Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2022 - IX ZR 148/19

erstmalig veröffentlicht: 12.11.2023, letzte Fassung: 12.11.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Frau Ilse Lohmann

Zusammenfassung des Autors

In dem Urteil vom 10. Februar 2022 bezieht sich der Bundesgerichtshof zunächst auf die veränderte Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) eingeführt wurde und nach der die tatbestandlichen Anforderungen für die sog. Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO) erhöht wurden. Des Weiteren unterstreicht der BGH, dass für die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes neben der Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auch die Voraussetzung gegeben sein muss, dass dieser Zustand zu einem späteren Zeitpunkt fortbesteht.

Darüber hinaus geht es im Urteil um die Vermutungswirkung einer Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der InsO. 

Amtliche Leitsätze

1. Wird die Verbindlichkeit, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners trägt, erfüllt oder gestundet, und will der Verwalter die Vermutung der Fortdauer der Zahlungseinstellung für sich in Anspruch nehmen, kann er unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast gehalten sein, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners vorzutragen.

2. Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.

3. Einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, fehlt in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.

 

BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 10.02.2022 - IX ZR 148/19

Tenor


Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der die Berufung zurückweisende Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2019 aufgehoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Eigenantrag vom 31. Juli 2015 am 30. Oktober 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.                              GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte betreibt eine Spedition und erbrachte für die Schuldnerin in ständiger, schon seit 2004 laufender Geschäftsbeziehung Transportleistungen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückgewähr von 36 Einzelzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in Höhe von insgesamt 52.929,50 € in Anspruch, mit denen diese in der Zeit vom 7. April 2014 bis zum 9. September 2015 Transportleistungen der Beklagten vergütete.

Bereits Anfang 2013 hatten ein Krankenversicherer wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.141 € und das Finanzamt wegen Steuerschulden von 49.073,38 € Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Den Anträgen waren fruchtlose Vollstreckungsversuche vorausgegangen. Gegenüber dem Finanzamt hatte die Schuldnerin erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es seinerzeit nicht. Die offenen Forderungen wurden durch Zahlungen Dritter beglichen und die Insolvenzanträge in der Folge für erledigt erklärt.

Die Beklagte war über die Insolvenzanträge nicht informiert und wusste auch sonst nichts über Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber Dritten. Sie kannte nur das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber. Das Zahlungsverhalten war durch eine dauerhaft und im Wesentlichen gleichbleibend schleppende Begleichung der aus den Transportleistungen entstandenen Forderungen zumindest seit Anfang 2012 geprägt. Das führte zu Mahnungen seitens der Beklagten, welche die Klägerin für den Zeitraum vom 6. November 2013 bis zum 2. September 2015 vorgelegt hat. Die Beklagte mahnte in vier Stufen. Ab der ersten Mahnung berechnete sie eine Gebühr in Höhe von 4 €. Ab der zweiten Mahnung wurden Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich geltend gemacht. Ab der dritten Mahnung wurden die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder "rechtliche Schritte" angedroht. Tatsächlich eingeleitet wurden rechtliche Schritte zu keinem Zeitpunkt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin meldete die Beklagte Forderungen in Höhe von insgesamt 3.717,90 € zur Tabelle an, die Rechnungen für Transportleistungen ab dem 12. August 2015 betrafen.

Die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe sich seit spätestens 2012 in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befunden. Spätestens seit Mitte 2013 sei die Schuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen, die aus den Leistungen der Beklagten resultierenden Forderungen zu erfüllen. Sie meint, daraus folge, dass die angefochtenen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet worden seien. Die Beklagte habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aufgrund der schleppenden Zahlungsweise der Schuldnerin gekannt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Gründe


Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat den nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin daraus abgeleitet, dass die Schuldnerin erkanntermaßen zahlungsunfähig gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit sei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu vermuten, weil die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt gehabt habe. Die Zahlungseinstellung sei ab Stellung der Insolvenzanträge durch Krankenversicherer und Finanzamt aufgrund der seinerzeit offenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuerverbindlichkeiten zutage getreten. Die Zahlungseinstellung habe fortgewirkt. Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber. Da die Schuldnerin unternehmerisch tätig gewesen sei, habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten entstünden, welche die Schuldnerin nicht bedienen könne.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der streitgegenständliche Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO kann nur aus § 133 Abs. 1 InsO in der gemäß Art. 103j EGInsO auf den Streitfall noch anwendbaren, bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung folgen. Andere Anfechtungstatbestände scheiden von vornherein aus. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen weder die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin noch einer Kenntnis der Beklagten von einem solchen Vorsatz.

1. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).

a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO). Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

b) Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Nach zwischenzeitlich geänderter Rechtsprechung des Senats handelte ein Schuldner, der zahlungsunfähig war und seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte, in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; Beschluss vom 5. März 2020 - IX ZR 171/18, ZInsO 2020, 893 Rn. 10). Dementsprechend hat der Senat vormals entschieden, dass der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners erkennt, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 14; Beschluss vom 5. März 2020, aaO).

c) Nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Senat erkannt, dass im - auch hier anzunehmenden - Fall der Gewährung einer kongruenten Deckung der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ebenso wie der Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz nicht mehr allein darauf gestützt werden können, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist. Es reicht für den Benachteiligungsvorsatz nicht aus, dass der Schuldner weiß, dass er im Moment der Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann. Hinzukommen muss, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff). Insoweit kann sich der Insolvenzverwalter allerdings mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 9, 49 ff).

d) Auch nach neuer Rechtsprechung des Senats bleibt demnach die erkannte Zahlungsunfähigkeit ein vom Tatrichter in die vorzunehmende Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20, NZI 2021, 387 Rn. 16; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12) einzubeziehendes Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung reicht die erkannte Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allerdings nicht mehr aus, um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners oder den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz zu begründen.

2. Voraussetzung für die Einbeziehung der erkannten Zahlungsunfähigkeit als Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt vorlag und erkannt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021, aaO Rn. 22). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

a) Das Berufungsgericht hat den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im maßgeblichen Anfechtungszeitraum vom 7. April 2014 bis zum 9. September 2015 auf eine Zahlungseinstellung Anfang 2013 und die daraus gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO folgende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit gestützt. Hierzu hat es sich auf die vom Bundesgerichtshof entwickelte Vermutung der Fortdauer einer einmal eingetretenen Zahlungseinstellung berufen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wiederaufnimmt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 33; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, NZI 2016, 266 Rn. 24; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 11). Im Allgemeinen wiederaufgenommen sind die Zahlungen nicht schon dann, wenn die Verbindlichkeit, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt, nicht mehr herangezogen werden kann, weil sie etwa erfüllt oder gestundet worden ist. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Schuldner (jedenfalls) den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedient (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO mwN). Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 43 ff) hat der Senat den Anwendungsbereich der Fortdauervermutung beschränkt. Stärke und Dauer der Vermutung hängen nunmehr davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist.

c) Greift die Fortdauervermutung ein, hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anfechtungsgegner die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 24; vom 24. März 2016, aaO). Damit wird dem Anfechtungsgegner in vielen Fällen Unmögliches abverlangt. Der Anfechtungsgegner kennt häufig nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber. Fehlen ihm weitergehende Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Schuldners, weiß der Anfechtungsgegner nicht, ob der Schuldner auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten wieder bedient hat. Dem Anfechtungsgegner ist dann schon die Darlegung der allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen unmöglich.

d) Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angezeigt, die Anforderungen an den für die Entkräftung der Fortdauervermutung erforderlichen Vortrag durch eine sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters zu beschränken. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27; st. Rspr.). Unter diesen Voraussetzungen obliegt es danach dem Verwalter, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners vorzutragen. Hierfür genügt es jedoch nicht schon, dass der Anfechtungsgegner sich auf eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen beruft. Erforderlich, um eine sekundäre Darlegungslast auszulösen, ist vielmehr, dass der Anfechtungsgegner einen Umstand beweist oder ein solcher unstreitig ist, der eine Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen als möglich erscheinen lässt. Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Verbindlichkeit, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt, nicht mehr herangezogen werden kann und dem Anfechtungsgegner Kenntnisse über das Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen fehlen. Dem Verwalter obliegt es dann regelmäßig, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen vorzutragen. Dies betrifft jedoch nur den Zeitraum, in dem die Wiederaufnahme der Zahlungen erfolgt sein soll.

3. Nach diesen Grundsätzen trägt die vom Berufungsgericht zur Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin vermutete Fortdauer der Anfang 2013 zutage getretenen Zahlungseinstellung nicht.

a) Keinen Bedenken begegnet es allerdings aus revisionsrechtlicher Sicht, dass vom Berufungsgericht auf eine Anfang 2013 zutage getretene Zahlungseinstellung geschlossen worden ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Senat mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41 f) vorgenommenen Konkretisierung des durch den Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegenden Maßstabs.

aa) Entscheidend für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 41).

Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur weiteren Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 42 mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs lässt die Würdigung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Die Schuldnerin schuldete im Januar 2013 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.141 € und Steuern in Höhe von 49.073,38 €. Vollstreckungsmaßnahmen des Krankenversicherers und des Finanzamts waren fruchtlos verlaufen. Gegenüber dem Finanzamt hatte die Schuldnerin erklärt, nicht zahlen zu können. Dem entsprach es, dass nach Stellung der Insolvenzanträge durch Krankenversicherer und Finanzamt die Anlassforderungen nicht durch die Schuldnerin, sondern durch Dritte erfüllt worden waren.

b) Mit der Begleichung der Sozialversicherungsbeitrags- und Abgabenforderungen waren allerdings die Verbindlichkeiten erfüllt, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme der Zahlungseinstellung trugen. Vor diesem Hintergrund wäre die Klägerin gehalten gewesen, bezogen auf den Zeitpunkt der Drittzahlungen zu den weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern vorzutragen. Nur so wäre die Beklagte, die mit Ausnahme des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin ihr gegenüber keine Kenntnisse über deren wirtschaftliche Lage hatte, in die Lage versetzt worden, die Fortdauervermutung (nach Möglichkeit) zu entkräften. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der Drittzahlungen offene Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin gegeben haben mag. Ohne Vortrag zu den weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern ließ sich nicht bestimmen, ob mögliche Forderungen der Beklagten einen nicht unwesentlichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausmachten.

4. Die vom Berufungsgericht für den gesamten Anfechtungszeitraum vom 7. April 2014 bis zum 9. September 2015 angenommene Zahlungseinstellung der Schuldnerin lässt sich nicht auf andere Umstände stützen. Insbesondere das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten begründet nach dem anzuwendenden Maßstab (vgl. oben Rn. 22 f) nicht die Annahme einer Zahlungseinstellung für einen bestimmten Zeitpunkt. Die Schuldnerin hat weder erklärt, nicht zahlen zu können, noch erreichen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht (vgl. oben Rn. 22 f).

Nach dem Vortrag der Klägerin soll sich die Schuldnerin spätestens seit 2012 in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Spätestens seit Mitte 2013 sei die Schuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen, die aus den Leistungen der Beklagten resultierenden Forderungen zu erfüllen. Hierzu hat sich die Klägerin auf verspätete Zahlungen berufen, die in der Zeit vom 6. November 2013 bis zum 2. September 2015 zu Mahnungen geführt haben. Dem lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) entnehmen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt hatte. Die Mahnungen weisen neben überfälligen Forderungen auch solche aus, die noch gar nicht fällig waren. Keine der Mahnungen weist einen höheren Gesamtbetrag als 8.100 € aus. Betrachtet man die Mahnungen in ihrer Gesamtheit, ergibt sich, dass die Schuldnerin stets gezahlt hat, wenn auch mit Verzögerung. Zu einem Anwachsen der Verbindlichkeiten als Ausdruck einer sich verschärfenden Krise ist es nicht gekommen. Mit einem Betrag von 3.717,90 € hat die Beklagte eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, die hinter dem Betrag der letzten, von der Klägerin zu den Akten gereichten Mahnung zurückbleibt. Auch dies bestätigt das konstant schleppende Zahlungsverhalten der Schuldnerin. Es kommt hinzu, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten das schleppende Zahlungsverhalten schon länger, nämlich seit Anfang 2012 andauerte. Dass die Schuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt gehabt hatte, behauptet die Klägerin nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin soll sich die Schuldnerin lediglich in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Da sich das Zahlungsverhalten der Schuldnerin in der Folge nicht wesentlich verändert hat, verliert es seine Bedeutung für die Annahme einer später zutage getretenen Zahlungseinstellung. Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.

5. Da aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten nicht mit hinreichender Gewissheit auf eine Zahlungseinstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden kann, kann auch nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einem (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der hier zu berücksichtigenden alten Fassung.

Zwar reicht es danach auch im Falle kongruenter Deckungen aus, wenn der Anfechtungsgegner neben der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt. Dem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, fehlt es indes in der Regel an den Kenntnissen, die zur Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderlich sind (vgl. Schultz, ZIP 2018, 1527, 1531 f).

Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Erforderlich ist danach eine in die Zukunft gerichtete Prognose, in welche die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller im Prognosezeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten einzubeziehen ist. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zum Ende des Prognosezeitraums zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die bereits fällig sind oder bis zum Ende des Prognosezeitraums voraussichtlich fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 10). Die für eine solche Prognose erforderlichen Kenntnisse hat regelmäßig nicht, wer nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt. Es fehlt an dem notwendigen, in die Zukunft gerichteten Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. So liegt es auch im Streitfall. Anders als im Falle der Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) wird die Annahme der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch nicht durch eine gesetzliche Vermutung erleichtert.

III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte nur das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber kannte, insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und aus dem Zahlungsverhalten die nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht abgeleitet werden kann, ist die Klage abzuweisen.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/16 Verkündet am: 14. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/15 Verkündet am: 14. Juli 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - IX ZR 242/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 242/13 Verkündet am: 24. März 2016 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2016 - IX ZR 109/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 109/15 Verkündet am: 25. Februar 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1
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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2022 - IX ZR 148/19

bei uns veröffentlicht am 12.11.2023

In dem Urteil vom 10. Februar 2022 bezieht sich der Bundesgerichtshof zunächst auf die veränderte Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) eingeführt wurde und nach der die tatbestandlichen Anforderungen f&uum

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BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 10.02.2022 - IX ZR 148/19

Tenor


Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der die Berufung zurückweisende Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2019 aufgehoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Eigenantrag vom 31. Juli 2015 am 30. Oktober 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.                              GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte betreibt eine Spedition und erbrachte für die Schuldnerin in ständiger, schon seit 2004 laufender Geschäftsbeziehung Transportleistungen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückgewähr von 36 Einzelzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in Höhe von insgesamt 52.929,50 € in Anspruch, mit denen diese in der Zeit vom 7. April 2014 bis zum 9. September 2015 Transportleistungen der Beklagten vergütete.

Bereits Anfang 2013 hatten ein Krankenversicherer wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.141 € und das Finanzamt wegen Steuerschulden von 49.073,38 € Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Den Anträgen waren fruchtlose Vollstreckungsversuche vorausgegangen. Gegenüber dem Finanzamt hatte die Schuldnerin erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es seinerzeit nicht. Die offenen Forderungen wurden durch Zahlungen Dritter beglichen und die Insolvenzanträge in der Folge für erledigt erklärt.

Die Beklagte war über die Insolvenzanträge nicht informiert und wusste auch sonst nichts über Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber Dritten. Sie kannte nur das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber. Das Zahlungsverhalten war durch eine dauerhaft und im Wesentlichen gleichbleibend schleppende Begleichung der aus den Transportleistungen entstandenen Forderungen zumindest seit Anfang 2012 geprägt. Das führte zu Mahnungen seitens der Beklagten, welche die Klägerin für den Zeitraum vom 6. November 2013 bis zum 2. September 2015 vorgelegt hat. Die Beklagte mahnte in vier Stufen. Ab der ersten Mahnung berechnete sie eine Gebühr in Höhe von 4 €. Ab der zweiten Mahnung wurden Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich geltend gemacht. Ab der dritten Mahnung wurden die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder "rechtliche Schritte" angedroht. Tatsächlich eingeleitet wurden rechtliche Schritte zu keinem Zeitpunkt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin meldete die Beklagte Forderungen in Höhe von insgesamt 3.717,90 € zur Tabelle an, die Rechnungen für Transportleistungen ab dem 12. August 2015 betrafen.

Die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe sich seit spätestens 2012 in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befunden. Spätestens seit Mitte 2013 sei die Schuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen, die aus den Leistungen der Beklagten resultierenden Forderungen zu erfüllen. Sie meint, daraus folge, dass die angefochtenen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet worden seien. Die Beklagte habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aufgrund der schleppenden Zahlungsweise der Schuldnerin gekannt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Gründe


Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat den nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin daraus abgeleitet, dass die Schuldnerin erkanntermaßen zahlungsunfähig gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit sei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu vermuten, weil die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt gehabt habe. Die Zahlungseinstellung sei ab Stellung der Insolvenzanträge durch Krankenversicherer und Finanzamt aufgrund der seinerzeit offenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuerverbindlichkeiten zutage getreten. Die Zahlungseinstellung habe fortgewirkt. Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber. Da die Schuldnerin unternehmerisch tätig gewesen sei, habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten entstünden, welche die Schuldnerin nicht bedienen könne.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der streitgegenständliche Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO kann nur aus § 133 Abs. 1 InsO in der gemäß Art. 103j EGInsO auf den Streitfall noch anwendbaren, bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung folgen. Andere Anfechtungstatbestände scheiden von vornherein aus. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen weder die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin noch einer Kenntnis der Beklagten von einem solchen Vorsatz.

1. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).

a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO). Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

b) Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Nach zwischenzeitlich geänderter Rechtsprechung des Senats handelte ein Schuldner, der zahlungsunfähig war und seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte, in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; Beschluss vom 5. März 2020 - IX ZR 171/18, ZInsO 2020, 893 Rn. 10). Dementsprechend hat der Senat vormals entschieden, dass der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners erkennt, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 14; Beschluss vom 5. März 2020, aaO).

c) Nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Senat erkannt, dass im - auch hier anzunehmenden - Fall der Gewährung einer kongruenten Deckung der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ebenso wie der Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz nicht mehr allein darauf gestützt werden können, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist. Es reicht für den Benachteiligungsvorsatz nicht aus, dass der Schuldner weiß, dass er im Moment der Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann. Hinzukommen muss, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff). Insoweit kann sich der Insolvenzverwalter allerdings mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 9, 49 ff).

d) Auch nach neuer Rechtsprechung des Senats bleibt demnach die erkannte Zahlungsunfähigkeit ein vom Tatrichter in die vorzunehmende Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20, NZI 2021, 387 Rn. 16; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12) einzubeziehendes Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung reicht die erkannte Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allerdings nicht mehr aus, um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners oder den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz zu begründen.

