vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 31 O 185/02, 27.05.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 160/04, 13.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 74/05 Verkündet am:
22. November 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig,
wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten
Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159).
BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 74/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit - hinsichtlich des Schadensfalls 9 beschränkt auf das Mitverschulden - aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 296,55 € seit dem 10. Mai 2005, 1.048,89 € seit dem 16. Juni 2000, 1.033,32 € seit dem 14. September 2001, 1.275,90 € seit dem 11. November 2001, 6.774,08 € seit dem 13. Januar 2002 und 105,95 € seit dem 24. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Transportversicherer, nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer (im Weiteren: Versender) in einem Fall wegen Beschädigung (Schadensfall 3) und in neun Fällen wegen Verlusts von Transportgut (Schadensfälle 1, 2, 4 bis 10) auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 3, 5, 7, 8 und 9.
2
Schadensfall 3: Am 11. Oktober 2000 beauftragte die C. GmbH in Lünen die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Taunusstein. Der in dem Paket enthaltene Drucker erreichte die Empfängerin in beschädigtem Zustand. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.350,92 €.
3
Schadensfall 5: Am 7. November 2000 beauftragte die r. GmbH in Büren die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Duisburg. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 514,26 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.527,23 €.
4
Schadensfall 7: Am 26. Juli 2001 beauftragte die F. GmbH & Co. KG in Lüdenscheid die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Karben. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 901,92 €.

5
Schadensfall 8: Am 5. Juli 2001 beauftragte die Co. AG in München die Beklagte mit der Abholung eines Pakets aus Pulheim. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 13.548,16 €.
6
Schadensfall 9: Am 18. September 2001 beauftragte die Ce. AG in Würselen die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Aalen. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 16.866,95 €.
7
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nicht nur in den anderen Schadensfällen, sondern auch in den Schadensfällen 5 und 7 das jeweilige Paket zur Beförderung übernommen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte sowohl für die Warenverluste als auch für die Beschädigung des Druckers in voller Höhe, da die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Mängel aufweise. Hiervon sei auszugehen, weil die Beklagte ihre Einlassungsobliegenheit nicht erfüllt habe.
8
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.955,79 € nebst Zinsen zu zahlen.
9
Die Beklagte ist der Auffassung, ihr könne kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden, weil sie mit den jeweiligen Versendern wirksam einen Verzicht auf Durchführung von Schnittstellenkontrollen vereinbart habe. Im Schadensfall 3 scheide ein qualifiziertes Verschulden schon deshalb aus, weil der Paketinhalt bereits bei Übergabe der Sendung an ihren Abholfahrer beschädigt gewesen sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 €) übersteige.
10
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
11
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 9.203,23 € abgewiesen, weil die Beklagte in den Schadensfällen 5 und 7 nicht zu haften brauche und die Klägerin sich im Schadensfall 8 ein hälftiges Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen müsse.
12
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadensfälle 3 und 9 und hinsichtlich des Schadensfalls 9 weiter beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
13
Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A.


14
Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.752,56 € nebst Zinsen aus §§ 425, 428, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR i.V. mit § 398 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt :
15
Die Beklagte hafte für den während ihrer Gewahrsamszeit eingetretenen Verlust der Pakete in den Schadensfällen 8 und 9 unbeschränkt, da sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführe.
16
Im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betreffe, hafte die Beklagte ebenfalls unbeschränkt. Es sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei.
17
Für die Schadensfälle 5 und 7 brauche die Beklagte nicht zu haften, weil nicht feststehe, dass die Pakete während ihrer Gewahrsamszeit verlorengegangen seien.
18
Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration sei nur im Schadensfall 8 anzunehmen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 5.000 DM im Falle einer Wertdeklaration sicherer als Standardpakete befördere. Die Kenntnis von der Möglichkeit eines sichereren Transports sei der Versenderin durch Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000), die wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, vermittelt worden. Mit Blick auf die Erhöhung der Transportsicherheit im Falle einer Wertdeklaration sei ein Mitverschulden von 50% gerechtfertigt.
19
Im Fall 9 scheide ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration aus, da nicht feststehe, dass das verlorengegangene Paket mit erhöhter Sicherheit befördert worden wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket aufgegeben hätte. Die Beklagte habe nicht dargetan, wie im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem sei die Versenderin nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätte vorgehen müssen, um eine erhöhte Transportsicherheit zu erreichen.

B.


20
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben im Umfang der Zulassung des Rechtsmittels Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Schadensfall 3 (Beschädigung von Transportgut) hat das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht. Im Schadensfall 9 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen.
21
Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig.
22
I. Zur Revision der Beklagten:
23
1. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betrifft, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß §§ 425, 435 HGB bejaht, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügt habe. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise etwas dafür vorgetragen, dass ihr das Paket bereits mit erheblichen äußerlich sichtbaren Beschädigungen übergeben worden sei. Es stehe fest, dass das bei der Empfängerin angelieferte Paket einen schwer beschädigten Laserdrucker enthalten habe und auch der Karton selbst äußerlich stark beschädigt gewesen sei. Dies rechtfertige den Schluss, dass die Beklagte eine erhebliche Beschädigung des Pakets hätte bemerken müssen. Eine ordnungsgemäße Organisation müsse gewährleisten , dass offensichtliche Beschädigungen während des Transports dokumentiert würden. Der Beklagten wäre es dann möglich gewesen, zu den näheren Umständen der Beschädigung vorzutragen. Da sie dies unterlassen habe, sei der Schluss auf eine unzureichende Betriebsorganisation gerechtfertigt.
24
Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB nicht angenommen werden.
25
a) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann daraus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; BGH TranspR 2003, 467, 469; TranspR 2006, 348).
26
b) Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eintretende Sachschäden übertragbar (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177). Die beim Warenumschlag gebotenen Kontrollmaßnahmen (näher dazu BGHZ 158, 322, 330 ff.) zielen nicht darauf ab, den Spediteur /Frachtführer zu einem sorgfältigeren Umgang mit den Gütern anzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Kontrollen von vornherein nur äußere Schäden umfassen könnten (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = NJW-RR 2002, 1108; BGH TranspR 2004, 175, 177). Zwar obliegt es im Falle eines groben Organisationsverschuldens grundsätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit zu entlasten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, 451 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vorkehrung zur Dokumentation von Beschädigungen den Schaden verhindert hätte.
27
c) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, muss der Geschädigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen kann, muss er sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann der Frachtführer trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibt in einem solchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR 2007, 32 Tz. 33). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, hierzu näher vorzutragen.
28
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Schadensfall 9 kein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen.
29
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
30
b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Versenderin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass für eine sicherere Beförderung eines wertdeklarierten Pakets dessen separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich sei.
31
aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB254 Abs. 1 BGB) beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
32
Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Nach dem Vortrag der Beklagten waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen, Stand November 2000, Gegenstand des dem Schadensfall 9 zugrunde liegenden Beförderungsvertrags. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Beförderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und müssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Satz: "Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket." Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es bei dem zwischen der Versenderin und der Beklagten praktizierten EDI-Verfahren auch offenkundig ist, dass die gesonderte Behandlung von Wertpaketen eine separate Übergabe an den Abholfahrer der Beklagten erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
33
bb) Auch wenn die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), liegt es für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand, dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
34
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
35
Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist im Schadensfall 9 gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 € übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; TranspR 2006, 394, 397).
36
II. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
37
Die Anschlussrevision der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
38
1. Unter der Geltung des § 556 ZPO a.F. entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19.2.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872). Diese Einschränkung der Statthaftigkeit der Anschlussrevision gilt auch für § 554 ZPO, der im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 6; HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl., § 554 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 3; offengelassen in BGHZ 155, 189, 192 - Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, 1329; Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091 Tz. 15).
39
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Anschlussrevision einzulegen, durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings dadurch erweitert, dass nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis dahin geltenden Recht - eine Anschlussrevision auch ohne eine vorherige Zulassung statthaft ist. Dem Revisionsbeklagten soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Es sei unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitgegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f. - Buchpreisbindung; BGH NJW 2004, 3174, 3176).
40
b) Die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. zu § 556 ZPO a.F.: BGHZ 148, 156, 159; BGH NJW 2002, 1870, 1872). Dieser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (so auch MünchKomm.ZPO/Wenzel aaO § 554 Rdn. 6).
41
Es kommt hinzu, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Die - grundsätzlich zulässige (BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365) - Beschränkung der Revision führt dazu, dass der Revisionskläger - wie auch im vorliegenden Fall - das Urteil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im Falle der Einlegung der Revision könnte dann aber bei einer uneingeschränkten Statthaftigkeit der Anschlussrevision der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des Beschwerdewerts gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wäre. Eine Benachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben, wenn man ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine derartige Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen (dagegen auch Musielak/Ball aaO § 554 Rdn. 8). Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht.
42
2. Im Streitfall fehlt es an dem danach für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Ansprüche wegen Verlusts oder Beschädigung von Transportgut, die in der Person jeweils verschiedener Versender entstanden sind und nur aufgrund von Abtretungen oder einer cessio legis in der Hand der Klägerin liegen. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die einzelnen Schadensfälle - wie auch die nicht einheitliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zeigt - durchaus unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen. Gegenstand der Hauptrevision sind vorrangig die Frage der Darlegungslast im Falle der Beschädigung von Transportgut sowie die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Versenders im EDI-Verfahren, während die Anschlussrevision Fragen zum Nachweis der Übergabe des Gutes und der Höhe der Mitverschuldensquote aufwirft.

C.


43
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 2, 4, 6, 8 und 10 zuerkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen.
44
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht insbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben:
45
Bei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung im Falle eines Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
46
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unterlassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
47
Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der Verschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 32). Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen. Dies kann im vorliegenden Schadensfall 9 nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss aber auch bei dem vorliegenden geringeren Paketwert im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Pokrant ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 31 O 185/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2005 - I-18 U 160/04 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - I ZR 74/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - I ZR 74/05 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Handelsgesetzbuch - HGB | § 428 Haftung für andere


Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 556 Verlust des Rügerechts


Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - I ZR 263/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2003 - I ZR 55/01

bei uns veröffentlicht am 23.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 55/01 Verkündet am: 23. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2005 - I ZR 235/02

bei uns veröffentlicht am 04.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 235/02 Verkündet am: 4. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2002 - X ZR 166/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 166/99 Verkündet am: 19. Februar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 3

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2007 - I ZR 186/03

bei uns veröffentlicht am 15.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/03 Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2007 - I ZR 109/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/04 Verkündet am: 3. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - V ZR 244/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/03 vom 29. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch beschlossen:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - I ZR 200/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2006 - IV ZR 6/04

bei uns veröffentlicht am 22.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/04 Verkündetam: 22.März2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - I ZR 120/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2006 - I ZR 136/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/03 Verkündet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2006 - I ZR 176/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/03 Verkündet am: 29. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 182/99

bei uns veröffentlicht am 15.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 122/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - I ZR 9/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/05 Verkündet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2003 - I ZR 234/00

bei uns veröffentlicht am 05.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 234/00 Verkündet am: 5. Juni 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja H

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2005 - I ZR 46/04

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/04 Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2005 - I ZR 284/02

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 284/02 Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2005 - I ZR 265/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 265/03 Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2003 - I ZR 275/00

bei uns veröffentlicht am 09.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 275/00 Verkündet am: 9. Oktober 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h
48 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - I ZR 74/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - II ZR 300/08

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL II ZR 300/08 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - EnVR 63/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 63/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - XI ZR 431/10

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 431/10 Verkündet am: 14. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2011 - I ZR 108/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 108/09 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 234/00 Verkündet am:
5. Juni 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kommen
auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli
1998 zur Anwendung.

b) Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur
grundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Betrieb
und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten
Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal ansatzweise
nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der eingetretene
Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Bewußtsein
, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht
wurde.

c) Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425
Abs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes
Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der E. Computersysteme in Essen (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin kaufte von der H. Computersysteme in Essen diverse Computerteile, für die ihr die Verkäuferin unter dem
11. November 1998 insgesamt 95.615 DM netto in Rechnung stellte. Gemäß dem zu der Sendung gehörenden Lieferschein sollte die Ware per Paketdienst an den Messestand der Versicherungsnehmerin auf einer Messe in Köln geliefert werden. Mit der Beförderung der Ware von Essen zu dem Messestand in Köln beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu festen Kosten. Dem Beförderungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde, die Regelungen zum Haftungsumfang unter anderem bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Ferner ist in Nr. 10 Abs. 5 der Beförderungsbedingungen bestimmt, daß die darin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten. Nach einem Absendebeleg der Beklagten übergab die Verkäuferin einem Fahrer der Beklagten am 12. November 1998 zwei Pakete (28 und 29 kg schwer) zur Beförderung zu dem Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln, wo sie jedoch nicht ankamen. Die Beklagte teilte unter dem 22. Januar 1999 mit, daß sie einen Zustellnachweis nicht ermitteln könne.
Die Klägerin hat behauptet, in den beiden Paketen, die dem Fahrer der Beklagten übergeben worden seien, hätten sich die ihrer Versicherungsnehmerin unter dem 11. November 1998 in Rechnung gestellten Computerteile befunden. Die Beklagte habe für den Verlust der Sendung lediglich 1.000 DM Entschädigung gezahlt. In Höhe des Restbetrages habe sie ihrer Versicherungsnehmerin , die ihre etwaigen Schadensersatz- und Regreßansprüche am 1. März 1999 an sie, die Klägerin, abgetreten habe, den Schaden ersetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte angesichts ihrer gerichtsbekannt mangelhaften Organisation für den Verlust der beiden Pakete unbeschränkt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.615 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Spediteurs/Frachtführers (im weiteren : Fixkostenspediteur) könne nach dem seit 1. Juli 1998 geltenden Transportrecht nicht unverändert aufrechterhalten bleiben. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, zu ihrer Organisation nicht genügend vorgetragen zu haben. Sie habe erstinstanzlich ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht nähere Angaben über ihre Organisation für erforderlich halten sollte. Ein derartiger Hinweis sei ihr nicht erteilt worden. Zudem sei es rechtsmißbräuchlich , trotz unterlassener Wertangabe vollen Schadensersatz zu verlangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den Verlust der beiden ihr zur Beförderung anvertrauten Pakete gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB (in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) i.V. mit § 398 BGB und § 67 Abs. 1 VVG unbeschränkt auf Schadensersatz. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung, da sie die Beförderung des Transportgutes zu festen Kosten übernommen habe. Die für den Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln bestimmten Pakete seien der Beklagten übergeben worden. Die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen, da sie einen Ablieferungsnachweis nicht führen könne.
Die Beklagte hafte für den Verlust gemäß § 435 HGB unbeschränkt, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden sei. Auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, da diese in dem hier gegebenen Fall grober Fahrlässigkeit nicht zur Anwendung kämen.
Die unterlassene Wertdeklaration ändere weder an der grundsätzlichen Einlassungsobliegenheit der Beklagten etwas noch rechtfertige sie den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs oder des Mitverschuldens. Aufgrund der Beweisauf-
nahme stehe fest, daß sich in den beiden abhanden gekommenen Paketen die in der Rechnung vom 11. November 1998 aufgeführten Computerteile befunden hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in § 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 174/00, TranspR 2003, 119, 120).
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß § 435 HGB unbeschränkt.
Nach § 435 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-
lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, grundsätzlich sei zwar die Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten. Jedoch treffe den Fixkostenspediteur zumindest dann vorab eine Einlassungspflicht hinsichtlich der seiner betrieblichen Sphäre zuzurechnenden und damit der Wahrnehmung des Auftraggebers entzogenen Umstände der generellen und konkreten Abwicklung des Beförderungsauftrags , wenn der Anspruchsteller plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden des Fixkostenspediteurs vorbringe oder - wie im Streitfall - der Schadenshergang völlig im Dunkeln liege. An dieser Verteilung der Darlegungs - und Beweislast habe sich durch das Inkrafttreten des neuen Transportrechts , welches im Streitfall zur Anwendung komme, nichts geändert. Der Umstand, daß § 435 HGB statt grober Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit verlange, rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung der Frage, in welchem Umfang den Fixkostenspediteur eine Einlassungspflicht treffe. Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs seien unabhängig vom Grad des Verschuldens, das für dessen unbeschränkte Haftung gefordert werde.
Die Beklagte sei - so hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen - ihrer Einlassungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls
der Leichtfertigkeit rechtfertigten. Im Streitfall sei der Beklagten auch deshalb Leichtfertigkeit vorzuwerfen, weil ihr aus zahlreichen vom Berufungsgericht entschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie ihre Betriebsorganisation gleichwohl nicht entsprechend geändert habe. Damit habe die Beklagte rücksichts- und bedenkenlos die gegenüber den Vermögensinteressen ihrer Kunden gebotenen Schutzvorkehrungen unterlassen.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken , den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263 f. = VersR 1998, 657 m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v.
6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320 m.w.N., zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben , daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (vgl. Piper, Festgabe für Herber, S. 135, 143 f.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Gass in: Ebenroth /Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 11; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht , § 435 HGB Rdn. 20).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - und damit auch für die Haftung des Fixkostenspediteurs aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen - ohne Bedeutung, ob und inwieweit aufgrund des nunmehr in § 435 HGB verwendeten Verschuldensbegriffs der Leichtfertigkeit, zu der das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hinzukommen muß, strengere Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden zu stellen sind als nach § 430 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung), der grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt hat (vgl. Piper aaO S. 144). Die Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs sowie die Rechtsfolge der Nichterfüllung dieser Pflicht folgt bereits aus den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im Schrifttum anerkannten Grundsätzen der sogenannten sekundären Behauptungslast. Danach können dem Prozeßgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.; Zöller /Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 34; vgl. auch Herber, TranspR 2003, 164, 165).
dd) Auch der weitere Einwand der Revision, die Rechtsprechung zur Haftung des Fixkostenspediteurs für grobes Organisationsverschulden aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen führe faktisch zu einer Beweislastumkehr, greift nicht durch. Denn die Einlassungsobliegenheit besteht nur dann, wenn das prozessuale Geschehen, also der Klagevortrag oder der unstreitige Sachverhalt, Anhaltspunkte für ein Orga-
nisationsverschulden bieten. Auch dann, wenn der Fixkostenspediteur seine Einlassungsobliegenheit erfüllt, bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet dafür, daß der vorgetragene Organisationsablauf den Vorwurf qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB rechtfertigt (vgl. BGHZ 145, 170, 184 f.).
ee) Die Revision rügt des weiteren ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß sie auch in der zweiten Instanz ihrer Einlassungspflicht nicht nachgekommen sei.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. nur dann, wenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.). Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, daß sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 701 = NJW 2001, 2548 - Impfstoffe, m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf rechnen mußte (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1274). Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das
Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
(2) Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und die Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformgesetz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Beklagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Beklagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, sie habe im Hinblick auf die Zweifel an der schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen und den fehlenden erstinstanzlichen Hinweis auf die Notwendigkeit ergänzenden Sachvortrags keinen Anlaß gesehen , näher zum Organisationsablauf in ihrem Unternehmen vorzutragen. Aufgrund des vorausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem abweichenden Standpunkt der Beklagten, die Rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs könne nicht unverändert aufrechterhalten bleiben, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb, weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiellrechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu ihrer Betriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.
Auf die Rüge, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des neuen Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.
ff) Entgegen der Auffassung der Revision sind an die Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs hinsichtlich seines betrieblichen Organisationsablaufs auch dann keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn es sich bei ihm um einen Paketdienst handelt, bei dem es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und dessen Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats gelten für solche Paketdienstunternehmen keine geringeren Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGHZ 149, 337, 349 ff. sowie BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 257).

c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten, den von der Klägerin vorgetragenen Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch konkrete Angaben zum Ablauf des Warenumschlags zu entkräften. Denn nach der unangegriffen gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts liegt der Schadenshergang völlig im Dunkeln. Nimmt man die Weigerung der Beklagten hinzu, auch nur ansatzweise zu den von ihr gegen den Verlust von Transportgut ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen vorzutragen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene
Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards , die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB rechtfertigten.
aa) Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 101 = VersR 1982, 369; BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. hierzu BGHZ 74, 162, 168).
bb) Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Verschuldensbegriff der Leichtfertigkeit in § 435 HGB, der vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintritts getragen sein muß, nicht mit dem in den bisherigen transportrechtlichen Regelungen verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen , wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äußerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657).
cc) Auf die Rügen der Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts , ein leichtfertiges und vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts getragenes Verhalten der Beklagten sei auch deshalb anzunehmen , weil ihr aus zahlreichen von ihm entschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie diese Erfahrungen nicht zum Anlaß genommen habe, ihre Betriebsorganisation zu verändern, kommt es danach nicht mehr an.
3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Absenderin anrechnen lassen.

a) Der Senat hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 allerdings entschieden, daß ein Paketversender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 255, 258). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353).


b) Hieran hat sich durch das Transportrechtsreformgesetz grundsätzlich nichts geändert. Maßgeblich sind nunmehr § 425 Abs. 2 und § 461 Abs. 3 HGB. Diese Bestimmungen, die den Rechtsgedanken des § 254 BGB aufgreifen und an Art. 17 Abs. 2 und 5 CMR angelehnt sind, fassen alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 60; MünchKomm. HGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum Transportrecht, § 425 Rdn. 4; Fremuth aaO § 425 HGB Rdn. 2, 63; Gass aaO § 425 Rdn. 44 f.).
Zwar wird die Auffassung vertreten, daß im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers i.S. des § 435 HGB die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags nach § 425 Abs. 2 HGB ausscheide, weil dann alle Haftungsbefreiungen und -begrenzungen und somit auch diejenigen des § 425 Abs. 2 HGB entfielen (vgl. Gass aaO § 425 Rdn. 48; Koller aaO § 425 HGB Rdn. 83, Art. 29 CMR Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 340 = VersR 1985, 1060 zu Art. 17 Abs. 5 u. Art. 29 CMR). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die unbeschränkte Haftung des Frachtführers gemäß § 435 HGB gründet sich ausschließlich auf Umstände aus seiner Sphäre. Die Vorschrift besagt dagegen nichts über eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich.
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355 sowie BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 6 f.). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wert-
angabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 7). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 200/01 Verkündet am:
4. März 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu mehr als 189.123,50 DM nebst 5 % Zinsen aus 20.951,50 DM seit dem 28. Januar 2000 und aus 168.172 DM seit dem 3. Februar 2000 verurteilt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2000 auch im Umfang der Aufhebung abgeändert; die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der V.-GmbH in Mainz und der P.-GmbH in Linden die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die betreffenden Transportaufträge wurden der Beklagten am 9. April und 10. November 1999 erteilt. Der Auftrag der P.-GmbH betraf einen Transport nach Settimo Torinese/ Italien.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da ihr wegen mangelhafter Betriebsorganisation qualifiziertes Verschulden anzulasten sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 193.801,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Ansicht vertreten, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt werde, sei sie von ihrer Einlassungsobliegenheit hinsichtlich der einzelnen Schadensfälle befreit. Ihre Be-
triebsorganisation sei im übrigen ausreichend und werde in allen ihren Centern und Hauptumschlagbasen umgesetzt.
Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerinnen anrechnen lassen, weil diese als Dauerkunden ihre Transportorganisation gekannt und ihr gleichwohl laufend Beförderungsaufträge erteilt hätten. In bezug auf den Schadensfall der P.-GmbH hat die Beklagte behauptet, der Sendungsverlust sei dadurch verursacht worden, daß der Auslieferungsfahrer ihres italienischen Subunternehmers am 11. November 1999 auf der Strecke zwischen Bergamo und Turin von drei bewaffneten Tätern überfallen und die gesamte Lkw-Ladung einschließlich der streitgegenständlichen Sendung der P.-GmbH geraubt worden sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten in Höhe von 190.123,50 DM nebst Zinsen für begründet erachtet.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) ihrer Versicherungsnehmerinnen einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Versicherungsnehmerinnen hätten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden seien. Hinsichtlich des der P.-GmbH entstandenen Schadens unterliege die Beklagte ebenfalls der Haftung nach den §§ 425 ff. HGB, weil der Schadensort unbekannt geblieben sei. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß sich zumindest vier der insgesamt fünf Pakete auf dem angeblich in Italien überfallenen Lkw befunden hätten.
Die Klägerin müsse sich kein haftungsausschließendes oder auch nur haftungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin P.-GmbH wegen deren Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten entgegenhalten lassen. Die am 10. November 1999 der Beklagten übergebenen Pakete seien unstreitig als Expreßpakete aufgegeben worden. Dem Vorbringen der Beklagten könne nicht entnommen werden, daß die P.-GmbH vor Erteilung dieses Beförderungsauftrags Kenntnis davon gehabt habe oder hätte haben müssen , daß die Beklagte die für Expreßpakete gegen Entgelt angebotenen zusätz-
lichen Sicherheitsvorkehrungen nicht erbringe. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerin berufen, weil diese es unterlassen habe, ihre Kenntnis von den Organisationsmängeln der Beklagten an ihre Versicherungsnehmerin weiterzugeben. Denn die Beklagte habe nicht dargetan, in welchem von der Klägerin gegen die Beklagte geführten Regreßprozeß es um den Verlust von Expreßpaketen und um die diesbezügliche Organisation der Beklagten gegangen sei.
B. Die Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.
I. Zum Schadensersatzanspruch aus dem Transportauftrag der V.-GmbH:
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der ihr von der V.-GmbH zum Transport übergebenen zwei Packstücke nach § 425 Abs. 1 HGB bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin sei aufgrund der von der V.-GmbH am 20. Oktober 1999 erklärten Abtretung alleinige Inhaberin der ursprünglich der Versiche-
rungsnehmerin gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche geworden.
Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung offengelassen, ob die Klägerin alleiniger Transportversicherer oder lediglich zusammen mit derR. Versicherung Mitversicherer gewesen sei. Das erweist sich im Ergebnis als unschädlich. Auch wenn die von der Klägerin dargelegte Zahlung auf den Schaden der V.-GmbH vor der Abtretung von deren Ersatzansprüchen erfolgt ist, wofür entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts die Aktenlage spricht, ändert dies nichts an deren alleiniger Anspruchsberechtigung. Ist die Klägerin Alleinversicherer, ergibt sich ihre Anspruchsberechtigung aus § 67 VVG. Ist sie - wie die Beklagte behauptet hat - nur Mitversicherer neben derR. Versicherung, ergibt sich ihre Anspruchsberechtigung im übrigen aus der Zession. Ein Forderungsübergang gemäß § 67 VVG auf dieR. Versicherung kommt nur in Betracht, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Dem Vortrag der Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß dies der Fall gewesen sei und daß die Klägerin (auch) im Namen eines Mitversicherers oder für diesen eine Versicherungsleistung hat bewirken wollen (§ 267 Abs. 1 BGB). Einem Gläubiger kommt die schuldbefreiende Wirkung einer Leistung und dem Versicherer der hieran anknüpfende Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht zu, wenn ein anderer (Versicherer) - wie hier die Klägerin - eine vermeintlich eigene Schuld erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1969 - IV ZR 633/68, NJW 1970, 134; Jauernig/Vollkommer, BGB, 10. Aufl., § 267 Rdn. 9).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Schaden unbeschränkt.
Die Beklagte - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - sei ihrer Einlassungsobliegenheit auch nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem Schweigen des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts geschlossen werden. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Vortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein solches Verschulden ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken , den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt.
v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, zu § 15 Abs. 2 GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), wobei die dortige Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176).

