Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - V ZR 232/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR232.16.0
bei uns veröffentlicht am30.06.2017
vorgehend
Landgericht Bremen, 8 O 1697/14, 30.12.2015
Landgericht Bremen, 2 U 11/16, 09.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 232/16
Verkündet am:
30. Juni 2017
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR232.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen einer Wohnung im Gebäude S. Straße 5 in B. und in ungeteilter Erbengemeinschaft Erbinnen des 2011 verstorbenen Dr. E. . Die Klägerin zu 1 ist aufgrund Anordnung des Erblassers zugleich Testamentsvollstreckerin hinsichtlich des Erbanteils der Klägerin zu 2. Für den Erblasser und die Klägerin zu 1 bestand ein dingliches Vorkaufsrecht für das nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründete Teileigentum an einer auf dem Grundstück S. Straße 5 befindlichen Garage. Diese verkauften deren Eigentümer, die Mitglieder der Erbengemeinschaft A. /W. , zusammen mit dem Grundstück S. Straße 7 mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2013 an den Ehemann der Beklagten und schlossen am selben Tage mit der Beklagten einen Mietvertrag über die Garage mit einer Laufzeit von 26 Jahren unter Aus- schluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters zu einer monatlichen Miete von 35 Euro.
2
In einer notariellen Urkunde vom 20. Februar 2014 erklärten die Klägerinnen gegenüber der Erbengemeinschaft A. /W. , das Vorkaufsrecht über die Garage am 23. Januar 2014 fristgerecht ausgeübt zu haben. Weiter erklärten die Urkundsbeteiligten, die Wirksamkeit dieser Vorkaufsrechtsausübung anzuerkennen. Die Urkunde enthält zudem die Auflassung des Teileigentums an die Klägerinnen „in Erbengemeinschaft“, die mit diesem Zusatz im Juli 2014 als Eigentümerinnen in das Grundbuch eingetragen wurden. Im August 2014 kündigten sie den Mietvertrag mit der Beklagten fristlos, hilfsweise ordentlich.
3
Mit ihrer Klage verlangen sie von der Beklagten die Räumung und Herausgabe der Garage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision und begehrt weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe aus § 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB zu. Sie seien in Erbengemeinschaft Eigentümerinnen der Garage geworden. Zwar sei das Vorkaufsrecht nicht übertragbar und daher nur die Klägerin zu 1 zum Vorkauf berechtigt gewesen. Gleichwohl sei mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kaufvertrag mit beiden Klägerinnen in Erbengemeinschaft zustande gekommen. Die Klägerin zu 1 habe nämlich das Vorkaufsrecht mit Zustimmung der Vorkaufsverpflichteten auf die mit der Klägerin zu 2 bestehende Erbengemeinschaft übertragen können. Das sei ausweislich der Urkunde vom 20. Februar 2014 geschehen.
5
Die Klägerinnen hätten den Mietvertrag über die Garage wirksam ordentlich gekündigt. Den vertraglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts müssten sie sich nicht entgegenhalten lassen, weil der Mietvertrag insoweit sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig sei. Die langjährige Bindung des Vermieters sei dazu geeignet gewesen und habe den Zweck gehabt, die Ausübung des Vorkaufsrechts über die Garage zu verleiden. Durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Mietzeit von 26 Jahren und eine Monatsmie- te von 35 € bei einem Kaufpreis für die Garage von 20.000 € stelle sich der Kaufvertrag für jeden Erwerber als wirtschaftlich äußerst unattraktiv dar. Die Beklagte habe dabei mit den Vorkaufsverpflichteten einverständlich zusammengewirkt. Beiden Vertragsteilen sei das Vorkaufsrecht ebenso bekannt gewesen wie der Umstand, dass das Objekt in allernächster Zeit in das Eigentum des Ehemannes der Beklagten übergehen würde. Die Erbengemeinschaft A. /W. habe an der Vermietung angesichts des Verkaufs am selben Tage auch kein eigenes Interesse gehabt. Ebenso wenig sei ein Interesse des Ehemannes ersichtlich, die Garage an seine Ehefrau zu vermieten. Die Vertragsgestaltung sei insgesamt erkennbar ungewöhnlich und für sich genommen völlig überflüssig.

