Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2002 - XI ZR 301/01

published on 04/06/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2002 - XI ZR 301/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 301/01 Verkündet am:
4. Juni 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
EGBGB Art. 7 ff. (Enteignung);
BGB §§ 607 a.F., 1113

a) Zu den Grenzen, die das Territorialitätsprinzip den Auswirkungen einer Vermögensenteignung
auf eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung setzt.

b) An der Beschränkung der Wirkungen von Enteignungen, die in der früheren
sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden,
durch das Territorialitätsprinzip hat sich nichts dadurch geändert, daß die
Bundesrepublik Deutschland sich im Zusammenhang mit der deutschen
Wiedervereinigung verpflichtet hat, diese Enteignungen nicht rückgängig
zu machen.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht eine Darlehensforderung aus übergegangenem Recht geltend.
Im Jahr 1901 gewährte die in Frankfurt am Main ansässige F. H.bank dem Tapetenfabrikanten E. L. ein Darlehen von 265.000 Mark, das durch eine Hypothek auf dessen später im sowjetischen Sektor befindlichen Grundstück in Berlin-Mitte gesichert wurde. E. L. und seine Söhne gründeten im Jahr 1920 die beklagte Kommanditgesellschaft mit Sitz im späteren Westteil Berlins, die die Darlehensschuld und das als Sicherheit dienende Grundstück übernahm. In den Jahren 1939/1940 wurde die Beklagte zwangsweise liquidiert, weil sie als jüdischer Betrieb galt. Das mit der Hypothek belastete Grundstück wurde vom Zwangsli-
quidator veräußert. In dem notariellen Kaufvertrag wurden die Übernahme der Darlehensschuld von 66.000 Reichsmark durch die beiden Erwerberinnen unter Anrechnung auf den Kaufpreis und eine Mitteilung gemäß § 416 Abs. 2 BGB vereinbart. Die Erwerberinnen wurden 1940 als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen. Die Abwicklung der Beklagten wurde noch im Jahr 1940 als beendet im Handelsregister eingetragen.
Die F. H.bank wurde durch Verordnung vom 10. Mai 1949 mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zuständigen Magistrat enteignet und dieses unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht.
Das hypothekarisch belastete Grundstück wurde 1979 Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik. Dadurch ging die Hypothek unter. Die Darlehensforderung war bei Ende des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik in deren Staatshaushalt verzeichnet.
Das ehemals als Sicherheit für die Darlehensforderung dienende Grundstück wurde nach der Wiedervereinigung aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids an einen Investor veräußert. Durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. November 1997 wurde festgestellt, daß die Beklagte Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des Grundstücks ist. Das Land Berlin wurde verpflichtet, den aus der Veräußerung des Grundstücks erzielten Erlös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschritte, den Verkehrswert an die Beklagte zu zahlen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 34.266,37 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie habe die Forderung nicht erworben. Diese sei nicht in das Staatsvermögen der DDR gelangt, das der Klägerin durch die deutsche Wiedervereinigung zugefallen sei. Die Enteignung der F. H.bank durch den Ost-Berliner Magistrat habe die Darlehensrückzahlungsforderung nicht mit umfaût. Nach dem Territorialitätsprinzip entfalte eine Enteignung Wirkungen nur innerhalb des Hoheitsgebiets und nur in bezug auf Vermögen, das der Gebietshoheit des enteignenden Hoheitsträgers unterliege. Darunter falle die Darlehensrückzahlungsforderung nicht. Sie habe für sich gesehen keine territoriale Berührung mit dem Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats gehabt.
Allein die zu ihrer Sicherung eingetragene Hypothek auf einem im Hoheitsgebiet des Ostmagistrats gelegenen Grundstück habe nicht genügt. Wenn überhaupt von der Enteignung Wirkungen ausgegangen seien, könnten sie allenfalls dahin gehen, daû der H.bank das als Sicherheit dienende Grundpfandrecht entzogen worden sei. Als sein das Schicksal der Enteignung teilender Annex sei die Darlehensrückzahlungsforderung nicht zu sehen.
Davon abgesehen, müsse die Klage auch an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten scheitern, weil von einer befreienden Schuldübernahme durch die nachfolgenden Eigentümerinnen des mit der Hypothek belasteten Grundstücks auszugehen sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, weil der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Klägerin übergegangen ist. Es kann daher offenbleiben, ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zutrifft, es fehle auch an der Passivlegitimation der Beklagten.
Die Forderung konnte nicht auf die Klägerin übergehen, weil sie nicht zum Finanzvermögen von Rechtsträgern auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EV gehörte.
Das war nicht der Fall, weil die Enteignung der ursprünglichen Gläubigerin vom 10. Mai 1949 die Forderung weder damals noch später im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands erfaût hat.
1. Die Enteignung durch die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groû-Berlin S. 112) wirkte nicht für die streitgegenständliche Forderung.

