Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - IX ZR 68/14

bei uns veröffentlicht am16.04.2015
vorgehend
Landgericht Lüneburg, 2 O 85/13, 22.10.2013
Oberlandesgericht Celle, 16 U 200/13, 25.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR68/14
Verkündet am:
16. April 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Überträgt ein Betreuer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner auf
die Veruntreuung von Geldern des Betreuten gestützten Entlassung ein Grundstück
an einen nahen Angehörigen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Annahme des
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes dar.
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - IX ZR 68/14 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Tochter des jetzigen Ehemannes (fortan: Schuldner) der Beklagten. Mit Urteil vom 27. November 2012 stellte das Oberlandesgericht Celle Schadensersatzforderungen der Klägerin gegen den Schuldner in Höhe von 87.448,50 € zur Insolvenztabelle fest. Das Urteil ist rechtskräftig. In Höhe von 43.079,11 € beruht die Forderung auf einer Untreuehandlung des Schuld- ners aus seiner Tätigkeit als Betreuer der Klägerin, die sich bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen zugezogen hatte und betreuungsbedürftig geworden war. Der im März 2005 aufgekommene Untreueverdacht gegen den Schuldner hatte im Juli 2006 zu dessen Entlassung als Betreuer geführt.

2
Der nur eine geringe Rente beziehende Schuldner war Eigentümer eines in Lüchow belegenen Hausgrundstücks. Am 26. September 2006 ließ er das Grundstück an die Beklagte auf, die am 20. Oktober 2006 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Dem Schuldner wurde ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt. Nach der notariellen Vertragsurkunde sollte die Übertragung des Grundstücks der Rückführung eines dem Schuldner von der Beklagten am 18. Dezember 1997 gewährten Darlehens von 120.000 DM dienen. Im Frühjahr 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
3
Mit der am 29. April 2013 eingegangenen und am 31. Mai 2013 zugestellten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen vollstreckbarer Forderungen von 115.992,20 € nebst Zinsen in das näher bezeichnete Grundstück.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der sie zudem die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich des aus ihrer Sicht nicht wirksam vereinbarten Wohnungsrechts begehrt, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Verwirklichung der Anfechtungstatbestände nach § 4 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 AnfG könne nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Eine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG liege zum einen nicht vor, weil der Schuldner die Übertragung des Grundbesitzes in Erfüllung der bestehenden Darlehensverbindlichkeit vorgenommen habe. Diesbezüglich folge aus der Vertragsurkunde ein Anscheinsbeweis der inhaltlichen Richtigkeit, den die Klägerin durch ihren auf bloße Vermutungen gestützten Vortrag nicht widerlegt oder erschüttert habe. Zum anderen schließe die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts die Unentgeltlichkeit der Leistung aus. Der für den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die entsprechende Kenntnis der Beklagten könnten mangels konkreten Vortrags der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht festgestellt werden.

II.