II.

6
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zutreffend an, dass die Klägerinnen gemeinschaftlich aus § 546 Abs. 1 BGB oder aus § 985 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten Räumung und Herausgabe der Garage verlangen können.
7
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen für die genannten Ansprüche aktivlegitimiert sind. Sie sind nach dem Inhalt des Grundbuchs gemeinschaftlich zur gesamten Hand, nämlich als Miterbinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft nach § 2032 Abs. 1 BGB Eigentümerinnen der von der Beklagten angemieteten Garage. Für ihr Eigentum streitet daher die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB. Diese hat die Beklagte nicht widerlegt. Hierzu genügt es nicht, die Vermutung zu erschüttern; vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 11). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht.
8
a) Dass die Garage in der notariellen Vereinbarung vom 20. Februar 2014 „an die Erbengemeinschaft“ aufgelassen worden ist, führt nicht zur Un- wirksamkeit der Auflassung. Die Erbengemeinschaft ist allerdings nicht rechtsfähig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 Rn. 7) und kann folglich selbst kein Eigentum an Grundstücken erwerben. Grundstückseigentümer können vielmehr nur die Miterben sein, gesamthänderisch verbunden in der Erbengemeinschaft (BGH, Beschluss vom 28. April 2014 - BLw 2/13, NJW-RR 2014, 1170 Rn. 16). Nach dem Grundsatz, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, die die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 18 mwN), ist die Auflassung jedoch dahin auszulegen, dass die Klägerinnen in Erbengemeinschaft zur gesamten Hand Eigentümerinnen werden sollten. Als solche sind sie auch in das Grundbuch eingetragen worden (vgl. § 47 Abs. 1 GBO).
9
b) Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass die Klägerinnen das Eigentum an der Garage aus Rechtsgründen nicht als Gesamthandseigentümerinnen erwerben konnten.
10
aa) Richtig ist zwar, dass Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nur im Rahmen von § 2041 BGB Eigentum für den Nachlass erwerben können; dies gilt auch für Grundeigentum (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 19 Rn. 95 und § 20 Rn. 33; KEHE/Munzig, GBR, § 20 GBO Rn. 51). Ein solcher Erwerb kommt hier aber in Betracht.
11
bb) § 2041 BGB regelt drei Formen des Erwerbs von Gegenständen für den Nachlass (siehe etwa MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2041 Rn. 6; PWW/Zimmer, BGB, 10. Aufl., § 2041 Rn. 3 ff.; Staudinger/Löhnig, BGB [2016], § 2041 Rn. 2 ff.; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 2041 Rn. 2 ff.). Danach gehört das zum Nachlass, was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts, also eines schuldrechtlichen oder dinglichen Anspruchs erworben wird (Rechtssurrogation ), ebenso das, was für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Nachlassgegenständen kraft Gesetzes erworben wird (Ersatzsurrogation ) sowie schließlich das, was durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht (Beziehungssurrogation).
12
Zweck der in § 2041 BGB getroffenen Surrogationsregelung ist, die wirtschaftliche Einheit und den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85, NJW 1987, 434, 435; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2041 Rn. 1; Erman/Bayer, aaO, Rn. 1). Daher ist die im Falle der Beziehungsurrogation erforderliche Beziehung zwischen Rechtsgeschäft und Nachlass - ungeachtet des Meinungsstreits um die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm im Übrigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1968 - III ZR 63/66, NJW 1968, 1824; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2041 Rn. 13 ff.) - nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn der Erwerb nach der Willensrichtung des rechtsgeschäftlich Handelnden dem Nachlass zu Gute kommen soll (subjektive Komponente) und weiter ein innerer Zusammenhang mit dem Nachlass besteht (objektive Komponente), der auch in einer wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit begründet sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 121, 122 f.; Staudinger/Löhnig, BGB [2016], § 2041 Rn. 7; Palandt/ Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2041 Rn. 2; PWW/Zimmer, BGB, 10. Aufl., § 2041 Rn. 6 ff.; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 2041 Rn. 4 ff.; aA MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2041 Rn. 28, der die Beziehungssurrogation auf Fälle beschränken will, in denen der Erwerb aus Mitteln des Nachlasses erfolgt).
