Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der sich mit einem Wahlvorschlag an den am 10. September 2006 stattgefundenen Wahlen zum Rat der Gemeinde Edewecht beteiligt hat, wendet sich mit seinem Wahleinspruch gegen das Ergebnis dieser Kommunalwahl. Das Wahlergebnis für den Rat der Gemeinde Edewecht wurde am 16. September 2006 bekannt gemacht; die Bekanntmachung wurde am 19. September 2006 wegen eines Fehlers berichtigt. Danach entfielen auf den Wahlvorschlag der CDU 10 598 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der SPD 9 280 Stimmen, auf den Wahlvorschlag des Klägers 2 083 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der UWG 1 374 Stimmen und auf den Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen 1 427 Stimmen. Für den Rat der Gemeinde führte dies zu der Verteilung von 14 Sitzen für die CDU, von 12 Sitzen für die SPD sowie von je 2 Sitzen für den Kläger, die UWG und Bündnis 90/Die Grünen.

2

Mit seinem am 22. September 2006 beim Gemeindewahlleiter eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl. Diese sei in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden. Die Kandidatin der CDU, Frau H. - im Folgenden: Beigeladene zu 3 - habe durch ihre Wahlhelfer in erheblichem Umfang Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung organisiert, den Wählern überbracht und diese dann nach Ausfüllung wieder bei der Gemeinde abgegeben. Auf die Beigeladene zu 3 seien 488 Briefwahlstimmen entfallen. Wenn ein unmittelbar an der Wahl beteiligter Kandidat oder seine Wahlhelfer Briefwahlunterlagen abholten, diese an Wahlberechtigte übergäben und dann nach der Stimmabgabe wieder bei der Gemeinde einreichten, sei eine Einflussnahme auf den unmittelbaren Vorgang der Stimmabgabe durchaus möglich. Ferner verstoße die Beförderung der Briefwahlunterlagen durch Wahlhelfer eines Kandidaten gegen § 37 Abs. 6 Satz 3 NKWO (gemeint wohl: § 39 Abs. 7 Satz 3 NKWO). Die Verstöße bei insgesamt 488 Briefwahlstimmen wirkten sich auf das Ergebnis aus. Denn die FDP habe einen weiteren Sitz im Gemeinderat nur um 4 Stimmen verfehlt.

3

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2006 trug der Kläger unter anderem ergänzend vor: Bei organisierten Zusammenkünften seien mitgebrachte Briefwahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel, immer in Anwesenheit der Beigeladenen zu 3 und/oder ihrer Wahlkampfhelfer ausgefüllt worden, und die in dieser Weise ausgefüllten Briefwahlunterlagen seien von der Beigeladenen zu 3 und/oder ihren Wahlkampfhelfern zur Gemeindeverwaltung zurückgebracht worden. In der Wohnung einer Frau W. hätten nach den Bekundungen einer Zeugin mehrere Zusammenkünfte stattgefunden, zu denen russlanddeutsche Bürger durch Frau W. und auch durch die Beigeladene zu 3 eingeladen worden seien. Bei diesen Zusammenkünften seien von der Beigeladenen zu 3 Briefwahlunterlagen verteilt, geöffnet und in ihrer Anwesenheit ausgefüllt worden. Die Anwesenden seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie ihre drei Stimmen der Beigeladenen zu 3 geben sollten. Die ausgefüllten Wahlunterlagen seien anschließend von der Beigeladenen zu 3 mitgenommen und bei der Gemeinde abgegeben worden.

4

Der Beklagte wies den Wahleinspruch in seiner konstituierenden Sitzung am 6. November 2006 als unbegründet zurück. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2008 der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2006 verpflichtet, die Briefwahl zum Rat der Gemeinde Edewecht vom 10. September 2006 im Wahlbereich II West für ungültig zu erklären.