7
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Aktivlegitimation der Klägerin im Rahmen des Revisionsverfahrens zu unterstellen. Innerhalb der ihr im Berufungsverfahren gesetzten Stellungnahmefrist hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass das über das Vermögen des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren bereits am 18. November 2013 gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden sei. Auf den dieses Vorbringen enthaltenden klägerischen Schriftsatz hat das Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbe- schluss ausdrücklich Bezug genommen. Da der Zurückweisungsbeschluss jedoch ausschließlich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG enthält, ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Beendigung des Insolvenzverfahrens und somit die Aktivlegitimation der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 AnfG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Dementsprechend bedurfte es keiner ausdrücklichen Rüge der Revision, um auch in der Revisionsinstanz von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgehen zu können.
9
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG könne nicht festgestellt werden, lässt sich mit der gegebenen Begründung nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat den seitens der Klägerin zum Nachweis einer nachträglichen Erstellung des privatschriftlichen Darlehensvertrags angebotenen Sachverständigenbeweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben (Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 Abs. 1 ZPO).
10
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin als anfechtende Gläubigerin im Rahmen des § 4 Abs. 1 AnfG die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer Leistung, deren Unentgeltlichkeit und die erforderliche Gläubigerbenachteiligung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2423; RGZ 62, 38, 44; MünchKomm-AnfG/ Kirchhof, § 4 Rn. 74). Nur soweit die Entscheidung von (indiziellen) Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhängt, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 411; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 75). Dieser gesteigerten Darlegungslast ist die Beklagte durch Vorlage des notariellen Grundstücksübertragungs - und des privatschriftlichen Darlehensvertrags sowie von zwei eine Auszahlung an den Schuldner in Höhe der behaupteten Darlehensvaluta ausweisenden Kontoauszügen nachgekommen.
11
b) Um den ihr obliegenden Beweis der Unentgeltlichkeit führen zu können , ist die Klägerin darauf angewiesen, in ausreichendem Maße Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den sicheren Schluss erlauben, dass der im Übertragungsvertrag behauptete Darlehensvertrag im Jahr 1997 nicht abgeschlossen oder eine entsprechende Darlehensvaluta nicht an den Schuldner ausgekehrt worden war.
12
aa) Hierbei entfalten weder der Grundstücksübertragungs-, noch der Darlehensvertrag die von dem Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin angenommene , sich auf die Entgeltlichkeit der Leistung erstreckende, tatsächliche Vermutung einer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit.
13
Bei dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen notariellen Grundstücksübertragungsvertrag handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO, deren formelle Beweiskraft lediglich die Tatsache umfasst, dass der Aussteller die in der Urkunde enthaltene Erklärung abgegeben hat (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 415 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., vor § 415 Rn. 4, 6). Die inhaltliche Richtigkeit ist hingegen nicht von der Beweiskraft erfasst, sie unterliegt regelmäßig der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379, 1380; Stein/Jonas/Leipold, aaO Rn. 19; Prütting/ Gehrlein/Preuß, ZPO, 6. Aufl., § 415 Rn. 7; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kapitel 26 Rn. 14). Allerdings ist sowohl für privatschriftlich verfasste als auch für notariell beurkundete Vertragsurkunden anerkannt, dass die Urkunde die Erklärung der Vertragsparteien vollständig und richtig wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; RGZ 68, 15; Rosenberg /Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 119 Rn. 29; Ahrens, aaO Rn. 71). Diese Vermutung gilt jedoch nur im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240, 245 mwN; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 416 Rn 10). Da der Übertragungs- und der Darlehensvertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossen wurde, wirkt die vom Berufungsgericht herangezogene Vermutung bereits aus diesem Grund nicht zu Lasten der am Vertragsschluss unbeteiligten Klägerin als Anfechtungsgläubigerin.
14
bb) Zum Nachweis der nachträglichen Erstellung und Rückdatierung des privatschriftlichen Darlehensvertrags hat die Klägerin Sachverständigenbeweis angeboten. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 Abs. 1 ZPO nicht erhoben.
15
(1) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht als entbehrlich anzusehen. Zwar schließt die Tatsache der nachträglichen Erstellung eines Vertrages grundsätzlich nicht aus, dass dieser dennoch zu einem früheren Zeitpunkt (mündlich) geschlossen und zwischen den Parteien vollzogen wurde. Gleichwohl kann der nachträglichen Schaffung einer in eine notarielle Urkunde aufzunehmenden Vertragsgrundlage eine Indizwirkung zukommen, die das erkennende Gericht im Rahmen einer das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme umfassenden Beweiswürdigung zu gewichten und bewerten hat.
16
(2) Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin eine nachträgliche Erstellung des Darlehensvertrages nachweisen - im Rahmen der Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen als den im angefochtenen ersten Berufungsurteil getroffenen gelangen könnte. Neben einer Rückdatierung des Darlehensvertrages ist insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und der Entlassung des Schuldners aus dem Betreueramt nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe als berücksichtigungsfähiges Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Auch der bereits in der Vergangenheit erfolgten Übertragung und Rückübereignung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zwischen den Eheleuten sowie den desolaten Vermögensverhältnissen des Schuldners könnte insofern Bedeutung beizumessen sein. Sofern das Berufungsgericht aus dem auf dem Kontoauszug handschriftlich vermerkten Zusatz "Einlage" nichts Entscheidendes gegen die Ausreichung eines Darlehens herleiten wollte, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich aus einer Zusammenschau von Darlehensvertrag und dem auf dem Kontoauszug vermerkten abweichenden Zahlungszweck eine zumindest mehrdeutige Urkundenlage , welche ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird.
17