2. Voraussetzung für die Einbeziehung der erkannten Zahlungsunfähigkeit als Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt vorlag und erkannt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021, aaO Rn. 22). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

a) Das Berufungsgericht hat den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im maßgeblichen Anfechtungszeitraum vom 7. April 2014 bis zum 9. September 2015 auf eine Zahlungseinstellung Anfang 2013 und die daraus gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO folgende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit gestützt. Hierzu hat es sich auf die vom Bundesgerichtshof entwickelte Vermutung der Fortdauer einer einmal eingetretenen Zahlungseinstellung berufen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wiederaufnimmt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 33; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, NZI 2016, 266 Rn. 24; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 11). Im Allgemeinen wiederaufgenommen sind die Zahlungen nicht schon dann, wenn die Verbindlichkeit, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt, nicht mehr herangezogen werden kann, weil sie etwa erfüllt oder gestundet worden ist. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Schuldner (jedenfalls) den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedient (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO mwN). Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 43 ff) hat der Senat den Anwendungsbereich der Fortdauervermutung beschränkt. Stärke und Dauer der Vermutung hängen nunmehr davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist.

c) Greift die Fortdauervermutung ein, hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anfechtungsgegner die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 24; vom 24. März 2016, aaO). Damit wird dem Anfechtungsgegner in vielen Fällen Unmögliches abverlangt. Der Anfechtungsgegner kennt häufig nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber. Fehlen ihm weitergehende Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Schuldners, weiß der Anfechtungsgegner nicht, ob der Schuldner auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten wieder bedient hat. Dem Anfechtungsgegner ist dann schon die Darlegung der allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen unmöglich.

d) Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angezeigt, die Anforderungen an den für die Entkräftung der Fortdauervermutung erforderlichen Vortrag durch eine sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters zu beschränken. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27; st. Rspr.). Unter diesen Voraussetzungen obliegt es danach dem Verwalter, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners vorzutragen. Hierfür genügt es jedoch nicht schon, dass der Anfechtungsgegner sich auf eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen beruft. Erforderlich, um eine sekundäre Darlegungslast auszulösen, ist vielmehr, dass der Anfechtungsgegner einen Umstand beweist oder ein solcher unstreitig ist, der eine Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen als möglich erscheinen lässt. Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Verbindlichkeit, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt, nicht mehr herangezogen werden kann und dem Anfechtungsgegner Kenntnisse über das Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen fehlen. Dem Verwalter obliegt es dann regelmäßig, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen vorzutragen. Dies betrifft jedoch nur den Zeitraum, in dem die Wiederaufnahme der Zahlungen erfolgt sein soll.

3. Nach diesen Grundsätzen trägt die vom Berufungsgericht zur Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin vermutete Fortdauer der Anfang 2013 zutage getretenen Zahlungseinstellung nicht.

a) Keinen Bedenken begegnet es allerdings aus revisionsrechtlicher Sicht, dass vom Berufungsgericht auf eine Anfang 2013 zutage getretene Zahlungseinstellung geschlossen worden ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Senat mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41 f) vorgenommenen Konkretisierung des durch den Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegenden Maßstabs.

aa) Entscheidend für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 41).

Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur weiteren Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 42 mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs lässt die Würdigung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Die Schuldnerin schuldete im Januar 2013 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.141 € und Steuern in Höhe von 49.073,38 €. Vollstreckungsmaßnahmen des Krankenversicherers und des Finanzamts waren fruchtlos verlaufen. Gegenüber dem Finanzamt hatte die Schuldnerin erklärt, nicht zahlen zu können. Dem entsprach es, dass nach Stellung der Insolvenzanträge durch Krankenversicherer und Finanzamt die Anlassforderungen nicht durch die Schuldnerin, sondern durch Dritte erfüllt worden waren.

b) Mit der Begleichung der Sozialversicherungsbeitrags- und Abgabenforderungen waren allerdings die Verbindlichkeiten erfüllt, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme der Zahlungseinstellung trugen. Vor diesem Hintergrund wäre die Klägerin gehalten gewesen, bezogen auf den Zeitpunkt der Drittzahlungen zu den weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern vorzutragen. Nur so wäre die Beklagte, die mit Ausnahme des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin ihr gegenüber keine Kenntnisse über deren wirtschaftliche Lage hatte, in die Lage versetzt worden, die Fortdauervermutung (nach Möglichkeit) zu entkräften. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der Drittzahlungen offene Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin gegeben haben mag. Ohne Vortrag zu den weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern ließ sich nicht bestimmen, ob mögliche Forderungen der Beklagten einen nicht unwesentlichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausmachten.

4. Die vom Berufungsgericht für den gesamten Anfechtungszeitraum vom 7. April 2014 bis zum 9. September 2015 angenommene Zahlungseinstellung der Schuldnerin lässt sich nicht auf andere Umstände stützen. Insbesondere das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten begründet nach dem anzuwendenden Maßstab (vgl. oben Rn. 22 f) nicht die Annahme einer Zahlungseinstellung für einen bestimmten Zeitpunkt. Die Schuldnerin hat weder erklärt, nicht zahlen zu können, noch erreichen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht (vgl. oben Rn. 22 f).

Nach dem Vortrag der Klägerin soll sich die Schuldnerin spätestens seit 2012 in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Spätestens seit Mitte 2013 sei die Schuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen, die aus den Leistungen der Beklagten resultierenden Forderungen zu erfüllen. Hierzu hat sich die Klägerin auf verspätete Zahlungen berufen, die in der Zeit vom 6. November 2013 bis zum 2. September 2015 zu Mahnungen geführt haben. Dem lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) entnehmen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt hatte. Die Mahnungen weisen neben überfälligen Forderungen auch solche aus, die noch gar nicht fällig waren. Keine der Mahnungen weist einen höheren Gesamtbetrag als 8.100 € aus. Betrachtet man die Mahnungen in ihrer Gesamtheit, ergibt sich, dass die Schuldnerin stets gezahlt hat, wenn auch mit Verzögerung. Zu einem Anwachsen der Verbindlichkeiten als Ausdruck einer sich verschärfenden Krise ist es nicht gekommen. Mit einem Betrag von 3.717,90 € hat die Beklagte eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, die hinter dem Betrag der letzten, von der Klägerin zu den Akten gereichten Mahnung zurückbleibt. Auch dies bestätigt das konstant schleppende Zahlungsverhalten der Schuldnerin. Es kommt hinzu, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten das schleppende Zahlungsverhalten schon länger, nämlich seit Anfang 2012 andauerte. Dass die Schuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt gehabt hatte, behauptet die Klägerin nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin soll sich die Schuldnerin lediglich in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Da sich das Zahlungsverhalten der Schuldnerin in der Folge nicht wesentlich verändert hat, verliert es seine Bedeutung für die Annahme einer später zutage getretenen Zahlungseinstellung. Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.

5. Da aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten nicht mit hinreichender Gewissheit auf eine Zahlungseinstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden kann, kann auch nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einem (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der hier zu berücksichtigenden alten Fassung.

Zwar reicht es danach auch im Falle kongruenter Deckungen aus, wenn der Anfechtungsgegner neben der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt. Dem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, fehlt es indes in der Regel an den Kenntnissen, die zur Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderlich sind (vgl. Schultz, ZIP 2018, 1527, 1531 f).

Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Erforderlich ist danach eine in die Zukunft gerichtete Prognose, in welche die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller im Prognosezeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten einzubeziehen ist. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zum Ende des Prognosezeitraums zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die bereits fällig sind oder bis zum Ende des Prognosezeitraums voraussichtlich fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 10). Die für eine solche Prognose erforderlichen Kenntnisse hat regelmäßig nicht, wer nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt. Es fehlt an dem notwendigen, in die Zukunft gerichteten Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. So liegt es auch im Streitfall. Anders als im Falle der Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) wird die Annahme der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch nicht durch eine gesetzliche Vermutung erleichtert.

III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte nur das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber kannte, insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und aus dem Zahlungsverhalten die nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht abgeleitet werden kann, ist die Klage abzuweisen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

12
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende ) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermu- tung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 10; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 12).

BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Verwalter in dem auf Fremdantrag vom 8. Oktober 2015 am 3. November 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.                          GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung verlangt der Kläger von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Rückgewähr von insgesamt zehn Teilzahlungen, welche die Schuldnerin auf ein vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Bundesamt) nach § 335 HGB verhängtes Ordnungsgeld sowie zur Begleichung von Gebühren und Auslagen erbracht hat.

