Bundessozialgericht Urteil, 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R

bei uns veröffentlicht am17.05.2011

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31. März 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts auch den Beitragsbescheid vom 28. Juli 2009 aufgehoben hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 454,28 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger vom 1.1.2008 bis zum 30.11.2008 bei der beklagten BG freiwillig versichert war, sie ihn zu Recht zu der entsprechenden Gefahrklasse veranlagte und Beiträge für diese Zeit festsetzte.

2

Der Kläger war, wie etwa 251.000 andere Kleinunternehmer im Gaststätten- und Nahrungsmittelbereich aufgrund einer Satzung der Beklagten, die auf § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII gestützt war, pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Im Jahr 2007 beschloss die Beklagte eine Satzungsänderung, durch welche für diese Unternehmer die Pflichtversicherung kraft Satzung mit Ende des Jahres 2007 entfiel. Zugleich wurde in § 50 Abs 2 der Satzung eine Regelung getroffen, nach der die Mitgliedschaft ohne Antrag als freiwillige Versicherung ab dem 1.1.2008 fortbestehe, falls die davon unterrichteten Betroffenen nicht zuvor kündigten. Der Übergang zur freiwilligen Versicherung, über den im Oktober 2007 unterrichtet wurde, führte häufig zu einer höheren Beitragsbelastung.

3

Der Kläger betrieb seit August 1999 eine Gaststätte in dem Sportheim des FC C. e.V. Der Ausschank erfolgte bei Heimspielen wöchentlich für die Dauer von fünf bis sechs Stunden. Bis zum 31.12.2007 war der Kläger als Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) bei der BGN kraft Satzung pflichtversichert. Als Jahresbeitrag wurde der Mindestbeitrag in Höhe von zuletzt 50 € erhoben. Mit Schreiben vom 10.10.2007 teilte ihm die BG mit, seine kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung werde zum 31.12.2007 enden. Alle Unternehmer, die zum 31.12.2007 bei der BGN pflichtversichert seien, blieben aber weiter versichert, wenn sie dies wünschten. Ihre Pflichtversicherung laufe automatisch als freiwillige Versicherung weiter, ohne dass ein Antrag nötig sei. Sofern der Kläger keine Fortführung des Versicherungsschutzes als freiwillige Versicherung wünsche, "genüge ein kurzes Schreiben". Bei Eingang einer Kündigung bei der BGN bis zum 31.12.2007 ende die Versicherung. Bei Kündigungen nach dem 1.1.2008 ende die eingetretene freiwillige Versicherung mit Ablauf des Monats des Kündigungseingangs. Für alle freiwillig Versicherten gelte einheitlich eine Mindestversicherungssumme von 24.000 € und eine Gefahrklasse von 5,2. Beigefügt war auch ein Antragsformular auf freiwillige Versicherung. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht.

4

Mit Bescheid vom 22.10.2008, der in drei Abschnitte gegliedert war, erhielt der Kläger einen "Versicherungsschein über die freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII i.V.m. der Satzung" ab dem 1.1.2008, einen "Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen (§ 159 SGB VII)" mit Veranlagung unter dem Gewerbezweig freiwillige Versicherung zur Gefahrklasse 5,2 sowie einen "Vorauszahlungsbescheid" für das laufende Jahr über 531,65 €. Im Abschnitt "Versicherungsschein" ist ausgeführt, die satzungsmäßige Pflichtversicherung des Klägers sei zum 1.1.2008 in eine freiwillige Versicherung überführt worden, die Versicherungssumme betrage 24.000 €.

5

Der Kläger legte mit Schreiben vom 17.11.2008 Widerspruch ein. Mit der Überführung in eine freiwillige Versicherung erkläre er sich nicht einverstanden. Er sehe nicht ein, dass der Beitrag nahezu auf das elffache des bisherigen Beitrags festgesetzt worden sei. Die Beklagte wertete den Widerspruch als Kündigung der freiwilligen Versicherung zum 30.11.2008. Mit Bescheid vom 28.7.2009 setzte sie den Beitrag für die Zeit vom 1.1. bis 30.11.2008 auf 454,28 € fest.

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Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.9.2009). Die Überführung in die freiwillige Versicherung beruhe auf § 50 Abs 2 der Satzung idF des 9. Nachtrags vom 28.6.2007. Die Regelung diene dem Schutz der Unternehmer, die evtl auf die Fortdauer des Versicherungsschutzes vertrauten. Die vom Bundesversicherungsamt genehmigte Satzung sei rechtswirksam. Die Veranlagung sei nach dem seit 1.1.2008 gültigen Gefahrtarif mit Gefahrklasse 5,2 erfolgt. Der Beitrag sei im Bescheid vom 28.7.2009 zutreffend berechnet worden.

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Dagegen hat der Kläger beim SG Aachen Klage erhoben. Eine freiwillige Versicherung komme nicht durch Schweigen eines Versicherten zustande. Die späte Übersendung des Versicherungsscheines im Oktober 2008 deute darauf hin, dass man die Adressaten bewusst habe in die Irre leiten wollen. Mit Urteil vom 31.3.2010 hat das SG den Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2009 aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, da keine freiwillige Unternehmerversicherung zustande gekommen sei. Es fehle der erforderliche Antrag des Unternehmers auf Abschluss einer freiwilligen Unternehmerversicherung, so dass auch Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. § 50 der Satzung sei nach dem Gesamtzusammenhang so auszulegen, dass ein Antrag erforderlich sei. Eine andere Auslegung von § 50 Abs 2 der Satzung - im Sinne einer Überführung ohne Antrag - verstoße gegen § 6 Abs 1 SGB VII als höherrangiges Recht und könne keine rechtswirksame Grundlage für Erteilung eines Versicherungsscheines und die Erhebung von Beiträgen sein. Die Beklagte hat beim SG Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gestellt. Sie hat das Schreiben des Klägerbevollmächtigten beigefügt, mit dem dieser mitgeteilt hat, dass er "die Zustimmung zum beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Revision" erteile. Das SG hat die Sprungrevision zugelassen.

8

Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 50 Abs 2 Satz 1 ihrer Satzung sowie der §§ 6, 3 und 213 SGB VII. § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung regle rechtswirksam, dass für den Fall der Überführung der zum 31.12.2007 pflichtversicherten Unternehmer in die freiwillige Versicherung ausnahmsweise kein Antrag erforderlich sei, so dass die Beitragspflicht des Klägers entstanden sei. Dass die Vorschrift einen Antrag nicht voraussetze, ergebe sich schon aus dem Begriff "Überführung" sowie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Normgebers. Die Satzungsregelung orientiere sich an dem Entwurf zur Neufassung von § 213 SGB VII(§ 213 SGB VII-E), die in dem Referentenentwurf des "Gesetzes zur Reform der Gesetzlichen Unfallversicherung (UVRG)" als Übergangsregelung erwogen worden sei. § 213 SGB VII idF des Referentenentwurfs habe gelautet: "Unternehmer und ihre Ehegatten oder Lebenspartner, die am 31.12.2008 nach § 3 Abs 1 Nr 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung des Unfallversicherungsträgers versichert waren, bleiben versichert. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt; eines Antrags nach § 6 Abs 1 bedarf es nicht. […]" Zudem habe die Beklagte bestehende Übergangsregelungen für vergleichbare Fälle berücksichtigt, wie § 1149 Abs 2 RVO und § 213 Abs 1 SGB VII. Die Regelung sei in enger Abstimmung mit dem BVA getroffen worden, das die Satzungsänderung genehmigt und in späteren Stellungnahmen als rechtmäßig bestätigt habe. § 50 Abs 2 Satz 1 SGB VII verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere sei ein Antrag nach § 6 SGB VII nur erforderlich, wenn ein bislang nicht Versicherter erstmals "in den Kreis der freiwillig Versicherten" eintrete. Die Beklagte sei auch durch § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu einer solchen Regelung ermächtigt. Der weitreichende Entscheidungsspielraum für die Regelung einer Pflichtversicherung von Unternehmern kraft Satzung erstrecke sich auf deren Abschaffung und ermächtige zu Übergangsregelungen.

9

Hilfsweise sei § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung im Falle seiner Rechtswidrigkeit entsprechend der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 4.12.2007 (B 2 U 36/06 R) aus "zwingenden Gründen" weiter anzuwenden.

10

Dass der Beitrag des Klägers zur freiwilligen Versicherung 2008 deutlich höher sei als der Beitrag zur Pflichtversicherung 2007, beruhe auf der vorherigen Sonderregelung des § 44 Abs 4 der Satzung idF des 8. Nachtrags und der geringen Arbeitsstundenzahl des Klägers.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31. März 2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

12

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Die mit dem Übergang auf eine freiwillige Versicherung verbundene Erhöhung der Beiträge sei unverhältnismäßig.

14

Das BSG hat Anfragen zur Zahl der betroffenen Unternehmer und zur Gestaltung von Satzungsregelungen beim Übergang von der Satzungspflichtversicherung auf die freiwillige Versicherung bei anderen BGen an das Bundesversicherungsamt (BVA) und die Beklagte gerichtet. Das BVA hat mit Schreiben vom 22.2.2011, die Beklagten mit Schreiben vom 28.2.2011 geantwortet.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Sprungrevision der Beklagten ist nicht begründet.

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A. Die Revision ist zulässig.

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Die von der Beklagten eingelegte Sprungrevision (§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG) ist zulässig, denn das SG hat diese durch gesonderten Beschluss vom 21.7.2010 zugelassen. Dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hat die Beklagte die für die Zulassung erforderliche schriftliche Zustimmung des Klägers zur Einlegung der Sprungrevision im Original beigefügt (§ 161 Abs 1 Satz 3 SGG). Auch ergibt sich aus der Zustimmungserklärung des Klägerbevollmächtigten hinreichend deutlich, dass er nicht nur der Zulassung, sondern auch der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt hat, was aufgrund der erheblichen Bedeutung für den Rechtsschutz des Revisionsgegners erforderlich ist (vgl BSG vom 6.11.2008 - B 1 KR 37/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr 15 RdNr 11; BSG vom 28.11.1990 - 4 RA 19/90 - SozR 3-2200 § 1304a Nr 1 S 3). Die Erklärung ist vom rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers in Kenntnis des vollständig zugestellten Urteils abgegeben worden. Sie umfasst auch die Zustimmung zur Einlegung der Revision durch die Beklagte (vgl zur Auslegung einer Erklärung nach Urteilszustellung ua BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R - BSGE 99, 252, 253 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3, RdNr 9; BSG vom 17.5.2000 - B 3 P 8/99 R - SozR 3-3300 § 39 Nr 2 - Juris RdNr 14; BSG vom 22.4.1998 - B 9 SB 7/97 R - SozR 3-1500 § 161 Nr 13 - Juris RdNr 17). Auch im Übrigen ist die Revision zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

18

B. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

19

Das SG hat zu Recht die angefochtenen Verwaltungsakte in dem Bescheid der Beklagten vom 22.10.2008 sowie in dem Bescheid vom 28.7.2009, diese jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2009 aufgehoben. Die Beklagte war nicht ermächtigt, den bei ihr bis Ende 2007 kraft Satzung als Unternehmer pflichtversicherten Kläger ohne dessen Antrag ab 1.1.2008 als freiwilliges Mitglied zu versichern (1.). Die Beklagte war auch nicht ermächtigt, das Unternehmen zu veranlagen und den Kläger zur Zahlung von Beiträgen zu verpflichten (2.).

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1. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2008 aufgehoben, soweit dieser die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten als freiwillig versicherter Unternehmer feststellt. Der "Versicherungsschein" in dem Bescheid ist als Feststellung des Beginns einer freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zu verstehen (a). Dem Erlass eines solchen Verwaltungsakts stand nicht die Bestandskraft des Verwaltungsakts entgegen, mit dem die Beklagte festgestellt hatte, der Kläger sei pflichtversichertes Mitglied kraft Satzung (b). Der Verwaltungsakt über die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers ist zwar formell rechtmäßig ergangen (c), er ist aber materiell rechtswidrig, da die Satzungsregelung, auf die die Beklagte den Verwaltungsakt gestützt hat, mit § 6 Abs 1 SGB VII nicht vereinbar ist (d).

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a) Die Feststellung des Bestehens der freiwilligen Versicherung des Klägers in dem Versicherungsschein im Bescheid vom 22.10.2008 ist ein Verwaltungsakt.

22

Diese an den Kläger gerichtete behördliche Erklärung im sogenannten Versicherungsschein, dass seine satzungsmäßige Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung mit Versicherungsbeginn ab dem 1.1.2008 und einer Versicherungssumme von 24.000 € überführt wurde, ist aus objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auszulegen. Die Verwaltungserklärung ist so zu verstehen, dass sie dem Kläger gegenüber das Bestehen eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten, also ein Rechtsverhältnis, feststellen und so eine Regelung (siehe § 31 SGB I) im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X treffen sollte(vgl § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII; dazu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII § 136 Anm 3.1; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 136 RdNr 10). Denn ein Empfänger des Versicherungsscheins, der zuvor mit Schreiben der Beklagten vom 10.10.2007 über die Beendigung der Pflichtversicherung und die "Überführung" in die freiwillige Versicherung informiert worden war, musste davon ausgehen, dass der an ihn individuell gerichtete Versicherungsschein nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen durch die BG in seinem konkreten Einzelfall im Rahmen eines - vom Amts wegen eingeleiteten - Verwaltungsverfahren iS von § 8 SGB X erfolgt ist. Der Abschluss dieses Verfahrens durch ein (Bestätigungs-)Schreiben der BG, hier Versicherungsschein genannt, ist aus Sicht eines objektiven Empfängers die Feststellung des Versicherungsverhältnisses im konkreten Einzelfall und damit ein Verwaltungsakt (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2010, § 6 SGB VII RdNr 8; Wiester in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand Dezember 2001, § 6 RdNr 48).

23

b) Dieser Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil ihm die Bindungswirkung des Verwaltungsakts entgegensteht, mit dem die Beklagte dem Kläger gegenüber die Pflichtmitgliedschaft kraft Satzung festgestellt hat.

24

Zwar hatte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Verwaltungsakt vom 10.12.1999 dem Kläger gegenüber bindend festgestellt, sie sei der für dessen Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger; die Pflichtversicherung des Unternehmers und seiner mitarbeitenden Ehegattin kraft Satzung werde hiermit festgestellt. Die Beklagte hat diesen Verwaltungsakt aber seinerseits durch Verwaltungsakt aufgehoben (§ 48 SGB X), als sie dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 10.10.2007 über die anstehende Änderung seiner Versicherung informiert und unmittelbar im ersten Absatz dieses Schreibens erklärt hat: "Wir informieren Sie heute über die Änderung Ihres Versicherungsschutzes … zum 1.1.2008. Die kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten wird zum 31.12.2007 aufgehoben."