5

Auf die vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen sowie die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wahleinsprüche müssten innerhalb der in § 46 Abs. 3 Satz 1 NKWG bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend gemacht und begründet werden. Alle für die Wahlanfechtung erheblichen Tatsachen, die einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften schlüssig erkennen ließen, müssten innerhalb dieser Frist vorgebracht werden. Mit seinem innerhalb der mit Ablauf des 4. Oktober 2006 verstrichenen Einspruchsfrist eingegangenen Einspruch vom 22. September 2006 habe der Kläger lediglich Aktivitäten der Beigeladenen zu 3 gerügt, wonach die Beigeladene zu 3 durch ihre Wahlhelfer in erheblichem Umfang Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung organisiert und diese dann von Briefwählern ausgefüllt wieder bei der Gemeinde abgegeben habe. Diese kaum über eine Botentätigkeit hinausgehenden Aktivitäten der Beigeladenen zu 3 widersprächen allerdings nicht den in § 4 Abs. 1 NKWG normierten Wahlrechtsgrundsätzen. Dagegen seien die vom Verwaltungsgericht als Verstoß gegen das in § 4 Abs. 1 NKWG normierte Prinzip der freien und geheimen Wahl beanstandeten Aktivitäten der Beigeladenen zu 7 vom Kläger nicht fristgerecht gerügt worden.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

7

Die Beschwerde des Klägers hat mit dem Ergebnis Erfolg, dass auf seine Verfahrensrüge das angegriffene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

8

1. Die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Beschwerdeführer hat entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt.

9

Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des Bundesrechts genau bezeichnen sowie substanziiert näher begründen, in welcher Beziehung und warum er diese Rechtsfrage für grundsätzlich und für klärungsbedürftig hält, d.h. warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und warum die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8, vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 und vom 31. März 2009 - BVerwG 8 B 4.09 - juris m.w.N.). Die Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein zu entscheiden, ob Anlass zu der Annahme besteht, in einer bestimmten - in der Beschwerdeschrift zu bezeichnenden - Frage sei die Auslegung des Grundgesetzes oder von Rechtsnormen des einfachen Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Streitfall zu gewährleisten. Ob das Berufungsgericht den Anforderungen des Bundesrechts im Einzelnen gerecht geworden ist, ist indes keine Frage der weiteren Klärung dieser Rechtsnormen des Bundesrechts, sondern deren korrekter Anwendung im Einzelfall. Dies zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601). Schließlich muss in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden, warum die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).

10

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gerecht. Es lässt keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts erkennen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

11

Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift geltend macht,

die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte und vom Berufungsgericht mit unzulänglicher Begründung verworfene Abgrenzung zwischen unzulässiger neuer Tatsache und zulässiger Ergänzung des Wahleinspruchs, mithin die Frage der Rechtzeitigkeit der vorgebrachten Wahleinspruchsgründe sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt,

wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, welche gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab heranzuziehende bundesrechtliche Norm des Verfassungs- oder einfachen Rechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen soll. Stattdessen macht der Kläger mit seiner Beschwerde in der Art einer Rechtsmittelbegründung geltend, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des niedersächsischen Kommunalwahlrechts fehlerhaft sei.

12

Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen des Bundesrechts verweist ("u.a. § 2 Abs. 1 und 3 WPrüfG"), legt er jedenfalls nicht dar, inwiefern diese für die Wahl zum Deutschen Bundestag geltenden Vorschriften im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein sollen.

13

2. Die Divergenzrüge genügt ebenfalls nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

14

Von einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auszugehen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Bei der Divergenzrüge muss der vom Beschwerdeführer in jener Entscheidung herangezogene maßgebende Rechtssatz sowie der tragende Rechtssatz im angegriffenen Urteil, der damit in Widerspruch stehen soll, genau bezeichnet werden. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es hier.

15

Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorbringt, das Oberverwaltungsgericht sei in seinem Urteil "von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 3.6.1975, 2 BvC 1/74 und vom 10.4.1984, 2 BvC 2/83)" abgewichen, wendet er sich gegen die vermeintlich unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Damit kann weder die Divergenz begründet werden, noch wird damit ein die Entscheidung tragender Rechtssatz im angegriffenen Berufungsurteil, der mit einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmen soll, bezeichnet. Die von ihm angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts verhalten sich darüber hinaus nicht zu § 46 oder anderen vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, die ohnehin ihrerseits nicht zum revisiblen Recht gehören.