3. Soweit das Berufungsgericht die Annahme einer Entgeltlichkeit der angefochtenen Leistung neben der Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit auf die Einräumung des dinglichen Wohnungsrechts zugunsten des Schuldners stützt, verkennt es, dass bei einer Grundstücksübertragung die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts für den Übertragenden keinen Gegenwert darstellt , sondern allenfalls den Wert des übertragenen Grundstücks mindert (vgl. für den Nießbrauch MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 32). Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann insoweit nicht verneint werden. Denn die Bestel- lung eines gemäß §§ 1093, 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 857 Abs. 3, § 851 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Wohnungsrechts benachteiligt die Gläubiger, sofern nicht die Überlassung an Dritte ausdrücklich gestattet ist (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, WM 1986, 841, 842; vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 318; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12, WM 2014, 1586 Rn. 8). Eine derartige Gestattung enthält der zwischen Schuldner und Beklagter geschlossene Grundstücksübertragungsvertrag jedoch nicht.
18
4. Die Annahme des Berufungsgerichts, der für den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die entsprechende Kenntnis der Beklagten könnten nicht festgestellt werden, ist aufgrund der Nichterhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises und der hiermit verbundenen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 Abs. 1 ZPO gleichfalls zu beanstanden. Des Weiteren sind die in diesem Zusammenhang für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sprechenden Indizien, insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Entlassung des Schuldners aus dem Betreueramt nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe und der Grundstücksübertragung auf die Beklagte, nicht umfassend gewürdigt worden.
19
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine vorsätzliche Benachteiligung erforderlich. Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. Der Schuldner muss nicht mit dem Ziel gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Vielmehr liegt ein Benachteiligungsvorsatz schon dann vor, wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 319; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 10; MünchKomm-AnfG/ Kirchhof, § 3 Rn. 14 ff; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 3 Rn. 21; Paulus in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 1998, § 3 AnfG Rn. 6). Für dieses Bewusstsein reicht es aus, dass der Schuldner den Ausfall weiterer Gläubiger für möglich hält und er sich trotz dieser Kenntnis nicht von seinem Handeln abhalten lässt (MünchKomm -AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 16).
20
b) Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, beim anfechtenden Gläubiger (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 11; Huber, aaO Rn. 30). Allerdings kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal - weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 Rn. 8; vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 7; vom 10. Juli 2014, aaO mwN). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO sind die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Indizielle Bedeutung können neben der Inkongruenz des Deckungsgeschäfts bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 11 ff) der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das besondere Ausmaß der Beeinträchtigung haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563 zu § 31 KO). Erhebliche Bedeutung für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kommt vorliegend insbesondere dem Umstand zu, dass der Schuldner in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Betreueramt aufgrund der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe sein letztes werthaltiges Grundstück auf einen Dritten übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 47). Dieses Beweisanzeichen wird durch das Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten als seiner Ehefrau noch verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 60; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 27). Unerheblich ist hierbei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch keine gegen den Schuldner gerichteten Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Der Schuldner, dessen Untreuehandlungen zum Nachteil der Klägerin im Rahmen des zivilrechtlichen Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2012 festgestellt wurden, musste spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Betreueramt mit künftigen Schadensersatzforderungen der Klägerin rechnen.
21
Sollte sich im Rahmen des einzuholendenSachverständigengutachtens die nachträgliche Erstellung und Rückdatierung des privatschriftlichen Darlehensvertrags beweisen lassen und hieraus auf eine Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung zu schließen sein, wäre überdies im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die unentgeltlich erfolgte Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstandes regelmäßig in nicht geringerem Maße als eine inkongruente Deckung ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143).
22
c) Im Rahmen der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen umfassenden Abwägung des gesamten Beweisergebnisses wird das Berufungsgericht sämtliche für und gegen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und dessen Kenntnis seitens der Anfechtungsgegnerin sprechenden Umstände heranzuziehen und zu bewerten haben. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nicht an besonders strenge Voraussetzungen gebunden ist, unter denen nur ausnahmsweise in die Rechtssphäre Dritter eingegriffen werden kann. Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz soll vielmehr Gegenstände, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder erschließen und die durch Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung wieder ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f mwN; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, Einführung Rn. 1; Paulus in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2000, § 1 AnfG, Rn. 1, 3).
23
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Ausschlussfristen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG gewahrt. Da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Frühjahr 2010 die gemäß § 7 AnfG zu berechnende Frist des § 4 Abs. 1 AnfG noch nicht abgelaufen war, konnte die Klägerin ihren Anspruch gemäß § 18 Abs. 2 InsO fristwahrend geltend machen. Auch eine Verjährung der klägerischen Ansprüche ist nicht anzunehmen, weil die klagweise Geltendmachung innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 AnfG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 InsO, § 195, § 199 Abs. 1 BGB erfolgt ist.