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Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 12 KR 18/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 24 f). Die Regelung eines aufhebenden Verwaltungsakts iS von § 31 SGB X besteht darin, den früheren Verwaltungsakt aufzuheben.

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Die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 10.10.2007 ist darauf gerichtet und vom Kläger so zu verstehen gewesen, dass die frühere Regelung einer Pflichtversicherung kraft Satzung, die im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger noch Bestand hatte, zum 31.12.2007 beseitigt werde. Zwar hat die Beklagte den aufzuhebenden Verwaltungsakt nicht ausdrücklich genannt, sondern nur geregelt, dass seine Pflichtversicherung als Unternehmer und diejenige seiner Ehefrau zum 31.12.2007 enden werde. Die Erklärung vom 10.10.2007, die bestehende Pflichtversicherung kraft Satzung werde beendet, ist eine Regelung. Denn für den Adressaten ist erkennbar gewesen, dass die früher durch Verwaltungsakt festgestellte Pflichtversicherung kraft Satzung beseitigt werden soll. Der Inhalt der Regelung ist jedoch entgegen § 33 Abs 1 SGB X nicht hinreichend bestimmt. Denn aus dem og Verfügungssatz ergibt sich für den Adressaten nicht klar und eindeutig, was die Beklagte geregelt hat. Es ist nicht konkret bestimmt, welcher frühere Verwaltungsakt in welchem Umfang aufgehoben wird (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 14 mwN; von "Klarstellungsfunktion" spricht BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13). Die Regelung der Aufhebung ist mangels Nennung des aufzuhebenden Bescheids zwar rechtswidrig, sie ist aber nicht nichtig iS des § 40 SGB X und damit wirksam(§ 39 Abs 2, 3 SGB X). Da der aufhebende Verwaltungsakt nicht binnen Jahresfrist angefochten worden ist, ist er zudem bindend geworden.

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c) Der angegriffene Verwaltungsakt (Versicherungsschein vom 22.10.2008) ist nicht formell rechtswidrig und nicht aufzuheben, obwohl eine Anhörung des Klägers unterblieben war, denn von dieser konnte abgesehen werden.

28

Insoweit ist schon umstritten, ob vor Erlass eines Verwaltungsakts über die Feststellung der Zuständigkeit (§ 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII) oder Bestätigung einer freiwilligen Versicherung der Unternehmer, dem gegenüber die Regelung getroffen wird, zuvor nach § 24 SGB X anzuhören ist(für das Erfordernis einer Anhörung: Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 136 RdNr 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand April 2009, § 136 RdNr 10; gegen Anhörung: Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Januar 2009, § 136 SGB VII RdNr 5). Ob vor Erlass eines auf § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII gestützten Verwaltungsakt eine Anhörung des Adressaten zu erfolgen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Der Verwaltungsakt ist schon deshalb nicht rechtswidrig, da eine Anhörungspflicht vorliegend nach § 24 Abs 2 Nr 4 Alt 2 SGB X nicht bestanden hat. Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung angesehen werden, wenn gleichartige Verwaltungsakte in großer Zahl erlassen werden sollen. Dies ist hier der Fall, denn die Beklagte hat mitgeteilt, dass bei ihr Ende 2007 ca 251.000 Unternehmer kraft Satzung pflichtversichert waren, deren Versicherungsverhältnisse zum 1.1.2008 auf freiwillige Versicherungen überführt werden sollten. Die Beklagte hatte gegenüber einer Vielzahl von Adressaten zum 1.1.2008 Regelungen zu treffen, die nach Art, Form und Inhalt gleich waren. In dieser Situation konnte sie von einer Anhörung absehen (vgl zur Umsetzung einer Satzungsregelung auch BSG vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - BSGE 70, 13, 14; Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 24 SGB X RdNr 28).

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d) Der die freiwillige Versicherung des Klägers ab 1.1.2008 feststellende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, denn entgegen der Feststellung ist keine freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten begründet worden. Die Satzungsregelung, auf die der Verwaltungsakt gestützt wurde, ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und bietet deshalb keine materiell-rechtliche Grundlage für die getroffene Regelung.

30

aa) Die Beklagte kann sich für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Feststellung einer freiwilligen Versicherung nach § 6 SGB VII auf die Ermächtigung des § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII stützen.

31

Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellung ist § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Danach stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest(BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 3/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 4 RdNr 14). Die Vorschrift ermächtigt nicht nur zur Feststellung der sachlichen und örtlichen "Zuständigkeit", sondern auch dazu, einem Unternehmer gegenüber (irgend)ein Versicherungsverhältnis zwischen diesem und dem Träger festzustellen. Die Ermächtigung gilt auch dann, wenn die Feststellung erfolgt, ohne dass materiell-rechtlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dann ist der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber wirksam (§ 39 Abs 1 bis 3 SGB X). Durch einen solchen materiell-rechtlich rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt wird ggf ein sog Formalversicherungsverhältnis begründet. Die Beklagte hat sich somit auf eine vorhandene Ermächtigungsgrundlage gestützt, um den Beginn der von ihr angenommenen Zuständigkeit aufgrund einer freiwilligen Versicherung des Unternehmers festzustellen (sog Aufnahmebescheid, dazu Streubel in LPK-SGB VII, 3. Aufl 2011, § 136 RdNr 5; zur Bestätigung einer freiwilligen Versicherung vgl auch Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2010, § 6 SGB VII RdNr 8).

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Der Verwaltungsakt ist aber rechtswidrig, da der Tatbestand des § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII nicht erfüllt ist, weil die Beklagte für den Kläger nicht zuständig war. Dies wäre sie nur gewesen, wenn ein freiwilliges Versicherungsverhältnis am 1.1.2008 entstanden wäre. Nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII (bb) und auch nach § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung (cc) ist dies aber nicht der Fall.

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bb) Zwar ist der Kläger Unternehmer iS des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII, da ihm das Ergebnis des Unternehmens - der Gaststätte - unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht(§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII); eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl auch BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 16 mwN). Eine freiwillige Versicherung gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder § 50 Abs 1 der Satzung kann aber nur durch schriftlichen Antrag begründet werden. Da der Kläger keinen schriftlichen Antrag auf freiwillige Versicherung bei der Beklagten gestellt hat, sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt.

34

cc) Die freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten wurde auch nicht nach § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten begründet.

35

Zwar sieht diese Satzungsregelung vor, dass die Versicherung der Unternehmer, die bis 31.12.2007 kraft Satzung pflichtversichert waren, ohne Antrag als freiwillige Versicherung fortbesteht, wenn der Unternehmer nicht bis 31.12.2007 widerspricht oder kündigt.

36

Die Regelung des angegriffenen Verwaltungsakts entspricht inhaltlich der Satzungsregelung, ist also satzungskonform. Der Verwaltungsakt ist dennoch rechtswidrig, weil die Satzungsregelung, auf die er gestützt worden ist, unwirksam ist. Die Beklagte hatte für eine solche Satzungsregelung keine "Satzungskompetenz". Es gehörte nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben, eine freiwillige Versicherung ohne Antrag oder einen "Mischtyp" aus Pflichtversicherung kraft Satzung und freiwilliger Versicherung zu schaffen.

37

Über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes hinaus hat der Gesetzgeber in § 31 SGB I bestimmt, dass in den Sozialleistungsbereichen des SGB I einschließlich der GUV(vgl § 22 SGB I) Rechte und Pflichten nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Ohne Ermächtigung durch Parlamentsgesetz ist dem Sozialversicherungsträger die Regelung von Rechten oder Pflichten des Bürgers verwehrt. Insoweit bedürfen untergesetzliche Normen wie Satzungen einer Inhalt und Umfang bestimmenden Ermächtigungsgrundlage in einem formellen Gesetz (vgl Rüfner in Wannagat, SGB I, Stand Juli 2000, § 31 RdNr 7; Klose in Jahn, SGB I, Stand Februar 2011, § 31 RdNr 11 f; Seewald in Kasseler Kommentar, September 2007, § 31 SGB I RdNr 8 und 13). Die Unfallversicherungsträger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 29 SGB IV, denen das GG keine Aufgaben mittels Generalklausel zuweist(anders Art 28 Abs 2 GG für örtliche Angelegenheiten der Gemeinden, Allzuständigkeit), haben nur Satzungs- und Regelungskompetenz mit Wirkung gegenüber dem Bürger, wenn und soweit ihnen Aufgaben ausdrücklich vom Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - UV-Recht , 1996, § 19 RdNr 5; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 34 RdNr 5; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 23 RdNr 42).

38

Zwar sind Satzungen der Berufsgenossenschaften autonomes Recht (§ 34 SGB IV), wobei der Grund für die Übertragung dieser Regelungsgegenstände auf die Selbstverwaltung in ihrer besonderen Sachkunde und Sachnähe zu sehen ist (vgl BSG vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr 17). Von den Gerichten ist daher nicht zu entscheiden, ob die Vertreterversammlung im gesetzlichen Rahmen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung beschlossen hat (vgl BSG vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr 18 mwN). Die Satzungsregelungen unterliegen aber der gerichtlichen Nachprüfung im Hinblick darauf, ob sie mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl aaO). Für die Regelung in § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung, die eine freiwillige Versicherung bislang pflichtversicherter Unternehmer ohne schriftlichen Antrag zum 1.1.2008 begründet, fehlt der Beklagten eine Satzungskompetenz.

39

aaa) Eine Ermächtigung, die freiwillige Versicherung kraft Satzung zu regeln, besteht nicht.

40

§ 34 Abs 1 Satz 1 SGB IV räumt der Beklagten zwar Satzungsautonomie ein, die Vorschrift bietet aber keine Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Satzungsregelung. Die Satzungsregelungen der Versicherungsträger unterliegen trotz der durch § 34 Abs 1 Satz 1 SGB IV eingeräumten Kompetenz, Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, gemäß Art 20 Abs 3 GG dem Vorrang des Gesetzes und allen grund- und parlamentsgesetzlichen Gesetzesvorbehalten(vgl Schneider-Danwitz, jurisPK-SGB IV, § 34 RdNr 43, 46). Die Inhalte der Satzungen sollen für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich ausgestaltet werden. Deshalb finden sich die entsprechenden Ermächtigungen zu inhaltlichen Regelungen in den besonderen Vorschriften des SGB, hier im SGB VII. Aus der grundsätzlich eingeräumten Satzungsautonomie lässt sich deshalb keine Ermächtigung zu konkreten inhaltlichen Bestimmungen herleiten. Vielmehr dürfen die Versicherungsträger auch "Geschäfte" wie den Erlass einer Satzung nur zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen (§ 30 Abs 1 SGB IV).

41

bbb) Der Gesetzgeber hat den nicht in der GUV pflichtversicherten Personen, die von § 6 SGB VII erfasst werden, ein subjektiv-öffentliches Gestaltungsrecht zur Begründung einer freiwilligen Versicherung eingeräumt, sofern sie die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Er hat darin die Unfallversicherungsträger aber nicht ermächtigt, in ihrer Satzung eine "freiwillige Versicherung" unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 SGB VII zu schaffen, insbesondere unter "Verzicht" auf einen schriftlichen Antrag. Da § 6 SGB VII keine ausdrückliche Zuweisung einer Satzungskompetenz enthält, umfasst die (allgemeine) Kompetenz der Beklagten insoweit nur Regelungen über ein durch Antrag entstandenes freiwilliges Versicherungsverhältnis.

42

Dass § 6 SGB VII als Tatbestandsvoraussetzung für eine freiwillige Versicherung immer einen schriftlichen Antrag erfordert, folgt aus dem Gesetzeswortlaut und wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Bereits zu den Vorgängerregelungen des § 6 SGB VII, nach der sich Unternehmer versichern(so § 539 RVO idF des 6. UVÄndG vom 9.3.1942 - RGBl I 107) oder freiwillig der Unfallversicherung beitreten konnten (so § 545 Abs 1 RVO idF des UVNG vom 30.4.1963 - BGBl I 241), hat das BSG ausgeführt, dass es zur Begründung der freiwilligen Versicherung eines Antrags, also einer auf die Begründung des Versicherungsverhältnisses gerichteten Willenserklärung des Unternehmers, bedarf (vgl BSG vom 25.8.1965 - 2 RU 167/62 - BSGE 23, 248, 251; BSG vom 22.9.1988 - 2/9b RU 36/87 - BSGE 64, 89, 91 - Juris RdNr 20). Dieses Antragserfordernis hat der Gesetzgeber (vgl Art 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch vom 7.8.1996, BGBl I 1254) ausdrücklich in den Wortlaut von § 6 SGB VII, der als Nachfolgeregelung im Wesentlichen § 545 Abs 1 Satz 1 RVO entsprechen soll(vgl BT-Drucks 13/2204 S 77 zu § 6), aufgenommen und zudem Schriftform vorgeschrieben.

43

§ 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung kann also nicht auf § 6 SGB VII gestützt werden.

44

ccc) Auch aus § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII ergibt sich eine Ermächtigung zu einer Satzungsnorm, wie sie § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten enthält, nicht.

45

Die Vorschrift ermächtigt die Beklagte, als Satzungsgeberin zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Pflichtversicherung in der GUV auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt (vgl BT-Drucks 13/2204 S 76 zu § 3). Miterfasst ist die Ermächtigung, mit Wirkung für die Zukunft zu bestimmen, dass eine bisher geltende Pflichtversicherung kraft Satzung endet, sich also nicht mehr auf den bisher versicherten Personenkreis erstreckt. Die Beklagte kann durch Satzung auch bestimmte Voraussetzungen für die Pflichtversicherung festlegen. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte ermächtigt gewesen, Satzungsregelungen wie §§ 43 bis 48 ihrer Satzung idF vom 15.9.2006 zu erlassen, die die Pflichtversicherung von Unternehmern mit Wirkung zum 1.1.2008 beenden.

46

Soweit § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung zum 1.1.2008 für ehemals kraft Satzung pflichtversicherte Unternehmer anordnet, dass die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen als eine freiwillige fortbesteht, liegt darin gerade keine Bestimmung über das "Ob" oder "Wie" einer Pflichtversicherung kraft Satzung im Sinne von § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Die freiwillige Versicherung nach dem SGB VII ist nicht eine "Art" der Versicherung über die die Beklagte gemäß § 3 SGB VII kraft Satzung Regelungen treffen kann. Vielmehr sind die gesetzlichen Vorgaben beider Arten von Versicherungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und des Beginns der Versicherung unterschiedlich ausgestaltet. § 3 SGB VII enthält keine (stillschweigende) gesetzliche Ermächtigung für die Schaffung einer freiwilligen Versicherung durch Satzung in Abweichung oder neben dem vom Gesetz ausgestalteten Institut der freiwilligen Versicherung gemäß § 6 SGB VII.