b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB
leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Änderung mit sich gebracht (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469, m.w.N.).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dazu hätte sie insbesondere die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die Einhaltung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner hätte sie vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet hat und was ihre Nachforschungen, und dabei vor allem die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Paketen in Berührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Überdies hätte dargelegt werden müssen, wie die konkrete Lagerstelle gegen unbefugten Zugriff Dritter oder eigener Mitarbeiter gesichert war. Das ist nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Beklagten nicht zuzumuten gewesen, detailliert zur Organisation ihrer Subunternehmerin vorzutragen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es sich bei eingesetzten Subunternehmern um "andere Leute" i.S. von § 428 Satz 2 HGB handelt, deren sich der Fixkostenspediteur bei Ausführung der Beförderung bedient. Die Beklagte muß sich deshalb so behandeln lassen, als ob sie anstelle der ihr gemäß § 428 HGB zugerechneten Personen selbst gehandelt hätte (vgl. Koller, Transportrecht , 5. Aufl., § 428 HGB Rdn. 14).

d) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB rechtfertigten.
Wenn - wie im Streitfall - der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Spediteur sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während der Spediteur nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit , sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 470).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äußerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen und praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471, m.w.N.).
4. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Mitverschulden der V.-GmbH nicht damit begründen, daß diese als Dauerkundin der Beklagten deren Transportorganisation und -gepflogenheiten vor Erteilung des hier in Rede stehenden Auftrags gekannt habe.
Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann zwar in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurch-
führung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 = VersR 2003, 1017). Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht jedoch für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspediteurs, den Transportablauf, in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Einblick hat, so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304; BGH TranspR 2003, 255, 259).
II. Zum Schadensersatzanspruch aus dem Transportauftrag der P.-GmbH:
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Aktivlegitimation der Klägerin sei mit Blick auf das im Rahmenvertrag vom 15. September 1995 zwischen der P.-GmbH und der Beklagten vereinbarte Abtretungsverbot zu verneinen.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß das formularmäßig vereinbarte Abtretungsverbot unwirksam ist, soweit davon auch die Abtretung von Schadensersatzansprüchen der P.-GmbH gegen die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut an die klagende Transportversicherung erfaßt wird (vgl. BGHZ 82, 162, 171). Die Vorschrift des § 354a HGB steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da die von der Rechtsprechung zu § 399 BGB ent-
wickelten Rechtsgrundsätze neben dieser Bestimmung weiter gelten (vgl. Palandt /Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 399 Rdn. 10).
2. Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den der P.-GmbH während des Transports nach Settimo Torinese entstandenen Schaden in Höhe von 169.172 DM gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 CMR komme nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil Gegenstand des Frachtvertrages zwischen der P.-GmbH und der Beklagten nicht der grenzüberschreitende Transport mit einem Lkw gewesen sei. Die Art des Transportmittels sei nicht vertraglich bestimmt gewesen. In einem solchen Fall habe der Frachtführer gemäß § 315 BGB das Recht, das Beförderungsmittel nach billigem Ermessen auszuwählen. Dem Vorbringen der Beklagten sei zu entnehmen , daß die grenzüberschreitende Beförderung von Köln nach Bergamo, wo ihre, der Beklagten, italienische Schwestergesellschaft eine Hauptumschlagbasis betreibe, mit dem Flugzeug erfolgt sei. Bleibe der Schadensort - wie im vorliegenden Fall - unbekannt, komme bei Verträgen über die sogenannte multimodale Beförderung nach dem seit dem 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Transportrecht das einheitlich ausgestaltete Frachtrecht mit der Folge zur Anwendung , daß der Multimodalbeförderer nach § 425 Abs. 1 HGB hafte. Im vorliegenden Fall könne der Schadensort nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe insbesondere nicht substantiiert dargelegt, daß sich die abhanden gekommenen vier Pakete in dem Lkw befunden hätten, der angeblich am 11. November 1999 von drei bewaffneten Personen überfallen und ausgeraubt worden sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten zum Nachweis für ihre Behauptung, vier der fünf von der P.-GmbH versandten Pakete seien bei einem Raubüberfall am 11. November 1999 verlorengegangen, vorgelegten Unterlagen (Anlage BfB 6 zum Schriftsatz vom 22.1.2001) und sonstigen Beweisantritte für nicht ausreichend gehalten, um den Schadensnachweis zu führen. Das läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 565a ZPO a.F.).
bb) Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf seinen Standpunkt in der letzten mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2001 hingewiesen und Verkündungstermin auf den 20. Juni 2001 anberaumt. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht damit seiner Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. nur dann, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 8.2.1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 Rdn. 4 f., 14). Diesen Anforderungen genügt der in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erteilte Hinweis.
Das Sitzungsprotokoll läßt nicht erkennen, daß der Beklagten die Möglichkeit zur sachdienlichen Ergänzung ihres Sachvortrags verwehrt worden ist. Es weist nicht aus, daß die Beklagte um Vertagung oder um Schriftsatznachlaß
gebeten hat oder daß ein dahingehendes Antragsrecht verwehrt worden sei. Die Revision enthält auch keine entsprechende Rüge. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, von sich aus eine Schriftsatzfrist einzuräumen (vgl. auch § 139 Abs. 5 ZPO n.F.). Auch in der Zeitspanne von über einem Monat bis zum Verkündungstermin hat die Beklagte zum Hinweis des Gerichts nicht Stellung genommen oder wegen der nunmehr von der Revision vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Recherche um Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nachgesucht. Die Beklagte hat die nach dem aufklärenden Hinweis zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten in der Tatsacheninstanz nicht genutzt. Ihre Rüge aus § 139 ZPO erweist sich deshalb als unbegründet.

b) Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB getroffenen Feststellungen zur unzureichenden Einlassung der Beklagten über ihre Kontrollorganisation (auch) im Expreßgutbereich erweisen sich als rechtsfehlerfrei.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , die der Beklagten am 10. November 1999 übergebenen Pakete der P.-GmbH seien "unstreitig als Expreßpakete" aufgegeben worden. Diese Feststellung ist mit einem Berichtigungsantrag (§ 320 Abs. 1 ZPO) nicht in Frage gestellt worden. Sie findet zudem ihre Stütze in den von der Klägerin zu den Akten gereichten Transportpapieren.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , ein Abzug von der Schadensersatzforderung der P.-GmbH in Höhe von 1.000 DM sei nicht vorzunehmen, weil die Beklagte für ihre Behauptung , sie habe den genannten Betrag an die P.-GmbH geleistet, keinen Beweis angetreten habe. Die Zahlung von 1.000 DM an die P.-GmbH war unstreitig.
Die Klägerin hat selbst vorgetragen, die P.-GmbH habe von ihr Entschädigung abzüglich einer Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 1.000 DM gefordert. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte zudem vorgetragen, es sei ihre Entschädigungsleistung in Höhe von 1.000 DM abzuziehen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Somit war ein Beweisangebot für die Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.000 DM nicht erforderlich.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 136/03 Verkündet am:
14. Juni 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Im Rahmen der Beförderung von Briefen (einschließlich Einschreibebriefen)
und briefähnlichen Sendungen sind keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen
erforderlich.
BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 136/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der C. GmbH in München (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von sieben Einschreibebriefsendungen auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin übergab der Beklagten im Zeitraum von Juni 2000 bis Mai 2001 sieben Einschreibebriefe zum Versand innerhalb Deutschlands. Die Sendungen kamen bei den Adressaten nicht an, weshalb die Beklag- te für jeden Verlustfall entsprechend der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Höchstbetragshaftung 50 DM Schadensersatz leistete.
3
Die Klägerin hat behauptet, die in Verlust geratenen Sendungen hätten Uhren und Uhrenarmbänder enthalten. Die Verluste seien auf Diebstähle von Mitarbeitern der Beklagten zurückzuführen. Sie habe die ihrer Versicherungsnehmerin nach Abzug der Ersatzleistungen der Beklagten verbliebenen Schäden in Höhe von insgesamt 8.333,85 € ausgeglichen.
4
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil diese nicht Inhalt der mit der Beklagten geschlossenen Versendungsverträge geworden seien. Eine Haftungsbegrenzung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten eine leichtfertige Verursachung der Warenverluste vorzuwerfen sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie für ihre Leute einzustehen habe und zu den näheren Umständen , die zu den Verlusten geführt hätten, keine Angaben mache.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.333,85 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten , in den hier in Rede stehenden Verlustfällen fehle es schon am Zustandekommen von Beförderungsverträgen, weil Uhren gemäß den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Versicherungsnehmerin bekannt gewesen sein müssten, von der Beförderung per Briefsendung ausgeschlossen seien. Die Versicherungsnehmerin sei auch nicht schutzwürdig, weil sie von der Versendung der Ware im besonders versicherten Paketdienst ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht habe. Der Umstand, dass sie zu den streitgegenständlichen Verlusten keine näheren Angaben machen könne, rechtfertige nicht den Schluss, dass es in ihrem Betriebsablauf grobe Organisationsmängel gebe.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
8
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Die Revision hat keinen Erfolg.
10
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin über die von der Beklagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus keine Schadensersatzansprüche wegen der in Rede stehenden Verluste von Einschreibebriefsendungen zustehen.
11
1. In der Revisionsinstanz ist - entsprechend den Vorgaben des Berufungsgerichts - davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht Bestandteil der über die streitgegenständlichen Einschreibebriefsendungen geschlossenen Beförderungsverträge geworden sind. Dementsprechend steht nicht zur Entscheidung, ob eine Haftung der Beklagten schon durch die Klauseln über eine bedingungsgerechte Sendung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist.
12
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte nach der Privatisierung der Postdienste für Verluste von Transportgut gemäß dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht haftet. Die Beklagte schulde gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den während ihrer Obhutszeit eingetretenen Verlust der sieben hier in Rede stehenden Einschreibebriefsendungen Schadensersatz. Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes hat das Berufungsgericht entsprechend § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der abhanden gekommenen Sendung begrenzt. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbegrenzung gemäß § 435 HGB hat das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verlust der Warensendungen durch Diebstähle von Mitarbeitern der Beklagten oder durch grobe Organisationsmängel in den Betriebsabläufen der Beklagten verursacht worden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
13
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass grundsätzlich der Anspruchsteller gehalten ist, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine "Leute" vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, § 435 HGB (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungsund Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat (vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; 145, 170, 183 f. m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGHZ 127, 275, 284; BGH TranspR 2003, 467, 469). Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlassungspflicht des Frachtführers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469; Koller aaO § 435 HGB Rdn. 20 f.; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, § 435 HGB Rdn. 20).
14
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Einlassungsobliegenheit nicht verletzt, obwohl sie nicht konkret darlegen könne, wann, wo und wie die abhanden gekommenen Einschreibebriefe auf ihrem Beförderungsweg außer Kontrolle geraten seien. Das Berufungsgericht hat seine Annahme rechtsfehlerfrei darauf gestützt , dass die Beklagte im Rahmen der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht zur Durchführung von Schnittstellenkontrollen verpflichtet ist mit der Folge, dass es ihr im Verlustfall zwangsläufig nicht möglich und auch nicht zumutbar ist, konkret darzulegen, wie es zu dem jeweiligen Verlust gekommen ist.
15
aa) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es im Rahmen der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht der durchgängigen Vornahme von Ein- und Ausgangskontrollen. Das für Paketsendungen aufgestellte Gebot von durchgehenden Schnittstellenkontrollen soll die Möglichkeit schaffen, den Eintritt eines Schadens und den Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht möglichst frühzeitig einzugrenzen. Ohne umfassende Ein- und Ausgangskontrollen kann ein verlässlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden (vgl. BGHZ 158, 322, 330).
16
Diese Grundsätze sind auf den Versand von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht zu übertragen. Bei der Briefbeförderung steht die Übermittlung der in dem Brief enthaltenen individuellen Gedankenerklärung im Vordergrund. Beim Versand von Paketen geht es um die Beförderung der verpackten werthaltigen Gegenstände. Dem Versender eines Briefes erwächst aus dessen Verlust im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl. BGHZ 149, 337, 349). Dementsprechend besteht bei Briefsendungen für Dritte im Allgemeinen auch kein besonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen, um sich zu bereichern.
17
Dass die Sorgfalts- und Organisationsanforderungen im Bereich der Versendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen geringer anzusetzen sind als bei der Paketbeförderung, steht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, das in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB für Briefe und briefähnliche Sendungen weitergehende Haftungsbeschränkungen als bei anderen Sendungen ermöglicht. Auch damit wird den Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs Rechnung getragen (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445 S. 86).
18
bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch bei der Beförderung von Einschreibebriefen keine durchgehenden Ein- und Ausgangskontrollen geboten. Der Einschreibebrief unterscheidet sich nur insoweit von einer gewöhnlichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung doku- mentiert werden. Auch er unterliegt den am wirtschaftlich Vertretbaren orientierten Regeln des massenhaften Brieftransports zu günstigen Preisen. Der Einschreibebrief ist nicht zum Versand von wertvollen Waren bestimmt. Auf einen Einschreibebrief treffen die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs - schnelle und kostengünstige Übermittlung zu jedem Haushalt in Deutschland - ebenso zu wie auf gewöhnliche Briefe und briefähnliche Sendungen.
19
cc) Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Frachtführer für den Verlust bestimmter Briefsendungen ebenso haftet wie bei einem Abhandenkommen von Paketsendungen, wenn er - beispielsweise in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Beförderung bestimmter Briefe der Paketbeförderung gleichstellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz. 2, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
20
c) Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Beklagte keine stichprobenartigen Kontrollen durchführt. Nach der Rechtsprechung des Senats können anstelle von durchgehenden Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch stichprobenartige Kontrollen genügen, wenn damit eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist (vgl. BGHZ 149, 337, 348). Dies gilt aber nur für den Bereich der Beförderung von Paketen und den Umschlag von Transportgütern. Bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen ist keine Kontrolle des Umschlags und damit auch keine stichprobenartige Kontrolle geboten.
21
Da die Beklagte beim Versand von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht zu Schnittstellenkontrollen verpflichtet ist, besteht für sie auch keine dahingehende sekundäre Darlegungspflicht.
22
3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
23
II. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2002 - 38 O 22/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - 18 U 170/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 275/00 Verkündet am:
9. Oktober 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben , als die Beklagte zur Zahlung eines 75.300,33 DM übersteigenden Betrags sowie zur Zahlung von 5 % Zinsen aus 3.879 DM ab dem 4. März 1998 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 21 Einzelfällen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die hier in Rede stehenden Aufträge wurden der Beklagten in der Zeit vom 2. Januar 1997 bis 15. Juli 1998 erteilt. Sie betrafen in den Fällen 2, 4, 8, 10, 13, 19 und 21 innerdeutschen und im übrigen grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 23 Abs. 3 CMR und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da ihr grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz anzulasten sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 79.435,27 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mit der Klägerin getroffene Vereinbarung:
"Die Firmen T. (u.a.) erklären ihr ausdrückliches Einverständnis , daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird" und meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Klägerin, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt werde, habe sie ihrer Einlassungsobliegenheit zu den einzelnen Schadensfällen in ausreichendem Maße genügt. Im übrigen komme ohnehin weitgehend das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge, daß allein die Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und Beweislast treffe.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 79.179,33 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998
geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.), § 429 Abs. 1, § 435, § 459 HGB sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege hinsichtlich der innerdeutschen Transporte nach § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB der Frachtführerhaftung. Für die grenzüberschreitenden Gütertransporte gelte dies ebenfalls, da insoweit über Art. 28 Abs. 4 EGBGB ergänzend deutsches Recht zur Anwendung komme.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen und nach § 431 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden seien. Der Umstand, daß die Klägerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, ändere nichts an der grundsätzlichen Einlassungspflicht der Beklagten und führe auch nicht dazu, daß der Klägerin in bezug auf die streitgegenständlichen Schadensfälle der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs gemacht oder Mitverschulden angelastet werden könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat - mit Ausnahme des Schadensfalls Nr. 10, der eine Beschädigung von Transportgut betrifft - keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der in Rede stehenden Sendungen nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2
ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden ADSp a.F.), § 425 HGB und Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F., §§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. und Art. 17 Abs. 1 CMR beurteilt.
2. Die Revision wendet sich in den Fällen des Verlustes von Transportgut ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, auch soweit neues Recht zur Anwendung komme, unbeschränkt.
Die Beklagte - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - sei ihrer Einlassungsobliegenheit auch nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem Schweigen des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts geschlossen werden. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

a) Nach der für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für das Verschulden ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Anspruchstellers schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, dessen Informationsdefizit durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626, 3627, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, zu § 15 Abs. 2 GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).


b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf der Bundesregierung , BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Änderungen mit sich gebracht (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3627).
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs im Streitfall nicht zur Anwendung bringen und damit auch nicht annehmen dürfen, daß die Beklagte ihrer Obliegenheitsverpflichtung nicht einmal ansatzweise genügt habe, weil die Klägerin ihr Einverständnis erklärt habe, "daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird". Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben.


c) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen. Die Beklagte hätte sich daher in ihrer Klageerwiderung und in ihrer Berufungserwiderung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, sie bestreite, daß sie ihre Einlassungspflicht verweigere und weder bereit noch in der Lage sei, konkret zu den Schadensfällen vorzutragen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter hätte damit rechnen müssen, daß das einfache Bestreiten der Beklagten auch auf der Grundlage des seit dem 1. Juli 1998 geltenden Transportrechts nicht zur Erfüllung der dem Fixkostenspediteur obliegenden Einlassungspflicht genügen würde. Dies gilt um so mehr deshalb, weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiell-rechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB [n.F.] zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt auch nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum stützen. Den Umstand, daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu ihrer Betriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.

d) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten auch nach neuem Recht rechtfertigten.
Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während der Spediteur nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus
seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen , wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äußerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dies folgt schon daraus, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß im hier maßgeblichen Zeitraum keine schwerwiegenden Mängel in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; NJW 2003, 3626, 3629).

3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An- nahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.
Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3629).
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin im Schadensfall Nr. 10, bei dem es um eine Beschädigung von Transportgut geht, wegen groben Organisationsverschuldens vollen Schadensersatz zuerkannt hat.
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eingetretene Sachschäden übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaßnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten. Überdies kann eine Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äußerliche Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden nichts wesentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall Nr. 10 gesondert festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305). Daran fehlt es jedoch gerade. Daher braucht die Beklagte im Schadensfall Nr. 10 gemäß Nr. 10 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen nur in Höhe von 1.000 DM Ersatz zu leisten. Dieser Betrag ist der Klägerin zuerkannt worden.
III. Danach war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung eines 75.300,33 DM übersteigenden Betrags sowie zur Zahlung von 5 % Zinsen aus 3.879 DM ab dem 4. März 1998 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 a.F., § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 182/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993)
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen
Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht
ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung
von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.
BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 182/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Transportversicherer der C. GmbH in Elstal (im folgenden: C. GmbH), der V. AG in Berlin (im folgenden: V.-AG), der RF. GmbH in Düsseldorf (im folgenden: RF. GmbH), der S. KG in Bückeberg (im folgenden: S. KG) und der R. GmbH in Norderstedt (im folgenden : R. GmbH). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs-
dienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmer des Klägers erteilen der Beklagten seit Jahren in erheblichem Umfang Beförderungsaufträge. Auch nach Eintritt der streitgegenständlichen Schadensfälle nahmen sie die Dienste der Beklagten weiter in Anspruch.
Allen Beförderungsverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten in der zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung zugrunde, die u.a. folgende gleichlautenden bzw. sinngemäß gleichlautenden Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ... 3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswegen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze , höchstens jedoch 15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ...
16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des beförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrags beschränkt. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Zwei der Versender, die S. KG und die R. GmbH, erklärten in den von ihnen abgeschlossenen Verträgen gegenüber der Beklagten "ihr ausdrückliches Einverständnis, daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird".
Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Transportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmengruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-
klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestimmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wurden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Nummer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort ergaben. Anschlieûend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeuge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wobei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzugeben. Schlieûlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell entwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).
Der Kläger begehrt Schadensersatz für insgesamt 24 Schadensfälle (Schadensfälle Nr. 1 und 2, 4 bis 24, 27), in denen die von den Versendern zwischen Mai 1995 und September 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. Im Schadensfall Nr. 3 wurde ein von der V.-AG versandtes Gerät im Gewahrsamsbereich der Beklagten irreparabel beschädigt. Die Schadensersatzforderungen bewegen sich in den jeweiligen Einzelfällen zwischen 699,-- DM und 11.795,-- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 7 bis 12 Bezug genommen. In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedin-
gungen auf jeweils 500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen ergibt sich die Klageforderung von 120.160,14 DM.
Der Kläger hat seine Aktivlegitimation hauptsächlich auf § 67 VVG gestützt und behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in allen einzeln aufgelisteten Transportschadensfällen den jeweiligen Restschaden ersetzt. Er hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr ein grobes Organisationsverschulden zur Last falle.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.160,40 DM (richtig: 120.160,14 DM) nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Darüber hinaus hat die Beklagte im Berufungsverfahren (erstmals) in Abrede gestellt, daû der Kläger Transportversicherer der von ihm benannten Versender sei. Sie ist ferner der Ansicht, ihre unbeschränkte Inanspruchnahme verstoûe jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es ihren kaufmännischen Auftraggebern bewuût gewesen sei, daû die kurzen Beförderungszeiten und niedrigen Beförderungskosten zu einer Verringerung der Kontrollmaûnahmen führten. Zumindest müûten sich die Versender wegen der unterlassenen Wertangabe ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie, die Beklagte, dadurch über den wahren Wert der Sendungen getäuscht und daran gehindert worden sei, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Darüber hinaus hätten die S. KG und die R. GmbH in den abgeschlossenen Verträgen rechtswirksam auf eine schriftliche Ein- und Aus-
gangsdokumentation verzichtet. In den Schadensfällen Nr. 4 bis 16 und 20 bis 24 verhalte sich der Kläger auch deshalb rechtsmiûbräuchlich, weil er im Rechtsstreit 21 U 86/97 vor dem OLG Frankfurt/Main mit der unter dem 2. November 1995 erhobenen Klage den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens geltend gemacht habe. Gleichwohl hätten die Versender R. GmbH und RF. GmbH die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten unverändert fortgesetzt, wodurch es zu den genannten Schadensfällen gekommen sei. Der Kläger müsse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hinsichtlich der Schadenspositionen 24 und 27 die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 118.111,14 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Mit seiner (unselbständigen) Anschluûrevision begehrt der Kläger auch im Schadensfall Nr. 23 die vollständige Zuerkennung der Ersatzforderung. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus abgetretenem und übergegangenem Recht (§ 67 VVG) seiner Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum
30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) in Verbindung mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Im Verlustfall Nr. 23 müsse sich der Kläger jedoch ein hälftiges Mitverschulden der Versenderin (R. GmbH) anrechnen lassen. Hierzu hat es ausgeführt:
Die zwischen den Versicherungsnehmern des Klägers und der Beklagten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da in deren Mittelpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des Transports stehe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (im folgenden: KVO) greife nicht ein, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.
Aufgrund der vorgelegten Abschriften der Versicherungsverträge stehe fest, daû der Kläger Transportversicherer der von ihm benannten Versender sei. Seine Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Klageforderung folge im Schadensfall Nr. 27 aus der schriftlichen Abtretungserklärung der S. KG vom 12. Mai 1997 und im übrigen aus § 67 VVG, da in den bezeichneten Fällen auf der Grundlage der für jeden Einzelfall vorgelegten Bestätigungen der Mitarbeiter des Klägers feststehe, daû er den Schaden in der angegebenen Höhe ersetzt habe.
Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäû §§ 54, 56 ADSp
a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.
Der Kläger müsse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daû die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im Fall grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidrigen Verhaltens.
Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil die Versender hätten erkennen müssen, daû kurze Beförderungszeiten und niedrige Beförderungskosten zwangsläufig zu Einschränkungen bei den Kontrollmaûnahmen führen müûten. Ohne konkrete Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, daû ein Versender, der die preisgünstigen Dienste der Beklagten in Anspruch nehme, auf die Einhaltung der von der Rechtsprechung geforderten Mindeststandards verzichte. Auch der Umstand, daû zwei Versender ihr schriftliches Einverständnis damit erklärt hätten, daû keine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen durchgeführt werde, lasse das Klagebegehren nicht als rechtsmiûbräuchlich erscheinen, da die Klausel unklar gefaût sei: Es werde nicht deutlich, ob die Versender auf die Durchführung der Kontrolle selbst oder lediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrolle hätten verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemäû § 5 AGBG zu Lasten des Klauselver-
wenders. Schlieûlich stehe es der Geltendmachung des Schadensersatzes - mit Ausnahme des Schadensfalles Nr. 23 - nicht entgegen, daû die Versender die Dienste der Beklagten trotz bereits entstandener Verluste weiterhin in Anspruch genommen hätten.
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des § 414 HGB a.F. sei auch hinsichtlich des mit der Klageerweiterung vom 10. Juni 1997 geltend gemachten Schadensfalles Nr. 27 gem. § 209 Abs. 1 BGB i.V. mit § 270 Abs. 3 ZPO rechtzeitig unterbrochen worden.
II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû dem Kläger wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich vertragliche Ansprüche zustehen (A 1.). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers zu berücksichtigen ist (A 2.). Unzutreffend ist auch die Annahme, daû die Beklagte im Schadensfall Nr. 3, in dem es nicht um einen Verlust, sondern um eine Beschädigung geht, vertraglich auf vollen Schadensersatz haftet (A 3.).
Die Anschluûrevision des Klägers beanstandet mit Recht, daû die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der R. GmbH im Schadensfall Nr. 23 wegen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten nach Eintritt von Schadensfällen nicht tragen (B).
A. Zur Revision der Beklagten
1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensfälle Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 24 und 27 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern des Klägers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisionsrechtlichen Nachprüfung.
Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,
TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Revision der Beklagten beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf , bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu beachten.
Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungsgesetz ; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/ Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).
Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbewerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Testpreis -Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rechnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein geändertes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen.
Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots nicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muû sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöûe gegen
§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler läût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnittstelle
2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäû besonders schadensanfälligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaûnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich gewesen sei.
aa) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läût hierbei unberücksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 27/28), mag für sich allein genommen zwar miûverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daû ohne ausreichende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.
bb) Die weitere Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe übersehen, daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls erfolglos.