16

3. Der Kläger rügt dagegen zu Recht den Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht entgegen seinem in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2009 unter Bezugnahme auf Nr. 1 seines Schriftsatzes vom 15./22. Januar 2008 hilfsweise gestellten Beweisantrag kein Schriftsachverständigengutachten zu seiner Behauptung eingeholt hat, dass "die Unterschrift unter der Anforderung von Briefwahlunterlagen (kleiner Notizzettel Blatt 148 der Ermittlungsakte) nicht die Unterschrift der Frau Alma R. ist". Ebenso hat der Kläger mit der Rüge Erfolg, dass das Oberverwaltungsgericht die Zeugin B. hätte vernehmen müssen.

17

a) Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das von dem Kläger beanstandete Verhalten der Beigeladenen zu 3 Gegenstand dessen Wahleinspruchs war, so dass das Urteil der Vorinstanz sich nicht aus anderen Gründen, nämlich wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung der Einspruchsgründe, im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 NKWG ist der Wahleinspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich zu begründen. Nach der Auslegung der nicht revisiblen Vorschrift des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht soll die gesetzliche Präklusionsvorschrift die Berücksichtigung nachträglicher Einspruchsgründe, nicht aber die Präzisierung und sachliche Erweiterung der Begründung oder das nachträgliche Beibringen von Tatsachen ausschließen, die den fristgerecht bezeichneten Anspruchsgrund stützen und belegen wollen (UA S. 15 f.). Dies ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.

18

Als Gegenstand des Wahleinspruchs hat das Oberverwaltungsgericht demgemäß das Vorbringen angesehen, dass die Unterschrift unter der Anforderung der Briefwahlunterlagen nicht von der Zeugin R. stamme, sondern Urheberin der Unterschrift die Beigeladene zu 3 sei. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, die Beigeladene zu 3 habe Frau B. die für die Gemeinderatswahl erforderlichen Briefwahlunterlagen gebracht und ihr erklärt, dass sie CDU-Mitglied sei und Frau B. das Kreuz an der richtigen Stelle machen sollte. Die Beigeladene zu 3 habe die von Frau B. ausgefüllten Briefwahlunterlagen am darauffolgenden Tag wieder abgeholt. Zu beiden Behauptungen hat das Oberverwaltungsgericht eine Beweiserhebung nicht wegen einer Versäumnis der Einspruchsfrist, sondern aus anderen Gründen abgelehnt (UA S. 19).

19

b) Mit einem (nur) hilfsweise gestellten Beweisantrag, der nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung beschieden werden muss, sondern auch im Urteil beschieden werden kann, wird die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>; Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302). Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages dann begründet, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

20

aa) Die vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens dazu, dass die Unterschrift unter der Anforderung von Briefwahlunterlagen nicht von der Zeugin R. stamme, hat das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der Kläger ziele auf eine unzulässige Beweiserhebung "ins Blaue hinein"; hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bzw. eine begründete Vermutung hierfür - und darüber hinaus zusätzlich für eine Unterschriftsleistung durch die Beigeladene zu 3 - fehlten.

21

Ein unzulässiger Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag liegt nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", als "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind (Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 B 198.07 - Buchholz 310 § 98 Nr. 98 Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vielmehr hat der Kläger hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt, die seine Behauptung als möglich erscheinen lassen. So hat er darauf hingewiesen, dass die Zeugin R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2007 auf Vorlage der handschriftlichen Anforderung, dass sie Briefwahl möchte, erklärt hat, dass dies nicht ihre Schrift und auch nicht ihre Unterschrift sei (II 370 f.). Ebenso hat die Zeugin in der polizeilichen Vernehmung am 23. Januar 2007 ausgesagt, dass sie das entsprechende Schriftstück nicht geschrieben und auch nicht unterschrieben habe (C1 71/72; C2 148).