Die Schuldnerin war ihrer Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 nicht nachgekommen. Das Bundesamt drohte ihr deshalb mit Schreiben vom 17. März 2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € an. Daneben setzte es eine Gebühr von 50 € sowie Auslagen in Höhe von 3,50 € fest. Die Schuldnerin legte Einspruch ein und bat um Fristverlängerung. Sie begründete die Säumnis mit Sanierungsmaßnahmen und wies daraufhin, dass die verzögerte Erstellung des Jahresabschlusses im Interesse ihres Erhalts erfolge. Der Jahresabschluss wurde am 24. September 2008 offengelegt. Am 4. August 2009 setzte das Bundesamt das angedrohte Ordnungsgeld von 2.500 € zuzüglich Auslagen von 3,50 € fest. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17. März 2010 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 29. April 2010 erinnerte das Bundesamt an den Ausgleich der Gesamtforderung in Höhe von 2.557 € (2.500 € zzgl. 50 € zzgl. 3,50 € zzgl. 3,50 €). Unter dem 21. Mai 2010 nahm das Bundesamt schriftlich auf einen telefonischen Antrag eines Vertreters der Schuldnerin auf Ratenzahlung sowie auf eine "eingehende telefonische Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens" Bezug und erklärte sich mit einer ratenweisen Begleichung der offenen Forderung einverstanden. In der Zeit vom 14. Juni 2010 bis zum 23. März 2011 leistete die Schuldnerin daraufhin neun Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 2.307 €. Am 27. Februar 2012 zahlte die Schuldnerin weitere 53,50 € an Gebühren und Auslagen, nachdem sie den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 nicht offengelegt und das Bundesamt ihr auch insoweit ein Ordnungsgeld angedroht hatte.

Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung von 2.360,50 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

Gründe


Die Revision hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die auf § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung gestützte Klage mit Recht abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Jedenfalls fehle es an einer Kenntnis des Bundesamts von einem solchen Benachteiligungsvorsatz. Das Bundesamt treffe keine Beobachtungs- und Erkundigungspflicht. Es habe nicht im Allgemeininteresse oder im Interesse einer Versichertengemeinschaft die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen. Insbesondere sei das Bundesamt nicht gehalten, die offengelegten Jahresabschlüsse auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Auch aus dem Zahlungsverhalten und den Einlassungen der Schuldnerin könne nicht auf eine Kenntnis des Bundesamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen werden. Schließlich seien dem Bundesamt auch nicht etwaige Kenntnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH (nachfolgend: GmbH) über eine bilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zuzurechnen. Dementsprechend könne dahinstehen, ob derartige Kenntnisse auf Seiten der GmbH vorhanden gewesen seien. Anhaltspunkte für eine Kenntnis gebe es überdies nicht.

B.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Kenntnis des Bundesamts vom revisionsrechtlich zu unterstellenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht verneint werden.

I.

Gemäß § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866; nachfolgend § 133 Abs. 1 InsO aF) ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF).

Der für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung darlegungs- und beweisbelastete Insolvenzverwalter hat demnach zwei Möglichkeiten, die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nachzuweisen. Er kann den Vollbeweis führen oder sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF begnügen. Greift lediglich die gesetzliche Vermutung, steht dem Anfechtungsgegner der Beweis des Gegenteils offen (§ 292 ZPO).

II.

Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Vollbeweis einer auf Seiten des Bundesamts vorhandenen Kenntnis vom (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin lässt sich mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht verneinen. Den Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hat das Berufungsgericht nicht gesondert in Erwägung gezogen.

1. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie der Vorsatz selbst eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; st. Rspr.).

Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO). Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 10; vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 17).

2. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; Beschluss vom 5. März 2020 - IX ZR 171/18, ZInsO 2020, 893 Rn. 10). Dementsprechend hat der Senat bisher entschieden, dass der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners erkennt, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 14; Beschluss vom 5. März 2020, aaO).

3. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 12). Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der bisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 17 mwN; vgl. auch Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19).

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 8).

4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze lässt sich eine auf Seiten des Bundesamts erkannte Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit eine Kenntnis des Bundesamts von deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings erkannt, dass sich das Bundesamt keine Kenntnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH als Betreiber des Bundesanzeigers, in dem die Jahresabschlüsse bekannt zu machen sind, über die handelsbilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zurechnen lassen muss. Seine Mitarbeiter waren auch nicht gehalten, selbst Einsicht in die offengelegten Jahresabschlüsse zu nehmen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Zurechnung fremden Wissens auch im Bereich der Insolvenzanfechtung statt. Anerkannt ist etwa, dass der Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherbeiträge bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO aF Kenntnisse des Sachbearbeiters des Hauptzollamts, dessen sich die Stelle bei der Vollstreckung ihrer Bescheide bedient, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 4 ff; Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 23; vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, ZIP 2020, 83 Rn. 14). Eine Wissenszurechnung hat der Senat zudem angenommen im Falle der Bildung einer behördenübergreifenden Handlungs- und Informationseinheit zur Bezahlung einer Forderung durch Aufrechnung (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 19 ff). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass der Anfechtungsgegner nicht Nutzen aus einer im Zusammenhang mit einer Rechtshandlung bestehenden Wissensaufspaltung ziehen können soll, indem er sich gegenüber Erkenntnissen abschottet, welche die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2013, aaO Rn. 6).

An einer Wissensaufspaltung im vorstehenden Sinne fehlt es im Streitfall. Das Bundesamt und die GmbH wirken in unterschiedlichen Aufgabenbereichen darauf hin, dass Unternehmen die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB erfüllen. Die GmbH prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ist das nicht der Fall, unterrichtet sie das für die Durchführung der Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 340o und 341o HGB zuständige Bundesamt (§ 329 Abs. 4 HGB). Aus dieser gesetzlich vorgesehenen Aufgabenteilung folgt jedoch keine Wissensaufspaltung im Zusammenhang mit der hier interessierenden Rechtshandlung - der Begleichung eines festgesetzten Ordnungsgelds nebst Gebühren und Auslagen. Die Aufgabenteilung bewirkt keine Abschottung des Bundesamts gegenüber Erkenntnissen, die zur Anfechtbarkeit der Begleichung eines festgesetzten Ordnungsgelds führen könnten. Die von der GmbH nach § 329 Abs. 1 Satz 1 HGB vorzunehmende Prüfung ist beschränkt auf die Vollzähligkeit der eingereichten Unterlagen und die Einhaltung der zu beachtenden Frist. Eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen ist nicht vorgesehen (MünchKomm-HGB/Fehrenbacher, 4. Aufl., § 329 Rn. 8; BeckOGK-HGB/Drinhausen, 2020, § 329 Rn. 6; Böcking/Gros/Rabenhorst in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 329 Rn. 4).

bb) Die Mitarbeiter des Bundesamts waren nicht gehalten, die offengelegten Jahresabschlüsse auf eine handelsbilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zu prüfen. Selbst wenn eine entsprechende Obliegenheit bestünde, ließe sich damit die nach § 133 Abs. 1 InsO aF erforderliche Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht begründen.

In einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO zu beurteilenden Anfechtungsfall ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, der Gläubiger könne auf Grund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, nach den Umständen gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641). Dies beruhte auf den gegenüber § 133 InsO aF geringeren subjektiven Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO. Mit Urteil vom 19. Februar 2009 (IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 21 f) hat der Bundesgerichtshof Arbeitnehmer von einer Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit ausgenommen und diese auf institutionelle Gläubiger wie den Fiskus oder die Sozialversicherungsträger begrenzt. Später hat er klargestellt, dass die Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit an besondere Umstände anknüpfe (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 21).

Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit nicht erfüllt. Im Blick auf das hier interessierende Ordnungsgeld ist das Bundesamt kein institutioneller Gläubiger im aufgezeigten Sinne. Festsetzung und Beitreibung des Ordnungsgelds sollen die Einhaltung der aus § 325 HGB folgenden Offenlegungspflichten gewährleisten, sie erfolgen daher weder im fiskalischen Allgemeininteresse noch im Interesse einer Versichertengemeinschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO). Es fehlt auch an besonderen Umständen, die eine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit begründen könnten. Die Obliegenheit entsteht nicht, wenn - wie hier - Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners (lediglich) aus dessen Zahlungsverhalten dem Gläubiger gegenüber folgen. Sonst wäre jeder institutionelle Gläubiger schon dann zur Beobachtung und Erkundigung gehalten, wenn aufgrund von Zahlungsverzögerungen des Schuldners ihm gegenüber Grund zu Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit besteht.

b) Die vom Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Kenntnis des Bundesamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommene Gesamtwürdigung der für und gegen eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin sprechenden Umstände ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Umstände berücksichtigt, die es nicht hätte berücksichtigen dürfen, und zu berücksichtigende Umstände nicht gewürdigt.

aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, warum die Schuldnerin nicht lediglich zahlungsunwillig gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte die dargelegten objektiven Umstände darauf untersuchen müssen, ob diese auf eine Zahlungseinstellung schließen lassen. Die aus § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO folgende gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit kann auch dann eingreifen, wenn der Schuldner in Wirklichkeit nur zahlungsunwillig ist. Ausschlaggebend ist der nach außen hervortretende, objektive Eindruck. Lässt dieser Eindruck auf eine Zahlungseinstellung schließen, wird gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 13). Diese Vermutung ist zu widerlegen. Im Falle einer nach den objektiven Umständen anzunehmenden Zahlungseinstellung hilft deshalb der Einwand, der Schuldner sei lediglich zahlungsunwillig gewesen, nur weiter, wenn der Anfechtungsgegner den Nachweis führt (§ 292 ZPO), dass der Schuldner zahlungsfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht erforderlich, dass die Forderungen mehrerer Gläubiger nicht bedient werden. Vielmehr kann auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN). Die Annahme einer Zahlungseinstellung setzt auch nicht die Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert voraus (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZInsO 2013, 1419 Rn. 19).