Der Spediteur ist gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie äuûerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Erwägung, daû es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäûig erfaûten Ware erfordern, kann ein verläûlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstärkt, daû rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Einund Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch ei-
ne stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gerät die Kontrollücke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Versender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darüber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich.
cc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten , nicht anwendbar seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision läût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daû durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforderungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluû für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäûen Behandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem
Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verursacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daû die Haftungsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haftungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsausschluû gemäû § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weiteres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbeförderung zu übertragen.
Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Vergangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Regelungen ; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen
Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).
(2) Soweit die Revision der Beklagten geltend macht, die strengen Anforderungen an die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie auch damit nicht durchzudringen.
Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten übergangen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. In dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 22. März 1999 hat die Beklagte lediglich vorgetragen, der Kläger könne nicht einwenden, daû die Beklagte keine Ein- und Ausgangskontrollen durchführe; weitere Schnittstellenkontrollen seien in dem schnellen Geschäft von Paketdienstunternehmen nicht erforderlich und von den Versendern auch nicht gewünscht. Dieses Vorbringen ist nicht genügend substantiiert, da es keinen ausreichenden Tatsachenkern dazu enthält, auf welcher empirischen Grundlage die Folgerung der Beklagten zur Verkehrserwartung beruht und welchen positiven Zuschnitt der Sicherheitsstandard mindestens haben muû, den die Kunden auch bei Paketdiensten erwarten.
Daû die von der Revision behauptete Verkehrserwartung jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat, die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im übrigen auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise
davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müûten, hätte es nahegelegen, für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.
Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswirkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfüllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wären.
(3) Soweit die Revision der Beklagten die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten, daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäûigkeiten auftreten.
dd) Schlieûlich waren die S. KG und die R. GmbH nicht durch ihre vertraglichen Absprachen mit der Beklagten, wonach sie ihr Einverständnis damit erklärt haben, "daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt wird", daran gehindert, das grobe Organisationsverschulden aus
der unzureichenden Durchführung von Umschlagskontrollen herzuleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daû sich der in den Vertragsklauseln enthaltene Verzicht nach der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) nur auf die schriftliche Dokumentation, nicht hingegen auf die Durchführung der Kontrollen selbst bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, Umdruck S. 11 ff.). Auf die Frage, ob der in Rede stehende Dokumentationsverzicht auch - wie die Revisionserwiderung geltend macht - gegen § 9 AGBG verstöût und deshalb nichtig ist, kommt es danach im Streitfall nicht mehr entscheidend an.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer anrechnen lassen.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daû die Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen , mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsgestaltung , nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorge-
nommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gröûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûgeblich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der
Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäû § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.
Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschlieûen. Einen derart weitgehenden Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muû sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden seiner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des
Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen , daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinfluût werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.
Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertangabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Kläger daraus im Streitfall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Beklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).
cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,
NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daû die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läût sich entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit begründen, daû die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoû davon ausgegangen, daû die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluû haben kann; ein eingetretener Verlust läût sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines Spediteurs in einem Schadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgut grundsätzlich nicht gemäû § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest hätte wissen müssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-
ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
bb) Das Berufungsgericht hat in bezug auf die Versicherungsnehmer C. GmbH und RF. GmbH festgestellt, daû diese die Beklagte wegen des Eintritts von Transportschäden bereits in den Jahren 1993 bzw. 1995 gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatten.
Hinsichtlich der C. GmbH hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden an der Entstehung der streitgegenständlichen Schadensfälle verneint , weil nicht dargetan sei, daû diese sich in einem früheren Rechtsstreit auf grobe Organisationsmängel insgesamt berufen habe. Soweit lediglich Mängel bei der Durchführung des konkreten Transportauftrags gerügt worden seien, könne die weitere Inanspruchnahme der Beklagten nicht den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens begründen, weil es sich bei einem einzelnen Transportauftrag um ein Augenblicksversagen gehandelt haben könne.
Ein Mitverschulden der RF. GmbH hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, daû die Versenderin auf Abhilfe im Sinne einer Absenkung der Verlustquote von Sendungen gedrängt habe. Auch nach Erhebung des Vorwurfs groben Organisationsverschuldens seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Mai 1996 in dem beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3/11 O 10/96 geführten Rechtsstreit habe die Versenderin zunächst abwarten dürfen, ob ihr Abhilfeverlangen zum Erfolg führen würde; sie sei nicht zum sofortigen Abbruch der
Geschäftsbeziehungen genötigt gewesen, um dem Einwand einer Mitverantwortung zu entgehen.
Auf der Grundlage dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der C. GmbH und der RF. GmbH rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daû der C. GmbH - gleiches gilt im übrigen für die V.-AG und die S. KG - vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daû es bei der Beklagten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschlieûlich Sache des Spediteurs/Frachtführers, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daû dabei die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer des Klägers brauchten ohne besonderen Anlaû die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3; BGH TranspR 1998, 475, 478).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die RF. GmbH habe nach ihrem Abhilfeverlangen zunächst abwarten dürfen, ob die Beklagte geeignete Maûnahmen zum Absenken der Verlustquote ergreifen würde, läût ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt insbesondere nicht auf, daû das Berufungsgericht die zeitliche Grenze, innerhalb derer der Versender mit einer Abhilfe hätte rechnen müssen, zu weit gezogen hat.
3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Beklagte im Schadensfall Nr. 3 zur Zahlung vollen Schadensersatzes für das in ihrer Obhut beschädigte Display verurteilt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fahrlässigen Organisationsverschuldens gemäû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. unbeschränkt , da sie aufgrund der festgestellten Organisationsmängel nicht habe darlegen können, wo es konkret zur Beschädigung gekommen sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, den Beweis für die Schadensursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rdn. 14). Dies setzt jedoch neben der festgestellten groben Pflichtverletzung voraus, daû das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im Bereich des Speditionsrechts trägt der Spediteur die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Schadensursächlichkeit des festgestellten Organisationsverschuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, VersR 1989, 1066, 1067; OLG München NJW-RR 1994, 31, 32; vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Anh. zu § 282 Rdn. 77 ff.; MünchKommHGB/Bydlinski, § 51 ADSp Rdn. 20 f.).

b) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darlegungs - und Beweislast für die fehlende Kausalität ihres Organisationsverschuldens in den Verlustfällen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an
die Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust von Sendungen entgegenzuwirken. Die stärkere Kontrolle beugt Diebstählen und Unterschlagungen durch das Personal der Beförderung vor und erleichtert die zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verlorengegangen ist.
Auf während des Transports eingetretene Sachschäden sind diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaûnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daû die Durchführung genauerer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfältigeren Umgang beim Umladen der Güter führen mag. Jedoch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshäufigkeit auch bei schärferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur in einem der 25 Schadensfälle wird Ersatz für einen Sachschaden begehrt. Darüber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äuûerliche Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstück äuûerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall Nr. 3 gesondert festgestellt werden müssen. Daran fehlt es jedoch gerade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 3 auf die Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen , sofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft.
B. Zur Anschluûrevision des Klägers
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger handele rechtsmiûbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er sich bei der Geltendmachung des Schadens im Transportfall Nr. 23 (Versenderin: R. GmbH) auf § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und die daraus folgende unbeschränkte Haftung der Beklagten berufe. Er habe sich in dem Rechtsstreit 21 U 86/97 OLG Frankfurt am Main (Revisionsverfahren I ZR 163/99), in dem u.a. auch Ersatz für Transportverluste der R. GmbH begehrt werde, mit Schriftsatz vom 2. November 1995 auf ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Beklagten berufen und darauf deren unbeschränkte Haftung gestützt. Es bestünden keine Zweifel, daû die Versenderin von der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis erlangt habe. Ungeachtet des von dem Kläger erhobenen Vorwurfs habe sie die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt. Dadurch sei es zu dem Schadensfall Nr. 23 gekommen. Denn das Transportdatum 23. April 1996 liege zeitlich deutlich nach dem 2. November 1995. Für den entstandenen Schaden sei gemäû § 254 Abs. 2 BGB eine eigene Mitverantwortung der Versenderin anzunehmen , die zu einer Schadensteilung führe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Anschluûrevision, das Berufungsgericht habe unter Verstoû gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daû der Kläger in dem genannten Rechtsstreit bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Berufungsbegründung vom 9. Juni 1997 - von der Beklagten nicht bestritten - vorgetragen habe, die R. GmbH habe sich wegen der vielen Verluste mehrfach an die Beklagte gewandt, die zugesichert habe, die Schadensfälle zu minimieren. Dieses Vorbringen hätte - so die Anschluûrevisi-
on - das Berufungsgericht als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) behandeln müssen, weil es auch Gegenstand in anderen vor ihm verhandelten Fällen gewesen sei.

b) Der für die Urteilsfindung maûgebliche Inhalt der Verhandlungen wird grundsätzlich durch denjenigen Sachvortrag begrenzt, den die Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen im jeweiligen zur Entscheidung stehenden Verfahren vortragen. Es kann nicht verlangt werden, daû der Richter nicht nur die im konkreten Verfahren vorgebrachten, sondern all jene Tatsachen berücksichtigen muû, die die Parteien in etwaigen Parallelverfahren vorgetragen haben, weil dies nicht nur dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, sondern auch dem anerkennenswerten Ziel entgegensteht, Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit prozeûwirtschaftlich zu erledigen.
Eine Erweiterung des Prozeûstoffes läût sich insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 291 ZPO herleiten, die dem Gericht in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich die Beweiserhebung über solche Tatsachen erleichtern soll, die die Parteien zuvor zum Gegenstand des zur Entscheidung stehenden Verfahrens gemacht haben. Die umstrittene Frage, inwieweit § 291 ZPO dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, gerichtsbekannte Tatsachen von sich aus in den Prozeû einzuführen (vgl. zum Meinungsstand MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 291 Rdn. 13), bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Erörterung. Denn in jedem Fall ist das Gericht mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot, den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), verpflichtet, die offenkundige Tatsache, auf die es seine Entscheidung stützen will, zuvor im Rahmen eines Hinweises oder einer mündlichen Verhandlung in das Verfahren einzuführen (vgl. BVerfGE 10, 177, 183; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122; MünchKommZPO/ Prütting aaO § 291 Rdn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 291 Rdn. 3;
Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 4). Dies ist hier in bezug auf den vom Berufungsgericht berücksichtigten Vortrag des Klägers in dem genannten Parallelverfahren zwar nicht geschehen; das verhilft der Anschluûrevision aber mangels durchgreifender Verfahrensrügen nicht zum Erfolg.
2. Die Anschluûrevision beanstandet aber mit Recht, daû die tatrichterl ichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der R. GmbH im Schadensfall Nr. 23 nicht tragen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die R. GmbH habe von der Klageerhebung ihres Transportversicherers, die zu dem Verfahren 21 U 86/97 OLG Frankfurt am Main geführt hat, Kenntnis gehabt, reicht für sich allein zur Begründung einer Mitverantwortung im streitgegenständlichen Schadensfall Nr. 23 nicht aus. Es kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daû die vom Berufungsgericht für ausreichend erachtete Kenntnis zugleich das Bewuûtsein vermittelt, in der Vergangenheit aufgetretene Verluste hätten ihre Ursache in einem groben Organisationsverschulden des Spediteurs gehabt (vgl. BGH TranspR 1999, 410, 412). Einer derartigen Annahme steht schon entgegen, daû selbst bei ordnungsgemäû organisiertem Warenumschlag Sendungsverluste nicht vollständig vermieden werden können. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob die vor dem in Rede stehenden Schaden eingetretenen Verluste ähnlich wie der streitgegenständliche Schadensfall gelagert waren. Selbst wenn die zuvor eingetretenen Schäden auf groben Organisationsmängeln im Betrieb der Beklagten beruht hätten, fehlte es jedenfalls an Feststellungen dazu, daû dies der Versicherungsnehmerin bei Auftragserteilung im April 1996 bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen.
Sofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft, braucht sich der Kläger im Schadensfall Nr. 23 wegen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung der R. GmbH zur Beklagten ebenfalls kein Mitverschulden anlasten zu lassen.
Es kommt allerdings auch im Schadensfall Nr. 23 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertangabe in Betracht.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 122/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der E. GmbH in Steinhagen (im folgenden: E-GmbH) und der D. GmbH in Eggenstein (im folgenden: D-GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die bundesweit einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Abhandenkommens von Transportgut in (noch) elf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die E-GmbH und die D-GmbH, die seit Jahren Dauerkunde der Beklagten ist, beauftragten die Beklagte mit der Beförderung von Paketen zu Empfängern in Deutschland. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Oktober 1994) zugrunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ...
3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswegen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500 DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000 DM angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500 DM pro Versandstück. ...
16.2 Falls entsprechend den U.-Bestimmungen über Wertangaben ein höherer Wert als 500 DM pro Versandstück angegeben ist, gilt diese Wertangabe als Haftungsgrenze. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Am 6. Juni 1994 schlossen die Parteien im Zusammenhang mit der Beendigung anhängiger Rechtsstreite einen auûergerichtlichen Vergleich der unter Ziffer 4 folgende Regelung enthielt:
Da der R der verfahrensmäûige Ablauf des Paketversandes durch U. aus zahlreichen Schriftsätzen bekannt ist, verpflichtet sich die R in Kenntnis dieses Verfahrens ab sofort nicht mehr den Vorwurf groben Organisationsverschuldens zu erheben und aufrechtzuerhalten, es sei denn, daû ganz konkrete Verstöûe gegen die von U. selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder ähnliche von dem normalen Organisationsund Bearbeitungsablauf bei U. abweichende Umstände vorliegen , die nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Die R verzichtet auf die Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen, soweit sie auf den durch den vorstehenden Satz ausgeschlossenen Vorwurf des "groben Organisationsverschuldens" gestützt werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus sonstigen Gründen bleibt hiervon unberührt. Die streitgegenständlichen Verluste in den elf noch in Rede stehenden Schadensfällen (Nr. 1, 5, 6, 11, 12, 14 bis 19) ereigneten sich in der Zeit von Oktober 1994 bis März 1995. Die Sendungen enthielten Computerteile und hatten einen Wert zwischen 603,10 DM und 12.632,-- DM, den die Versicherungsnehmer jedoch nicht gegenüber der Beklagten deklarierten. Die Beklagte
leistete in allen Schadensfällen - entsprechend der in Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkung - 500,-- DM Ersatz. Die Klägerin regulierte den ihren Versicherungsnehmern verbliebenen Restschaden und lieû sich von ihnen die Ansprüche gegen die Beklagte abtreten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen könne. Die Beklagte müsse für ein grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einstehen, da ein erster Anschein für deren vorsätzliches Verhalten spreche. Zudem sei die Organisation der Beklagten grob fehlerhaft. Die Beklagte lasse es auch an einer konkreten Schadensnachsorge fehlen. An den Vergleich vom 6. Juni 1994 sei sie, die Klägerin, nicht gebunden, da die Geschäftsgrundlage hierfür entfallen sei. Der Vergleich sei zu einer Zeit geschlossen worden, als sich eine für sie negative Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt am Main verfestigt habe, der sie sich habe beugen müssen. Inzwischen sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umgeschwenkt, so daû eine Rechtfertigung für ein Festhalten an diesem Vergleich fehle. Im übrigen schlieûe der Vergleich die Berufung auf Verluste durch Personaldiebstahl nicht aus.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.512,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten , an ihre Organisation, die auch umgesetzt werde, dürften keine höheren
Anforderungen gestellt werden als an diejenige der Post. Wegen der unterlassenen Wertangabe komme die vereinbarte Haftungsbeschränkung zur Anwendung. Im übrigen sei die Klägerin an den Vergleich gebunden, da ihre Fehleinschätzung über die Entwicklung der Rechtsprechung, die zum Vergleich geführt habe, nicht mehr rückgängig zu machen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - in den Schadensfällen Nr. 1, 5, 6, 11, 12 und 14 bis 18 zur Zahlung von 37.601,-- DM nebst Zinsen verurteilt.
Dagegen haben die Rechtsanwälte H., die die U. Inc. im ersten Rechtszug vertreten haben, namens der in N. unter derselben Adresse wie die U. Inc. geschäftsansässigen U. Deutschland Inc. & Co. oHG (im folgenden: U. OHG) Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschluûberufung der Klägerin, mit der die Klägerin die Abweisung der Klage im Schadensfall Nr. 19 angegriffen hat, zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren im Umfang der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten über die von ihr je Schadensfall gezahlten 500,-- DM hinaus verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte könne sich allerdings nicht auf die Haftungsbeschränkung in Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedingungen berufen. Diese Klausel verstoûe gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, da sie auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten eine Haftungsbeschränkung vorsehe und die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen habe, daû die Höchstsumme von 500,-- DM je Einzelfall die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden im Regelfall abdecke.
Dies führe jedoch nicht zu einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten für jeden Verschuldensgrad, da ersatzweise die Haftungsbestimmungen der ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden ADSp a.F.) eingriffen. Die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach den ADSp a.F. habe die Klägerin indes nicht ausreichend dargetan. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich die Annahme, daû für die Verluste nur Vorsatz (Personaldiebstahl ) oder grobe Fahrlässigkeit von Angestellten der Beklagten in Betracht komme, nicht auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins stützen, da für einen unaufklärbaren Paketverlust verschiedene Ursachen denkbar seien.
Andere Maûstäbe hinsichtlich der Darlegungslast der Klägerin und der Einlassungspflicht der Beklagten könnten zwar für die Fälle groben Organisationsverschuldens der Beklagten gelten. Der Klägerin sei jedoch die Berufung auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten durch den am 6. Juni 1994 geschlossenen Vergleich verwehrt. Die Wirksamkeit dieser auûergerichtlichen Vereinbarung der Parteien stehe auûer Streit. Die Einwände, die die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Änderung bzw. des Wegfalls der Ge-
schäftsgrundlage gegen die Anwendung der unter Ziffer 4 enthaltenen Regelungen im Streitfall vorbringe, griffen nicht durch. Insbesondere könne keine Rede davon sein, daû sich zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits eine (gefestigte) Rechtsprechung zur Frage des Organisationsverschuldens der Beklagten , die Geschäftsgrundlage des Vergleichs hätte werden können, entwikkelt gehabt habe. Die Beklagte hafte daher nach dem Inhalt des Vergleichs nur für Verstöûe gegen die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder ähnliche von dem normalen Organisations- oder Bearbeitungsablauf abweichende Umstände. Solche Verhaltensweisen habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan, da sie in der Klagebegründung lediglich eine Reihe von Gesichtspunkten geschildert habe, aus denen sich ihrer Ansicht nach Organisationsmängel herleiten lieûen. Es fehle jedoch der konkrete Bezug dieser Schilderungen zu den streitgegenständlichen Schadensfällen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Rechtsmittel der Klägerin hat allerdings nicht schon deshalb Erfolg , weil nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc., sondern die in der Berufungsschrift als Berufungsklägerin bezeichnete U. OHG Berufung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung rechtsfehlerfrei als zulässig behandelt.

a) Die Zulässigkeit der Berufung ist auch noch in der Revisionsinstanz zu überprüfen. Denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, daû das
erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (vgl. BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528; Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312). Daû die Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten von der Revision nicht gerügt worden ist, ist ohne Belang, da die gebotene Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, NJW 1998, 602, 603; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 559 Rdn. 16).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO ausdrücklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei müssen, da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaûten Gericht eröffnet wird, aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschlieûenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v. 16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daû die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschlieûlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.).


c) Im danach auch im Streitfall maûgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Berufungsschrift und das dieser beigefügte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen Anlaû zu zweifeln, daû die U. Inc. Berufungsklägerin sein sollte. Dem stand nicht entgegen, daû als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter Angabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet war. Unter Berücksichtigung dessen nämlich, daû die U. OHG in der Berufungsschrift als "Beklagte und Berufungsklägerin" bezeichnet und im beigefügten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewiesen war, konnten für das Berufungsgericht und die Klägerin aus deren damaliger Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, daû die U. OHG bei der Berufungseinlegung versehentlich anstelle der - im übrigen unter derselben Anschrift geschäftsansässigen - U. Inc. als Berufungsklägerin benannt worden war.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen. Die Klausel sehe eine Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM pro Versandstück bei fahrlässiger Verletzung auch vertragswesentlicher Pflichten vor. Sie verstoûe damit gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Denn die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, daû die in Nr. 16.1 genannte Haftungshöchstsumme die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abdecke. Diese Beurteilung wird von der Revisionserwiderung mit Erfolg angegriffen.

a) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt ihre Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).

b) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daû eine formularmäûige Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit des Klauselverwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoûen kann, wenn sie zur Aushöhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Vertragspartners führt. Eine Haftungsbeschränkung darf den Klauselverwender grundsätzlich nicht von sogenannten Kardinalpflichten befreien, deren Erfüllung die ordnungsgemäûe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäûig vertrauen darf (vgl. BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324; BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 233/95, TranspR 1998, 374, 376 = VersR 1998, 1049).
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daû eine Haftungsbeschränkung gemessen an den Maûstäben des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG grundsätzlich dann keinen Bedenken unterliegt, wenn der Klauselverwender seine Ersatzpflicht durch die Wahl einer Haftungshöchstsumme auf das normale Vertragsrisiko der aus seiner Sicht vorhersehbaren Schäden beschränkt (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; BGH TranspR 1998, 374, 376; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, TranspR 1996, 198, 200 = VersR 1996, 651; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Rdn. 31; MünchKommBGB/ Basedow, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 30).
Das Berufungsgericht hat die Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen - was von der Revisionserwiderung
mit Recht beanstandet wird - jedoch rechtsfehlerhaft nur isoliert gewürdigt. Die in Rede stehende Haftungsbegrenzung muû im Zusammenhang mit Nr. 3 (Wertangabe) und Nr. 16.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten ausgelegt werden. Nach diesen Bestimmungen räumt die Beklagte ihren Vertragspartnern grundsätzlich die Möglichkeit ein, durch Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung eine Haftungsgrenze von bis zu 15.000,-- DM (international bis zu 50.000 $) pro Versandstück zu erreichen. Die Versender werden in Nr. 3 Satz 4 der Beförderungsbedingungen auch ausdrücklich darauf hingewiesen , daû sie durch eine korrekte Wertangabe die in Nr. 3 der Beförderungsbedingungen genannten Haftungshöchstgrenzen mit der Beklagten vereinbaren können. Bei dieser Vertragslage deckt die Regelhaftungsgrenze gemäû Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen den aus Sicht des Klauselverwenders vorhersehbaren Schaden bei unterlassener Wertangabe hinreichend ab. Denn die Beklagte durfte darauf vertrauen, daû sich ihre Versender vertragstreu verhalten und den richtigen Wert der Versandstücke deklarieren. Danach kann in der Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten erblickt werden.

c) Da Nr. 16.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen AGB-rechtlichen Bedenken unterliegt, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte und bejahte Frage, ob anstelle von Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten die Haftungsbestimmungen der ADSp (insbesondere die §§ 54, 56 ADSp a.F.) eingreifen, nicht mehr an.
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte gemäû § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. nur
innerhalb der in §§ 54, 56 ADSp a.F. bestimmten Höchstgrenzen, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. nicht hinreichend dargetan habe und der Berufung auf grobes Organisationsverschulden jedenfalls der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 6. Juni 1994 entgegenstehe.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Haftung der Beklagten nach den Haftungsbestimmungen in Nr. 16 ihrer Beförderungsbedingungen. Gemäû Nr. 16.5 der Beförderungsbedingungen kann sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung in Nr. 16.1 berufen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin habe zu einem individuellen Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, da ihre Ausführungen in der Klagebegründung lediglich abstrakter Natur seien und den Bezug zu den streitgegenständlichen Fällen vermissen lieûen. Selbst wenn angenommen würde, daû die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für einzelne Fälle groben individuellen Verschuldens von Mitarbeitern der Beklagten dargetan habe, wäre ihr die Berufung hierauf durch den Vergleich vom 6. Juni 1994 weitgehend verwehrt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daû die Bindungswirkung des Vergleichs vom 6. Juni 1994 nicht nach den Grundsätzen der Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen ist.

Wie der Senat in dem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren I ZR 230/97 mit Urteil vom 8. Dezember 1999 entschieden hat (TranspR 2000, 318 = VersR 2000, 1043), ist durch das von der Revision angeführte Urteil des Senats vom 3. November 1994 (BGHZ 127, 275) keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungslast des Spediteurs eingeleitet worden, die bei Abschluû des Vergleichs für die Klägerin nicht vorhersehbar war. Dies gilt ebenso mit Blick auf das Urteil des Senats vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345), das sich im Schwerpunkt mit der Frage befaût, ob § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. mit den Vorschriften des AGBG vereinbar ist. Schlieûlich rechtfertigt auch die im Tatbestand des Berufungsurteils zitierte Senatsentscheidung vom 6. Juli 1995 (I ZR 20/93, TranspR 1996, 70 = VersR 1996, 217) keine abweichende Beurteilung, da die dortigen Ausführungen zur Erforderlichkeit von Umschlagskontrollen an schon vorher bekannte Rechtsgrundsätze anknüpfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327 = VersR 1989, 1066).
Die im Parallelverfahren erörterte Frage, ob der Klägerin ein Recht zur Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen aufklärungspflichtiger Tatsachen zusteht, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung, da die Abgabe einer Anfechtungserklärung - anders als im Parallelverfahren - hier gerade nicht feststeht. Gemäû § 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung durch das Revisionsgericht nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Darüber hinaus können nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, deren Feststellung verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen in bezug auf die Abgabe einer Anfechtungserklärung nicht vor.

bb) Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch zutreffend erkannt, daû der Vorwurf groben Organisationsverschuldens durch den Vergleich nicht generell ausgeschlossen worden ist.
Denn nach dem Wortlaut der Regelung unter Ziffer 4 Satz 1 des Vergleichs ist es der Klägerin nicht verwehrt, ein Organisationsverschulden geltend zu machen, das darin besteht, daû sich die Beklagte an die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln nicht gehalten hat. Ebensowenig ist die Klägerin durch den Vergleich daran gehindert, das Organisationsverschulden der Beklagten aus solchen Umständen herzuleiten, die in der Organisationsbeschreibung keine Erwähnung gefunden haben.
cc) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zu Verstöûen gegen die von der Beklagten selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder zu ähnlichen von dem normalen Organisations- und Bearbeitungsablauf bei der Beklagten abweichenden Umständen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weil dem Vorbringen in der Klagebegründung der konkrete Bezug zu den streitgegenständlichen Schadensfällen fehle.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft verkannt , daû bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen ist, daû sich der Spediteur bei festgestelltem groben Organisationsverschulden hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit entlasten muû, wenn das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH TranspR 1989, 327, 328; s. auch BGHZ 51, 91, 105).
(1) Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung vom 20. Mai 1997 unwidersprochen vorgetragen, daû sie ihre Kenntnisse über die Lager- und Transportorganisation der Beklagten vor Abschluû des in Rede stehenden Vergleichs insbesondere aus deren Organisationsbeschreibung erlangt hatte. Sie konnte redlicherweise davon ausgehen, daû die darin vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl tatsächlich eingehalten würden (vgl. BGH TranspR 2000, 318, 320).
(2) Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung enthielt die dem Vergleich zugrundeliegende Organisationsbeschreibung in Ziffer 4 e unter anderem die "strikte Anordnung, daû Dritte nur in Begleitung eines Mitglieds des Managements Zugang zu den Gebäuden haben, in denen sich Pakete befinden". Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 1997 unter Beweisantritt behauptet, betriebsfremde Dritte könnten entgegen den in der Organisationsbeschreibung enthaltenen Regelungen unbehelligt die Paketumschlagslager betreten, so z.B. in Köln und Freiburg. Sollten die Behauptungen der Klägerin zutreffen, läge darin eine besonders schadensträchtige Schwachstelle in der Lagerorganisation der Beklagten. Denn es liegt auf der Hand, daû eine derartige Organisation Dritten, die mit eigenen Fahrzeugen auf das Betriebsgelände oder gar in die Paketumschlagslager der Beklagten fahren können, die Möglichkeit eröffnet, nicht für sie bestimmte Pakete unbefugt in ihren Gewahrsam zu bringen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daû die Klägerin von der Nichteinhaltung der Anordnung gemäû Ziffer 4 e der Organisationsbeschreibung vor Abschluû des Vergleichs Kenntnis erlangt hatte. Es ist der Klägerin daher nicht verwehrt, sich zur Begründung eines groben Organisationsverschuldens der Beklagten auf diesen Verstoû gegen die dem Vergleich zugrundeliegende Betriebsorganisation zu berufen.

