 3 SGB II, wonach zwei volljährige Partner jeweils 90 vH der Regelleistung erhalten sollen, passe nicht auf Bedarfsgemeinschaften, in denen ein volljähriger Partner Leistungen nach dem SGB II, der andere aber lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalte. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Die Festlegung eines Betrags von insgesamt 180 vH der Regelleistung setze voraus, dass beide Partner Leistungen nach dem SGB II erhielten. Hinsichtlich gemischter Bedarfsgemeinschaften gebe es eine Regelungslücke, die nicht im Wege der analogen Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II zu schließen sei, weshalb die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf die ungekürzte Regelleistung habe.

6

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, die der Beklagte eingelegt hat.

7

Er ist der Ansicht, die gesetzgeberische Absicht, unterstellte Einsparungen von zusammen wirtschaftenden Partnern gegenüber Alleinstehenden bei der Höhe des Regelsatzes zu berücksichtigen, gelte auch für Partner, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhielten. Weder das SGB II oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) noch das AsylbLG normierten einen Anspruch aller Familienangehörigen auf Gewährung familieneinheitlicher existenzsichernder Leistungen. Daraus ergebe sich, dass sich der jeweilige individuelle Anspruch eines Leistungsbeziehers innerhalb seines Leistungssystems errechne. Im Übrigen führe eine Erhöhung der Regelleistung bei der Klägerin zu 1 faktisch zu einer Erhöhung der Leistungen für den Ehemann, dies bedeute eine ungerechtfertigte Privilegierung ua gegenüber anderen Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG.

8

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 und des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie halten die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die rechtzeitig eingelegte und auch ansonsten zulässige Revision des Beklagten (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz) ist im Wesentlichen unbegründet. Das LSG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollen Regelleistung bei der Klägerin zu 1 in Höhe von damals 345 Euro zu zahlen.

12

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II, ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II) tritt. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt Bundessozialgericht Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

13

Die Klägerinnen zu 2 und 3 werden als nicht prozessfähige Minderjährige (§ 71 Abs 1 und 2 SGG) durch die Klägerin zu 1 vertreten, die die elterliche Sorge allein ausübt (§ 1629 Abs 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2 RdNr 21).

14

2. Streitgegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Klägerinnen auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende, die der Beklagte mit Bescheid vom 15.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2006 bewilligt hat.

15

3. Die Klägerin zu 1 erfüllt nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) als 1983 geborene erwerbsfähige hilfebedürftige deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, die Klägerinnen zu 2 und 3 gehören der Bedarfsgemeinschaft über § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II an. Aufgrund der Verteilungsregelung des § 9 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 SGB II profitieren die Klägerinnen zu 2 und 3 dabei auch von einer Erhöhung der Regelleistung bei der Klägerin zu 1. Diese hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Regelleistung in Höhe von seinerzeit 345 Euro aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II in der bis zum 30.6.2006 gültigen Fassung. Die maßgebliche hier anzuwendende Gesetzesfassung ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 68 Abs 1 SGB II idF des Änderungsgesetzes vom 24.3.2006 (BGBl I 558). Danach war die neue Gesetzesfassung erst für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die ab dem 1.7.2006 begannen. Da sich der Bewilligungszeitraum vorliegend vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 erstreckte, war - anders als es das LSG getan hat - noch das Gesetz in der vorangegangenen Fassung anzuwenden, in der ua der Begriff "Angehörige" statt "Partner" verwendet wird. Die Prüfung der unzutreffenden Gesetzesfassung wirkt sich aber nicht aus, weil die Änderungen für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung sind.

16

§ 20 Abs 2 SGB II in der maßgeblichen Fassung ist allerdings nicht direkt anzuwenden(dazu unter a). Die vorhandene Lücke ist auch nicht durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu schließen(dazu unter b). Der Anspruch der Klägerin zu 1 ergibt sich im Ergebnis aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II(dazu unter c).

17

a) Gemäß § 20 Abs 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung(vgl oben) beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro (der letzte Satzteil wurde zum 1.7.2006 aufgehoben). Einer direkten Anwendung dieser Norm steht ihr Wortlaut entgegen. Die Interpretation des Begriffs "alleinstehend" in § 20 Abs 2 SGB II in dem Sinne "ohne Partner mit Leistungsbezug nach dem SGB II" kommt nicht in Betracht. Dem steht bereits die grundsätzlich nicht nach persönlicher Anspruchsberechtigung differenzierende gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 3 SGB II entgegen. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern wird unabhängig davon bestimmt, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 57). Die Ansprüche auch der Mitglieder einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft sind im SGB II als Individualansprüche ausgeformt. Ein familieneinheitlicher Leistungsanspruch ist im Gesetz nicht angelegt, wie die Kodifikation von Leistungsausschlüssen für Altersrentner und der Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor dem Sozialgeld zeigen (§ 28 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass innerhalb einer Familie unterschiedlich geartete Existenzsicherungsansprüche bestehen (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14).

18

b) Die bestehende Regelungslücke kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Wege einer direkten (dazu unter aa) oder analogen (dazu unter bb) Anwendung des § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II geschlossen werden mit dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1 nur 90 vH der Regelleistung erhalten würde. Dem stehen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm entgegen.

19

aa) Nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Regelleistung bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2. Bereits in der damaligen Fassung waren Partnerschaftsregelsätze gemeint (vgl dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 20 RdNr 98), obwohl der Begriff "Angehörige" erst in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung durch "Partner" ersetzt wurde. Die Verwendung des Begriffs "jeweils" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 vH anzusetzen sind.

20

Diese Auslegung entspricht der Begründung des Entwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56). Danach sollte durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II klargestellt werden, dass die Regelleistung für zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH beträgt. Die Norm zielt damit auf die einheitliche Bemessung der Regelleistung für den genannten Fall. Es sollte dadurch berücksichtigt werden, dass Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsermittlung nur die geringere Regelleistung von 80 vH für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten würden. Durch die "90 vH-Regelung" wird der in § 1 Abs 1 Satz 3 SGB II enthaltene gesetzgeberische Wille umgesetzt, wonach die Gleichstellung von Mann und Frau als durchgängiges Prinzip zu verfolgen ist. Nach Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstands (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, RdNr 19)werden dem Wortlaut nach zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bei Berücksichtigung identischer (Regel-)Bedarfe auch gleich behandelt. Die Gleichartigkeit der Bedarfe lässt sich auf zwei volljährige Angehörige (Partner) der Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte sind, herabbrechen (vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 13).

21

Andere Personengruppen, die ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigener finanzieller Kraft decken können, stehen zB Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG zur Verfügung. Ziel des SGB II ist aber nur die Sicherung des Lebensunterhalts für nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen. Dementsprechend kann § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur Konstellationen erfassen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II auf nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kommt jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat(vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 19), bei einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII in Betracht. Im Fall einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit einem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner sind die Regelungen nach dem SGB XII lückenhaft. Auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II besteht, wie dies bei der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zwischen einem nach SGB II Leistungsberechtigten und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG der Fall ist, ist dagegen § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht anwendbar.

22

bb) Die genannte Norm ist auch nicht entsprechend heranzuziehen. Eine analoge Anwendung eines Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte kommt nur in Betracht, wenn die Regelung wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Wegen der Vorrangigkeit des gesetzgeberischen Willens gegenüber der richterlichen Rechtsetzung ist für eine Analogie schon dann kein Raum, wenn es nur zweifelhaft erscheint, ob die verglichenen Sachverhalte nicht doch derart unterschiedlich sind, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt würde (BSG Urteil vom 27.1.1987 - 6 RKa 28/86 - BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr 4).

23

Nach der Konzeption des SGB II sollen Asylbewerber und ausreisepflichtige geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Der Gesetzgeber hat mit dem AsylbLG für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem geschaffen, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält (vgl BT-Drucks 15/1516 S 52). Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen (§ 3 Abs 1 Satz 3 AsylbLG; vgl Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG RdNr 30). Wegen der Abhängigkeit vom konkreten Bedarf des Leistungsberechtigten lässt sich ein der pauschalierten Regelleistung vergleichbarer monatlicher Wert der Leistungen nicht feststellen. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Hilfe nach dem AsylbLG als Geldleistung gewährt wird, führt dies nicht zu einer Vergleichbarkeit der Regelungen des SGB II und des AsylbLG. Dies folgt daraus, dass die Beträge des § 3 Abs 2 Satz 2 AsylbLG weder mit noch ohne Taschengeld gemäß § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG einen im Vergleich zum SGB II identischen Prozentsatz abbilden. Eine Gleichbehandlung von zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern mit zwei Partnern, von denen einer nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt ist, entspricht dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept erkennbar nicht.

24

c) Im Ergebnis folgt der Anspruch der Klägerin zu 1 auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zusammenlebt, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt.

25

Die Regelleistung (jetzt: Regelbedarf, vgl Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bildet das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab (BT-Drucks 15/1516 S 56). Zwar vermeidet das SGB II die Verwendung des Begriffs "Eckregelsatz" als Bezugspunkt, der Sache nach ist § 20 Abs 2 SGB II aber nichts anderes(vgl Lang, aaO, § 20 RdNr 78). § 20 Abs 2 SGB II ist ebenso wie der Eckregelsatz im SGB XII Ausgangspunkt für die Ableitung der Regelleistungen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw der Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB XII für den Fall, dass diese dem jeweiligen Leistungssystem unterfallen(vgl Begründung des Entwurfs der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12.3.2004, BR-Drucks 206/04 S 6). Von diesem "Eckregelsatz" abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich in der durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen nicht unter § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren, ist auf § 20 Abs 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs 1 SGB II abzustellen.

26

§ 20 Abs 2 SGB II ist auch aus der Erwägung heraus anwendbar, dass durch die gesetzlichen Regelungen in § 20 SGB II mit der Kombination von 100 vH und 80 vH des Regelsatzes bzw jeweils 90 vH des Regelsatzes der Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen betont wird. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setzt die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit besteht zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar sind, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG - wie dargestellt - das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt.

27

4. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Berücksichtigung einer nach § 20 Abs 2 SGB II bemessenen Regelleistung für die Klägerin zu 1 auch nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung deren Ehemannes gegenüber anderen Grundleistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Der Ehemann hat dadurch keinen höheren Leistungsanspruch. Weder das SGB II noch das AsylbLG kennen einen Gesamtleistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerinnen sind auch nicht verpflichtet, den Ehemann der Klägerin zu 1 an ihren höheren Leistungsansprüchen teilhaben zu lassen. Aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II entstehen keinerlei Rechtsansprüche der zusammen veranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23).

28

Der Beklagte hat daher grundsätzlich bei der Klägerin zu 1 die volle Regelleistung zu berücksichtigen. Auf seine Revision hin war das angefochtene Urteil nur insoweit zu korrigieren, als das LSG die Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II nicht beachtet hat. Die Endzahlbeträge der errechneten Leistungen sind getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu runden (vgl BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25; Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 13). Da die Revision nur von dem Beklagten eingelegt wurde, ist eine Tenorierung zugunsten der Klägerinnen zu 2 und 3 ausgeschlossen. Für die Klägerin zu 1 ergibt sich hingegen ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 492 Euro. Das Urteil des LSG ist daher dahingehend zu ändern, dass lediglich weitere 32,70 Euro monatlich zu zahlen sind.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007. Sie richtet sich mittelbar gegen die im Jahr 2006 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die sogenannte Bedarfsgemeinschaft im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu erweitern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben. Danach erhalten diese Kinder, auch wenn sie gegen die Eltern keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch haben, 80 % der Regelleistung von Alleinstehenden, dabei wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern bei ihrem Leistungsanspruch berücksichtigt.

I.

2

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit diesen Leistungen sollen vom Gesetzgeber anerkannte, eine menschenwürdige Existenz sichernde Bedarfe abgedeckt werden. Dabei wird leistungsmindernd berücksichtigt, wenn Bedürftige mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Dies ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (dazu 1) anders ausgestaltet als in der im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelten Sozialhilfe (dazu 2).

3

1. Leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind erwerbsfähige Hilfebedürftige. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

4

Darüber hinaus sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch diejenigen Personen leistungsberechtigt, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Nach der abschließenden Regelung des § 7 Abs. 3 SGB II können eine Bedarfsgemeinschaft nur Eltern und Kinder - nach der hier angegriffenen Erweiterung auch volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - sowie Menschen in Ehe und Lebenspartnerschaft oder in ehe- und lebenspartnerschaftsähnlicher Beziehung bilden. Zur Bedarfsgemeinschaft können diese Personen auch gehören, wenn sie nicht erwerbsfähig sind und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, weil sie beispielsweise nicht nur vorübergehend in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, Altersrente oder ähnliche Leistungen beziehen (§ 7 Abs. 4 SGB II) oder sie einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch haben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der damals maßgeblichen Fassung; heute § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II); dann handelt es sich - wie im Ausgangsverfahren angenommen - um eine "gemischte Bedarfsgemeinschaft" (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, juris, Rn. 31, 48). Eine Bedarfsgemeinschaft setzt jedoch stets voraus, dass die Beteiligten zusammenleben.