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich in seine Erwägungen eingestellt, dass es keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Gesinnung auf Seiten der Mitarbeiter des Bundesamts gebe. § 133 Abs. 1 InsO aF setzt keinen eigenen Benachteiligungsvorsatz des Anfechtungsgegners voraus, sondern nur dessen Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 28 mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch der Anfechtungsgegner die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit will oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt.

bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung ist auch unvollständig. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers der von ihm als Zeuge benannte Steuerberater der Schuldnerin anlässlich der im Schreiben des Bundesamts vom 21. Mai 2010 in Bezug genommenen Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin als deren Vertreter darauf hingewiesen habe, dass es der Schuldnerin nicht möglich sei, die geschuldete Summe in einem Betrag zu entrichten. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers befasst, wonach die von der Schuldnerin im Ordnungsgeldverfahren eingelegten Rechtsbehelfe von vornherein aussichtslos gewesen und nur als strategisches Mittel zum Aufschub der zu leistenden Zahlungen genutzt worden seien. Auch das könnte für eine Zahlungseinstellung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 15). Sollte die Schuldnerin einen Zahlungsaufschub bezweckt haben, käme hinzu, dass dieser Zeitraum ersichtlich nicht ausreichte, um die zur Begleichung der offenen Verbindlichkeiten benötigten Mittel herbeizuschaffen. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht erwogen, dass die Schuldnerin ihre Pflichten aus der im Mai 2010 getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung weder ordnungsgemäß (verspätete Entrichtung der Raten) noch vollständig (Rate Oktober 2010) erfüllt hat.

C.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich erneut mit der Frage zu befassen haben, ob auf Seiten des Bundesamts Kenntnis vom (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin vorlag. Dabei wird Folgendes zu berücksichtigen sein:

1. Eine mögliche Überschuldung der Schuldnerin ist für die Kenntnis des Bundesamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ohne Bedeutung. Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen kommt es nicht an. Die Mitarbeiter des Bundesamts kannten noch nicht einmal die Handelsbilanzen der Schuldnerin und mussten diese auch nicht kennen.

2. Der Vollbeweis der gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aF erforderlichen Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wäre nicht allein deshalb anzunehmen, weil man auf Seiten des Bundesamts eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin erkannt hatte und deshalb die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu vermuten wäre. Die Rechtsprechung, wonach allein aus der vom Anfechtungsgegner erkannten Zahlungsunfähigkeit gefolgert wird, dieser sei in der Regel auch über den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Bilde (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 14 mwN; st. Rspr.), bedarf einer neuen Ausrichtung. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes selbst. Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hat, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 23; vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; st. Rspr.), kann ebenfalls nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Dies gilt auch für § 133 InsO in der derzeit geltenden Fassung.

a) Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und auf die Kenntnis von diesem fügt sich nicht ohne Bruch in die Systematik der Anfechtungstatbestände ein. Entsprechendes gilt für die Systematik des § 133 Abs. 1 InsO selbst. Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung allein aufgrund erkannter Zahlungsunfähigkeit lässt vor diesem Hintergrund einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zweifelhaft erscheinen. Es kommt hinzu, dass die erkannte Zahlungsunfähigkeit für sich genommen in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl der Fälle nicht mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung schließen lässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht ex ante trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit berechtigterweise davon ausgehen durfte, noch alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Der Senat hält es deshalb für erforderlich, den Bezugspunkt des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu erweitern. Es reicht nicht aus, dass der Schuldner weiß, dass er im Zeitpunkt der Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann. Entscheidend ist, dass er weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein wird.

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Beweisanzeichen der beiderseits erkannten Zahlungsunfähigkeit für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung auch dann, wenn der Schuldner seinem Gläubiger eine kongruente Deckung gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 25; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 22). Darin liegt der eigentliche Anwendungsbereich dieses Beweisanzeichens. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen. Dieses ist schon dann zu berücksichtigen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 23 mwN).

Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung führt im Falle der Gewährung kongruenter Deckungen zu einem weitgehenden Gleichlauf mit den Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und damit faktisch zu einer Verlängerung des nach dieser Vorschrift maßgeblichen Anfechtungszeitraums von drei Monaten auf zehn Jahre nach altem Recht (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aF) und auf vier Jahre nach neuem Recht (§ 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Das stößt nicht nur auf gesetzessystematische Bedenken. Auch ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erscheint zweifelhaft. Die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO beruht auf dem Gedanken, dass ein Gläubiger, der eine kongruente Deckung erhalten hat, grundsätzlich darauf vertrauen können soll, die ihm zustehende Leistung behalten zu dürfen. Dieses Vertrauen soll zwar dann keinen Schutz verdienen, wenn der Gläubiger wusste, dass die Krise eingetreten war. Das Risiko, dass er die empfangene Leistung zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss, soll der Gläubiger indes auch in diesem Fall im Grundsatz nur dann tragen, wenn das Insolvenzverfahren innerhalb einer begrenzten Zeit nach Erhalt der Leistung eröffnet wird (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 158). Dieses Ansinnen wird verfehlt, wenn man die Anfechtung einer kongruenten Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO schon dann für möglich hält, wenn der Schuldner erkanntermaßen zahlungsunfähig war.

Allerdings kann auch eine außerhalb der kritischen Zeit gewährte kongruente Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein. Dies hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 133 InsO durch das Insolvenzanfechtungsreformgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654 ff) bestätigt, indem er den Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen einheitlich auf vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag festgelegt hat (§ 133 Abs. 2 InsO). Die Ausschöpfung des längeren Zeitraums darf aber nicht unter den gleichen Voraussetzungen möglich sein, unter denen die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO auf die kritische Zeit von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begrenzt ist.

bb) Die Rechtsprechung zum Beweisanzeichen der beiderseits erkannten Zahlungsunfähigkeit stellt überdies Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (iVm Abs. 3 Satz 1) infrage. Die Vermutungsregelung ist mit dem Ziel geschaffen worden, dem Insolvenzverwalter die schwierige Beweisführung im Blick auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und damit die praktische Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 160, 265 f). Die bezweckte Erleichterung kommt nicht zum Tragen, wenn man, wie es der Senat in der Vergangenheit getan hat, den Vollbeweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners allein aus der von ihm erkannten (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ableitet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 9 mwN; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15). Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz gelten nämlich keine weitergehenden Anforderungen. Knüpft man den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und damit auch den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem nicht mehr allein an die erkannte Zahlungsunfähigkeit, kommt ein eigenständiger, die Beweisführung erleichternder Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO überhaupt erst in Betracht.

cc) Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem beruht auf dem Gedanken, der erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9). Danach ist der Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorsatzes die Liquiditätslage im Moment der Rechtshandlung. Das ist keine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage. Das Wissen des Schuldners um seine gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit ist nur ein Aspekt. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Das mag in einer überwiegenden Zahl der nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Fälle anzunehmen sein. Es bleibt aber eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Fallgestaltungen, in denen die Krise noch nicht so weit fortgeschritten ist oder aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung besteht. Hier genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung. Deshalb hält es der Senat für erforderlich, den Bezugspunkt für die Beurteilung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu erweitern. Maßgeblich ist, ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.

b) Ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 7, 10, st. Rspr.).

aa) Ausgangspunkt der Prüfung ist auch hier die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO). Wer im Zeitpunkt der Rechtshandlung alle seine Gläubiger befriedigen kann, handelt in aller Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Dementsprechend liegt regelmäßig keine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vor, wenn er dessen Zahlungsunfähigkeit nicht kennt.

(1) Soweit der Senat in der Vergangenheit allein aus der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO geschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZIP 2014, 183 Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15 f), wird daran nicht festgehalten. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 18 Abs. 1 InsO nur dann Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner den Insolvenzantrag stellt. Gegen seinen Willen kann also kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet werden, wenn er nur drohend zahlungsunfähig ist. Diese gesetzgeberische Wertung wird beeinträchtigt, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit der bereits eingetretenen vorsatzanfechtungsrechtlich gleichgestellt wird. Dadurch wird es dem Schuldner verwehrt, sein Unternehmen auch außerhalb eines bargeschäftlichen Leistungsaustauschs fortzuführen und auf diesem Wege die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Müssen Gläubiger des nur drohend zahlungsunfähigen Schuldners die Vorsatzanfechtung fürchten, können sie geneigt sein, von Geschäftsbeziehungen mit ihm abzusehen oder bestehende Beziehungen zu beenden. Auch dies kann die ansonsten vermeidbare Zahlungsunfähigkeit überhaupt erst herbeiführen und auf diesem Wege letztlich in der Insolvenz münden.

Der Senat schließt nicht aus, dass auch im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein können. Dann müssen jedoch weitere Umstände hinzutreten. Zur Vorsatzanfechtung kann es etwa führen, wenn im Zustand der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit und in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (womöglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden.