22

Ferner hat der Beschwerdeführer hinreichend dargelegt, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme (mittels Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens) voraussichtlich gehabt hätte. Denn in der Beschwerde wird ausgeführt, nach Einholung eines solchen Gutachtens hätte sich ergeben, dass die Unterschrift auf dem Wahlanforderungszettel (Blatt 148 der Ermittlungsakte) tatsächlich nicht von der Zeugin R. stamme. Zusammen mit dem gleichfalls nicht ausgeschöpften Beweisangebot unter Nr. 2 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2008 ("Schriftsachverständigengutachten dazu einholen, dass ... die Handschrift der Wahlbriefanforderung, des Kuverts und der Eintragungen auf dem Wahlschein der Frau R. von der beigeladenen Frau H. stammt.") hätte sich sodann ergeben, dass die Unterschrift tatsächlich der Handschrift der Zeugin H. zuzuordnen sei, die jedenfalls selbst schon eingeräumt habe, dass der Text des Anforderungszettels von ihr stamme. Dass bei erwiesener Unechtheit der Unterschrift von Frau Alma R. diese Unterschrift von der Zeugin H. stammen müsse, folge schon daraus, dass am Zustandekommen des Zettels nur die Zeugin R. und die Zeugin H. beteiligt gewesen sein könnten.

23

Wären allein die Bekundungen der Zeugin R., nicht jedoch diejenigen der Zeugin H. als glaubhaft zu werten, könnte dies auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers auch ein Wahlrechtsverstoß gewesen sein, der entscheidungserheblich war. Jedenfalls kann dies nicht ausgeschlossen werden. Denn nach dem Beschwerdevorbringen des Klägers, der sich insoweit auf entsprechende Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts bezieht, kann dann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Sitzverteilung im Rat der Beklagten ohne einen solchen Wahlfehler anders ausgefallen wäre. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass bei einer nicht durch die Beigeladene zu 3 erfolgten wahlrechtswidrigen Beeinflussung der Stimmabgabe durch die Zeugin R. die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dann bis zu drei Stimmen weniger auf die CDU und bis zu drei Stimmen mehr auf den Wahlvorschlag des Klägers entfallen wären, was nach dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 zu einer veränderten Sitzverteilung im Rat geführt hätte.

24

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat ferner zu Unrecht die in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung der Zeugin B. (UA S. 19) abgelehnt. Die Vernehmung der Zeugin hat der Kläger zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Beigeladene zu 3 bei einem unaufgeforderten und unangekündigtem Besuch die für die Gemeinderatswahl erforderlichen Briefwahlunterlagen überbracht und erklärt habe, dass sie CDU-Mitglied sei und Frau B. ihr Kreuz an der richtigen Stelle machen solle. Die Beigeladene zu 3 habe am darauffolgenden Tag die von Frau B. ausgefüllten Wahlunterlagen dort abgeholt, um sie zur Gemeinde zu bringen. Die Vernehmung der Zeugin hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass es aufgrund der Aussagen von Gemeindebediensteten bei polizeilichen Vernehmungen vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache, also davon überzeugt ist, dass die Beigeladene zu 3 nicht in der Lage gewesen sei, Frau B. die Briefwahlunterlagen zu überbringen.

25

Zwar kann ein Beweisantrag ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn aufgrund eines bereits erhobenen Beweises die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 4 B 27.08 -; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229). Beweisanträge, die - wie hier - hinreichend substanziiert sind, dürfen allerdings nur unter engen Voraussetzungen, nämlich insbesondere im Fall der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen oder bei Untauglichkeit des angebotenen Beweismittels abgelehnt werden. Denn das Gericht darf die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Auch die bloße Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache rechtfertigt es nicht, eine beantragte Beweisaufnahme zu unterlassen, deren Unergiebigkeit nur zu befürchten, aber nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist (Beschluss vom 22. September 1992 - BVerwG 7 B 40.92 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 71 S. 28 f. m.w.N.).

26

Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Oberverwaltungsgericht ist nach diesen Maßstäben rechtswidrig, weil sie allein darauf abstellt, dass das Gericht vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt ist. Abgesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht es offen lässt, ob alle Bediensteten der Gemeinde vernommen worden sind, die mit der Ausgabe von Briefwahlunterlagen bei der konkreten Gemeinderatswahl befasst waren, reicht diese Begründung allein für den Ausnahmefall eines Verzichts auf die Beweiserhebung nicht aus (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 71.79 - NVwZ 1982, 244). Insbesondere lässt es die Vorinstanz an jeder Begründung für die Annahme einer besonderen Gewissheit fehlen, dass das bisherige Beweisergebnis durch die Vernehmung der Zeugin nicht erschüttert werden kann. So werden keine Hinweise auf eine Untauglichkeit oder Unergiebigkeit der angebotenen Zeugenvernehmung oder auf eine Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen gegeben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.

