Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2001 - IX ZR 158/00

bei uns veröffentlicht am06.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 158/00 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 425; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 24. März 1976

a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für
sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.

b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann
ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners
darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Mutter der Beklagten (im folgenden: Schuldnerin) ist die Tochter und Alleinerbin der am 5. September 1985 verstorbenen C. S. Diese war als Eigentümerin des Grundstücks Blatt 592 Flur 3 Flurstück 26 im Grundbuch von E. (Amtsgericht Bernau; im folgenden: Grundstück I) eingetragen. Ein seit dem 22. Oktober 1946 in Abteilung II des Grundbuchs befindlicher Bodenreformvermerk wurde am 13. August 1991 gelöscht. Am 20. August 1991 verkaufte die Schuldnerin das Grundstück für 802.575 DM an die F. GmbH. Zu deren Gunsten wurde am 4. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetra-
gen. Nachdem das klagende Land von dem Vorgang erfahren hatte, erhob es durch Schreiben des zuständigen Grundstücks- und Vermögensamts vom 5. März 1993 gegenüber dem Grundbuchamt unter Hinweis auf Art. 233 § 12 EGBGB Widerspruch gegen die Veräußerung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1993 verlangte das Grundstücks- und Vermögensamt von der Schuldnerin die Auflassung des Grundstücks an den Kläger. Die Schuldnerin beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Dr. T., der sich mit Schreiben vom 31. Januar 1994 an das "Amt zur Regelung offener Vermögensfragen" mit der Aufforderung wandte, den Widerspruch zu begründen. Am 19. Juli 1994 wurde im Grundbuch für das Grundstück I zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung "gemäß Art. 233 § 13 I EGBGB" eingetragen; einen Tag später (20. Juli 1994) wurde die F. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 2. September 1994 an Rechtsanwalt Dr. T. beantwortete das Grundstücks- und Vermögensamt dessen Anfrage vom 31. Januar 1994; das Schreiben enthielt für den - tatsächlich gegebenen - Fall, daß die Eintragungsanträge zugunsten der F. bereits vor dem 22. Juli 1992 gestellt worden waren, die Ankündigung, daß der Widerspruch zurückgenommen und die Schuldnerin eine Aufforderung zur Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks erhalten werde. Diese Aufforderung enthielt ein an Rechtsanwalt Dr. T. gerichtetes Schreiben des Grundstücks- und Vermögensamts vom 28. November 1994. Mit weiterem Schreiben an Dr. T. vom 29. Januar 1995 wurde der Schuldnerin angekündigt, daß bei Verstreichen einer letztmaligen Zahlungsfrist bis zum 6. Februar 1995 am 10. Februar 1995 Klage eingereicht werde. Dies geschah - erst - am 18. November 1997; die Schuldnerin wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 1998 rechtskräftig zur Zahlung von 802.575 DM nebst Zinsen verurteilt. Vollstreckungsversuche des Klägers bei der Schuldnerin waren erfolglos.

Die Schuldnerin verwandte den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks I zum Bau eines Einfamilienhauses auf einem anderen ihr gehörenden Grundstück (Grundstück II); das Haus wurde im Dezember 1993 fertiggestellt. Durch "Grundstücksüberlassungsvertrag" vom 17. Mai 1994 übertrug die Schuldnerin das Grundstück II unentgeltlich, jedoch unter Vereinbarung eines lebenslänglichen dinglichen Wohnrechts für sich auf die Beklagte. Am 8. September 1994 wurde für diese eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung des Eigentumswechsels und des Wohnrechts wurde am 2. Oktober 1995 vollzogen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen seiner Forderung gegen die Schuldnerin die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück II. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hat die auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. gestützte Klage mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich weder eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch eine Kenntnis der Beklagten hiervon feststellen. Ob die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision begründet
sind, kann offenbleiben, weil das Berufungsurteil schon unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufgehoben werden muû.

II.

