Familienrecht: Bestand die Ehe kürzer als ein Jahr, kann ein Rentenanspruch abgelehnt werden

published on 20/04/2018 14:50
Familienrecht: Bestand die Ehe kürzer als ein Jahr, kann ein Rentenanspruch abgelehnt werden
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Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann abgelehnt werden, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ greift – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

 

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Hessen. Die Eheleute, die schon einmal verheiratet waren, heirateten einander erneut. Zu diesem Zeitpunkt lagen bei der Ehefrau Pflegestufe II und bei dem Ehemann eine fortgeschrittene Krebserkrankung vor. Der Ehemann verstarb kurz nach der Eheschließung. Der Rentenversicherer wollte keine Hinterbliebenenrente zahlen.

Das LSG gab ihm recht. Es besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls nicht angenommen werden kann, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dabei sprechen folgende besondere Umstände grundsätzlich gegen eine Versorgungsehe:

  • plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z.B. Verkehrsunfall, Verbrechen);
  • Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder bzw. Schwangerschaft;
  • Erziehung eines minderjährigen Kindes durch den Hinterbliebenen;
  • Heirat zur Sicherung der Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten;
  • die tödlichen Folgen einer bei Eheschließung nicht bekannten Krankheit;
  • Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger – nach ausländischem Recht gültiger – Ehe lebende Ausländer.

Das Hessische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.2017 (L 5 R 51/17) folgendes entschieden:

Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe ist nicht möglich. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls.

Auch wenn ein Hochzeitstermin bereits seit längerem feststand und dies einen besonderen Umstand darstellt, der die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen kann, hat im Einzelfall eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass andere Gründe derart in den Vordergrund treten können, dass der Umstand des seit längerem geplanten Hochzeitstermins nicht mehr das Hauptmotiv für die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt war. zu Leitsatz 1: Anschluss an BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 134/08 R


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen. 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente. Umstritten ist dabei allein, ob zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine sogenannte Versorgungsehe im Sinne des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch bestanden hat.

Die 1951 geborene Klägerin ist Witwe des 1949 geborenen und 2013 verstorbenen Versicherten C. A. Nachdem sie bereits vom 18. August 1980 bis 23. Mai 2000 miteinander verheiratet waren und eine gemeinsame Tochter haben, zog der Versicherte am 4. Januar 2011 wieder zu der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1995 schwer erkrankt; die Pflegestufe 2 ist festgestellt. Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B und H fest. Nach ihren Angaben führt sie seit 2005 eine Sauerstoff-Langzeittherapie täglich 16 Stunden mit 2 l in/min durch.

Der Versicherte war in Vollzeit berufstätig bei der Firma F. GmbH in A-Stadt. Am 17. Oktober 2012 erkrankte er arbeitsunfähig, nachdem er ausweislich des Entlassungsberichts des Elisabeth Krankenhauses Kassel vom 22. Oktober 2012 seit zwei Wochen an Oberbauch- und Rückenschmerzen, intermittierend Übelkeit gelitten hatte. Am 18. Oktober 2012 erlitt der Versicherte nach ambulantem Röntgen des Thorax noch in der radiologischen Praxis einen präkollaptischen Zustand und wurde von dort mit dem Notarztwagen in das Elisabeth Krankenhaus gebracht. Dort ergab eine Sonografie des Bauches am 22. Oktober 2012 eine große zystische Raumforderung in der rechten Nierengegend. Eine Computertomografie ebenfalls am 22. Oktober 2012 führte zu der Diagnose: Verdacht auf abszedierende Nephritis und Perinephritis mit Abzessbildungen in der Leber sowie entlang des rechten Harnleiters; Differenzialdiagnostisch: Nieren-Carzinom mit ausgedehnter Nekrose und Metastasen in der Leber sowie entlang des rechten Harnleiters. Massive Stauung der rechten Niere.

Am nächsten Tag wurde der Versicherte in die urologische Abteilung des Klinikums Kassel verlegt, wo er vom 23. Oktober bis 7. Dezember 2012 zur weiteren Aufklärung und Behandlung war. Noch am Verlegungstag, am 23. Oktober 2012, wurde abends eine Computertomografie des Bauches mit Kontrastmittel durchgeführt. Darin zeigten sich unter anderem eine Raumforderung von ca. 6 x 4 cm im mittleren Harnleiterdrittel, mehrere maximal 3 cm große Lebermetastasen sowie Lymphknoten bis 2,2 cm im Sinne von Metastasen. Beurteilt wurde dies mit: Hydrocele renalis rechts und Hydronephrose, Retroperitoneales Hämatom mit p.m. im Perirenalraum rechts. 6 x 4 cm große Raumforderung im mittleren Ureterdrittel rechts mit konsekutiver Kompression des Ureters, DD Uretertumor oder Filia unklarer Ätiologie. Pathologische retrokrurale, retroperitoneale, parailiakale in der externa Gruppe rechts Lymphknoten bis 2,2 cm i.S. von Metastasen.

Am 25. Oktober 2012 folgte eine Nierenpunktion und Spülzytologie, die keinen Nachweis von Tumorgewebe ergab; das Gewebe wurde als Anteil einer Hämatomkapsel oder einer Tumorkapsel beurteilt.

