Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2004 - VI ZR 105/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten. Bei diesen konnten durch den Einwurf von 1-DM-Münzen kleinere Spielsachen und Kaugummis ausgelöst werden. Die Beklagte vertrieb sogenannte "Eikachips", Kunststoffmarken, die als Auslöser für Einkaufswagen verwendet werden konnten. Diese hatten die Abmessungen von 1-DM-Münzen und entsprachen damit nicht den Anforderungen von § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (im Folgenden: Medaillenverordnung, Medaillen-VO).Mit den Kunststoffmarken ließen sich die Warenautomaten der Kläger, die nur mit einem mechanischen Quetsch-Prüfmechanismus ausgestattet waren , ebenso betätigen wie mit 1-DM-Münzen. In dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2001 fanden sich in den Automaten der Kläger eine Vielzahl von Eikachips. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz des ihnen durch den Einwurf der Chips anstatt regulärer Geldmünzen entstandenen Schadens, ferner Feststellung der Verpflichtung, auch zukünftigen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 2003, 1409 f. veröffentlicht ist, scheiden Schadensersatzansprüche der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB bereits deswegen aus, weil § 3 Satz 1 der Medaillenverordnung kein Schutzgesetz zugunsten der Betreiber und Aufsteller von Automaten darstelle. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Ähnlich wie bei § 267 StGB, der die Sicherheit und Zu verlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen solle, diene die Medaillenverordnung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Die vomBundesgerichtshof zum Schutzgesetzcharakter des § 267 StGB entwickelten Grundsätze griffen somit auch hier. Zwar solle § 3 Satz 1 Medaillen-VO gerade auch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Münzverkehrs in Automaten sicherstellen. Damit sei aber nur das allgemeine öffentliche Interesse daran geschützt , mit Münzen in Automaten auch bei rein mechanischer Prüfung mit einer gewissen Zuverlässigkeit bezahlen zu können. Der Schutz der jeweiligen Automatenaufsteller und -betreiber vor betrügerischer Verwendung von Marken und Medaillen sei damit jedoch nur reflexartig verbunden und so schwach und undeutlich ausgeprägt, dass nicht angenommen werden könne, die Medaillenverordnung sei auch direkt auf den Schutz von Vermögensinteressen konkreter Personen ausgerichtet.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I, 3520) dem Grunde nach zu. 1. § 3 Satz 1 Medaillen-VO ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgut der Vorschrift ist zwar im Ausgangspunkt die Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs. Diese umfaßt indes insbesondere auch die Sicherheit des beim Verkauf oder bei sonstigen Leistungen durch Automaten betriebenen Zahlungsverkehrs. Auch das Vermögen des einzelnen Automatenaufstellers ist geschützt.a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356 ff.; ferner BGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.N.).
b) Bei diesem Verständnis ist § 3 S. 1 Medaillen-VO ein Gesetz zum Schutz der Automatenaufsteller, die durch die Verwendung von entgegen § 3 Satz 1 Medaillen-VO hergestellten Marken geschädigt werden. aa) § 3 Medaillen-VO beruht auf der Grundlage des § 12 a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen (vom 8. Juli 1950, BGBl. I, 323, in der Fassung vom 15. August 1974, BGBl. I, 1942, 1943; im Folgenden: MünzG). Danach wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, daß Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen besteht , hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Mit der Medaillenverordnung vom
13. Dezember 1974 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 3 Medaillen-VO lautet: "Medaillen und Marken müssen einen Durchmesser von weniger als 19,0 Millimetern oder mehr als 30,0 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine Stärke von weniger als 5 % oder aber mehr als 10 % ihres Durchmessers haben. Satz 1 gilt nicht für Medaillen und Marken aus Legierungen mit mehr als 20 % Gold, Platin oder Iridium oder mit mehr als 90 % Silber." Von diesem Verbot sind in § 4 Abs. 1 Medaillen-VO u.a. ovale, elliptische oder drei- bis sechseckige und auch solche kreisförmigen Marken und Medaillen ausgenommen, die in ihrer Mitte ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen. Nach § 1 der Verordnung dürfen Medaillen und Marken nur hergestellt , angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entsprechen. Ein Verstoß dagegen ist nach § 5 ordnungswidrig im Sinne des § 11a Abs. 4 MünzG. bb) In § 3 Medaillen-VO