47

ddd) § 3 SGB VII verschafft der Beklagten auch keine Satzungsermächtigung, eine der getroffenen Regelung entsprechende "Übergangsregelung" im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung kraft Satzung zu treffen.

48

Zunächst hat der Gesetzgeber selbst in § 213 SGB VII für bestimmte Unternehmer und ihre Ehegatten eine Übergangsregelung als eine von § 6 Abs 1 SGB VII abweichende Sonderregelung zum Entstehen und Beginn einer freiwilligen Versicherung geschaffen. Eine Satzungskompetenz hat er dafür den Unfallversicherungsträgern aber gerade nicht eingeräumt. Aus "eigenem Recht" können diese eine solche Übergangsregelung nicht schaffen, da eine solche Satzungskompetenz den Trägern der GUV nicht durch Gesetz übertragen worden ist. § 213 SGB VII ist ua schon mangels Regelungslücke im SGB VII auch nicht im Wege der Analogie auf die untergesetzliche Ebene der Satzungsregelungen zu übertragen, weil jede Satzungskompetenz gerade eine parlamentsgesetzliche Zuweisung von Normsetzungsmacht voraussetzt.

49

§ 3 SGB VII weist der Beklagten nur die Befugnis zu, für die Pflichtversicherung kraft Satzung Regelungen zu treffen. Die Anordnung der Fortsetzung der Versicherung als freiwillige ist aber keine Regelung mehr, die sich innerhalb der Kompetenz zur Regelung von Satzungspflichtversicherungen hält, sondern geht darüber hinaus. Wie die Beklagte gezeigt hat, hat der Gesetzgeber erwogen, den Trägern der GUV eine entsprechende Satzungskompetenz zu übertragen. An diesem Gesetzentwurf hat sich die Beklagte auch orientiert. Allerdings hat - aus welchen Gründen ist weder bekannt noch erheblich - der Gesetzgeber keinen Gesetzesbeschluss gefasst, der der Beklagten die Kompetenz zur Regelung solcher "Übergänge" eingeräumt hat.

50

§ 3 SGB VII ermächtigt die Beklagte schließlich nicht dazu, einen Mischtyp von Versicherungen zu schaffen, sozusagen eine Beendigung der Pflichtversicherung kraft Satzung unter der Bedingung der Fortführung als freiwillige Versicherung oder eine Pflichtversicherung kraft Satzung mit den Kündigungsrechten einer freiwilligen Versicherung. Das SGB VII kennt solche Mischformen nicht. § 3 SGB VII ermöglicht die Begründung einer Pflichtversicherung nur für Personengruppen, die ähnlich wie die in § 2 SGB VII genannten Gruppen des Schutzes der GUV bedürfen. Es wäre in sich widersprüchlich, eine Personengruppe nach Maßgabe des § 3 SGB VII aufgrund einer Satzung in die Versicherungspflicht einzubeziehen, da sie des Schutzes der GUV bedürfe, ihr aber zugleich die Entscheidung zu eröffnen, der Einbeziehung in die Versicherung widersprechen oder sie kündigen zu können.

51

Wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 SGB VII ist § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten nichtig, der darauf gestützte Verwaltungsakt rechtswidrig, da er ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII in den Rechtskreis des Klägers eingreift.

52

dd) Eine "weitere Anwendung" der mit dem SGB VII nicht vereinbaren Satzungsregelung für eine Übergangszeit, ist nicht erlaubt. Ein extremer Ausnahmefall, in dem anderes gelten könnte, liegt nicht vor. Insbesondere geht es nicht darum, eine durch die Nichtanwendung drohende Situation abzuwenden, die noch weiter von den gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Vorgaben entfernt wäre als die durch eine Anwendung der nichtigen Satzungsnorm entstehende, sondern nur um die Frage, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt eine freiwillige Versicherung begründet worden ist.

53

Grundsätzlich sind Satzungsregelungen, wie hier § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten, bei einem Verstoß gegen höherrangiges Recht nichtig(vgl BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 19). Normen, die gegen höhere Normen verstoßen, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden, da Verwaltung und Gerichte nach Art 20 Abs 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und deshalb gehalten sind, gesetzeswidrige Handlungen zu unterlassen (vgl BVerfG vom 3.11.1982 - 1 BvR 620/78 - BVerfGE 61, 319-357 - Juris RdNr 101 mwN).

54

Zwar hat der Senat mehrfach entschieden, dass Satzungsregelungen, die im Falle des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sind, ausnahmsweise aber für eine Übergangszeit (weiter) anzuwenden sind (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38, 46 RdNr 19 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1 RdNr 18 - Juris RdNr 30; ebenso BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 18 f). Voraussetzung für die Weiteranwendung ist nach dieser Rechtsprechung aber, dass der Zustand bei Nichtanwendung der Norm für die Übergangszeit von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als ein Zustand, bei dem den Normunterworfenen die Anwendung der rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit zugemutet wird. Im Beitragsrecht kommt dies nur bei haushaltsrechtlich bedeutsamen Normen in Betracht, bei denen eine Rückabwicklung faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken bis hin zu drohender Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers vermieden werden müssen (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38, 46 RdNr 19 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1 RdNr 18 - Juris RdNr 30; BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 19 f). So hat es der Senat als nicht hinnehmbar angesehen, dass bis zum Erlass einer rechtskonformen Satzung alle Beitragsbescheide als rechtswidrig angegriffen und neue Beitragsbescheide aufgrund einer neuen Satzung ggf rückwirkend hätten erteilt werden müssen (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38, 47 RdNr 20 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1 RdNr 19 - Juris RdNr 31; BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 21), zumal das BSG in der Vergangenheit die Satzungen ausdrücklich als gesetzeskonform angesehen hatte.

55

Mit solchen Konstellationen ist der Fall des Klägers indes nicht vergleichbar. Denn während in den oben genannten Fällen der Satzungsgeber die notwendige Satzungskompetenz hatte, um - ggf uU sogar rückwirkend - eine rechtswirksame, mit dem Gesetz in Einklang stehende Beitragssatzung mit demselben Inhalt wie die bisherige Regelung zu erlassen und damit rückwirkend eine wirksame Rechtsgrundlage für die beanstandeten Verwaltungsakte zu schaffen, ist der Beklagten der rückwirkende Erlass einer Satzung, die eine freiwillige Versicherung ohne schriftlichen Antrag vorsieht, mangels entsprechender Satzungskompetenz dauerhaft verwehrt.

56

Die Anwendung des § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung scheidet deshalb aus.

57

2. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als das SG auch die Verwaltungsakte über die Veranlagung zum Gefahrtarif und die Beitragsfestsetzungen aufgehoben hat (vgl zum Beitragsverfahren auch Mutschler WzS 2009, 353, 354).

58

Der Verwaltungsakt vom 22.10.2008 über die Veranlagung des Klägers unter Gefahrtarifstelle 18 wegen freiwilliger Versicherung mit der Gefahrklasse 5,2 ist mangels freiwilliger Versicherung wegen unrichtiger Einordnung des Klägers rechtswidrig und beeinträchtigt ihn in seinen Rechten.

59

Soweit das SG auch den Vorauszahlungsbescheid vom 22.10.2008 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2009 aufgehoben hat, bedarf das Urteil der Richtigstellung. Der Vorauszahlungsbescheid vom 22.10.2008 ist durch den endgültigen Beitragsbescheid vom 28.7.2009 vollständig ersetzt worden und war daher bereits vor Klageerhebung gemäß § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt(vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 8a; BSG vom 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 - BSGE 59, 122, 126 und 131; BSG vom 27.3.2007 - B 13 RJ 43/05 R - Juris RdNr 13 mwN). Die Festsetzung des endgültigen Beitrags und das entsprechende Zahlungsgebot im Beitragsbescheid vom 28.7.2009 sind an die Stelle der Festsetzung der voraussichtlichen Beitragsschuld und des darauf bezogenen Zahlungsgebots getreten.

60

Zwar ist im Tenor des Urteils nur die Aufhebung des "Bescheides vom 22.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2009" ausgesprochen. Unter Berücksichtigung der Urteilsgründe hat das SG auch den Beitragsbescheid vom 28.7.2009 aufgehoben. Einerseits hat es durch seinen Ausspruch deutlich gemacht, dass es den Bescheid vom 22.10.2008 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2009 auch hinsichtlich seiner beitragsrechtlichen Regelung beseitigen wollte. Das SG hat auch gesehen, dass der Beitragsbescheid vom 28.7.2009 die Beitragsforderung durch die endgültige Festsetzung geändert hat. Entsprechend dem Klagebegehren des Klägers, der die Bescheide vom 8.4.2009 und 28.7.2009 seiner Klagebegründung beigefügt hat, ist der Ausspruch des SG dahingehend auszulegen, dass das SG auch den ersetzenden Verwaltungsakt vom 28.7.2009 aufgehoben hat, was aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt worden ist.

61

Die Revision der Beklagten ist auch unbegründet, soweit angefochten wird, dass das SG den Beitragsbescheid vom 28.7.2009 aufgehoben hat. Der Beitragsbescheid durfte nicht ergehen, da der Kläger nicht bei der Beklagten freiwillig versichert und daher nicht nach § 150 Abs 1 Satz 2 SGB VII beitragspflichtig ist.

62

3. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

63

Der Kläger gehört - was das SG übersehen hat - nicht zu den in § 183 SGG kostenprivilegierten Personen, da er mit dem Rechtsstreit keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der GUV verfolgt, sondern sich gegen die Einbeziehung in die GUV als freiwillig versicherter Unternehmer, gegen die Veranlagung und die Beitragserhebung gewandt hat(vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 28; BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6; BSG vom 3.1.2006 - B 2 U 367/05 B; BSG vom 23.11.2006 - B 2 U 258/06 B). Der Senat kann die insoweit fehlerhafte Kostenentscheidung der Vorinstanz ändern, denn das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (vgl BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 6/09 R - Juris RdNr 24; BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153, 157 RdNr 20; BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr 40).

64

Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO sind der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Klage Erfolg hatte und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des SG trotz der Maßgabe im Tenor ohne Erfolg geblieben ist.

65

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

66

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses, evtl mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 32). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich für die Beteiligten in beiden Instanzen nach den geforderten Beiträgen in Höhe von 454,28 € (§ 52 Abs 3 GKG).

67

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats mindestens der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen, wenn die Beteiligten über die Erhebung von Beiträgen als Unternehmer streiten, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind (vgl hierzu BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6 f; BSG vom 23.11.2006 - B 2 U 258/06 B - Juris). Diese Regel greift aber nicht, wenn - wie hier - bereits vor Klageerhebung die Mitgliedschaft unstreitig beendet worden und damit eine Bedeutung des Rechtsstreits für spätere Beitragsjahre ausgeschlossen ist.

68

Der Senat hat als Revisionsgericht den Streitwert zugleich für das Klageverfahren festgesetzt (§ 63 Abs 3 Satz 1 GKG). Zumindest bei betragsmäßig von vornherein feststehendem und in allen Instanzen offensichtlich gleich bleibendem Streitwert darf das Rechtsmittelgericht aus Gründen der Prozessökonomie die von den Instanzgerichten getroffene Festsetzung ändern und eine ggf unterbliebene Streitwertfestsetzung nachholen (vgl BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153, 157 RdNr 23; BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 6/09 R - Juris RdNr 24).

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

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(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

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(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind.

(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind.

(4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli 2012 eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.

(5) (weggefallen)

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind.

(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind.

(4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli 2012 eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.

(5) (weggefallen)

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten umstritten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wird. Das Schnittgut dient allein der Heugewinnung. Mit Bescheid der Lippischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG; Rechtsvorgängerin der Beklagten) vom 18.4.1980 wurde er in deren Unternehmerverzeichnis (Kataster) aufgenommen. Seinen im August 2006 gestellten Antrag, den Aufnahmebescheid zurückzunehmen und das Ende der Mitgliedschaft festzustellen, lehnte die Beklagte ab, weil das Grünland zur Erhaltung des Kulturzustandes gepflegt werde (Bescheid vom 13.9.2006, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).

3

Das SG Detmold hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 26.9.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2.6.2010). Der Kläger habe seit 1.1.1980 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Zwar liege eine planmäßige Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen nicht vor. Die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer entfalle aber erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werden könne oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt werde. Eine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze habe unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestanden. Die mit dem SGB VII mit Wirkung ab 1.1.1997 eingeführten Bagatellgrenzen seien überschritten.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 776 Abs 1 Nr 1 RVO und 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, da es an einer Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fehle. Das Grundstück würde allein gemäht, um im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten den Kulturzustand zu erhalten, Beeinträchtigungen Dritter durch Samenflug zu vermeiden und für Fahrzeugführer die Sicht auf angrenzende Straßen freizuhalten. Das Schnittgut sei für ihn unerwünschter Abfall.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 26. September 2008 sowie die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18. April 1980, hilfsweise dessen Aufhebung für die Zeit ab 1. Januar 1997 festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Bodenbewirtschaftung umfasse alle Bestellungs-, Pflege-, und Aberntungstätigkeiten einschließlich der Bearbeitung und Düngung des Bodens. Der nur geringe Arbeitsaufwand des Klägers sei unerheblich.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 und Feststellung seiner Nicht-Mitgliedschaft bei der Beklagten.

9

Die angefochtene Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Aufnahmeentscheidung vom 18.4.1980 wegen anfänglicher Unrichtigkeit und das hierauf gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers beurteilen sich nach § 44 Abs 2 SGB X. Der hierzu nachrangige Anspruch auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung wegen einer im Nachhinein eingetretenen nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse richtet sich hingegen nach § 48 Abs 1 SGB X. Diese Vorschriften werden nicht durch die Regelungen des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 SGB VII als leges speciales verdrängt, die lediglich die Überweisung von Unternehmen und damit die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zueinander betreffen.

10

Nach § 44 Abs 2 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Sie hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Ihre Entscheidung im Bescheid vom 18.4.1980, den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer im Kataster zu führen, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage.

11

Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss von Anfang an rechtswidrig sein. Maßgeblich ist daher das Recht, das für den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 gilt, hier das der RVO. Nach § 792 iVm § 658 Abs 1 RVO war jeder Unternehmer Mitglied der sachlich zuständigen BG, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BG hatte. Unternehmer war gemäß § 658 Abs 2 Nr 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) ging. Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung waren nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus umfasst, es sei denn, es handelte sich um Haus-, Zier- oder andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wurden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten(§ 778 RVO). Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Kläger zu Recht zum 1.1.1980 selbst versichertes und beitragspflichtiges Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden.