(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der sich mit einem Wahlvorschlag an den am 10. September 2006 stattgefundenen Wahlen zum Rat der Gemeinde Edewecht beteiligt hat, wendet sich mit seinem Wahleinspruch gegen das Ergebnis dieser Kommunalwahl. Das Wahlergebnis für den Rat der Gemeinde Edewecht wurde am 16. September 2006 bekannt gemacht; die Bekanntmachung wurde am 19. September 2006 wegen eines Fehlers berichtigt. Danach entfielen auf den Wahlvorschlag der CDU 10 598 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der SPD 9 280 Stimmen, auf den Wahlvorschlag des Klägers 2 083 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der UWG 1 374 Stimmen und auf den Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen 1 427 Stimmen. Für den Rat der Gemeinde führte dies zu der Verteilung von 14 Sitzen für die CDU, von 12 Sitzen für die SPD sowie von je 2 Sitzen für den Kläger, die UWG und Bündnis 90/Die Grünen.

2

Mit seinem am 22. September 2006 beim Gemeindewahlleiter eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl. Diese sei in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden. Die Kandidatin der CDU, Frau H. - im Folgenden: Beigeladene zu 3 - habe durch ihre Wahlhelfer in erheblichem Umfang Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung organisiert, den Wählern überbracht und diese dann nach Ausfüllung wieder bei der Gemeinde abgegeben. Auf die Beigeladene zu 3 seien 488 Briefwahlstimmen entfallen. Wenn ein unmittelbar an der Wahl beteiligter Kandidat oder seine Wahlhelfer Briefwahlunterlagen abholten, diese an Wahlberechtigte übergäben und dann nach der Stimmabgabe wieder bei der Gemeinde einreichten, sei eine Einflussnahme auf den unmittelbaren Vorgang der Stimmabgabe durchaus möglich. Ferner verstoße die Beförderung der Briefwahlunterlagen durch Wahlhelfer eines Kandidaten gegen § 37 Abs. 6 Satz 3 NKWO (gemeint wohl: § 39 Abs. 7 Satz 3 NKWO). Die Verstöße bei insgesamt 488 Briefwahlstimmen wirkten sich auf das Ergebnis aus. Denn die FDP habe einen weiteren Sitz im Gemeinderat nur um 4 Stimmen verfehlt.

3

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2006 trug der Kläger unter anderem ergänzend vor: Bei organisierten Zusammenkünften seien mitgebrachte Briefwahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel, immer in Anwesenheit der Beigeladenen zu 3 und/oder ihrer Wahlkampfhelfer ausgefüllt worden, und die in dieser Weise ausgefüllten Briefwahlunterlagen seien von der Beigeladenen zu 3 und/oder ihren Wahlkampfhelfern zur Gemeindeverwaltung zurückgebracht worden. In der Wohnung einer Frau W. hätten nach den Bekundungen einer Zeugin mehrere Zusammenkünfte stattgefunden, zu denen russlanddeutsche Bürger durch Frau W. und auch durch die Beigeladene zu 3 eingeladen worden seien. Bei diesen Zusammenkünften seien von der Beigeladenen zu 3 Briefwahlunterlagen verteilt, geöffnet und in ihrer Anwesenheit ausgefüllt worden. Die Anwesenden seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie ihre drei Stimmen der Beigeladenen zu 3 geben sollten. Die ausgefüllten Wahlunterlagen seien anschließend von der Beigeladenen zu 3 mitgenommen und bei der Gemeinde abgegeben worden.

4

Der Beklagte wies den Wahleinspruch in seiner konstituierenden Sitzung am 6. November 2006 als unbegründet zurück. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2008 der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2006 verpflichtet, die Briefwahl zum Rat der Gemeinde Edewecht vom 10. September 2006 im Wahlbereich II West für ungültig zu erklären.