Der vorgetragene Sachverhalt, von dessen Richtigkeit für das Revisionsverfahren auszugehen ist, erfüllt den Tatbestand einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB.
1. Diese durch Art. 33 Nr. 16 EGInsO ab 1. Januar 1999 (Art. 110 Abs. 1 EGInsO) auûer Kraft gesetzte Vorschrift ist auf Vermögensübernahmen, die bis zum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind, weiter anzuwenden (Art. 223a EGBGB).
2. Eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, daû das Vermögen des Übertragenden in seiner Gesamtheit übernommen wird; es genügt die Übertragung von Gegenständen, die im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräuûerers ausmachen (BGHZ 122, 297, 300 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das der Schuldnerin bestellte dingliche Wohnrecht hat wegen der hier nicht gegebenen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in dieses Recht (vgl. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; dazu Raebel, in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2000, Teil 5 Rn. 32 m.w.N.; ferner auch BGHZ 130, 314, 317) auûer Betracht zu bleiben. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Schuldnerin mit der - unentgeltlichen - Übertragung des Grundstücks II, in das nach insoweit übereinstimmender Darstellung beider Parteien der volle Erlös aus dem Grundstück I geflossen ist, über ihr gesamtes Vermögen verfügt.
Der Kläger hat ferner behauptet, die Beklagte habe, was für die Anwendung des § 419 BGB erforderlich ist (BGHZ 122 aaO), gewuût, daû der Schuldnerin nach der Weggabe des Grundstücks kein nennenswertes Vermögen mehr verblieb.
3. Nach § 419 Abs. 1 BGB haftet der Übernehmer für die bei Abschluû des Übernahmevertrags bestehenden Verbindlichkeiten des Veräuûerers. Bei Übertragung eines Grundstücks ist maûgebender Zeitpunkt der Antrag auf Umschreibung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt (BGHZ 55, 105, 111). Im Jahre 1994, als der Grundstücksübertragungsvertrag geschlossen und die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten beantragt und im Grundbuch eingetragen wurde, stand dem Kläger gegen die Schuldnerin der später eingeklagte und ihm zugesprochene Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises von 802.575 DM zu. Es handelte sich, wie das Landgericht Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 29. April 1998 zutreffend dargelegt hat, um Bodenreformland im Sinne des Art. 233 § 11 EGBGB. Der Schuldnerin fiel zwar als Erbin ihrer im Grundbuch eingetragenen Mutter gemäû Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB das Eigentum zu; sie war jedoch, da es sich um ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelte, sie selbst aber nicht "zuteilungsfähig" war, nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c dieses Gesetzes grundsätzlich verpflichtet, das Grundstück - gegen Übernahme etwaiger Verbindlichkeiten - auf den Kläger zu übertragen. Diese Verpflichtung trat freilich hier deswegen nicht ein, weil die Schuldnerin das Grundstück bereits am 20. August 1991 als durch Erbschein ausgewiesene Erbin verkauft hatte und der Notar vor Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingefügten Bestimmungen der §§ 11 ff des Art. 233 EGBGB, also vor dem 22. Juli 1992 (Art. 15
2. VermRÄndG), eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin beim Grundbuchamt beantragt hatte; statt dessen hatte die Schuldnerin den im Kaufvertrag mit der F. vereinbarten Kaufpreis an den Kläger auszukehren (Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB). Diese Rechtsvorschriften sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG WM 1995, 2004, 2005; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99, WM 2001, 212).
4. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist der Beklagten gegenüber, die neben ihrer Mutter gesamtschuldnerisch haftet, entgegen der in anderem Zusammenhang geäuûerten Ansicht des Berufungsgerichts weder verjährt noch verwirkt.

a) Die Verjährung, die gemäû § 425 BGB auch im Fall des § 419 BGB für jeden Gesamtschuldner eigenständig zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 23. November 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 139), richtet sich nach Art. 233 § 14 EGBGB. Der Wortlaut, den diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. d des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) erhalten hat, stellt klar, daû die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist nur für den Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gilt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. Art. 233 § 14 EGBGB Rn. 1). Die Rechtslage war aber auch schon nach der alten Fassung der Vorschrift keine andere (Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 14 EGBGB 13. Bearb. Rn. 4; Soergel /Hartmann, BGB 12. Aufl. Art. 233 EGBGB Rn. 109 zu § 14). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die für den Auflassungsanspruch geltende kurze Verjährungsfrist auch auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB anwandte (Urt. v. 14. Februar 1997 - V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778), bezog sich nicht auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233
§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Dieser Anspruch setzte nicht, wie derjenige nach § 11 Abs. 3 Satz 4, das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung voraus, sondern war dann gegeben, wenn es wegen der Wirksamkeit einer vor Entstehung der Ansprüche nach den §§ 11 ff getroffenen Verfügung von vornherein keinen Auflassungsanspruch gab. Die kurze, an die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Fiskus anknüpfende Verjährung sollte diesen im Interesse des Eigentümers, der über das Grundstück bereits anderweitig, aber noch nicht bindend verfügt hatte, und des Erwerbers zwingen, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er den Auflassungsanspruch geltend machen wollte. Für diese Erwägung besteht kein Raum, wenn ein Auflassungsanspruch von vornherein nicht gegeben ist. Die am 19. Juli 1994 zugunsten des Klägers eingetragene Vormerkung war unwirksam, weil der Anspruch , den sie sichern sollte, nicht bestand. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daû eine solche unwirksame Vormerkung keinen Einfluû auf die Verjährungsfrist haben kann.
Die Verjährungsfrist endete somit gemäû Art. 233 § 14 Satz 1 EGBGB erst am 2. Oktober 2000. Sie ist durch die im Jahre 1998 gegen die Beklagte erhobene Klage - rechtzeitig - unterbrochen worden.