(2) Für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gelten die hergebrachten Grundsätze. Insbesondere kann weiterhin von der erkannten Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Anlass besteht jedoch zu einer Konkretisierung des durch den Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegenden Maßstabs. Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 27) nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht.

Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 24). Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, NZI 2016, 222 Rn. 15). Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können.

(3) Im Grundsatz hält der Senat auch daran fest, dass die Fortdauer der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24).

Allerdings ist die Vermutung in der Vergangenheit zu undifferenziert angewandt worden. Richtigerweise hängen Stärke und Dauer der Vermutung davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist. Dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners. Sein Wissen um die Liquidität des Schuldners bleibt in den meisten Fällen hinter den Erkenntnissen des Schuldners zurück. Dessen Krise kann tatsächlich schon weit fortgeschritten sein, sich dem Anfechtungsgegner jedoch nur eingeschränkt offenbaren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Wissen des Anfechtungsgegners auf das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber beschränkt. Gleichwohl hat die Rechtsprechung den Anfechtungsgegner in der Vergangenheit unbeschränkt für verpflichtet gehalten, die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen zu beweisen. Dabei ist zwar unterschieden worden zwischen der objektiven Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis des Anfechtungsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO; vom 25. Februar 2016, aaO; vom 14. September 2017 - IX ZR 108/16, ZInsO 2017, 2212 Rn. 23). Voneinander abweichende Anforderungen an den zu führenden Beweis hat der Senat damit jedoch ersichtlich nie verbunden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 30).

Dass die Fortdauervermutung zu weit gehen kann, zeigt der vorliegende Fall. Nach dem Vortrag des Klägers soll die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin insbesondere aufgrund der im Mai 2010 abgegebenen Erklärung ihres Steuerberaters zutage getreten sein, die seinerzeit offene Schuld in Höhe von 2.557 € nicht in einer Summe begleichen zu können. Hier ist es nicht gerechtfertigt, dem Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für den nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung aufzubürden. Die Zahlungseinstellung ist nur bezogen auf eine einzige (Haupt-)Forderung offenbar geworden, die verhältnismäßig geringfügig war. Eine derartige Deckungslücke kann erfahrungsgemäß im laufenden Geschäftsbetrieb ohne tiefgreifende Sanierungsbemühungen beseitigt werden. Anders liegt der Fall, wenn aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners oder anderer zur Kenntnis des Anfechtungsgegners gelangter Umstände auf Liquiditätsschwierigkeiten in einem Ausmaß zu schließen ist, das aus objektiver Sicht eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen oder ein Insolvenzverfahren unabwendbar erscheinen lässt. Entsprechendes gilt für den nicht unternehmerisch tätigen Schuldner. Ist er zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in der Lage, eine verhältnismäßig geringfügige Verbindlichkeit zu begleichen, kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dieses Unvermögen andauert, wenn er auf diese Schuld später Raten entrichtet. Eine andere Bewertung ist angezeigt, wenn das Ausmaß der offenbar gewordenen Illiquidität aus objektiver Sicht in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt erfahrungsgemäß ein Insolvenzverfahren erforderlich erscheinen lässt.

bb) Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig, kommt es zusätzlich darauf an, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten. Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19) erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Anfechtungsgegner weiß um diesen Vorsatz, wenn er die zu dessen Annahme führenden Umstände kennt.

Besteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung - Aussicht auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht.

Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde.

3. Sieht das Berufungsgericht den Vollbeweis einer Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht als geführt an, wird es die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF in den Blick zu nehmen haben.

a) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte. Die erste Voraussetzung dieses Vermutungstatbestands ist erfüllt, wenn die Mitarbeiter des Bundesamts in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten Umstände kannten, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung der Schuldnerin schließen ließen.

b) Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Vermutungstatbestands, wird nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30 mwN). Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 21). Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass.

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a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 8; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 7). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen , aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 11 ff; vom 24. März 2016, aaO).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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a) Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) konnte nur beseitigt werden, indem die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnahm. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter - wie hier - für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33 mwN).
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bb) Anders verhält es sich, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, bevor Ratenzahlung vereinbart wurde. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt es hierfür nicht, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit als gestundet gilt, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt. Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 23; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24 ff; vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 36; Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 17 Rn. 18; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 17 Rn. 135). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Verwalter in dem auf Fremdantrag vom 8. Oktober 2015 am 3. November 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.                          GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung verlangt der Kläger von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Rückgewähr von insgesamt zehn Teilzahlungen, welche die Schuldnerin auf ein vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Bundesamt) nach § 335 HGB verhängtes Ordnungsgeld sowie zur Begleichung von Gebühren und Auslagen erbracht hat.

Die Schuldnerin war ihrer Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 nicht nachgekommen. Das Bundesamt drohte ihr deshalb mit Schreiben vom 17. März 2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € an. Daneben setzte es eine Gebühr von 50 € sowie Auslagen in Höhe von 3,50 € fest. Die Schuldnerin legte Einspruch ein und bat um Fristverlängerung. Sie begründete die Säumnis mit Sanierungsmaßnahmen und wies daraufhin, dass die verzögerte Erstellung des Jahresabschlusses im Interesse ihres Erhalts erfolge. Der Jahresabschluss wurde am 24. September 2008 offengelegt. Am 4. August 2009 setzte das Bundesamt das angedrohte Ordnungsgeld von 2.500 € zuzüglich Auslagen von 3,50 € fest. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17. März 2010 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 29. April 2010 erinnerte das Bundesamt an den Ausgleich der Gesamtforderung in Höhe von 2.557 € (2.500 € zzgl. 50 € zzgl. 3,50 € zzgl. 3,50 €). Unter dem 21. Mai 2010 nahm das Bundesamt schriftlich auf einen telefonischen Antrag eines Vertreters der Schuldnerin auf Ratenzahlung sowie auf eine "eingehende telefonische Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens" Bezug und erklärte sich mit einer ratenweisen Begleichung der offenen Forderung einverstanden. In der Zeit vom 14. Juni 2010 bis zum 23. März 2011 leistete die Schuldnerin daraufhin neun Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 2.307 €. Am 27. Februar 2012 zahlte die Schuldnerin weitere 53,50 € an Gebühren und Auslagen, nachdem sie den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 nicht offengelegt und das Bundesamt ihr auch insoweit ein Ordnungsgeld angedroht hatte.

Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung von 2.360,50 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

Gründe


Die Revision hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die auf § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung gestützte Klage mit Recht abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Jedenfalls fehle es an einer Kenntnis des Bundesamts von einem solchen Benachteiligungsvorsatz. Das Bundesamt treffe keine Beobachtungs- und Erkundigungspflicht. Es habe nicht im Allgemeininteresse oder im Interesse einer Versichertengemeinschaft die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen. Insbesondere sei das Bundesamt nicht gehalten, die offengelegten Jahresabschlüsse auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Auch aus dem Zahlungsverhalten und den Einlassungen der Schuldnerin könne nicht auf eine Kenntnis des Bundesamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen werden. Schließlich seien dem Bundesamt auch nicht etwaige Kenntnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH (nachfolgend: GmbH) über eine bilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zuzurechnen. Dementsprechend könne dahinstehen, ob derartige Kenntnisse auf Seiten der GmbH vorhanden gewesen seien. Anhaltspunkte für eine Kenntnis gebe es überdies nicht.

B.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Kenntnis des Bundesamts vom revisionsrechtlich zu unterstellenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht verneint werden.

I.

Gemäß § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866; nachfolgend § 133 Abs. 1 InsO aF) ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF).

Der für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung darlegungs- und beweisbelastete Insolvenzverwalter hat demnach zwei Möglichkeiten, die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nachzuweisen. Er kann den Vollbeweis führen oder sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF begnügen. Greift lediglich die gesetzliche Vermutung, steht dem Anfechtungsgegner der Beweis des Gegenteils offen (§ 292 ZPO).

II.

Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Vollbeweis einer auf Seiten des Bundesamts vorhandenen Kenntnis vom (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin lässt sich mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht verneinen. Den Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hat das Berufungsgericht nicht gesondert in Erwägung gezogen.

1. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie der Vorsatz selbst eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; st. Rspr.).

Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO). Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 10; vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 17).

2. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; Beschluss vom 5. März 2020 - IX ZR 171/18, ZInsO 2020, 893 Rn. 10). Dementsprechend hat der Senat bisher entschieden, dass der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners erkennt, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 14; Beschluss vom 5. März 2020, aaO).

3. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 12). Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der bisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 17 mwN; vgl. auch Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19).

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 8).

4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze lässt sich eine auf Seiten des Bundesamts erkannte Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit eine Kenntnis des Bundesamts von deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings erkannt, dass sich das Bundesamt keine Kenntnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH als Betreiber des Bundesanzeigers, in dem die Jahresabschlüsse bekannt zu machen sind, über die handelsbilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zurechnen lassen muss. Seine Mitarbeiter waren auch nicht gehalten, selbst Einsicht in die offengelegten Jahresabschlüsse zu nehmen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Zurechnung fremden Wissens auch im Bereich der Insolvenzanfechtung statt. Anerkannt ist etwa, dass der Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherbeiträge bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO aF Kenntnisse des Sachbearbeiters des Hauptzollamts, dessen sich die Stelle bei der Vollstreckung ihrer Bescheide bedient, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 4 ff; Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 23; vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, ZIP 2020, 83 Rn. 14). Eine Wissenszurechnung hat der Senat zudem angenommen im Falle der Bildung einer behördenübergreifenden Handlungs- und Informationseinheit zur Bezahlung einer Forderung durch Aufrechnung (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 19 ff). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass der Anfechtungsgegner nicht Nutzen aus einer im Zusammenhang mit einer Rechtshandlung bestehenden Wissensaufspaltung ziehen können soll, indem er sich gegenüber Erkenntnissen abschottet, welche die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2013, aaO Rn. 6).