12

Sein unfallversicherungsrechtlicher Rechtsstatus als landwirtschaftlicher Unternehmer war nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil er unter die Spezialvorschrift des § 778 RVO, einer Ausnahmeregelung für Ziergärten, Hausgärten und andere Kleingärten, gefallen wäre. Bei dem Wiesengrundstück von 0,4163 ha handelt es sich offenkundig nicht um einen der Verschönerung dienenden Ziergarten. Da seine Nutzung nicht auf den häuslichen Bedarf ausgerichtet ist, stellt es auch keinen Hausgarten dar. Schließlich scheidet ein anderer Kleingarten aus, denn selbst die ursprünglich vom Reichsversicherungsamt angenommene Obergrenze von 2.500 m² (vgl hierzu BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 30/88 - BSGE 64, 252, 254 = SozR 2200 § 778 Nr 2 S 7) ist überschritten.

13

Durch das Mähen des Wiesengrundstücks wurde ein "Unternehmen" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Der Begriff des Unternehmens ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30.4.1963 (BGBl I, 241) als Sammelbegriff für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten ausgestaltet worden. Die Aufzählung im Klammerzusatz des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 5.8.1976 - 2 RU 189/74 - BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr 24 S 68; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5 S 12 f). Anders als nach § 1 Abs 3 des bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 792 RVO bestimmt ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 658 RVO. Ein landwirtschaftliches "Unternehmen" im weiten unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt schon deshalb nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.

14

Der Kläger betreibt das Unternehmen und ist damit "Unternehmer". Es geht für seine Rechnung (vgl § 658 Abs 2 Nr 1 RVO), denn ihm gereicht es unmittelbar zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Nach seinem eigenen Vorbringen wird das Grundstück gemäht, um nachteilige Einwirkungen auf Dritte zu vermeiden. Dass er die Wiese durch Dritte mähen lässt, berührt seine Eigenschaft als Unternehmer, dem dies zum Vorteil gereicht, nicht (vgl BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 30/97 R - BSGE 82, 132, 135 = SozR 3-2200 § 802 Nr 1 S 5).

15

Dieses Unternehmen des Klägers ist "landwirtschaftlicher" Natur. Der Begriff der "landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesetzlich definiert. Er erfasst nach dem Gesetz nicht nur bodenbewirtschaftende Unternehmen. Soweit er sich auf solche bezieht, verlangt er schon nach seiner alltagssprachlichen Bedeutung, dass der Unternehmer, der, wie der Kläger, keinen Betrieb und keine Einrichtung führt, wirtschaftende Tätigkeiten am "Land" durchführen lässt oder durchführt. Daher ist landwirtschaftlicher Unternehmer, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Hingegen reicht es nicht aus, dass jemand Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigter an einem Grundstück ist, ohne eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit zu entfalten (oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine solche Einrichtung oder eine darauf bezogene Verwaltung zu führen).

16

Das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zählt nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch zB Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die - wie hier - dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen. Unerheblich ist, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhen und zu welchem Zweck sie gewonnen werden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehört damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl BSG vom 17.2.1971 - 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr 1 zu § 815 RVO). Der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs macht also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann.

17

Anderes ergibt sich nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (Abs 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (Abs 4 Satz 2 Halbs 1). Es kann dahingestellt bleiben, wie der Begriff "Aufzucht" zu verstehen ist, ob er ein aktives Tun durch Eingriff in das natürliche Geschehen voraussetzt und das bloße wilde Wachsen nicht gesäten Grases nicht erfasst. Die Vorschrift des § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG ist bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar.

18

Das ALG ist durch Art 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I, 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt worden. Eine § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art 8 ASRG 1995 zugleich auch das Dritte Buch der RVO über die Gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des Dritten Buches der RVO zu übernehmen.

19

Auch nach der Gesetzessystematik wurden nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO grundsätzlich sämtliche Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen. Lediglich Haus-, Zier- und andere Kleingärten gelten nach § 778 RVO nicht als landwirtschaftliche Unternehmen. Dieses Regelungskonzept bestätigt, dass sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung mangels zumindest begrifflicher Erläuterung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf sämtliche bodenbewirtschaftenden Unternehmen mit Ausnahme von Haus-, Zier- und anderen Kleingärten erstreckt. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, die betrieblichen Risiken der Landwirtschaft so weit wie möglich abzudecken.

20

Die Mitgliedschaft des landwirtschaftlichen Unternehmers in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründet seinen eigenen Versicherungsschutz bei Verrichtung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie den seiner Beschäftigten und "Wie-Beschaftigten" in dieser Versicherung. Nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO waren Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen BG waren. Für diesen Personenkreis wurde entgegen der Regel, dass Unternehmer nicht versichert sind, ein berechtigtes Interesse an einem Unfallversicherungsschutz angenommen (vgl BT-Drucks IV/120 S 51 zu § 539). Dieses berechtigte Interesse besteht unabhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Auch solche bodenbewirtschaftende Tätigkeiten, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienen, kann der Gesetzgeber in die Unfallversicherung einbeziehen, da ihnen ein nicht unwesentliches Unfallrisiko eigen ist. § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO stellt auf die umfassende Organisationseinheit "Unternehmen" iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO ab, ohne Grenzen oder Einschränkungen festzulegen. Nur Tätigkeiten in Haus-, Zier- oder anderen Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen worden(vgl BSG vom 12.6.1980 - 2 BU 175/88 - juris RdNr 8).

21

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Es ist zwar zutreffend, dass in früheren Urteilen solche (regelmäßigen) Tätigkeiten als von einem landwirtschaftlichen Unternehmen umfasst bezeichnet wurden, die von nicht ganz kurzer Dauer und dazu bestimmt waren, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl zuletzt BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 17; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 16; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 28/99 R - juris RdNr 16 und B 2 U 42/99 R - juris RdNr 19, jeweils mwN). Damals waren aber nur Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen die planmäßige Aufzucht und das regelmäßige Abernten von Bodengewächsen festgestellt oder die landwirtschaftliche Fläche verpachtet war. Diese tatsächlichen Feststellungen wurden lediglich als eine hinreichende Bedingung für ein "landwirtschaftliches Unternehmen" angesehen. Hingegen wurde nicht gesagt, dass dies eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens wäre. Notwendig ist allein eine im genannten Sinn mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Deshalb kommt es nach den abschließenden Ausnahmeregelungen des Gesetzes für Zier-, Haus- und andere Kleingärten, bei denen dieser Aspekt berücksichtigt wird, grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand erfordert. Gleichwohl kann offen bleiben, ob bei Tätigkeiten an anderen Grundstücken als Zier-, Haus- und Kleingärten bezogen auf den Arbeitsaufwand bei der Bodenbewirtschaftung eine allgemeine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze für ganz geringfügige Tätigkeiten besteht (zuletzt auch offen gelassen in BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 21 und vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 17). Der mit dem (hier zweimaligen) Mähen der 0,4163 ha großen Fläche verbundene Arbeitsaufwand kann jedenfalls nicht mehr als ganz geringfügig bezeichnet werden.

22

Zwar hat der Senat im Beschluss vom 25.10.1989 (2 BU 99/89) ausgeführt, dass das gelegentliche Mähen einer Wiese zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases nicht geeignet ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Zu entscheiden war aber über ein verwahrlostes Wiesengrundstück von nur 0,35 ha, das lediglich hin und wieder durch den fünfzehnjährigen Enkelsohn des Klägers gemäht wurde. Ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, hat der Senat jedoch wegen des vom LSG tatsächlich und bindend festgestellten geringfügigen Arbeitsaufwandes des Enkels ausdrücklich offen gelassen. Soweit der Beschluss in eine von diesem Urteil abweichende Richtung weisen kann, wird an ihm nicht festgehalten.

23

Die Ablehnung des erhobenen Anspruchs auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung im Bescheid vom 18.4.1980 ist mangels einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Abs 1 Satz 2 Nr 1). Eine Änderung in diesen Verhältnissen ist wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte (BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 11 mwN).

24

Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht eingetreten. Dass das Wiesengrundstück mittlerweile nicht mehr gemäht würde, ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nicht darin zu erblicken, dass das Dritte Buch der RVO zum 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden ist. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 iVm 658 Abs 2 Nr 1, § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und § 778 RVO sind zum 1.1.1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs 1, 123 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 sowie § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren und er als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGB VII).

25

Gemäß § 121 Abs 1 SGB VII umfasst der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die gewerblichen BGen, obwohl der Begriff des Unternehmens in der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BGen regelnden Bestimmung des § 123 Abs 1 SGB VII als "landwirtschaftliches Unternehmen" beschrieben wird. Nach § 123 Abs 2 SGB VII sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen aber nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ausgeschlossen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Daher ist auch nach dem Recht des SGB VII jede den Boden bewirtschaftende Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen. Eine Begrenzung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen war mit der Einführung des SGB VII nicht verbunden (vgl BT-Drucks 13/2204 S 104 zu § 123 Abs 1).

26

Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO bedeutet ebenso keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der dazu ergangenen Rechtsprechung(vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 22; BT-Drucks 13/2204 S 108 zu § 136 Abs 3). Auch der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers wird im SGB VII unverändert verwendet (vgl BT-Drucks aaO S 104 zu § 123 Abs 1). Allerdings räumt § 5 SGB VII den Unternehmern landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (1.1.1997 bis zum 29.3.2005) oder 0,25 ha (seit 30.3.2005) das Recht ein, die Befreiung von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII zu beantragen. Die Größe der hier bewirtschafteten Fläche liegt indes erheblich über dieser Grenze. Eine Befreiung des Klägers ist auch nicht verfügt worden.

27

Da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 hat, ist auch für die begehrte Feststellung kein Raum.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und war für die Vorinstanzen abzuändern.

30

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000 Euro darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

31

Für Rechtsstreitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger hat der Senat den Streitwert auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert. Begründet wurde dies mit der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, der zu erbringenden Präventionsleistungen nebst der damit einhergehenden Überwachung und Beratung sowie der relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (Beschluss vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 10). Diese Gesichtspunkte sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger allein gegen seine Heranziehung als (landwirtschaftlicher) Unternehmer durch die Beklagte wendet, nicht geeignet, einen höheren Streitwert als 5.000 Euro zu begründen.

32

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses. Eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ob Präventionsleistungen erbracht werden und sich im Nachhinein die anfängliche Unrichtigkeit der die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers feststellenden Verwaltungsentscheidung herausstellt oder sich die tatsächlichen unternehmerischen Verhältnisse grundlegend ändern, ist völlig ungewiss. Auch die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft ist. Bereits bindend gewordene Beitragsbescheide werden nicht durch die gerichtliche Aufhebung eines die Zuständigkeit bei einem Unfallversicherungsträger feststellenden Verwaltungsaktes beseitigt. Sind Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimmt deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs 3 GKG). Zudem hängt die Beitragshöhe von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich eine Beitragsstabilität nicht vorhersagen. Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Dem trägt § 52 Abs 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vorsieht.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
5.
Rentenabfindungen,
6.
Haushaltshilfe,
7.
Betriebshilfe für Landwirte.

(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.

(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.

(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.

(2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.

(3) Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind.

(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind.

(4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli 2012 eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.

(5) (weggefallen)

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind.

(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind.

(4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli 2012 eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.

(5) (weggefallen)

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten umstritten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wird. Das Schnittgut dient allein der Heugewinnung. Mit Bescheid der Lippischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG; Rechtsvorgängerin der Beklagten) vom 18.4.1980 wurde er in deren Unternehmerverzeichnis (Kataster) aufgenommen. Seinen im August 2006 gestellten Antrag, den Aufnahmebescheid zurückzunehmen und das Ende der Mitgliedschaft festzustellen, lehnte die Beklagte ab, weil das Grünland zur Erhaltung des Kulturzustandes gepflegt werde (Bescheid vom 13.9.2006, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).

3

Das SG Detmold hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 26.9.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2.6.2010). Der Kläger habe seit 1.1.1980 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Zwar liege eine planmäßige Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen nicht vor. Die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer entfalle aber erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werden könne oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt werde. Eine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze habe unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestanden. Die mit dem SGB VII mit Wirkung ab 1.1.1997 eingeführten Bagatellgrenzen seien überschritten.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 776 Abs 1 Nr 1 RVO und 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, da es an einer Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fehle. Das Grundstück würde allein gemäht, um im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten den Kulturzustand zu erhalten, Beeinträchtigungen Dritter durch Samenflug zu vermeiden und für Fahrzeugführer die Sicht auf angrenzende Straßen freizuhalten. Das Schnittgut sei für ihn unerwünschter Abfall.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 26. September 2008 sowie die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18. April 1980, hilfsweise dessen Aufhebung für die Zeit ab 1. Januar 1997 festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Bodenbewirtschaftung umfasse alle Bestellungs-, Pflege-, und Aberntungstätigkeiten einschließlich der Bearbeitung und Düngung des Bodens. Der nur geringe Arbeitsaufwand des Klägers sei unerheblich.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 und Feststellung seiner Nicht-Mitgliedschaft bei der Beklagten.

9

Die angefochtene Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Aufnahmeentscheidung vom 18.4.1980 wegen anfänglicher Unrichtigkeit und das hierauf gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers beurteilen sich nach § 44 Abs 2 SGB X. Der hierzu nachrangige Anspruch auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung wegen einer im Nachhinein eingetretenen nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse richtet sich hingegen nach § 48 Abs 1 SGB X. Diese Vorschriften werden nicht durch die Regelungen des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 SGB VII als leges speciales verdrängt, die lediglich die Überweisung von Unternehmen und damit die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zueinander betreffen.

10

Nach § 44 Abs 2 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Sie hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Ihre Entscheidung im Bescheid vom 18.4.1980, den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer im Kataster zu führen, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage.

11

Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss von Anfang an rechtswidrig sein. Maßgeblich ist daher das Recht, das für den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 gilt, hier das der RVO. Nach § 792 iVm § 658 Abs 1 RVO war jeder Unternehmer Mitglied der sachlich zuständigen BG, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BG hatte. Unternehmer war gemäß § 658 Abs 2 Nr 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) ging. Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung waren nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus umfasst, es sei denn, es handelte sich um Haus-, Zier- oder andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wurden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten(§ 778 RVO). Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Kläger zu Recht zum 1.1.1980 selbst versichertes und beitragspflichtiges Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden.