(3) Ein weiterer erheblicher Organisationsmangel, den die Klägerin auch beanstandet hat und der aus der Organisationsbeschreibung nicht ersichtlich ist, ergibt sich - sofern der Vortrag der Klägerin zutrifft - daraus, daû Fahrer der Beklagten entgegen den Angaben in Ziffer 4 b der Organisationsbeschreibung vor Dienstbeginn, wenn Aufsichtspersonal noch nicht zugegen ist, unbehelligt Pakete, die nicht für ihre Tour bestimmt sind, in die Zustellfahrzeuge verladen können, ohne daû dies einer Aufsichtsperson auffällt. Die unterlassene Kontrolle des eigenen Personals der Beklagten kommt als Schadensursache ebenfalls ernsthaft in Betracht.

c) In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin zu den Verstöûen der Beklagten gegen ihre eigene Organisationsbeschreibung nachzugehen haben. Sofern danach ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten festgestellt wird, obliegt es ihr, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGHZ 51, 91, 105; BGH TranspR 1989, 327, 328). Dazu sind bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden.

d) Sollte sich eine Haftung der Beklagten ergeben, wird das Berufungsgericht allerdings auch zu berücksichtigen haben, daû sich aus der unterlassenen Wertdeklaration grundsätzlich ein Mitverschulden der Versender ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, Umdr. S. 22 ff.).
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 176/03 Verkündet am:
29. Juni 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Wird der Frachtführer wegen Beschädigung von Transportgut auf vollen Schadensersatz
in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte
vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes
Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem
Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Der Frachtführer muss sich auf
diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten
Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte.
Ihn trifft insoweit eine Recherchepflicht.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 176/03 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen der Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Der Kläger übergab einer Schaltermitarbeiterin der Beklagten am 17. November 1999 in Berlin eine Paketsendung zur Beförderung nach Karlsruhe. Hierfür füllte er einen Einlieferungsschein der "Deutsche Post Express GmbH" (dabei handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten) aus, den er der Schaltermitarbeiterin übergab. Der Einlieferungsbeleg enthielt auf der Vorderseite den Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Frachtdienst Inland (im Weiteren: AGB) sowie darauf, dass diese in der Postfiliale zur Einsichtnahme bereitgehalten würden.
3
Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2 und 6 der AGB (Stand: 1.7.1999) hatten unter anderem folgenden Wortlaut: "2. Vertragsverhältnis - Begründung/Ausschluss/Beteiligte - (1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen der Deutschen Post und dem Absender begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abholung ) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. (2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene Sendungen): … 5. Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50.000 DM … (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe , Format und Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei, 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben. Das Recht der Deutschen Post, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt. … 6. Haftung (1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. … (2) Im Übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust und Beschädigung von bedingungsgerechten Sendungen und für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit , soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. …"
4
Das Paket wurde am 19. November 1999 an den Adressaten ausgeliefert , der den Empfang der Sendung als ordnungsgemäß quittierte. Mit Schreiben vom 24. November 1999 reklamierte der Kläger gegenüber der Beklagten die Beschädigung des beförderten Gutes. Die Beklagte hat eine Schadensregulierung abgelehnt.

5
Der Kläger hat behauptet, in dem Paket habe sich (neben einem wertlosen Instrument) eine Geige mit einem Schätzwert von 60.000 DM befunden. Dieses Instrument habe er der Beklagten in unbeschädigtem Zustand und ordnungsgemäß verpackt zur Beförderung übergeben. Bei der Auslieferung an den Empfänger sei die Geige beschädigt gewesen. Bei dem Schaden, durch dessen Behebung Kosten i.H. von 4.698 DM entstanden seien, habe es sich um einen Bodenstimmriss vom Saitenhalter bis zum Steg des Instruments gehandelt. Die Beschädigung habe zu einer Wertminderung der Geige i.H. von 18.000 DM (= 30 % des Schätzwertes) geführt. Von dem Wertminderungsbetrag hat der Kläger in erster Instanz lediglich 15.000 DM geltend gemacht.
6
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.698 DM nebst Zinsen zu zahlen.
7
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten , ihr stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu, weil der Kläger mit der Einlieferung der Geige , die nach seinen eigenen Angaben einen Schätzwert von 60.000 DM gehabt habe, gegen § 2 Abs. 2 der zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen habe. Der Kläger müsse sie, die Beklagte, so stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über den Wert der Sendung stünde. In diesem Fall wäre es nicht zum Abschluss eines Frachtvertrages gekommen.
8
Im Übrigen sei ihre Haftung gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen , weil die Verpackung nicht dazu geeignet gewesen sei, die Geige vor typischen Einwirkungen eines Sammeltransports (mehrfaches Umlagern, Überstauen ) zu schützen.
9
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 18.400 DM (3.400 DM Reparaturkosten und 15.000 DM Wertminderung ) nebst Zinsen verurteilt.
10
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Wege der Anschlussberufung die Zahlung eines weiteren Wertminderungsbetrages i.H. von 3.000 DM nebst Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
11
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.533,88 € (= 3.000 DM) nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


12
I. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
13
Es könne offen bleiben, ob es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Vertrages über die Beförderung der streitgegenständlichen Sendung gekommen sei. Eine Haftung der Beklagten für eine etwaige Beschädigung der Geige sei nach Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB der Beklagten, die Bestandteil eines möglichen Beförderungsvertrages geworden seien, ausgeschlossen. Bei der Regelung in Abschnitt 6 Abs. 2 AGB handele es sich nicht um eine überraschende Klausel i.S. von § 3 AGBG a.F.. Die in Rede stehende Klausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGBG a.F. unwirksam. Nach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 1 ihrer AGB sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, überhaupt für den Kläger tätig zu werden. Sie habe die Sendung nur wegen der von dem Kläger unterlassenen Angabe über den tatsächlichen Wert des Inhaltes zur Beförderung angenommen. Daher erscheine es als mit dem Regelungszweck des § 11 Nr. 7 AGBG a.F. vereinbar, wenn die Beklagte ihre Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter ausschließe. Da die Beklagte die Sendung im Falle der Kenntnis des von dem Kläger behaupteten Wertes nicht zur Beförderung entgegengenommen hätte, scheide ihre Haftung vollständig aus.
14
Auch wenn von einem wirksamen Zustandekommen eines Beförderungsvertrages ausgegangen werde und man annehme, dass der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelte Haftungsausschluss unwirksam sei, hätte die Klage im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Beklagte könnte einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers ihrerseits einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss entgegenhalten, der auf Freistellung von möglichen vertraglichen Schadensersatzansprüchen gerichtet sei. Der Kläger habe es in zurechenbarer Weise unterlassen, eine korrekte Angabe über den behaupteten Wert der eingelieferten Sendung zu machen. Hätte er den Wert bei der Einlieferung zutreffend angegeben, hätte die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen die Sendung nicht angenommen und es wäre nicht zum Abschluss eines Transportvertrages gekommen.

15
Soweit der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch darauf stütze, dass die Beklagte es vertragswidrig unterlassen habe, die von ihm gewünschte Transportversicherung zu vermitteln, ergebe sich daraus ebenfalls keine Haftung der Beklagten. Bei korrekter Angabe des Wertes der Sendung wäre es nicht zum Abschluss eines Beförderungsvertrages und damit auch nicht zum Abschluss einer Transportversicherung gekommen.
16
Da dem Kläger schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zustehe, könne auch seine unselbständige Anschlussberufung keinen Erfolg haben.
17
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
18
1. Zwischen den Parteien ist trotz der Verbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Entgegennahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch eine Schaltermitarbeiterin der Beklagten konnte aus der Sicht des Klägers nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB). Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen.
19
a) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die AGB der Beklagten seien gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1b AGBG a.F. wirksam in einen etwaigen Transportvertrag zwischen den Parteien einbezogen worden. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Befreiung von § 2 AGBG a.F. gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1b AGBG a.F. im Wesentlichen nur für die Bedingungen zur Beförderung von Briefen und adressierten Katalogen mit einem Einzelgewicht von weniger als 200 g gilt (vgl. MünchKomm.BGB /Basedow, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 26; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 23 Rdn. 36c), während es hier um eine Paketsendung geht. Das steht der vom Berufungsgericht angenommenen Einbeziehung der AGB der Beklagten in einen zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag jedoch nicht entgegen, da - wie der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden kann - die Einbeziehungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 AGBG a.F. erfüllt sind. Auf dem von dem Kläger zu den Akten gereichten "Einlieferungsbeleg Express", den er vor Einlieferung des Paketes von der Schaltermitarbeiterin der Beklagten ausgehändigt erhalten und teilweise selbst ausgefüllt hat, ist auf der Vorderseite der deutlich erkennbare Hinweis enthalten, dass "die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Frachtdienst Inland gelten, die in (der) Postfiliale zur Einsichtnahme bereitgehalten werden". Damit ist den Anforderungen des § 2 Abs. 1 AGBG a.F. genügt (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112, 113 = ZIP 1986, 1126, 1128; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rdn. 29; MünchKomm.BGB/Basedow aaO § 2 AGBG Rdn. 8).
20
b) Gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 AGB kommt zwischen dem Absender und der Deutschen Post AG in der Regel durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abholung ) nach Maßgabe der geltenden AGB ein Beförderungsvertrag zustande. Eine Einlieferung der streitgegenständlichen Paketsendung ist im vorliegenden Fall erfolgt, da sie von der Schaltermitarbeiterin der Beklagten zur Beförderung angenommen wurde.
21
Der Annahme eines Vertragsschlusses steht nicht die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB entgegen, wonach Sendungen mit einem tatsächli- chen Wert von mehr als 50.000 DM von der Beförderung ausgeschlossen sind (zur Auslegung einer vergleichbaren Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Bestimmung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im systematischen Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AGB zu beurteilen. Nach diesen Bestimmungen steht es der Beklagten frei, eine nicht bedingungsgerechte Sendung jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben oder diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 AGB zu erheben. Diese Regelungen wären überflüssig, wenn über (unerkannt) nicht bedingungsgerechte Sendungen ein Vertrag schon nicht zustande käme (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 75/03, Urteilsumdruck S. 10).
22
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , dem Kläger stehe schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch wegen des streitgegenständlichen Transportschadens zu.
23
a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz mit der Begründung verneint, eine Haftung der Beklagten für eine etwaige Beschädigung der nach der Behauptung des Klägers in dem streitgegenständlichen Paket befindlichen Geige sei nach Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB der Beklagten ausgeschlossen. Dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge habe es sich bei dem eingelieferten Paket um eine Sendung gehandelt, die nach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB von der Beförderung ausgeschlossen gewesen sei. Gemäß Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 1 AGB sei die Beklagte daher berechtigt gewesen , ein Vertragsangebot des Klägers abzulehnen, was sie auch getan hätte, wenn sie den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Unter diesen Um- ständen widerspreche es nicht dem Regelungszweck des § 11 Nr. 7 AGBG a.F., wenn die Beklagte ihre Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter vollständig ausschließe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
24
b) In der Revisionsinstanz ist auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstandes zu unterstellen, dass die der Beklagten zur Beförderung übergebene Geige während des Transports durch ein qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB) der Mitarbeiter der Beklagten beschädigt worden ist.
25
Nach Abschnitt 6 Abs. 1 AGB haftet die Beklagte für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, "ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen". Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang der AGB der Beklagten gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25), dahin zu verstehen, dass die in den vorangegangenen und nachfolgenden Bedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Haftung der Beklagten gemäß Abschnitt 6 Abs. 2 ihrer AGB wirksam ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht an.
26
Befördert die Beklagte eine "nicht bedingungsgerechte" Sendung aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Beförderungsvertrags unter Einbeziehung ihrer AGB, dann richtet sich ihre Haftung nicht nur nach Abschnitt 6 Abs. 2 ihrer AGB, sondern, was das Berufungsgericht verkannt hat, auch nach deren Abschnitt 6 Abs. 1, in dem keine Unterscheidung zwischen Verbotsgütern und so genannten bedingungsgerechten Sendungen vorgesehen ist. Die Beklagte selbst geht danach beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern von ihrer vollen Haftung aus (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25). Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
27
Diese Auslegung widerspricht nicht den vom Berufungsgericht erörterten Interessen von Verwender und Absender. Insbesondere wird ein Frachtführer, der nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an sich nur Güter mit einem geringeren Wert befördern will, dadurch nicht gezwungen, Sicherungen in seiner Betriebsorganisation vorzusehen, die für den Transport wesentlich wertvollerer Güter ausgerichtet sind, weil ein Versender risikolos diesen Transportweg wählen und Güter von hohem Wert zur Beförderung an den Frachtführer übergeben könnte. Die Haftung nach Maßgabe von Abschnitt 6 Abs. 1 AGB trifft die Beklagte nur bei qualifiziertem Verschulden. Nur insoweit trägt sie demnach auch das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, bei denen sie ansonsten ihre Haftung nach Abschnitt 6 Abs. 2 und Abs. 3 ihrer AGB beschränkt oder ausgeschlossen hat. Es werden von ihr insoweit auch keine Sicherungsmaßnahmen verlangt, die bei Leistungen, die auf die Beförderung von Paketen mit einem Höchstwert von 50.000 DM gerichtet sind, zur Erfüllung des Vertragszwecks nicht erbracht werden müssen. Um ihren vertraglichen Pflichten zu genügen, muss die Beklagte lediglich solche Schutzvorkehrungen treffen, die nach der Art und dem Wert der von ihr nach Maßgabe ihrer AGB beförderten Güter geboten sind (BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 75/03, Urteilsumdruck S. 12 f.). Übergibt ein Versender der Beklagten andere als "bedin- gungsgerechte Sendungen" im Sinne ihrer AGB, ohne die Beklagte darauf hinzuweisen , kann das Unterlassen, insbesondere der Angabe eines höheren Werts, außerdem zu einer Verringerung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Absenders führen (vgl. BGHZ 149, 337, 352 ff.; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.).
28
3. Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , Schadensersatzansprüche des Klägers seien jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagten ein eigener Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zustehe, der auf Freistellung von etwaigen vertraglichen Schadensersatzansprüchen des Klägers gerichtet sei.
29
a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Eine von dem Kläger möglicherweise verletzte Aufklärungspflicht über den Inhalt der Sendung führte im Streitfall aber nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen, weil diese Form des Schadensersatzes nicht in den Schutzbereich einer eventuell verletzten Aufklärungspflicht fällt.
30
Der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle daraus entstandenen Schadensfolgen haftet, gilt nicht ohne Einschränkungen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur für den Bereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu. Auch hier muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war. Für vorvertragliche Schuldverhältnisse gilt nichts anderes (vgl. BGHZ 95, 199, 209 f.; 116, 209, 212; BGH, Urt. v. 17.10.1990 - IV ZR 197/89, VersR 1990, 1396, 1398).
31
b) Nach dem Inhalt der AGB der Beklagten soll die Mitteilung des Absenders , dass es sich bei der Sendung um Verbotsgut handelt, nicht generell und von vornherein den Abschluss eines Beförderungsvertrags mit der Beklagten verhindern. Bis zu einem tatsächlichen Wert von 50.000 DM ist die Beklagte nach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 ihrer AGB ohnehin bereit, die Sendung zu befördern. Bei einem darüber hinausgehenden Wert steht es ihr gemäß Abschnitt 2 Abs. 3 AGB frei, ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen durchzuführen. Der Zweck einer eventuellen Mitteilungspflicht besteht danach ersichtlich nicht darin, einen Vertragsschluss zu verhindern, sondern der Beklagten die Möglichkeit zu geben, von einem eventuellen Risiko Kenntnis zu nehmen und ihr verschiedene Verhaltensmöglichkeiten auf diese Kenntnis zu belassen. Dementsprechend besteht der Schaden der Beklagten nicht in dem Vertragsschluss als solchem, so dass die Beklagte auch nicht dessen Aufhebung bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht beanspruchen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 22). Ein Fehlverhalten des Versenders ist allein unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
32
4. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beschädigung der Geige durch ein qualifiziertes Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten verursacht worden ist, was die Beklagte auch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt hat.
33
Bei den insoweit noch gebotenen Feststellungen ist zu beachten, dass der Geschädigte Anhaltspunkte vortragen muss, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen kann, hat er sich auf diesen Vortrag einzulassen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann er trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens hergeleitet werden. Es gelten insoweit nicht die Grundsätze wie bei einem Verlust des Gutes, bei dem die mangelnde Aufklärung des Ersatzberechtigten im Allgemeinen auf dem Fehlen von Schnittstellenkontrollen beruht, weil der Eintritt eines Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht (mehr) eingegrenzt werden können (vgl. BGHZ 158, 322, 330, m.w.N.). Kann der Frachtführer trotz angemessener Recherchen nichts zur Entstehung der Beschädigung des Gutes beitragen, bleibt der Ersatzberechtigte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig.
34
Dem Frachtführer bleibt es auch unbenommen, sich auf einen der besonderen Haftungsausschlussgründe nach § 427 Abs. 1 HGB zu berufen und dessen Voraussetzungen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Die Beklagte hat im Streitfall einen Haftungsausschluss gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB geltend gemacht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen.
35
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Herr RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm istinUrlaub. Ullmann Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2001 - 28 O 104/00 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2003 - 12 U 301/01 -

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 55/01 Verkündet am:
23. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer mehrerer Auftraggeber der Beklagten. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 27 Einzelfällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die hier in Rede stehenden Transportaufträge wurden der Beklagten in der Zeit vom 4. Februar 1998 bis 27. April 1999 erteilt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da sie ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nachkomme und zudem der Anschein für ein vorsätzliches Fehlverhalten der Erfüllungsgehilfen der Beklagten bestehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 175.355,83 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mit den Versicherungsnehmern der Klägerin - ausgenommen die K. GmbH - getroffene Vereinbarung:
"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird" und meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Versicherungsnehmer der Klägerin, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt werde, sei sie von ihrer Einlassungsobliegenheit betreffend die einzelnen Schadensfälle befreit. Im übrigen komme ohnehin weitgehend das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge, daß allein die Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und Beweislast treffe.
Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Versicherungsnehmer der Klägerin treffe ein haftungsausschließendes, jedenfalls aber haftungsminderndes , Mitverschulden, weil sie der Beklagten trotz der Behauptung von groben Organisationsmängeln in Vorprozessen weiterhin Transportaufträge erteilt hätten. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Mitverschuldensvorwurf sei aber auch der Klägerin selbst zu machen. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handele es sich um das mittlerweile 37. Verfahren gegen die Beklagte unter Erhebung des Vorwurfs qualifizierten Organisationsverschuldens. Die Klägerin hätte ihre Versicherungsnehmer längst anhalten müssen, nicht mehr mit ihr, der Beklagten, Transportverträge zu schließen oder nur noch mit einer Wertdeklaration.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden Forderung in Höhe von 153.552,83 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten in Höhe von 147.188,28 DM nebst Zinsen für begründet erachtet.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) und übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.), § 429 Abs. 1, §§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege als Fixkosten-/Sammelladungsspediteur der Frachtführerhaftung. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden seien.
Die Klägerin müsse sich kein haftungsausschließendes oder nur haftungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen deren Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten entgegenhalten lassen. Maßgeblich sei, ob der jeweilige Versender bereits vor Auftragserteilung um Mißstände bei der Beklagten gewußt habe oder hätte wissen müssen, die den Vorwurf qualifizierten Organisationsverschuldens rechtfertigen könnten. Hierzu fehle es indes an hinreichendem Vorbringen der Beklagten. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerin berufen. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, wann sich etwaige Erkenntnisse der Klägerin über ein qualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten zu einer Informationspflicht gegenüber ihrem jeweiligen Versicherungsnehmer verdichtet hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit
§ 51b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.), § 425 HGB bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F., §§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt.
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, auch soweit das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme, unbeschränkt.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem Schweigen des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts geschlossen werden.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken , den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 8, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, m.w.N., zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit den Versicherungsnehmern der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben.
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Änderung mit sich gebracht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 9).
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dazu hätte sie die regulären Laufwege der einzelnen in Verlust geratenen Sendungen , die Einhaltung ihrer allgemeinen Betriebsorganisation in den fraglichen Depots und Umschlagsbasen sowie die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die
Einhaltung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner hätte sie vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendungen eingeleitet hat und was die Nachforschungen , insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Paketen in Berührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Das ist nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen.
cc) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht gemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und die Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformgesetz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Beklagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Beklagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, infolge der vereinbarten Kontrollverzichte an den Umschlagstellen sei sie nicht gehalten, in allen Fällen konkret im einzelnen die Sorgfaltsvorkehrungen , Organisationen und Kontrollen darzulegen. Aufgrund des vorausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem Standpunkt der Beklagten, sie sei nicht verpflichtet, zu den einzelnen Schadensfällen um-
fassend vorzutragen, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb, weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Be- triebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiell -rechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.
Auf die Rügen, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des neuen Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.
dd) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten, auch nach neuem Recht, rechtfertigten.
Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zu den einzelnen Schadensfällen vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine sol-
che Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen , die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 14).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen , wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-
ßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen und praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15).
3. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht damit begründen, daß sie die Geschäftsbeziehung zur Beklagten trotz der Behauptung von groben Organisationsmängeln in Vorprozessen nicht abgebrochen haben.

a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 = VersR 2003, 1017).

b) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versender mit der Begründung verneint, der Umstand, daß die Beklagte mit zahlreichen Haftungsprozessen von der Klägerin überzogen worden sei, besage nichts zum Kenntnisstand der Versicherungsnehmer der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung. Parteivortrag der Klägerin bzw. der Beklagten in diesen Verfahren könne nicht mit dem Kenntnisstand der Versicherungsnehmer der Klägerin gleichgesetzt werden, da diese vom Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Regreßverfahren in der Regel nichts erführen. Zudem fehle in bezug auf die vorangegangenen Verfahren jegliches Vorbringen dazu, welcher konkrete Vorwurf der Beklagten wann und von wem gemacht worden sei, und ob dieser Vorwurf in einer Beweisaufnahme oder einem Urteil seine Bestätigung gefunden habe.

c) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Beklagten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmer der Klägerin die in den Vorprozessen eingeführten Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, besagt nichts darüber, ob die Versender zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung Kenntnis von groben Organisationsmängeln im Betrieb der Beklagten hatten. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens ebenfalls nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspediteurs , den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Kläge-
rin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304; BGH TranspR 2003, 255, 259).
4. Die Revision beanstandet des weiteren ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Anweisung ihrer Versicherungsnehmer, die Geschäftsbeziehung zur Beklagten abzubrechen, verneint hat.
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beklagte nicht vorgetragen habe, wann sich etwaige Kenntnisse der Klägerin in bezug auf ein qualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten derart verdichtet hätten, daß sich daraus eine Informationspflicht gegenüber ihren jeweiligen Versicherungsnehmern ergeben habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe in diversen Vorprozessen ihr gegenüber den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens erhoben und dabei insbesondere Mitarbeiterdiebstähle als Verlustursache behauptet, reicht für sich allein zur Annahme einer Informationspflicht der Klägerin nicht aus. Denn es ist nicht dargetan, daß die behaupteten Mitarbeiterdiebstähle als hauptsächliche Schadensursache festgestellt worden sind.
5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht darauf gestützt hat, daß diese bei den in Verlust geratenen Sendungen eine Wertdeklaration unterlassen haben.
Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 17).
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkungen haben konnte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Das Berufungsgericht hat einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch nicht verfahrensfehlerhaft übergangen.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 263/01 Verkündet am:
17. Juni 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eine vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998
vom Spediteur erstellte Beförderungsbedingung, wonach die in den Bedingungen
vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
gelten sollen, ist, wenn sie einem nach dem 1. Juli 1998 geschlossenen
Vertrag zugrunde gelegt wird, dahin auszulegen, daß die vorgesehenen
Haftungsbegrenzungen erst bei dem verschärften Verschuldensgrad des neu
gefaßten § 435 HGB nicht gelten.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - I ZR 263/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportassekuradeur. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht des Pelzhauses C. in K. (im folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 11. April 2000 mit der Beförderung eines Pakets, das einen Pelzmantel enthielt, von K. nach Kr. . Auf dem Absendebeleg war als Serviceart "Standard" angekreuzt. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde.
Die Beklagte hat die Ersatzleistung unter Berufung auf ihre Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM beschränkt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den durch den Verlust der Sendung entstandenen Schaden durch Zahlung von 21.000 DM an die Versicherungsnehmerin reguliert. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den eingetretenen Verlust unbeschränkt. Die Beklagte könne sich weder auf gesetzliche noch auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.862,07 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei gemäß Ziff. 10 Abs. 1 ihrer Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM begrenzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 435 HGB

lägen nicht vor. Ein leichtfertiges Verhalten in dem Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts könne ihr nicht angelastet werden, da lediglich ein geringer Bruchteil von Sendungen abhandenkomme. Jedenfalls sei ein überwiegendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration anzunehmen. Bei Angabe des tatsächlichen Warenwertes hätte sie das Paket als sogenanntes Wertpaket behandelt und demzufolge weitere Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Auch der Klägerin müsse ein Mitverschulden vorgeworfen werden, da sie es unterlassen habe, die Versicherungsnehmerin auf die Notwendigkeit einer Wertdeklaration hinzuweisen und ihr zudem aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten bekannt gewesen sei, daß sie, die Beklagte , auf Schnittstellenkontrollen verzichte.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 425 Abs. 1 HGB i.V. mit Ziff. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:

Da sich die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin über einen bestimmten Satz an Beförderungskosten geeinigt habe und sie zudem die Versendung der Pakete zusammen mit Gütern anderer Versender als Sammelladung besorge, träfen sie gemäß §§ 459, 460 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil davon auszugehen sei, daß der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden sei. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, führe nicht zur Annahme eines Mitverschuldens, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Beklagte habe zwar behauptet, sie hätte bei Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung gegebenenfalls weitergehende Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Sie habe jedoch in ihren Beförderungsbedingungen klargestellt, daß bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen - mithin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zu einem bestimmten Betrag gehaftet werde - entfielen. An diese dem Wortlaut nach eindeutige Regelung in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Es komme nicht darauf an, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB n.F. erfüllt seien. Ein haftungsminderndes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ergebe sich auch nicht daraus, daß sie nach einem Transportverlust vom 24. Januar 2000 nicht ein anderes Unternehmen mit der Paketversendung beauftragt habe. Dazu habe aus der Sicht der Versicherungsnehmerin keine Veranlassung bestanden, da es sich bei dem Verlust vom Januar 2000 unstreitig

um den ersten nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten gehandelt habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor ohne beschränkenden Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, "die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Beklagte überregional tätig und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Mitverschulden der Kunden bei unterlassener Wertangabe gegenüber einer auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten beruhenden Haftung uneinheitlich ist". Damit ist die Revision der Beklagten nicht allein auf den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration der Versenderin beschränkt worden.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB richten. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - bei wirksamer vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in

§ 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGHZ 153, 308, 310 f.).
3. Die Revision wendet sich im Ergebnis erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Schaden unbeschränkt.