Nach Anmeldung am 26. Oktober 2012 schlossen die Klägerin und der Versicherte am 31. Oktober 2012 im Klinikum Kassel erneut die Ehe vor der Standesbeamtin G.

Bei dem Versicherten wurde am 1. November 2012 eine Leberbiopsie durchgeführt. Nach einer Computertomografie des Thorax und Abdomens am 9. November 2012 folgte am 20. November 2012 eine Operation mit dem Ziel, die rechte Niere und nach Möglichkeit auch den Unterbauchtumor rechts zu entfernen. Bei dieser Operation wurde das ganze Ausmaß der Tumorerkrankung erkannt, aus Niere, Harnleiter und Darm wurden Gewebeproben entnommen und letztlich eine palliative Chemotherapie bei fortgeschrittenem Ureterkarzinom rechts im Januar 2013 begonnen.

Auf seinen Antrag vom 10. Dezember 2012 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 bei dem Versicherten einen GdB von 100 fest. Ebenfalls am 12. Dezember 2012 beantragte er bei der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ausweislich des Pflegegutachtens vom 27. Dezember 2012 wurde für den Versicherten die Pflegestufe I ab Dezember 2012 festgestellt; Pflegepersonen waren laut Gutachten seine Tochter sowie Frau H.

Am 30. Januar 2013 begann der Versicherte mit einer palliativen Chemotherapie im Klinikum Kassel, Klinik für Urologie, die sechs Zyklen umfasste und bis zum 18. Mai 2013 monatlich durchgeführt wurden.

Am 10. Juni 2013 wurde der Versicherte erneut in das Klinikum Kassel aufgenommen für eine geplante Erhaltungstherapie mit Vinflunine. 

Aufgrund der rapiden Verschlechterung des Allgemeinzustandes und Gewichtsverlustes infolge einer ausgeprägten Inappetenz bei hoch palliativer Tumorerkrankung und infauster Prognose wurde die Fortführung der Chemotherapie abgebrochen. Am xx. xxx 2013 verstarb der Versicherte im Klinikum.

Am 26. Juni 2013 beantragte die Klägerin eine Witwenrente bei der Beklagten und erklärte, die Heirat sei zur Sicherstellung der Pflege eingegangen worden und der Tod des Versicherten sei bei Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen. Weiter führte sie an besonderen Gründen auf, bereits von 1980 bis 1999 mit dem Versicherten verheiratet gewesen zu sein. Sie sei seit dem Jahr 1995 pflegebedürftig.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Hinterbliebenenrente ab, da die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, so dass die gesetzliche Vermutung einer sogenannten "Versorgungsehe" greife, die durch die Klägerin nicht widerlegt worden sei.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass sie auch nach der Scheidung in Kontakt geblieben seien und sich weiterhin gut verstanden hätten. Man habe sich erneut verliebt und im Jahr 2010 beschlossen, wieder zu heiraten. Der Versicherte habe die Eheschließung am 33. Jahrestag des Kennenlernens vornehmen wollen. Dies sei der 31. Oktober 2012 gewesen. Die Verlobung habe sodann am 31. Oktober 2010 stattgefunden. Bis zur Eheschließung sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Versicherte lebensbedrohlich erkrankt gewesen sei. 

Auch sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Erkrankung einen so schnellen Verlauf nehmen würde. Als im Oktober 2012 Beschwerden aufgetreten seien, habe man einen Wirbelsäulenschaden vermutet, da der Versicherte jahrelang als Lkw-Fahrer im Baustellenverkehr tätig gewesen sei. Die erste Person aus der Familie, die von der Krebserkrankung gewusst habe, sei die Tochter gewesen. Dies allerdings auch erst nach der Eheschließung. Sie selber sei aufgrund ihrer Erkrankung zunächst nicht informiert worden, da man Angst um ihren Gesundheitszustand gehabt habe. Erst die Leberbiopsie am 1. November 2012 habe eine "Manifestation eines solide gebauten Karzinoms" ergeben. Dies sei das erste Mal, dass ein Tumorverdacht bestanden habe. Die endgültige Diagnose einer Tumorerkrankung sei erst nach Eheschließung gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch noch nicht ersichtlich gewesen, dass die Erkrankung einen solch schnellen Verlauf nehmen würde.

Zur Stütze ihres Vortrags legte die Klägerin ein Attest des behandelnden Hausarztes vom 18. Juli 2013 vor, der bestätigte, dass am 31. Oktober 2010 eine Verlobung erfolgt sei mit dem Ziel einer Heirat am 33. Kennenlerntag, am 31. Oktober 2012.

Nach Auskunft der Stadt Kassel, Standesamt, war die Eheschließung am 26. Oktober 2012 angemeldet worden. Die Trauung sei am 31. Oktober 2012 im Klinikum Kassel vollzogen worden. Soweit aktenkundig hätten die erforderlichen Unterlagen bei der Trauung vorgelegen, so dass nicht von einer Nottrauung ausgegangen werden könne.