5

a) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende dient dazu, zur Sicherung des Lebensunterhalts unterschiedliche Bedarfe durch staatliche Leistungen zu decken. Zentral ist die Regelleistung nach § 20 SGB II. Sie wird pauschal gewährt, dient der Sicherung des Lebensunterhalts und umfasst nach dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Zudem besteht Anspruch auf Leistungen für etwaige Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und auf Leistungen für die tatsächlichen, angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II. Dazu kommen weitere Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen sowie Vorschüsse, Zuschüsse und Darlehen für besondere Bedarfe. Unter 25-Jährige, die allerdings auch besonderen Sanktionsregeln unterliegen, sind zudem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II vordringlich in Ausbildung oder Arbeit zu vermitteln. In dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Bewilligungsabschnitt bis zum 31. Dezember 2010 bestand nach § 24 SGB II binnen zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld auch ein Anspruch auf Zuschläge, um den Übergang in die Grundsicherung abzufedern (aufgehoben durch Art. 15 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010, BGBl I S. 1885).

6

Bei der Regelleistung wird nach dem Lebensalter und der Lebenssituation der Bedürftigen unterschieden. So erfolgen Festsetzungen für alleinstehende erwachsene Hilfebedürftige, für Erwachsene, die mit anderen zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für Familienhaushalte, in denen Erwachsene Kinder versorgen (nach der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung des § 20 Abs. 2 und 3 - heute Abs. 4 - SGB II) und eigenständig für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre (nach der damaligen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II; heute § 23 Nr. 1 SGB II). Die volle Regelleistung erhalten grundsätzlich Alleinstehende und Alleinerziehende; sie wird auch denen zuerkannt, die mit einer oder einem Minderjährigen in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder ähnlicher Beziehung leben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ihre Höhe lag in dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei monatlich 345 €.

7

b) Auf Grundsicherungsleistungen bestehen auch im Falle einer Bedarfsgemeinschaft immer individuelle Ansprüche der einzelnen Mitglieder (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, juris, Rn. 12). Das Gesetz berücksichtigt allerdings, ob Leistungsberechtigte mit weiteren Personen zusammenleben. Es geht davon aus, dass mit dem Zusammenleben von Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft Einsparungen einhergehen und die Beteiligten gemeinsam wirtschaften. Daher wird grundsätzlich das anrechenbare Einkommen und verwertbare Vermögen aller Angehörigen dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) und alle individuellen Ansprüche werden mit Blick auf den Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft berechnet (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Dies wird als "horizontale Berechnungsmethode" bezeichnet (vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R -, juris, Rn. 14 ff., und vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R -, juris, Rn. 23). Das Einkommen und Vermögen von Kindern wirkt sich allerdings lediglich auf ihre eigene Bedürftigkeit aus, was sich im Umkehrschluss aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II ergibt. Leben Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts und damit nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern, wird elterliches Einkommen, unabhängig vom Alter des Kindes, nur berücksichtigt (und dann als eigenes Einkommen des Kindes angerechnet), wenn Zahlungen tatsächlich geleistet werden.

8

c) Für als Partnerin oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Erwachsene (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) werden je 90 % der vollen Regelleistung anerkannt (damals nach § 20 Abs. 3 SGB II; heute in § 20 Abs. 4 SGB II). Dies waren in dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum monatlich 311 €. Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten 80 % der vollen Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II; heute in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II als Leistungsbetrag ausgewiesen). Dies waren im maßgeblichen Zeitraum 276 €. Auch wenn ein Elternteil mit einem volljährigen, aber unter 25-jährigen Kind zusammen lebt, wird davon ausgegangen, dass der Elternteil die volle Regelleistung und das Kind als sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger 80 % hiervon erhält (vgl. Saitzek, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 20 Rn. 26).

9

Erwachsene Kinder, die trotz Bedürftigkeit ohne Zusicherung des Trägers der Grundsicherungsleistung nach dem damals geltenden § 22 Abs. 2a SGB II (heute § 22 Abs. 5 SGB II) aus dem elterlichen Haushalt auszogen, erhielten nach dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum geltenden § 20 Abs. 2a SGB II (heute § 20 Abs. 3 SGB II) weiter nur die auf 80 % abgesenkte Regelleistung. Zudem erhielten sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 22 Abs. 2a SGB II keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn dies nicht zugesichert war, und gemäß dem damaligen § 23 Abs. 6 SGB II (heute § 24 Abs. 6 SGB II) keine Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung.

10

2. In der Sozialhilfe - nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - sind die Einstandspflichten zusammenlebender Personen anders geregelt als im Grundsicherungsrecht. Das betrifft insbesondere die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Bestimmung des Leistungsanspruchs. Grundsätzlich ist zwar auch in der Sozialhilfe eigenes Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Das gilt für die Hilfe zum Lebensunterhalt (insbesondere bei vorübergehender voller Erwerbsminderung) nach § 19 Abs. 1 SGB XII und im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII (jeweils in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl I S. 3022). Jedoch hat der Gesetzgeber hier die sogenannte Einsatz- oder Einstandsgemeinschaft normiert. Auch sie dient dazu, das gemeinsame Wirtschaften im häuslichen Näheverhältnis zu berücksichtigen. Doch muss hier anders als in der Bedarfsgemeinschaft das eigene Einkommen und Vermögen nur insoweit für andere eingesetzt werden, wie dies den eigenen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt. Dies wird als "vertikale Berechnungsmethode" bezeichnet.

11

Elterliches Einkommen wird bei - dem elterlichen Haushalt angehörenden - minderjährigen unverheirateten Kindern nur in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und auch nur dann, wenn sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht selbst beschaffen können (zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII). Darüber hinaus ist elterliches Einkommen nur im Rahmen der Vermutungsregelung zur Bedarfsdeckung in der Haushaltsgemeinschaft nach dem damaligen § 36 Satz 1 SGB XII (heute § 39 Satz 1 SGB XII) zu berücksichtigen. Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) findet eine Anrechnung elterlichen Einkommens nicht statt.

II.

12

Der Gesetzgeber hat die im vorliegenden Verfahren zentralen Regelungen im Jahr 2006 mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I S. 558) in Kraft gesetzt. Seitdem sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB II auch erwachsene Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern zusammenleben, im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu betrachten. Dies führt nach der damals geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Absenkung ihrer Grundsicherungsleistungen auf 80 % der Regelleistung. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II die Anrechnung des elterlichen Einkommens und Vermögens auf ihren Bedarf vorgegeben.

13

Die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden und mittelbar angegriffenen Regelungen lauten in der damals geltenden Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I S. 558) und Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706):

§ 7 SGB II

Berechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). […]

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. […]

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

[…]

§ 9 SGB II

Hilfebedürftigkeit

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,

2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

[…]

§ 20 SGB II

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

[…]

(2) 1Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 €. 2Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.

(3) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.

[…]

§ 22 SGB II

Leistungen für Unterkunft und Heizung

[…]

(2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

[…]

14

Diese Regelungen gehen auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück, der im Gesetzgebungsverfahren durch den Ausschuss des Deutschen Bundestages für Arbeit und Soziales vollständig neu gefasst wurde. Der Ausschuss hat zur Begründung ausgeführt, Kinder trügen keine zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen wie für Versicherungen, Strom oder haushaltstechnische Geräte (Ausschuss für Arbeit und Soziales, Beschlussempfehlung und Bericht vom 15. Februar 2006, BTDrucks 16/688, S. 13 f. zu Nr. 2, Buchstabe b). Zudem sollten auch erwachsene Kinder nicht frühzeitig und ohne sozial hinreichende Sicherung ausziehen (ebd., S. 14 zu Nr. 6, Buchstabe a).

15

Die Regelungen wurden durch nachfolgende Gesetzgebung geschlechtergerecht gefasst und einzelne Absätze innerhalb der Vorschriften neu eingeordnet, bestehen jedoch inhaltlich im Wesentlichen fort. Den nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II geltenden Regelsatz, von dem die hier maßgeblichen Leistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II abgeleitet sind, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - (BVerfGE 125, 175) für mit dem Grundgesetz unvereinbar, jedoch bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt. Die Regelsätze wurden wiederholt erhöht und erwiesen sich nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10, 12/12, 1 BvR 1691/13 - (BVerfGE 137, 34) in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) sowie der bis zu dieser Entscheidung ergangenen weiteren Fassungen und Nachfolgeregelungen als noch mit dem Grundgesetz vereinbar.

III.

16

1. Der im September 1985 geborene, ledige Beschwerdeführer, der über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, war in der Zeit von Juni bis September 2006 als Maler berufstätig und seitdem (erneut) arbeitslos. Im fachgerichtlich zunächst streitigen Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 lebte er mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester und seinem 1961 geborenen Vater zusammen. Der Vater bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer in Höhe von monatlich 615,84 €.

17

a) Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte der Träger der Grundsicherungsleistung ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für Oktober 2006 bis März 2007. Die Höhe der Leistungen berechnete er ab November 2006 mit monatlich 175,64 €. Dem Beschwerdeführer stünden im Ausgangspunkt 276 € als Regelleistung, 80 € als befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß dem damaligen § 24 SGB II und anteilige 10,92 € als Kosten der Unterkunft und Heizung zu. Er lebe jedoch mit dem Vater in einer Bedarfsgemeinschaft. Dieser gehöre die Schwester nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht an, da sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreite. Der Vater sei zudem zwar aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen. Doch müsse der Anteil seiner Rente, der seinen dann fiktiv zu berechnenden Grundsicherungsbedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, juris, Rn. 40) übersteige, bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Der (fiktive) Bedarf des Vaters liege bei 355,92 €, was sich aus 345 € Regelleistung und 10,92 € anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung ergebe. Damit verbleibe dem Vater nach Bereinigung des monatlichen Rentenzahlbetrags ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 547,20 €. Dies übersteige seinen Bedarf um 191,28 €. Damit stünden dem Beschwerdeführer Leistungen in entsprechend verringerter Höhe zu.

18

b) Das Sozialgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beschwerdeführers und seines Vaters ab. Das Landessozialgericht wies die Berufung unter Nichtzulassung der Revision durch Beschluss zurück.

19

c) Das Bundessozialgericht wies die von ihm zugelassene Revision als unbegründet zurück. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht klagebefugt; dem Beschwerdeführer stehe im streitgegenständlichen, in der Revisionsinstanz auf November 2006 bis März 2007 begrenzten Zeitraum kein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen zu. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass ihm lediglich 80 % der Regelleistung eines Alleinstehenden zuerkannt worden seien. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung sei nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer weise zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts der geringen Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente und dem Schutz des Selbstbehalts seines Vaters nach § 1603 Abs. 1 BGB wohl kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen diesen bestehe. Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber dürfe jedoch bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt sei, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich unterstützten. Dies gelte zumal, wenn diese in gerader Linie verwandt seien. In der Wahl der Altersgrenze von 25 Jahren könne kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkannt werden; dem Gesetzgeber komme hier ein weiter Ermessensspielraum zu. Die mit einem starren Stichtag verbundenen Härten seien grundsätzlich hinzunehmen. Überdies habe der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Altersgrenze verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Er habe insbesondere verhindern wollen, dass Kinder, die im Haushalt der Eltern lebten, mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildeten. Eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung sei auch nicht darin zu sehen, dass nur das Einkommen des Elternteils berücksichtigt werde, der mit dem erwachsenen Kind in einem Haushalt lebe, nicht hingegen das Einkommen eines dort nicht lebenden Elternteils.

20

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und von Art. 3 Abs. 1 GG.

21

Er wendet sich gegen zu niedrige Sozialleistungen aufgrund der Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater und greift insbesondere die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts an. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Regelungen der § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II; sie seien verfassungswidrig, soweit sie zu der Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Vater mit der Folge der Regelleistungskürzung aufgrund der Einkommensanrechnung führten. Sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei verletzt. Die ihm gewährten Leistungen seien evident unzureichend. Der Auszahlbetrag von 175,64 € bleibe noch hinter den Leistungen von 184,07 € zurück, die einer alleinstehenden hilfebedürftigen Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustünden. Er müsse einen Teil seines Bedarfs mit Mitteln seines Vaters decken, auf die er dem Grunde oder zumindest der Höhe nach keinen Anspruch habe, insbesondere nicht nach bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsrecht. Der Rückgriff auf fremde Mittel für die Bedarfsdeckung könne nur dann zugelassen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese Mittel ihm auch tatsächlich zur Verfügung stünden. Zudem sei die Höhe der Regelleistung für junge Erwachsene mit 80 % der Regelleistung von Alleinstehenden "gegriffen" und nicht mittels eines sachgerechten und transparenten Verfahrens ermittelt worden. Der Gesetzgeber habe den Bedarf junger Erwachsener und seine Deckung im Haushalt der Familie in keiner Form erfasst.

22

Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, unter 25-jährige schlechter zu behandeln als ältere Personen. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse änderten sich mit Erreichen dieser Altersgrenze nicht. Nicht einzusehen sei auch, weshalb der Bedarf nach Eintritt der Volljährigkeit bei Erwerbsfähigen geringer sein solle als bei Erwerbsunfähigen. Eine weitere, nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zeige sich im Vergleich zum Bereich der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Dort gebe es keine vergleichbare Anrechnungsregelung. Ein erwerbsgeminderter junger Erwachsener sei dort nicht Teil einer Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern, obwohl eine allgemeine Fürsorgepflicht der Eltern sogar eher angenommen werden könne.

23

3. Der Vater des Beschwerdeführers hatte zeitgleich Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er eine Verletzung von Art. 14 GG rügte. Durch die Anrechnung eines Teils seiner Rente auf den Bedarf seines Sohnes werde ihm die Rente insoweit entzogen. Die 3. Kammer des Ersten Senats hat diese Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 371/11 - nicht zur Entscheidung angenommen. Der Vater selbst beantragte im Ausgangsverfahren keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sein Rentenzahlbetrag wurde ungemindert an ihn ausgezahlt.