13
cc) Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen des Erwerbs des Eigentums an der Garage für den Nachlass vorlagen. Der Wille der Klägerinnen, die Garage in Erbengemeinschaft für den Nachlass zu erwerben, folgt bereits aus dem Inhalt der notariellen Vereinbarung, insbesondere aus der Auflassung. Es besteht darüber hinaus ein innerer objektiver Zusammenhang, da der Zuerwerb der Garage ersichtlich den Wert der auf demselben Grundstück befindlichen , von den Klägerinnen bewohnten Wohnung erhöht und deren Veräußerbarkeit verbessert. Diese Wohnung stand vor dem Erbfall nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts im Miteigentum des Erblassers und der Klägerin zu 1, so dass viel dafür spricht, dass der Miteigentumsanteil des Erblassers in den Nachlass gefallen ist. Dieser wird durch den Zuerwerb der Garage aufgewertet. Jedenfalls hat die Beklagte die aus der Eintragung der Klägerinnen als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft nach § 891 Abs. 1 BGB folgende Vermutung, dass die nach § 2041 BGB erforderliche Beziehung bei dem Erwerb des Eigentums an der Garage für den Nachlass bestand, nicht widerlegt.
14
c) Die von dem Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage der Reichweite des höchstpersönlichen Charakters des Vorkaufsrechts und seiner Übertragbarkeit mit Zustimmung des Verpflichteten stellt sich hier nicht. Die dingliche Einigung zwischen den Verkäufern und den Klägerinnen ist unabhängig davon wirksam, ob das Vorkaufsrecht auf die Klägerin zu 2 übertragen worden ist.
15
2. Als Eigentümerinnen zur gesamten Hand können die Klägerinnen von der Beklagten als Besitzerin Herausgabe und Räumung der Garage verlangen.
16
a) Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht, die Sittenwidrigkeit des Kündigungsausschlusses habe gemäß § 139 BGB nur zur Nichtigkeit dieser Abrede, nicht aber zur Gesamtnichtigkeit des Mietvertrages geführt.
17
aa) Trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, dass der Mietvertrag nur hinsichtlich der Klausel über den Ausschluss des Kündigungsrechts des Vermieters nichtig ist, so sind die Klägerinnen in Erbengemeinschaft gemäß §§ 566, 578 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis mit der Beklagten eingetreten - Garagen sind Räume i.S.v. § 578 Abs. 2 BGB (Blank/ Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 578 BGB Rn. 11; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 578 Rn. 6; Schmidt-Futterer/Blanck, Mietrecht, 12. Aufl., BGB § 578 Rn. 11; BeckOK MietR/Bruns, § 578 BGB Rn. 8) - und haben dieses jedenfalls ordentlich wirksam nach § 542 Abs. 1 BGB mit der Frist des § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB zum 30. November 2014 gekündigt. Dann können sie von der Beklagten nach § 546 Abs. 1 BGB Räumung und Herausgabe der Garage verlangen.
18
bb) Ist der Vertrag hingegen aufgrund Sittenwidrigkeit insgesamt nichtig, so folgt dieser Anspruch aus § 985 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Beklagte dann gegenüber den Klägerinnen als gesamthänderische Eigentümerinnen von vornherein nicht zum Besitz berechtigt war.
19
b) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Mietvertrag über die Garage jedenfalls insoweit sittenwidrig und nichtig ist, als das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters ausgeschlossen wird.