Im Rahmen der von der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2014 gab die Fachärztin für Allgemeinmedizin J. an, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die beschriebene lebensbedrohliche Erkrankung bereits vorgelegen habe. Es habe sich um eine fortgeschrittene Tumorerkrankung mit Absiedelung in die Leber und andere Gewebe aus dem Urogenitaltrakt gehandelt. Im Klinikum Kassel sei seit dem 23. Oktober 2012 eine aufklärende Diagnostik mit mehrfachen Gewebeentnahmen und diagnostischer Bildgebung erfolgt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei zumindest deutlich gewesen, dass es sich um eine ernsthafte Erkrankung handelte. Inwiefern der Versicherte zu diesem Zeitpunkt darüber aufgeklärt gewesen sei, dass eine Tumorerkrankung vorliegen könnte, sei aus den Unterlagen so nicht ersichtlich. Dass eine ernsthafte Erkrankung vorgelegen habe, habe auch zur Eheschließung und Heirat am 31. Oktober 2012 bereits erkannt worden sein müssen. Erst nach der Operation am 20. November 2011 habe das ganze Ausmaß der Tumorerkrankung erkannt werden können. Es sei eine palliative Chemotherapie bei fortgeschrittenem Ureterkarzinom rechts eingeleitet worden. Bei metastasierender Tumorerkrankung mit palliativer Chemotherapie könne von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, der Zeitraum der Lebenserwartung sei immer individuell verschieden, könne jedoch meist mit 6 bis 12 Monaten erwartet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwischen der Anmeldung der Trauung am 26. Oktober 2012 und der Trauung am 31. Oktober 2012 lägen nur fünf Tage. Die Klägerin habe keine weiteren Angaben zu den näheren Begleitumständen gemacht. Zwar sei zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einem Ableben des Versicherten in einem unmittelbar voraussehbaren Zeitraum nicht zu rechnen gewesen. Darüber, dass die gesundheitliche Situation des Versicherten als ernst anzusehen gewesen sei, hätten sich die Eheleute aber im Klaren sein müssen. Es stelle sich die Frage, warum die Eheschließung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet worden sei, wenn laut Angaben der Klägerin der Hochzeitstermin seit zwei Jahren festgestanden habe. Auch Vorbereitungen im Vorfeld einer Hochzeitsfeier seien nicht ersichtlich. Erst zu einem Zeitpunkt, als bereits abzusehen gewesen sei, dass eine ernst zu nehmende Erkrankung vorliege, sei die Eheschließung angemeldet und die Trauung kurze Zeit später im Krankenhaus vollzogen worden. Der Umstand, dass zwischen dem Versicherten und der Klägerin bereits früher eine Ehe bestanden habe und aus dieser Ehe eine Tochter hervorgegangen sei, sei nicht geeignet, die Annahme des Vorliegens einer Versorgungsehe zu widerlegen. Zwar könne das Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes durchaus von Relevanz sein, insbesondere, wenn dieses noch minderjährig sei. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung 31 Jahre alte gemeinsame Tochter sei jedoch nicht ersichtlich, dass hier ein Motiv für die erneute Eingehung der Ehe bestanden haben könnte.

Am 14. April 2014 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Zur Begründung trug sie vor, dass auch die beratende Ärztin der Beklagten darauf hingewiesen habe, dass erst am 20. November 2012 das Ausmaß der Erkrankung erkannt worden sei. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe keine Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bzw. der Schwere der Erkrankung bestanden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Eheschließungstermin bereits seit längerem festgestanden habe.

Das Sozialgericht holte Auskünfte der behandelnden Ärzte sowie der Klinik für Urologie ein. Diese gab an, dass der Versicherte am 23. Oktober 2012 als Verlegung aus der Belegabteilung für Urologie am Elisabeth Krankenhaus Kassel gekommen sei, wo er mit Fieber, Schüttelfrost, Abgeschlagenheit und Krankheitsgefühl aufgenommen worden sei. Dort sei eine Computertomografie des Abdomens ohne Kontrastmittel durchgeführt worden, die eine Raumforderung von 10 x 20 cm Durchmesser zeigte, ohne dass zwischen einem bösartigen Tumor und einem Abszess habe unterschieden werden können. Die Verlegung am 23. Oktober 2012 sei zur weiteren Aufklärung erfolgt. Am gleichen Tag sei um 18.04 Uhr eine Computertomografie mit Kontrastmittel durchgeführt worden mit der Anamnese und Fragestellung: Unklare große Raumforderung im rechten Nierenlager etwa 20 x 10 cm im Sono. In auswärtiger Bildgebung Abszess nicht von Raumforderung aufgrund mangelnder Bildqualität differenzierbar. Zusatzangaben anfordernder Arzt: Bitten um Nierenstudie zur Beurteilung Abszess DD: Tumor. Im Falle eines Abszesses wäre heute noch eine weitere Therapie notwendig.

Zusammengefasst ergaben sich bei der Computertomografie: mehrere Lebermetastasen, Lymphknotenmetastasen im Retroperitoneum und im kleinen Becken, eine Harnstauungsniere rechts mit retroperitonealem Hämatom und einem 6 x 4 cm großen Tumor im Bereich des Harnleiters. 

