Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - L 19 R 2/17

bei uns veröffentlicht am04.09.2018
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 9 R 154/15, 08.11.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau hat.

Der 1951 geborene Kläger lebte seit 1989 mit der 1951 geborenen Versicherten A., geschiedene S. (Rechtskraft des Scheidungsurteils am 18.11.1986), geborene M. (Versicherte) zusammen. Der ebenfalls geschiedene Kläger hat vier und die Versicherte zwei erwachsene Kinder aus der jeweils ersten Ehe.

Der Kläger bezieht seit dem 01.06.2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (ab 01.07.2014 Auszahlung in Höhe von monatl. 547,41 €, brutto 609,92 €) und eine Unfallrente (ab 01.07.2016 Auszahlung in Höhe von monatl. 432,72 €).

Die Versicherte hatte den Beruf einer Arzthelferin erlernt. Zuletzt war sie als angestellte Bürokraft im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im September 2011 wurde bei der Klägerin ein invasiv-duktales Karzinom der linken Mamma diagnostiziert. Nachfolgend erfolgte bis Februar 2012 eine neoadjuvante Chemotherapie, im März 2012 die radikale Mastektomie. Von April bis Mai 2012 wurden eine adjuvante Radiatio (Strahlentherapie) sowie ab Juli 2012 endokrinologisch medikamentöse Therapien durchgeführt.

Ab dem 25.10.2011 war bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt (Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales vom 25.11.2011, insbesondere Einzel-GdB von 60 wegen Erkrankung der Brust links in Heilungsbewährung). Auf ihren Antrag vom 18.04.2012 erhielt die Versicherte ab dem 01.07.2012 von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Auszahlung in Höhe von monatl. 974,51 €, brutto 1.084,12 €; ab 01.07.2014 991,73 €, 1.104,98 € brutto).

Im Februar 2014 wurden im Rahmen der Nachsorgeuntersuchung multifokale ossäre und pulmonale Metastasen und ein Karzinom der linken Niere festgestellt. Am 09.04.2014 erfolgte eine lumbale Tumornephrektomie links einschl. Nebenniere. Vom 21.05.2014 bis 18.06.2014 befand sich die Versicherte zur onkologischen Anschlussrehabilitation in der Klinik Prof. S., K-Stadt (Diagnosen: neuroendokrines Karzinom der Niere links und Nebenniere, Mamma-Karzinom mit ossären und pulmonalen Metastasen). Vom 25.06.2014 bis 26.06.2014 wurde die Versicherte stationär wegen einer Stauungsniere bei beginnendem Nierenversagen behandelt.

Am 02.07.2014 beantragte die Versicherte ambulante Leistungen der Pflegeversicherung. Sie gab an, der Kläger habe als Angehöriger die Pflege ganztägig übernommen. Nach dem Gutachten des MDK Bayern nach Aktenlage vom 28.07.2014 sei die persönliche Befunderhebung der Versicherten nicht mehr zumutbar gewesen. Die grundpflegerische Versorgung werde rund um die Uhr durch den Kläger wahrgenommen. Die hauswirtschaftliche und die behandlungspflegerischen Versorgungen erfolgten durch den Kläger und Frau D. sowie Frau A.. Die Pflegestufe 2 sei ab 01.07.2014 zuzuerkennen. Im Übrigen erfolge (ab 01.07.2014) eine ambulante Palliativpflege (Spezialisierte Ambulante Palliative Versorgung Team A-Stadt GmbH - SAPV -).

Mit Vollmacht der Versicherten vom 27.06.2014 für den Kläger und nach Beibringung der Unterlagen erfolgte am 03.07.2014 die Anmeldung zur Eheschließung. Am 16.07.2014 heirateten der Kläger und die Versicherte. Die Versicherte verstarb am 01.08.2014.

Am 18.08.2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. In der Anlage zum Antrag gab er zur kurzen Ehedauer an, dass die tödlichen Folgen der Krankheit bei der Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen seien.