a) Die Wirkung einer Enteignung ist nach der verfassungsgemäûen (BVerfGE 84, 90, 123 f.) ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 27, 34 f.; 5, 35, 36 ff.; 9, 34, 38; 12, 79, 83 f.; 13, 106, 108; 17, 209, 212; 23, 333, 336; 25, 127, 129; 25, 134, 140; 32, 97, 99; 39, 220, 227; 104, 240, 244) durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Entscheidend ist, wo der enteignete Vermögenswert im Zeitpunkt der Enteignung belegen war (BGHZ 23, 333, 336). Dieser Maûstab galt auch im innerdeutschen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGHZ 12, 79, 83 f.; 23, 333, 336; 31, 367, 371).

b) Die Enteignung vom 10. Mai 1949 konnte die streitgegenständliche Darlehensforderung daher nur dann erfassen, wenn diese Forderung damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen war.
Das ist unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu verneinen.
aa) Grundsätzlich ist die Belegenheit einer Forderung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 23 Satz 2 ZPO nach dem Wohnsitz (bei natürlichen Personen) oder dem Sitz (bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit) des Schuldners zu bestimmen (BGHZ 5, 35, 37 f.; 25, 134, 139; 32, 97, 99; BGH, Urteile vom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63, WM 1965, 267, 270 und vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 732; jeweils m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob die Beklagte am 10. Mai 1949 noch Schuldnerin der streitgegenständlichen Darlehensforderung war. Für die Frage der Schlüssigkeit der Klage kommt es jedoch zunächst allein auf den Vortrag der Klägerin an (vgl. BGHZ 82, 13, 20). Diese hat bestritten, daû die 1939/1940 beabsichtigte Schuldübernahme durch die Erwerberinnen des hypothekarisch belasteten Grundstücks wirksam geworden sei, und sich den gegenteiligen Vortrag der Beklagten auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher davon auszugehen, daû die Beklagte am 10. Mai 1949 nach wie vor Schuldnerin der Darlehensforderung war.
Der Sitz der beklagten Kommanditgesellschaft befand sich zum Zeitpunkt der Enteignung am 10. Mai 1949 nicht im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats. Sie hatte bis zur Zwangsliquidierung 1939/1940 ihren Sitz im westlichen Teil Berlins. Eine Sitzverlegung nach Ost-Berlin ist danach nicht zustande gekommen. Auch wenn man mit der Revision
davon ausginge, daû das letzte verbliebene Vermögen der Beklagten ein auf das Grundstück im östlichen Teil Berlins bezogener Restitutionsanspruch gewesen sei, folgt daraus nicht ohne weiteres eine Verlagerung des Gesellschaftssitzes. Eine Sitzverlegung erfordert vielmehr einen besonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft (BGHZ 29, 320, 327; 33, 195, 204; BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, WM 1989, 1682, 1684). Daran fehlt es hier.
bb) Bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung kann es allerdings geboten sein, für die Frage, wo sie belegen ist, nicht auf den Wohnsitz des Schuldners, sondern auf die Belegenheit des belasteten Grundstücks abzustellen (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420; vom 15. Januar 1954 - V ZR 165/52, MDR 1954, 286, 287; vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58, WM 1959, 199, 200 ff.; vom 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349). Die Frage, von welchen Voraussetzungen dies im einzelnen abhängt, kann hier dahinstehen. Der Grundsatz, daû die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu beschränken ist, verbietet es jedenfalls, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen auûerhalb dieses Hoheitsgebiets ansässigen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung dienende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 aaO S. 421 und vom 6. November 1958 - II ZR 102/57, WM 1959, 202, 203 m.w.Nachw.). Es gibt insbesondere im Falle der Personenverschiedenheit zwischen persönlichem Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständnis in der Bun-
desrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der Deutschen Demokratischen Republik auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteignungsmaûnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren. Im vorliegenden Fall begründet die Tatsache, daû die streitgegenständliche Darlehensforderung im Mai 1949 noch durch eine Hypothek auf einem im Ostsektor Berlins gelegenen Grundstück gesichert war, daher keine Belegenheit der Forderung im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats, die eine Ausdehnung der Wirkungen der Enteignung vom 10. Mai 1949 auf diese Forderungen rechtfertigen könnte.