Laborchemisch zeigte sich ein stark erhöhter Tumormarker.

Am 25. Oktober 2012 sei unter der Verdachtsdiagnose eines fortgeschrittenen Tumors des oberen Harntrakts eine Punktion und Stanzbiopsie durchgeführt worden: "Indikation zum Eingriff und zum Röntgen ist eine große, teils zystische retroperitoneale Raumforderung, die die Niere komplett aufbraucht. Es besteht der hochgradige Verdacht auf Lymphknoten und Lebermetastasen. Klinisch ist ein fortgeschrittenes Urothelkarzinom der Niere am wahrscheinlichsten. Eine retrogene Abklärung des oberen Harntrakts und eine eventuelle perkutane Drainage der zystischen Raumforderung innerhalb des Tumors ist vorgesehen." Zusammengefasst habe diese Operation den Nachweis eines vollständigen Harnleiterverschlusses erbracht. Die Punktion der gestauten Niere habe einen Abszess ausschließen können. Es sei außerdem eine Stanzbiopsie des Tumors im Harnleiter durchgeführt worden. Wider Erwarten habe der histopathologische Befund dieser Biopsie aber keinen eindeutigen Nachweis eines bösartigen Tumors erbracht. Damit habe zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein dringender Tumorverdacht bestanden, aber kein histologischer Beweis vorgelegen.

Nach Vorstellung des Falles in der Tumorkonferenz am 29. Oktober 2012 sei beschlossen worden, eine Gewebeprobe der Lebermetastasen zu entnehmen. Diese Gewebeentnahme sei am 1. November 2012 durchgeführt worden. Histologisch sei der Nachweis eines Karzinoms, also eines malignen Tumors, am 2. November 2012 erfolgt. Bis zum histologischen Beweis eines in die Leber metastasierten Tumors am 2. November 2012 habe zwar der klinisch dringende Verdacht auf Vorliegen einer fortgeschrittenen bösartigen Erkrankung bestanden, diese sei aber nicht gesichert gewesen. Der Patient sei mit den jeweiligen Aufklärungen über den Befund und die Zielsetzung aufgeklärt worden.

Die Klägerin hielt daran fest, dass die Malignität des Tumors erst durch die histologische Untersuchung, die nach der Eheschließung stattgefunden habe, bestätigt worden sei. Ferner habe der Hausarzt bestätigt, dass das Datum der Eheschließung schon lange im Voraus geplant gewesen sei und zu einem Zeitpunkt festgelegt worden sei, zu dem noch keinerlei Erkrankung des Ehemannes der Klägerin bekannt gewesen sei. Die gesetzliche Vermutung sei daher widerlegt.

Die Klägerin trug weiter vor, sich telefonisch mit dem Standesamt in Verbindung gesetzt zu haben, um das "Angebot" zu klären. Ihr sei mitgeteilt worden, dass dies heute nicht mehr nötig sei. Man könne das Standesamt aufsuchen und sei eine Stunde später verheiratet. Am 26. Oktober 2012 habe sie selber die Hochzeit beim Standesbeamten angemeldet. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass der Ort der Eheschließung nicht relevant sei und man auch in der Klinik heiraten könne. Die Standesbeamtin G. habe sich in die Klinik begeben und die Trauung vorgenommen. Da das Datum der Eheschließung bereits zwei Jahre vorher festgestanden habe, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keinerlei Verdacht hinsichtlich der Erkrankung bestanden habe, sei die Vermutung der Versorgungsehe widerlegt.

Sie selber hätte den Termin eher verschoben und habe ihrem Ehemann gesagt, dass man doch warten könne, bis er wieder aus dem Krankenhaus "raus" sei. Dies habe er aber abgelehnt, weil er immer gesagt habe, am 33. Kennenlerntag heiraten zu wollen und deswegen solle das dann jetzt sein, auch im Krankenhaus.

Die Beklagte wies darauf hin, dass ab der Aufnahme im Klinikum Kassel am 23. Oktober 2012 der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer fortgeschrittenen bösartigen Erkrankung bestanden habe und der Versicherte darüber im Rahmen der durchgeführten Diagnostik aufgeklärt worden sei. Am 23. Oktober seien die Aufnahme in die Klinik und am 25. Oktober die Operation erfolgt sowie am 26. Oktober die Eheschließung angemeldet worden, welche am 31. Oktober 2012 durchgeführt worden sei. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei der Versicherte noch nicht vollumfänglich über die fortgeschrittene Tumorerkrankung und deren Folgen informiert gewesen, wohl aber über den klinisch dringenden Verdacht auf das Vorliegen einer fortgeschrittenen bösartigen Erkrankung. Die Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt.