Mit Schreiben vom 12.09.2014 führte der Kläger aus: „Als ich vor 25 Jahren mit meiner Frau zusammengekommen bin, hatten wir beide bereits gescheiterte Ehen hinter uns. Meine Frau und ihre beiden Kinder hatten in der ersten Ehe bereits viel Schlimmes durchmachen müssen. Deshalb hatten wir beide Bedenken, uns in einer weiteren Ehe zu binden. Die Befürchtungen waren zu groß, dass unsere Beziehung ebenfalls eine schlechte Wendung nehmen könnte. Für uns stand aber auch fest, dass wir heiraten würden, wenn einer von uns beiden schwer erkranken würde, da dies die Betreuung und Entscheidungsfähigkeit wesentlich vereinfachen würde. Wir beide wollten gegenseitig für die Betreuung des anderen eintreten. Meine Frau hatte mir auch von Anfang an gesagt, dass sie nie mit dem Namen „S.“ sterben möchte, da sie die schlimmen Erinnerungen und alles Unangenehme, was ihre erste Ehe betraf, hinter sich lassen wollte. Sie - oder vielmehr wir - hatten nie die finanziellen Möglichkeiten zu einer Namensänderung. Außerdem wollten wir in „offizieller“ Verbundenheit auseinandergehen, wenn einer von uns beiden irgendwann sterben sollte. Ich möchte aber betonen, dass ich zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar wusste, dass meine Frau unheilbar an Krebs erkrankt war, aber auch davon ausgegangen bin, dass uns noch ein paar Jahre bleiben, die wir mehr oder weniger genießen können. Meine Frau sprach immer davon, dass sie die nächsten zwei bis drei Jahre noch in Ruhe und Frieden zuhause mit mir zusammen verbringen wollte. Erst am Montag, bevor meine Frau verstarb, wurde ich von ihrem Hausarzt darüber aufgeklärt, dass ihr nur noch wenige Tage bleiben würden. Sie können sich sicherlich vorstellen, wie bestürzt ich darüber war. ….“

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 18.08.2014 mit Bescheid vom 14.10.2014 ab. Die Ehe mit der Versicherten habe zum Zeitpunkt des Todes weniger als ein Jahr gedauert. Die vom Kläger dargelegten Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung, dass eine Ehe aus alleinigen oder überwiegenden Versorgungsgründen vorliege, zu widerlegen. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er und die Versicherte heiraten würden, wenn ein Partner schwer erkrankt sei und dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits gewusst habe, dass die Versicherte unheilbar an Krebs erkrankt sei.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.10.2014 Widerspruch ein. Zwar habe er im Schreiben vom 12.09.2014 angegeben, dass sie heiraten würden, wenn einer von ihnen beiden schwer erkranken würde. Dies bedeute aber nicht, dass sie erst heiraten wollten, wenn der Tod unwillkürlich bevorstehe, sondern, dass dies insgesamt für Krankheiten gegolten habe, die eine Pflege erforderlich machen. Es habe kein Grund zu der Vermutung bestanden, dass seine Ehefrau so zeitnah versterben würde. Zwar habe er zum Zeitpunkt der Eheschließung gewusst, dass seine Ehefrau unheilbar an Krebs erkrankt sei, aber er sei eben auch kein Spezialist auf diesem Gebiet. Für ihn sei der Versorgungsgedanke nicht maßgeblich für die Eheschließung gewesen. Ihm sei es wichtig gewesen, in der folgenden Zeit für seine Ehefrau mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln da zu sein. Beide hätten gewollt, den restlichen Weg - von dem er davon ausgegangen sei, dass er noch einige Jahre umfassen würde - gemeinsam und in Verbundenheit zu gehen.