b) Für die Annahme einer Verwirkung des Anspruchs gegen die Beklagte fehlt es an einem Anknüpfungspunkt. Der Umstand, daû der Kläger entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 29. Januar 1995 gegen die Schuldnerin nicht bereits am 10. Februar 1995, sondern erst Ende 1997 Klage eingereicht hatte, konnte allenfalls im Verhältnis zur Schuldnerin die Frage nach einer Verwirkung aufwerfen. Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers
gegenüber einem anderen Gesamtschuldner. Auch das ergibt sich aus § 425 BGB.
5. § 419 BGB gibt dem Gläubiger gegen den Übernehmer einen Zahlungsanspruch mit der Maûgabe, daû dieser nach Abs. 2 der Vorschrift seine Haftung auf das übernommene Vermögen beschränken kann. Aus diesem letzteren Grund kann der Gläubiger so, wie es hier der Kläger getan hat, anstatt auf Zahlung sofort auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die im einzelnen zu bezeichnenden Gegenstände klagen (BGH, Urt. v. 17. September 1968 - VI ZR 204/66, WM 1968, 1404, 1046; v. 23. November 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 139 f).

III.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Anspruch des Klägers ist bisher in den Tatsacheninstanzen nur unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten , nicht aber unter demjenigen des § 419 BGB erörtert worden; den Parteien muû deshalb Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag gegebenenfalls zu ergänzen. Der Kläger kann in der neu eröffneten Berufungsinstanz auûerdem, wenn es darauf ankommen sollte, die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die Beurteilung des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs durch das Berufungsgericht diesem vortragen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
Bei der Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. ist eine inkongruente Deckung ein Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, WM 2000, 156, 157
m.w.N.). Der Grundstücksübertragungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten war zwar kein Deckungs-, aber auch kein reines Verpflichtungsgeschäft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 249 f). Vielmehr handelte es sich um die aus einem Verpflichtungs- und einem Verfügungsgeschäft bestehende Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung. Eine solche Zuwendung kann je nach Sachlage in nicht geringerem Maûe als eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners sein, seine Gläubiger zu benachteiligen, und ist dann bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 3 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 425 Wirkung anderer Tatsachen


(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung


(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspr

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 110 Inkrafttreten


(1) Die Insolvenzordnung und dieses Gesetz treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung sowie die Ermächtigung der Länder in § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung tre

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Referenzen

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Insolvenzordnung und dieses Gesetz treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung sowie die Ermächtigung der Länder in § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleiches gilt für § 65 der Insolvenzordnung und für § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2, § 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 der Insolvenzordnung, soweit sie § 65 der Insolvenzordnung für entsprechend anwendbar erklären.

(3) Artikel 2 Nr. 9 dieses Gesetzes, soweit darin die Aufhebung von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften angeordnet wird, Artikel 22, Artikel 24 Nr. 2, Artikel 32 Nr. 3, Artikel 48 Nr. 4, Artikel 54 Nr. 4 und Artikel 85 Nr. 1 und 2 Buchstabe e, Artikel 87 Nr. 8 Buchstabe d und Artikel 105 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 194/99 Verkündet am:
20. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2

a) Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform
vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber
der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von
BGHZ 140, 223, 231 ff).

b) Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli
1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstigter
aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus.
EGBGB (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1

a) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes
bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die
nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB i.d.F. des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 eingetragen
worden sind, am 1. Juni 1994.

b) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage
nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten
von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten
dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.
BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99 - Brandenburg. OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 1995 wird insgesamt zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte zu 4 1/40 derjenigen des Klägers, der Kläger 4/5 derjenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 5/40 derjenigen des Klägers. Von den gerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte zu 4 1/40, der Kläger 4/40, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 5/40. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger diejenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 14/104 derjenigen des Klägers. Von den gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 6/104, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 14/104.

Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war C. S. als Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. C. S. starb am 2. Juni 1983. Die Beklagten sind ihre Erben bzw. Erbeserben.
Am 10. September 1992 verkauften die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie der am 22. Februar 1994 nachverstorbene Sohn von C. S. , G. S. , das Grundstück an die Firma B. G. - P. - und V. mbH (im folgenden: B. ) und bewilligten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung. Die nicht zuteilungsfähigen Verkäufer wurden am 3. Februar 1993 als Miteigentümer des Grundstücks mit einem Anteil von je 1/8 in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung der Vormerkung zugunsten der B. . Aufschiebend bedingt durch den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der B. verkauften sie mit Vertrag vom 10. September 1993 das Grundstück für
5.137.100 DM an die Firma E. -F. Aktiengesellschaft (im folgenden: E. -F. ) und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die zugunsten der B. eingetragene Vormerkung wurde am 21. Dezember 1993 gelöscht, die der E. -F. bewilligte Vormerkung wurde am 20. Januar 1994 eingetragen. Mit Rang nach dieser Vormerkung wurde am 8. Februar 1994 eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des klagenden Landes (Kläger) aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in das Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte zu 4 ist Erbin nach G. S. . Durch Verträge vom 3., 14. und 17. März 1994 übertrugen sämtliche Beklagten ihre Anteile am Nachlaß von C. S. auf W. M. . Am 23. November 1994 wurde er im Wege der Grundbuchberichtigung, am 7. September 2000 aufgrund Auflassung der Miteigentumsanteile durch die Beklagten als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung ihrer Miteigentumsanteile und zur Bewilligung seiner Eintragung in das Grundbuch beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und den im Berufungsrechtszug vom Kläger hilfsweise erhobenen Anspruch auf Zahlung von 5.137.100 DM zuzüglich Zinsen, höchst hilfsweise auf Abtretung des Kaufpreisanspruches aus dem Vertrag vom 10. September 1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten nach den im Berufungsverfahren weiter gestellten Anträgen. Der Senat hat die Revision, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zu 4 erstrebt, und die von den Beklag-
ten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wegen eines anderen Streitgegenstandes eingelegte Anschlußrevision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, den Beklagten sei aufgrund der zugunsten der E. -F. eingetragenen Vormerkung die Auflassung an den Kläger und die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch unmöglich geworden. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
Die Revision hat im angenommenen Umfang Erfolg.

II.


Der Kläger kann nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB als Besserberechtigter von den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 die Auflassung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück und die Bewilligung seiner Eintragung als Miteigentümer verlangen.
1. Die Ausführungen der Revisionserwiderung zur Verfassungswidrigkeit der in Art. 233 §§ 11 ff bestimmtem Auflassungs- und Zahlungsansprüche geben dem Senat keinen Anlaß zur Ä nderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Vorschriften zur Abwicklung
der Bodenreform auch angesichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223, 231 ff) bejaht. Hieran ist festzuhalten.