12

Sein unfallversicherungsrechtlicher Rechtsstatus als landwirtschaftlicher Unternehmer war nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil er unter die Spezialvorschrift des § 778 RVO, einer Ausnahmeregelung für Ziergärten, Hausgärten und andere Kleingärten, gefallen wäre. Bei dem Wiesengrundstück von 0,4163 ha handelt es sich offenkundig nicht um einen der Verschönerung dienenden Ziergarten. Da seine Nutzung nicht auf den häuslichen Bedarf ausgerichtet ist, stellt es auch keinen Hausgarten dar. Schließlich scheidet ein anderer Kleingarten aus, denn selbst die ursprünglich vom Reichsversicherungsamt angenommene Obergrenze von 2.500 m² (vgl hierzu BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 30/88 - BSGE 64, 252, 254 = SozR 2200 § 778 Nr 2 S 7) ist überschritten.

13

Durch das Mähen des Wiesengrundstücks wurde ein "Unternehmen" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Der Begriff des Unternehmens ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30.4.1963 (BGBl I, 241) als Sammelbegriff für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten ausgestaltet worden. Die Aufzählung im Klammerzusatz des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 5.8.1976 - 2 RU 189/74 - BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr 24 S 68; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5 S 12 f). Anders als nach § 1 Abs 3 des bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 792 RVO bestimmt ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 658 RVO. Ein landwirtschaftliches "Unternehmen" im weiten unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt schon deshalb nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.

14

Der Kläger betreibt das Unternehmen und ist damit "Unternehmer". Es geht für seine Rechnung (vgl § 658 Abs 2 Nr 1 RVO), denn ihm gereicht es unmittelbar zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Nach seinem eigenen Vorbringen wird das Grundstück gemäht, um nachteilige Einwirkungen auf Dritte zu vermeiden. Dass er die Wiese durch Dritte mähen lässt, berührt seine Eigenschaft als Unternehmer, dem dies zum Vorteil gereicht, nicht (vgl BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 30/97 R - BSGE 82, 132, 135 = SozR 3-2200 § 802 Nr 1 S 5).

15

Dieses Unternehmen des Klägers ist "landwirtschaftlicher" Natur. Der Begriff der "landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesetzlich definiert. Er erfasst nach dem Gesetz nicht nur bodenbewirtschaftende Unternehmen. Soweit er sich auf solche bezieht, verlangt er schon nach seiner alltagssprachlichen Bedeutung, dass der Unternehmer, der, wie der Kläger, keinen Betrieb und keine Einrichtung führt, wirtschaftende Tätigkeiten am "Land" durchführen lässt oder durchführt. Daher ist landwirtschaftlicher Unternehmer, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Hingegen reicht es nicht aus, dass jemand Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigter an einem Grundstück ist, ohne eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit zu entfalten (oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine solche Einrichtung oder eine darauf bezogene Verwaltung zu führen).

16

Das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zählt nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch zB Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die - wie hier - dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen. Unerheblich ist, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhen und zu welchem Zweck sie gewonnen werden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehört damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl BSG vom 17.2.1971 - 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr 1 zu § 815 RVO). Der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs macht also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann.

17

Anderes ergibt sich nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (Abs 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (Abs 4 Satz 2 Halbs 1). Es kann dahingestellt bleiben, wie der Begriff "Aufzucht" zu verstehen ist, ob er ein aktives Tun durch Eingriff in das natürliche Geschehen voraussetzt und das bloße wilde Wachsen nicht gesäten Grases nicht erfasst. Die Vorschrift des § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG ist bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar.

18

Das ALG ist durch Art 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I, 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt worden. Eine § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art 8 ASRG 1995 zugleich auch das Dritte Buch der RVO über die Gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des Dritten Buches der RVO zu übernehmen.

19

Auch nach der Gesetzessystematik wurden nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO grundsätzlich sämtliche Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen. Lediglich Haus-, Zier- und andere Kleingärten gelten nach § 778 RVO nicht als landwirtschaftliche Unternehmen. Dieses Regelungskonzept bestätigt, dass sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung mangels zumindest begrifflicher Erläuterung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf sämtliche bodenbewirtschaftenden Unternehmen mit Ausnahme von Haus-, Zier- und anderen Kleingärten erstreckt. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, die betrieblichen Risiken der Landwirtschaft so weit wie möglich abzudecken.

20

Die Mitgliedschaft des landwirtschaftlichen Unternehmers in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründet seinen eigenen Versicherungsschutz bei Verrichtung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie den seiner Beschäftigten und "Wie-Beschaftigten" in dieser Versicherung. Nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO waren Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen BG waren. Für diesen Personenkreis wurde entgegen der Regel, dass Unternehmer nicht versichert sind, ein berechtigtes Interesse an einem Unfallversicherungsschutz angenommen (vgl BT-Drucks IV/120 S 51 zu § 539). Dieses berechtigte Interesse besteht unabhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Auch solche bodenbewirtschaftende Tätigkeiten, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienen, kann der Gesetzgeber in die Unfallversicherung einbeziehen, da ihnen ein nicht unwesentliches Unfallrisiko eigen ist. § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO stellt auf die umfassende Organisationseinheit "Unternehmen" iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO ab, ohne Grenzen oder Einschränkungen festzulegen. Nur Tätigkeiten in Haus-, Zier- oder anderen Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen worden(vgl BSG vom 12.6.1980 - 2 BU 175/88 - juris RdNr 8).

21

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Es ist zwar zutreffend, dass in früheren Urteilen solche (regelmäßigen) Tätigkeiten als von einem landwirtschaftlichen Unternehmen umfasst bezeichnet wurden, die von nicht ganz kurzer Dauer und dazu bestimmt waren, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl zuletzt BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 17; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 16; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 28/99 R - juris RdNr 16 und B 2 U 42/99 R - juris RdNr 19, jeweils mwN). Damals waren aber nur Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen die planmäßige Aufzucht und das regelmäßige Abernten von Bodengewächsen festgestellt oder die landwirtschaftliche Fläche verpachtet war. Diese tatsächlichen Feststellungen wurden lediglich als eine hinreichende Bedingung für ein "landwirtschaftliches Unternehmen" angesehen. Hingegen wurde nicht gesagt, dass dies eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens wäre. Notwendig ist allein eine im genannten Sinn mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Deshalb kommt es nach den abschließenden Ausnahmeregelungen des Gesetzes für Zier-, Haus- und andere Kleingärten, bei denen dieser Aspekt berücksichtigt wird, grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand erfordert. Gleichwohl kann offen bleiben, ob bei Tätigkeiten an anderen Grundstücken als Zier-, Haus- und Kleingärten bezogen auf den Arbeitsaufwand bei der Bodenbewirtschaftung eine allgemeine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze für ganz geringfügige Tätigkeiten besteht (zuletzt auch offen gelassen in BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 21 und vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 17). Der mit dem (hier zweimaligen) Mähen der 0,4163 ha großen Fläche verbundene Arbeitsaufwand kann jedenfalls nicht mehr als ganz geringfügig bezeichnet werden.

22

Zwar hat der Senat im Beschluss vom 25.10.1989 (2 BU 99/89) ausgeführt, dass das gelegentliche Mähen einer Wiese zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases nicht geeignet ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Zu entscheiden war aber über ein verwahrlostes Wiesengrundstück von nur 0,35 ha, das lediglich hin und wieder durch den fünfzehnjährigen Enkelsohn des Klägers gemäht wurde. Ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, hat der Senat jedoch wegen des vom LSG tatsächlich und bindend festgestellten geringfügigen Arbeitsaufwandes des Enkels ausdrücklich offen gelassen. Soweit der Beschluss in eine von diesem Urteil abweichende Richtung weisen kann, wird an ihm nicht festgehalten.

23

Die Ablehnung des erhobenen Anspruchs auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung im Bescheid vom 18.4.1980 ist mangels einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Abs 1 Satz 2 Nr 1). Eine Änderung in diesen Verhältnissen ist wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte (BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 11 mwN).

24

Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht eingetreten. Dass das Wiesengrundstück mittlerweile nicht mehr gemäht würde, ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nicht darin zu erblicken, dass das Dritte Buch der RVO zum 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden ist. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 iVm 658 Abs 2 Nr 1, § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und § 778 RVO sind zum 1.1.1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs 1, 123 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 sowie § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren und er als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGB VII).

25

Gemäß § 121 Abs 1 SGB VII umfasst der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die gewerblichen BGen, obwohl der Begriff des Unternehmens in der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BGen regelnden Bestimmung des § 123 Abs 1 SGB VII als "landwirtschaftliches Unternehmen" beschrieben wird. Nach § 123 Abs 2 SGB VII sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen aber nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ausgeschlossen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Daher ist auch nach dem Recht des SGB VII jede den Boden bewirtschaftende Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen. Eine Begrenzung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen war mit der Einführung des SGB VII nicht verbunden (vgl BT-Drucks 13/2204 S 104 zu § 123 Abs 1).

26

Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO bedeutet ebenso keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der dazu ergangenen Rechtsprechung(vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 22; BT-Drucks 13/2204 S 108 zu § 136 Abs 3). Auch der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers wird im SGB VII unverändert verwendet (vgl BT-Drucks aaO S 104 zu § 123 Abs 1). Allerdings räumt § 5 SGB VII den Unternehmern landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (1.1.1997 bis zum 29.3.2005) oder 0,25 ha (seit 30.3.2005) das Recht ein, die Befreiung von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII zu beantragen. Die Größe der hier bewirtschafteten Fläche liegt indes erheblich über dieser Grenze. Eine Befreiung des Klägers ist auch nicht verfügt worden.

27

Da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 hat, ist auch für die begehrte Feststellung kein Raum.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und war für die Vorinstanzen abzuändern.

30

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000 Euro darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

31

Für Rechtsstreitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger hat der Senat den Streitwert auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert. Begründet wurde dies mit der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, der zu erbringenden Präventionsleistungen nebst der damit einhergehenden Überwachung und Beratung sowie der relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (Beschluss vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 10). Diese Gesichtspunkte sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger allein gegen seine Heranziehung als (landwirtschaftlicher) Unternehmer durch die Beklagte wendet, nicht geeignet, einen höheren Streitwert als 5.000 Euro zu begründen.

32

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses. Eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ob Präventionsleistungen erbracht werden und sich im Nachhinein die anfängliche Unrichtigkeit der die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers feststellenden Verwaltungsentscheidung herausstellt oder sich die tatsächlichen unternehmerischen Verhältnisse grundlegend ändern, ist völlig ungewiss. Auch die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft ist. Bereits bindend gewordene Beitragsbescheide werden nicht durch die gerichtliche Aufhebung eines die Zuständigkeit bei einem Unfallversicherungsträger feststellenden Verwaltungsaktes beseitigt. Sind Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimmt deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs 3 GKG). Zudem hängt die Beitragshöhe von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich eine Beitragsstabilität nicht vorhersagen. Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Dem trägt § 52 Abs 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vorsieht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 69 320,24 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende Insolvenzverwalter begehrt aus übergegangenem Recht höheres Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003.

2

Der Kläger wurde in dem Verfahren der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Metallwerke B. GmbH zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Arbeitsentgeltansprüche der 213 Arbeitnehmer wurden für die Monate November 2003 bis Januar 2004 mit monatlicher Zustimmung der Beklagten durch die Sparkasse K. in Höhe des jeweiligen Nettolohns vorfinanziert, für den Monat Januar 2004 unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Zugrunde lagen unter Beteiligung der Arbeitgeberin und des vorläufigen Insolvenzverwalters geschlossene Forderungskaufverträge über die jeweiligen Nettolohnansprüche mit entsprechenden Abtretungserklärungen der Arbeitnehmer. Am 1.2.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

3

Die Beklagte bewilligte der Sparkasse auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gekürztes Insg von insgesamt 1 299 767,45 Euro, zunächst einen Vorschuss in Höhe von 950.000 Euro (Bescheid vom 5.5.2004) und später eine Restzahlung in Höhe von 349.767,45 Euro (Bescheid vom 6.12.2004). Hiergegen erhob die Sparkasse Widerspruch mit der Begründung, ihr stünde die Zahlung weiterer 75 695,58 Euro zu, da die Begrenzung des Insg auf die Beitragsbemessungsgrenze nach der Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erst ab Januar 2004, nicht aber für November und Dezember 2003 zum Tragen komme. Die Beklagte bewilligte - korrekturbedingt - weitere 62,50 Euro (Bescheid vom 6.1.2005), wies im Übrigen aber den Widerspruch zurück (Bescheid vom 13.7.2005). Später erfolgte eine neuerliche Korrektur und die Bewilligung weiterer 6312,84 Euro (Bescheid vom 20.7.2005).

4

Die verbleibenden Restforderungen in Höhe von 69 320,24 Euro trat die Sparkasse am 20./26.7.2005 gegen Gewährung eines Massekredits in derselben Höhe an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ab.

5

Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 Insg ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen (Urteil vom 30.8.2007). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 26.1.2009).

6

Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 sei Insg ohne Rücksicht auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 185 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung zu gewähren. Das Insg sei erst mit Wirkung vom 1.1.2004 der Höhe nach begrenzt worden. Die hierzu ergangene Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III sei nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungsgeleitet dahingehend auszulegen, dass bei einem in 2004 eingetretenen Insolvenzereignis Insg für Insg-Zeiträume in 2003 noch ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren sei. Soweit die Beklagte Klärungsbedarf darin sehe, dass im vorliegenden Fall Teile des Insg-Zeitraums im Jahre 2004 lägen, übersehe sie, dass diese nicht streitgegenständlich seien.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. § 185 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung komme nach der Rechtsprechung des BSG zur Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III bei Insolvenzereignissen im Jahr 2004 nur zur Anwendung, wenn der Insg-Zeitraum vollständig im Jahr 2003 liege. Dies sei indessen hier nicht der Fall, sodass die mit Wirkung vom 1.1.2004 eingeführte Begrenzung auch für die Insg-Zeiträume November und Dezember 2003 zum Tragen komme. Dadurch liege keine die verfassungsmäßigen Rechte der Arbeitnehmer verletzende "Entwertung von Ansprüchen" vor, weil sich diese "mit Beginn des Jahres 2004 auf eine solche `Entwertung´ auch der in der Zeit vor dem 1.1.2004 erworbenen Ansprüche einstellen mussten und konnten". An diesem Ergebnis könne die Beschränkung des Streitgegenstands durch den Kläger ebenso wenig ändern wie Fälligkeitsvereinbarungen geeignet seien, die Zuordnung von Arbeitsentgelten zum Insg-Zeitraum zu beeinflussen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2009 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Kläger teilt den Standpunkt der Vorinstanzen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

12

Die Beklagte hat dem Kläger aus abgetretenem Recht (hierzu unter 2 und 3) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 höheres Insg ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (hierzu unter 4) zu zahlen.