a) Mit Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , die unbeschränkte Haftung der Beklagten ergebe sich schon aus deren Beförderungsbedingungen, wonach die in Ziff. 10 Abs. 2 enthaltene - im Vergleich zu § 431 HGB zugunsten des Versenders nach oben abweichende - summenmäßige Haftungsbeschränkung dann nicht gelten soll, wenn der Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Ziff. 10 Abs. 5). Es komme in einem solchen Fall nicht darauf an, ob die strengeren Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB erfüllt seien.
Dem kann nicht beigetreten werden. Nach Ziff. 10 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen wird in den Fällen, in denen das Warschauer Abkommen oder das CMR-Abkommen nicht gelten, die Haftung durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten "geregelt". Die nachfolgenden "Haftungsbegrenzungen" sollen nicht gelten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten (Ziff. 10 Abs. 5). Da die Bedingungen der Beklagten zum Umfang der dann gegebenen Haftung keine Ausführungen enthalten, kann nur das im Gesetz vorgesehene Haftungsregime greifen. Dieses sieht für den Frachtführer nach dem zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen und für die Abwicklung des streitgegenständlichen Vertrags maßgeblichen § 435 HGB eine unbegrenzte Haftung nur

vor, wenn der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. An das (lediglich) grob fahrlässige Verhalten knüpft die vom Gesetzgeber des Jahres 1998 geregelte Frachtführerhaftung - in Abweichung von dem zuvor geltenden Recht (§ 430 Abs. 3 HGB a.F.) - keine verschärfte Haftung. Es ist aus dem Gesamtzusammenhang der Haftungsbedingungen in Ziff. 10, die auf eine Haftungsbegrenzung angelegt sind, nicht ersichtlich, daß die Beklagte über den gesetzlichen Haftungsrahmen hinaus für Transportschäden einstehen wollte. Die im Februar 1998, und damit noch unter der Geltung des § 430 HGB a.F., erstellte Vertragsbedingung der Beklagten ist folglich dahin auszulegen, daß die Haftungsbegrenzungen dann nicht gelten sollen, wenn bei verschärftem Verschuldensgrad auch das Gesetz eine verschärfte Frachtführerhaftung vorsieht, das heißt also mit Inkrafttreten des § 435 HGB nur, wenn nach den dort genannten Voraussetzungen die gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht gelten.

b) Nach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die Beklagte es unstreitig unterlassen hat, bei der Beförderung von Standardsendungen Schnittstellenkontrollen durchzuführen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage

kann der Senat selbst entscheiden, daß der Beklagten in bezug auf den streitgegenständlichen Verlust ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.

c) Die aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht geltenden Prinzips, daß dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Risiken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn oder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, ein qualifiziertes Verschulden trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a Abs. 4, § 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CMR, Art. 44 CIM, Art. 25 WA 1955; s. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGHZ 145, 170, 183; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, Umdr. S. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann

anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Danach ist im vorliegenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB auszugehen.
bb) Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. März 2004 (Umdr. S. 12) entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des Warenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewußtsein geschlossen werden, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wer, wie die Beklagte im Streitfall, elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in dem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann. Wer also Schnittstellenkontrollen unterläßt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß es darauf entscheidend ankommt, hat das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen (vgl. BGHZ 74, 162, 172; BGH, Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 15).
Auf das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,

TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177; Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 15 m.w.N.).
4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.

a) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die Beklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, mithin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zu einem bestimmten Betrag gehaftet werde, entfielen. An dieser dem Wortlaut nach eindeutigen Regelung müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Ließe man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben, entstünde ein klarer Wertungswiderspruch. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus

mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353). Auch gegenüber einem qualifizierten Verschulden des Schädigers kann der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur verschärften Haftung des Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471).

c) Nach dem Vortrag der Beklagten unterliegt der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht deklarierten Sendung. Zwar kann auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das rechtfertigt es jedoch grundsätzlich nicht, den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises auf den Wert der Ware an der fehlenden Kausalität scheitern zu lassen.
Ungeklärt ist im vorliegenden Fall, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten ist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware nicht oder nicht in krasser Weise verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstel-

len und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473; Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 14 f.). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn die Ware in ihrem Wert deklariert worden ist. Der Weg einer wertdeklarierten Ware wird nach der Darstellung der Beklagten weitergehend kontrolliert und läßt sich bei einem Verlust genauer nachvollziehen als der einer nicht deklarierten Sendung. Hat der Versender den Wert angegeben, erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung , daß ein besonders krasser Pflichtenverstoß für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).

d) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, durch die fehlende Wertangabe habe die Versicherungsnehmerin ihr die Möglichkeit genommen, die bei Wertpaketen vorgesehenen weiteren Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, die gerade den Eintritt des Schadens verhindern sollten. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.

Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355 m.w.N.), so daß die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
5. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich im Streitfall ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht darüber hinaus damit begründen, daß die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehung zur Beklagten nach dem Verlust einer Sendung im Januar 2000 fortgesetzt hat.

a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, kann dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).

b) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Transportverlust vom 24. Januar 2000 unstreitig um den ersten Verlust nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten gehandelt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Versicherungsnehmerin habe keine Veranlassung gehabt, einen anderen Transporteur mit der Paketversendung zu beauftragen. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Umstand, daß der Versicherungsnehmerin die Transportorganisation der Beklagten vor Erteilung des streitgegenständlichen Auftrags bekannt war. Denn die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus. Es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspediteurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Ohne besonderen Anlaß brauchte die Versicherungsnehmerin die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 m.w.N.).
6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht darauf gestützt hat, daß auf dem Absendebeleg im Versenderfeld das Wort "Pelze" enthalten war.
Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte selbst im Versenderfeld das beanstandete Wort "Pelze" als Bestandteil der Firma des Versenders vorgedruckt. Zudem folgt aus der Bezeichnung des Versenders mit dessen Firma nicht ohne weiteres ein Hinweis darauf, daß das Paket wertvolle Pelzwaren enthalten könnte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß weder aus dem Paket selbst noch

aus den mitlaufenden Begleitpapieren für einen potentiellen Täter erkennbar war, daß das Paket einen wertvollen Pelzmantel enthielt. Die Verneinung eines Mitverschuldens der Versenderin ist auf dieser tatsächlichen Grundlage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 284/02 Verkündet am:
1. Dezember 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzforderung
kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und
somit zu einer Umkehr der Beweislast führen. Ein solches "Zeugnis gegen sich
selbst" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft
anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten
oder ihm den Beweis zu erleichtern.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 284/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der m. AG in N. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte befördert für die Versicherungsnehmerin seit 1991 Elektronikartikel (Computerprozessoren, Notebooks etc.). Den hier in Rede stehenden Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) zugrunde, die unter anderem folgende Bestimmungen enthielten: "… 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: …
b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landeswährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. … … 10. Haftung … U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
… Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen weitergeben. …"
3
Die Klägerin begehrt Schadensersatz für insgesamt 24 Verlustfälle. Nach ihrer Darstellung sollen die von ihrer Versicherungsnehmerin zwischen Oktober 1998 und Juli 1999 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten abhanden gekommen sein. Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der jeweiligen Sendung nicht deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM je Verlustfall beschränkt hat.
4
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Gewahrsam an den verloren gegangenen Paketen erlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte mangels ausreichender Schnittstellenkontrollen aufgrund qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. Ein Mitverschulden wegen der von der Versicherungsnehmerin unterlassenen Wertdeklarationen komme nicht in Betracht, da die Beklagte für Wertpakete keine Beförderungsart mit höherem Schutz für die ihr anvertrauten Güter anbiete. Die Beklagte befördere alle Sendungen einheitlich und ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bei einer Wertdeklaration.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.856,42 DM (= 39.296,06 €) nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, an den in Verlust geratenen Paketen Gewahrsam erlangt zu haben. Ihre Zahlung von 1.000 DM je Schadensfall sei lediglich aus Kulanz erfolgt. Ein qualifiziertes Verschulden könne ihr nicht angelastet werden, da sie über eine ausreichende Betriebsorganisation verfüge. Sie ist ferner der Ansicht, das Unterlassen einer Wertangabe und die spätere Geltendmachung des vollen Warenwertes sei rechtsmissbräuchlich. Da ihr die Möglichkeit genommen werde, eine der realen Wertdeklaration entsprechende intensivere Kontrollmöglichkeit des Sendungsverlaufs auszuüben, handele die Versicherungsnehmerin treuwidrig, wenn sie die Wertangabe unterlasse.
7
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.244,86 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen wegen eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens an der Schadensentstehung von 60 % abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 37.600,58 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) und übergegangenem (§ 67 Abs. 1 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 461 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit Ziff. 27.1 ADSp n.F., § 51b Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 10 Abs. 5 der Beförderungsbedingungen der Beklagten in Höhe von 37.600,58 € zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die einzelnen zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte in allen von der Klägerin geltend gemachten Schadensfällen Gewahrsam am Transportgut erlangt habe mit der Folge, dass der Verlust der streitgegenständlichen Paketstücke während des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten sei.
11
Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Ausgangskontrollen durchführe. Die Versicherungsnehmerin habe hierauf auch nicht verzichtet.
12
Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens sei unberechtigt. Ein Mitverschulden ergebe sich nicht aus der von der Versicherungsnehmerin unterlassenen Wertdeklaration. Denn die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie im Falle einer Wertdeklaration sorgfältiger mit dem Transportgut umgehe. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherungsnehmerin von besonderen Sicherheitsvorkehrungen Kenntnis gehabt habe.
13
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration verneint.
14
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten bejaht.
15
a) Die Haftung der Beklagten ergibt sich allerdings nicht aus § 461 Abs. 1 HGB. Die Beklagte ist von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden, so dass sich ihre Haftung nach den §§ 425 ff. HGB und aufgrund vertraglicher Einbeziehung nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus indes nicht.
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte Gewahrsam an den verloren gegangenen Paketen erlangt hat. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Teilbetrages ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen kann. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern (vgl. BGHZ 66, 250, 254 f.; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 781 Rdn. 6). Die Auslegung des Verhaltens der Beklagten ist Tatfrage. Die Beurteilung des Beru- fungsgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht widersprüchlich , ein "Zeugnis gegen sich selbst" anzunehmen, auch wenn unterstellt wird, dass die Zahlung der Beklagten nur aus Kulanz erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, dass gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten eine Ersatzleistung im Falle unterlassener Wertdeklaration nur bei "Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden" vorgesehen ist. Darauf hat das Berufungsgericht seine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme gestützt, durch die Zahlung der Haftungshöchstsumme habe die Beklagte gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Nachweis der einzelnen Schäden für erbracht halte und damit ein einseitiges Anerkenntnis abgegeben habe, das zumindest zu einer Beweislastumkehr führe. Eine andere Beurteilung widerspreche auch der Lebenserfahrung.
17
c) Da die Beklagte eine Ablieferung der in Empfang genommenen Pakete nicht darlegen kann, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten sind.
18
d) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine ausreichenden Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209).
19
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin brauche sich das Unterlassen von Wertde- klarationen nicht als mitwirkenden Schadensbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin zurechnen zu lassen.
20
a) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471).
21
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme , die Versicherungsnehmerin habe durch Unterlassen der Wertdeklarationen zu den geltend gemachten Schäden beigetragen, die Feststellung voraussetzt , dass die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es hierdurch zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179). Darlegungs - und beweispflichtig für die für wertdeklarierte Sendungen zusätzlich vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen ist der Frachtführer. Dem Berufungsge- richt ist darin beizutreten, dass die Beklagte hierzu bislang nicht genügend vorgetragen hat.
22
c) Die Revision beanstandet aber mit Recht, dass das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Beklagte hierauf gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.
23
Die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO erstreckt sich grundsätzlich auch auf die fehlende Substantiierung des Vortrags (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 37/97, TranspR 1999, 353, 354 = VersR 2000, 78; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rdn. 17). Eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts bestand im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil die Beklagte in der ersten Instanz mit ihrem Vortrag hinsichtlich des Mitverschuldenseinwands erfolgreich war. Es kommt hinzu, dass zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils die Rechtsprechung zum Mitverschulden noch im Fluss war und somit auch eine anwaltlich vertretene Partei im Unklaren sein konnte, welcher Vortrag notwendig ist.
24
Die Revision hat dargelegt, was die Beklagte nach Erhalt eines Hinweises auf die (noch) fehlende Substantiierung ihres Vortrags zusätzlich vorgebracht hätte. Der Beklagten ist daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen.
25
d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, der Mitverschuldenseinwand scheitere jedenfalls daran, dass die Versicherungsnehmerin keine Kenntnis von Erfolg versprechenden weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen der Beklagten bei korrekter Wertdeklaration gehabt habe.
26
aa) Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; BGH TranspR 2004, 399, 401). Es hat aber unbeachtet gelassen, dass es für ein gemäß § 425 Abs. 2 HGB zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur hätte kennen müssen. Denn gemäß § 425 Abs. 2 HGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.11.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; Koller, Transportrecht , 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt.
27
bb) Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be- klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Möglichkeit eröffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet.
28
cc) Danach kann ein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin in Betracht kommen, wenn die Beklagte im wiedereröffneten Berufungsverfahren hinreichend zu den für wertdeklarierte Sendungen zusätzlich vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen vorträgt und dieses Vorbringen gegebenenfalls beweist.
29
3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu beachten haben, dass der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Versenders kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).
30
4. Die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402, jeweils zu § 254 BGB).
31
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).
32
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.
33
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.04.2000 - 14 O 284/99 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 15.10.2002 - 22 U 81/00 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 46/04 Verkündet am:
1. Dezember 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der H. GmbH in Münster (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange- nem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut in drei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde.
3
Die im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Bestimmungen: "… 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: …
b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landeswährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. … … 10. Haftung … U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U: , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U: die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen weitergeben. …"
4
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Januar und April 2001 in drei Fällen mit der Beförderung von Paketen innerhalb Deutschlands. Die Sendungen kamen bei den jeweiligen Empfängern aus ungeklärten Umständen nicht an. Der Handelswert der in den abhanden gekommenen Paketen enthaltenen Ware lag zwischen 2.954,70 € (Schadensfall 2) und 23.285,25 € (Schadensfall 1).
5
Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendungen in allen drei Verlustfällen nicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM beschränkt hat.
6
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der ihr übergebenen Sendungen aufzuklären , ergebe sich ihre mangelhafte Betriebsorganisation mit der Folge, dass sie sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen könne.
7
Ein Mitverschulden wegen der unterlassenen Wertdeklaration sei nicht anzunehmen, da die Beklagte die Sendungen auch im Falle einer Wertangabe nicht anders behandelt hätte. Jedenfalls hätten die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen keine höhere Sicherheit gewährleistet.
8
Nachdem die Klägerin die Klage erstinstanzlich in Höhe eines Teilbetrages von 1.533,87 € zurückgenommen hat, hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.959,17 € nebst Zinsen zu bezahlen.
9
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie verfüge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ein qualifiziertes Verschulden nicht gegeben sei. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle der Wertangabe hätte sie die Pakete sicherer befördert. Zumindest hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Sendungen angemessen zu versichern.
10
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
11
Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


12
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 425 Abs. 1, §§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
13
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus einer konkludenten Abtretung der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin.
14
Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Ausgangskontrollen durchführe. Die Versicherungsnehmerin habe hierauf auch nicht verzichtet.
15
Die in Verlust geratenen Warensendungen hätten einen von der Beklagten zu ersetzenden Wert von insgesamt 37.959,17 € gehabt. Bei kaufmännischen Absendern sei prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in den Paketen enthalten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht erschüttert.
16
Die an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche seien nicht aufgrund eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin gemindert oder ausgeschlossen. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ergebe sich nicht aus der fehlenden Wertdeklaration der Sendungen. Zwar sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlange. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Versicherungsnehmerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von Wertpaketen gehabt habe oder eine solche besondere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Die erforderliche Kenntnis der Versicherungsnehmerin ergebe sich auch nicht aus Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten. Eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardpakete befördern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadenseintritt rechnete.
17
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration zu Unrecht verneint.
18
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.
19
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).

20
b) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH TranspR 2003, 467, 471).
21
c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Annahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB425 Abs. 2 HGB) wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Versicherungsnehmerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von Wertpaketen gehabt habe oder eine solche besondere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen.
22
aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB425 Abs. 2 HGB) beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt , von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Scha- densersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt.
23
bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Versicherungsnehmerin habe eine sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte nicht kennen müssen.
24
Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit eröffnet , die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in diesem Fall wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet.
25
Danach hätte die Versicherungsnehmerin zumindest wissen müssen, dass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit größerer Sorgfalt behandelt.
26
2. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473).
27
3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mit verursacht haben, weil die Beklagte bei richtigen Wertangaben und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben , bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.).
28
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden ) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen , liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten , übersteigt. Danach hat jedenfalls in den Schadensfällen 1 und 3, bei denen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes nach den tatrichterlichen Feststellungen 23.285,25 € (Verlustfall 1) und 13.253,09 € (Verlustfall 3) betragen hat, die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden.
29
4. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB425 Abs. 2 HGB) obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).
30
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa- re außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).
31
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.
32
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2003 - 31 O 7/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2004 - 18 U 143/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 9/05 Verkündet am:
20. Juli 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen
ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung
aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem
sie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00,
TranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer
ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt.
Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunkte
für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen
Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mitverschulden
des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weitergehende
Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen
vorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen.
BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 9/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Transportversicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte , die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der D. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen des Verlustes von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Am 28. November 2001 übergab die M. GmbH in Stutensee (im Folgenden: Versenderin), die 200 Teile Computerzubehör an die in Braunschweig ansässige Versicherungsnehmerin zum Gesamtpreis von 26.380 DM netto (= 13.487,88 €) verkauft hatte, der Beklagten eine Sendung zum Transport an die Versicherungsnehmerin. Die Sendung, deren Inhalt und Wert streitig ist, erreichte die Versicherungsnehmerin nicht. Daraufhin übergab die Versenderin der Beklagten am 30. November 2001 eine nach der Behauptung der Klägerin entsprechende Sendung zur Durchführung des Auftrags. Auch diese Sendung erreichte die Versicherungsnehmerin nicht.
3
Die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 enthalten u.a. folgende Regelungen: "... 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. die Um vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation , an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. … 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. In Österreich und in der Schweiz haftet U. bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von maximal CHF 150 pro Sendung in der Schweiz bzw. in Österreich öS 1.200 pro Sendung oder dem nach § 54 AÖSp ermittelten Betrag, je nachdem welcher Betrag höher ist. Bei Teilverlusten oder -beschädigungen wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung zugrundegelegt. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. … 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. kann U. Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden. …"
4
Die Klägerin hat behauptet, sie sei alleiniger Transportversicherer der D. GmbH und habe an diese wegen des Verlustes der Pakete jeweils einen Betrag von 13.487,88 € bezahlt. Die Pakete hätten die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren mit den jeweils angegebenen Werten enthalten. Die Beklagte hafte für deren Verlust in voller Höhe, weil sie mangelhaft organisiert sei.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.975,76 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung bestritten und geltend gemacht , die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
8
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
9
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat - wie auch schon das Landgericht - eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendungen nach den §§ 425, 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB sei nicht auf den Höchstbetrag nach § 431 HGB oder Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklagten beschränkt, weil der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last falle. Die Beklagte führe nicht an sämtlichen Umschlagstellen Einund Ausgangskontrollen durch. Hierin liege ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB. Auf Nr. 2 Abs. 2 ihrer Beförderungsbedingungen könne sich die Beklagte nicht berufen. Danach verzichte der Versender nicht auf die Durchführung von Ein- und Ausgangskontrollen, sondern nur auf deren Dokumentation. Die Klausel stelle auch keine einer Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung dar. Zugunsten der Versicherungsnehmerin spreche der Anscheinsbeweis , dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in den verloren gegangenen Paketen enthalten gewesen seien. Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB an dem Verlust der Sendungen sei der Klägerin nicht zur Last zu legen.
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II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn dieses hat zu Unrecht ein Mitverschulden der Versenderin verneint.
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1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB bejaht. Die Beklag- te hat nicht bestritten, dass der Verlust der beiden Pakete in ihrem Gewahrsam eingetreten ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt haftet, weil sie keine Schnittstellenkontrollen durchführt (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Entgegen der Ansicht der Revision ist die unbeschränkte Haftung der Beklagten nicht nach Nr. 2 ihrer Beförderungsbedingungen ausgeschlossen. Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, ist die Klausel, sofern sie einen Verzicht auf das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen und damit einen Haftungsausschluss enthält, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f.).
14
2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die in Verlust geratenen Sendungen hätten die aus den von der Klägerin vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungen ersichtlichen Waren enthalten, bleiben gleichfalls ohne Erfolg.
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a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendungen sei angesichts der von einem kaufmännischen Absender stammenden Lieferscheine , Packlisten und Rechnungen unerheblich, weil prima facie anzunehmen sei, dass die in den Lieferscheinen und in den dazu korrespondierenden Rechnungen aufgeführten Waren in den Behältnissen enthalten gewesen seien. Zwar treffe es zu, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Bezug zu einer Paketnummer ergebe. Die Beklagte bestreite jedoch nicht, die für die Versicherungsnehmerin bestimmten Pakete in Empfang genommen zu haben. Entsprechend seien auch Paketkontrollnummern für die für die Versicherungsnehmerin bestimmten Pakete vergeben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Versenderin an den entsprechenden Abholungstagen noch weitere Pakete über die Beklagte an die Versicherungsnehmerin versandt habe, bestünden nicht. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Versenderin die Pakete an anderen Tagen versandt habe.
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b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
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aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich auch durch eine von dem Frachtführer oder dessen Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Deren materielle Beweiskraft hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158 m.w.N.). Die Beweiskraft einer Empfangsbestätigung bezieht sich allerdings im Zweifel nicht auf den dem Unterzeichnenden nicht erkennbaren Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461; Koller, Transportrecht , 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 41).
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bb) Den von der Versenderin erstellten und von der Beklagten nicht beanstandeten Versandlisten in dem von ihnen angewandten so genannten EDIVerfahren kommt unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Wirkung einer Empfangsbestätigung zu (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404). Sie beweisen zwar weder für sich allein noch in Verbindung mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Packlisten, dass es sich bei den unstreitig im Obhutsbereich der Beklagten in Verlust geratenen Transportgütern um diejenigen Waren gehandelt hat, die in den Rechnungen der Versenderin vom 28. und 30. November 2001 und in den Lieferscheinen mit jeweils demselben Datum im Einzelnen aufgeführt sind. Das hindert den Tatrichter nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht, sich die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer der Beklagten seien die in den Rechnungen und in den Lieferscheinen aufgeführten Waren übergeben worden, anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden, solange die Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158 f.).
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cc) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahe legen , dass die Versenderin die darin aufgeführten Waren tatsächlich der Beklagten übergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich sowohl bei der Versenderin als auch bei der Empfängerin der Waren um Gewerbetreibende handelt und im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 159; Koller aaO § 425 HGB Rdn. 41). Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern.
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dd) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Dauerkunde - wie im vorliegenden Fall die Versenderin - dem Transportunternehmen ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt. Ausweislich der EDI-Versandlisten hat die Versenderin der Beklagten am 28. November 2001 187 Pakete und am 30. November 2001 151 Pakete übergeben. Der zugunsten der Versenderin streitende Anscheinsbeweis ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dem Transportunter- nehmen nur ein einzelnes Gut zur Beförderung übergeben wird. Gewerbliche Unternehmen nehmen erfahrungsgemäß täglich eine Vielzahl von Bestellungen anderer Gewerbetreibender entgegen und wickeln diese ab. Der vom Senat in der Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00 (TranspR 2003, 156, 159) zugrunde gelegte Erfahrungssatz, dass an den gewerblichen Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden, gilt folglich auch dann, wenn eine Vielzahl von Waren gleichzeitig demselben Transportunternehmen zum Versand übergeben worden sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch bei einem Massenversand durch einen Dauerkunden grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die in einem Lieferschein und einer Rechnung aufgeführte Ware in irgendeiner beliebigen der zum Versand gebrachten Sendungen befunden haben kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die beiden unstreitig im Gewahrsam der Beklagten verloren gegangenen Pakete mit Paketkontrollnummern versehen und wiesen als Empfängerin die Versicherungsnehmerin auf. Anhaltspunkte dafür, dass diese Pakete nicht die gemäß den vorgelegten Rechnungen und Lieferscheinen für die Versicherungsnehmerin bestimmten Waren enthalten haben, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Es ist vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nichts dafür ersichtlich , dass die Versenderin an den betreffenden Abholungstagen noch weitere Pakete an die Versicherungsnehmerin versandt hat oder dass Pakete mit den auf den Lieferscheinen und Rechnungen aufgeführten Waren an anderen als den mit den Daten auf den Lieferscheinen und Rechnungen übereinstimmenden Abholungstagen versandt worden sein könnten.
21
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Versenderin treffe kein Mitverschulden am Verlust der Sendungen.
22
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179).
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b) Nach § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begr. zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB aufgestellten Grundsätze sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB zu übertragen (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 - I ZR 57/03, TranspR 2006, 250, 253).
24
c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner Annahme , ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte und die Versenderin hiervon Kenntnis gehabt habe.
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aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB254 Abs. 1 BGB) beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt , von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Es ist weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Versenderin die Kenntnis, dass bei einer Beförderung eines Pakets als Wertpaket bei der Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht wertdeklarierten Paketen, aus Nr. 2 Abs. 2 letzter Satz der Beförderungsbedingungen der Beklagten hätte verschaffen können.
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bb) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Versenders kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318).
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cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertdeklarierte , nicht deshalb unerheblich, weil die verloren gegangenen Pakete im vorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden sind.
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(1) Bei dem EDI-Verfahren der Beklagten, an dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Versenderin teilgenommen hat, handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übersandt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der bereit gestellten und von der Versenderin üblicherweise in einen so genannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem "Summary Manifest". Hierbei unterbleibt ein Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders.
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(2) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze voraus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket übergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versenderin dies bekannt gewesen sei.
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(3) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wie auch das Berufungsgericht gesehen hat, konnte die Versenderin der Regelung in Nr. 2 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnehmen, dass die Beklagte weiter gehende Kontrollen der Beförderung vornimmt, wenn die Beförderung als Wertpaket gewählt wird. Eine sorgfältigere Behandlung ihr übergebener wertvoller Sendungen setzt, wie sich einem ordentlichen und verständigen Versender aufdrängen muss, zunächst voraus, dass der Beklagten der besondere Wert des Transportguts zur Kenntnis gebracht wird. Bietet der Transporteur verschiedene Beförderungsarten an, so hat der Versender zur Vermeidung eigenen Schadens diejenige Beförderungsart zu wählen, die bei einer Wertdeklaration eine sorgfältigere Behandlung des übergebenen Guts gewährleistet. Insoweit kann auch bei einem EDV-gestützten Verfahren der Mitverschuldenseinwand schon durch die bloße Wertangabe ausgeschlossen sein, wenn die Versandlisten in dem dem Kunden von dem Transportunternehmen zur Verfügung gestellten Softwaresystem Wertangaben ausdrücklich vorsehen und der Versender daher davon ausgehen kann, dass das Transportunternehmen seine Wertangaben beachten wird (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, TranspR 2006, 119, 121). Von einer solchen Ausgestaltung des im Streitfall angewendeten EDI-Verfahrens kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden.
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(4) Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der Beklagten kommt eine besondere Behandlung eines wertdeklarierten Pakets nur in Betracht, wenn dieses der Transportperson gesondert übergeben wird. Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand- lung ist dieses dem Berufungsgericht „aus anderen Verfahren bekannte“ Vorbringen der Beklagten Gegenstand der Erörterung auch im vorliegenden Verfahren gewesen. Dies ist dem in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2004 protokollierten Kenntnisstand des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass bei der Wahrnehmung des EDI-Verfahrens die Betriebsorganisation der Beklagten über die Behandlung wertdeklarierter Pakete nicht eingreife. Daraus folgt, dass eine besondere Behandlung eines wertvollen Pakets die gesonderte Übergabe an den Fahrer erfordert. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts scheitert ein Mitverschulden der Versenderin nicht daran, dass sie von dieser (herkömmlichen) Verfahrensweise nichts gewusst habe.
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Wenn die konkrete Ausgestaltung des EDI-Verfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, bereits die Erfassungssoftware teile wertdeklarierte Sendungen einem besonders kontrollierten Transportsystem zu, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung der wertdeklarierten Sendung aufmerksam zu machen. Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Sendungen nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten EDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand.
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d) Nicht zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Versenderin nicht auf einen drohenden besonders hohen Schaden hingewiesen habe (§ 254 Abs. 2 BGB).
34
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 USDollar vor. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen , in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH TranspR 2006, 205, 207). Danach hat in beiden Schadensfällen , bei denen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils 13.487,88 € betragen hat, die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden.
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4. Die Haftungsabwägung im Falle eines Mitverschuldens obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355).
36
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
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Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.
38
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2003 - 31 O 20/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - I-18 U 30/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 235/02 Verkündet am:
4. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Haben ein Paketversender (Großkunde) und ein Paketbeförderungsunternehmen
die Anwendung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von Transportaufträgen
vereinbart, kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
davon ausgehen, daß der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplombten
Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste
unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverzüglich
mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender
dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste
ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 235/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düsseldorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes eines nach ihrer Behauptung am 12. Oktober 1999 aufgegebenen Pakets (mit der Kontrollnummer 1 ) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin ist als Versenderin von Paketen Großkundin der Beklagten. Sie nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem nachfolgend beschriebenen Feeder- bzw. EDI-Verfahren der Beklagten teil: Die Versenderin druckt mit einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software die Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. Anschließend übermittelt sie per Datenfernübertragung eine Versandliste an die Beklagte, in der auch die Kontrollnummern aufgeführt sind. Mitarbeiter der Versenderin packen die Pakete in ein von der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder). Das Behältnis wird dann im Beisein des Abholfahrers der Beklagten verplombt. Der Fahrer bestätigt - ohne vorherige Überprüfung des Inhalts des Behältnisses und ohne daß ihm die Liste mit den U. -Kontrollnummern zur Verfügung gestanden hat - auf einem als "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" bezeichneten Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Beklagte hat die Möglichkeit, alle Pakete bei deren erstem Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der eingegangenen Pakete mit der per Datenfernleitung übermittelten Versandliste und den danach zu erwartenden Paketen abzugleichen.
Die Beklagte hat der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 8. November 1999 mitgeteilt, daß das Paket mit der Kontrollnummer 1 einen "Transportschaden" erlitten habe.
Die Klägerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe dem Abholfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 insgesamt 234 Pakete übergeben , darunter auch das streitgegenständliche Paket. Dieses Paket, das 250 Arbeitsspeichermodule enthalten habe, sei im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin im Hinblick
auf den Verlust des Pakets unstreitig eine Entschädigung in Höhe von 99.450 DM geleistet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von dem Fahrer der Beklagten unterzeichnete Empfangsbestätigung begründe eine Vermutung dafür, daß die Beklagte das verlorengegangene Paket übernommen habe. Diese Vermutung sei nicht erschüttert worden. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, da der Verlust auf groben Mängeln in ihrer Betriebsorganisation beruhe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 99.570 DM (= 50.909,15 €) nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 1 an dem streitgegenständlichen Paket Gewahrsam erlangt habe. Der Empfangsbestätigung könne insoweit keine Bedeutung zukommen, weil der Abholfahrer vereinbarungsgemäß die Pakete nicht zähle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt.
Mit der (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung (§ 425 Abs. 1 HGB).
Der Abholfahrer der Beklagten habe in dem streitgegenständlichen Fall eine Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versenderin in Empfang genommenen Pakete unterzeichnet. Aus dieser Empfangsbestätigung in Verbindung mit dem Unterlassen einer Rückmeldung über ein angeblich nicht im Feeder befindliches Paket durch den ersten Hauptumschlagsbetrieb der Beklagten sei die Vermutung abzuleiten, daß das in Verlust geratene Paket in den Gewahrsam der Beklagten gelangt sei. Diese Vermutung sei nicht erschüttert. Es sei daher davon auszugehen, daß das Paket während des Frachtführergewahrsams verlorengegangen sei. Für den dadurch entstandenen Schaden hafte die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Das Unterlassen von ausreichenden Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertigen Handelns. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg (§ 561 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Verlust von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 128 HGB bejaht. Es ist
dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen , daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versenderin abgeholten Pakete, die der Abholfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 unterzeichnet habe, sei in Verbindung mit dem Unterlassen einer unverzüglichen Rückmeldung über das Fehlen von Paketen, die sich nach der (durch Datenfernübertragung) übermittelten Versandliste im Feeder hätten befinden sollen, die Vermutung abzuleiten, daß das in Verlust geratene Paket in die Obhut der Beklagten gelangt sei. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der ersatzberechtigte Versender darzulegen und zu beweisen hat, daß der Frachtführer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158).