An einer Wissensaufspaltung im vorstehenden Sinne fehlt es im Streitfall. Das Bundesamt und die GmbH wirken in unterschiedlichen Aufgabenbereichen darauf hin, dass Unternehmen die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB erfüllen. Die GmbH prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ist das nicht der Fall, unterrichtet sie das für die Durchführung der Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 340o und 341o HGB zuständige Bundesamt (§ 329 Abs. 4 HGB). Aus dieser gesetzlich vorgesehenen Aufgabenteilung folgt jedoch keine Wissensaufspaltung im Zusammenhang mit der hier interessierenden Rechtshandlung - der Begleichung eines festgesetzten Ordnungsgelds nebst Gebühren und Auslagen. Die Aufgabenteilung bewirkt keine Abschottung des Bundesamts gegenüber Erkenntnissen, die zur Anfechtbarkeit der Begleichung eines festgesetzten Ordnungsgelds führen könnten. Die von der GmbH nach § 329 Abs. 1 Satz 1 HGB vorzunehmende Prüfung ist beschränkt auf die Vollzähligkeit der eingereichten Unterlagen und die Einhaltung der zu beachtenden Frist. Eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen ist nicht vorgesehen (MünchKomm-HGB/Fehrenbacher, 4. Aufl., § 329 Rn. 8; BeckOGK-HGB/Drinhausen, 2020, § 329 Rn. 6; Böcking/Gros/Rabenhorst in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 329 Rn. 4).

bb) Die Mitarbeiter des Bundesamts waren nicht gehalten, die offengelegten Jahresabschlüsse auf eine handelsbilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zu prüfen. Selbst wenn eine entsprechende Obliegenheit bestünde, ließe sich damit die nach § 133 Abs. 1 InsO aF erforderliche Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht begründen.

In einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO zu beurteilenden Anfechtungsfall ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, der Gläubiger könne auf Grund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, nach den Umständen gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641). Dies beruhte auf den gegenüber § 133 InsO aF geringeren subjektiven Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO. Mit Urteil vom 19. Februar 2009 (IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 21 f) hat der Bundesgerichtshof Arbeitnehmer von einer Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit ausgenommen und diese auf institutionelle Gläubiger wie den Fiskus oder die Sozialversicherungsträger begrenzt. Später hat er klargestellt, dass die Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit an besondere Umstände anknüpfe (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 21).

Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit nicht erfüllt. Im Blick auf das hier interessierende Ordnungsgeld ist das Bundesamt kein institutioneller Gläubiger im aufgezeigten Sinne. Festsetzung und Beitreibung des Ordnungsgelds sollen die Einhaltung der aus § 325 HGB folgenden Offenlegungspflichten gewährleisten, sie erfolgen daher weder im fiskalischen Allgemeininteresse noch im Interesse einer Versichertengemeinschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO). Es fehlt auch an besonderen Umständen, die eine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit begründen könnten. Die Obliegenheit entsteht nicht, wenn - wie hier - Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners (lediglich) aus dessen Zahlungsverhalten dem Gläubiger gegenüber folgen. Sonst wäre jeder institutionelle Gläubiger schon dann zur Beobachtung und Erkundigung gehalten, wenn aufgrund von Zahlungsverzögerungen des Schuldners ihm gegenüber Grund zu Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit besteht.

b) Die vom Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Kenntnis des Bundesamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommene Gesamtwürdigung der für und gegen eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin sprechenden Umstände ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Umstände berücksichtigt, die es nicht hätte berücksichtigen dürfen, und zu berücksichtigende Umstände nicht gewürdigt.

aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, warum die Schuldnerin nicht lediglich zahlungsunwillig gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte die dargelegten objektiven Umstände darauf untersuchen müssen, ob diese auf eine Zahlungseinstellung schließen lassen. Die aus § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO folgende gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit kann auch dann eingreifen, wenn der Schuldner in Wirklichkeit nur zahlungsunwillig ist. Ausschlaggebend ist der nach außen hervortretende, objektive Eindruck. Lässt dieser Eindruck auf eine Zahlungseinstellung schließen, wird gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 13). Diese Vermutung ist zu widerlegen. Im Falle einer nach den objektiven Umständen anzunehmenden Zahlungseinstellung hilft deshalb der Einwand, der Schuldner sei lediglich zahlungsunwillig gewesen, nur weiter, wenn der Anfechtungsgegner den Nachweis führt (§ 292 ZPO), dass der Schuldner zahlungsfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht erforderlich, dass die Forderungen mehrerer Gläubiger nicht bedient werden. Vielmehr kann auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN). Die Annahme einer Zahlungseinstellung setzt auch nicht die Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert voraus (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZInsO 2013, 1419 Rn. 19).

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich in seine Erwägungen eingestellt, dass es keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Gesinnung auf Seiten der Mitarbeiter des Bundesamts gebe. § 133 Abs. 1 InsO aF setzt keinen eigenen Benachteiligungsvorsatz des Anfechtungsgegners voraus, sondern nur dessen Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 28 mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch der Anfechtungsgegner die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit will oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt.

bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung ist auch unvollständig. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers der von ihm als Zeuge benannte Steuerberater der Schuldnerin anlässlich der im Schreiben des Bundesamts vom 21. Mai 2010 in Bezug genommenen Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin als deren Vertreter darauf hingewiesen habe, dass es der Schuldnerin nicht möglich sei, die geschuldete Summe in einem Betrag zu entrichten. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers befasst, wonach die von der Schuldnerin im Ordnungsgeldverfahren eingelegten Rechtsbehelfe von vornherein aussichtslos gewesen und nur als strategisches Mittel zum Aufschub der zu leistenden Zahlungen genutzt worden seien. Auch das könnte für eine Zahlungseinstellung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 15). Sollte die Schuldnerin einen Zahlungsaufschub bezweckt haben, käme hinzu, dass dieser Zeitraum ersichtlich nicht ausreichte, um die zur Begleichung der offenen Verbindlichkeiten benötigten Mittel herbeizuschaffen. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht erwogen, dass die Schuldnerin ihre Pflichten aus der im Mai 2010 getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung weder ordnungsgemäß (verspätete Entrichtung der Raten) noch vollständig (Rate Oktober 2010) erfüllt hat.

C.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich erneut mit der Frage zu befassen haben, ob auf Seiten des Bundesamts Kenntnis vom (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin vorlag. Dabei wird Folgendes zu berücksichtigen sein:

1. Eine mögliche Überschuldung der Schuldnerin ist für die Kenntnis des Bundesamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ohne Bedeutung. Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen kommt es nicht an. Die Mitarbeiter des Bundesamts kannten noch nicht einmal die Handelsbilanzen der Schuldnerin und mussten diese auch nicht kennen.

2. Der Vollbeweis der gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aF erforderlichen Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wäre nicht allein deshalb anzunehmen, weil man auf Seiten des Bundesamts eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin erkannt hatte und deshalb die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu vermuten wäre. Die Rechtsprechung, wonach allein aus der vom Anfechtungsgegner erkannten Zahlungsunfähigkeit gefolgert wird, dieser sei in der Regel auch über den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Bilde (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 14 mwN; st. Rspr.), bedarf einer neuen Ausrichtung. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes selbst. Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hat, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 23; vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; st. Rspr.), kann ebenfalls nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Dies gilt auch für § 133 InsO in der derzeit geltenden Fassung.

a) Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und auf die Kenntnis von diesem fügt sich nicht ohne Bruch in die Systematik der Anfechtungstatbestände ein. Entsprechendes gilt für die Systematik des § 133 Abs. 1 InsO selbst. Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung allein aufgrund erkannter Zahlungsunfähigkeit lässt vor diesem Hintergrund einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zweifelhaft erscheinen. Es kommt hinzu, dass die erkannte Zahlungsunfähigkeit für sich genommen in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl der Fälle nicht mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung schließen lässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht ex ante trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit berechtigterweise davon ausgehen durfte, noch alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Der Senat hält es deshalb für erforderlich, den Bezugspunkt des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu erweitern. Es reicht nicht aus, dass der Schuldner weiß, dass er im Zeitpunkt der Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann. Entscheidend ist, dass er weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein wird.

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Beweisanzeichen der beiderseits erkannten Zahlungsunfähigkeit für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung auch dann, wenn der Schuldner seinem Gläubiger eine kongruente Deckung gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 25; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 22). Darin liegt der eigentliche Anwendungsbereich dieses Beweisanzeichens. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen. Dieses ist schon dann zu berücksichtigen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 23 mwN).

Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung führt im Falle der Gewährung kongruenter Deckungen zu einem weitgehenden Gleichlauf mit den Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und damit faktisch zu einer Verlängerung des nach dieser Vorschrift maßgeblichen Anfechtungszeitraums von drei Monaten auf zehn Jahre nach altem Recht (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aF) und auf vier Jahre nach neuem Recht (§ 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Das stößt nicht nur auf gesetzessystematische Bedenken. Auch ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erscheint zweifelhaft. Die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO beruht auf dem Gedanken, dass ein Gläubiger, der eine kongruente Deckung erhalten hat, grundsätzlich darauf vertrauen können soll, die ihm zustehende Leistung behalten zu dürfen. Dieses Vertrauen soll zwar dann keinen Schutz verdienen, wenn der Gläubiger wusste, dass die Krise eingetreten war. Das Risiko, dass er die empfangene Leistung zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss, soll der Gläubiger indes auch in diesem Fall im Grundsatz nur dann tragen, wenn das Insolvenzverfahren innerhalb einer begrenzten Zeit nach Erhalt der Leistung eröffnet wird (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 158). Dieses Ansinnen wird verfehlt, wenn man die Anfechtung einer kongruenten Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO schon dann für möglich hält, wenn der Schuldner erkanntermaßen zahlungsunfähig war.

Allerdings kann auch eine außerhalb der kritischen Zeit gewährte kongruente Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein. Dies hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 133 InsO durch das Insolvenzanfechtungsreformgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654 ff) bestätigt, indem er den Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen einheitlich auf vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag festgelegt hat (§ 133 Abs. 2 InsO). Die Ausschöpfung des längeren Zeitraums darf aber nicht unter den gleichen Voraussetzungen möglich sein, unter denen die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO auf die kritische Zeit von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begrenzt ist.

bb) Die Rechtsprechung zum Beweisanzeichen der beiderseits erkannten Zahlungsunfähigkeit stellt überdies Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (iVm Abs. 3 Satz 1) infrage. Die Vermutungsregelung ist mit dem Ziel geschaffen worden, dem Insolvenzverwalter die schwierige Beweisführung im Blick auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und damit die praktische Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 160, 265 f). Die bezweckte Erleichterung kommt nicht zum Tragen, wenn man, wie es der Senat in der Vergangenheit getan hat, den Vollbeweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners allein aus der von ihm erkannten (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ableitet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 9 mwN; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15). Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz gelten nämlich keine weitergehenden Anforderungen. Knüpft man den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und damit auch den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem nicht mehr allein an die erkannte Zahlungsunfähigkeit, kommt ein eigenständiger, die Beweisführung erleichternder Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO überhaupt erst in Betracht.

cc) Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem beruht auf dem Gedanken, der erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9). Danach ist der Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorsatzes die Liquiditätslage im Moment der Rechtshandlung. Das ist keine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage. Das Wissen des Schuldners um seine gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit ist nur ein Aspekt. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Das mag in einer überwiegenden Zahl der nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Fälle anzunehmen sein. Es bleibt aber eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Fallgestaltungen, in denen die Krise noch nicht so weit fortgeschritten ist oder aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung besteht. Hier genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung. Deshalb hält es der Senat für erforderlich, den Bezugspunkt für die Beurteilung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu erweitern. Maßgeblich ist, ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.

b) Ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 7, 10, st. Rspr.).

aa) Ausgangspunkt der Prüfung ist auch hier die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO). Wer im Zeitpunkt der Rechtshandlung alle seine Gläubiger befriedigen kann, handelt in aller Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Dementsprechend liegt regelmäßig keine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vor, wenn er dessen Zahlungsunfähigkeit nicht kennt.

(1) Soweit der Senat in der Vergangenheit allein aus der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO geschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZIP 2014, 183 Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15 f), wird daran nicht festgehalten. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 18 Abs. 1 InsO nur dann Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner den Insolvenzantrag stellt. Gegen seinen Willen kann also kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet werden, wenn er nur drohend zahlungsunfähig ist. Diese gesetzgeberische Wertung wird beeinträchtigt, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit der bereits eingetretenen vorsatzanfechtungsrechtlich gleichgestellt wird. Dadurch wird es dem Schuldner verwehrt, sein Unternehmen auch außerhalb eines bargeschäftlichen Leistungsaustauschs fortzuführen und auf diesem Wege die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Müssen Gläubiger des nur drohend zahlungsunfähigen Schuldners die Vorsatzanfechtung fürchten, können sie geneigt sein, von Geschäftsbeziehungen mit ihm abzusehen oder bestehende Beziehungen zu beenden. Auch dies kann die ansonsten vermeidbare Zahlungsunfähigkeit überhaupt erst herbeiführen und auf diesem Wege letztlich in der Insolvenz münden.

Der Senat schließt nicht aus, dass auch im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein können. Dann müssen jedoch weitere Umstände hinzutreten. Zur Vorsatzanfechtung kann es etwa führen, wenn im Zustand der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit und in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (womöglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden.

(2) Für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gelten die hergebrachten Grundsätze. Insbesondere kann weiterhin von der erkannten Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Anlass besteht jedoch zu einer Konkretisierung des durch den Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegenden Maßstabs. Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 27) nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht.

Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 24). Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, NZI 2016, 222 Rn. 15). Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können.

(3) Im Grundsatz hält der Senat auch daran fest, dass die Fortdauer der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24).

Allerdings ist die Vermutung in der Vergangenheit zu undifferenziert angewandt worden. Richtigerweise hängen Stärke und Dauer der Vermutung davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist. Dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners. Sein Wissen um die Liquidität des Schuldners bleibt in den meisten Fällen hinter den Erkenntnissen des Schuldners zurück. Dessen Krise kann tatsächlich schon weit fortgeschritten sein, sich dem Anfechtungsgegner jedoch nur eingeschränkt offenbaren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Wissen des Anfechtungsgegners auf das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber beschränkt. Gleichwohl hat die Rechtsprechung den Anfechtungsgegner in der Vergangenheit unbeschränkt für verpflichtet gehalten, die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen zu beweisen. Dabei ist zwar unterschieden worden zwischen der objektiven Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis des Anfechtungsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO; vom 25. Februar 2016, aaO; vom 14. September 2017 - IX ZR 108/16, ZInsO 2017, 2212 Rn. 23). Voneinander abweichende Anforderungen an den zu führenden Beweis hat der Senat damit jedoch ersichtlich nie verbunden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 30).

Dass die Fortdauervermutung zu weit gehen kann, zeigt der vorliegende Fall. Nach dem Vortrag des Klägers soll die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin insbesondere aufgrund der im Mai 2010 abgegebenen Erklärung ihres Steuerberaters zutage getreten sein, die seinerzeit offene Schuld in Höhe von 2.557 € nicht in einer Summe begleichen zu können. Hier ist es nicht gerechtfertigt, dem Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für den nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung aufzubürden. Die Zahlungseinstellung ist nur bezogen auf eine einzige (Haupt-)Forderung offenbar geworden, die verhältnismäßig geringfügig war. Eine derartige Deckungslücke kann erfahrungsgemäß im laufenden Geschäftsbetrieb ohne tiefgreifende Sanierungsbemühungen beseitigt werden. Anders liegt der Fall, wenn aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners oder anderer zur Kenntnis des Anfechtungsgegners gelangter Umstände auf Liquiditätsschwierigkeiten in einem Ausmaß zu schließen ist, das aus objektiver Sicht eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen oder ein Insolvenzverfahren unabwendbar erscheinen lässt. Entsprechendes gilt für den nicht unternehmerisch tätigen Schuldner. Ist er zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in der Lage, eine verhältnismäßig geringfügige Verbindlichkeit zu begleichen, kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dieses Unvermögen andauert, wenn er auf diese Schuld später Raten entrichtet. Eine andere Bewertung ist angezeigt, wenn das Ausmaß der offenbar gewordenen Illiquidität aus objektiver Sicht in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt erfahrungsgemäß ein Insolvenzverfahren erforderlich erscheinen lässt.

bb) Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig, kommt es zusätzlich darauf an, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten. Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19) erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Anfechtungsgegner weiß um diesen Vorsatz, wenn er die zu dessen Annahme führenden Umstände kennt.

Besteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung - Aussicht auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht.

Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde.

3. Sieht das Berufungsgericht den Vollbeweis einer Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht als geführt an, wird es die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF in den Blick zu nehmen haben.

a) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte. Die erste Voraussetzung dieses Vermutungstatbestands ist erfüllt, wenn die Mitarbeiter des Bundesamts in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten Umstände kannten, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung der Schuldnerin schließen ließen.

b) Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Vermutungstatbestands, wird nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30 mwN). Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 21). Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

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Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach § 17 InsO. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich fällig werden. Ergibt die Prognose , dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit (Begründung zu § 22 RegE-InsO, BTDrucks. 12/2443 S. 115; Jaeger/Müller, InsO, § 18 Rn. 8 ff). Die der Prognose innewohnende Ungewissheit kann sich dabei auf die künftig verfügbaren liquiden Mittel, ebenso aber auch auf den Umfang der künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten beziehen. Verbindlichkeiten aus einem Darlehen können deshalb nicht nur dann drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 18 Rn. 6), sondern auch dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 15; K. Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 18 Rn. 24; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 18 Rn. 8).

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.