III.


24
Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird auch der Frage der Aktivlegitimation für die Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs nachzugehen sein.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.10.2013 - 2 O 85/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.02.2014 - 16 U 200/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

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(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. (2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Lei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851 Nicht übertragbare Forderungen


(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

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Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 1 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung


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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2013 - IX ZR 248/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 248/12 Verkündet am: 7. November 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR50/12 Verkündet am: 10. Juli 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 143/01 Verkündet am:
5. Juli 2002
K a n i k
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 125, 133 Fa, 157 Ha

a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet,
wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck
bringt.

b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel
der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb
der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 – Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 16. Dezember 1998 kaufte die Klägerin von dem Beklagten zwei bebaute Grundstücke zu Preisen von 403.000 DM und 635.000 DM und beauftragte jeweils die G. W. - und F. bau (GWF), die Gebäude zu sanieren; der Sanierungsaufwand betrug 1.065.530 DM und 1.535.420 DM. Mit weiteren notariellen Urkunden vom
22. Dezember 1998 ergänzten die drei Beteiligten die Verträge vom 16. Dezember 1998 dahingehend, "daû die Vertretene zu 3 (scil. Klägerin) das Recht hat, von diesem (scil. vom jeweiligen) Vertrag bis zum 31. März 1999 einseitig zurückzutreten, wenn eine Finanzierung für den Kaufpreis - einschlieûlich des Sanierungsanteils - nicht möglich ist". Für die Zeitspanne vom 30. Dezember 1998 bis 1. März 1999 finanzierte die Hausbank der Klägerin die Objekte, nachdem der Beklagte und GWF Bankbürgschaften erbracht hatten, ohne Eigenkapitalbeteiligung der Klägerin. Die mit der Vermittlung der endgültigen Finanzierung beauftragte Firma B. Finanz teilte der Klägerin am 10. März 1999 mit, daû eine Beleihung ohne Eigenkapitalbeteiligung nicht erreicht werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und GWF "unter Bezugnahme auf die Änderung bzw. Ergänzung der ... Verträge durch die URNrn. ..., alle vom 22. Dezember 1998 ... den Rücktritt von den ... Verträgen".
Die Klägerin, die sich wegen der Zahlung der Kaufpreise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und diese (u.a.) auf den am 10. März 1999 erklärten Rücktritt gestützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, die notariellen Urkunden vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein "freies" Rücktrittsrecht ein, da sie einen Rücktrittsgrund bezeichneten. Mangels eindeutigen Wortlauts der Rücktrittsvereinbarungen könne sich die Klägerin für ihre Auffassung, bereits der Umstand , daû ihr keine Finanzierung ohne Eigenkapital gelungen sei, habe sie zum Rücktritt berechtigt, nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunden stützen. Die Beweisaufnahme über die vor und bei den notariellen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen lasse eine Feststellung im Sinne der Klägerin nicht zu.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die ergänzenden Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein Rücktrittsrecht ein, dessen Ausübung allein in ihrem Belieben stehe. Die Vereinbarungen bezeichnen vielmehr einen Rücktrittsgrund. Die Bezeichnung des Rücktrittsgrundes in den Urkunden begründet indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung dafür, daû das Rücktrittsrecht der Klägerin an keine weitere Voraussetzung gebunden war, als das Scheitern der Finanzierung als solches. Die Vermutung umfaût mithin auch den
Fall des Unvermögens der Klägerin, die Finanzierungsmittel ohne Eigenkapitalbeteiligung zu erlangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGHZ 20, 109, 111; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999, III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887, 1888). Die Partei, die sich auf auûerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (Senatsurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965). Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, daû der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, daû das Beurkundete, wovon das Berufungsgericht (möglicherweise) ausgeht, in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, daû für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt (vgl. BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250; krit. MünchKomm-BGB/MayerMaly /Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 46). Denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die auûerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte , Äuûerungen der Parteien auûerhalb der Urkunde u.a., ble i-
ben hierbei allerdings auûer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts.

b) Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht gründet seine Zweifel am Inhalt der Urkunde darauf, daû der beurkundende Notar das Rücktrittsrecht nicht an die Finanzierung des "gesamten Kaufpreises" , sondern an das Scheitern "einer" Finanzierung "für" den Kaufpreis geknüpft hat. Dabei bleibt es, entgegen dem Gebot des § 133 BGB, am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften und läût den wirklichen Willen der Beteiligten unerforscht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Käufer für die Zahlung des Kaufpreises als Geldschuld einzustehen. Wie er die erforderlichen Mittel aufbringt, insbesondere ob er hierzu ganz oder teilweise Eigenkapital einsetzt, ist seine Sache. Behält er sich den Rücktritt für den Fall des Scheiterns der Kaufpreisfinanzierung vor, so ist, wenn sich aus der Urkunde nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daû der Grund des Scheiterns, in den Grenzen der §§ 162 entspr., 242 BGB, keine Rolle spielt. Der Verkäufer kann, wenn er nicht darauf besteht, den Rücktrittsgrund weiter einzugrenzen, nicht davon ausgehen , daû der Käufer sich in seiner Dispositionsfreiheit, auf welchem Wege und in welcher Weise er die Kaufpreismittel aufbringt, Einschränkungen unterzogen hat. Im Streitfalle hat die Klägerin ihr Rücktrittsrecht daran geknüpft, daû ihr die Finanzierung von Kaufpreis und Sanierungsaufwand "nicht möglich ist". Einschränkungen ihrer Dispositionsbefugnis dahin, daû sie die Kreditmöglichkeiten , welche einem Darlehensnehmer am Markt schlechthin zur Verfügung stehen , ausschöpfen, also auch Eigenkapital einsetzen müsse, hat sie sich nicht unterworfen. Insoweit zu Recht meint das Berufungsgericht, ob und in welchem Umfang Eigenmittel hätten zum Einsatz kommen sollen, sei von den Gegebenheiten des Falles abhängig gewesen. Im Sinne des Rücktrittsgrundes ist der
Klägerin die Finanzierung auch dann nicht möglich, wenn ihr Eigenkapital nicht zur Verfügung steht oder dieses anderweit eingesetzt wird. Eine Grenze wäre nur dann überschritten, wenn die Finanzierung des Kauf- und Sanierungsvorhabens der Parteien ohne Einsatz von Eigenmitteln auûerhalb der Grenzen der Verkehrssitte läge. Hiervon kann aber weder im allgemeinen noch gerade im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Diese hatte, was unstreitig ist, vorher ein Vorhaben ähnlichen Zuschnitts allein mit Fremdmitteln verwirklicht.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht über die für die Auslegung des Rücktrittsgrundes erheblichen Begleitumstände Beweis erhoben. Denn auch ein Beweisergebnis, welches die Behauptung der Beklagten gestützt hätte, die Klägerin habe vor Erklärung des Rücktritts Eigenkapital einsetzen müssen, wäre rechtlich beachtlich gewesen. Es hätte in der Urkunde einen, wenn auch nur andeutungsweisen, Niederschlag gefunden und hätte mithin dem Urkundserfordernis des § 313 Satz 1 BGB a.F. genügt. Da das Berufungsgericht Feststellungen in der einen oder anderen Richtung nicht zu treffen vermochte, ist die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
Die Gegenrüge des Beklagten ändert hieran nichts. Der Beklagte vermag nicht auf einen Beweisantrag zu verweisen, zum Begriff der Finanzierung sachverständigen Rat einzuholen. Daû die besonderen Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen das Gericht entweder Beweis von Amts wegen zu erheben (§ 144 ZPO) oder auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken (§ 139 ZPO) hat (zum Sachverständigenbeweis: BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, III ZR 121/85, NJW 1987, 591), legt die Revision nicht dar.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben Karlsruhe, den 09.07.2002 Wenzel Klein Lemke