IV.

24

Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht von allen mittelbar angegriffenen Regelungen betroffen und eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt sei. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, denn die Höhe der Regelleistung in der Bedarfsgemeinschaft sei transparent und sachgerecht festgestellt worden; bessere Methoden gebe es nicht. Das Existenzminimum sei jedenfalls nicht evident unterschritten. Der Gesetzgeber dürfe im Fürsorgerecht vom Unterhaltsrecht abweichen, sich an der Lebenswirklichkeit orientieren und daher bei der Familiengemeinschaft von einem wechselseitigen Einstandswillen ausgehen. Fehle dieser, habe der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 2a SGB II in der damals geltenden Fassung die Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Bedarfsgemeinschaft außerhalb des Elternhauses zu begründen.

25

Die für Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts haben mitgeteilt, dass die mittelbar angegriffenen Regelungen bisher von ihnen angewandt und nicht für verfassungswidrig gehalten worden seien.

26

Die Niedersächsische Landesregierung, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der Deutsche Caritasverband, der Deutsche Familiengerichtstag, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband - und der Sozialverband Deutschland gehen davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist. Durch die Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der reduzierten Regelleistung sowie der Anrechnung des elterlichen Einkommens seien das aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sowie der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

B.

27

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

I.

28

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf allerdings der Auslegung.

29

Das Bundesverfassungsgericht ist bei der Bestimmung des prozessualen Begehrens nicht an die wörtliche Fassung des Antrages gebunden. Bei dessen Auslegung ist insbesondere die Antragsbegründung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 1, 14 <39>; 54, 53 <64 f.>; 68, 1 <68 f.>; 103, 242 <257>; 139, 194 <220 Rn. 97>).

30

Die Verfassungsbeschwerde zielt im Wesentlichen auf die Regelungen in § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu den Grundsicherungsleistungen, wenn Eltern in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren volljährigen Kindern einbezogen werden. Demgegenüber ist § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Einbeziehung von Kindern in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese Regelung findet auf den Beschwerdeführer keine Anwendung und auf ihr beruht auch die unmittelbar angegriffene Entscheidung nicht.

II.

31

Die Verfassungsbeschwerde ist hinreichend substantiiert (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erscheint es möglich, dass er in seinem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt ist. Dies kann sich daraus ergeben, dass die für ihn maßgebliche Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht gesondert berechnet wird, aber unter dem sonst für ihn anzusetzenden Regelleistungsbetrag für Alleinstehende liegt. Die Grundrechtsverletzung kann sich zudem daraus ergeben, dass die Grundsicherungsleistung zu Lasten des Beschwerdeführers in der Bedarfsgemeinschaft ungleich verteilt wird und dass ein Teil des Einkommens seines Vaters nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf seine Leistungen angerechnet wird, ohne dass ihm ein korrespondierender Unterhaltsanspruch zustünde.

C.

32

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedarfsgemeinschaft im Grundsicherungsrecht nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auf volljährige Kinder zu erweitern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist sowohl mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt - unabhängig von der Festlegung der Regelleistung selbst (zu § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II vgl. BVerfGE 125, 175 <221 ff.>) - jedenfalls bei einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft für die Bestimmung der existenzsichernden Leistungen gemäß dem damals geltenden § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II, auch wenn bei dem erwachsenen Kind eine Regelleistung von 80 % der Regelleistung für Alleinstehende angesetzt und elterliches Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II berücksichtigt wird, obwohl diesem kein Unterhaltsanspruch korrespondiert.

I.

33

Die mittelbar angegriffenen Regelungen und die auf ihnen beruhende Entscheidung des Bundessozialgerichts verletzen den Beschwerdeführer durch die Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil nicht in seinem grundrechtlich gesicherten Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

34

1. Die im Ausgangsverfahren maßgebliche Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II genügt dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums allerdings insoweit nicht, als sie von der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung abgeleitet ist. Diese hat das Bundesverfassungsgericht für mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (vgl. zur Ableitung der Regelleistung für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partnerinnen und Partner BVerfGE 125, 175 <244 f.> sowie zum Sozialgeld a.a.O. <245>). Doch wurde die Vorgabe zur Bestimmung der Regelleistung in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010 nicht für nichtig, sondern für übergangsweise weiter anwendbar erklärt, um die Anspruchsgrundlage für existenzsichernde Leistungen zu erhalten (vgl. BVerfGE 125, 175 <255 f.>). Sie war folglich im entscheidungserheblichen Zeitraum auch der Bestimmung der Höhe der existenzsichernden Leistungen für den Beschwerdeführer zugrunde zu legen. Davon geht auch der Beschwerdeführer selbst aus, der sich mit seiner Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nicht gegen die Ableitung der Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II von der bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltenden vollen Regelleistung wendet.

35

2. Der Beschwerdeführer ist durch die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil nicht in seinen Grundrechten verletzt.

36

a) Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Das Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 <222>; 132, 134 <159 Rn. 62>). Bei dessen Ausfüllung hat er auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 132, 134 <161 f. Rn. 68>; 137, 34 <72 Rn. 74>).

37

aa) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 <223>; 132, 134 <160 Rn. 64>; 137, 34 <72 Rn. 75>).

38

bb) Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Ihm kommt ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 <224 f.>; 132, 134 <160 f. Rn. 67>; 137, 34 <72 f. Rn. 76>) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs müssen tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründet werden können (vgl. BVerfGE 137, 34 <72 ff. Rn. 76 f.>). Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (BVerfGE 137, 34 <73 f. Rn. 77>).

39

cc) Der Staat hat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins erfüllt werden, wenn einem Menschen die hierfür erforderlichen notwendigen materiellen Mittel weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus seinem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 <222>). Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 87, 234 <264 f.>, auch BVerfGE 75, 382 <394 f.>). Das gilt jedenfalls im Rahmen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft und im Verhältnis einander unterhaltspflichtiger Verwandter, soweit wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen (vgl. BVerfGE 75, 382 <394 f.>). Allerdings ist eine Anrechnung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich kein (vgl. BVerfGE 9, 20 <30 ff.>) oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch (vgl. BVerfGE 71, 146 <155 f.>) besteht. Die Anrechnung darf nur nicht zu einer Benachteiligung von Ehe und Familie führen (Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 87, 234 <256 ff.>). Maßgebend sind aber insoweit nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, also das tatsächliche Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. BVerfGE 9, 20 <30 ff.>). Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind (vgl. zum Unterhaltsrecht BVerfGE 28, 324 <352>) oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit sind (vgl. BVerfGE 71, 146 <156>; 87, 234 <256; 265>). Eine Grenze kann die Anrechnung auch in der Selbstbestimmung der Beteiligten (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Freiheit in der Gestaltung des familiären Zusammenlebens (Art. 6 Abs. 1 GG) finden.

40

b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht.

41

aa) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 <225 f.>; 132, 134 <165 Rn. 78>; 137, 34 <75 Rn. 81>). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau (vgl. BVerfGE 130, 263 <295>) auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 <75 Rn. 81>).

42

bb) Jenseits dieser Evidenzkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind. Lassen sich die Leistungen nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 <225 f.>; 132, 134 <165 f. Rn. 79>; 137, 34 <75 Rn. 82>).

43

c) Andere Grundrechte vermögen für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen. Entscheidend ist zur Sicherung des nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten Existenzminimums von Verfassungs wegen allein, dass dieses für jede individuelle hilfebedürftige Person ausreichend bemessen ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <227>).

44

3. Die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts und die mittelbar angegriffenen Regelungen zu den Grundsicherungsleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft erwachsener Kinder mit einem Elternteil genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

45

Mit den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Regelungen nimmt der Gesetzgeber eine pauschale Bestimmung existenzsichernder Leistungen in Bedarfsgemeinschaften vor, indem er den Bedarf für einen Elternteil mit einem volljährigen, unter 25-jährigen Kind mit insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs zweier Alleinstehender berechnet, hiervon 100 % auf den Elternteil und 80 % auf das Kind verteilt, zudem elterliches Vermögen berücksichtigt und elterliches Einkommen auf den Bedarf des Kindes anrechnet, auch wenn diesem kein Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil zusteht. Damit ist die anerkannte Leistung zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht evident unterschritten (a). Die Leistungen lassen sich auch nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen (b). Mit dem Grundgesetz ist es vereinbar, Sozialleistungen an der Bedürftigkeit der Betroffenen zu orientieren und insoweit Einsparungen zu berücksichtigen, die im familiären Zusammenleben typischerweise auftreten (aa). Desgleichen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, in eine solche Bedarfsgemeinschaft auch erwachsene Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einzubeziehen (bb). Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn elterliches Einkommen berücksichtigt wird, obwohl keine korrespondierende Unterhaltsverpflichtung besteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Elternteil tatsächlich zum Unterhalt beiträgt und das Kind deshalb in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen ist. Dasselbe gilt, wenn dem Kind anderenfalls ein Auszug aus der Wohnung ohne nachteilige Folgen ermöglicht wird (cc).

46

a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ihm monatlich ausgezahlten Leistungen in Höhe von 175,64 € seien evident unzureichend, überzeugt dies nicht.

47

aa) Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 <75 Rn. 81>; zu einer solchen Situation BVerfGE 132, 134 <166 ff. Rn. 80 ff.>).

48

bb) Anhaltspunkte für eine derartige oder eine vergleichbare Situation sind hier nicht erkennbar.

49

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungen, die für die Existenzsicherung des Beschwerdeführers anerkannt wurden, unterschreitet das zu gewährleistende menschenwürdige Existenzminimum nicht evident. Im Ausgangspunkt wurde ein Bedarf in Höhe von 80 % der Regelleistung für Alleinstehende konkret in Höhe von 276 € anerkannt. Dazu kam der nach der damaligen Rechtslage nach § 24 SGB II anerkannte Zuschlag in Höhe von 80 €. Die Gesamtsumme ist damit höher als die damalige Regelleistung für Alleinstehende. Dass diese im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht evident unzureichend war, hat der Senat bereits entschieden (vgl. BVerfGE 125, 175 <227>).

50

(2) Auch im Hinblick auf die Höhe der tatsächlich gewährten Leistungen ist eine evidente Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht ersichtlich. Zwar sind dem Beschwerdeführer nicht Leistungen in Höhe des im Ausgangspunkt anerkannten Bedarfs, sondern nur ein geringerer Betrag bewilligt worden. Diese Höhe der Leistungen folgt jedoch aus der teilweisen Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters auf den anerkannten Bedarf des Beschwerdeführers, weil der Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen unterstellt, dass sein Bedarf durch entsprechende Zuwendungen des Vaters gedeckt ist. Die Berücksichtigung des Einkommens des Vaters betrifft insofern nicht die Anerkennung notwendiger Bedarfe zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, sondern die Ausgestaltung der Leistungen mit Blick auf die Bedürftigkeit. Eine evidente Unterdeckung ist mit Blick auf derartige Anrechnungen nur denkbar, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass auch mit dem angerechneten Einkommen eine menschenwürdige Existenz überhaupt nicht zu sichern wäre. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Der Vater verfügte jedenfalls tatsächlich über hinreichende Mittel, um zur Existenzsicherung seines Sohnes beizutragen. Die Tatsache, dass sein Einkommen die unterhaltsrechtlichen Freibeträge nicht übersteigt, ändert daran nichts, denn diese sind nicht auf das zur menschenwürdigen Existenz Notwendige beschränkt.

51

b) Auch jenseits evidenter Verfassungswidrigkeit kann ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden, weil sich die Leistungen in ihrer Gesamthöhe nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen lassen.

52

aa) Die mittelbar angegriffene Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegt, ist - unbeschadet ihrer Ableitung von einer mit der Verfassung nicht vereinbaren Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (dazu unter A II, Rn. 15, und C I 1, Rn. 34; vgl. BVerfGE 125, 175) - mit den Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind.

53

(1) Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II führt im Ergebnis dazu, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft aus einem Elternteil und einem erwachsenen Kind Sozialleistungen, die den existenznotwendigen Bedarf sichern, nur in Höhe von insgesamt 180 % der Regelleistung für Alleinstehende berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dies sei durch geringere Kosten und daraus resultierende Einsparungen aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens zu rechtfertigen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist hinreichend plausibel, dass jedenfalls in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend "aus einem Topf" wirtschaften. Das hat zur Folge, dass zwei in einem solchen Näheverhältnis zusammenlebende Personen einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs einer alleinwirtschaftenden Person liegt (vgl. BVerfGE 75, 382 <394>; 87, 234 <256>). Daher kann die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern damit keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einhergeht, die mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 17, 210 <217>; 28, 324 <347>; 69, 188 <205 f.>; 75, 382 <393>). Eine solche Absenkung der Regelleistung aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in häuslicher Gemeinschaft ist als Orientierung von Sozialleistungen an der Bedürftigkeit auch im Sinne des sozialen Rechtsstaats gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 9, 20 <35>; 22, 100 <105>).

54

(2) Der Einwand des Beschwerdeführers, die Höhe der Regelleistung für junge Erwachsene sei mit 80 % der Regelleistung von Alleinstehenden schlicht gegriffen und nicht mittels eines sachgerechten und transparenten Verfahrens ermittelt worden, verkennt, dass die Verfassung keine besonderen Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren macht; verlangt ist vielmehr die sachlich differenzierende, im Ergebnis tragfähige Begründbarkeit der festgesetzten Beträge in ihrer Gesamthöhe (zuletzt BVerfGE 137, 34 <74 ff. Rn. 78 ff.>). Davon ist hier unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraumes des Gesetzgebers in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 137, 34 <72 f. Rn. 76>) auszugehen.