Das Sozialgericht hat mit K., L. und M. M. drei der vier Kinder der Klägerin aus einer früheren Beziehung sowie D., E. D. und N. M. als Zeugen gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 22. Dezember 2016 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen. Zwar gehe das Gericht durchaus davon aus, dass es der erklärte Wunsch der Klägerin und des Verstorbenen gewesen sei, erneut ein Paar zu werden und zu heiraten. Allerdings reiche dieses allgemeine Motiv für die Widerlegung der Versorgungsehe nicht aus. Die Kammer sei nicht mit letzter Sicherheit davon überzeugt, dass hier derart besondere Umstände im Vollbeweis vorlägen, die die Annahme einer Versorgungsehe widerlegen könnten. Der Kammer blieben Zweifel, ob der Hochzeittermin schon lange festgestanden habe. Es sei nicht mit Sicherheit festzustellen, dass tatsächlich der Entschluss zur Hochzeit mit konkreten Einladungen und Planungen losgelöst von der Erkrankung des Versicherten festgestanden habe. Auffällig sei, dass die Zeugen dieses genaue Datum hätten benennen können, sonstige konkrete Details aber nicht. Nach Auskunft der Ärzte sei die Kammer auch davon überzeugt, dass der Versicherte vollumfänglich über den dringenden Verdacht einer weit fortgeschrittenen Krebserkrankung mit diversen Metastasen spätestens mit der Einlieferung ins Klinikum am 23. Oktober 2012 und im Rahmen der Aufklärung vor der Operation am 25. Oktober 2012 informiert gewesen sei.

Gegen das am 20. Januar 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Februar 2017 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung trägt sie vor, dass das Gericht deutlich gemacht habe, dass aus seiner Sicht zumindest für sie die Versorgungsabsicht keine Rolle bei der Eheschließung gespielt habe, da sie im Unklaren über die negativen Heilungsaussichten gewesen sei. Bereits aufgrund dieser Überlegung wäre der Klage stattzugeben gewesen, da zumindest bei ihr keine Versorgungsabsicht bestanden habe.

Das Gericht habe der Bewertung der Zeugenaussagen viel Raum eingeräumt. Es habe es letztlich als nicht bewiesen angesehen, dass das Hochzeitsdatum bereits seit längerer Zeit festgestanden habe. Dies habe das Gericht im Wesentlichen damit begründet, dass zwar alle Zeugen vom 31. Oktober als Datum für die Hochzeit berichtet hätten, dass aber niemand genau habe darlegen können, weshalb es zu genau diesem Datum gekommen sei. Das Gericht habe hingegen nicht gefragt, wie es möglicherweise dazu gekommen sei, dass der Grund für die Wahl des Hochzeitsdatums nicht im Verwandtenkreis dargelegt worden sei.

Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochene Urlaub im Bayerischen Wald habe vom 13. August bis 23. August 2012 stattgefunden. Während dieses Urlaubs habe der Enkel der Schwester der Klägerin berichtet, dass die Großeltern bald heiraten würden. Hierzu benenne sie die Zeugin O. O. und P. O. In diesem Urlaub sei für das Folgejahr der nächste Urlaub für die Zeit vom 4. Juli bis 14. Juli 2013 gebucht worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes C. A. für die Zeit ab 1. Juli 2013 in gesetzlichem Umfang zu gewähren,

hilfsweise die benannten Zeugen zu vernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel für zutreffend.

Der Senat hat eine schriftliche Zeugenaussage der Standesbeamtin G. vom 29. Oktober 2017 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte des Versicherten. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2016 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente hat. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

Nach § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie

1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.

Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt, da sie die Witwe des 2013 verstorbenen Versicherten ist, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte. Bei Antragstellung war die Klägerin bereits 62 Jahre alt und hat nicht wieder geheiratet.

Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersversorgungsvermögens vom 21. März 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das SGB VI eingefügt wurde, besteht ein Anspruch auf Witwenrente jedoch nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Ähnliche Regelungen gibt es in der Unfallversicherung, in der Kriegsopferversorgung und in der Beamtenversorgung. Die Regelung geht von der Annahme aus, der überlebende Ehegatte habe bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr in den meisten Fällen von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung noch keinen so großen Abstand genommen, dass er diese nicht nach dem Tod des anderen Ehegatten fortsetzen bzw. wieder aufnehmen oder sich eine selbständige Lebensführung neu erarbeiten könnte.

Der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung bei einer sog. Versorgungsehe ist dabei auch in Ansehung des durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz garantierten besonderen Schutzes der Ehe verfassungsgemäß, was bereits höchstrichterlich entschieden ist. Darüber hinaus verstößt die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI im Übrigen auch nicht gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI begründet für alle seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen die gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgungsehe Ziel der Eheschließung war.

Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat vom 31. Oktober 2012 bis zum 11. Juni 2013 und damit weniger als ein Jahr gedauert, so dass grundsätzlich die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI eingreift.

Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wie sich aus der in § 46 Abs. 2a SGB VI verwendeten Formulierung "es sei denn" ergibt. Sie ist widerlegt, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz kurzer Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Widerlegung der Vermutung erfordert nach § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 292 Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils. Der Vollbeweis verlangt dabei zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht hingegen nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Dies ändert zwar nichts an der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch ergebenden Amtsermittlungspflicht der Beklagten, führt im Ergebnis jedoch dazu, dass die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast von den Anspruchstellern zu tragen sind.