a) Das Urteil des Senats ist in der juristischen Literatur auf Kritik gestoßen (Göhring, NJ 1999, 237 ff; Grün, VIZ 1999, 313 ff, dies., ZEV 1999, 279 f; Tintelnot EwiR 1999, 455 f; Weber in Anm. zu LM EGBGB Art. 233 Nr. 36). Diese gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) diente dazu, mit der Aufhebung der Beschränkungen beim Bodenreformeigentum vollwertiges Eigentum zu schaffen, um den in der Landwirtschaft Tätigen die Möglichkeit zu eröffnen, am Grundstücksverkehr ungehindert teilzunehmen, und so die Voraussetzungen für die Herstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebsgrößen zu schaffen (Senat, BGHZ 132, 71, 76). Es ging somit davon aus, daß die Bodenreformgrundstücke auch "zweckentsprechend” landwirtschaftlich genutzt wurden, wie dies für die Vergangenheit durch die Besitzwechselverordnung sichergestellt sein sollte und für die Zukunft durch die Grundstücksverkehrsverordnung und die Bodennutzungsverordnung weiterhin als gewährleistet angesehen wurde (vgl. Grün, VIZ 1999, 313, 323). Von daher erfaßt das Gesetz schon von seiner Zielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel entgegen dem geltenden Recht entweder nicht vollzogen war oder im Grundbuch nicht gewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die Erben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks nicht in der Lage waren oder in denen das Grundstück ohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem geeigneten Bewerber zugeteilt worden war; ferner die Fälle, in denen das Grundstück schon seit lan-
gem zum Städtebau, zur industriellen Bebauung bis hin zur Errichtung eines Atomkraftwerks (Senat, BGHZ 132, 71), bzw. gewerblich genutzt wurde. Die Vorstellung, der DDR-Gesetzgeber habe auch für alle diese Fälle das Bodenreformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch stehenden Neubauern "aufwerten” und mit dem "Alteigentum” der Bauern gleichstellen wollen (vgl. Grün aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also auch einem durch Besitzwechsel jahrelang begünstigten Erwerber das Eigentum zugunsten eines Erben vorenthalten wollen, der das Grundstück selbst nicht zweckentsprechend nutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischenzeitlich zum Bau eines Atomkraftwerks genutztes Grundstück habe nur deswegen in unbeschränktes Eigentum des Neubauernerben fallen sollen, weil die Behörden der DDR seine Rückführung in den Bodenfonds und Übernahme in das Volkseigentum versäumt hatten. Eine Gleichstellung dieser "hängengebliebenen Alterbfälle” mit den übrigen Erbfällen war im Rahmen der im März 1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft weder veranlaßt noch notwendig. Sie hätte die Aufwertung des Bodenreformeigentums an dem mehr oder weniger zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der DDRBehörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverordnung angeknüpft und so zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, NJW 1999, 1470, 1473). Eine solche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der Volkskammer nicht unterstellt werden (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334). Das Gesetz enthält daher objektiv eine Lücke, die der Bundesgesetzgeber geschlossen hat.

b) Die Rüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht hätte bei zutreffender Rechtsanwendung den früheren Landwirtschaftsminister der DDR
als Zeugen hören müssen, betrifft nicht die vorstehend erläuterten Sachverhalte und ist deswegen unerheblich.
2. Eine Treuwidrigkeit des Verlangens des Klägers im Hinblick auf eine Unrechtsmaßnahme der Behörden der DDR gegen den als Nachfolger in den Hof der Eltern bzw. Schwiegereltern der Beklagten ausersehenen Beklagten zu 7 (vgl. Senatsurt. v. 13. Dezember 1996, V ZR 42/96, WM 1996, 783, 784) kann nicht festgestellt werden. Konkrete Maßnahmen, die ihn veranlaßt hätten, die DDR zu verlassen, sind nicht vorgetragen.
3. Gegenstand des Anspruchs des Besserberechtigten aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist zwar das gemeinschaftliche Eigentum, über das die Miteigentümer gemäß § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen können (Senatsurt. v. 31. Oktober 1997, V ZR 209/96, WM 1998, 402, 404). Das hindert den Kläger jedoch nicht daran, statt sämtliche Miteigentümer auf eine gemeinschaftliche Verfügung über das Grundstück in Anspruch zu nehmen, von jedem Miteigentümer die Verfügung über seinen jeweiligen Miteigentumsanteil zu verlangen (Senatsurt. v. 21. November 1996, V ZR 137/96, WM 1998, 405, 406).
4. Den Beklagten ist die verlangte Verfügung über ihr jeweiliges Miteigentum nicht unmöglich.