55

Die Annahme, das Hinzutreten eines weiteren Erwachsenen zu einer Bedarfsgemeinschaft führe zu einer regelbedarfsrelevanten Einsparung von 20 %, kann sich zumindest für die Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft in der Gesamtbetrachtung auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen. Das Bundesverfassungsgericht hat für Partnerinnen und Partner bereits ausdrücklich gebilligt, dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einer Bedarfsgemeinschaft in einer Höhe von insgesamt 180 % für zwei Personen von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf (vgl. BVerfGE 125, 175 <245>), da die Erhebung nach Haushalten geeignet sei, den tatsächlichen Bedarf auch für solche Lebenssituationen zu ermitteln. Insofern ist die Bestimmung des Regelbedarfs zweier zusammenlebender und gemeinsam wirtschaftender Erwachsener in Höhe von 90 % des im SGB II für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 137, 34 <83 Rn. 100>). Nach wie vor fehlen zwar Daten zu den relevanten Haushalten, zum Verwandtschaftsverhältnis oder zum Konsumverhalten in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die der Gesetzgeber zur Bestimmung des existenzsichernden Bedarfs nutzt (vgl. BVerfGE 125, 175 <232 ff.>). Doch sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum ein erwachsenes Kind, das - wie der Beschwerdeführer - nur mit einem Elternteil zusammen lebt, einen höheren Bedarf haben soll als der hinzutretende Erwachsene in einem Paarhaushalt (vgl. Dudel/Garbuszus/Ott/Werdig, Überprüfung der bestehenden und Entwicklung neuer Verteilungsschlüssel zur Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, 2013, S. 286). Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren allerdings, ob und gegebenenfalls ab welcher Anzahl hinzutretender Personen eine Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht mehr gewährleistet ist, wenn für jede dieser weiteren Personen eine um 20 % geringere Regelleistung berechnet wird. Die Annahme, dass der familiäre Zweipersonenhaushalt Einsparungen ermöglicht, aufgrund derer eine menschenwürdige Existenz auch mit auf 180 % der Regelleistung verminderten Leistungen gesichert ist, bewegt sich jedenfalls in dem Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers.

56

(3) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, die Leistungen in der Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft - abweichend von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerinnen und Partnern (vgl. damals § 20 Abs. 3 SGB II) - ungleich zu verteilen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II werden in der Bedarfsgemeinschaft aus einem Elternteil und einem erwachsenen Kind diesem nur 80 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II gewährt, dem Elternteil hingegen die volle Regelleistung. Auch hier ist der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und sein Gestaltungsspielraum bei der Art und Höhe der jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 137, 34 <72 f. Rn. 76>). Es erscheint hinreichend plausibel, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Eltern in häuslicher Gemeinschaft auch mit einem erwachsenen Kind regelmäßig den überwiegenden Teil der Kosten von Wohnungsausstattung, Hausrat oder etwa einer Tageszeitung oder anderen Mediendienstleistungen tragen und auf genaue Abrechnungen wie unter Fremden verzichten (BTDrucks 16/688, S. 13 f. zu Nr. 2, Buchstabe b). Daher ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in der Bedarfsgemeinschaft in § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II für ein Kind einen geringeren Existenzsicherungsbedarf ansetzt als für den Elternteil.

57

bb) Es ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes auch vereinbar, dass der Gesetzgeber die Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auf erwachsene Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeweitet und deren Leistungshöhe nach dem Lebensalter bestimmt hat. Entgegen dem zentralen Einwand des Beschwerdeführers bestehen gegen die Einbeziehung erwachsener Kinder in die Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

58

(1) Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ist nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG so auszugestalten, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <111>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>; 125, 175 <224>; 137, 34 <73 f. Rn. 77>). Der Bedarf muss damit auch für Menschen unterschiedlichen Alters realitätsgerecht bestimmt werden. So dürfen etwa Kinder nicht pauschal als "kleine Erwachsene" behandelt werden, sondern ihr Bedarf ist orientiert an tragfähigen Erkenntnissen sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 <245 f., 249 f.>; 137, 34 <93 Rn. 123 f.>). Ein schlichter Verweis auf die Lebenserfahrung genügt für Differenzierungen in der Leistungshöhe nicht. Vielmehr muss der Gesetzgeber, wenn er Sozialleistungen nach dem Lebensalter staffelt, auf die alterstypische Entwicklung (vgl. BVerfGE 40, 121 <135 f.>) Rücksicht nehmen. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Alter eines Kindes sein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe an Gewicht zunimmt (vgl. BVerfGE 59, 360 <387 f.>; 88, 87 <97 ff.>); der Gesetzgeber kann die Ausgestaltung der Sozialleistungen insoweit auch dann an den tatsächlichen Umständen orientieren, wenn die Betroffenen die Volljährigkeit erreicht haben und diese Rechte uneingeschränkt genießen.

59

(2) Mit diesen Anforderungen ist die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu vereinbaren, wonach auch ein erwachsenes Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil geringere Leistungen erhält als ein über 25-jähriges Kind. Diese Altersgrenze der Einbeziehung von Kindern in die Bedarfsgemeinschaft ist sachlich begründbar. Der Gesetzgeber orientiert sich mit dem Ende des 25. Lebensjahres an einem häufigen, jedenfalls nicht untypischen Zeitpunkt des Erreichens ökonomischer Eigenständigkeit sowie am empirisch belegten längeren Verbleib von Kindern im Elternhaus (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2006, Auszug aus Teil II "Lebenssituation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen", S. 545 ff. und "Frauen und Männer in verschiedenen Lebensphasen", 2010, S. 10). Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers und der Verbände zu, dass sich mit Vollendung des 25. Lebensjahres die Eltern-Kind-Beziehung nicht automatisch wesentlich ändert. Doch gilt dies für jede - auch für die vormalige, auf 18 Jahre gesetzte - Altersgrenze; denn die leibliche und seelische Entwicklung ist nicht an das numerische Alter gebunden, sondern einem individuell sehr unterschiedlichen Prozess unterworfen. Auch trifft es zu, dass die berufliche Ausbildung nicht immer mit einem bestimmten Lebensalter in dem Sinne abgeschlossen ist, dass Menschen dann ökonomisch auf eigenen Füßen stünden (vgl. zur Volljährigkeitsgrenze von damals 21 Jahren BVerfGE 44, 1 <19 f.>). Doch liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, eine Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen in Orientierung an der konkreten Bedürftigkeit der Leistungsberechtigten auf diese typisierende Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse zu gründen, die auch im Übrigen nicht sachwidrig erscheint. So trägt der Gesetzgeber mit der Grenze der Vollendung des 25. Lebensjahres auch dem Einwand der Verbände Rechnung, dass der Einstandswille von Eltern mit dem Alter ihrer Kinder abnimmt.

60

cc) Die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts und die ihr zugrundeliegenden Regelungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, soweit sie bei der Bestimmung der Leistungshöhe unterstellen, sein Vater werde ihn in der Bedarfsgemeinschaft unterhalten, auch wenn es an einem korrespondierenden, rechtlich durchsetzbaren Unterhaltsanspruch fehlt.

61

(1) Der Beschwerdeführer hat keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. BGB gegen seinen Vater, weil er eine Ausbildung abgeschlossen hat und der Vater nicht über Mittel in für die Unterhaltspflicht maßgeblicher Höhe verfügt. Damit besteht das Risiko einer Unterdeckung in der familiären Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft, wenn der Vater sich ernsthaft weigert, zur Existenzsicherung des Kindes beizutragen, elterliches Einkommen und Vermögen aber gleichwohl nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bedarfsmindernd berücksichtigt wird. Folglich hat der Einwand, der Beschwerdeführer könne nur auf Leistungen verwiesen werden, die ihm auch tatsächlich zur Verfügung stünden, durchaus Gewicht. Existenzsichernde Leistungen müssen durch einen Anspruch gesichert sein (vgl. BVerfGE 125, 175 <223 f.>) und der Gesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass der existenzielle Bedarf tatsächlich gesichert ist und so die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 137, 34 <73 f. Rn. 77>). Daher müssen auftretende Unterdeckungen entweder ausgeglichen werden können oder es muss ein gesonderter Anspruch auf Ausgleich im Bedarfsfall bestehen (vgl. BVerfGE 137, 34 <76 Rn. 84>).

62

(2) Doch spricht es nicht grundsätzlich gegen die Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens auf die Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz, dass das Kind nicht immer einen konkreten durchsetzbaren Unterhaltsanspruch in Höhe des angerechneten Einkommens hat. Die Anforderung, das Existenzminimum müsse durch einen Anspruch gesichert sein, bezieht sich auf das Erfordernis eines Parlamentsgesetzes zur Bestimmung der existenzsichernden Leistungen, weil diese nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassen bleiben dürfen. Ein solches Gesetz ist hier mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und speziell mit den Regelungen in §§ 7, 9 und 20 SGB II vorhanden. Indem die gesetzlichen Bestimmungen zur Höhe des Anspruchs eine Anrechnung des elterlichen Einkommens vorsehen, wird der gesetzliche Anspruch auf Existenzsicherung nicht beseitigt, sondern nur der individuelle Leistungsanspruch gegen den Träger der Grundsicherung in Anknüpfung an die tatsächlichen Umstände beschränkt.

63

Dies begegnet auch in der Sache keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist zur Bereitstellung von Mitteln zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nur in dem Umfang verpflichtet, in dem die hierfür erforderlichen materiellen Mittel nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 <222>). Er geht hier plausibel begründbar davon aus, dass die (ergänzende) Existenzsicherung durch Grundsicherungsleistungen nur in einem Umfang erforderlich ist, in dem sie nicht durch Mitglieder einer häuslichen und familiären Gemeinschaft erfolgt, weil anzunehmen ist, dass diese in besonderer Weise füreinander einstehen und bereit sind, ihren Lebensunterhalt auch jenseits zwingender rechtlicher Verpflichtungen gegenseitig zu sichern. Im Verhältnis zwischen Eltern und (volljährigen) Kindern im gemeinsamen Haushalt wird der Beschwerdeführer also nicht auf im Belieben Dritter stehende Almosen verwiesen, sondern auf Mittel innerhalb der Familie, bei denen der Gesetzgeber davon ausgehen darf, dass sie in familiärer Verbundenheit und Solidarität tatsächlich erbracht werden. Diese Einkommensanrechnung verletzt auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 <347>; 99, 216 <231>; 133, 59 <84>), denn der Gesetzgeber knüpft hier für wirtschaftliche Rechtsfolgen - ohne die Familie zu diskriminieren - lediglich an die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an (vgl. BVerfGE 17, 210 <217>; 28, 324 <347>; 69, 188 <205 f.>; 75, 382 <393>). Grundsätzlich bestimmt § 3 Abs. 3 SGB II, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Hier kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass einander nahestehende Menschen zur Sicherung ihrer Existenz typischerweise ihre vorhandenen Mittel - wie hier die Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters - miteinander teilen (vgl. BVerfGE 87, 234 <264 f.>).

64

(3) Entscheidend ist damit, dass eine Unterdeckung tatsächlich verhindert wird. Das ist vorliegend der Fall, weil das Kind im Fall der Verweigerung der Existenzsicherung durch den Vater entweder nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen und folglich kein Einkommen und Vermögen angerechnet wird, oder aber ein Auszug aus der häuslichen Gemeinschaft ohne leistungsrechtlich nachteilige Folge möglich ist.

65

(a) Stehen Eltern und Kinder im konkreten Fall tatsächlich nicht füreinander ein, greift die Fiktion einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihnen nicht. Zwar setzt die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausdrücklich keinen Einstandswillen voraus; gefordert wird jedoch nicht etwa nur das bloße Zusammenwohnen, sondern die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt. Von einer solchen kann nur ausgegangen werden, wenn Menschen tatsächlich füreinander einstehen. Der Gesetzgeber darf sich von der plausiblen Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern, grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und regelmäßig "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (vgl. BVerfGE 75, 382 <394>; 87, 234 <256; 265>). Weigern sich Eltern aber ernsthaft, für ihre nicht unterhaltsberechtigten Kinder einzustehen, fehlt es an einem gemeinsamen Haushalt und damit auch an der Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft; eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II scheidet dann aus (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R -, juris, Rn. 29).