b) Der Beweis, daß das streitgegenständliche Paket in die Obhut der Beklagten gelangt ist, kann im vorliegenden Fall nicht allein durch die Empfangsbestätigung geführt werden, die der Abholfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 durch Unterschreiben der "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" abgegeben hat.
aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten allerdings grundsätz-
lich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Beweiskraft eines solchen Empfangsbekenntnisses richtet sich nach § 416 ZPO. Ihre materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie bei einer Quittung i.S. von § 368 BGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden (BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.). Letzteres kommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte. Die Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nicht auf den Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.).
bb) Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Inhalt des von dem Abholfahrer der Beklagten unterzeichneten, mit "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" überschriebenen Schriftstücks nach den festgestellten Umständen keinen Beweis für die Anzahl der bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeholten Pakete erbringen kann. Denn nach dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vereinbarten Verfahren übernimmt der Abholfahrer den von Mitarbeitern der Versenderin mit Paketen gefüllten Feeder, der in seinem Beisein verplombt wird, ohne eine Überprüfung der Stückzahl der in Empfang genommenen Pakete vorzunehmen. Auf die Frage, ob der Abholfahrer der Beklagten im konkreten Fall die Möglichkeit hatte, den Inhalt des übergebenen Feeders zu prüfen, kommt es daher nicht an.

c) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Beklagte haben aber durch Vereinbarung des EDI-Verfahrens die Abrede getrof-
fen, daß der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der Beklagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte diesem nicht unverzüglich widerspricht. Dies kann der Senat selbst feststellen, da weiteres Tatsachenmaterial hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 335, 342). Rechtlich ist eine solche Abrede ohne weiteres zulässig. Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, Vereinbarungen zu treffen, in denen festgelegt wird, daß ein bestimmtes Verhalten einer Partei rechtlich die Bedeutung der Abgabe oder Nichtabgabe einer bestimmten Willenserklärung haben soll (vgl. MünchKomm.BGB /Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 1; Wagner, Prozeßverträge , 1998, S. 649 ff.).
Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Abrede zwar nicht ausdrücklich festgelegt worden; eine solche ist aber in der Vereinbarung des EDI-Verfahrens nach deren Sinn und Zweck enthalten. Das EDI-Verfahren bedeutet für einen Versender einen nicht unerheblichen Aufwand. Er muß seine Pakete selbst mit einer Kontrollnummer versehen, diese dem Abholfahrer in einem verschlossenen Behältnis aushändigen und der Beklagten dazu eine Versandliste mit den Kontrollnummern der durch diese individualisierten Pakete übersenden. Der Versender übernimmt so zunächst auch Kontrollaufgaben, die sonst dem Frachtführer obliegen. Andererseits wird die Übergabe an den Abholfahrer erheblich erleichtert. Das EDI-Verfahren ist damit im beiderseitigen Interesse an einer Beschleunigung des Versands darauf angelegt, daß eine Paketkontrolle bei der Übergabe selbst zunächst unterbleibt und die Übergabe bestimmter Pakete nicht schon zu diesem Zeitpunkt durch eine Empfangsbestätigung festgehalten wird. Ob die Beklagte nach dem EDI-Verfahren auch im Rechtssinn darauf verzichtet hat, die Pakete bei der Übergabe durchzuzählen, kann hier offenbleiben.
Unter den Umständen des EDI-Verfahrens kann ein Versender aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß die Beklagte nach Öffnung des Behältnisses die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und mögliche Beanstandungen ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen. Diese erhält damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung; die dadurch - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermutung kann allerdings widerlegt werden.
Bei einer anderen Beurteilung würde der zusätzliche Aufwand bei der Erfassung der versandten Pakete mit Kontrollnummern und der Zusammenstellung der Pakete in einer Versandliste, die diese Kontrollnummern enthält, die Beweislage des Versenders nicht verbessern. Der Versender käme vielmehr in erhebliche Nachweisschwierigkeiten, wenn eine Sendung nach deren Übergabe an den Frachtführer abhanden kommt. Die Empfangsquittung des Abholfahrers ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - für einen Versender zwar nicht praktisch wertlos, da in dem Schriftstück jedenfalls die Übergabe eines verschlossenen Behältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt wird. Sie genügt aber nicht - wie vorstehend unter II. 2. b) dargelegt ist - als Nachweis für die Übergabe eines bestimmten Pakets. Ein Versender hätte dann aber (auch gegenüber seinem Versicherer) kaum eine Möglichkeit, die Übergabe eines bestimmten Pakets nachzuweisen. Solche Beweisschwierigkeiten des Versenders sind nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens nicht gewollt.

d) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 8. November 1999, die streitgegenständliche Sendung habe "einen Transportschaden erlitten", weder nach dem Zeitpunkt noch nach ihrem Inhalt als eine unverzügliche Rückmeldung der Beklagten zur Richtigkeit
der Versandliste der Versicherungsnehmerin angesehen werden. Eine Rückmeldung über angebliche Fehlbestände muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein Versender wie die Versicherungsnehmerin einem Verlust von Paketen im eigenen Unternehmen zeitnah nachgehen kann. Das war bei der Mitteilung der Beklagten vom 8. November 1999 nicht mehr der Fall.
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es den Beklagten nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen oder zu erschüttern. Da die Beklagten eine Zustellung des in Empfang genommenen Pakets nicht darlegen und beweisen können, ist davon auszugehen, daß es im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten ist.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt , da dieser auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen habe.

a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns darauf gestützt, daß eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt.

b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004,
399, 401; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, Umdr. S. 5 ff.; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, Umdr. S. 3). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht damit begründet , daß die Beklagte an der ersten Hauptumschlagsbasis keine Eingangskontrolle vornimmt. Es hat seine Beurteilung vielmehr ausdrücklich auf das bewußte Unterlassen von Schnittstellenkontrollen auf dem weiteren Transportweg gestützt.
5. Die Beklagte zu 2 hat als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 gemäß § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten einzustehen.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 265/03 Verkündet am:
1. Dezember 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Feststellung
voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert.
Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises
auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen
hätte.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 265/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte führt für die Klägerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung steht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch.
Den dabei geschlossenen Verträgen liegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde.
2
Die im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Regelungen: "… 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: …
b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landeswährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. … … 10. Haftung In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden … wird die Haftung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag , je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen weitergeben. …"
3
Die Klägerin übergab der Beklagten am 18. September 2000 fünf Kartons zur Beförderung von Raunheim nach Rosmalen (Niederlande). Die Sendung gelangte per Lkw in das Lager der Schwestergesellschaft der Beklagten in Eindhoven (Niederlande), ging dann aber verloren. Den Wert der Sendung hatte die Klägerin nicht angegeben.
4
Die Klägerin hat behauptet, in den Paketen hätten sich 2.218 Speichermodule mit einem Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM befunden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse den Schaden wegen qualifizierten Verschuldens in voller Höhe ersetzen. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei ihr nicht anzulasten, da die fehlende Wertangabe für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen sei. Denn die Beklagte befördere Wertsendungen nicht anders als Standardsendungen.
5
Nachdem der Transportversicherer der Klägerin dieser den Schaden ersetzt hat, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die (näher bezeichnete) Transportversicherung der Klägerin 176.722,40 € nebst Zinsen zu zahlen.

6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten , über eine ausreichende Betriebsorganisation zu verfügen, so dass ihr ein qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden wegen der unterlassenen Wertdeklaration entgegenhalten lassen. Hätte die Klägerin den Wert der Sendung angegeben, wäre diese während des Transports besser kontrolliert worden.
7
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 161.714,87 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
8
Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
10
Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Ausgangskontrollen durchführe. Die Klägerin habe hierauf auch nicht verzichtet.
11
Die Klägerin habe nach den für das Berufungsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts bewiesen, dass die in Verlust geratene Warensendung einen Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM gehabt habe.
12
Eine Mithaftung der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB komme nicht in Betracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar pro Paket anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen befördern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadenseintritt rechnete. Im vorliegenden Fall hätten sich in keinem der Pakete Waren mit einem Wert von mehr als 36.455,11 € befunden. Der Beklagten sei zudem bereits vor der hier in Rede stehenden Versendung bekannt gewesen, dass die Klägerin Speichermodule herstelle und versende.
13
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
14
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin müsse sich das Unterlassen eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) anrechnen lassen.
15
a) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch bei einem dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Transport in Betracht. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann der Frachtfüh- rer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR einwenden , dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB).
16
Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Frachtführer im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste und der Frachtführer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).
17
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
18
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liege erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 USDollar vor, weil die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen bereit sei, Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen zu befördern.
19
aa) Bei dem Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314 f.).
20
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden ) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten , übersteigt.
21
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich in vier der fünf abhanden gekommenen Pakete jeweils 500 Speichermodule, die einen Handelswert von 142,60 DM (72,91 €) je Einzelstück hatten. Dementsprechend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wert des Inhalts dieser verloren gegangenen Pakete jeweils 36.455,11 € betragen hat. In dem fünften abhanden gekommenen Paket waren noch 218 der insgesamt 2.218 versandten Speichermodule enthalten, so dass der Wert des Inhaltes dieses Pakets bei 15.894,38 € gelegen hat. Danach hat bereits im Falle des Verlustes auch nur eines Pakets aus der der Beklagten am 18. September 2000 zum Transport übergebenen Sendung die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens gedroht.
22
d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtführer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn die Beklagte trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dazu bislang keine Feststellungen getroffen.
23
2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalität der unterlassenen Wertdeklaration für den eingetretenen Schaden, weil die Beklagte aufgrund des ihr bekannten Unternehmensgegenstandes der Klägerin mit einem hohen Warenwert habe rechnen müssen.
24
Die Kausalität eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe lässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; MünchKomm.BGB/ Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht für begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht festgestellt. Die Klägerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, während der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen Ware befand, die möglicherweise höherwertig war. Der Beklagten kann allein aus dem Umstand, dass sie den Unternehmensgegenstand der Klägerin kannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erheblichem Wert zur Beförderung übergeben würden.
25
3. Die Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402).
26
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2002 - 13 O 530/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2003 - I-18 U 236/02 -

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 166/99 Verkündet am:
19. Februar 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Bei einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann ein Rücktritt auch
dann in Betracht kommen, wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer
möglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist.
BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - X ZR 166/99 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das am 7. September 1999 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der Sparkasse Mecklenburg Nordwest, Am Markt 15 in 23966 Wismar, dortiges Zeichen: 10-160, Avalkonto Nr. 70 0000 3663 über 238.350,-- DM vom 1. Juni 1995 verurteilt hat, als das Berufungsgericht die Widerklage über das landgerichtliche Urteil hinaus wegen einer Forderung von mehr als 132.445,50 DM (Entwicklungskosten) abgewiesen, sowie die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen hat, und soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von mehr als 270,-- DM abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem am 4./6. Juli 1994 geschlossenen Vertrag und über die Frage, wann das Vertragsverhältnis beendet worden ist.
In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, einen Multiwarn-PhotoIonisations -Detektor (PID) zu entwickeln, herzustellen und an die Beklagte zu liefern. Bei diesem Detektor handelt es sich um ein tragbares batteriegetriebenes Gerät zur Aufdeckung und Messung von Luftschadstoffen, organisch ionisierbarer Gase und Dämpfe.
In der Präambel des Vertrages erklärte die Klägerin, daû sie "das Knowhow für die Entwicklung und die Produktion" eines PID besitze, die Beklagte, daû sie "das Wissen über die Anwendung und Märkte" besitze. In § 2 des Ver-
trages übernahm die Beklagte von den Entwicklungskosten für das Vertragsprodukt , die dort mit insgesamt 191.950,-- DM angegeben werden, maximal einen Betrag von 115.170,-- DM. 40 % der Entwicklungskosten sollten "voraussichtlich" im Rahmen des Programms "Auftragsforschung und -entwicklung West-Ost (AWO)" übernommen werden. Die Klägerin verpflichtete sich weiter, die Beklagte weltweit auf ausschlieûlicher Basis mit dem Vertragsprodukt zu beliefern. Die Parteien vereinbarten dazu eine Mindestabnahmemenge. Auûerdem vereinbarten die Parteien, daû der von der Beklagten zu entrichtende Preis für die Basisversion des Geräts 2.100,-- DM betragen sollte. Für die Bestellungen des Vertragsprodukts war Schriftform vorgesehen.
Die Beklagte zahlte in der Zeit vom 8. September 1994 bis 16. April 1996 in Teilbeträgen Entwicklungskosten in Höhe von insgesamt 132.445,50 DM; auûerdem zahlte die Beklagte für von ihr bestellte Geräte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 274.102,50 DM und 409.823,83 DM, insgesamt 683.926,33 DM.
Ende des Jahres 1995 lieferte die Klägerin die ersten Geräte. An diesen beanstandete die Beklagte, daû die Meûergebnisse von der jeweiligen Luftfeuchtigkeit abhängig seien. Die Klägerin erklärte sich zur Behebung der Beanstandungen bereit, auf ihre Kosten Feuchte-Kalibratoren zu entwickeln, was die Beklagte auch akzeptierte. Nachdem die Klägerin entsprechende Maûnahmen durchgeführt hatte und bei der Beklagten mit einem Prototyp Probemessungen vorgenommen worden waren, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. April 1996 mit, daû aus ihrer, der Beklagten, Sicht die Entwicklungsphase abgeschlossen sei. Zugleich bestätigte sie, daû die Serien-
produktion bei der Klägerin angelaufen sei, obwohl es in Zukunft noch kleinere Nacharbeiten geben werde.
In der Zeit nach dem 10. April 1996 stellte die Beklagte an ausgelieferten Geräten Meûfehler fest, die von der Klägerin auch eingeräumt wurden. Die Beklagte forderte sie daraufhin auf, die im schriftlichen Vertrag vom 4./6. Juli 1994 angegebene Fehlermarge von +/- 30 % einzuhalten. Die Klägerin erwiderte , daû auf der Grundlage weiterer Meûreihen von maximalen Fehlern von - 80 % bis zu + 100 % ausgegangen werden müsse. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 bezeichnete die Beklagte diese Meûungenauigkeiten als nicht akzeptabel und setzte eine Frist zur Nachbesserung bis zum 12. März 1997. Sie verband dies mit der Androhung, die Annahme des Gerätes nach Fristablauf abzulehnen. Vorsorglich sprach sie die fristgerechte Kündigung des Vertrages zum 31. Dezember 1998 aus. Nachdem die von der Beklagten nochmals bis zum 26. März 1997 verlängerte Frist erfolglos verstrichen war, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 1997 den Vertrag für beendet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst neben der Feststellung, daû ihr Vertrag mit der Beklagten nicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet gewesen sei, die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 238.350,-- DM verlangt. Diese hatte die Klägerin der Beklagten bei Vertragsschluû als Sicherheit für eine Vorauszahlung in Höhe von 238.350,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer für von der Klägerin später zu liefernde Geräte gestellt. Auûerdem hat die Klägerin einen Betrag von 12.615,73 DM für fünf gemäû Rechnung vom 15. Mai 1997 gelieferte Geräte und für diverse Ersatzteile beansprucht.
Die Beklagte hat widerklagend die Erstattung der Entwicklungskosten und der Zahlungen verlangt, die sie für die von der Klägerin gelieferten Geräte erbracht hat, Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Geräte und der Bürgschaftsurkunde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 696.061,83 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe von 237 Multiwarn-PID-Geräten und der Bürgschaftsurkunde verurteilt. Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Widerklage in Höhe eines Betrages von 120.310,-- DM abgewiesen, weil die Beklagte nur noch zur Rückgabe von 237 Geräten in der Lage sei. Für diejenigen Geräte, die sie nicht mehr zurückgeben könne, sei der vereinbarte Preis von der Schadenssumme abzusetzen, was für 53 Geräte 120.310,-- DM ausmache.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert: Es hat die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt und die Klage im übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die Anschluûberufung der Beklagten zurückgewiesen, mit der diese die Feststellung begehrt hat, daû sich die Klägerin mit der Rückgabe der 237 Geräte sowie der Bürgschaftsurkunde in Annahmeverzug befinde und daû die Rückgabe der vorbezeichneten Geräte sowie der Bürgschaftsurkunde am Geschäftssitz der Beklagten vorzunehmen sei.
Mit der Revision - soweit der Senat sie angenommen hat - begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt hat, sowie auf die Widerkla-
ge die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der für die Lieferung der PID-Multiwarngeräte gezahlten Beträge, ferner verfolgt sie die mit der Anschluûberufung erstrebte Feststellung weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels und verfolgt mit ihrer Anschluûrevision ihre Zahlungsklage, soweit diese 270,-- DM übersteigt, sowie ihren Antrag weiter festzustellen, daû der Vertrag vom 4./6. Juli 1994 zwischen den Parteien über die Entwicklung, Herstellung und Lieferung eines von der Beklagten unter der Bezeichnung D. Multiwarn-PID auf den Markt gebrachten Photo-Ionisations-Detektors nicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet gewesen sei.
Die Beklagte tritt der Anschluûrevision entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Die Revision der Beklagten ist, soweit der Senat sie angenommen hat, begründet. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 1. April 1997 das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt habe. Es hat angenommen, der Beklagten stehe aus diesem Grunde weder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäû § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, noch könne sie Rückabwicklung des Vertrages nach erfolgtem Rücktritt verlangen. Neben dem Recht der Kündigung bestehe ein Rücktrittsrecht nicht.