13

1. Das LSG durfte zutreffend davon ausgehen, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Insg verurteilt werden konnte (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat neben seinem Anfechtungsantrag einen Antrag auf eine bestimmte Geldleistung (vgl § 54 Abs 4 SGG) gestellt. Das LSG hat ferner mit ausreichender Deutlichkeit festgestellt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Insg in der Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 erfüllt sind (§ 183 SGB III), sodass bei Nichtberücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze auch ein die bisherigen Leistungen übersteigender Geldbetrag zu erwarten ist (zum Grundurteil im Höhenstreit BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1 mwN; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 130 RdNr 2 ff).

14

2. Der Kläger ist materiell berechtigt (aktiv legitimiert), die streitgegenständlichen Insg-Ansprüche geltend zu machen. Er ist durch Abtretung gemäß § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam Inhaber der Insg-Forderungen geworden. Die Arbeitnehmer der Metallwerke GmbH haben anlässlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens und der Vorfinanzierung ihrer Arbeitsentgelte noch vor dem Antrag auf Insg am 1.3.2004 ihre Nettolohnansprüche mit Zustimmung der Beklagten an die Sparkasse verkauft (§ 433 BGB) und diese in Erfüllung der aus dem Kauf resultierenden Verbindlichkeiten an die Sparkasse abgetreten (§ 398 BGB). Gemäß § 187 Satz 1 SGB III hat die Beklagte die Ansprüche auf Arbeitsentgelt und gemäß § 188 Abs 1 und 4 SGB III die Sparkasse unmittelbar die - ohne Vorfinanzierung den Arbeitnehmern zustehenden - Ansprüche auf Insg kraft Gesetzes erworben. Diese Insg-Ansprüche sind durch Abtretungsvertrag vom 20./26.7.2005 von der Sparkasse auf den Kläger weiter übertragen worden (§ 398 BGB).

15

a) Die Wirksamkeit dieser Zession scheitert nicht an einem Abtretungsverbot. Die Insg-Ansprüche konnten an den Kläger gemäß § 189 SGB III ohne Zustimmung der Beklagten weiter übertragen werden, nachdem der Insg-Antrag inzwischen gestellt und die Arbeitsentgeltansprüche nach Maßgabe des § 187 SGB III zur Sicherheit auf die Beklagte übergegangen waren. Dass Insg-Ansprüche nach § 189 Satz 1 SGB III grundsätzlich nur "wie Arbeitseinkommen" übertragbar sind und insoweit der Pfändungsschutz nach §§ 850 ff Zivilprozessordnung auch im Zusammenhang mit einer Abtretung zu beachten ist(vgl § 400 BGB), hindert die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Denn der Gedanke, dass das Insg wirtschaftlich den übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch ersetzt (BT-Drucks 7/1750 S 14), aus dem der Arbeitnehmer in der Regel seinen Lebensunterhalt bestreitet, greift nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer schon im Wege der vorangegangenen Vorfinanzierung eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalten hat (zur teleologischen Reduktion des § 400 BGB vgl Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl 2010, § 400 RdNr 3) und der den Abtretungsausschluss rechtfertigende Einkommensschutz deshalb bei der anschließenden Zession des Insg keine Wirkungen mehr entfalten kann. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Vorfinanzierungen, die nicht im Wege der Kreditsicherung, sondern mit Hilfe von Forderungskäufen endgültig abgewickelt werden (vgl zur Abtretbarkeit pfändungsfreier Arbeitsentgeltanteile BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr 2; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 188 RdNr 32 Stand September 2005; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 188 RdNr 29 ff Stand Juni 2007; zur Anwendung des § 400 BGB beim Kreditsicherungsverfahren dagegen BSGE 70, 265 = SozR 3-4100 § 141k Nr 1).

16

b) Die Unwirksamkeit der Abtretung lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Gewährung des Massekredits (vgl §§ 53, 55 Abs 1 Nr 1 Insolvenzordnung) nach entsprechender Garantieerklärung (vgl Ziff 7 der Festsetzungskaufverträge) durch den vorläufigen Insolvenzverwalter herleiten. Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, können zwar nach Maßgabe der §§ 130 ff InsO angefochten werden(vgl § 129 InsO). Auch benachteiligende Rechtshandlungen eines - wie hier - nur mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 2 iVm § 22 Abs 1 Satz 2 Nr 2, Abs 2 InsO) können erfasst sein (hierzu Andres/Leithaus, InsO, 1. Aufl 2006, § 129 RdNr 6; Mohrbutter/Ringstmeier, Hdb der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl 2007, § 9 RdNr 26 ff). Eine Anfechtung durch den allein befugten Insolvenzverwalter ist indessen gerade nicht erfolgt und schlägt auch keineswegs auf die Rechtsinhaberschaft durch, sondern löst lediglich einen Rückgewähranspruch aus (vgl § 143 InsO; zum quasi-dinglichen Charakter iS eines Aussonderungsrechts bei Insolvenz des Anfechtungsgegners vgl aber BGHZ 156, 350).

17

c) Auch dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abtretung ist angesichts der von der Beklagten erteilten Zustimmung zur Vorfinanzierung (§ 188 Abs 4 Satz 1 SGB III), welche den abstrakten Missbrauchstatbestand des § 141k Abs 2a Arbeitsförderungsgesetz bei Vorfinanzierung durch Unternehmensbeteiligte oder Gläubiger abgelöst hat(vgl Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 188 RdNr 67 ff Stand Mai 2007), die Grundlage entzogen (Rechtsmissbrauch bei bloßer Mehrung der Konkursmasse zugunsten der Massegläubiger verneinend BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr 2).

18

3. Die Bundesagentur für Arbeit ist mit Blick auf die mit dem Insg-Antrag kraft Gesetzes erworbenen Arbeitsentgeltansprüche (§ 187 Satz 1 SGB III) auch nicht nach §§ 94 ff InsO zur Aufrechnung gegenüber dem geltend gemachten Insg-Anspruch(§ 387 BGB)berechtigt. Denn die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Aufrechnungslage unterläge dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs 1 Nr 1 und 2 InsO(zur Zulässigkeit der Verrechnung gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch in anderen Fällen vgl aber BSG SozR 3-2400 § 28 Nr 1; BSGE 92, 1 = SozR 4-1200 § 52 Nr 2).

19

4. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate November und Dezember 2003 Insg ohne Kappung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beanspruchen. In welchem Umfang Insg verlangt werden kann, richtet sich nach den §§ 183 Abs 1 Satz 1, 185 Abs 1 SGB III. Nach § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (Insg-Zeitraum) noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Für die hier geltend gemachten Ansprüche auf Insg ist danach von einem Eintritt des Insolvenzereignisses am 1.2.2004 auszugehen, da an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden ist. Der Insolvenzzeitpunkt legt insoweit den dreimonatigen Insg-Zeitraum fest (Krodel in Niesel, SGB III, 5. Aufl 2010, § 183 RdNr 32). Mithin liegt der Insg-Zeitraum hier anteilig im Jahr 2003 und 2004.

20

a) Für die Berechnung des allein streitigen Insg der Monate November und Dezember 2003 ist § 185 SGB III in der bis Ende 2003 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) anzuwenden. § 185 Abs 1 SGB III in der maßgebenden - bis 31.12.2003 geltenden - Fassung bestimmt, dass Insg in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet wird, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Demgegenüber ist § 185 Abs 1 SGB III in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) für die Berechnung der übergeleiteten Ansprüche auf Insg noch nicht anzuwenden. Dieses Gesetz hat § 185 Abs 1 SGB III in der Weise geändert, dass das Insg (nur) noch in der Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet wird, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze( § 341 Abs 4 SGB III ) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Dem die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Nettoarbeitsentgelt aller betroffenen Arbeitnehmer im November und Dezember 2003 entspricht unter Anrechnung der bisherigen Teilzahlungen nach dem Vorbringen des Klägers noch ausstehende Restbetrag über 69 320,24 Euro.

21

b) Der 11a. Senat hat bereits entschieden, dass bei der Bemessung des Insg die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der ab 1.1.2004 geltenden Neuregelung noch nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Insg-Zeitraum im Jahr 2003 liegt (Urteile vom 5.12.2006 - B 11a AL 19/05 R, BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr 7 und - B 11a AL 17/06 R). Dabei hat er verdeutlicht, dass die allein in Betracht kommende Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III die Fortgeltung des alten Rechts nur für den Fall vorsieht, dass das Insolvenzereignis noch in das Jahr 2003 fällt, und sich bei verfassungsgeleiteter begünstigender Auslegung auf die Fälle des § 183 Abs 2 SGB III beschränkt. Diese Regelung räumt einen Insg-Anspruch abweichend von § 183 Abs 1 SGB III für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses ein, wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat(vgl auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 185 RdNr 26 Stand September 2007).

22

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dieser Interpretation des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III nicht etwa im Umkehrschluss, dass die Neuregelung des § 185 SGB III sonst ausnahmslos Anwendung findet. Für andere Fallgestaltungen kann vielmehr unbeschadet abweichender Grundsätze des intertemporalen Rechts die Fortgeltung der bisherigen Regelung insbesondere durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes geboten sein (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 28/08 R mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Der 11a. Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze ausgeführt, dass eine Geltung der neuen Fassung des § 185 SGB III für den Arbeitnehmer und den das Insg vorfinanzierenden Dritten eine unechte Rückwirkung bewirken würde, wenn bei einem Insolvenzereignis im Jahr 2004 der Insg-Zeitraum in das Jahr 2003 zurückreicht. Überdies hat er seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass dem schutzwürdigen Interesse des Arbeitnehmers und auch des vorfinanzierenden Dritten an einem Fortbestand der bisherigen Rechtslage, im Falle der Vorfinanzierung insbesondere bei bereits getätigten Zahlungen an die betroffenen Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung der fraglichen Begrenzung, Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem gesetzlichen Anliegen an einer Begrenzung der Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor dem Hintergrund des starken Anstiegs der Ausgaben für Insg (BT-Drucks 15/1515 S 89).

23

c) Allerdings hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die bisherige Rechtsprechung Fallgestaltungen betrifft, in denen der Insg-Zeitraum noch vollständig im Jahr 2003 liegt. Die Rechtsprechung ist indessen auch auf Fälle zu übertragen, in denen bei einem Insolvenzereignis im Jahr 2004 der Insg-Zeitraum nur anteilig in das Jahr 2003 zurückreicht. Die Vertrauensposition der Arbeitnehmer und vorfinanzierenden Dritten unterscheidet sich insoweit nicht. Der betroffene Personenkreis konnte sich auf die von der Beklagten angeführte "Entwertung" des Insg-Anspruchs mit dem Beginn des Jahres 2004 für zurückliegende Zeiten im Jahr 2003 genauso wenig einstellen wie bei einer vollständigen Plazierung des Insg-Zeitraums im Jahr 2003. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die monatliche Zustimmung der Beklagten. Diese ist zwar entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten nicht vertrauensbildend (vgl Peters-Lange, in Gagel, SGB III, § 188 RdNr 67 ff, Stand Mai 2007),enthält gleichwohl aber auch keinerlei Hinweise, die geeignet sind, das vorhandene Vertrauen zu erschüttern. Hieran vermag schließlich auch die "Stichtagsregelung" des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III nichts zu ändern, welche die Anwendung unterschiedlichen Rechts bei der Erbringung von Insg innerhalb desselben Insolvenzverfahrens vermeiden soll(BT-Drucks 15/1749 S 26). Der aufgezeigte Vertrauenstatbestand bezieht sich allein auf im Jahr 2004 eingetretene Insolvenzereignisse mit (anteiligen) Insg-Zeiträumen im Jahr 2003. Für derartige Konstellationen ist § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III - wie schon ausgeführt - gerade ohne entscheidende Auswirkung und betrifft zudem lediglich die von § 183 Abs 2 SGB III erfassten Sachverhalte.

24

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Regelung des § 193 SGG ist entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht anwendbar. Weder der Kläger noch die Beklagte sind in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG privilegiert. Insbesondere ist der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger am Rechtsstreit beteiligt ( § 183 Satz 1 SGG ). Denn der Kläger hat die Insg-Ansprüche anders als im Verfahren B 11a AL 19/05 R (aaO) nicht selbst unmittelbar kraft Gesetzes nach Maßgabe des § 188 Abs 1 SGB III erworben, sondern im Wege der Abtretung von der Sparkasse(§ 398 BGB). Im Rechtsstreit geltend gemacht wird also der Anspruch des Rechtsnachfolgers eines Leistungsempfängers, ohne dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) oder der Verfahrensaufnahme durch den Rechtsnachfolger (§ 183 Satz 2 SGG) eingetreten ist (vgl BSG, Beschluss vom 4.6.2007 - B 11a AL 153/06 B). Die Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3 iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Der Senat war nicht gehindert, entsprechende Nebenentscheidungen auch für das Klage- und Berufungsverfahren zu treffen (vgl BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 mwN).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten umstritten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wird. Das Schnittgut dient allein der Heugewinnung. Mit Bescheid der Lippischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG; Rechtsvorgängerin der Beklagten) vom 18.4.1980 wurde er in deren Unternehmerverzeichnis (Kataster) aufgenommen. Seinen im August 2006 gestellten Antrag, den Aufnahmebescheid zurückzunehmen und das Ende der Mitgliedschaft festzustellen, lehnte die Beklagte ab, weil das Grünland zur Erhaltung des Kulturzustandes gepflegt werde (Bescheid vom 13.9.2006, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).

3

Das SG Detmold hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 26.9.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2.6.2010). Der Kläger habe seit 1.1.1980 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Zwar liege eine planmäßige Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen nicht vor. Die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer entfalle aber erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werden könne oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt werde. Eine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze habe unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestanden. Die mit dem SGB VII mit Wirkung ab 1.1.1997 eingeführten Bagatellgrenzen seien überschritten.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 776 Abs 1 Nr 1 RVO und 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, da es an einer Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fehle. Das Grundstück würde allein gemäht, um im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten den Kulturzustand zu erhalten, Beeinträchtigungen Dritter durch Samenflug zu vermeiden und für Fahrzeugführer die Sicht auf angrenzende Straßen freizuhalten. Das Schnittgut sei für ihn unerwünschter Abfall.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 26. September 2008 sowie die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18. April 1980, hilfsweise dessen Aufhebung für die Zeit ab 1. Januar 1997 festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Bodenbewirtschaftung umfasse alle Bestellungs-, Pflege-, und Aberntungstätigkeiten einschließlich der Bearbeitung und Düngung des Bodens. Der nur geringe Arbeitsaufwand des Klägers sei unerheblich.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 und Feststellung seiner Nicht-Mitgliedschaft bei der Beklagten.