cc) Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wirkungen einer Enteignung in der früheren Sowjetischen Besatzungszone ausgesprochen, daû eine Forderung gegen einen dort ansässigen Schuldner dann nicht mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland von der Enteignung erfaût wird, wenn es um den Zugriff auf solche Teile des Schuldnervermögens geht, die auûerhalb des enteignenden Staates liegen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 - III ZR 47/67, WM 1972, 394, 396). Teile des Schrifttums stellen darüber hinaus ganz allgemein bei der Frage der Belegenheit einer Forderung darauf ab, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist, und befürworten für den Fall, daû der Schuldner in mehr als einem Staat Vermögen hat, eine Forderungsaufspaltung, die zu einer Verdoppelung oder Vervielfachung der Forderung führt (vgl. Soergel/v. Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anh. III Art. 38 EGBGB Rdn. 40 ff. m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung). Ob
dieser Spaltungstheorie zu folgen ist (offengelassen von BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 733), bedarf keiner Entscheidung , da dem Ost-Berliner Magistrat und später der Deutschen Demokratischen Republik eine persönliche Forderung gegen die Beklagte auch dann nicht zugestanden hätte. Im Zeitpunkt der Enteignung vom 10. Mai 1949 hatte die Beklagte kein im Ostteil Berlins belegenes Vermögen. Auch ein auf das hypothekarisch belastete Grundstück in Ost-Berlin bezogener Restitutionsanspruch der Beklagten, der einem Zugriff des OstBerliner Magistrats zugänglich gewesen wäre und die Annahme eines durch Aufspaltung entstandenen Ost-Berliner Teils der Darlehensforderung gegen die Beklagte hätte rechtfertigen können, bestand damals nicht.
2. Die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 wurde entgegen der Ansicht der Revision auch durch Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 1237; im folgenden: Gemeinsame Erklärung) nicht auf die streitgegenständliche Darlehensforderung ausgedehnt.
Ziffer 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung bestimmt, daû Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Bestimmung richtet sich gegen eine mögliche Beseitigung der bereits eingetretenen Wirkungen der in ihr genannten Enteignungen, enthält aber keine Ausdehnung dieser Wirkungen über das bereits eingetretene
Ausmaû hinaus und erweitert insbesondere nicht die Grenzen, die der Wirkung dieser Enteignungen von Anfang an durch das Territorialitätsprinzip gesetzt waren. An der Unwirksamkeit der Enteignung vom 10. Mai 1949 für die streitgegenständliche Darlehensforderung hat sich daher durch Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung nichts geändert. Für das von der Revision befürwortete Erstarken eines von der Enteignung erfaûten "Ostteils" der Darlehensforderung zu einem jetzt in ganz Deutschland anzuerkennenden Recht ist schon deshalb kein Raum, weil ein solcher abgespaltener Forderungsteil, wie oben dargelegt wurde, nicht existiert hat.
3. Auch aus der Entschädigungsleistung für das 1939/1940 enteignete Grundstück, die die Beklagte nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes erhalten hat, kann entgegen der Ansicht der Revision die Aktivlegitimation der Klägerin für die streitgegenständliche Darlehensforderung nicht hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Restitutionsmaûnahmen nach dem Vermögensgesetz überhaupt geeignet sein können, untergegangene Forderungen der hier interessierenden Art neu zu begründen. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um eine Wiederherstellung der Darlehensforderung, sondern nur darum, wem die fortbestehende Forderung zusteht. An der Rechtsinhaberschaft hinsichtlich dieser Forderung kann das Vermögensgesetz aber schon deshalb nichts geändert haben, weil darin eine entschädigungslose Enteignung der bisherigen Rechtsinhaberin läge, wie sie in keiner der Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist.

III.


Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann
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(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sache
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Annotations

(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln.

(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.

(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.