und in der Ermächtigungsgrundlage des § 12a MünzG ist das Vermögen der Automatenaufsteller als Verletzungsobjekt oder als Objekt konkreter Gefährdung nicht genannt. Der Wortlaut der Vorschriften läßt auch sonst nicht ohne weiteres erkennen, daß die Regelung individualschützenden Charakter haben soll. Der Charakter des § 3 Medaillen-VO als Schutzgesetz zugunsten der Automatenaufsteller ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte. § 3 Satz 1 Medaillen-VO gehört zu den Normen, die den Geld- und Zahlungsverkehr schützen. Die Vorschriften der Medaillenverordnung ergänzen den durch die Normen über die Geldfälschungsdelikte gewährten Schutz (vgl. Gramlich, Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz, § 11a MünzG
Rn. 2; LK/Ruß, 11. Aufl., § 146 StGB Rn. 9 zu § 11a MünzG). Während die Fälschung von Geld, d.h. von Geldscheinen und gültigen Münzen, in den §§ 146 ff. StGB unter Strafe gestellt ist, soll die Medaillenverordnung mit der Androhung von Bußgeld die Herstellung von Medaillen und Marken verhindern, die mit Münzen verwechselt werden können (§ 12a MünzG). Die Geldfälschungsdelikte stellen sich als Sonderfall der Urkundsdelikte dar (BGHSt 23, 229, 231; NK/Puppe, Vor § 146 Rn. 1; SK-StGB/Rudolphi, vor § 146 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der allgemeine Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) das Vermögen des Einzelnen nicht schützt und daher kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 100, 13, 15). Darauf stellt das Berufungsgericht u.a. maßgeblich ab. Die Revision meint dagegen, die Grundsätze jener Entscheidung paßten im vorliegenden Fall nicht, weil die Schutzrichtung des § 3 Satz 1 Medaillen -VO unmittelbar und direkt auf die vorliegend gegebene Art und Weise der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abziele. Dies erweist sich als zutreffend. (1) Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß deutliche Parallelen zwischen dem Schutzzweck des § 267 StGB und dem des § 3 Medaillen-VO bestünden. So wie jene Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schütze, sichere diese Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Sowohl durch eine Urkundenfälschung als auch durch einen Verstoß gegen die Medaillenverordnung könnten individuelle Vermögensinteressen berührt werden. Doch bleibe der Schutz dieser Individualinteressen in der Medaillenverordnung ebenso undeutlich wie in § 267 StGB. Für diese Argumentation mag die Nähe der Vorschriften der Medaillenverordnung zu den Geldfälschungsdelikten sprechen. Deren Schutzgut ist die
Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs sowie das Vertrauen in diesen und damit auch die Münzhoheit des Staates (BGHSt 42, 162, 169; Dreher/Kanein, Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 67; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 146 Rn. 1; LK/Ruß, 11. Aufl., vor § 146 StGB Rn. 6; NK/Puppe, aaO, Rn. 2 ff ; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 26. Aufl., § 146 Rn. 1; Hefendehl, JR 1996, 353, jeweils m.w.N.); ein individuelle Vermögensinteressen betreffender Schutzzweck wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur insoweit nicht diskutiert. Ob es sich generell verbietet anzunehmen, auch die Individualinteressen bestimmter Empfängergruppen von Falschgeld könnten als geschützt anzusehen sein, kann hier dahinstehen. (2) Der aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Medaillen-VO ersichtliche vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck dieser Regelung ist jedenfalls (auch) auf einen Schutz der Automatenaufsteller gerichtet. Dies ergibt sich deutlich aus den Ausführungen in der Begründung zum Entwurf einer Verordnung über die Herstellung von Medaillen und Marken vom 17. September 1928 (Reichsratsdrucksachen 1928, 110; umgesetzt in der Verordnung über die Herstellung von Medaillen und Marken vom 27. Dezember 1928, RGBl. 1929 I, 2). Zu dessen § 3 Abs. 1, der in den wesentlichen Grundzügen § 3 Satz 1 der hier in Frage stehenden Medaillenverordnung entsprach, heißt es dort: "§ 2 Abs. 1 [gemeint ist § 3 Abs. 1 der letzten Entwurfsfassung] trifft Bestimmung über die Größenverhältnisse der Medaillen und Marken. Die Vorschrift soll einmal verhüten, daß Marken oder Medaillen ... zur Täuschung des Publikums als Münzen verwendet werden. Sie soll ferner aber auch die Interessen des Automatenbetriebs schützen. Betrügerische Verwendungen namentlich von wertlosen Marken sind in den zahlreichen Automaten der Reichspost, Reichsbahn , Kleinbahnen und sonstigen Wirtschaftsbetriebe nicht selten und haben empfindliche Benachteiligungen der Automatenbesitzer zur Folge gehabt...