Der Bevollmächtigte des Klägers führte unter dem 27.10.2014 zur Begründung des Widerspruches aus, dass für die Versicherte der einzige Grund für die Eheschließung gewesen sei, dass sie nicht als Frau S. sterben wollte, sondern den Namen A. tragen wollte. Der Kläger und die Versicherte seien zum Zeitpunkt der Eheschließung davon überzeugt gewesen, dass ihnen noch ein paar gemeinsame Jahre bleiben würden und sie nicht innerhalb der nächsten Monate versterbe. Auch habe die Versicherte immer davon gesprochen, dass sie davon ausgehe, die nächsten zwei bis drei Jahre noch in Frieden und Ruhe zu Hause mit ihrem Ehemann verbringen zu können. Der Kläger habe nicht gewusst, dass die Erkrankung der Versicherten so gefährlich sei, dass sie alsbald einen tödlichen Verlauf nehmen könne. Auf den Zusatz zu der von der Versicherten gefertigten Patientenverfügung vom 30.06.2014 („Meine Wertvorstellungen“) werde Bezug genommen. Aus diesem Zusatz würden sich viele gewichtige Gründe von Seiten der Versicherten für ihre Entscheidung ergeben, aber nicht ein Versorgungsgedanke zu Gunsten des Klägers.

Dieser Zusatz vom 30.06.2014 hat (auszugsweise) den folgenden Wortlaut: „Meine Wertvorstellungen: Schon vor 25 Jahren stand für Papa und mich fest, dass wir nie heiraten werden. Außer, wenn einer von uns todkrank würde. …Seit 25 Jahren weiß A., dass ich nie mit dem Namen 'S.' sterben möchte. Denn ich will am Tag meines Todes alle unangenehmen Dinge, die meinen Exmann betrafen, hinter mich lassen. Auf genauere Einzelheiten will ich nicht eingehen. Aber so viel steht fest, ich hatte nie Geld für eine Namensänderung. Doch diesmal will ich meinen jetzigen Familiennamen noch vor meinem Tod ändern. In den letzten Tagen hatten wir sehr ernsthafte Gespräche, die manchmal auch Tränen auslösten. Trauer und Freude von Sekunde auf Sekunde waren die Stimmungsschwankungen nicht nur bei unseren Kindern. Haltet Euch immer vor Augen, mein Tod wird eine Erlösung für mich sein. Mit dieser Krankheit will und kann ich nicht leben. Für mich wäre es ein Graus, dahin zu siechen und keinen klaren Gedanken mehr zu haben, weil die Metastasen weiter sich im Körper ausbreiten. Drei Knochenmetastasen sind bereits im Halsbereich. Und ich will nicht wie ein Hund verrecken…Papa und ich haben beschlossen standesamtlich zu heiraten…Die Heiratsunterlagen haben wir bereits beantragt.“

Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 ergänzte der Bevollmächtigte, der Kläger habe erst nach der Eheschließung Kenntnis von dem kritischen Zustand und der tödlich verlaufenden Entwicklung der Krankheit erlangt. Dies ergebe sich aus der Bestätigung des Allgemeinarztes Dr. E. vom 11.11.2014. Dr. E. habe u. a. ausgeführt, dass die Versicherte ihn wiederholt darauf hingewiesen habe, keinerlei Information über die bösartige Erkrankung - weder ihrem Lebensgefährten, noch den Kindern - preiszugeben. Am 28.07.2014 sei dann ein Hausbesuch erfolgt, dabei habe sich eine massive Verschlechterung des Allgemeinzustandes gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt sei dann im Beisein der Familie eine Aufklärung über die schwere Erkrankung und den auch bald zu erwartenden Tod der Patientin erfolgt.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2015 zurück. Die Vermutung der Versorgungsehe habe auch im Widerspruchsverfahren nicht widerlegt werden können. Auf den Zusatz zur Patientenverfügung vom 30.06.2014 werde verwiesen. Dort werde ausgeführt: „schon vor 25 Jahren stand für Papa und für mich fest, dass wir nie heiraten werden. Außer wenn einer von uns todkrank würde. …Papa und ich haben beschlossen standesamtlich zu heiraten.“

Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Aus dem Zusatz zu der Patientenverfügung ergebe sich nicht, dass eine Heirat erfolgen würde oder erfolgt sei, um Ansprüche im Sinne einer Versorgungsehe zu begründen. Vielmehr habe die Versicherte nicht als Frau S. sterben wollen, sondern mit dem Namen A.. Der Kläger habe auch nicht damit gerechnet, dass die Versicherte schon so bald sterben werde. Die Versicherte habe ihn nicht über ihre Situation vollständig und wahrheitsgemäß, vor allem nicht über die Gefahr ihres baldigen Ablebens informiert und habe auch dem Arzt Dr. E. quasi verboten, dem Kläger konkrete Informationen zu erteilen. Die Versicherte habe dem Kläger und den Kindern gegenüber stets geäußert, dass sie sich noch auf viele Jahre mit ihnen freue. Grund für die Hochzeit sei auch gewesen, dass die lange Dauer des Zusammenlebens nunmehr „gekrönt“ werden sollte. Für die Ehe habe auch gesprochen, dass dadurch, wenn sich die Situation der Versicherten verschlechtern würde, der Kläger als Ehemann besser die Versicherte betreuen und versorgen könne.

Das Sozialgericht hat die Akten der Beklagten, der Pflegekasse bei der AOK Bayern und die Verwaltungsakte der SAPV beigezogen und im Erörterungstermin vom 09.08.2016 Frau U. S., Schwiegertochter der Versicherten, als Zeugin einvernommen. Die Zeugin hat erklärt, dass die Versicherte immer, wenn es um ihre Krankheit ging, gesagt habe, sie würde noch drei bis vier Jahre leben. Zur Patientenverfügung hätte die Versicherte erklärt, dass sie jetzt alles regeln wollte, sollte sie später einmal ein Pflegefall werden. Als Dr. E. Ende Juli 2014 mitgeteilt habe, dass jeden Tag mit dem Tod zu rechnen sei, seien alle aus allen Wolken gefallen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2016 verwiesen.