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

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2. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus selbst nicht, dass der Grundstücksübertragungsvertrag zu einer objektiven Benachteiligung von Gläubigern des Schuldners gemäß § 1 AnfG führte. Der Kläger hätte ohne die angefochtene Rechtshandlung die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Schuldners wegen seiner Forderungen betreiben können. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz erzielbare Erlös nicht zu einer Befriedigung des Klägers hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7). Die Gegenleistungen der Beklagten verschafften den Gläubigern zudem keinen Aus-gleich an haftendem Vermögen, auch nicht die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts auf Lebenszeit zugunsten des Schuldners. Die Überlassung des Wohnrechts an Dritte wurde nicht gestattet, so dass die Zwangsvollstreckung in das Wohnungsrecht gemäß § 857 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 318; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, NZI 2009, 239 Rn. 11).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10 m.w.N.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 13 m.w.N., z.V.b. in BGHZ). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; vgl. Fischer NZI 2008, 588, 593; Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, 605; Ganter WM 2009, 1441, 1443). Soweit frühere Entscheidungen des Senats anders verstanden werden könnten, wird daran nicht festgehalten.
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1. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 9; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 20; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 27). Im Streitfall kommen die Beweisanzeichen der Inkongruenz einer Deckung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 18; vom 8. März 2012 - IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 41) sowie der gezielten Gewährung eines Sondervorteils für den Insolvenzfall (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, WM 2007, 1218 Rn. 27) in Betracht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 158/00 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 425; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 24. März 1976

a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für
sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.

b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann
ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners
darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Mutter der Beklagten (im folgenden: Schuldnerin) ist die Tochter und Alleinerbin der am 5. September 1985 verstorbenen C. S. Diese war als Eigentümerin des Grundstücks Blatt 592 Flur 3 Flurstück 26 im Grundbuch von E. (Amtsgericht Bernau; im folgenden: Grundstück I) eingetragen. Ein seit dem 22. Oktober 1946 in Abteilung II des Grundbuchs befindlicher Bodenreformvermerk wurde am 13. August 1991 gelöscht. Am 20. August 1991 verkaufte die Schuldnerin das Grundstück für 802.575 DM an die F. GmbH. Zu deren Gunsten wurde am 4. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetra-
gen. Nachdem das klagende Land von dem Vorgang erfahren hatte, erhob es durch Schreiben des zuständigen Grundstücks- und Vermögensamts vom 5. März 1993 gegenüber dem Grundbuchamt unter Hinweis auf Art. 233 § 12 EGBGB Widerspruch gegen die Veräußerung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1993 verlangte das Grundstücks- und Vermögensamt von der Schuldnerin die Auflassung des Grundstücks an den Kläger. Die Schuldnerin beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Dr. T., der sich mit Schreiben vom 31. Januar 1994 an das "Amt zur Regelung offener Vermögensfragen" mit der Aufforderung wandte, den Widerspruch zu begründen. Am 19. Juli 1994 wurde im Grundbuch für das Grundstück I zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung "gemäß Art. 233 § 13 I EGBGB" eingetragen; einen Tag später (20. Juli 1994) wurde die F. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 2. September 1994 an Rechtsanwalt Dr. T. beantwortete das Grundstücks- und Vermögensamt dessen Anfrage vom 31. Januar 1994; das Schreiben enthielt für den - tatsächlich gegebenen - Fall, daß die Eintragungsanträge zugunsten der F. bereits vor dem 22. Juli 1992 gestellt worden waren, die Ankündigung, daß der Widerspruch zurückgenommen und die Schuldnerin eine Aufforderung zur Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks erhalten werde. Diese Aufforderung enthielt ein an Rechtsanwalt Dr. T. gerichtetes Schreiben des Grundstücks- und Vermögensamts vom 28. November 1994. Mit weiterem Schreiben an Dr. T. vom 29. Januar 1995 wurde der Schuldnerin angekündigt, daß bei Verstreichen einer letztmaligen Zahlungsfrist bis zum 6. Februar 1995 am 10. Februar 1995 Klage eingereicht werde. Dies geschah - erst - am 18. November 1997; die Schuldnerin wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 1998 rechtskräftig zur Zahlung von 802.575 DM nebst Zinsen verurteilt. Vollstreckungsversuche des Klägers bei der Schuldnerin waren erfolglos.