Diese Annahme des Berufungsgerichts rügt die Revision zu Recht, soweit es um die Vergütung für Geräte geht, die die Klägerin der Beklagten geliefert hat. Zwar tritt bei einem Dauerschuldverhältnis, als das das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ausgelegt hat, auch nach der hier noch maûgeblichen , bis Ende 2001 geltenden Rechtslage in der Regel die Kündigung an die Stelle des Rücktritts, wenn der Vertrag bereits vollzogen ist (BGHZ 50, 312, 315; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof aber nur für den Regelfall aufgestellt, weil die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses im allgemeinen kein Interesse haben, wegen einer nachträglich eingetretenen Störung auch die bereits erbrachten Leistungsteile rückgängig zu machen. Besteht ausnahmsweise ein derartiges Interesse, kann auch bei einem Dauerschuldverhältnis ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Das gleiche kann dann gelten, wenn - etwa bei Störungen bereits der ersten Lieferungen - eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages unschwer möglich und nach der Interessenlage auch sachgerecht ist. Schlieûlich kommt ein Vorgehen nach § 326 AGB a.F. auch hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Teillieferung in Betracht, wenn insoweit Leistungsstörungen eingetreten sind.
Ein solcher Sachverhalt kann hier auch dann vorliegen, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daû die Entwicklungskosten, die die Beklagte übernommen hatte, nach der Art der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung von einer Rückforderung ausgeschlossen sein sollten.
Ein Ausschluû des Rücktrittsrechts auch hinsichtlich der gelieferten Geräte läût sich daraus nicht ohne weiteres herleiten. Waren diese mangelhaft, so folgt allein aus dem Umstand, daû die Parteien ein auf die Entwicklung solcher Vorrichtungen und deren Vertrieb gerichtetes Dauerschuldverhältnis vereinbart hatten, nicht, daû der Beklagten die in einem solchen Fall bestehenden allgemeinen Rechte, insbesondere die aus den §§ 325 f. a.F., 633 f. BGB, verwehrt bleiben sollten.
Nach Abschluû der Entwicklungsphase schuldete die Klägerin die Lieferung von Geräten, die den vertraglichen Vorgaben entsprachen. Von diesem Risiko war sie nicht deswegen entlastet, weil sie sich der Beklagten gegenüber verpflichtet hatte, ein solches Gerät zu entwickeln. Die Geräte, die die Klägerin geliefert hat, genügten nach Darstellung der Beklagten nicht den vertraglichen Anforderungen. Demgemäû ist, da das Berufungsgericht zu diesem Vortrag Feststellungen nicht getroffen hat, im Revisionsverfahren von deren Mangelhaftigkeit auszugehen. Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht erörtert, ob die Beklagte mit Blick hierauf ein Interesse an der Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungsteile hat, sondern hat weitere Ansprüche neben dem Kündigungsrecht von vornherein ausgeschlossen.
Bei der mithin zu klärenden Frage, ob die von der Klägerin gelieferten Geräte den vertraglichen Anforderungen genügten oder mangelhaft waren, kommt dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 besondere Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat - allerdings ausgehend von der fehlerhaften Annahme , neben dem Kündigungsrecht kämen weitere Ansprüche der Beklagten nicht in Betracht - dem Schreiben zwar entnommen, daû damit die Entwicklungsphase abgeschlossen gewesen sei. Es hat dem aber keine Bedeutung
beigemessen, weil auch nach Beginn der Serienproduktion beide Parteien verpflichtet gewesen seien, an der Verbesserung des Geräts zu arbeiten. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob sich mit dieser Erklärung der Beklagten die Leistungspflicht der Klägerin auf das Ergebnis ihrer Entwicklungsarbeit beschränken sollte und welche Anforderungen an dieses Gerät im Einzelnen zu stellen sind. Dazu bedarf es einer Auslegung dieser Erklärung, die dem Senat verschlossen ist. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages - wie ihn das Berufungsgericht verstanden hat - war es Sache der Beklagten zu bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Entwicklung des Geräts abgeschlossen war und die Serienproduktion aufgenommen werden sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, daû die Klägerin der vom Berufungsgericht festgestellten Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 10. April 1996 hat entnehmen können, daû sich die Leistungspflicht auf Geräte nach Maûgabe der nunmehr vorliegenden von der Klägerin nachgebesserten Prototypen beschränken sollten, deren Produktion also Gegenstand der nunmehr einsetzenden Herstellungspflichten war.
Sollte die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin des Schreibens nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen sein, daû damit der Vertragsgegenstand auf den Prototyp des Geräts konkretisiert wurde, mit dem bei der Beklagten zuvor Probemessungen durchgeführt worden waren, so waren die im Anschluû an das Schreiben gelieferten Geräte mangelhaft, wenn sie von diesen Anforderungen abwichen. Bei der für eine Beurteilung erforderlichen weiteren Auslegung des Schreibens wird das Berufungsgericht die Begleitumstände und die Interessenlage zu berücksichtigen haben. Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit hängt maûgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang die
Klägerin der Äuûerung der Beklagten entnehmen konnte, diese sei mit dem Erreichten zufrieden, oder davon ausgehen muûte, daû die Beklagte mit ihrer Erklärung die Vorstellung bestimmter Eigenschaften, insbesondere im Hinblick auf die Meûtoleranzen verband. Dafür, daû sie auch aus der Sicht der Klägerin insoweit die Einhaltung enger Toleranzen erwartete, könnte sprechen, daû diese nicht nur den Anlaû für die vorausgegangenen Nachbesserungen der Klägerin gebildet hatten, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den der Erklärung der Beklagten vorausgegangenen Versuchen, Fehler nur noch in engen Grenzen aufgetreten waren. Bei diesem Verständnis der Zustimmung der Beklagten hätte die Übereinstimmung der Serienmodelle mit dem Muster allein zur Feststellung der Mangelfreiheit nicht genügt. Auch für diese Bewertung reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus. Das Berufungsgericht hat es für maûgeblich gehalten, daû das Risiko, das der Entwicklung eines neuen Produktes angehaftet habe, die Ungewiûheit, ob im Ergebnis wirklich ein vermarktungsfähiges Gerät würde hergestellt werden können, sinngemäû von beiden Parteien gemeinsam zu tragen gewesen sei; denn bei einem Scheitern der Entwicklung habe die Klägerin auf die gewinnträchtige und auf Dauer angelegte Produktion verkaufsfähiger Geräte verzichten müssen, andererseits habe die Beklagte auf deren gewinnträchtige Vermarktung verzichten müssen. Hätte die Beklagte von der Klägerin bei Vertragsschluû die alleinige Übernahme des Risikos eines Scheiterns der Entwicklung verlangt, hätte die Klägerin die gesamten Investitionen für das gescheiterte Entwicklungsprogramm zu tragen. Eine solche einseitige Risikoverlagerung sei dem Vertrag nicht zu entnehmen.
Wenn jedoch, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Entwicklungsphase mit dem Schreiben vom 10. April 1996 beendet worden ist,
dann mag es zwar sein, daû beide Parteien verpflichtet waren, weiter an der Verbesserung des Geräts zu arbeiten. Diese Interessenlage steht aber einem Verständnis des Schreibens in dem Sinne, daû damit der Vertragsgegenstand bereits konkretisiert war und die Klägerin von nun an verpflichtet war, diesen Vorgaben entsprechende Geräte zu liefern, nicht entgegen. Sie mutet der Klägerin auch nicht das gesamte vertragliche Risiko zu. War, wovon das Berufungsgericht bisher ausgegangen ist, die Entwicklungsphase mit dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 beendet, so ging es nicht mehr um das Risiko für ein Scheitern der Entwicklung, sondern um die Lieferung der nunmehr vertraglich geschuldeten Geräte. Das Berufungsgericht wird daher in tatrichterlicher Würdigung festzustellen haben, welche Bedeutung dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 zukommt, und gegebenenfalls unter Heranziehung dieses Schreibens festzustellen zu haben, welchen vertraglichen Vorgaben die von der Klägerin gelieferten Geräte zu entsprechen hatten.
Damit kann die Verurteilung der Beklagten zur unbedingten Herausgabe der Bürgschaftsurkunde keinen Bestand haben, denn der Beklagten steht für den Fall eines berechtigten Rücktritts von dem Liefervertrag ein Zurückbehaltungsrecht an der Bürgschaftsurkunde im Hinblick auf die dann bestehenden Rückgewähransprüche gegen die Klägerin zu. Kommt aber ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Betracht, so ist auch ihre auf Zahlung gerichtete Widerklage insoweit begründet, als es um die Zahlungen auf von der Klägerin gelieferten PID-Geräte geht. Hinreichende Feststellungen zu seiner Wertung, nach der auch das Risiko, für fehlerhafte Geräte eine Vergütung entrichten zu müssen, allein der Beklagten oblag, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Allerdings ist, was die Höhe der von der Beklagten erbrachten Zahlungen anlangt, ein Fehler, möglicherweise ein Re-
chenfehler unterlaufen. Die Zahlungen der Beklagten auf die PID-Geräte belaufen sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 274.102,50 DM und 409.823,83 DM (zusammen 683.926,33 DM). Hiervon ist der durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig abgewiesene Betrag von 120.310,-- DM abzuziehen, so daû 563.616,33 DM verbleiben.
2. Auch soweit das Berufungsgericht die mit der Anschluûberufung gestellten Anträge abgewiesen hat, ist die Revision begründet. Kommt ein Rücktrittsrecht oder Schadensersatzanspruch in Betracht, so trägt die Annahme des Berufungsgerichts nicht, die Beklagte habe nicht die Pflicht, die Geräte an die Klägerin zurückzugeben.
II. Die unselbständige Anschluûrevision der Klägerin ist zulässig.
1. Die unselbständige Anschluûrevision ist allerdings akzessorischer Natur (BGHZ 36, 162, 166; BGH, Urt. v. 26.10.1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801, 803). Sie muû sich deshalb grundsätzlich auf einen der Überprüfung durch die Hauptrevision zugänglichen Gegenstand der angefochtenen Entscheidung beziehen (BGH, Urt. v. 28.4.1987 - VI ZR 1 u. 43/86, WM 1987, 834) oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang damit stehen. Eine unselbständige Anschluûrevision ist daher unzulässig, wenn sie einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und mit dem von dieser erfaûten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH Urt. v. 21.6.2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156). Soweit jedoch ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision besteht, ist die Zulässigkeit bejaht worden (vgl. z. B. BGH Urt. v. 28. 2. 1991 - I ZR 94/89,
GRUR 1991, 680, 681; BGHZ 138, 55, 57; BGH Urt. v. 30. 4. 2001 - II ZR 322/99, WM 2001, 1113, 1115; BGH Urt. v. 15. 4. 1986 - KVR 1/85, GRUR 1986, 747,749; BGH Urt. v. 21.6.2001, aaO mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Streit der Parteien geht um die Frage der Beendigung ihrer vertraglichen Beziehungen durch die Kündigung der Beklagten und die an diese Kündigung sich knüpfenden Rechtsfolgen. Der Revision und der Anschluûrevision liegt daher derselbe Lebenssachverhalt zugrunde , und die wechselseitigen Anträge stehen in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.
2. Hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Feststellungsantrags bleibt die Anschluûrevision jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den insoweit gestellten Antrag, festzustellen, daû der Vertrag vom 4./6. Juli 1994 nicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet worden ist, dahin ausgelegt, daû es der Klägerin auf die Feststellung ankomme, der Vertrag sei nicht als Folge der Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 1996 und 1. April 1997 beendet worden, sondern habe zumindest noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestanden, also bis zum 31. Dezember 1998.
Diese Auslegung rügt die Anschluûrevision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû es der Klägerin bei ihrem Feststellungsantrag um die Klärung der Frage ging, ob der Vertrag von der Beklagten wirksam vorzeitig beendet worden war. Dies kommt in der Klageschrift unmiûverständlich zum Ausdruck. Am 26. März 1997 endete die von der Beklagten gesetzte (nochmals verlängerte) Frist zur Nachbesserung. Dadurch
wurde der Vertrag nicht ohne weiteres beendet, vielmehr konnte die Beklagte sich nach Ablauf der Frist entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen sie aus der unterlassenen Nachbesserung ziehen wollte. Dies ist mit Schreiben der Beklagten vom 1. April geschehen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin konnte sich, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, folglich nur darauf beziehen, daû mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. der Beklagten ein daraus abgeleitetes Recht zur fristlosen Kündigung nicht zustand. Ein anders geartetes Interesse, insbesondere an der Feststellung der Fortdauer des Vertrages in der Zeit vor dem 1. April 1997, legt auch die Revision nicht dar.
Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag für unbegründet gehalten , weil der Vertrag durch die fristlose Kündigung der Beklagten wirksam beendet worden sei. Es hat angenommen, es sei für die Beklagte unzumutbar gewesen, weiter zuzuwarten, nachdem es binnen einer gesetzten Frist von einem Vierteljahr der Klägerin nicht gelungen war, die von ihr eingeräumte groûe Fehlermarge auf ein solches Maû zu reduzieren, daû das Gerät mit Aussicht auf Erfolg vermarktungsfähig erschienen sei. Das Berufungsgericht hat dazu die vertragliche Vereinbarung ausgelegt und ausgeführt, für den Fall, daû das Vertragsprodukt nicht allen spezifizierten Anforderungen entsprochen habe, finde sich lediglich in § 4.3 des Vertrages die Möglichkeit, daû die Klägerin bei der Beklagten die Tolerierung beantragen könne. Diese Regelung sei jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt gewesen und habe sich nicht auf eine ganze Serie von Geräten erstrecken sollen. Gleichwohl habe die Klägerin in sinngemäûer Anwendung dieser Vorschrift von der Beklagten die Tolerierung der von ihr entwickelten Geräte mit den genannten Meûfehlern von - 80 % bis zu + 100 % beantragt. Dies habe die Beklagte abgelehnt. Der Vertrag enthalte
keine Regelung bezüglich der Rechtsfolgen im Falle einer solchen Ablehnung. Diese Regelungslücke sei jedoch dahingehend zu schlieûen, daû bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages die Kündigung aus wichtigem Grund eröffnet sei.
Diese rechtlich mögliche Auslegung des Vortrags der Parteien durch das Berufungsgericht hat die Anschluûrevision nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise angegriffen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung nicht darauf gegründet, daû die Beklagte die Fortsetzung des Vertrages für unzumutbar gehalten hat. Es hat vielmehr den Vertrag der Parteien ergänzend dahin ausgelegt, daû der Beklagten, nachdem sie die Tolerierung von Meûfehlern in der von der Klägerin beantragten Gröûenordnung zurückgewiesen hatte, im Hinblick darauf jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde eröffnet war.
3. Den mit der Anschluûrevision weiter verfolgten Zahlungsantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zwar beruhe das Zahlungsverlangen der Klägerin auf Warenlieferungen, die lange vor dem 1. April 1997 erfolgt seien , die den Lieferungen zugrunde liegenden Bestellungen seien jedoch im Rahmen des Gesamtvertrages zu sehen. Das gesamte Vertragsverhältnis habe seine Beendigung durch die Kündigung vom 1. April 1997 dergestalt erfahren, daû gegenseitige Erfüllungsgeschäfte nicht mehr vorzunehmen gewesen seien.
Dies rügt die Anschluûrevision mit Erfolg. Sind die Lieferungen lange vor dem 1. April 1997 erfolgt, dann schuldet die Beklagte grundsätzlich die vereinbarte Vergütung, falls nicht auch insoweit Ansprüche auf Schadensersatz oder
ein wirksamer Rücktritt der Beklagten in Betracht kommen. Auch dazu hat das Berufungsgericht aber Feststellungen nicht getroffen.
Melullis Jestaedt Keukenschrijver
Mühlens RiBGH Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Melullis

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 6/04 Verkündetam:
22.März2006
Heinekamp,
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VermG §§ 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung)
Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigentumslage
nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung
der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder
eingetragenen Grundpfandrechte.
UmstG § 16; SBZ: WährRefV; AFRG § 3
Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an
einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grundstück
bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in
der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt
sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen
des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignenden
Maßnahme nicht erfasst wurde.
BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2006

für Recht erkannt:
I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 2003 wird - soweit sie die für das Grundstück h. G. Straße 48, Flur 41715, Flurstück 198 im Grundbuch von F. Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III unter laufender Nummer 4 eingetragene Aufbaugrundschuld betrifft - verworfen, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Seine, die vorgenannte Aufbaugrundschuld betreffende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 2. September 2002 geändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück h. G. Straße 48, Flur 41715, Flurstück 198, zu dulden und zwar aus der im Grundbuch von F. Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III 1. unter laufender Nummer 2 eingetragenen Hypothek in Höhe von 23.377,75 €, 2. unter laufender Nummer 3 eingetragenen Hypothek in Höhe von 14.439,72 €, 3. unter laufender Nummer 4 eingetragenen Aufbaugrundschuld in Höhe von 5.471,33 €, jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 4. Juni 2003.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung aus drei Grundpfandrechten in ein in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenes Grundstück.

2
Großvater Der des Beklagten war Eigentümer des Grundstücks G. Straße 48 in B. -F. . Im Jahre 1922 gewährte die B. H. AG M. ihm ein Darlehen in Höhe von 1.250.000 M; zur Sicherung wurde sein Grundstück mit einer Briefhypothek in dieser Höhe belastet. Im Jahr 1942 wurde ihm ein weiteres, ebenso hypothekarisch gesichertes Darlehen in Höhe von 100.000 RM gewährt.
3
Seit 1949 waren die Eltern des Beklagten Eigentümer des belasteten Grundstücks; sie hatten ihren Wohnsitz außerhalb der SBZ. Die B. H. AG M. wurde gemäß Liste A Nr. 46 der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 enteignet und ihr Vermögen in Volkseigentum überführt.
4
Das Grundstück G. Straße 48 wurde seit 1952 durch die Behörden der ehemaligen DDR staatlich verwaltet. Die Gebietskörperschaft Groß-Berlin gewährte 1963 für den Aufbau der auf dem vorderen Teil des Grundstücks befindlichen Wohngebäude ein Darlehen, für das eine Aufbaugrundschuld eingetragen wurde. Soweit das Darlehen ausgezahlt wurde, kam es dem Aufbau der Wohngebäude zugute. Der vordere und mittlere Teil des Grundstücks wurden schließlich im August 1963 enteignet; 1980 wurde auch der hintere Grundstücksteil in Volkseigentum überführt.
5
Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) vom 18. April 1991, bestandskräftig seit demselben Tag, wurde dem Beklagten als Erbeserben seiner Großeltern der mit Fabrikgebäu- den bebaute hintere Grundstücksteil zurückübertragen; er ist als Eigentümer des Grundstücks "h. G. Straße 48" im Grundbuch von F. Bl. 241 N eingetragen. Hinsichtlich des vorderen und mittleren Grundstücksteils lehnte das ARoV mit Bescheid vom 14. Oktober 1992, bestandskräftig seit 24. Juli 1995, die Rückübertragung auf den Beklagten ab. Im Grundbuch Bl. 241 N sind aber auch unter der laufenden Nr. 2 die Hypothek aus dem Jahre 1922, unter der laufenden Nr. 3 die Hypothek aus dem Jahre 1942 und die Aufbaugrundschuld unter der laufenden Nr. 4 eingetragen worden. Hinsichtlich der Hypotheken ist die Klägerin, hinsichtlich der Aufbaugrundschuld das Land B. als Gläubiger benannt.
6
Nach Rücknahme ihres ursprünglichen Leistungsantrags auf Rückzahlung der Darlehensforderungen hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Grundpfandrechten in Höhe von (umgerechnet nunmehr) 23.377,75 € (Hypothek Nr. 2), 14.439,72 € (Hypothek Nr. 3) und 5.471,33 € (Aufbaugrundschuld Nr. 4) zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten weitgehend antragsgemäß verurteilt, lediglich die Beträge der aus den Hypotheken zu duldenden Vollstreckungen auf 8.107,48 € (Hypothek Nr. 2) bzw. 5.007,16 € (Hypothek Nr. 3) reduziert. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision auch hinsichtlich der beiden Hypotheken die volle Verurteilung des Beklagten ; die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts greift sie nicht an.

Hilfsweise hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde, der Beklagte Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Dagegen ist die Revision des Beklagten - soweit sie die Aufbaugrundschuld betrifft - unzulässig, im Übrigen - ebenso wie seine Anschlussrevision - unbegründet.
9
Nach I. Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin grundsätzlich Duldungsansprüche aus den Hypotheken zu. Die Klägerin sei Inhaberin der gesicherten Forderungen. Die beiden hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen seien zwar 1949 nicht von der Enteignung der B. H. AG erfasst worden, da die Forderungen nicht in der SBZ belegen gewesen seien. Die B. H. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die HVB R. E. B. AG, habe aber die Forderungen durch Abtretungsvertrag vom 13./16. Dezember 2002 an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung sei wirksam gewesen, weil die B. H. AG die Forderungen nicht zuvor an den F. B. abgetreten habe. Dies ergebe die Auslegung entsprechenden Schriftverkehrs. Jedenfalls aber habe der F. B. die Abtretung der Rechtsnachfolgerin der B. H. AG an die Klägerin genehmigt (§ 185 BGB).

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Hypotheken Die selbst seien nach einem etwaigen Erlöschen durch Enteignungsmaßnahmen jedenfalls durch den Restitutionsbescheid des ARoV vom 18. April 1991 wiederhergestellt worden. Der Höhe nach seien die Duldungsansprüche jedoch auf die noch offene Darlehensvaluta beschränkt. Die Darlehensforderungen seien - da nicht in der SBZ belegen - nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM umzurechnen. Mangels weiterer Darlegung sei auf die vom Beklagten selbst vorgetragenen Zahlen zurückzugreifen. Eine Quotelung dieser Beträge entsprechend der nur teilweisen Rückübertragung des Grundstücks an den Beklagten komme wegen des persönlichen Charakters der Darlehensschuld nicht in Betracht. Die Forderungen seien mit Kündigung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 fällig gestellt.
11
Auch die Aufbaugrundschuld sei durch den Bescheid des ARoV vom 18. April 1991 konstitutiv wiederhergestellt. Die Tatsache, dass das Aufbaudarlehen ausschließlich einem Grundstücksteil zugute gekommen sei, der dem Beklagten nicht wieder zugeschrieben wurde, stehe dem aus Gründen der Billigkeit nicht entgegen. Da das Land B. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ermächtigt habe, Tilgungsbeträge entgegenzunehmen , könne die KfW, die im Rechtsstreit die Klägerin vertrete , die streitgegenständlichen Ansprüche zugunsten der Klägerin geltend machen.
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II.DieseAusführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Ansprüche aus den drei Grundpfandrechten; es hat indes die Höhe der Dul- dungsansprüche für die Hypotheken rechtsfehlerhaft zu niedrig errechnet.
13
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die beiden Hypotheken zugelassen. Dass dabei die Rechtsfrage, die Anlass zur Zulassung gegeben hat, nach seinen eigenen Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, hätte der Zulassung zwar entgegengestanden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - NJW 2003, 1125 unter II 1 b; Wenzel, NJW 2002, 3353), ändert jedoch nichts an der eingetretenen Bindung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, 393 unter III; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGH-Report 2003, 961).
14
Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, doch lassen die Entscheidungsgründe mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass das Berufungsgericht ausschließlich in der Frage der Belegenheit einer hypothekarisch gesicherten Forderung eine die Zulassung rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. Diese spielt nur für die Klageansprüche betreffend die Hypotheken eine Rolle mit der Folge, dass eine konkludente Beschränkung der Revisionszulassung anzunehmen ist (BGHZ 153, 358, 360 ff.; 155, 392, 394; BGH, Urteile vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - zur Veröffentlichung bestimmt unter A I; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 107/03 - unveröffentlicht unter 1; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 543 Rdn. 30). Diese ist hier auch zulässig, da beide Hypotheken und die Grundschuld für sich betrachtet verschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die Gegenstand eines Teilurteils sein könnten (st. Rspr. BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 aaO unter II 2; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II).
15
2. Soweit sich die Revision des Beklagten auf die Aufbaugrundschuld bezieht, ist sie daher nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hingegen ist seine für diesen Fall hilfsweise eingelegte Anschlussrevision zulässig. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum bisherigen Recht der Anschlussrevision nicht entgegen. Danach ist eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159). Da aber hier dasselbe Grundstück sowohl den beiden Hypotheken als auch der Grundschuld gemeinsam haftet, besteht ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang. Es kann demnach offen bleiben, ob aufgrund § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Anschließung u.a. auch statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, an der vorgenannten Rechtsprechung festgehalten werden kann (dies bejahend MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl § 554 Rdn. 6; wohl auch Müller, ZZP 2002 (115), 215, 222 f.; Stackmann, Rechtsbehelfe im Zivilprozess, Kap. 2 Rdn. 65; ablehnend Ball in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; obiter BAG, AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 19 unter B I; offen gelassen in BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - NJW 2004, 1315 unter II B 1 b; vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - NJW-RR 2004, 45 unter II 2 a bb; BGHZ 155, 189, 192 f.; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - BGH-Report 2005, 935 unter II 1).

16
III. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus den Hypotheken in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu dulden.
17
1. Das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben (vgl. BGHZ 18, 98, 105 f.). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten für beide Hypotheken die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt hat.
18
Da die Klägerin bereits über einen Vollstreckungstitel verfügt, ist für eine Klage mit dem Ziel, einen weiteren - gerichtlichen - Titel zu erlangen allerdings nur Raum, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann (st. Rspr. BGHZ 98, 127, 128 m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 - NJW-RR 1989, 318). Ein solcher ist etwa regelmäßig dann gegeben, wenn der Gläubiger eine Vollstreckungsgegenklage zu gewärtigen hat oder wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (BGH aaO sowie Urteil vom 3. Dezember 1957 - I ZR 157/56 - LM Nr. 9 zu § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO unter 2).
19
Die Klägerin konnte hier nicht davon ausgehen, mit einer Vollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden Befriedigung zu erlangen. Vielmehr musste sie befürchten, dass der Beklagte seinerseits im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Gerichte anrufen werde. So hat der Beklagte gegen den Mahnbescheid vom 3. Januar 2000 Widerspruch eingelegt und die Ansprüche der Klägerin sowohl hinsichtlich Aktivlegiti- mation, als auch hinsichtlich Anspruchsgrund und Anspruchshöhe bestritten. Weiter weisen die vollstreckbaren Urkunden und die entsprechenden Grundbucheinträge die Duldungsbeträge noch in Goldmark bzw. Reichsmark aus, so dass die Klägerin wegen der Unsicherheit über den anzuwendenden Umrechnungsmaßstab auch mit Bedenken der Vollstreckungsorgane rechnen musste.
20
2. Der Klägerin steht hinsichtlich der Hypotheken ein Duldungsanspruch aus § 1147 BGB zu. Da sie als Gläubigerin für die Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen ist, streitet für sie die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, der zufolge sie tatsächlich Inhaberin der beiden Hypotheken ist. Den damit dem Beklagten obliegenden Nachweis, dass die Eintragung der Klägerin unrichtig ist (BGH, Urteil vom 22. November 1996 - V ZR 116/95 - NJW-RR 1997, 398 unter II 1), hat jener nicht erbracht ; zudem entspricht die Eintragung der Klägerin der objektiven Rechtslage.
21
Die a) Hypotheken wurden durch die Enteignung der Gläubigerbank vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum überführt (VOBl. für GroßBerlin Teil I S. 112 ff.). Die Wirkung einer Enteignung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Dieser Maßstab galt auch im innerdeutschen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 a). Somit war die Enteignung der Hypotheken möglich, da das belastete Grundstück in der ehemaligen SBZ liegt und damit die Hypotheken selbst als im Gebiet des enteignenden Staates belegen anzusehen sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 - NJW 1952, 420).
22
b) Inhaber der Hypotheken wurde zunächst die Stadt Groß-Berlin als enteignender Verordnungsgeber. Mit der Bekanntmachung über die Verwaltung und Einziehung der der Gebietskörperschaft Groß-Berlin als Gläubiger oder Rechtsträger von Volkseigentum zustehenden Forderungen vom 29. Juni 1953 (VOBl. für Groß-Berlin II S. 163) wurden der S. der Stadt B. u.a. bestimmte Grundpfandrechte zur Verwaltung und Einziehung übertragen. Aus Ziff. 4 b dieser Bekanntmachung und § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über Forderungen der enteigneten Banken und Versicherungen vom 14. Januar 1950 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 13) ergibt sich, dass hierunter auch die am 10. Mai 1949 enteigneten Hypotheken fallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich den von ihm dazu herangezogenen Urkunden kein Wechsel der Rechtsträgerschaft entnehmen.
23
Durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) und die damit verbundene Abschaffung der Länder gingen die Hypotheken in den Staatshaushalt der DDR über; sie erloschen mit den Enteignungen des Grundstücks 1963 und 1980 (vgl. § 6 Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951, GBl. DDR S. 552; §§ 9 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 2 EntschG vom 25. April 1960, GBl. DDR I S. 257 und ab 1. Januar 1976 § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB; BVerwG, VIZ 2003, 333, 334; Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, Rdn. 199).
24
c) Erst durch den Restitutionsbescheid vom 18. April 1991 wurden die Hypotheken zugunsten der Klägerin wiederhergestellt.
25
Der aa) Restitutionsbescheid hat als rechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. Wolters in Kimme, Offene Vermögensfragen Anh. IV zu §§ 18-18b VermG Rdn. 46) konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben aufgrund seiner Tatbestandswirkung grundsätzlich dessen Existenz und Inhalt zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - ZOV 1995, 365 unter 1 m.w.N.; vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97 - NJW 1998, 3055 unter II 1). Eine abweichende Beurteilung der Gläubigerstellung durch das Zivilgericht ist damit nicht möglich.
26
bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten umfasst die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids nicht nur die restituierte Eigentumslage , sondern auch die Gläubigerstellung der wieder eingetragenen Grundpfandrechte. Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG (vom 14. Juli 1992 - BGBl. I S. 1257) ist § 18 Abs. 1 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 anzuwenden, da das Restitutionsverfahren zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossen war. Demnach waren bei der Rückübertragung von Grundstücken die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden hatten, wieder im Grundbuch einzutragen. Dies war wesentliche Bedingung für die Restitution des Eigentums, da der Berechtigte durch die Restitution nicht besser stehen sollte als vor der Enteignung (BT-Drucks. 12/2480 S. 50; Wolters, aaO Rdn. 28). Deshalb muss die Eintragung der Grundpfandgläubiger an der nach § 34 VermG eintretenden Gestaltungswirkung teilhaben. Dies ergibt sich jetzt auch aus § 34 Abs. 1 Satz 7 VermG, wonach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend gilt (ebenso: Wolters, aaO Rdn. 45 f.; a.A. Wasmuth, RVI Stand Juni 2005 B 100 § 34 VermG Rdn. 26, 66).
27
cc) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Bescheid habe nur vorläufigen Charakter, so findet sich dafür im Inhalt des Bescheides keine Stütze. Im Übrigen ist der Bescheid noch am Tage seiner persönlichen Aushändigung an den Beklagten aufgrund von dessen Rechtsmittelverzicht bestandskräftig geworden.
28
Aufgrund dd) der Bindungswirkung des Restitutionsbescheides kann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der von der KfW nach Art. 231 § 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausgestellten Bescheinigung vom 21. September 2001, wonach die Klägerin Inhaberin der beiden Hypotheken und der durch diese gesicherten Forderungen geworden ist, vergleichbare Bindungswirkung beizumessen wäre und zwar unabhängig von deren materieller Richtigkeit (bejahend Staudinger/Rauscher, EGBGB [2003] Art. 231 § 10 Rdn. 18).
29
3. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, wer Inhaber der hypothekarisch gesicherten Forderungen ist, kommt es nach alledem nicht mehr an: Zum einen ist der Nachweis der persönlichen Forderung für die dingliche Klage grundsätzlich nicht notwendig, da der Gläubiger das dingliche Recht auch ohne Forderung erworben haben kann (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. Bd. 2 § 1147 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1147 Rdn. 14; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1147 Rdn. 13); zum anderen wird nach §§ 1138, 891 BGB zugunsten der Klägerin vermutet - und vom Beklagten nicht widerlegt -, dass sie auch Inhaberin der gesicherten Forderung ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1138 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO § 1138 Rdn. 10).
30
Unabhängig a) davon bestimmt nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 AFRG (Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 - BGBl. I S. 1589) für den Beklagten unwiderleglich (Broschat, ZOV 2005, 274), dass die Klägerin Forderungsinhaberin ist. Danach steht eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten eines - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten - Kreditinstituts begründete Darlehensforderung dem Bund (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz oder den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
31
b) Insbesondere war eine Enteignung der streitgegenständlichen Hypothekenforderungen nicht möglich:
32
aa) Der Grundsatz, dass die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu beschränken ist, verbietet es, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen außerhalb dieses Hoheitsgebiets ansässi- gen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung dienende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet. Es gibt keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der DDR auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteignungsmaßnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 b bb m.w.N.; zustimmend Gruber, NJ 2003, 88; Schnabel, VIZ 2002, 504). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn - wie hier - zwischen persönlichem Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keine Personenverschiedenheit besteht.
33
bb) Auch die Spaltungstheorie, wonach eine Forderung überall da als belegen anzusehen ist, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist (Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anhang III EGBGB Art. 38 Rdn. 40; offen gelassen in BGH, aaO unter II 1 b cc und BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75 - WM 1977, 730 unter I 2 b; bejahend für den Fall einer Konfiskation (fast) aller Anteile an einer juristischen Person BGHZ 32, 256, 261), vermag jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: Andernfalls würde die Grenze zwischen persönlicher und dinglicher Schuld verwischt und der Zweck der dinglichen Sicherung, eine eigenständige Befriedigung des Gläubigers zu gewährleisten, ignoriert. Ließe man das Grundstück als die Belegenheit der Forderung begründendes Vermögen ausreichen, ermöglichte man gerade erst unberechtigte Eingriffe eines Staates in den Hoheitsbereich eines anderen, was eine Aushöhlung des Territorialitätsprinzips bewirken würde (vgl. BGHZ aaO).
34
Schließlich cc) können Akzessorietätserwägungen (§ 1153 BGB) nicht dazu führen, über die Enteignung der Hypothek gleichzeitig die Forderung zu erfassen: Den besonderen Umständen in der Zeit der deutschen Teilung mit damit einhergehenden Enteignungen kann nur durch das ausnahmsweise Anerkennen einer Spaltung von Forderung und Hypothek Rechnung getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002 aaO). Dies gebietet der grundlegende Satz von der territorialen Beschränkung von Staatshoheitsakten (vgl. BGHZ 5, 35, 38).
35
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Duldungsansprüche fällig sind. Die Klägerin hat diese bzw. die gesicherten Forderungen (vgl. § 1141 Abs. 1 BGB) zunächst mit Schreiben vom 10. November 1997 zum 30. Juni 1998 fällig gestellt. Ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits Forderungsinhaberin war, kann offen bleiben, da sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002, dem Beklagten zugestellt am 4. Februar 2003, ihre Kündigung wiederholt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedenfalls aufgrund wirksamer Abtretung Forderungsinhaberin.
36
a) Der "Vereinbarung über die Abtretung von Darlehensforderungen" vom 13./16. Dezember 2002 zwischen der B. H. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der HVB R. E. Bank AG und der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass die gesicherten Darlehensforderungen an letztere abgetreten wurden. Ob die Abtretung wegen einer vo- rangegangenen Abtretung derselben Forderungen an den F. B. unwirksam war, kann dahinstehen, da dieser die Abtretung an die Klägerin jedenfalls genehmigt hat (§ 185 BGB). Wie sich der Vereinbarung vom 13./16. Dezember 2002 entnehmen lässt, erfolgte die Abtretung "im Einvernehmen mit dem F. B. , B. Staatsministerium der Finanzen". Das hat der Beklagte nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
37
b) Als Forderungsinhaberin war die Klägerin zur Fälligkeitskündigung berechtigt. Diese ist ein Hilfsrecht, das der Verwirklichung der Forderung selbst dient und damit dem Gläubiger zusteht. Es geht deshalb ohne weiteres mit der Forderung auf den Zessionar über (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 - NJW 1973, 1793 unter II 1; Staudinger /Busche, BGB [1999] § 401 Rdn. 35). Umstände, die einen gegenteiligen Willen der Abtretungsparteien erkennen lassen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
38
5. Keinen Bestand können allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Duldungsanspruchs aus den beiden Hypotheken haben.
39
a) Richtigerweise waren die gesicherten Forderungen nicht nach § 16 UmstG (Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens - Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948, WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 13) im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 DM, sondern nach den in der SBZ geltenden Bestimmungen umzurechnen.

