Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG 2021 | § 8 Regelbedarfsstufen

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen


(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 3

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2019 - L 11 AS 905/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 4 AS 37/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2016 und des Sozialgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2015 aufgehoben. Die Klag

Sozialgericht Duisburg Urteil, 27. Juni 2016 - S 49 AS 2974/15

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 20.02.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 dazu verpflichtet, der Klägerin für den Monat April 2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des vollen Regelsatzes

Sozialgericht Detmold Urteil, 02. Feb. 2016 - S 2 SO 226/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach der Regelbedarfsstufe 1 statt 3 im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe für Tage d

Sozialgericht Köln Urteil, 18. Juni 2015 - S 31 AS 3294/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Regelleistung sowie höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2013 b

Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Sept. 2014 - L 7 AS 66/14 B

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.11.2013 aufgehoben. Den Klägern wird für die Zeit ab 25.03.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus E bewilligt. Kosten sind ni

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor 1. § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nummer 1, § 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, jeweils in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Er

Landessozialgericht NRW Urteil, 16. Jan. 2014 - L 9 SO 469/13 WA

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Betei

Landessozialgericht NRW Urteil, 16. Jan. 2014 - L 9 SO 40/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten str

Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Dez. 2013 - L 2 AS 404/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Der a

Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Dez. 2013 - L 2 AS 397/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbesta

Landessozialgericht NRW Beschluss, 02. Dez. 2013 - L 2 AS 1726/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 02.12.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.08.2013 geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab dem 02.12.2013 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über i

Bundessozialgericht Urteil, 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R

bei uns veröffentlicht am 28.03.2013

Tenor Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 19. März 2013 - S 16 SO 114/11

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wobei zwisch

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Okt. 2012 - S 4 SO 4354/11

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für den Zeitrau

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Juli 2012 - L 8 SO 13/12 B ER

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Ast.) im Wege des einstweiligen Rechtss

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH

bei uns veröffentlicht am 09.07.2012

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Besch

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 24. Okt. 2011 - L 13 AS 4271/11 B

bei uns veröffentlicht am 24.10.2011

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe  1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht

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(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1...