Die gesetzliche Vermutung, "dass es der alleinige und überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen", verfolgt den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden. Aus diesem Grund ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten der Frage nachzugehen, ob entgegen der Vermutung es doch nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Die Vermutung der Versorgungsabsicht ist nur dann widerlegt, wenn sich bei der Gesamtabwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, dass insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen. Dabei sprechen folgende besondere Umstände grundsätzlich gegen eine Versorgungsehe:

- plötzlicher unvorhersehbarer Tod ;
- die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nicht vorhersehbar;
- Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger - nach ausländischem Recht gültiger - Ehe lebende Ausländer;
- Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder bzw. Schwangerschaft;
- Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen;
- Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten.

Die vorgenannten Umstände sind jedoch keine pauschalisierten Widerlegungsgründe, die eine Versorgungsehe grundsätzlich ausschließen. 

Maßgebend sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalles, die in einer Gesamtbetrachtung miteinander abzuwägen sind.

Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die Beweggründe beider Ehegatten an. Allgemeine Gesichtspunkte, wie sie in mehr oder weniger starker Ausprägung nahezu bei jeder Eheschließung als Motiv eine Rolle spielen können, rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme von "besonderen Umständen" im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI. Um die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn allein der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen, die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, das Bedürfnis, sich zum Ehepartner zu bekennen oder vergleichbare Beweggründe ausschlaggebend für die Eheschließung gewesen sind. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe derart im Vordergrund standen und für den Heiratsentschluss ausschlaggebend waren, dass in Ansehung der konkreten Situation im Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr von einem überwiegenden Versorgungszweck der Eheschließung ausgegangen werden kann. Dabei sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Allgemeinen jeder der Eheschließenden nicht nur ein Motiv, sondern mehrere Beweggründe haben wird. Die Gewichtverteilung der Motive beider Ehegatten kann so vielfältig sein, dass sich nicht generell sagen lässt, in welchen Fällen das auf die Versorgung gerichtete Motiv des einen Ehegatten bedeutungslos ist.

Die abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles. Die von dem hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falles zu bewerten. 

Nur anhand einer solchen Gesamtbewertung lässt sich feststellen, ob die Ehe nicht mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist.

Eine besonders gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- und Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei der Heirat eines bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht widerlegt. Insgesamt gilt, dass bei der abschließenden Gesamtbewertung insbesondere die Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein müssen, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe bei dem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend die gesetzlich unterstellte Versorgungsabsicht zur Überzeugung des Senats nicht durch den Nachweis "besonderer Umstände" widerlegt. Denn der Senat kann nach Gesamtabwägung der für den Eheschluss im vorliegenden Fall maßgebenden, ermittelbaren Beweggründe nicht mit der für den Vollbeweis notwendigen Gewissheit feststellen, dass die Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Versicherten nicht allein oder nicht überwiegend der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gedient hat, mithin neben dem vom Gesetzgeber vermuteten Versorgungscharakter der Ehe zumindest gleichwertige andere besondere Motive vorgelegen haben.

Allein der Umstand, dass die Klägerin und der Versicherte "aus Liebe" geheiratet haben, ist kein besonderes Motiv, sondern ein Umstand, der im allgemeinen Grund für eine Eheschließung ist.

Die Klägerin hat im Wesentlichen als besonderen Umstand geltend gemacht, dass die Absicht, am 31. Oktober 2012 zu heiraten, bereits seit dem 31. Oktober 2010 bestanden habe. Das Sozialgericht hat dazu eine äußerst umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und für den Senat nachvollziehbar dargelegt, warum es davon letztlich nicht voll überzeugt war.

Gegen einen bereits seit dem 31. Oktober 2010 feststehenden Hochzeitstermin am 31. Oktober 2012 könnte nach Auffassung des Senats im Übrigen auch sprechen, dass die Klägerin bei der vorgetragenen Verlobung selbst bereits 60 Jahre alt und langjährig schwerst krank war. Im Hinblick darauf erschließt sich nicht so recht, warum bei einer konkreten Heiratsabsicht noch zwei Jahre gewartet wird oder warum der Hochzeitstermin, wenn diesem ein solcher Stellenwert zukommt, nicht frühzeitig beim Standesamt angemeldet wird. Die Zeugin G. hat insoweit bestätigt, dass eine Anmeldung zur Eheschließung 180 Tage vor dem Termin möglich war. Trotz dieser Überlegungen musste der Senat dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, "die benannten Zeugen zu vernehmen", nicht nachgehen. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Beweisantrag überhaupt prozessual ordnungsgemäß gestellt worden ist, weil nach § 153 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 373 ZPO der Zeugenbeweis angetreten wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. Denn selbst wenn der Enkel der Schwester der Klägerin tatsächlich gleich zu Beginn des Sommerurlaubs 2012 im Bayerischen Wald von einer baldigen Heirat erzählt habe und bereits in diesem Urlaub für das Folgejahr der nächste Urlaub vom 4. bis 14. Juli 2013 gebucht worden sein sollte, mithin diese von der Klägerin behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt würden, würde eine Abwägung aller Umstände dieses konkreten Einzelfalles ergeben, dass dennoch ein zumindest gleichwertiges Vorliegen besonderer, von der Versorgungsabsicht verschiedener Umstände nicht festgestellt werden kann.