66

(b) Das in der damals maßgeblichen Fassung des § 22 Abs. 2a SGB II (heute § 22 Abs. 5 SGB II) normierte Erfordernis, vor einem Umzug, mit dem ein Kind sich aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern löst, die Zustimmung des Leistungsträgers zur Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einzuholen, steht der Anrechnung elterlichen Einkommens ebenfalls nicht entgegen. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, ob es verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, Bedürftigen bei Auszug aus der Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft ohne Zustimmung des Leistungsträgers weiter nur 80 % der existenzsichernden Regelleistung für Alleinstehende und keinerlei Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen, obgleich der existenznotwendige Bedarf stets zu sichern ist (vgl. BVerfGE 137, 34 <73 f. Rn. 77>). Der Beschwerdeführer will ausdrücklich nicht ausziehen und hat diese Regelung auch nicht mittelbar angegriffen. Die Vorgabe des (damaligen) § 22 Abs. 2a SGB II ist aber insofern zu berücksichtigen, als sie Teil der hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gesetzgeberischen Entscheidung ist, auch erwachsene Kinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil zu betrachten, und damit die Möglichkeit eines Kindes beschränkt wird, die volle Regelleistung ohne Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens zu erlangen. Die Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB II auf volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wurde zusammen mit dem Umzugsvorbehalt (damals) in § 22 Abs. 2a SGB II normiert, denn der Gesetzgeber wollte damit unerwünschte Anreizeffekte verhindern (vgl. BTDrucks 16/688, S. 14 zu Nr. 5, Buchstabe c und Nr. 6, Buchstabe a). Die Regelungen sollten ausweislich der Ausführungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag den Anreiz vermindern, durch Auszug in eine eigene Wohnung einen Anspruch auf die Regelleistung in voller Höhe zu erlangen (BTDrucks 16/688, S. 13 f.). Der Gesetzgeber mutet es den Betroffenen daher zu, bei einem Umzug ohne Zusicherung des Leistungsträgers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in einem eigenen Haushalt lediglich 80 % der Regelleistung für Alleinstehende und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten. Zur Begründung heißt es, dass der Leistungsausschluss regelmäßig nur von kürzerer Dauer sei, da Jugendliche nach § 3 Abs. 2 SGB II unverzüglich in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln seien (BTDrucks 16/688, S. 14).

67

Die Norm statuiert lediglich einen Vorbehalt, kein Verbot. In Fällen, in denen das Existenzminimum durch die Familie tatsächlich nicht gewährleistet wird, ist daher auch die Zustimmung zum Umzug im Wege der Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II - heute nach § 22 Abs. 5 SGB II - zu erteilen. Wenn es unüberbrückbare Zerwürfnisse zwischen Eltern und Kindern gibt oder die Eltern ernsthaft eine über die Unterhaltspflichten hinausgehende Unterstützung verweigern, trägt die Annahme wechselseitigen Einstehens füreinander offensichtlich nicht mehr. Die Vorschrift ist auch nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R -, juris, Rn. 30; Berlit, in: Münder, SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 149 ff.; Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 186 ff.) so zu verstehen, dass an die Erteilung der Zusicherung auch unter angemessener Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des erwachsenen Kindes keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit wird die Möglichkeit, die Bedarfsgemeinschaft im Fall tatsächlich fehlender Unterstützung zu verlassen und dann Ansprüche auf Existenzsicherung in voller Höhe und auch hinsichtlich der Kosten für eine eigene Wohnung geltend zu machen, zwar erschwert, aber nicht verstellt. Verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre das nur, wenn das Nachsuchen um die vorherige Zusicherung des Leistungsträgers unzumutbar wäre. Dafür ist nichts ersichtlich. Auch das Wissen um Missstände in Familien verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, sich am Regelfall zu orientieren, dass Mitglieder einer Familie füreinander einstehen. Zudem kann der Verbleib im elterlichen Haushalt über die Volljährigkeit hinaus als Indiz für die dort erfahrene (auch finanzielle) Unterstützung verstanden werden (oben C I 3 b bb (2), Rn. 59). Schließlich ist das Zusicherungserfordernis, das dazu dient, die eigene Bedürftigkeit nicht zu vergrößern, wenn sie zumutbar geringer gehalten werden kann, als Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Kindes zu rechtfertigen.

II.

68

Die unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen zur Existenzsicherung für unter- und über 25-jährige Kinder in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil sowie zwischen im elterlichen Haushalt lebenden volljährigen Kindern im Zweiten Buch und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

69

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (stRspr; BVerfGE 139, 285 <309 Rn. 70 f.>). Ein solches Merkmal ist das Lebensalter (vgl. BVerfGE 60, 123 <133 f.>; 88, 87 <96 ff.>). Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz" (vgl. BVerfGE 133, 377 <413 Rn. 88>). Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß.

70

2. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts und die mittelbar angegriffenen Regelungen genügen diesen Anforderungen.

71

a) Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung über die Zugehörigkeit von erwachsenen Kindern zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern oder eines Elternteils in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II berührt das Selbstbestimmungsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf freie Gestaltung des familiären Zusammenlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG. Zudem knüpft der Gesetzgeber an das Lebensalter als individuell unverfügbares Merkmal an. Daher genügt zur Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen unter- und über 25-jährigen Kindern nicht die schlichte Willkürfreiheit. Die Regelung hält jedoch auch strengeren Rechtfertigungsanforderungen stand. Sie verfolgt ein legitimes Ziel und ist zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen.

72

Der Gesetzgeber bezieht erwachsene Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in die Bedarfsgemeinschaft ein, weil er damit das legitime Ziel verfolgt, Ansprüche auf Sozialleistungen in Schonung der Solidargemeinschaft an der konkreten Bedürftigkeit der leistungsberechtigten Personen auszurichten. Dafür ist die Orientierung am Zusammenleben und am Lebensalter geeignet, denn die Annahme, dass zusammenlebende Eltern und Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus "aus einem Topf" wirtschaften, ist plausibel. Diese Berücksichtigung von Einsparungen durch gemeinsames Haushalten ist auch angezeigt, weil dies nicht notwendige Leistungen vermeidet. Ein milderes Mittel, das hier gleiche Effekte für die Schonung der Solidargemeinschaft erzielen könnte wie die Reduzierung der Regelleistung und die Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen des Elternteils auf grundsätzlich anerkannte existenzsichernde Leistungen bis zu einer bestimmten Altersgrenze, ist nicht ersichtlich. Die Ungleichbehandlung zwischen über und unter 25-jährigen Kindern im elterlichen Haushalt ist auch zumutbar. Kommt es zu einer ernstlichen Verweigerung der Unterstützung, scheiden Kinder bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres aus der Bedarfsgemeinschaft mit der Folge aus, dass ihnen die volle Regelleistung zusteht und eine Einkommensanrechnung nicht stattfindet; sie dürfen dann ohne Anspruchsverluste ausziehen.

73

b) Die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit Personen, die Ansprüche aus anderen Sicherungssystemen haben, ist im Lichte der allgemeinen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls zu rechtfertigen.

74

Der Gesetzgeber hat Leistungen zur Existenzsicherung für Eltern und Kinder in unterschiedlichen Leistungssystemen unterschiedlich ausgestaltet. Er behandelt hier den Beschwerdeführer im System des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit den Regeln der Bedarfsgemeinschaft zu seinem Nachteil anders als ein volljähriges Kind in der Einstandsgemeinschaft, wie sie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normiert ist. Dort wird Einkommen und Vermögen nicht über das 18. Lebensjahr hinaus angerechnet. Die Zielgruppen der jeweiligen Sicherungssysteme unterscheiden sich in einem Maße voneinander, das es bereits fraglich erscheinen lässt, ob überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen; jedenfalls sind unterschiedliche Anrechnungsregeln sachlich gerechtfertigt. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch erfasst Hilfebedürftige, die entweder insbesondere vorübergehend (Drittes Kapitel) oder dauerhaft voll erwerbsgemindert (Viertes Kapitel), deren Möglichkeiten, sich selbst zu unterhalten, also deutlich eingeschränkt sind. Deshalb hat der Gesetzgeber entschieden, dass Einkommen der Eltern nicht auf Leistungen an entsprechend erwerbsgeminderte, volljährige Kinder anzurechnen ist, die noch bei ihren Eltern wohnen, um so ihre Selbstständigkeit zu stärken. Demgegenüber zielt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch auf Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst sichern könnten. Die Leistungen zur Existenzsicherung werden vorübergehend gewährt und sie werden durch Leistungen zur Vermittlung in Arbeit ergänzt. Diese Unterschiede genügen, um auch unterschiedliche Anrechnungsregeln sachlich zu begründen.

D.

75

Soweit der angegriffene Satz von 80 % der Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II) von der bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltenden vollen Regelleistung abgeleitet ist, bezieht er sich zwar auf einen Ausgangspunkt, der den Anforderungen des Grundgesetzes nicht entsprach (vgl. BVerfGE 125, 175 <227 ff.>). Die volle Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II galt jedoch trotz Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bis zur Neuregelung fort (vgl. BVerfGE 125, 175 <255 f.>). Das Bundessozialgericht musste die Vorschrift damit auch insoweit seiner Entscheidung zugrunde legen. Die dann rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene volle Regelleistung ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 137, 34 <36 f.>).

76

Im Übrigen sind die mittelbar angegriffenen Vorschriften der § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 (heute § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) und, soweit daneben von Bedeutung, dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, soweit es sich um eine Bedarfsgemeinschaft aus einem Elternteil und einem Kind handelt, diese tatsächlich zusammen leben und wirtschaften und auch ein Auszug für erwachsene Kinder ohne nachteilige Folgen möglich ist, falls in der Gemeinschaft aufgrund ernsthafter Weigerung tatsächlich keine menschenwürdige Existenz gesichert ist. Die Verfassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. März 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Reisekosten, die ihm im Dezember 2011 im Rahmen des Besuches seiner minderjährigen Tochter entstanden sind.

2

Der 1949 geborene Kläger, seine 1967 geborene Ehefrau und die gemeinsame, 2001 geborene Tochter bezogen seit 2005 laufend Leistungen nach dem SGB II. Im Sommer 2008 verzog die Ehefrau des Klägers mit der Tochter nach Rumänien und nahm dort eine Erwerbstätigkeit auf. In der Folgezeit erklärte der Kläger mehrfach, dass seine Ehefrau und er sich nicht getrennt hätten, sondern die beiden Wohnorte einzig der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau geschuldet seien. Mehrmals im Jahr verbrachte er im Einvernehmen mit dem Beklagten mehrere Wochen mit seiner Familie zumeist in Rumänien; ua fanden im Frühjahr und Sommer 2011 sieben- bzw fünfwöchige Besuche statt.

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2011 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 364 Euro und für Unterkunft und Heizung in Höhe von 221,22 Euro (Bescheid vom 29.6.2011, Widerspruchsbescheid vom 26.7.2011). Im Verlauf des sich anschließenden Klageverfahrens beantragte der Kläger am 6.12.2011 bei dem Beklagten, die Kosten für die vom 23.12.2011 bis 28.1.2012 vorgesehene Reise zu seiner Tochter zu übernehmen, die er mit 300 Euro für Benzin, Mautgebühren und eine Übernachtung bezifferte. Der Beklagte lehnte dies ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch unter Hinweis auf die anhängige Klage als unzulässig zurück (Bescheid vom 13.2.2012; Widerspruchsbescheid vom 25.6.2012). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG haben sich die Beteiligten über die streitigen Leistungen wegen Unterkunft und Heizung für den gesamten Bewilligungsabschnitt vergleichsweise geeinigt und den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt, mit Ausnahme der "Kosten des Umgangsrechts" für Dezember 2011 (Vergleich vom 2.7.2012). Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.7.2012).

4

Das LSG hat die auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2011 gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zweck der Grundsicherung sei nicht, die Folgekosten getrennter Wohnsitze im Rahmen einer intakten Ehe durch staatliche Leistungen zu decken. Art 6 GG enthalte lediglich ein staatliches Förderungsgebot, begründe aber keinen konkreten Leistungsanspruch. Ungeachtet dessen fehle es an einem unabweisbaren Bedarf, weil der Kläger die Reisekosten aus einer Nachzahlung des Beklagten gedeckt habe. Schließlich sei die Notwendigkeit eines weiteren Besuches im Dezember 2011 zu bezweifeln, nachdem die Entfernung zum Wohnort der Tochter groß sei, es andere Kommunikationsmittel gebe und sich der Kläger bereits im Frühjahr und Sommer 2011 mehrere Wochen in Rumänien aufgehalten habe (Urteil vom 19.3.2014).

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 21 Abs 6 SGB II und begehrt weiterhin die Übernahme der Kosten seiner Reise nach Rumänien als Härtemehrbedarf.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Thüringer LSG vom 19.3.2014 und des SG Gotha vom 2.7.2012 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 29.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011 sowie des Bescheides vom 13.2.2012, diese wiederum in der Fassung des Vergleichs vom 2.7.2012 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Monat Dezember 2011 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 300 Euro zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Zwar ist nach den Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt, er insbesondere auch hilfebedürftig ist (2.). Der Beklagte hat die Höhe des Regelbedarfs zutreffend nach der für einen Alleinstehenden gemäß § 20 Abs 2 SGB II bemessen. Auch liegen die Voraussetzungen für einen Härtemehrbedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II dem Grunde nach vor. Es mangelt jedoch an Feststellungen des LSG, um beurteilen zu können, ob der Anspruch in der geltend gemachten Höhe von 300 Euro unabweisbar war (3.).