Die Schuldnerin verwandte den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks I zum Bau eines Einfamilienhauses auf einem anderen ihr gehörenden Grundstück (Grundstück II); das Haus wurde im Dezember 1993 fertiggestellt. Durch "Grundstücksüberlassungsvertrag" vom 17. Mai 1994 übertrug die Schuldnerin das Grundstück II unentgeltlich, jedoch unter Vereinbarung eines lebenslänglichen dinglichen Wohnrechts für sich auf die Beklagte. Am 8. September 1994 wurde für diese eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung des Eigentumswechsels und des Wohnrechts wurde am 2. Oktober 1995 vollzogen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen seiner Forderung gegen die Schuldnerin die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück II. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hat die auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. gestützte Klage mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich weder eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch eine Kenntnis der Beklagten hiervon feststellen. Ob die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision begründet
sind, kann offenbleiben, weil das Berufungsurteil schon unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufgehoben werden muû.

II.

Der vorgetragene Sachverhalt, von dessen Richtigkeit für das Revisionsverfahren auszugehen ist, erfüllt den Tatbestand einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB.
1. Diese durch Art. 33 Nr. 16 EGInsO ab 1. Januar 1999 (Art. 110 Abs. 1 EGInsO) auûer Kraft gesetzte Vorschrift ist auf Vermögensübernahmen, die bis zum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind, weiter anzuwenden (Art. 223a EGBGB).
2. Eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, daû das Vermögen des Übertragenden in seiner Gesamtheit übernommen wird; es genügt die Übertragung von Gegenständen, die im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräuûerers ausmachen (BGHZ 122, 297, 300 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das der Schuldnerin bestellte dingliche Wohnrecht hat wegen der hier nicht gegebenen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in dieses Recht (vgl. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; dazu Raebel, in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2000, Teil 5 Rn. 32 m.w.N.; ferner auch BGHZ 130, 314, 317) auûer Betracht zu bleiben. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Schuldnerin mit der - unentgeltlichen - Übertragung des Grundstücks II, in das nach insoweit übereinstimmender Darstellung beider Parteien der volle Erlös aus dem Grundstück I geflossen ist, über ihr gesamtes Vermögen verfügt.
Der Kläger hat ferner behauptet, die Beklagte habe, was für die Anwendung des § 419 BGB erforderlich ist (BGHZ 122 aaO), gewuût, daû der Schuldnerin nach der Weggabe des Grundstücks kein nennenswertes Vermögen mehr verblieb.
3. Nach § 419 Abs. 1 BGB haftet der Übernehmer für die bei Abschluû des Übernahmevertrags bestehenden Verbindlichkeiten des Veräuûerers. Bei Übertragung eines Grundstücks ist maûgebender Zeitpunkt der Antrag auf Umschreibung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt (BGHZ 55, 105, 111). Im Jahre 1994, als der Grundstücksübertragungsvertrag geschlossen und die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten beantragt und im Grundbuch eingetragen wurde, stand dem Kläger gegen die Schuldnerin der später eingeklagte und ihm zugesprochene Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises von 802.575 DM zu. Es handelte sich, wie das Landgericht Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 29. April 1998 zutreffend dargelegt hat, um Bodenreformland im Sinne des Art. 233 § 11 EGBGB. Der Schuldnerin fiel zwar als Erbin ihrer im Grundbuch eingetragenen Mutter gemäû Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB das Eigentum zu; sie war jedoch, da es sich um ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelte, sie selbst aber nicht "zuteilungsfähig" war, nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c dieses Gesetzes grundsätzlich verpflichtet, das Grundstück - gegen Übernahme etwaiger Verbindlichkeiten - auf den Kläger zu übertragen. Diese Verpflichtung trat freilich hier deswegen nicht ein, weil die Schuldnerin das Grundstück bereits am 20. August 1991 als durch Erbschein ausgewiesene Erbin verkauft hatte und der Notar vor Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingefügten Bestimmungen der §§ 11 ff des Art. 233 EGBGB, also vor dem 22. Juli 1992 (Art. 15
2. VermRÄndG), eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin beim Grundbuchamt beantragt hatte; statt dessen hatte die Schuldnerin den im Kaufvertrag mit der F. vereinbarten Kaufpreis an den Kläger auszukehren (Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB). Diese Rechtsvorschriften sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG WM 1995, 2004, 2005; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99, WM 2001, 212).
4. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist der Beklagten gegenüber, die neben ihrer Mutter gesamtschuldnerisch haftet, entgegen der in anderem Zusammenhang geäuûerten Ansicht des Berufungsgerichts weder verjährt noch verwirkt.