Zu Gunsten der Klägerin unterstellt der Senat dabei, dass die Klägerin tatsächlich im Hinblick auf ihre eigenen Erkrankungen durch den Versicherten erst nach der Eheschließung über die Art der Erkrankung informiert wurde. Dies führt aber nicht dazu, dass die Vermutung der Versorgungsehe widerlegt wäre. Dass die Vermutung der Versorgungsabsicht widerlegt sei, wenn nachweislich für einen der Ehegatten die Versorgungsabsicht nicht maßgebend war, gilt nicht ausnahmslos. Die Gewichtverteilung der Motive beider Ehegatten kann so vielfältig sein, dass sich nicht generell sagen lässt, in welchen Fällen das auf die Versorgung gerichtete Motiv des einen Ehegatten bedeutungslos geworden ist. Denn aufgrund der gesamten Umstände kommt im konkreten Fall den Beweggründen des Versicherten ein besonderes Gewicht zu, da die Eheschließung am 31. Oktober 2012 maßgeblich auf dem Wunsch des Versicherten beruhte, an diesem Tag zu heiraten. Der Versicherte hatte es auf die konkrete Nachfrage der Klägerin abgelehnt, die Eheschließung auf die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt zu verschieben, obwohl dies der Klägerin lieber gewesen wäre und das Datum damit für die Klägerin offenkundig keinen so hohen Stellenwert hatte.

Bei dem Versicherten kann der Senat aber nicht mit Sicherheit ausschließen, dass maßgebliches Motiv die Versorgungsabsicht in Kenntnis der tödlichen Erkrankung war. Bei verständiger Würdigung des medizinischen Berichtswesens kann zur Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass die tödlichen Folgen der bei dem Versicherten vorliegenden Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung dem Versicherten nicht bekannt waren.

Bereits die Verlegung in das Klinikum Kassel erfolgte, weil aufgrund der im Elisabeth Krankenhaus möglichen Untersuchungen nicht geklärt werden konnte, ob lediglich ein Abszess oder eine Tumorerkrankung vorlag. Im Klinikum Kassel wurde noch am Verlegungstag die Diagnostik fortgesetzt, da bei Vorliegen eines Abszesses sofort die notwendige Therapie hätte eingeleitet werden müssen. Die Computertomografie am 23. Oktober ergab bereits die Diagnosen: mehrere Lebermetastasen, Lymphknotenmetastasen im Retroperitoneum und im kleinen Becken, sowie eines 6 x 4 cm großen Tumors im Bereich des Harnleiters. Laborchemisch zeigten sich stark erhöhte Tumormarker. Damit wusste der Versicherte am 23. Oktober 2012 um seine Krebserkrankung. Die Schwere der Erkrankung war auch einem medizinischen Laien aufgrund von Lebermetastasen und Lymphkontenmetastasen ohne weiteres erkennbar. Aufgrund dessen bestand die Verdachtsdiagnose eines fortgeschrittenen Tumors, es fehlte lediglich der histologische Nachweis. Noch am Tag der Eheschließung wurde der Versicherte über die für den Folgetag anstehende Leberbiopsie aufgeklärt. Im Grunde wurde der Versicherte vom 23. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 fast täglich mit der Verdachtsdiagnose eines fortgeschritten Tumors konfrontiert, der aus medizinischer Sicht nur deshalb als "Verdachtsdiagnose" aufgeführt wurde, weil noch kein histologischer Nachweis vorlag.

Auch wenn der histologische Nachweis des Tumors letztlich erst am 1. November 2012 gelang, wusste der Versicherte aufgrund der Aufklärung vor den jeweiligen Untersuchungen, worum es bei den Untersuchungen ging, so dass er auch Kenntnis von der Diagnose einer fortgeschrittenen Tumorerkrankung hatte.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Lebenserwartung des Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung exakt - nach Monaten - bestimmbar war. Entscheidend ist, ob das Ableben des Versicherten vorhersehbar ist und nicht unerwartet auftritt. Das muss vorliegend mit Blick auf die Schwere der Krebserkrankung, die sich z.B. in den Lebermetastasen, den Lymphknotenmetastasen und dem Harnleitertumor zeigte, zweifellos bejaht werden. Selbst für einen medizinischen Laien ist bei diesen Diagnosen klar erkennbar, dass mit einem tödlichen Verlauf in relativ kurzer Zeit zu rechnen ist.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Versicherte auch nach der Krankenhausbehandlung im Jahr 2012 noch Zukunftspläne in Form von Reiseplanungen für das Jahr 2016 hegte, vermag dies den Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Versicherte keine Kenntnis von der nur noch relativ kurzen Überlebenszeit hatte. Der Versicherte war ausweislich des Pflegegutachtens kaum noch in der Lage, sich selbständig fortzubewegen. 