9

Die angefochtene Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Aufnahmeentscheidung vom 18.4.1980 wegen anfänglicher Unrichtigkeit und das hierauf gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers beurteilen sich nach § 44 Abs 2 SGB X. Der hierzu nachrangige Anspruch auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung wegen einer im Nachhinein eingetretenen nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse richtet sich hingegen nach § 48 Abs 1 SGB X. Diese Vorschriften werden nicht durch die Regelungen des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 SGB VII als leges speciales verdrängt, die lediglich die Überweisung von Unternehmen und damit die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zueinander betreffen.

10

Nach § 44 Abs 2 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Sie hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Ihre Entscheidung im Bescheid vom 18.4.1980, den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer im Kataster zu führen, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage.

11

Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss von Anfang an rechtswidrig sein. Maßgeblich ist daher das Recht, das für den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 gilt, hier das der RVO. Nach § 792 iVm § 658 Abs 1 RVO war jeder Unternehmer Mitglied der sachlich zuständigen BG, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BG hatte. Unternehmer war gemäß § 658 Abs 2 Nr 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) ging. Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung waren nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus umfasst, es sei denn, es handelte sich um Haus-, Zier- oder andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wurden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten(§ 778 RVO). Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Kläger zu Recht zum 1.1.1980 selbst versichertes und beitragspflichtiges Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden.

12

Sein unfallversicherungsrechtlicher Rechtsstatus als landwirtschaftlicher Unternehmer war nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil er unter die Spezialvorschrift des § 778 RVO, einer Ausnahmeregelung für Ziergärten, Hausgärten und andere Kleingärten, gefallen wäre. Bei dem Wiesengrundstück von 0,4163 ha handelt es sich offenkundig nicht um einen der Verschönerung dienenden Ziergarten. Da seine Nutzung nicht auf den häuslichen Bedarf ausgerichtet ist, stellt es auch keinen Hausgarten dar. Schließlich scheidet ein anderer Kleingarten aus, denn selbst die ursprünglich vom Reichsversicherungsamt angenommene Obergrenze von 2.500 m² (vgl hierzu BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 30/88 - BSGE 64, 252, 254 = SozR 2200 § 778 Nr 2 S 7) ist überschritten.

13

Durch das Mähen des Wiesengrundstücks wurde ein "Unternehmen" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Der Begriff des Unternehmens ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30.4.1963 (BGBl I, 241) als Sammelbegriff für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten ausgestaltet worden. Die Aufzählung im Klammerzusatz des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 5.8.1976 - 2 RU 189/74 - BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr 24 S 68; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5 S 12 f). Anders als nach § 1 Abs 3 des bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 792 RVO bestimmt ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 658 RVO. Ein landwirtschaftliches "Unternehmen" im weiten unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt schon deshalb nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.

14

Der Kläger betreibt das Unternehmen und ist damit "Unternehmer". Es geht für seine Rechnung (vgl § 658 Abs 2 Nr 1 RVO), denn ihm gereicht es unmittelbar zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Nach seinem eigenen Vorbringen wird das Grundstück gemäht, um nachteilige Einwirkungen auf Dritte zu vermeiden. Dass er die Wiese durch Dritte mähen lässt, berührt seine Eigenschaft als Unternehmer, dem dies zum Vorteil gereicht, nicht (vgl BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 30/97 R - BSGE 82, 132, 135 = SozR 3-2200 § 802 Nr 1 S 5).

15

Dieses Unternehmen des Klägers ist "landwirtschaftlicher" Natur. Der Begriff der "landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesetzlich definiert. Er erfasst nach dem Gesetz nicht nur bodenbewirtschaftende Unternehmen. Soweit er sich auf solche bezieht, verlangt er schon nach seiner alltagssprachlichen Bedeutung, dass der Unternehmer, der, wie der Kläger, keinen Betrieb und keine Einrichtung führt, wirtschaftende Tätigkeiten am "Land" durchführen lässt oder durchführt. Daher ist landwirtschaftlicher Unternehmer, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Hingegen reicht es nicht aus, dass jemand Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigter an einem Grundstück ist, ohne eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit zu entfalten (oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine solche Einrichtung oder eine darauf bezogene Verwaltung zu führen).

16

Das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zählt nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch zB Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die - wie hier - dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen. Unerheblich ist, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhen und zu welchem Zweck sie gewonnen werden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehört damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl BSG vom 17.2.1971 - 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr 1 zu § 815 RVO). Der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs macht also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann.

17

Anderes ergibt sich nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (Abs 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (Abs 4 Satz 2 Halbs 1). Es kann dahingestellt bleiben, wie der Begriff "Aufzucht" zu verstehen ist, ob er ein aktives Tun durch Eingriff in das natürliche Geschehen voraussetzt und das bloße wilde Wachsen nicht gesäten Grases nicht erfasst. Die Vorschrift des § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG ist bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar.

18

Das ALG ist durch Art 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I, 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt worden. Eine § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art 8 ASRG 1995 zugleich auch das Dritte Buch der RVO über die Gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des Dritten Buches der RVO zu übernehmen.

19

Auch nach der Gesetzessystematik wurden nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO grundsätzlich sämtliche Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen. Lediglich Haus-, Zier- und andere Kleingärten gelten nach § 778 RVO nicht als landwirtschaftliche Unternehmen. Dieses Regelungskonzept bestätigt, dass sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung mangels zumindest begrifflicher Erläuterung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf sämtliche bodenbewirtschaftenden Unternehmen mit Ausnahme von Haus-, Zier- und anderen Kleingärten erstreckt. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, die betrieblichen Risiken der Landwirtschaft so weit wie möglich abzudecken.

20

Die Mitgliedschaft des landwirtschaftlichen Unternehmers in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründet seinen eigenen Versicherungsschutz bei Verrichtung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie den seiner Beschäftigten und "Wie-Beschaftigten" in dieser Versicherung. Nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO waren Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen BG waren. Für diesen Personenkreis wurde entgegen der Regel, dass Unternehmer nicht versichert sind, ein berechtigtes Interesse an einem Unfallversicherungsschutz angenommen (vgl BT-Drucks IV/120 S 51 zu § 539). Dieses berechtigte Interesse besteht unabhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Auch solche bodenbewirtschaftende Tätigkeiten, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienen, kann der Gesetzgeber in die Unfallversicherung einbeziehen, da ihnen ein nicht unwesentliches Unfallrisiko eigen ist. § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO stellt auf die umfassende Organisationseinheit "Unternehmen" iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO ab, ohne Grenzen oder Einschränkungen festzulegen. Nur Tätigkeiten in Haus-, Zier- oder anderen Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen worden(vgl BSG vom 12.6.1980 - 2 BU 175/88 - juris RdNr 8).

21

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Es ist zwar zutreffend, dass in früheren Urteilen solche (regelmäßigen) Tätigkeiten als von einem landwirtschaftlichen Unternehmen umfasst bezeichnet wurden, die von nicht ganz kurzer Dauer und dazu bestimmt waren, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl zuletzt BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 17; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 16; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 28/99 R - juris RdNr 16 und B 2 U 42/99 R - juris RdNr 19, jeweils mwN). Damals waren aber nur Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen die planmäßige Aufzucht und das regelmäßige Abernten von Bodengewächsen festgestellt oder die landwirtschaftliche Fläche verpachtet war. Diese tatsächlichen Feststellungen wurden lediglich als eine hinreichende Bedingung für ein "landwirtschaftliches Unternehmen" angesehen. Hingegen wurde nicht gesagt, dass dies eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens wäre. Notwendig ist allein eine im genannten Sinn mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Deshalb kommt es nach den abschließenden Ausnahmeregelungen des Gesetzes für Zier-, Haus- und andere Kleingärten, bei denen dieser Aspekt berücksichtigt wird, grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand erfordert. Gleichwohl kann offen bleiben, ob bei Tätigkeiten an anderen Grundstücken als Zier-, Haus- und Kleingärten bezogen auf den Arbeitsaufwand bei der Bodenbewirtschaftung eine allgemeine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze für ganz geringfügige Tätigkeiten besteht (zuletzt auch offen gelassen in BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 21 und vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 17). Der mit dem (hier zweimaligen) Mähen der 0,4163 ha großen Fläche verbundene Arbeitsaufwand kann jedenfalls nicht mehr als ganz geringfügig bezeichnet werden.

22

Zwar hat der Senat im Beschluss vom 25.10.1989 (2 BU 99/89) ausgeführt, dass das gelegentliche Mähen einer Wiese zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases nicht geeignet ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Zu entscheiden war aber über ein verwahrlostes Wiesengrundstück von nur 0,35 ha, das lediglich hin und wieder durch den fünfzehnjährigen Enkelsohn des Klägers gemäht wurde. Ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, hat der Senat jedoch wegen des vom LSG tatsächlich und bindend festgestellten geringfügigen Arbeitsaufwandes des Enkels ausdrücklich offen gelassen. Soweit der Beschluss in eine von diesem Urteil abweichende Richtung weisen kann, wird an ihm nicht festgehalten.

23

Die Ablehnung des erhobenen Anspruchs auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung im Bescheid vom 18.4.1980 ist mangels einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Abs 1 Satz 2 Nr 1). Eine Änderung in diesen Verhältnissen ist wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte (BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 11 mwN).

24

Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht eingetreten. Dass das Wiesengrundstück mittlerweile nicht mehr gemäht würde, ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nicht darin zu erblicken, dass das Dritte Buch der RVO zum 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden ist. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 iVm 658 Abs 2 Nr 1, § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und § 778 RVO sind zum 1.1.1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs 1, 123 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 sowie § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren und er als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGB VII).

25

Gemäß § 121 Abs 1 SGB VII umfasst der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die gewerblichen BGen, obwohl der Begriff des Unternehmens in der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BGen regelnden Bestimmung des § 123 Abs 1 SGB VII als "landwirtschaftliches Unternehmen" beschrieben wird. Nach § 123 Abs 2 SGB VII sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen aber nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ausgeschlossen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Daher ist auch nach dem Recht des SGB VII jede den Boden bewirtschaftende Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen. Eine Begrenzung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen war mit der Einführung des SGB VII nicht verbunden (vgl BT-Drucks 13/2204 S 104 zu § 123 Abs 1).

26

Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO bedeutet ebenso keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der dazu ergangenen Rechtsprechung(vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 22; BT-Drucks 13/2204 S 108 zu § 136 Abs 3). Auch der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers wird im SGB VII unverändert verwendet (vgl BT-Drucks aaO S 104 zu § 123 Abs 1). Allerdings räumt § 5 SGB VII den Unternehmern landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (1.1.1997 bis zum 29.3.2005) oder 0,25 ha (seit 30.3.2005) das Recht ein, die Befreiung von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII zu beantragen. Die Größe der hier bewirtschafteten Fläche liegt indes erheblich über dieser Grenze. Eine Befreiung des Klägers ist auch nicht verfügt worden.

27

Da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 hat, ist auch für die begehrte Feststellung kein Raum.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und war für die Vorinstanzen abzuändern.

30

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000 Euro darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

31

Für Rechtsstreitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger hat der Senat den Streitwert auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert. Begründet wurde dies mit der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, der zu erbringenden Präventionsleistungen nebst der damit einhergehenden Überwachung und Beratung sowie der relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (Beschluss vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 10). Diese Gesichtspunkte sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger allein gegen seine Heranziehung als (landwirtschaftlicher) Unternehmer durch die Beklagte wendet, nicht geeignet, einen höheren Streitwert als 5.000 Euro zu begründen.

32

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses. Eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ob Präventionsleistungen erbracht werden und sich im Nachhinein die anfängliche Unrichtigkeit der die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers feststellenden Verwaltungsentscheidung herausstellt oder sich die tatsächlichen unternehmerischen Verhältnisse grundlegend ändern, ist völlig ungewiss. Auch die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft ist. Bereits bindend gewordene Beitragsbescheide werden nicht durch die gerichtliche Aufhebung eines die Zuständigkeit bei einem Unfallversicherungsträger feststellenden Verwaltungsaktes beseitigt. Sind Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimmt deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs 3 GKG). Zudem hängt die Beitragshöhe von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich eine Beitragsstabilität nicht vorhersagen. Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Dem trägt § 52 Abs 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vorsieht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 69 320,24 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende Insolvenzverwalter begehrt aus übergegangenem Recht höheres Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003.

2

Der Kläger wurde in dem Verfahren der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Metallwerke B. GmbH zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Arbeitsentgeltansprüche der 213 Arbeitnehmer wurden für die Monate November 2003 bis Januar 2004 mit monatlicher Zustimmung der Beklagten durch die Sparkasse K. in Höhe des jeweiligen Nettolohns vorfinanziert, für den Monat Januar 2004 unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Zugrunde lagen unter Beteiligung der Arbeitgeberin und des vorläufigen Insolvenzverwalters geschlossene Forderungskaufverträge über die jeweiligen Nettolohnansprüche mit entsprechenden Abtretungserklärungen der Arbeitnehmer. Am 1.2.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

3

Die Beklagte bewilligte der Sparkasse auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gekürztes Insg von insgesamt 1 299 767,45 Euro, zunächst einen Vorschuss in Höhe von 950.000 Euro (Bescheid vom 5.5.2004) und später eine Restzahlung in Höhe von 349.767,45 Euro (Bescheid vom 6.12.2004). Hiergegen erhob die Sparkasse Widerspruch mit der Begründung, ihr stünde die Zahlung weiterer 75 695,58 Euro zu, da die Begrenzung des Insg auf die Beitragsbemessungsgrenze nach der Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erst ab Januar 2004, nicht aber für November und Dezember 2003 zum Tragen komme. Die Beklagte bewilligte - korrekturbedingt - weitere 62,50 Euro (Bescheid vom 6.1.2005), wies im Übrigen aber den Widerspruch zurück (Bescheid vom 13.7.2005). Später erfolgte eine neuerliche Korrektur und die Bewilligung weiterer 6312,84 Euro (Bescheid vom 20.7.2005).

4

Die verbleibenden Restforderungen in Höhe von 69 320,24 Euro trat die Sparkasse am 20./26.7.2005 gegen Gewährung eines Massekredits in derselben Höhe an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ab.

5

Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 Insg ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen (Urteil vom 30.8.2007). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 26.1.2009).