10

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die dem Kläger im Dezember 2011 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen eines Besuchs seiner Tochter in Rumänien im Zeitraum vom 23. bis 31.12.2011 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte hatte dem Kläger durch Bescheid vom 29.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 bewilligt. In dem Vergleich vom 2.7.2012 haben die Beteiligten den Rechtsstreit zulässig im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung für erledigt erklärt (vgl zur Abtrennbarkeit dieses Streitgegenstandes insoweit BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 12 im Anschluss an BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff). Ebenso unterlag es ihrer Disposition, den Streitgegenstand auf den Monat Dezember 2011 zu begrenzen. Insoweit steht allerdings im Revisionsverfahren die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt zur Überprüfung. Denn der Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II ist Bestandteil dieser Leistungen und kein eigenständiger und von deren Höhe abtrennbarer Streitgegenstand(stRspr, ua BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 12; zuletzt BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

11

Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass der auf das Schreiben des Klägers vom 6.12.2011 ergangene Bescheid vom 13.2.2012, mit dem der Beklagte die Gewährung einer Härtemehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 6 SGB II wegen der Fahrt nach Rumänien abgelehnt hat, gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden ist. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung erlassen wird, dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (so bereits BSG vom 23.6.1959 - 7 RAr 117/57 - BSGE 10, 103; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4 mwN) und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277, 279 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4b). Dem steht es gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände - die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Formal ist in einem solchem Fall zwar keine Änderung der Beschwer eingetreten. Doch rechtfertigt es die vorgenommene neue Sachprüfung, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung iS von § 96 Abs 1 SGG zu behandeln mit der Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift(so im Ergebnis schon BSG vom 20.7.2005 - B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 3; s auch zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG bei einer unterbliebenen Anhörung oder der Nachholung fehlender Ermessenserwägungen, wenn der neu erlassene Bescheid die bisherige Entscheidung in der Sache bestätigt, Großer Senat des BSG vom 6.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7). So liegt der Fall auch hier.

12

Der Beklagte hat durch den Bescheid vom 13.2.2012 nicht nur die Ablehnung einer Mehrbedarfshärteleistung verfügt, sondern unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nach erneuter Sachprüfung zugleich die in dem Bescheid vom 29.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011 festgestellte Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestätigt. In beiden Bescheiden bringt er durch seine Verfügungssätze zum Ausdruck, dass er dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur in Höhe des Regelbedarfs stattgeben will. Er hat insoweit mit dem Bescheid vom 13.2.2012 auch nicht allein über Begründungselemente der begehrten Leistung entschieden. Die Mehrbedarfsleistung ist zwar Bestandteil der Regelleistung, ihr muss jedoch gleichwohl ein eigener, gerade über den Regelbedarf hinausgehender Bedarf zugrunde liegen. Auch wenn der geltend gemachte Mehrbedarf ohne einen weiteren Antrag des Klägers bei dem Beklagten im bereits laufenden Klageverfahren in die Beurteilung der rechtmäßigen Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einzubeziehen gewesen wäre, war der Beklagte nicht gehindert, den vom Kläger bei ihm gestellten Antrag zu bescheiden.

13

2. Der Kläger erfüllte nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 iVm § 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II(idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Kläger war auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II. Insbesondere ist nach den Gesamtumständen nicht ersichtlich, dass sein Bedarf zur Sicherung seines Lebensunterhalts durch Einkommen der in Rumänien lebenden Ehefrau ganz oder teilweise hätte gedeckt werden können.

14

3. Ob der Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat, vermochte der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Zwar hat der Beklagte zutreffend den Regelbedarf nach dem für einen Alleinstehenden bemessen (a). Für die Entscheidung über die Berücksichtigung eines Härtemehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II wegen der Reisekosten anlässlich der Fahrt zu seiner in Rumänien lebenden Tochter im Dezember 2011 mangelt es aber an Tatsachenfeststellungen des LSG. Nach § 21 Abs 6 S 1 SGB II(idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Zwar ist im vorliegenden Fall von einem besonderen Bedarf im Sinne dieser Vorschrift auszugehen (b). Es handelt sich auch um einen laufenden Bedarf (c). Ob er jedoch in der geltend gemachten Höhe auch unabweisbar war, bedarf weiterer Feststellungen des LSG (d).

15

a) Der Beklagte hat der Leistungsbemessung zu Recht den Regelbedarf eines Alleinlebenden iS des § 20 Abs 2 S 1 SGB II in Höhe von 364 Euro zugrunde gelegt. Zwar ist grundsätzlich bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Bedarf auch dann nach § 20 Abs 4 SGB II(idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) zu bemessen, wenn die Ehegatten nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben (Senatsurteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, RdNr 12). Ungeachtet dessen findet § 20 Abs 4 S 1 SGB II aber dann keine Anwendung, auch nicht analog, wenn wie hier ein Partner mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen ist. Der Reduzierung des Regelbedarfs auf 90 vH liegt die Annahme zugrunde, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden. Diese Annahme trifft auf die wirtschaftliche Lage des Klägers nicht zu.

16

Nach den Grundsätzen, die der 14. Senat im Urteil vom 6.10.2011 (B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4-4200 § 20 Nr 16, RdNr 26) aufgestellt hat und denen der erkennende Senat folgt, ist eine Regelleistung von 90 vH nur dann gerechtfertigt, wenn beide Partner in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend "aus einem Topf" wirtschaften mit der Folge, dass zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 RdNr 67, Stand: 4/2010 mwN). Wenn dagegen nicht mehr "aus einem Topf" gewirtschaftet werden kann, kann zwar weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft - auch grenzüberschreitend - bestehen, die genannten Einsparmöglichkeiten durch das gemeinsame Wirtschaften entfallen jedoch. Die Bedarfslage entspricht dann der eines Alleinstehenden (BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 12 RdNr 22).

17

b) Der geltend gemachte Bedarf ist ein besonderer Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II durch Reisekosten zum Besuch des leiblichen Kindes, also Kosten im Zusammenhang mit dem Umgang zwischen Eltern und Kindern. Prägend für einen besonderen Bedarf ist, dass eine andere, weitergehende Bedarfslage vorliegt als bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen (vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 18, RdNr 20, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, in Fortführung der Ausgangsentscheidung des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 22; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mwN). Dies ist bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern ungeachtet der Tatsache der Fall, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist (Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Auch wenn der Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) und bei der Einfügung des § 21 Abs 6 SGB II im Mai 2010 die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei "getrennt lebenden" Eltern als Anwendungsfall der Härtefallklausel im Blick hatte(BT-Drucks 17/1465, S 9), ist die Regelung nicht auf diese Sachverhalte beschränkt (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 3 RdNr 24: Hygienemehrbedarf).

18

Daher kann auch bei Ehegatten mit zeitweise getrennten Wohnsitzen, ebenso wie bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten und unverheirateten getrennt lebenden Elternteilen, zur Aufrechterhaltung des Kontaktes und Umgangs mit einem Kind ein besonderer Aufwand erforderlich sein (hierzu BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 22; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21 RdNr 98 ff, 104 ff; s auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 21 RdNr 83, Stand V/2011). Dies ist hier der Fall. Die Ehefrau des Klägers lebt nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG mit der gemeinsamen Tochter etwa 1500 km entfernt von dem Wohnort des Klägers in Rumänien. Dass dadurch der Besuch der Tochter für den Kläger mit besonderen Reisekosten verbunden ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

19

c) Die Reisekosten waren im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt auch laufende, nicht nur einmalige Aufwendungen. Der erkennende Senat lässt auch hier, wie schon in seiner Entscheidung vom 18.11.2014 (B 4 AS 4/14 R, RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) offen, ob ein Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II nur dann ein laufender ist, wenn er prognostisch dauerhaft, regelmäßig und längerfristig entstehen wird. Umschreibungen wie dauerhaft, regelmäßig oder längerfristig sowie eine prognostische Betrachtung können nur Anhaltspunkte dafür sein, ob es sich um einen "laufenden" Bedarf handelt. Abzustellen ist immer auf die Umstände des Einzelfalls. Hier war nur über Leistungen für den Monat Dezember 2011 zu befinden, sodass ungeprüft bleiben konnte, ob der Bedarf auch in Zukunft entstehen oder ggf entfallen wird, etwa weil es im Hinblick auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes nicht mehr erforderlich sein wird, das Kind zu besuchen, sondern dieses umgekehrt selbstständig zum Vater reisen kann (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 21 RdNr 73). Zu berücksichtigen war im vorliegenden Einzelfall insbesondere die besondere Entfernung zwischen den Wohnorten von Vater und Kind, sodass der "laufende" Bedarf zwangsläufig von einer geringeren Häufigkeit der Besuche geprägt sein musste. Wenn - wie hier - über das Jahr betrachtet drei Mal Besuche bei einem zum streitigen Zeitpunkt zehnjährigen Kind durchgeführt werden, ist das Tatbestandsmerkmal der laufenden Aufwendungen erfüllt.

20

d) Nicht abschließend bewerten konnte der Senat hingegen, ob der geltend gemachte Bedarf unabweisbar war. Nach § 21 Abs 6 S 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wenn der Kläger das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht mit seinem Kind ausüben möchte, ist das Entstehen des Bedarfs durch Fahrtkosten dem Grunde nach unabweisbar (aa). An der Erheblichkeit des Bedarfs bestehen hier keine Zweifel (bb). Offen bleibt nach den bisherigen Feststellungen des LSG jedoch, ob der Bedarf auch der Höhe nach unabweisbar war, also nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden konnte (cc) und ob er in der vom Kläger geltend gemachten Höhe gerechtfertigt war oder Einsparmöglichkeiten, auch im Hinblick auf die wegen der bestehenden Ehe anzunehmenden familienrechtlichen Pflichten, bestanden (dd).

21

aa) An der Unabweisbarkeit des zu bejahenden Mehrbedarfs des Klägers dem Grunde nach bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Ein unabweisbarer Bedarf dem Grunde nach kann grundsätzlich auch dann entstehen, wenn miteinander verheiratete Eltern ohne sich im familienrechtlichen Sinne getrennt zu haben, wegen verschiedener Haushalte nicht zusammen mit ihren Kindern leben. Denn das verfassungsrechtlich durch Art 6 Abs 2 S 1 GG verbürgte Recht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern (vgl dazu nur BVerfG Urteil vom 1.4.2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69), das einfachgesetzlich in § 1684 Abs 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, sich getrennt haben, geschieden sind oder auch zu keiner Zeit verheiratet waren. Deshalb ist auch ein Anspruch auf Härtemehrbedarf wegen der durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts anfallenden Kosten unabhängig von der familienrechtlichen Beurteilung eines Getrenntlebens. Ob und in welcher Weise fortbestehende familienrechtliche Pflichten in Fällen des nicht dauernden Getrenntlebens Ansprüche auszuschließen vermögen, ist entgegen der Auffassung des Beklagten weder eine Frage der Besonderheit des Bedarfes noch der Unabweisbarkeit dem Grunde nach, sondern eine solche seiner Unabweisbarkeit der Höhe nach.

22

bb) Auch war der Bedarf durch die Fahrtkosten hier erheblich. Die Grundsicherungssenate des BSG haben übereinstimmend einen erheblichen Bedarf bejaht, wenn dieser von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 19, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 18, RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, unter Verweis auf BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R - BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3, RdNr 28). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung insoweit ist die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) und damit die Frage, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz der Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder über die Regelleistung hinausgehende Leistungen dazu erforderlich sind (vgl BT-Drucks 17/1465, S 8). Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf sowohl im Hinblick auf den Regelbedarf von damals 364 Euro insgesamt, aber auch den in dem damaligen Regelbedarf enthaltenen Betrag für Fahrtkosten von etwas über 20 Euro anzunehmen.

23

cc) Das LSG hat jedoch - nach seinem rechtlichen Standpunkt zu Recht - keine Feststellungen getroffen, ob der Bedarf des Klägers ganz oder teilweise durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden konnte. Es wird insoweit zu prüfen haben, ob die Ehefrau des Klägers einen Finanzierungsbeitrag zu den Reisekosten erbracht hat.

24

dd) Auch bei einem dem Grunde nach unabweisbaren Bedarf ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen grundsätzlich unter Berücksichtigung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls realistischen Einsparmöglichkeiten zu bemessen. Ua sind die Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Elternteile und die Art der Verkehrsverbindungen in den Blick zu nehmen (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Leistungsberechtigte die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen muss bzw nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe hat (im Einzelnen BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Unter Berücksichtigung dessen ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Bedarf des Klägers, der für die Fahrten sein Auto benutzt hat, über einen solchen hinaus geht, der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wäre. Hierzu sind die Reisedauer und die Kosten bei einer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen und den Kosten bei der Benutzung des Autos gegenüberzustellen. Sodann ist zu entscheiden, ob - was vorliegend angesichts der Länge des Aufenthalts eher zweifelhaft erscheint - bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel das Umgangsrecht in nicht hinzunehmendem Maße beschränkt werden würde (näher hierzu BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

25

Bei familienrechtlich nicht getrennt lebenden Eheleuten ist darüber hinaus zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen fortbestehende familienrechtliche Pflichten der Begründung oder Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze entgegenstehen. Ist das (erneute) Zusammenleben zumutbar, liegt hierin ebenfalls eine Einsparmöglichkeit, durch die besondere Bedarfe als Folge des Getrenntlebens vollständig vermieden werden können. Der Maßstab für derartige Einsparmöglichkeiten ergibt sich zuvörderst aus dem SGB II, unter Berücksichtigung einschlägiger familienrechtlicher Regelungen und der Umstände des Einzelfalls.

26

Ausgangspunkt außerhalb der Trennungssituation im familienrechtlichen Sinne ist insoweit die fortbestehende Rechtfertigung für die Begründung von zwei Wohnsitzen durch Eheleute. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Bildung getrennter Wohnsitze ihren Grund in der Arbeitsaufnahme eines Ehegatten - auch im Ausland - hat und - was dem Grundsatz des Forderns nach § 2 SGB II entspricht - zum vollständigen Ausscheiden von Hilfebedürftigen aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt. So liegt der Fall hier, denn die Ehefrau des Klägers hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG in Rumänien eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Sie und die gemeinsame Tochter sind durch den Umzug nach Rumänien aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschieden.