Das Gangbild war bei der Begutachtung verlangsamt, kleinschrittig, tippelnd, ataktisch, schlürfend. Das Anheben der Beine war schwächebedingt nur kurzzeitig mühsam bis ca. 15 cm über Bodenniveau möglich. Das Erheben aus dem Sitzen oder Liegen erfolgte tagsüber weitestgehend selbständig durch Abstützen, mehrmaliges Schwungholen und Hochziehen am Mobiliar gelang jedoch häufig erst beim zweiten oder dritten Versuch mühevoll. Der Versicherte war antriebslos, depressiv. Aufgrund von Schwäche waren häufige Ruhepausen notwendig. Dass der Versicherte bei diesem Gesundheitszustand ernsthaft davon ausgegangen sein soll, in absehbarer Zeit reisefähig zu sein, überzeugt den Senat nicht.

Aufgrund der Kenntnis des Versicherten hat der Senat erhebliche Zweifel, dass das Hauptmotiv des Versicherten für die Eheschließung am 31. Oktober 2012 der Wunsch war, am 33. Kennenlerntag zu heiraten. Vielmehr spricht einiges dafür, dass dieser unterstellte - Wunsch überlagert wurde von dem Wunsch des Versicherten, in Kenntnis seiner tödlich verlaufenden Erkrankung eine Versorgung der Klägerin sicher zu stellen.
Dafür spricht, dass es der Versicherte auf die konkrete Nachfrage der Klägerin abgelehnt hat, die Eheschließung auf die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt zu verschieben, obwohl dies der Klägerin lieber gewesen wäre und das Datum für die Klägerin keinen so hohen Stellenwert hatte. Dass der Versicherte derart "rücksichtslos" war, nur wegen des Datums im Klinikum zu heiraten, obwohl der Klägerin dies nicht so recht war und der Wunsch nach einer "schönen" Hochzeit bzw. einer Eheschließung in angemessenem Rahmen gerade vor dem Hintergrund der langen Wartezeit auf diesen Termin verständlich und berechtigt erscheint, erschließt sich nach Aktenlage und Schilderung der Klägerin von ihrem Ehemann nicht. Gerade das Gegenteil ist der Fall. So hat die Klägerin vorgetragen, dass sich ihr Ehemann trotz der jahrelangen Trennung immer um sie gekümmert und ihr zur Seite gestanden habe. Beharrt er dann aber auf einer Eheschließung im Krankenhaus, spricht dies dafür, dass nunmehr sein Bestreben nach einer Versorgung der Klägerin derart in den Vordergrund getreten ist bzw. er eine Eheschließung noch vor seinem Tod sicherstellen wollte, unabhängig vom Ort der Trauung. Dafür spricht auch der letzte Vortrag der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der Versicherte entweder im Krankenhaus oder überhaupt nicht heiraten wollte.

Es ergibt sich auch keine Zwangsläufigkeit, dass bei schon länger bestehenden Hochzeitsplänen von der Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe auszugehen ist. Auch in diesem Fall hat eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Bei einer solchen Gesamtwürdigung verbleiben dem Senat Zweifel, dass dieser Umstand für den Versicherten letztlich ausschlaggebend war, am 31. Oktober 2012 zu heiraten und ob nicht die Kenntnis von der tödlichen verlaufenden Krebserkrankung derart in den Vordergrund gerückt war, dass diese und ein möglicher Wunsch, die Klägerin versorgt zu wissen, überwogen.

Allein der Umstand, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits seit Januar 2011 wieder in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt hat, beide bereits einmal langjährig miteinander verheiratet gewesen waren bis zur Scheidung im Jahr 2000 und sich auch danach immer gut verstanden hatten, widerlegt nicht das Vorliegen einer Versorgungsehe. Dieser Aspekt kann genauso gut ein Indiz dafür sein, dass aufgrund der jahrzehntelangen Verbundenheit ein besonders großes Interesse des Versicherten daran bestand, die Klägerin versorgt zu wissen.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Pflegeehe können im vorliegenden Fall nicht bejaht werden, auch wenn die Klägerin dies bei Beantragung der Witwenrente angegeben hat. Die Klägerin hat die Pflege des Versicherten nicht übernommen, weil sie selber langjährig pflegebedürftig ist. Vielmehr wurde der Versicherte ausweislich des Pflegegutachtens vom 27. Dezember 2012 von seiner Tochter und Frau H. gepflegt.

Auch der Umstand, dass die Klägerin und der Versicherte eine gemeinsame Tochter haben, begründet keinen besonderen Umstand. Ein solcher besonderer Umstand kann bejaht werden, wenn die Eheschließung im Zusammenhang mit der Erziehung gemeinsamer Kinder erfolgt. Der Wunsch nach Legitimierung der Verhältnisse im Rahmen eines familienhaften Zusammenlebens kann dabei ebenso wie auch die Sicherung der Betreuung von minderjährigen Kindern durch den Hinterbliebenen im Falle des Todes eines der Lebenspartner ein nachvollziehbares und anerkennenswertes Motiv für eine Eheschließung sein, welches den Versorgungscharakter der Ehe in den Hintergrund treten lässt. Eine derartige Fallkonstellation kann vorliegend indes nicht bejaht werden. Die gemeinsame Tochter der Klägerin und des Versicherten war bei Eheschließung bereits 31 Jahre alt, so dass es ganz offenkundig nicht mehr um eine Sicherstellung der Betreuung gehen konnte.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 06/05/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger
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Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB.
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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.