5

Auf die vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen sowie die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wahleinsprüche müssten innerhalb der in § 46 Abs. 3 Satz 1 NKWG bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend gemacht und begründet werden. Alle für die Wahlanfechtung erheblichen Tatsachen, die einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften schlüssig erkennen ließen, müssten innerhalb dieser Frist vorgebracht werden. Mit seinem innerhalb der mit Ablauf des 4. Oktober 2006 verstrichenen Einspruchsfrist eingegangenen Einspruch vom 22. September 2006 habe der Kläger lediglich Aktivitäten der Beigeladenen zu 3 gerügt, wonach die Beigeladene zu 3 durch ihre Wahlhelfer in erheblichem Umfang Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung organisiert und diese dann von Briefwählern ausgefüllt wieder bei der Gemeinde abgegeben habe. Diese kaum über eine Botentätigkeit hinausgehenden Aktivitäten der Beigeladenen zu 3 widersprächen allerdings nicht den in § 4 Abs. 1 NKWG normierten Wahlrechtsgrundsätzen. Dagegen seien die vom Verwaltungsgericht als Verstoß gegen das in § 4 Abs. 1 NKWG normierte Prinzip der freien und geheimen Wahl beanstandeten Aktivitäten der Beigeladenen zu 7 vom Kläger nicht fristgerecht gerügt worden.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

7

Die Beschwerde des Klägers hat mit dem Ergebnis Erfolg, dass auf seine Verfahrensrüge das angegriffene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

8

1. Die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Beschwerdeführer hat entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt.

9

Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des Bundesrechts genau bezeichnen sowie substanziiert näher begründen, in welcher Beziehung und warum er diese Rechtsfrage für grundsätzlich und für klärungsbedürftig hält, d.h. warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und warum die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8, vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 und vom 31. März 2009 - BVerwG 8 B 4.09 - juris m.w.N.). Die Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein zu entscheiden, ob Anlass zu der Annahme besteht, in einer bestimmten - in der Beschwerdeschrift zu bezeichnenden - Frage sei die Auslegung des Grundgesetzes oder von Rechtsnormen des einfachen Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Streitfall zu gewährleisten. Ob das Berufungsgericht den Anforderungen des Bundesrechts im Einzelnen gerecht geworden ist, ist indes keine Frage der weiteren Klärung dieser Rechtsnormen des Bundesrechts, sondern deren korrekter Anwendung im Einzelfall. Dies zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601). Schließlich muss in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden, warum die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).

10

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gerecht. Es lässt keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts erkennen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

11

Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift geltend macht,

die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte und vom Berufungsgericht mit unzulänglicher Begründung verworfene Abgrenzung zwischen unzulässiger neuer Tatsache und zulässiger Ergänzung des Wahleinspruchs, mithin die Frage der Rechtzeitigkeit der vorgebrachten Wahleinspruchsgründe sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt,

wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, welche gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab heranzuziehende bundesrechtliche Norm des Verfassungs- oder einfachen Rechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen soll. Stattdessen macht der Kläger mit seiner Beschwerde in der Art einer Rechtsmittelbegründung geltend, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des niedersächsischen Kommunalwahlrechts fehlerhaft sei.

12

Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen des Bundesrechts verweist ("u.a. § 2 Abs. 1 und 3 WPrüfG"), legt er jedenfalls nicht dar, inwiefern diese für die Wahl zum Deutschen Bundestag geltenden Vorschriften im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein sollen.

13

2. Die Divergenzrüge genügt ebenfalls nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

14

Von einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auszugehen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Bei der Divergenzrüge muss der vom Beschwerdeführer in jener Entscheidung herangezogene maßgebende Rechtssatz sowie der tragende Rechtssatz im angegriffenen Urteil, der damit in Widerspruch stehen soll, genau bezeichnet werden. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es hier.

15

Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorbringt, das Oberverwaltungsgericht sei in seinem Urteil "von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 3.6.1975, 2 BvC 1/74 und vom 10.4.1984, 2 BvC 2/83)" abgewichen, wendet er sich gegen die vermeintlich unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Damit kann weder die Divergenz begründet werden, noch wird damit ein die Entscheidung tragender Rechtssatz im angegriffenen Berufungsurteil, der mit einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmen soll, bezeichnet. Die von ihm angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts verhalten sich darüber hinaus nicht zu § 46 oder anderen vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, die ohnehin ihrerseits nicht zum revisiblen Recht gehören.