Die Änderung der Durchmesserzahlen erschien deshalb notwe ndig, weil die Zahl der Automaten mit Einwurf für 50-Reichspfennig- und 1-ReichsmarkStücke im Vergleich zu früheren Zeiten erheblich zugenommen hat... Sofern die Marken mit den Durchmessern von ... mm das Gewicht der Reichsmünzen mit dem gleichen Durchmesser vermeiden ... erscheint eine Schädigung sowohl des Publikums als auch der Automatenindustrie durch Verwendung derartiger Marken ausgeschlossen, während andererseits den Interessen der Marken verarbeitenden Industrie Rechnung getragen ist. Von einem Verbote , Marken mit dem Durchmesser des 5-Reichspfennigstücks herzustellen, ist abgesehen worden, mit Rücksicht auf die Marken herstellende Industrie, zumal noch nicht erwiesen ist, daß das Verbot zum Schutze der Automaten unbedingt erforderlich ist." Zu § 3 (gemeint ist § 4 der letzten Entwurfsfassung) ist u.a. ausgeführt: "Nach § 3 sollen alle Medaillen und Marken von ovaler oder drei- bis achteckiger Form von dem Verbot im § 2 nicht betroffen werden, weil solche Medaillen und Marken schon durch ihre Form sich von den Reichsmünzen unterscheiden und sich für den Automaten nicht verwenden lassen..." Grund für das Verbot, den Geldmünzen nach der Größe vergleichbare Medaillen und Marken herzustellen, war also explizit der Schutz der Automatenaufsteller. Dem lag durchaus die Auffassung zugrunde, daß die gesetzliche Grundlage (§ 14 Ziffer 2 des Münzgesetzes vom 30. August 1924, RGBl. II, 254) die Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs beabsichtigte, wozu aber nach Auffassung des Verordnungsgebers auch die "Freihaltung des Verkehrs von münzähnlichen Zeichen" gehörte, die die "unbedingt notwendige Übersichtlichkeit und Klarheit im Münzwesen beeinträchtigen, zu Betrügereien Anlaß geben könnten und geeignet sind, den Münzfälschungen Vorschub zu
leisten" (vgl. die Einleitung zur Entwurfsbegründung vom 17. September 1928, aaO). (3) Von den dargestellten Verordnungszielen haben sich die späteren Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst. In den nachfolgenden Medaillenverordnungen sind die verbotenen Maße von Medaillen und Marken den jeweils gültigen und für die Automatenbenutzung geeigneten Geldstücken angepaßt worden. Angesichts des vom ursprünglichen Verordnungsgeber ausdrücklich hervorgehobenen, später perpetuierten und bei der Art der getroffenen Regelung auch einzig naheliegenden sinnvollen Ziels können die Ausführungen des erkennenden Senats zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 267 StGB (BGHZ 100, 13 ff.) hier nicht herangezogen werden. Die Annahme, der den Automatenaufstellern durch § 3 Medaillen-VO gewährte Schutz könne angesichts vielfältiger anderer geschützter Interessen nur ein Reflex sein, der durch die Befolgung der Norm zwar objektiv erreicht werden könne, aber nicht in ihrem spezifischen Aufgabenbereich liege, weshalb der Schutz "schwach" und "undeutlich" sei (so die Formulierung in dem Senatsurteil BGHZ 100, 13, 18 f. zu § 267 StGB), erschiene als verfehlt. Vielfältige andere möglicherweise geschützte Interessen sind bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich und der Schutz ist nicht undeutlich ausgestaltet, sondern auf die mögliche Verwendung der verbotenen Medaillen und Marken bei der Automatenbenutzung geradezu zugeschnitten. 2. Sind hiernach die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bereits aus § 823 Abs. 2 BGB begründet, so kann dahinstehen, ob sie sich - wie die Revision meint - auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Nicht zu entscheiden ist auch die in den Revisionsschriftsätzen der Parteien angesprochene Frage, in welchem Umfang die Kläger zu entschädigen sind. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - dazu keine Ausführungen gemacht.
Es wird dieser Frage, nachdem die Haftung zum Grunde zu bejahen ist, nunmehr nachzugehen haben.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.
(2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.
(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn
- 1.
sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet, - 2.
sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind, - 3.
sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder - 4.
sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.
(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
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