a) Die am 20. Januar 1994 zugunsten der E. -F. eingetragene Vormerkung macht die Erfüllung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht unmöglich. Der Wirksamkeit der Vormerkung steht nicht entgegen, daß ihre Eintragung gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. d. F. des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht mit Rang vor der zugunsten des Klägers eingetragenen Vormerkung hätte erfolgen dürfen (Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 5; ferner Senat, BGHZ 136, 283, 286).
Die Eintragung einer Vormerkung hindert den Eigentümer nicht an einer Verfügung zugunsten eines Dritten (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl. § 883, Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 47; RGRKBGB /Augustin, 12. Aufl., § 883 Rdn. 83; Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 883 Rdn. 136). Seine Verfügung ist im Grundbuch zu vollziehen (RGZ 132, 419, 424). Die Wirkung der Vormerkung besteht gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB darin, daß sie den Rechtserwerb des Dritten dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam sein läßt, soweit der Rechtserwerb des Dritten dem Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten entgegensteht. Abhängig von dem Inhalt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist der vormerkungswidrig Eingetragene daher gemäß § 888 Abs. 1 BGB zur Zustimmung der Eintragung des Vormerkungsberechtigten oder zur Zustimmung zur Löschung des vormerkungswidrig eingetragenen Rechts verpflichtet. Über Einwendungen und Einreden gegen das Bestehen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist notwendigenfalls in einem Rechtsstreit zwischen dem Vormerkungsberechtigten und demjenigen zu entscheiden, der die mit der Vormerkung belastete Rechtsstellung erworben hat (RGZ 53, 28, 32; 144, 281, 283; Senatsurt. v. 10. Juni 1966, V ZR 117/64, WM 1966, 893, 894; Erman/Hagen/Lorenz, § 888 BGB Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Wacke, § 888 Rdn. 4; RGRK-BGB/ Augustin, § 888 Rdn. 12; Staudinger/Gursky, § 888 BGB Rdn. 37).

b) Die Übertragung ihrer Anteile am Nachlaß von C. S. auf W. M. ließ das Miteigentum der Beklagten an dem Grundstück unberührt. Mit dem Tod von C. S. wurde das Grundstück Bestandteil ihres Nachlasses (Senat, BGHZ 140, 232, 235 ff). Es stand den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 und dem nachverstorbenen G. S. als Miterben zur gesamten Hand zu (§ 400 Abs. 1 ZGB, § 2032 Abs. 1, § 2040 Abs. 1 BGB). Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 schied das Grundstück jedoch kraft Gesetzes aus dem Nachlaß aus (vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 86). An die Stelle der gesamthänderischen Berechtigung der Miterben trat gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum eines jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlaß (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die aus der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlaß folgende gemeinschaftliche Berechtigung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) endete. Jeder der Miteigentümer konnte fortan über seinen Anteil an dem Grundstück ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Deswegen war die Übertragung der Anteile am Nachlaß von C. S. aufW. M. für das Fortbestehen des Miteigentums der Beklagten an dem Grundstück ohne Bedeutung. Das Grundstück war schon vor der Übertragung der Anteile der Beklagten am Nachlaß von C. S. aus diesem ausgeschieden. Der im Wege der Berichtigung erfolgten Eintragung von W. M. als Eigentümer am 23. November 1993 kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Eintragung ließ das Grundbuch vielmehr unrichtig werden.

c) Auch die am 7. September 2000 erfolgte Eintragung von W. M. führte nicht dazu, daß die Beklagten nicht mehr zur Auflassung an den Kläger in der Lage wäre.