Mit Urteil vom 08.11.2016 hat das Sozialgericht die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Witwerrente sei aufgrund der kurzen Dauer der Ehe ausgeschlossen. Das Gesetz vermute eine Versorgungsehe. Besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, lägen nicht vor. Zwar habe der Kläger vorgetragen, nicht gewusst zu haben, dass die Versicherte so schwer erkrankt gewesen sei, dass sie so bald schon versterben würde. Hiervon habe sich die Kammer jedoch nicht überzeugen können. Denn der Kläger habe aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten damit rechnen können, dass die Lebenszeit wohl demnächst zu Ende gehen werde. Ab dem 01.07.2014 habe die palliative Versorgung begonnen. In den Akten der SAPV sei der schlechter werdende Gesundheitszustand vermerkt: Die Versicherte hatte vermehrt Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen, hatte Angst und litt an Appetitmangel. Sie bekam Betäubungsmittel, Tranquilizer und Opiate und wünschte einen Dauerkatheter für die Hochzeit. Im Übrigen habe der Kläger auch selbst eingeräumt, dass er gewusst habe, was eine palliative Versorgung bedeute. Hinzuweisen sei auch auf das Schreiben des Klägers vom 12.09.2014. Der Kläger habe erklärt, für die Eheleute habe festgestanden zu heiraten, wenn einer von beiden schwer erkranken würde. Außerdem habe der Kläger dargelegt, dass er von der unheilbaren Krebserkrankung gewusst habe. Auch habe sich die Versicherte in dem Zusatz der Patientenverfügung vom 30.06.2014 dahin geäußert, dass schon vor 25 Jahren für die Eheleute festgestanden habe, nie zu heiraten, außer einer von den beiden würde todkrank werden. Die Versicherte habe auch ausgeführt, dass der Kläger seit über 25 Jahren gewusst habe, dass sie nicht mit dem Namen „S.“ versterben möchte. Der Tod stelle für sie eine Erlösung dar, denn mit der Krankheit habe sie nicht leben wollen oder können, da bereits drei Knochenmetastasen im Halsbereich festgestellt worden seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 28.12.2016 zum Bayer. Landessozialgericht. Es sei ihm und der Versicherten nicht geglaubt worden, dass sie nur wegen des Wunsches der Versicherten geheiratet haben, eines Tages nur zu heiraten, um nicht mit ihren Ehenamen S. zu sterben. Der aufgrund des Ablebens der Versicherten entstehende Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente habe keine Rolle gespielt. Die Eheschließung habe nicht dem Zweck gedient, dem Kläger eine Altersversorgung zu verschaffen. Vielmehr habe die Versicherte seit Beginn des Zusammenlebens mit dem Kläger im Jahr 1989 stets und immer wieder erklärt, dass sie prinzipiell nicht heiraten wolle, aber den Kläger heiraten möchte, wenn sie schwer erkrankt sein würde. Entscheidend sei, dass dieser Plan bereits 25 Jahre vor dem Tod der Versicherten geäußert worden sei. Man werde nicht unterstellen können, dass die Versicherte schon vor 25 Jahren bei ihrem Wunsch an die Altersversorgung des Klägers gedacht habe. Demnach lägen besondere Umstände vor, nämlich, dass die Grundlage für den Entschluss zu heiraten bereits vor 25 Jahren nachweisbar von der Versicherten geschaffen worden sei, bei dem sie während der gemeinsamen Lebenszeit bis zu ihrem Tod nachweisbar geblieben sei. Der Kläger habe nicht gewusst, dass die Versicherte so schwer krank gewesen sei, dass sie bald sterben würde nach der Eheschließung, so dass dies für ihn kein Grund gewesen sei zu heiraten. Er habe dies nur aufgrund des vor Jahrzehnten geäußerten Wunsches der Versicherten getan, um diesen zu erfüllen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten, die Akten des Standesamtes A-Stadt über die Eheschließung vom 16.07.2014, die Akten der Pflegekasse bei der AOK Bayern und einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. E. (Eing. 20.12.2017) mit Fremdbefunden beigezogen sowie am 14.05.2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Kläger hat im Termin hervorgehoben, dass als besonderer Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI die Planung der Versicherten in Betracht komme, nicht mit dem Namen des früheren Ehemannes zu versterben. Es sei auch die Absicht gewesen, durch die Heirat einen Familienverband über die Lebensgemeinschaft hinaus zu gründen.

Im Nachgang hat der Kläger noch vortragen, dass ihm die ärztlichen Erkenntnisse und der daraus resultierende Zustand der Versicherten nicht bekannt gewesen seien. Erst nach der Eheschließung - wie von Dr. E. bestätigt - habe er vom kritischen Zustand der Versicherten Kenntnis erhalten. Diese Nichtkenntnis sei ein schwerwiegender Grund dafür, den Rentenanspruch zuzusprechen. Zweck der Heirat sei nicht die Versorgungsabsicht gewesen, sondern dem Wunsch der Versicherten zu entsprechen, wie es ihrem Lebensziel entsprochen habe. Der Kläger habe diesen Wunsch erfüllen wollen, zumal er ihren Worten vertraut habe, dass sie noch lange Zeit mit ihm leben werde. In der Gesamtbetrachtung sei es auch ausreichend (zumindest gleichwertig), wenn für einen Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung nachweislich keine Rolle gespielt habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.11.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.11.2016 zurückzuweisen.

Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er und die Versicherte für den Fall einer schweren Erkrankung des einen oder des anderen die Hochzeit vereinbart hatten. Wenn nun aber Grund der Hochzeit eine möglicherweise tödliche Erkrankung ist, so könne der Kläger nicht weiter ernsthaft vortragen, dass er von der Schwere der Erkrankung nichts gewusst habe. Unstreitig habe der Kläger von der am 01.07.2014 beginnenden palliativen Versorgung gewusst. Auch habe er gewusst, was eine palliative Versorgung bedeute. Der Kläger habe erstinstanzlich eingeräumt, dass er von der unheilbaren Krebserkrankung gewusst habe. Im Zusatz der Patientenverfügung vom 30.06.2014 werde auch ausgeführt, dass der Kläger und die Versicherte nur für den Fall einer tödlichen Erkrankung heiraten wollten. Im Übrigen sei es der Versicherten durch die Scheidung von ihrem früheren Ehemann möglich gewesen, ihren Mädchennamen wieder anzunehmen und nicht als Frau S. zu sterben.

Die Beteiligten haben am 14.05.2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.

Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Witwerrente abgelehnt, so dass auch die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden ist.

Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Witwerrente gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI idF vom 20.04.2007 erfüllt. Danach haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, unter anderem dann Anspruch auf große Witwerrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Die am 01.08.2014 verstorbene Versicherte hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Der Kläger hatte bei Antragstellung das 47. Lebensjahr bereits vollendet und hat nicht wieder geheiratet.

Allerdings ist der Anspruch auf Witwerrente ausgeschlossen. Gem. § 46 Abs. 2a SGB VI, der nach § 242a Abs. 3 SGB VI für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt, ist der Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Die Versicherte ist vor Ablauf der Jahresfrist seit der Eheschließung verstorben. Die Ehe zwischen dem Kläger und der Versicherten hat vom 16.07.2014 bis 01.08.2014 und damit weniger als ein Jahr gedauert.

„Besondere Umstände“ i.S.v. § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. Nach der Rechtsprechung sind als besondere Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an (Urteil des BSG vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R - nach juris). Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat“ abhebt - zumindest gleichwertig sind.

Zu beachten ist, dass in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI nicht erfüllt ist, falls der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt. Allerdings ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. (Urteil des BSG vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R - nach juris). Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (Urteile des BSG vom 05.05.2009, a.a.O. und vom 06.05.2010, a.a.O.).

Für den Senat steht fest, dass die Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung erkrankt war. Dies ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der Klinik Prof. S. vom 23.06.2014. Die Versicherte befand sich dort zur onkologischen Anschlussrehabilitation vom 21.05.2014 bis 18.06.2014 nach einer lumbalen Tumornephrektomie links einschl. Nebenniere. Als gesicherte Diagnosen wurden ein neuroendokrines Karzinom der Niere und Nebenniere sowie ein Mamma-Karzinom mit ossären und pulmonalen Metastasen angegeben. Wenige Tage später fand eine stationäre Behandlung im Klinikum A-Stadt vom 25.06.2014 bis 26.06.2014 statt. Die Versicherte wurde wegen einer Stauungsniere bei beginnendem Nierenversagen behandelt. Ab dem 01.07.2014 erfolgte die ambulante Palliativpflege durch das SAPV Team. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten der SAPV der schlechter werdende Gesundheitszustand der Versicherten ergibt.

Auch hatte der Kläger Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung der Versicherten. In dem Schreiben vom 12.09.2014 und mit Widerspruch vom 17.10.2014 hat der Kläger erklärt, dass er gewusst habe, dass seine Ehefrau unheilbar an Krebs erkrankt war. Er hat die Versicherte rund um die Uhr gepflegt und betreut. Auch hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er gewusst habe, was eine palliative Versorgung bedeutet.