16

3. Der Kläger rügt dagegen zu Recht den Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht entgegen seinem in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2009 unter Bezugnahme auf Nr. 1 seines Schriftsatzes vom 15./22. Januar 2008 hilfsweise gestellten Beweisantrag kein Schriftsachverständigengutachten zu seiner Behauptung eingeholt hat, dass "die Unterschrift unter der Anforderung von Briefwahlunterlagen (kleiner Notizzettel Blatt 148 der Ermittlungsakte) nicht die Unterschrift der Frau Alma R. ist". Ebenso hat der Kläger mit der Rüge Erfolg, dass das Oberverwaltungsgericht die Zeugin B. hätte vernehmen müssen.

17

a) Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das von dem Kläger beanstandete Verhalten der Beigeladenen zu 3 Gegenstand dessen Wahleinspruchs war, so dass das Urteil der Vorinstanz sich nicht aus anderen Gründen, nämlich wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung der Einspruchsgründe, im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 NKWG ist der Wahleinspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich zu begründen. Nach der Auslegung der nicht revisiblen Vorschrift des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht soll die gesetzliche Präklusionsvorschrift die Berücksichtigung nachträglicher Einspruchsgründe, nicht aber die Präzisierung und sachliche Erweiterung der Begründung oder das nachträgliche Beibringen von Tatsachen ausschließen, die den fristgerecht bezeichneten Anspruchsgrund stützen und belegen wollen (UA S. 15 f.). Dies ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.

18

Als Gegenstand des Wahleinspruchs hat das Oberverwaltungsgericht demgemäß das Vorbringen angesehen, dass die Unterschrift unter der Anforderung der Briefwahlunterlagen nicht von der Zeugin R. stamme, sondern Urheberin der Unterschrift die Beigeladene zu 3 sei. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, die Beigeladene zu 3 habe Frau B. die für die Gemeinderatswahl erforderlichen Briefwahlunterlagen gebracht und ihr erklärt, dass sie CDU-Mitglied sei und Frau B. das Kreuz an der richtigen Stelle machen sollte. Die Beigeladene zu 3 habe die von Frau B. ausgefüllten Briefwahlunterlagen am darauffolgenden Tag wieder abgeholt. Zu beiden Behauptungen hat das Oberverwaltungsgericht eine Beweiserhebung nicht wegen einer Versäumnis der Einspruchsfrist, sondern aus anderen Gründen abgelehnt (UA S. 19).

19

b) Mit einem (nur) hilfsweise gestellten Beweisantrag, der nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung beschieden werden muss, sondern auch im Urteil beschieden werden kann, wird die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>; Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302). Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages dann begründet, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

20

aa) Die vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens dazu, dass die Unterschrift unter der Anforderung von Briefwahlunterlagen nicht von der Zeugin R. stamme, hat das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der Kläger ziele auf eine unzulässige Beweiserhebung "ins Blaue hinein"; hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bzw. eine begründete Vermutung hierfür - und darüber hinaus zusätzlich für eine Unterschriftsleistung durch die Beigeladene zu 3 - fehlten.

21

Ein unzulässiger Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag liegt nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", als "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind (Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 B 198.07 - Buchholz 310 § 98 Nr. 98 Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vielmehr hat der Kläger hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt, die seine Behauptung als möglich erscheinen lassen. So hat er darauf hingewiesen, dass die Zeugin R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2007 auf Vorlage der handschriftlichen Anforderung, dass sie Briefwahl möchte, erklärt hat, dass dies nicht ihre Schrift und auch nicht ihre Unterschrift sei (II 370 f.). Ebenso hat die Zeugin in der polizeilichen Vernehmung am 23. Januar 2007 ausgesagt, dass sie das entsprechende Schriftstück nicht geschrieben und auch nicht unterschrieben habe (C1 71/72; C2 148).