27

Auch die Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze bedarf einer Rechtfertigung im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Einsparmöglichkeiten. In familienrechtlicher Hinsicht besteht bei nicht dauerhaft getrennt lebenden Eheleuten nach § 1353 Abs 1 S 2 BGB die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die im Grundsatz auch die Pflicht zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft beinhaltet(vgl Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2013, § 1353 RdNr 34 mwN; Grandel in jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 1353 RdNr 52; Brudermüller in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015, § 1353 RdNr 6). Eine einverständliche räumliche Trennung gerade aus beruflichen Gründen wird dadurch zwar nicht ausgeschlossen (vgl Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2013, § 1353 RdNr 34). Dennoch sind die hierdurch entstehenden Kosten nicht zwingend durch existenzsichernde Leistungen zu decken. Zu verneinen ist dies, wenn unter Berücksichtigung des Gebots der Selbsthilfe, das es dem Leistungsberechtigten auferlegt, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs 1 SGB II), ein Nachzug zum Partner zumutbar ist. Ein zumutbarer Nachzug stellt ebenfalls eine Einsparmöglichkeit dar, die einem Leistungsanspruch nach § 21 Abs 6 SGB II, also die Finanzierung der Besuchsfahrten durch Leistungen für einen Mehrbedarf, auszuschließen vermag. Doch auch insoweit gilt, dass einem Nachzug im Einzelfall keine gewichtigen, rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen, wie etwa eine nicht aufrecht zu erhaltene Sicherung des Lebensunterhalts am Zielort (auch nicht durch staatliche Leistungen), die begründete Erwartung auf eine Rückkehr des Ehegatten in absehbarer Zeit oder wesentliche Sprachbarrieren. Dass hier derartige Hindernisse einem Nachzug des Klägers entgegenstanden, liegt nach den Gesamtumständen des Falles zwar nahe, ausdrückliche Feststellungen des LSG hierzu fehlen jedoch. Es wird diese im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

28

Im Zuge der abschließenden Beurteilung der Einsparmöglichkeiten wird das LSG schließlich zu beachten haben, dass eine im Grundsatz auch gegebene Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung", also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (BT-Drucks 17/1465, S 6 und 8), bei Bedarfen durch Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts ausscheidet (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 18, RdNr 20, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R, RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Entsprechend kann der Kläger entgegen der Auffassung des LSG nicht darauf verwiesen werden, den Bedarf für die Besuchskosten aus den erhaltenen Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume zu decken.

29

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 geändert, soweit der Beklagte zur Nachzahlung von mehr als 32,70 Euro monatlich an die Klägerin zu 1 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigenden Regelleistung im Rahmen der zu erbringenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006.

2

Die 1983 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2000 und 2001 geborenen Klägerinnen zu 2 und 3. Im streitigen Zeitraum lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, in einer Wohnung in Hamburg. Die Klägerin zu 1 erzielte monatliche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 165 Euro, die Klägerinnen zu 2 und 3 verfügten über Einkommen aus Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 154 Euro. Der Ehemann der Klägerin zu 1 erhielt Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von monatlich 199,40 Euro zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten.

3

Bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum legte die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters bei der Klägerin zu 1 eine Regelleistung in Höhe von 311 Euro, entsprechend 90 % der Regelleistung, zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Bedarfes für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich jeweils 175,12 Euro sowie des Kindergeldes und eines anzurechnenden Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von monatlich 52 Euro ermittelte sie den Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 mit 459,30 Euro und der Klägerinnen zu 2 und 3 mit jeweils 215,33 Euro monatlich (Bescheid vom 15.5.2006).

4

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006) begehrten die Klägerinnen mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) die Berechnung der Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Ansatz einer ungekürzten Regelleistung bei der Klägerin zu 1. Das SG hat der Klage stattgegeben.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 2.9.2010 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wurde, den Klägerinnen unter Abänderung des Bescheides vom 15.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2006 für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 34 Euro nachzuzahlen, wobei auf die Klägerin zu 1 33,12 Euro und auf die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 0,44 Euro entfielen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorschrift des § 20 Abs 3 SGB II, wonach zwei volljährige Partner jeweils 90 vH der Regelleistung erhalten sollen, passe nicht auf Bedarfsgemeinschaften, in denen ein volljähriger Partner Leistungen nach dem SGB II, der andere aber lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalte. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Die Festlegung eines Betrags von insgesamt 180 vH der Regelleistung setze voraus, dass beide Partner Leistungen nach dem SGB II erhielten. Hinsichtlich gemischter Bedarfsgemeinschaften gebe es eine Regelungslücke, die nicht im Wege der analogen Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II zu schließen sei, weshalb die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf die ungekürzte Regelleistung habe.

6

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, die der Beklagte eingelegt hat.

7

Er ist der Ansicht, die gesetzgeberische Absicht, unterstellte Einsparungen von zusammen wirtschaftenden Partnern gegenüber Alleinstehenden bei der Höhe des Regelsatzes zu berücksichtigen, gelte auch für Partner, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhielten. Weder das SGB II oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) noch das AsylbLG normierten einen Anspruch aller Familienangehörigen auf Gewährung familieneinheitlicher existenzsichernder Leistungen. Daraus ergebe sich, dass sich der jeweilige individuelle Anspruch eines Leistungsbeziehers innerhalb seines Leistungssystems errechne. Im Übrigen führe eine Erhöhung der Regelleistung bei der Klägerin zu 1 faktisch zu einer Erhöhung der Leistungen für den Ehemann, dies bedeute eine ungerechtfertigte Privilegierung ua gegenüber anderen Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG.

8

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 und des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie halten die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die rechtzeitig eingelegte und auch ansonsten zulässige Revision des Beklagten (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz) ist im Wesentlichen unbegründet. Das LSG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollen Regelleistung bei der Klägerin zu 1 in Höhe von damals 345 Euro zu zahlen.

12

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II, ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II) tritt. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt Bundessozialgericht Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

13

Die Klägerinnen zu 2 und 3 werden als nicht prozessfähige Minderjährige (§ 71 Abs 1 und 2 SGG) durch die Klägerin zu 1 vertreten, die die elterliche Sorge allein ausübt (§ 1629 Abs 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2 RdNr 21).

14

2. Streitgegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Klägerinnen auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende, die der Beklagte mit Bescheid vom 15.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2006 bewilligt hat.

15

3. Die Klägerin zu 1 erfüllt nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) als 1983 geborene erwerbsfähige hilfebedürftige deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, die Klägerinnen zu 2 und 3 gehören der Bedarfsgemeinschaft über § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II an. Aufgrund der Verteilungsregelung des § 9 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 SGB II profitieren die Klägerinnen zu 2 und 3 dabei auch von einer Erhöhung der Regelleistung bei der Klägerin zu 1. Diese hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Regelleistung in Höhe von seinerzeit 345 Euro aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II in der bis zum 30.6.2006 gültigen Fassung. Die maßgebliche hier anzuwendende Gesetzesfassung ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 68 Abs 1 SGB II idF des Änderungsgesetzes vom 24.3.2006 (BGBl I 558). Danach war die neue Gesetzesfassung erst für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die ab dem 1.7.2006 begannen. Da sich der Bewilligungszeitraum vorliegend vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 erstreckte, war - anders als es das LSG getan hat - noch das Gesetz in der vorangegangenen Fassung anzuwenden, in der ua der Begriff "Angehörige" statt "Partner" verwendet wird. Die Prüfung der unzutreffenden Gesetzesfassung wirkt sich aber nicht aus, weil die Änderungen für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung sind.

16

§ 20 Abs 2 SGB II in der maßgeblichen Fassung ist allerdings nicht direkt anzuwenden(dazu unter a). Die vorhandene Lücke ist auch nicht durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu schließen(dazu unter b). Der Anspruch der Klägerin zu 1 ergibt sich im Ergebnis aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II(dazu unter c).

17

a) Gemäß § 20 Abs 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung(vgl oben) beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro (der letzte Satzteil wurde zum 1.7.2006 aufgehoben). Einer direkten Anwendung dieser Norm steht ihr Wortlaut entgegen. Die Interpretation des Begriffs "alleinstehend" in § 20 Abs 2 SGB II in dem Sinne "ohne Partner mit Leistungsbezug nach dem SGB II" kommt nicht in Betracht. Dem steht bereits die grundsätzlich nicht nach persönlicher Anspruchsberechtigung differenzierende gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 3 SGB II entgegen. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern wird unabhängig davon bestimmt, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 57). Die Ansprüche auch der Mitglieder einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft sind im SGB II als Individualansprüche ausgeformt. Ein familieneinheitlicher Leistungsanspruch ist im Gesetz nicht angelegt, wie die Kodifikation von Leistungsausschlüssen für Altersrentner und der Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor dem Sozialgeld zeigen (§ 28 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass innerhalb einer Familie unterschiedlich geartete Existenzsicherungsansprüche bestehen (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14).

18

b) Die bestehende Regelungslücke kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Wege einer direkten (dazu unter aa) oder analogen (dazu unter bb) Anwendung des § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II geschlossen werden mit dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1 nur 90 vH der Regelleistung erhalten würde. Dem stehen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm entgegen.

19

aa) Nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Regelleistung bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2. Bereits in der damaligen Fassung waren Partnerschaftsregelsätze gemeint (vgl dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 20 RdNr 98), obwohl der Begriff "Angehörige" erst in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung durch "Partner" ersetzt wurde. Die Verwendung des Begriffs "jeweils" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 vH anzusetzen sind.

20

Diese Auslegung entspricht der Begründung des Entwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56). Danach sollte durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II klargestellt werden, dass die Regelleistung für zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH beträgt. Die Norm zielt damit auf die einheitliche Bemessung der Regelleistung für den genannten Fall. Es sollte dadurch berücksichtigt werden, dass Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsermittlung nur die geringere Regelleistung von 80 vH für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten würden. Durch die "90 vH-Regelung" wird der in § 1 Abs 1 Satz 3 SGB II enthaltene gesetzgeberische Wille umgesetzt, wonach die Gleichstellung von Mann und Frau als durchgängiges Prinzip zu verfolgen ist. Nach Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstands (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, RdNr 19)werden dem Wortlaut nach zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bei Berücksichtigung identischer (Regel-)Bedarfe auch gleich behandelt. Die Gleichartigkeit der Bedarfe lässt sich auf zwei volljährige Angehörige (Partner) der Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte sind, herabbrechen (vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 13).

21

Andere Personengruppen, die ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigener finanzieller Kraft decken können, stehen zB Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG zur Verfügung. Ziel des SGB II ist aber nur die Sicherung des Lebensunterhalts für nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen. Dementsprechend kann § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur Konstellationen erfassen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II auf nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kommt jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat(vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 19), bei einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII in Betracht. Im Fall einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit einem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner sind die Regelungen nach dem SGB XII lückenhaft. Auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II besteht, wie dies bei der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zwischen einem nach SGB II Leistungsberechtigten und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG der Fall ist, ist dagegen § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht anwendbar.

22

bb) Die genannte Norm ist auch nicht entsprechend heranzuziehen. Eine analoge Anwendung eines Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte kommt nur in Betracht, wenn die Regelung wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Wegen der Vorrangigkeit des gesetzgeberischen Willens gegenüber der richterlichen Rechtsetzung ist für eine Analogie schon dann kein Raum, wenn es nur zweifelhaft erscheint, ob die verglichenen Sachverhalte nicht doch derart unterschiedlich sind, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt würde (BSG Urteil vom 27.1.1987 - 6 RKa 28/86 - BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr 4).

23

Nach der Konzeption des SGB II sollen Asylbewerber und ausreisepflichtige geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Der Gesetzgeber hat mit dem AsylbLG für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem geschaffen, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält (vgl BT-Drucks 15/1516 S 52). Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen (§ 3 Abs 1 Satz 3 AsylbLG; vgl Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG RdNr 30). Wegen der Abhängigkeit vom konkreten Bedarf des Leistungsberechtigten lässt sich ein der pauschalierten Regelleistung vergleichbarer monatlicher Wert der Leistungen nicht feststellen. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Hilfe nach dem AsylbLG als Geldleistung gewährt wird, führt dies nicht zu einer Vergleichbarkeit der Regelungen des SGB II und des AsylbLG. Dies folgt daraus, dass die Beträge des § 3 Abs 2 Satz 2 AsylbLG weder mit noch ohne Taschengeld gemäß § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG einen im Vergleich zum SGB II identischen Prozentsatz abbilden. Eine Gleichbehandlung von zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern mit zwei Partnern, von denen einer nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt ist, entspricht dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept erkennbar nicht.

24

c) Im Ergebnis folgt der Anspruch der Klägerin zu 1 auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zusammenlebt, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt.

25

Die Regelleistung (jetzt: Regelbedarf, vgl Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bildet das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab (BT-Drucks 15/1516 S 56). Zwar vermeidet das SGB II die Verwendung des Begriffs "Eckregelsatz" als Bezugspunkt, der Sache nach ist § 20 Abs 2 SGB II aber nichts anderes(vgl Lang, aaO, § 20 RdNr 78). § 20 Abs 2 SGB II ist ebenso wie der Eckregelsatz im SGB XII Ausgangspunkt für die Ableitung der Regelleistungen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw der Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB XII für den Fall, dass diese dem jeweiligen Leistungssystem unterfallen(vgl Begründung des Entwurfs der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12.3.2004, BR-Drucks 206/04 S 6). Von diesem "Eckregelsatz" abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich in der durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen nicht unter § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren, ist auf § 20 Abs 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs 1 SGB II abzustellen.