In diesem Zusammenhang ist es sowohl für den Tatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI („nicht mindestens ein Jahr“) als auch hinsichtlich des Vorliegens der „besonderen Umstände“ unerheblich, ob der Kläger und die Versicherte bei der Eheschließung damit gerechnet haben, dass die Versicherte das erste Jahr nach der Eheschließung überleben wird. Der Kläger ist nach seinen Angaben davon ausgegangen, dass noch ein paar Jahre für eine gemeinsame Zeit verbleiben würden. Nach der Zeugin Frau S. habe die Versicherte immer gesagt, sie würde noch drei bis vier Jahre leben. Der Kläger hat angegeben, er habe keinem Grund gehabt zu vermuten, dass seine Ehefrau so zeitnah versterben würde. Nach dem Bericht des Dr. E. vom 11.11.2014 habe die Versicherte es ihrem Arzt auch untersagt, Informationen über die bösartige Erkrankung preiszugeben. Die Vermutung einer Versorgungsehe betrifft aber nicht nur zeitnahe oder zeitnah erwartete Todesfälle, sondern alle Todesfälle innerhalb der Frist von einem Jahr. Der Vortrag des Klägers ist allerdings insoweit zu berücksichtigen, als sich die abschließende Gesamtbewertung auch nach dem Grad der Lebensbedrohlichkeit und Offenkundigkeit der Erkrankung der Versicherten richtet.

Zur Überzeugung des Senats sind besondere Umstände nicht nachgewiesen, die gegen eine Versorgungsehe sprechen und angesichts der lebensbedrohlichen Erkrankung auch von ausreichendem Gewicht sind. Zunächst ist festzustellen, dass konkrete Handlungen für eine Eheschließung erst nach der Entlassung der Versicherten aus der stationären Behandlung am 26.06.2014 mit Erteilung der Vollmacht zur Eheanmeldung in die Wege geleitet wurden. Dem entspricht es auch, dass der Kläger mit Schreiben vom 12.09.2014 angegeben hat, dass sie die Absicht gehabt haben zu heiraten, wenn einer von ihnen beiden schwer erkranken würde. Als Grund wurde genannt, dass die Eheschließung die Betreuung wesentlich vereinfachen würde. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines besonderen Umstandes. Konkrete Hinweise auf zu erwartende Schwierigkeiten bei der Betreuung wurden nicht genannt. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des MDK Bayern vom 28.07.2014, dass die Pflege und Betreuung der Versicherten sichergestellt war. Die ebenfalls genannten Gründe, durch die Heirat einen Familienverband über die Lebensgemeinschaft hinaus zu gründen, in „offizieller“ Verbundenheit auseinander zu gehen, wenn einer der Ehegatten sterben sollte oder der Umstand, dass die lange Dauer des Zusammenlebens durch die Eheschließung „gekrönt“ werden sollte, stellen nach Auffassung des Senats ebenfalls keine gewichtigen Motive für die Eheschließung dar. Denn unter Berücksichtigung des 25jährigen unverheirateten Zusammenlebens und der Ausführungen der Versicherten im Zusatz zur Patientenverfügung vom 30.06.2014 ist davon auszugehen, dass sich der Kläger und die Versicherte bewusst für diese Form des Zusammenlebens entschieden haben. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass die genannten Motive jetzt maßgebend gewesen sein könnten, die Ehe zu schließen, zumal nach den Angaben des Klägers nicht mit einem zeitnahen Versterben der Versicherten zu rechnen war.

Der Kläger hat im Termin vom 14.05.2018 hervorgehoben, dass als besonderer Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI die Planung der Versicherten in Betracht komme, nicht mit dem Namen des geschiedenen Ehemannes zu versterben. Dieser Beweggrund ergibt sich auch aus den vorherigen Angaben des Klägers und aus dem Zusatz der Versicherten zur Patientenverfügung vom 30.06.2014. Danach habe der Wunsch der Versicherten bestanden, durch die Eheschließung die Änderung ihres Familiennamens herbeizuführen. Die Versicherte habe dem Kläger von Anfang (der Beziehung) an gesagt, dass sie nie mit dem Namen „S.“ sterben möchte, da sie die schlimmen Erinnerungen und alles Unangenehme, was ihre erste Ehe betraf, hinter sich lassen wollte. Die Versicherte und der Kläger hätten nie die finanziellen Möglichkeiten zu einer Namensänderung gehabt.

