Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 242a Witwenrente und Witwerrente

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung


(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - L 19 R 2/17

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Nov. 2018 - L 19 R 314/17

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 2064/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente aus

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Dez. 2015 - L 3 R 326/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nach dem Sechsten Bu

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - L 5 R 148/12

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. September 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Okt. 2014 - L 3 R 183/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zug

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Aug. 2014 - L 13 R 3256/13

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten st

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Nov. 2013 - L 4 R 102/10

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Rev

Landessozialgericht NRW Urteil, 27. Nov. 2013 - L 8 R 711/13

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicher

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2012 - L 11 R 392/11

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Im Streit steht die Gewährung einer

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Apr. 2011 - L 13 R 203/11

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten i

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zu

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Sozialgericht Ulm Urteil, 18. Juli 2005 - S 2 RJ 1130/04

bei uns veröffentlicht am 18.07.2005

Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente. 2  Die 1930 geborene Klägerin war seit 1955 mit dem 1928 geborenen und 1968 verstorbenen B. verheiratet. Nach dem Ableben des B. erhielt

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