26

§ 20 Abs 2 SGB II ist auch aus der Erwägung heraus anwendbar, dass durch die gesetzlichen Regelungen in § 20 SGB II mit der Kombination von 100 vH und 80 vH des Regelsatzes bzw jeweils 90 vH des Regelsatzes der Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen betont wird. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setzt die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit besteht zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar sind, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG - wie dargestellt - das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt.

27

4. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Berücksichtigung einer nach § 20 Abs 2 SGB II bemessenen Regelleistung für die Klägerin zu 1 auch nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung deren Ehemannes gegenüber anderen Grundleistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Der Ehemann hat dadurch keinen höheren Leistungsanspruch. Weder das SGB II noch das AsylbLG kennen einen Gesamtleistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerinnen sind auch nicht verpflichtet, den Ehemann der Klägerin zu 1 an ihren höheren Leistungsansprüchen teilhaben zu lassen. Aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II entstehen keinerlei Rechtsansprüche der zusammen veranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23).

28

Der Beklagte hat daher grundsätzlich bei der Klägerin zu 1 die volle Regelleistung zu berücksichtigen. Auf seine Revision hin war das angefochtene Urteil nur insoweit zu korrigieren, als das LSG die Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II nicht beachtet hat. Die Endzahlbeträge der errechneten Leistungen sind getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu runden (vgl BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25; Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 13). Da die Revision nur von dem Beklagten eingelegt wurde, ist eine Tenorierung zugunsten der Klägerinnen zu 2 und 3 ausgeschlossen. Für die Klägerin zu 1 ergibt sich hingegen ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 492 Euro. Das Urteil des LSG ist daher dahingehend zu ändern, dass lediglich weitere 32,70 Euro monatlich zu zahlen sind.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. März 2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.6.2011 bis zum 28.2.2013.

2

Die 1985 geborene Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "B", "H" und "G"). Sie wohnte im streitbefangenen Zeitraum gemeinsam mit ihrer als Betreuerin bestellten Mutter und ihrem Bruder in einer Wohnung. Sie war in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig und erzielte dort Einkünfte in unterschiedlicher Höhe. Seit dem 1.3.2013 lebt sie in einer stationären Einrichtung.

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis 30.11.2011 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 534,47 Euro monatlich, wobei sie einen Regelbedarf in Höhe von 359 Euro sowie einen behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 61,03 Euro monatlich zugrunde legte. Für die Zeit ab dem 1.6.2011 hob sie die entsprechende Bewilligung teilweise auf und gewährte nur noch Leistungen in Höhe von 461,94 Euro; sie berücksichtigte dabei (neben den unverändert gebliebenen Leistungen für Unterkunft und Heizung) einen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 291 Euro sowie einen Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" in Höhe von 49,47 Euro (Bescheid vom 20.5.2011; Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011). Für die anschließende Zeit vom 1.12.2011 bis 30.11.2012 gewährte sie Grundsicherungsleistungen monatlich in derselben Höhe und passte diese Leistungen zum 1.1.2012 wegen der Erhöhung des Regelbedarfs an (Bescheide vom 20.10.2011 und vom 23.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2012). Schließlich bewilligte sie für Dezember 2012 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 472,14 Euro und ab dem 1.1.2013 in Höhe von 481,18 Euro (Bescheide vom 7.11.2012 und vom 10.12.2012; Widerspruchsbescheid vom 28.1.2013).

4

Die Klagen gegen diese Bescheide, die das Sozialgericht Magdeburg (SG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, blieben im Ergebnis ohne Erfolg (Urteil vom 19.3.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend nur einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 gewährt habe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Klägerin keinen eigenen Haushalt führe. Sie werde entweder in der WfbM, in der sie arbeite, oder von ihrer Mutter zu Hause betreut. Es habe daher keine Veranlassung bestanden zu ermitteln, ob die Klägerin einen eigenen Haushalt führe. Weder die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 3 noch die Tatsache, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab Vollendung des 25. Lebensjahrs den vollen Regelbedarf erhielten, sei verfassungsrechtlich zu beanstanden. Denn die unterschiedliche Höhe des Regelbedarfs beruhe auf Systemunterschieden zwischen SGB II und SGB XII.

5

Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin, dass die Regelbedarfsstufe 3 verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber habe unzutreffend im Rahmen einer Pauschalierung eine Haushaltsersparnis von 20 vH angenommen, ohne dies ermittelt zu haben. Im Übrigen verstoße die Höhe der Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil SGB-II-Leistungsempfänger ab Vollendung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf den vollen Regelbedarf hätten.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 20.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2011 aufzuheben, sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.10.2011, 23.12.2011, 7.11.2012 und 10.12.2012 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 28.2.2012 und vom 28.1.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.6.2011 bis 28.2.2013 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das SG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Gegenstand des Verfahrens sind nach Verbindung der Klagen (§ 113 SGG)durch das SG jedenfalls der Bescheid vom 20.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids - nach Landesrecht ohne Beteiligung sozial erfahrener Dritter - vom 28.6.2011 (§ 95 SGG), die Bescheide vom 20.10.2011 und vom 23.12.2011 - letzterer gemäß § 86 SGG als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2012 und schließlich die Bescheide vom 7.11.2012 und 10.12.2012 - letzterer ebenfalls nach § 86 SGG als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.1.2013. Ob weitere Bescheide Gegenstand des Verfahrens geworden sind, kann der Senat abschließend nicht beurteilen. Das SG wird dies zu überprüfen haben; insoweit hat es nur mitgeteilt, dass die Klägerin wechselndes Einkommen erzielt hat, was den Erlass weiterer Bescheide nahelegt. Gegen alle diese Bescheide wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinieren Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), auch wenn sich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 20.5.2011 an § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) misst. Denn sie macht insoweit nicht nur geltend, es sei mit Inkrafttreten der Neuregelungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453; RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) zum 1.1.2011 (vgl Art 14 Abs 1 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) keine Änderung zu ihren Lasten eingetreten, sondern es bestehe auch für die Zeit vom 1.6. bis zum 30.11.2011 Anspruch auf höhere Leistungen wegen der Erhöhung der Regelbedarfe für Alleinstehende um 5 Euro und damit des Mehrbedarfs für schwerbehinderte Leistungsberechtigte mit Merkzeichen "G". Dieses Ziel kann sie nicht allein mit der Anfechtung der Bescheide erreichen. Entgegen der Ansicht des SG hat die Klägerin jedoch den Streitgegenstand in der Sache nicht beschränkt, sodass über die gesamten Grundsicherungsleistungen zu befinden ist.

11

Ob mit den zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in den rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des ursprünglichen (begünstigenden) Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, wie dies § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X für die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den Zeitraum vom 1.6. bis zum 30.11.2011 voraussetzt, und ob diese in Bezug auf die Höhe der bewilligten Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII (ggf ausschließlich) begünstigenden oder belastenden Charakter haben, also einen Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen gegen die örtlich und sachlich zuständige Beklagte begründen, kann abschließend nicht entschieden werden, weil ausreichende Feststellungen des SG zur Anspruchshöhe fehlen. Eine abschließende Entscheidung kann für den streitbefangenen Zeitraum vom 1.12.2011 bis zum 28.2.2013 ebenso wenig getroffen werden. Insoweit finden die Vorschriften des SGB XII allerdings ohne Rücksicht auf § 48 SGB X Anwendung. Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII(jeweils idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen für solche Leistungen dem Grunde nach erfüllte die Klägerin, weil sie nach den Feststellungen des SG neben dem Einkommen aus der Tätigkeit in einer WfbM kein weiteres Einkommen bezog und vermögenslos war.

12

Die Höhe der Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1.1.2011 richtet sich nach § 42 Nr 1 SGB XII(in der Normfassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG und ab 1.1.2013 des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012 - BGBl I 2783), wobei sich eine Verminderung des Regelbedarfs aus Anlass der Neuregelung wegen der Übergangsrege-lung in § 137 SGB XII vor dem 1.4.2011 nicht zu Lasten der Betroffenen auswirken kann. Da-nach umfassen die Grundsicherungsleistungen unter anderem die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII; daneben ist § 27a Abs 3 und Abs 4 Satz 1 und 2 SGB XII(in der Normfassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) anzuwenden. Zur Deckung des Regelbedarfs sind danach monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs 3 Satz 1 SGB XII). Gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII erhält seit dem 1.1.2011 Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 364 Euro eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 328 Euro (mithin 90 vH der Regelbedarfsstufe 1) werden demgegenüber gewährt für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Regelbedarfsstufe 3, die Leistungen in Höhe von 291 Euro (80 vH der Regelbedarfsstufe 1) vorsieht, gilt für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Für Kinder und Jugendliche sind - abhängig von ihrem Alter - die weiteren Regelbedarfsstufen 4 bis 6 gebildet.

13

Von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich auch die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42 Nr 2 SGB XII iVm § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII(in der Normfassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) - Merkzeichen "G" - ab, der der Klägerin zustand, sofern nicht - wofür bislang keine Anhaltspunkte vorliegen - ein abweichender Bedarf bestand. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der notwendige Regelbedarf der Klägerin, die mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einem Haushalt lebt, nicht von vornherein mit der Regelbedarfsstufe 3 beschrieben. Dies legt schon der Wortlaut der Anlage zu § 28 SGB XII nahe; aus der Systematik des Gesetzes und seinem Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschriften folgt diese Auslegung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 GG zwingend, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23.7.2014 (B 8 SO 14/13 R) ausführlich dargestellt hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen.

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Leben erwachsene nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusammen mit ihren Eltern in einem Haushalt, gilt Gleiches, selbst wenn diese Konstellation nach der Begründung der entsprechenden Regelungen im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales angeblich der Hauptanwendungsfall für die Regelbedarfsstufe 3 ist (vgl BT-Drucks 17/4095, S 27 f und S 40 f). Es muss indes typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 (gemeinsamer eigener, kein fremder Haushalt) unterfällt, ergänzt durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII (Senatsentscheidung vom 23.7.2014, aaO). Denn die zu fordernde Beteiligung an der Haushaltsführung muss sich auch hier an den jeweiligen individuellen Fähigkeiten des behinderten Menschen orientieren.

15

Das entsprechende Leitbild normiert § 1626 Abs 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Pflege und Erziehung des (minderjährigen) Kindes, wonach Eltern dabei die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Gegenüber einer (nach heutigen Maßstäben entwicklungsgefährdenden) Inanspruchnahme elterlicher Befugnisse, als die die elterliche Sorge noch vor wenigen Jahrzehnten verstanden wurde, stellt sich § 1626 Abs 2 Satz 1 BGB als bewusste Selbstbeschränkung der Eltern zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung ihres Kindes dar(vgl etwa Huber in Münchener Komm zum BGB, 6. Aufl 2012, § 1626 BGB RdNr 61 mwN). Dieses gesetzgeberische Verständnis von Elternverantwortung findet zwar wegen der Volljährigkeit der Leistungsbezieherin unmittelbar auf die zur Entscheidung stehende Konstellation keine Anwendung; es entspricht gleichwohl typisierend dem Bild eines familienhaften Zusammenlebens auch mit behinderten erwachsenen Kindern, und zwar insbesondere dann, wenn es - wie hier - bei der Aufenthaltsbestimmung und den Wohnungsangelegenheiten unter Betreuung der Mutter steht. Denn auch das Handeln des Betreuers ist am Wohl des Betreuten auszurichten und nach dessen Fähigkeiten entsprechend seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten; die Ziele der Rehabilitation behinderter Menschen sind dabei besonders in den Blick zu nehmen (vgl § 1901 Abs 2 und Abs 4 BGB).

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Dem Bestreben, das Kind über seine Volljährigkeit hinaus möglichst weitgehend mit dem Ziel der größtmöglichen Selbständigkeit zumindest in Teilbereichen des Lebens zu fördern, stünde die Annahme entgegen, anknüpfend an die Schwere einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, damit an die Auswirkungen einer Behinderung, würde einem Kind im elterlichen Haushalt per se eine geringere Selbständigkeit als zB in einer ambulant betreuten Wohngruppe zukommen. Ein solches Verständnis liefe neben dem Verbot der Benachteiligung von behinderten Menschen aus Art 3 Abs 3 GG und dem Diskriminierungsverbot auch der Verpflichtung des Staates aus Art 23 Abs 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention , Gesetz vom 21.12.2008 - BGBl II 1419 -, in der Bundesrepublik in Kraft seit 26.3.2009 - BGBl II 812) zuwider, wonach die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Ein "fremder Haushalt" kann mithin nur vorliegen, wenn bei dem behinderten Menschen entgegen der gesetzlichen Vermutung keinerlei eigenständige oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorläge. Die materielle Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten; allerdings bedürfte es zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt noch eines qualifizierten Vortrags, damit das SG überhaupt in weitere Ermittlungen eintreten kann.

17

Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, dass (jedenfalls) weit überwiegend "haushaltsführende" Eltern im Haushalt mit ihren erwachsenen nicht erwerbsfähigen Kindern die Kosten der Haushaltsführung allein tragen (BT-Drucks 17/4095, S 40 f), ist dies ohne Bedeutung. Auf die Frage, wer die Kosten der Haushaltsführung trägt, kommt es bei der Zuordnung der Leistungsberechtigten zur Regelbedarfsstufe 1 gerade nicht an (Senatsentscheidung vom 23.7.2014, aaO).

18

Das SG wird über die Leistungshöhe insgesamt und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.