Zwar sieht der Senat den Wunsch der Versicherten, mit der Eheschließung die Änderung ihres Ehenamens herbeizuführen, als einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Eheschließung an (vgl. auch Urteil des BSG vom 27.08.2009 - B 13 R 101/08 R, nach juris). Allerdings ergibt sich aus der Gesamtschau der objektiven und subjektiven Umstände, dass dieser Beweggrund weder den Versorgungszweck überwiegt, noch diesem zumindest als gleichwertig anzusehen ist. Die Versicherte hat in dem Zusatz zur Patientenverfügung vom 30.06.2014 deutlich gemacht, dass sie die Ehe eingehen wollte, da sie nicht mit dem Ehenamen „S.“ sterben wollte. Die schlimmen Erinnerungen an ihre erste Ehe wollte sie hinter sich lassen. Dies sei ihr Wunsch schon zu Beginn der Beziehung mit dem Kläger gewesen. All dem ist zu entnehmen, dass erst nach einem 25jährigen unverheirateten Zusammenleben nunmehr der Entschluss umgesetzt werden sollte, den belastenden Ehenamen zu ändern. Allerdings kann dies angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung und der palliativen Versorgung der Versicherten nicht als gewichtiger Grund angesehen werden. Denn die Versicherte war zuvor nicht gehindert, eine Namensänderung zu beantragen. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils am 18.11.1986 hätte die Versicherte ihren Geburtsnamen wieder annehmen können (§ 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch). Dass finanzielle Mittel nicht zur Verfügung standen, erschließt sich dem Senat nicht. Beim Standesamt entstehen Gebühren für die Namensänderung von weniger als 100 €, hinzukommen allenfalls Unkosten wegen der Änderung von Ausweisdokumenten.

Etwas Anderes folgt nicht aus dem Hinweis des Klägers, es reiche zur Widerlegung der Vermutung aus, wenn für einen der Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist. Für ihn sei nicht die Versorgung Zweck der Eheschließung gewesen. Er sei vielmehr dem Wunsch der Versicherten nachgekommen, wie es ihrem Lebensziel entsprochen habe.

Der Kläger hat hierzu auf das Urteil des BSG vom 05.05.2009 Bezug genommen. Das BSG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es nicht zwingend sei, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr seien die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die vermutete Versorgungsabsicht bereits dann zwingend widerlegt ist, wenn einer der Ehegatten, insbesondere der Hinterbliebene, nicht überwiegend den Zweck verfolgt hat, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.

Dies ergibt sich aus den Urteilen, auf die das BSG zur Begründung verwiesen hat (Urteile des BSG vom 03.09.1986 - 9a RV 8/84 - und vom 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71). Diesen Streitsachen lag jeweils der Sachverhalt zu Grunde, dass in der Person des (verstorbenen) Versicherten die Voraussetzungen des Widerlegungstatbestandes der „besonderen Umstände“ erfüllt waren und zu entscheiden war, ob ein etwa entgegengesetzter auf Versorgung gerichteter Beweggrund der späteren Witwe unbeachtlich ist. Diesem Sachverhalt entspricht nicht die vorliegend zu entscheidende Situation. Zwar behauptet der Kläger, für ihn habe der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt. Allerdings waren in der Person des Klägers keine besonderen Umstände festzustellen, die die Vermutung der Versorgungsabsicht widerlegen. Im Übrigen hat das BSG in dem genannten Urteil vom 28.03.1973 auch ausgeführt, dass von einer Gesamtabwägung der beiderseitigen Motive beider Ehegatten auszugehen sei.

Nach all dem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1355 Ehename


(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 242a Witwenrente und Witwerrente


(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und

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Bundessozialgericht Urteil, 06. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger

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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.