Die am 7. September 2000 vorgenommene Eintragung ist zwar erst im Laufe des Revisionsverfahrens erfolgt. Als Eintragung in ein öffentliches Register ist sie vom Senat jedoch zu beachten. Durch die Eintragung vom 7. September 2000 wurde W. M. Eigentümer des Grundstücks. Der Eigentumserwerb beruht nach der Eintragung auf der Umdeutung der Erklärungen der Vertragsparteien in den Erbteilsübertragungsverträgen vom 3., 14. und 17. März in eine Auflassung der Miteigentumsanteile der Beklagten an dem Grundstück und auf einer am 31. Juli 1994 ausdrücklich erklärten neuerlichen Auflassung. Aufgrund der am 8. Februar 1994 zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkung ist der Eigentumsübergang jedoch dem Kläger gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 BGB).
Die Vormerkung ist entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht gemäß Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB erloschen. Ihre Eintragung beruhte auf dem Widerspruch des Klägers gegen die Eintragung der Vormerkung zugunsten der E. -F. gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Vermögensrechtsänderungsgesetzes. Die Wirkung der nach dieser Vorschrift in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung war zunächst nicht zeitlich beschränkt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB bestimmte zeitliche Beschränkung von nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB eingetragenen Vormerkungen erfolgte erst durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993. Die in Art. 13 dieses Gesetzes bestimmten Ä nderungen von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB traten zwar grundsätzlich am 25. Dezember 1993 in Kraft, nicht jedoch die in Art.13 Nr. 3 Buchst. k RegVBG bestimmte Ä nderung und Ergänzung von Art. 233 § 13 EGBGB. Diese wurde nach Art. 20 Satz 2 RegVBG erst mit Beginn des 1. Juni 1994 wirksam.
Hierdurch sollte den Vormerkungsberechtigten hinreichende Zeit eingeräumt werden, sich auf das durch die Ergänzung des Gesetzes angeordnete Erlöschen der Vormerkung einzustellen (Soergel/Hartmann, Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 106). Nach der Überleitungsvorschrift von Art. 19 Abs. 3 RegVBG ließ die Neufassung von Art. 233 § 13 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz die Wirksamkeit der vor dem 1. Juni 1994 nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes eingetragenen Vormerkungen unberührt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz bestimmte Frist von vier Monaten zur Klageerhebung begann für diese Vormerkungen am 1. Juni 1994 (Soergel/Hartmann aaO.; Staudinger/Rauscher, EGBGB [1996], Art. 233 § 13 Rdn. 51).
Die Frist ist durch die am 5. bzw. 7. November 1994 erfolgte Zustellung der Klage an die Beklagten zu 1 bis 3 bzw. 4 bis 6 rechtzeitig unterbrochen worden ( § 270 Abs. 3 ZPO). Die Einreichung der Klageschrift erfolgte am 8. August 1994. Die ungebührliche Verzögerung der Zustellung findet allein in der Überlastung der Kanzlei des angerufenen Landgerichts ihren Grund. Dem Kläger kann sie nicht vorgehalten werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 103, 20, 28 f; BGH, Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, WM 1983, 485, 486; v. 11. Dezember 1991, XII ZR 269/90, NJW 1992, 1280, 1281 f; u. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; Musielak/Foerste, ZPO, § 270 Rdn. 16; Stein/Jonas/ Schumann, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdn. 5).
Ob und wann die Klagerhebung dem Grundbuchamt vom Kläger nachgewiesen worden ist, ist für den Fortbestand der eingetragenen Vormerkung
ohne Bedeutung. Zur Aufrechterhaltung der Wirkung der Vormerkung bedurfte es nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB der Erhebung der Klage auf Auflassung innerhalb von vier Monaten seit Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten der Neufassung von Art. 233 § 13 EGBGB. Für den Nachweis der Klageerhebung bestimmte das Gesetz keine Frist (Staudinger/Rauscher, Art. 233 EGBGB Rdn. 45; a.M. Böhringer DtZ 1994, 50, 55; ders. Rpfleger 1995, 51, 59). Die für die Klageerhebung bestimmte Frist auch auf das Nachweiserfordernis zu beziehen, entbehrt eines vernünftigen Sinnes. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes hätte zudem zur Folge, daß die Frist von vier Monaten für die Erhebung der Klage nicht ausgenutzt werden konnte. Der Nachweis der fristgerechten Klageerhebung ist allein für die Frage von Bedeutung, ob die Vormerkung auf Antrag des Eigentümers oder des aus des aus dessen Verfügung Berechtigten ohne die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten gelöscht werden kann.
4. a) Soweit der Kläger die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 auf Auflassung in Anspruch nimmt, ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht verjährt. Die Frist für die Verjährung des in Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestimmten Auflassungsanspruchs betrug gemäß Art. 233 § 14 1. Alt. a.F. EGBGB sechs Monate vom Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruches an. Die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruches des Klägers ist am 8. Februar 1994 erfolgt. Die damit am 8. August 1994 ablaufende Verjährungsfrist wurde durch die Einreichung der Klage an diesem Tage und ihre Zustellung an die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 am 5. bzw. 7. November 1994 rechtzeitig unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO).

b) Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verwirkt. Die Tatsache , daß er der Eintragung einer Vormerkung zugunsten der B. nicht innerhalb der von Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. EGBGB bestimmten Frist widersprochen hat, ließ den Bestand seines Auflassungsanspruchs unberührt. Ohne einen Rücktritt der Verkäufer von dem Vertrag mit der B. hätte der Kläger den Erwerb des Grundstücks durch die B. nur nicht verhindern können. Er wäre den Beklagten gegenüber auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Veräußerung des Grundstücks an die B. oder die Auskehrung des Erlöses aus diesem Verkauf beschränkt gewesen (Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 BGB). Das ist keine Rechtslage, in deren Bestand schutzwürdiges Vertrauen bestehen kann.
5. Einer Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Ansprüche bedarf es nicht, weil das Urteil des Landgerichts gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wiederherzustellen und damit im Umfang der Annahme der Revision nach dem Hauptantrag des Klägers zu erkennen ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.