20
aa) Nichtig gemäß § 138 BGB sind solche das Vorkaufsrecht vereitelnde Verträge, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es, dass sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, dem Vorkaufsberechtigten Schaden zuzufügen (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1963 - V ZR 41/62, NJW 1964, 540, 541; BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 27/04, MDR 2006, 79).
21
bb) Diese Voraussetzungen bejaht das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung der Umstände des Falles in Bezug auf die Vereinbarung eines Ausschlusses der ordentlichen Kündigung des Vermieters für die Vertragslaufzeit von 26 Jahren bei einer im Verhältnis zum gleichzeitig mit dem Ehemann der Mieterin vereinbarten Kaufpreis geringen Miete. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen verfangen nicht. Es ist nach revisionsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO davon abgesehen hat, Beweis über die von der Beklagten zum Beleg ihrer inneren Beweggründen vorgebrachten Tatsachen zu erheben.
22
Der Tatrichter muss und darf bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden, ob der Indizienbeweis also schlüssig ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45). Deshalb stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Tatrichter von der beantragten Beweiserhebung absieht, weil die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen für den Nachweis der Haupttatsache nach seiner Überzeugung nicht ausreichen. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist vom Tatrichter aber auch zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in einer Gesamtschau , gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff, geeignet sind, ihn von der beweisbedürftigen Behauptung zu überzeugen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO). Eine solche tatrichterliche Schlüssigkeitsprüfung unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO, Rn. 46 mwN). Das Berufungsurteil hält dieser Prüfung stand. Im Einzelnen:
23
(1) Der Einwand, für den Mietvertrag habe ein objektiver Anlass bestanden , weil die Beklagte schon seit längerem nach einem Stellplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstätte gesucht habe und die Garage von dieser nur ca. 200 Meter entfernt liege, entkräftet nicht das Argument des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch den gleichzeitig erfolgten Verkauf der Garage an ihren Ehemann diese ohnehin zeitnah nutzen können, so dass jedenfalls für einen Kündigungsausschluss von 26 Jahren kein Bedürfnis bestanden habe.
24
(2) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, sie habe unter Beweisantritt vorgetragen, an der Anmietung auch deswegen ein Interesse gehabt zu haben, weil sie und ihr Ehemann höchstwahrscheinlich im kommenden Jahr wieder umziehen würden, sie den Stellplatz aber wegen der fortbestehenden Arbeitsplatznähe habe behalten wollen, vermag auch dies die Notwendigkeit des Vertragsschlusses mit den Verkäufern nicht zu begründen. Es ist schon nicht ersichtlich , weshalb der Ehemann der Beklagten im Falle eines Umzugs die Garage hätte verkaufen müssen. Jedenfalls wäre es den Eheleuten unbenommen gewesen, in diesem Fall einen Mietvertrag abzuschließen.
25
(3) Soweit die Beklagte schließlich anführt, Grundlage für die Mietzinsberechnung sei gewesen, dass ihr Mann Eigentümer von 14 weiteren Garagen in der Neustadt von B. sei, die er für jeweils 30 bis 35 Euro im Monat vermiete , lässt dies unberücksichtigt, dass das Berufungsgericht wesentlich auf die wirtschaftliche Unattraktivität der Ausübung des Vorkaufsrechts aufgrund des Missverhältnisses von Kaufpreis und Miete abgestellt hat. Dies erscheint bei einem Kaufpreis von 20.000 Euro und einer Jahresmiete von lediglich 420 Euro nachvollziehbar.

III.

26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 30.12.2015 - 8 O 1697/14 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.09.2016 - 2 U 11/16 -

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b) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, 440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. 6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.
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Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312992003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt , sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
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aa) Eigentümerin der verkauften Grundstücke ist nicht eine aus den Beteiligten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft. Denn diese ist - anders als die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und die Wohnungseigentümergemeinschaft - nicht rechtsfähig. Sie ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 f. Rn.7). Die Erbengemeinschaft kann somit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Folge davon ist, dass die Beteiligten zu 1 und 2, gesamthänderisch verbunden in der Erbengemeinschaft, Grundstückseigentümer sind.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)