22

Ferner hat der Beschwerdeführer hinreichend dargelegt, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme (mittels Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens) voraussichtlich gehabt hätte. Denn in der Beschwerde wird ausgeführt, nach Einholung eines solchen Gutachtens hätte sich ergeben, dass die Unterschrift auf dem Wahlanforderungszettel (Blatt 148 der Ermittlungsakte) tatsächlich nicht von der Zeugin R. stamme. Zusammen mit dem gleichfalls nicht ausgeschöpften Beweisangebot unter Nr. 2 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2008 ("Schriftsachverständigengutachten dazu einholen, dass ... die Handschrift der Wahlbriefanforderung, des Kuverts und der Eintragungen auf dem Wahlschein der Frau R. von der beigeladenen Frau H. stammt.") hätte sich sodann ergeben, dass die Unterschrift tatsächlich der Handschrift der Zeugin H. zuzuordnen sei, die jedenfalls selbst schon eingeräumt habe, dass der Text des Anforderungszettels von ihr stamme. Dass bei erwiesener Unechtheit der Unterschrift von Frau Alma R. diese Unterschrift von der Zeugin H. stammen müsse, folge schon daraus, dass am Zustandekommen des Zettels nur die Zeugin R. und die Zeugin H. beteiligt gewesen sein könnten.

23

Wären allein die Bekundungen der Zeugin R., nicht jedoch diejenigen der Zeugin H. als glaubhaft zu werten, könnte dies auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers auch ein Wahlrechtsverstoß gewesen sein, der entscheidungserheblich war. Jedenfalls kann dies nicht ausgeschlossen werden. Denn nach dem Beschwerdevorbringen des Klägers, der sich insoweit auf entsprechende Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts bezieht, kann dann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Sitzverteilung im Rat der Beklagten ohne einen solchen Wahlfehler anders ausgefallen wäre. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass bei einer nicht durch die Beigeladene zu 3 erfolgten wahlrechtswidrigen Beeinflussung der Stimmabgabe durch die Zeugin R. die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dann bis zu drei Stimmen weniger auf die CDU und bis zu drei Stimmen mehr auf den Wahlvorschlag des Klägers entfallen wären, was nach dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 zu einer veränderten Sitzverteilung im Rat geführt hätte.

24

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat ferner zu Unrecht die in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung der Zeugin B. (UA S. 19) abgelehnt. Die Vernehmung der Zeugin hat der Kläger zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Beigeladene zu 3 bei einem unaufgeforderten und unangekündigtem Besuch die für die Gemeinderatswahl erforderlichen Briefwahlunterlagen überbracht und erklärt habe, dass sie CDU-Mitglied sei und Frau B. ihr Kreuz an der richtigen Stelle machen solle. Die Beigeladene zu 3 habe am darauffolgenden Tag die von Frau B. ausgefüllten Wahlunterlagen dort abgeholt, um sie zur Gemeinde zu bringen. Die Vernehmung der Zeugin hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass es aufgrund der Aussagen von Gemeindebediensteten bei polizeilichen Vernehmungen vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache, also davon überzeugt ist, dass die Beigeladene zu 3 nicht in der Lage gewesen sei, Frau B. die Briefwahlunterlagen zu überbringen.

25

Zwar kann ein Beweisantrag ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn aufgrund eines bereits erhobenen Beweises die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 4 B 27.08 -; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229). Beweisanträge, die - wie hier - hinreichend substanziiert sind, dürfen allerdings nur unter engen Voraussetzungen, nämlich insbesondere im Fall der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen oder bei Untauglichkeit des angebotenen Beweismittels abgelehnt werden. Denn das Gericht darf die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Auch die bloße Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache rechtfertigt es nicht, eine beantragte Beweisaufnahme zu unterlassen, deren Unergiebigkeit nur zu befürchten, aber nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist (Beschluss vom 22. September 1992 - BVerwG 7 B 40.92 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 71 S. 28 f. m.w.N.).

26

Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Oberverwaltungsgericht ist nach diesen Maßstäben rechtswidrig, weil sie allein darauf abstellt, dass das Gericht vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt ist. Abgesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht es offen lässt, ob alle Bediensteten der Gemeinde vernommen worden sind, die mit der Ausgabe von Briefwahlunterlagen bei der konkreten Gemeinderatswahl befasst waren, reicht diese Begründung allein für den Ausnahmefall eines Verzichts auf die Beweiserhebung nicht aus (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 71.79 - NVwZ 1982, 244). Insbesondere lässt es die Vorinstanz an jeder Begründung für die Annahme einer besonderen Gewissheit fehlen, dass das bisherige Beweisergebnis durch die Vernehmung der Zeugin nicht erschüttert werden kann. So werden keine Hinweise auf eine Untauglichkeit oder Unergiebigkeit der angebotenen Zeugenvernehmung oder auf eine Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen gegeben.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.