a) Die Verjährung, die gemäû § 425 BGB auch im Fall des § 419 BGB für jeden Gesamtschuldner eigenständig zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 23. November 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 139), richtet sich nach Art. 233 § 14 EGBGB. Der Wortlaut, den diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. d des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) erhalten hat, stellt klar, daû die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist nur für den Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gilt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. Art. 233 § 14 EGBGB Rn. 1). Die Rechtslage war aber auch schon nach der alten Fassung der Vorschrift keine andere (Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 14 EGBGB 13. Bearb. Rn. 4; Soergel /Hartmann, BGB 12. Aufl. Art. 233 EGBGB Rn. 109 zu § 14). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die für den Auflassungsanspruch geltende kurze Verjährungsfrist auch auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB anwandte (Urt. v. 14. Februar 1997 - V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778), bezog sich nicht auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233
§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Dieser Anspruch setzte nicht, wie derjenige nach § 11 Abs. 3 Satz 4, das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung voraus, sondern war dann gegeben, wenn es wegen der Wirksamkeit einer vor Entstehung der Ansprüche nach den §§ 11 ff getroffenen Verfügung von vornherein keinen Auflassungsanspruch gab. Die kurze, an die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Fiskus anknüpfende Verjährung sollte diesen im Interesse des Eigentümers, der über das Grundstück bereits anderweitig, aber noch nicht bindend verfügt hatte, und des Erwerbers zwingen, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er den Auflassungsanspruch geltend machen wollte. Für diese Erwägung besteht kein Raum, wenn ein Auflassungsanspruch von vornherein nicht gegeben ist. Die am 19. Juli 1994 zugunsten des Klägers eingetragene Vormerkung war unwirksam, weil der Anspruch , den sie sichern sollte, nicht bestand. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daû eine solche unwirksame Vormerkung keinen Einfluû auf die Verjährungsfrist haben kann.
Die Verjährungsfrist endete somit gemäû Art. 233 § 14 Satz 1 EGBGB erst am 2. Oktober 2000. Sie ist durch die im Jahre 1998 gegen die Beklagte erhobene Klage - rechtzeitig - unterbrochen worden.

b) Für die Annahme einer Verwirkung des Anspruchs gegen die Beklagte fehlt es an einem Anknüpfungspunkt. Der Umstand, daû der Kläger entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 29. Januar 1995 gegen die Schuldnerin nicht bereits am 10. Februar 1995, sondern erst Ende 1997 Klage eingereicht hatte, konnte allenfalls im Verhältnis zur Schuldnerin die Frage nach einer Verwirkung aufwerfen. Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers
gegenüber einem anderen Gesamtschuldner. Auch das ergibt sich aus § 425 BGB.
5. § 419 BGB gibt dem Gläubiger gegen den Übernehmer einen Zahlungsanspruch mit der Maûgabe, daû dieser nach Abs. 2 der Vorschrift seine Haftung auf das übernommene Vermögen beschränken kann. Aus diesem letzteren Grund kann der Gläubiger so, wie es hier der Kläger getan hat, anstatt auf Zahlung sofort auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die im einzelnen zu bezeichnenden Gegenstände klagen (BGH, Urt. v. 17. September 1968 - VI ZR 204/66, WM 1968, 1404, 1046; v. 23. November 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 139 f).

III.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Anspruch des Klägers ist bisher in den Tatsacheninstanzen nur unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten , nicht aber unter demjenigen des § 419 BGB erörtert worden; den Parteien muû deshalb Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag gegebenenfalls zu ergänzen. Der Kläger kann in der neu eröffneten Berufungsinstanz auûerdem, wenn es darauf ankommen sollte, die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die Beurteilung des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs durch das Berufungsgericht diesem vortragen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
Bei der Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. ist eine inkongruente Deckung ein Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, WM 2000, 156, 157
m.w.N.). Der Grundstücksübertragungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten war zwar kein Deckungs-, aber auch kein reines Verpflichtungsgeschäft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 249 f). Vielmehr handelte es sich um die aus einem Verpflichtungs- und einem Verfügungsgeschäft bestehende Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung. Eine solche Zuwendung kann je nach Sachlage in nicht geringerem Maûe als eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners sein, seine Gläubiger zu benachteiligen, und ist dann bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.