6

Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 sei Insg ohne Rücksicht auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 185 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung zu gewähren. Das Insg sei erst mit Wirkung vom 1.1.2004 der Höhe nach begrenzt worden. Die hierzu ergangene Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III sei nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungsgeleitet dahingehend auszulegen, dass bei einem in 2004 eingetretenen Insolvenzereignis Insg für Insg-Zeiträume in 2003 noch ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren sei. Soweit die Beklagte Klärungsbedarf darin sehe, dass im vorliegenden Fall Teile des Insg-Zeitraums im Jahre 2004 lägen, übersehe sie, dass diese nicht streitgegenständlich seien.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. § 185 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung komme nach der Rechtsprechung des BSG zur Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III bei Insolvenzereignissen im Jahr 2004 nur zur Anwendung, wenn der Insg-Zeitraum vollständig im Jahr 2003 liege. Dies sei indessen hier nicht der Fall, sodass die mit Wirkung vom 1.1.2004 eingeführte Begrenzung auch für die Insg-Zeiträume November und Dezember 2003 zum Tragen komme. Dadurch liege keine die verfassungsmäßigen Rechte der Arbeitnehmer verletzende "Entwertung von Ansprüchen" vor, weil sich diese "mit Beginn des Jahres 2004 auf eine solche `Entwertung´ auch der in der Zeit vor dem 1.1.2004 erworbenen Ansprüche einstellen mussten und konnten". An diesem Ergebnis könne die Beschränkung des Streitgegenstands durch den Kläger ebenso wenig ändern wie Fälligkeitsvereinbarungen geeignet seien, die Zuordnung von Arbeitsentgelten zum Insg-Zeitraum zu beeinflussen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2009 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Kläger teilt den Standpunkt der Vorinstanzen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

12

Die Beklagte hat dem Kläger aus abgetretenem Recht (hierzu unter 2 und 3) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 höheres Insg ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (hierzu unter 4) zu zahlen.

13

1. Das LSG durfte zutreffend davon ausgehen, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Insg verurteilt werden konnte (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat neben seinem Anfechtungsantrag einen Antrag auf eine bestimmte Geldleistung (vgl § 54 Abs 4 SGG) gestellt. Das LSG hat ferner mit ausreichender Deutlichkeit festgestellt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Insg in der Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 erfüllt sind (§ 183 SGB III), sodass bei Nichtberücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze auch ein die bisherigen Leistungen übersteigender Geldbetrag zu erwarten ist (zum Grundurteil im Höhenstreit BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1 mwN; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 130 RdNr 2 ff).

14

2. Der Kläger ist materiell berechtigt (aktiv legitimiert), die streitgegenständlichen Insg-Ansprüche geltend zu machen. Er ist durch Abtretung gemäß § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam Inhaber der Insg-Forderungen geworden. Die Arbeitnehmer der Metallwerke GmbH haben anlässlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens und der Vorfinanzierung ihrer Arbeitsentgelte noch vor dem Antrag auf Insg am 1.3.2004 ihre Nettolohnansprüche mit Zustimmung der Beklagten an die Sparkasse verkauft (§ 433 BGB) und diese in Erfüllung der aus dem Kauf resultierenden Verbindlichkeiten an die Sparkasse abgetreten (§ 398 BGB). Gemäß § 187 Satz 1 SGB III hat die Beklagte die Ansprüche auf Arbeitsentgelt und gemäß § 188 Abs 1 und 4 SGB III die Sparkasse unmittelbar die - ohne Vorfinanzierung den Arbeitnehmern zustehenden - Ansprüche auf Insg kraft Gesetzes erworben. Diese Insg-Ansprüche sind durch Abtretungsvertrag vom 20./26.7.2005 von der Sparkasse auf den Kläger weiter übertragen worden (§ 398 BGB).

15

a) Die Wirksamkeit dieser Zession scheitert nicht an einem Abtretungsverbot. Die Insg-Ansprüche konnten an den Kläger gemäß § 189 SGB III ohne Zustimmung der Beklagten weiter übertragen werden, nachdem der Insg-Antrag inzwischen gestellt und die Arbeitsentgeltansprüche nach Maßgabe des § 187 SGB III zur Sicherheit auf die Beklagte übergegangen waren. Dass Insg-Ansprüche nach § 189 Satz 1 SGB III grundsätzlich nur "wie Arbeitseinkommen" übertragbar sind und insoweit der Pfändungsschutz nach §§ 850 ff Zivilprozessordnung auch im Zusammenhang mit einer Abtretung zu beachten ist(vgl § 400 BGB), hindert die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Denn der Gedanke, dass das Insg wirtschaftlich den übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch ersetzt (BT-Drucks 7/1750 S 14), aus dem der Arbeitnehmer in der Regel seinen Lebensunterhalt bestreitet, greift nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer schon im Wege der vorangegangenen Vorfinanzierung eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalten hat (zur teleologischen Reduktion des § 400 BGB vgl Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl 2010, § 400 RdNr 3) und der den Abtretungsausschluss rechtfertigende Einkommensschutz deshalb bei der anschließenden Zession des Insg keine Wirkungen mehr entfalten kann. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Vorfinanzierungen, die nicht im Wege der Kreditsicherung, sondern mit Hilfe von Forderungskäufen endgültig abgewickelt werden (vgl zur Abtretbarkeit pfändungsfreier Arbeitsentgeltanteile BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr 2; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 188 RdNr 32 Stand September 2005; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 188 RdNr 29 ff Stand Juni 2007; zur Anwendung des § 400 BGB beim Kreditsicherungsverfahren dagegen BSGE 70, 265 = SozR 3-4100 § 141k Nr 1).

16

b) Die Unwirksamkeit der Abtretung lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Gewährung des Massekredits (vgl §§ 53, 55 Abs 1 Nr 1 Insolvenzordnung) nach entsprechender Garantieerklärung (vgl Ziff 7 der Festsetzungskaufverträge) durch den vorläufigen Insolvenzverwalter herleiten. Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, können zwar nach Maßgabe der §§ 130 ff InsO angefochten werden(vgl § 129 InsO). Auch benachteiligende Rechtshandlungen eines - wie hier - nur mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 2 iVm § 22 Abs 1 Satz 2 Nr 2, Abs 2 InsO) können erfasst sein (hierzu Andres/Leithaus, InsO, 1. Aufl 2006, § 129 RdNr 6; Mohrbutter/Ringstmeier, Hdb der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl 2007, § 9 RdNr 26 ff). Eine Anfechtung durch den allein befugten Insolvenzverwalter ist indessen gerade nicht erfolgt und schlägt auch keineswegs auf die Rechtsinhaberschaft durch, sondern löst lediglich einen Rückgewähranspruch aus (vgl § 143 InsO; zum quasi-dinglichen Charakter iS eines Aussonderungsrechts bei Insolvenz des Anfechtungsgegners vgl aber BGHZ 156, 350).

17

c) Auch dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abtretung ist angesichts der von der Beklagten erteilten Zustimmung zur Vorfinanzierung (§ 188 Abs 4 Satz 1 SGB III), welche den abstrakten Missbrauchstatbestand des § 141k Abs 2a Arbeitsförderungsgesetz bei Vorfinanzierung durch Unternehmensbeteiligte oder Gläubiger abgelöst hat(vgl Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 188 RdNr 67 ff Stand Mai 2007), die Grundlage entzogen (Rechtsmissbrauch bei bloßer Mehrung der Konkursmasse zugunsten der Massegläubiger verneinend BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr 2).

18

3. Die Bundesagentur für Arbeit ist mit Blick auf die mit dem Insg-Antrag kraft Gesetzes erworbenen Arbeitsentgeltansprüche (§ 187 Satz 1 SGB III) auch nicht nach §§ 94 ff InsO zur Aufrechnung gegenüber dem geltend gemachten Insg-Anspruch(§ 387 BGB)berechtigt. Denn die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Aufrechnungslage unterläge dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs 1 Nr 1 und 2 InsO(zur Zulässigkeit der Verrechnung gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch in anderen Fällen vgl aber BSG SozR 3-2400 § 28 Nr 1; BSGE 92, 1 = SozR 4-1200 § 52 Nr 2).

19

4. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate November und Dezember 2003 Insg ohne Kappung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beanspruchen. In welchem Umfang Insg verlangt werden kann, richtet sich nach den §§ 183 Abs 1 Satz 1, 185 Abs 1 SGB III. Nach § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (Insg-Zeitraum) noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Für die hier geltend gemachten Ansprüche auf Insg ist danach von einem Eintritt des Insolvenzereignisses am 1.2.2004 auszugehen, da an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden ist. Der Insolvenzzeitpunkt legt insoweit den dreimonatigen Insg-Zeitraum fest (Krodel in Niesel, SGB III, 5. Aufl 2010, § 183 RdNr 32). Mithin liegt der Insg-Zeitraum hier anteilig im Jahr 2003 und 2004.

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a) Für die Berechnung des allein streitigen Insg der Monate November und Dezember 2003 ist § 185 SGB III in der bis Ende 2003 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) anzuwenden. § 185 Abs 1 SGB III in der maßgebenden - bis 31.12.2003 geltenden - Fassung bestimmt, dass Insg in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet wird, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Demgegenüber ist § 185 Abs 1 SGB III in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) für die Berechnung der übergeleiteten Ansprüche auf Insg noch nicht anzuwenden. Dieses Gesetz hat § 185 Abs 1 SGB III in der Weise geändert, dass das Insg (nur) noch in der Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet wird, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze( § 341 Abs 4 SGB III ) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Dem die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Nettoarbeitsentgelt aller betroffenen Arbeitnehmer im November und Dezember 2003 entspricht unter Anrechnung der bisherigen Teilzahlungen nach dem Vorbringen des Klägers noch ausstehende Restbetrag über 69 320,24 Euro.

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b) Der 11a. Senat hat bereits entschieden, dass bei der Bemessung des Insg die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der ab 1.1.2004 geltenden Neuregelung noch nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Insg-Zeitraum im Jahr 2003 liegt (Urteile vom 5.12.2006 - B 11a AL 19/05 R, BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr 7 und - B 11a AL 17/06 R). Dabei hat er verdeutlicht, dass die allein in Betracht kommende Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III die Fortgeltung des alten Rechts nur für den Fall vorsieht, dass das Insolvenzereignis noch in das Jahr 2003 fällt, und sich bei verfassungsgeleiteter begünstigender Auslegung auf die Fälle des § 183 Abs 2 SGB III beschränkt. Diese Regelung räumt einen Insg-Anspruch abweichend von § 183 Abs 1 SGB III für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses ein, wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat(vgl auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 185 RdNr 26 Stand September 2007).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dieser Interpretation des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III nicht etwa im Umkehrschluss, dass die Neuregelung des § 185 SGB III sonst ausnahmslos Anwendung findet. Für andere Fallgestaltungen kann vielmehr unbeschadet abweichender Grundsätze des intertemporalen Rechts die Fortgeltung der bisherigen Regelung insbesondere durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes geboten sein (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 28/08 R mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Der 11a. Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze ausgeführt, dass eine Geltung der neuen Fassung des § 185 SGB III für den Arbeitnehmer und den das Insg vorfinanzierenden Dritten eine unechte Rückwirkung bewirken würde, wenn bei einem Insolvenzereignis im Jahr 2004 der Insg-Zeitraum in das Jahr 2003 zurückreicht. Überdies hat er seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass dem schutzwürdigen Interesse des Arbeitnehmers und auch des vorfinanzierenden Dritten an einem Fortbestand der bisherigen Rechtslage, im Falle der Vorfinanzierung insbesondere bei bereits getätigten Zahlungen an die betroffenen Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung der fraglichen Begrenzung, Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem gesetzlichen Anliegen an einer Begrenzung der Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor dem Hintergrund des starken Anstiegs der Ausgaben für Insg (BT-Drucks 15/1515 S 89).

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c) Allerdings hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die bisherige Rechtsprechung Fallgestaltungen betrifft, in denen der Insg-Zeitraum noch vollständig im Jahr 2003 liegt. Die Rechtsprechung ist indessen auch auf Fälle zu übertragen, in denen bei einem Insolvenzereignis im Jahr 2004 der Insg-Zeitraum nur anteilig in das Jahr 2003 zurückreicht. Die Vertrauensposition der Arbeitnehmer und vorfinanzierenden Dritten unterscheidet sich insoweit nicht. Der betroffene Personenkreis konnte sich auf die von der Beklagten angeführte "Entwertung" des Insg-Anspruchs mit dem Beginn des Jahres 2004 für zurückliegende Zeiten im Jahr 2003 genauso wenig einstellen wie bei einer vollständigen Plazierung des Insg-Zeitraums im Jahr 2003. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die monatliche Zustimmung der Beklagten. Diese ist zwar entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten nicht vertrauensbildend (vgl Peters-Lange, in Gagel, SGB III, § 188 RdNr 67 ff, Stand Mai 2007),enthält gleichwohl aber auch keinerlei Hinweise, die geeignet sind, das vorhandene Vertrauen zu erschüttern. Hieran vermag schließlich auch die "Stichtagsregelung" des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III nichts zu ändern, welche die Anwendung unterschiedlichen Rechts bei der Erbringung von Insg innerhalb desselben Insolvenzverfahrens vermeiden soll(BT-Drucks 15/1749 S 26). Der aufgezeigte Vertrauenstatbestand bezieht sich allein auf im Jahr 2004 eingetretene Insolvenzereignisse mit (anteiligen) Insg-Zeiträumen im Jahr 2003. Für derartige Konstellationen ist § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III - wie schon ausgeführt - gerade ohne entscheidende Auswirkung und betrifft zudem lediglich die von § 183 Abs 2 SGB III erfassten Sachverhalte.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Regelung des § 193 SGG ist entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht anwendbar. Weder der Kläger noch die Beklagte sind in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG privilegiert. Insbesondere ist der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger am Rechtsstreit beteiligt ( § 183 Satz 1 SGG ). Denn der Kläger hat die Insg-Ansprüche anders als im Verfahren B 11a AL 19/05 R (aaO) nicht selbst unmittelbar kraft Gesetzes nach Maßgabe des § 188 Abs 1 SGB III erworben, sondern im Wege der Abtretung von der Sparkasse(§ 398 BGB). Im Rechtsstreit geltend gemacht wird also der Anspruch des Rechtsnachfolgers eines Leistungsempfängers, ohne dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) oder der Verfahrensaufnahme durch den Rechtsnachfolger (§ 183 Satz 2 SGG) eingetreten ist (vgl BSG, Beschluss vom 4.6.2007 - B 11a AL 153/06 B). Die Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3 iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Der Senat war nicht gehindert, entsprechende Nebenentscheidungen auch für das Klage- und Berufungsverfahren zu treffen (vgl BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 mwN).