40
Für das maßgebliche Währungsstatut ist auf den Schwerpunkt der hypothekarisch gesicherten Forderung abzustellen. Dieser liegt mangels anderer Anhaltspunkte - wie in der Regel bei Realkrediten - am Sitz der Hypothek, also in der SBZ (BGHZ 17, 89, 93 f.). Demnach hatte nach Ziff. VI Nr. 18 der Verordnung über die Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (abgedruckt bei Kohlmey/Dewey, Bankensystem und Geldumlauf in der DDR 1945-1955 S. 202 ff., bestätigt durch Nr. 7 des SMAD-Befehl Nr. 111 vom 23. Juni 1948, abgedruckt aaO S. 193 ff.) die Umrechnung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 zu 1 und weiter nach Art. 10 Abs. 5 i.V. mit Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 1990 S. 537) im Verhältnis 2 zu 1 in DM zu erfolgen. Dies ergibt sich nunmehr überdies aus dem nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 AFRG, wonach Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro , umzurechnen sind.
41
b)DasBerufungsgericht legt als offene Valuta zum 21. Juni 1948 nach (unzutreffender) Umrechnung im Verhältnis 10 zu 1 - 15.856,85 DM bzw. 9.793,15 DM zugrunde. Nach richtiger Rückrechnung und weiterer Umrechnung in Euro nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG 1998, Nr. L 359 S. 1), belaufen sich die Duldungsbeträge hingegen auf 40.542,51 € bzw. 25.035,79 €.

42
c) Aus den vom Beklagten herangezogenen Schreiben der B. H. vom 26. März 1991 und vom 27. März 1995 folgt kein anderes Ergebnis. In dem ersten Schreiben beziffert die B. H. den "Effektivrest" der Hypotheken per 21. Juni 1948 zwar auf 25.987 DM, wobei dem ebenfalls eine (unrichtige) Umrechnung im Verhältnis 10:1 zugrunde lag. Daran war sie im Verhältnis zum Beklagten jedoch nicht gebunden. Denn sie hat ihre Erklärung, aus den Hypotheken keine (weitergehenden) Ansprüche abzuleiten, unter die Voraussetzung der Eintragung einer erstrangigen Sicherungsgrundschuld in Höhe von 25.987 DM gestellt. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er auf dieses Angebot eingegangen und es zu einer entsprechenden Vereinbarung mit der B. H. gekommen ist.
43
Das spätere Schreiben vom 27. März 1995 enthält lediglich in der Anlage eine Aufstellung der Darlehensrestbeträge. Diese wurden mit 15.856,85 DM und 9.793,15 DM angegeben unter Ausweisung der (erneut unrichtigen) Umrechnung im Verhältnis 10:1. Einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt hat dieses Schreiben nicht; insbesondere liegt darin keine Festschreibung auf eine Umstellung im Verhältnis 10:1 unter Verzicht auf darüber hinausgehende Forderungen.
44
d) Die Klägerin fordert unbestritten wegen der nur teilweisen Restitution des Grundstücks lediglich 58% der auf dem gesamten ursprünglichen Grundstück lastenden Hypotheken. Der in diesem Zusammenhang vom Beklagten vorgebrachte Einwand, das Berufungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen § 308 ZPO verstoßen, greift nicht durch.

45
DerBeklagtebeanstan det, das Berufungsgericht habe der Klägerin in absoluten Zahlen zwar nicht mehr zugesprochen als beantragt, doch gleichzeitig in Abweichung von der klägerischen Berechnung tatsächlich 100%, statt beantragten 58% der noch offenen Valuta zugesprochen. § 308 ZPO gebietet jedoch nur eine Bindung des Gerichts an den Streitgegenstand , nicht dagegen an die rechtliche Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts und die Berechnung der Klagesumme durch die Klägerin (Musielak in ders., ZPO 4. Aufl. § 308 Rdn. 15; Vollkommer in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 308 Rdn. 2, 5). Der Sachantrag der Klägerin kann nicht dahin verstanden werden, dass in jedem Fall nur 58% der vom Gericht errechneten Valuta zugesprochen werden sollten. Vielmehr sollte der von der Klägerin betragsmäßig vorgegebene Rahmen auch durch eine abweichende rechtliche Würdigung des Gerichts ausgeschöpft werden können.
46
6. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht Einreden des Beklagten gegen die hypothekarischen Duldungsansprüche verneint.
47
a) Dass die Klägerin trotz der nur teilweisen Restitution des enteigneten Grundstücks die Grundpfandrechte in voller Höhe geltend macht, ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
48
Aufgrund der Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids vom 18. April 1991 ist von der vollen hypothekarischen Belastung des restituierten Grundstückteils auszugehen. § 18 VermG a.F. enthielt für den Fall der Teilrückübertragung eines einheitlich belasteten Grundstücks keine Regelung. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der erst seit 4. Juli 1994 geltende § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseverordnung (vom 10. Juni 1994, BGBl. I S. 1253 bzw. der zuvor seit 14. Juli 1992 geltende wortlautgleiche § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseanordnung, BGBl. I S. 1257, 1265) zur Ausfüllung dieser Regelungslücke nicht herangezogen werden. Danach können zur Ablösung von Grundpfandrechten , die auf zu restituierenden Grundstücken lasten, zu hinterlegende Beträge bei Unbilligkeiten gekürzt werden. Eine vergleichbare Problematik regelte zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Restitutionsbescheides am 18. April 1991 nur § 1132 Abs. 1 BGB. Dessen Rechtsgedanke, wonach bei einer Gesamthypothek volle Befriedigung aus jedem einzelnen Grundstück gesucht werden kann, schließt eine anteilige Kürzung des Duldungsanspruchs aus (Broschat in Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Stand: März 2005 HypAblV § 3 Rdn. 20). Hinsichtlich des nicht restituierten Teils sind mit dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsregelungen vorgesehen.
49
b) Da die Klägerin Gläubigerin von Hypothek und Forderung ist, kann die Einrede des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf eine mögliche doppelte Inanspruchnahme des Beklagten gestützt werden (vgl. OLG Braunschweig, zitiert nach BGHZ 148, 90, 92; zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - MDR 1955, 404): Mit Befriedigung nach § 1147 BGB erlischt auch die persönliche Forderung gegen den identischen Schuldner (§ 362 BGB; Palandt/Bassenge, BGB 65. Aufl. § 1181 Rdn. 5).
50
c) Ob sich die Klägerin eine möglicherweise für die Enteignung des nicht restituierten Grundstückteils nach DDR-Recht erhaltene Entschädi- gung entgegenhalten lassen muss, kann offen bleiben. Die Duldungsansprüche beziffern sich im vollen Umfang auf 40.542,51 € bzw. 25.035,79 €. Zöge man hiervon die zugunsten der Eltern des Beklagten für die Enteignung des nicht restituierten Grundstücksteils im Jahre 1963 festgesetzte Entschädigung von (umgerechnet) 10.443,14 € ab, würden die tatsächlich eingeklagten 23.377,75 € bzw. 14.439,72 € nicht unterschritten.
51
Etwaige Ausgleichszahlungen des F. B. , wie vom Beklagten behauptet, an die B. H. für die Abtretung kann dieser dem Duldungsanspruch schon deshalb nicht entgegenhalten, weil dies nicht zu seiner Befreiung als Schuldner führen konnte.
52
IV. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Aufbaugrundschuld bejaht (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB).
53
1. Für die Aufbaugrundschuld gilt in gleicher Weise die - vom Beklagten nicht widerlegte - Vermutung des § 891 BGB, wonach das im Grundbuch eingetragene Land B. Gläubigerin der Grundschuld ist. Diese Eintragung erfolgte - wie dargelegt - aufgrund der Gestaltungswirkung des Restitutionsbescheids mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte.
54
2. Soweit die Klägerin damit einen Anspruch des Landes B. geltend macht, handelt sie in gewillkürter Prozessstandschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 100, 217, 218 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht.
55
Die Klägerin hat klargestellt, dass sie die Grundschuld für das eingetragene Land B. geltend macht und damit die Prozessführungsbefugnis erkennbar offen gelegt. Dies ist erforderlich, weil im Prozess klar sein muss, wessen Recht verfolgt wird (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 b m.w.N.; BGHZ 78, 1, 6). Die Ermächtigung des Landes Berlin zur Prozessführung liegt in den Erklärungen zugunsten der KfW vom 18. April 1994 und 1. Oktober 2001. Diese machen durch die Formulierung, "alles zu unternehmen, was zur Sicherung der Grundpfandschulden … notwendig ist" schlüssig und damit ausreichend (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932 unter 1 m.w.N. und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4) sowohl die Ermächtigung als auch den Willen deutlich, dass die Ermächtigung durch die KfW auf die Klägerin weiter übertragen werden darf (vgl. BGHZ 82, 283, 288 f.). Wenngleich reine Zweckmäßigkeitserwägungen - insbesondere prozessökonomische Überlegungen - nicht ausreichen, um das erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin, einen Anspruch des Landes B. geltend zu machen (vgl. BGHZ 78, 1, 4; 102, 293, 297), zu begründen, ist ihr Interesse doch darin zu erkennen, dass sie, vertreten durch die KfW, wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann (BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. November 1966 - VI ZR 38/65 - VersR 1967, 162, 164). Schließlich werden durch die Pro- zessstandschaft auch keine berechtigten Belange des Beklagten beeinträchtigt.
56
3. Die vom Beklagten gegenüber dem Duldungsanspruch aus der Aufbaugrundschuld erhobenen Einreden greifen nicht durch.
57
der In Verwendung des Aufbaudarlehens, dessen zweckentsprechende Verwendung bereits das Landgericht festgestellt hat, ausschließlich für den nicht restituierten Grundstücksteil einerseits und der vollen Inanspruchnahme aus der Grundschuld andererseits liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Belastung des Beklagten. Für die vorderen und mittleren, nicht restituierten Grundstücksteile wurde nach DDR-Recht eine Entschädigung festgesetzt. Zusätzlich hält das Entschädigungsgesetz (vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsansprüche bereit. Da die Grundschuld für das Gesamtgrundstück eingetragen worden ist, unterliegt auch der aus diesem hervorgegangene, restituierte Teil der vollen Haftung. Insofern ist die Situation vergleichbar mit der Teilung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks; dort wird die Einzelgrundschuld zur Gesamtgrundschuld (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91 - NJW 1992, 1390 unter II 1).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 244/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 171.200,18 festgesetzt.

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1999 kauften die Kläger von dem Beklagten Wohnungseigentum zum Preis von 371.008 DM. Die Kläger zahlten den Kaufpreis nahezu vollständig und bezogen die Wohnung. Noch vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Kläger belastete der Beklagte das Wohnungseigentum mit einer Grunddienstbarkeit, die u.a. die Einrichtung eines Kinderspielplatzes zugunsten der jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zum Gegenstand hat. Die Kläger forderten den Beklagten vergeblich auf, diese Belastung zu beseitigen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen sie den Beklagten auf Schadens- ersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Das Landgericht hat ihrer Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 171.200,18 um Zug gegen Rückgabe des Wohnungseigentums und Löschung der Auflassungsvormerkung verurteilt. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zahlung weiterer 25.117,15 ! nschlußberufung mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Es bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kläger, hält aber die von den Klägern mit der Berufung weiterverfolgten Positionen nicht für erstattungsfähig, darunter auch deren Aufwendungen für das zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung.

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Der Statthaftigkeit der Revision des Beklagten steht die fehlende Zulassung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Im Tenor des Berufungsurteils ist die Zulassung der Revision zwar ohne Beschränkung ausgesprochen, in den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht aber hinsichtlich der Zulassung der Revision aus, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die "Finanzierungskosten des Kaufpreises als Vertragskosten … nicht erstattungsfähig" seien. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung.
a) Die - hier anzuwendende - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat nichts an der Möglichkeit geändert, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (Begründung zu § 543 Abs. 2 ZPO-RegE, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 33; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 20; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Auf diese Weise wird eine unnötige Belastung des Revisionsgerichts vermieden (BGHZ 2, 396, 398; 7, 62, 63).
b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht von der Möglichkeit einer beschränkten Zulassung der Revision Gebrauch gemacht. Dem steht das Fehlen einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils nicht entgegen; denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 8. März 1995, VIII ZR 156/94, NJW 1995, 1481, 1482; Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486). Entscheidend ist, ob sich aus ihnen eine Beschränkung der Zulassung der Revision mit der gebotenen Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1983, III ZR 119/82, NJW 1984, 615). Hierfür
dürfen sich die Ausführungen nicht lediglich mit einer Begründung für die Zulassung der Revision befassen, vielmehr muß aus den Entscheidungsgründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken , klar und eindeutig hervorgehen (BGHZ 102, 293, 295; BGH, Urt. v. 19. November 1991, VI ZR 171/91, NJW 1992, 1093; Urt. v. 11. Oktober 1994, VI ZR 303/93, NJW 1995, 452, Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, aaO; Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 527). aa) Eine hinreichend klare Beschränkung der Zulassung bejaht der Bundesgerichtshof namentlich dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 16. März 1988, VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; Urt. v. 3. Mai 1988, VI ZR 276/87, NJW 1989, 774; Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527; Urt. v. 16. Januar 1996, XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die für die Zulassung maßgebende Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit von Finanzierungskosten beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung bezieht sich ausschließlich auf den entsprechenden Rechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn - wie hier der Fall - ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffes einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 16. März 1988, VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778, insoweit in BGHZ 104, 6 nicht abgedruckt). Insoweit ist unerheblich, daß lediglich ein unselbständiger Rechnungsposten (vgl. Senat, Urt. v. 24. September 1999, V ZR 71/99, NJW 1999, 3625) betroffen ist. Auch über ihn hätte das Berufungsgericht durch ein abweisendes Teilurteil entscheiden können, weil diese Position
ziffernmäßig bestimmt und individualisiert ist (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770). 2. Der Teil des Streitstoffs, auf den sich die Zulassung demnach beschränkt , besteht in den 14.408,60 #" $ %" '&( ) * +-, /.0"1 , "e- rung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehens als Ersatz für die Zinsen, die Bearbeitungskosten und das "Aufhebungsentgelt" geltend machen. Nachdem das Berufungsgericht die Abweisung der Klage insoweit bestätigt hat, kann die Revision des Beklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung wendet, von der Zulassung der Revision nicht erfaßt sein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 109/04 Verkündet am:
3. Mai 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertraglich vereinbarte Wertgrenze
hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden
des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen.
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 109/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 135.106,33 € nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 € seit dem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus 16.681,72 € seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I. GmbH in Olching (Versenderin). Sie macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, Schadensersatzansprüche wegen Verlusts von Transportgut in insgesamt sechs Fällen geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Schadensfall (Schadensfall 5).
2
Im September 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte zu fixen Kosten mit der Beförderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensendung von Olching zur M. s.l. in Madrid. Die Warensendung gelangte zum Auslieferungslager der Beklagten in Madrid, danach geriet eines der Pakete in Verlust. Die Beklagte hat hierauf 511,92 € bezahlt. Der von der Klägerin geforderte Schadensersatz einschließlich 937,10 € Sachverständigenkosten , die für die Nachforschung nach dem Paket aufgewandt wurden, beträgt 187.625,81 €.
3
Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten: "… 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. die Um vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportwegs, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation , an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 3. Beförderungsbeschränkungen (a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze … vom Transport ausgeschlossen sind … (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 USDollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten … (c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht …, kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits in Gang ist, die Beförderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren. (e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zugestimmt hat … U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden … … 9. Haftung … 9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm je nach dem, welcher Betrag höher ist. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, das der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben … 9.4. Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der 'Tariftabelle und Serviceleistungen' aufgeführten Zuschlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. … 15. Anwendbares Recht Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und nach Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen abgeschlossene Verträge unterliegen den Gesetzen des Absendelandes."
4
Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien 900 Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 € enthalten gewesen. Sie hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 187.625,81 € nebst Zinsen zu bezahlen.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, durch Nr. 2 der Beförderungsbedingungen sei ein wirksamer Schnittstellenkontrollverzicht vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Verschulden vorliege. Zudem müsse sich die Klägerin das Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen. Ausgehend von dem behaupteten Paketwert habe es sich nach den Beförderungsbe- dingungen um ein ausgeschlossenes Gut gehandelt, so dass sie im Falle der Angabe des Wertes die Beförderung des Pakets abgelehnt hätte.
6
Das Landgericht hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 186.688,71 € entsprochen und die Klage nur im Umfang der Sachverständigenkosten in Höhe von 937,10 € abgewiesen.
7
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, soweit das Landgericht die Beklagte im Schadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 € übersteigenden Betrages verurteilt hat.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich des Schadensfalls 5 durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Schadensfall 5 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 55.058,50 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
10
Zwischen der Beklagten und der Versenderin sei ein wirksamer Frachtvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe zwar in Nr. 3 ihrer Beförderungsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Beförderungsvertrag über ein Paket abschließen wolle, das Waren im Wert von mehr als 50.000 US-Dollar enthalte. Gleichwohl sei aber ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket bei der Versenderin abgeholt habe.
11
Auf den Schadensfall seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vorschriften der §§ 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um einen multimodalen Transport gehandelt, bei dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei, nachdem der Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen gewesen sei. Gemäß Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei auf den Schadensfall deutsches Recht anzuwenden.
12
Die Beklagte hafte nach § 435 HGB unbeschränkt, da sie den Warenverlust leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatorischen Maßnahmen getroffen, um das Diebstahlsrisiko im Umschlagslager effektiv einzudämmen.
13
Die Klägerin müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die Versenderin durch die Übergabe eines nicht den Bedingungen entsprechenden Pakets gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Im Falle der ordnungsgemäßen Wertdeklaration hätte die Beklagte das Paket nicht befördert. Die Versenderin wäre vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in Nr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgegebene Wertgrenze zu reduzieren. Es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, soweit die Klägerin Ersatz des über 50.000 US-Dollar liegenden Schadens begehre. Der in den Beförderungsbedingungen der Beklagten geregelte vollständige Ausschluss des Schadensersatzanspruchs für Verluste von Verbotsgut sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (a.F.) unwirksam.
14
Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den Betrag von 50.000 US-Dollar beschränkt, weil es die Versenderin bei Abschluss des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass das Paket verloren gehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert dieser Sendung hingewiesen hätte.
15
Demgegenüber sei ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Warensendung auch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin die Pakete als Wertpakete versandt hätte. Die Beklagte habe bestätigt , dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die Ankunft eines Wertpakets an das Auslieferungslager nicht erfolge, wenn es sich um grenzüberschreitende Transporte handele.
16
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten Schadensfall 5 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat die Anschlussrevision der Klägerin keinen Erfolg.

17
1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dies wird von den Parteien nicht angegriffen und lässt im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung deutschen Rechts hat das Berufungsgericht ersichtlich aus Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten und damit aus einer entsprechenden Rechtswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Im übrigen wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz 15 = TranspR 2006, 466 m.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland, weil sich sowohl die Niederlassung des Beförderers als auch der Verladeort und der Sitz des Versenders hier befinden.
18
Die Voraussetzungen des § 452 HGB hat das Berufungsgericht gleichfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Beförderung ist aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt worden. Für die Teilstrecken (Straßenbeförderung per Lkw und Luftbeförderung von Köln nach Madrid) wären auch unterschiedliche Rechtsvorschriften anwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Verträge geschlossen worden wären. Die Landbeförderung per Lkw wäre den §§ 407 ff. HGB, die Luftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Warenverlust erst eingetreten ist, nachdem das Paket im Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen und damit der Zeitraum der Luftbeförderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen der Anwendung der §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 452, 452a HGB auch keine internationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955).
19
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht.
20
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernahme der Sendung, deren Inhalt nicht erkennbar war, durch die Mitarbeiter der Beklagten konnte aus der Sicht der Versenderin nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte einen Frachtvertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGHZ 167, 64 Tz 15).
21
aa) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten stehen der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Nummer 3 ihrer Beförderungsbedingungen weist die Beklagte zwar ausdrücklich darauf hin, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar nicht befördert. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnommen, dass ein Vertrag auch dann zustande kommen soll, wenn der Versender eine nicht bedingungsgerechte Sendung übergibt und diese ohne Vorbehalt befördert wird. Nach Nr. 3 (c) (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt , die Beförderung eines nicht bedingungsgemäßen Pakets zu verweigern oder einzustellen. In Nr. 3 (e) ist die Haftung der Beklagten und des Ver- senders bei verbotenen Gütern geregelt. Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).
22
bb) Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versenderin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die Beklagte vor Erteilung des Transportauftrags über den Wert der in dem Paket enthaltenen Ware aufzuklären und deren Zustimmung einzuholen. Da nach den Regelungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wie dargelegt, ein Beförderungsvertrag auch bei der Übergabe und Beförderung von ausgeschlossenen Gütern zustande kommen soll, machen diese deutlich, dass die Verletzung einer Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss als solchen nicht unterbinden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Tz 29).
23
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den in Nr. 3 (e) der Beförderungsbedingungen geregelten Haftungsausschluss nicht durchgreifen lassen. Nach Nr. 9.2 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen gelten die "vorstehenden" Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB nicht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstreckt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Haftung für alle durch grobe Vertragsverletzungen verursachten Schäden. Sie schränkt also auch die Haftungsregelung nach Nr. 3 (e) ein. Andernfalls wäre die Klausel nach Nr. 3 (e) wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnliche Sendungen nicht auf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 174 f.).
24
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Die Revision der Beklagten erhebt insoweit auch keine Rügen.
25
4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entscheidung richtet.
26
a) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz 31 m.w.N.).
27
b) Ein Mitverschulden der Versenderin, die das Paket im Standardtarif statt als Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei wegen fehlender Kausalität verneint. Nach seinen Feststellungen wäre die Ware auch dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden wäre. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
28
c) Dagegen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin , das darauf gestützt ist, dass sie die Beklagte nicht auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat, mit Recht bejaht. Seine Annahme, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass deren Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach Nr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu beschränken sei, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
29
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß, also nicht nur selten erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz 20 = TranspR 2006, 208). Dieser Betrag ist im vorliegenden Fall deutlich überschritten.
30
bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Sendung nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Waren- wert hingewiesen hätte. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schadensfall 6 ein Paket mit einem ihr bekannten Warenwert von über 50.000 US-Dollar als Wertpaket befördert hat, lässt sich etwas anderes nicht herleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des im Schadensfall 6 transportierten Pakets nur knapp oberhalb der Wertobergrenze lag und das Haftungsrisiko der Beklagten in Höhe von 50.000 US-Dollar in dem Vergütungsaufschlag auf das reguläre Beförderungsentgelt für das als Wertpaket beförderte Paket bereits einkalkuliert war, während im hier streitgegenständlichen Schadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufschlag beförderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das Dreifache überschritt.
31
cc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist auch nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich eines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens der Versenderin mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angeführte Erwägung, die Versenderin wäre bei einer Weigerung der Beklagten, den Transportauftrag nach Aufklärung über den Wert der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket befindlichen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze eingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte dann Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf die zulässige Wertgrenze verringerten Wareninhalt verlorengegangen wäre, berührt die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Beteiligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die Frage, ob der Schaden im Streitfall (in diesem Umfange) auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Vielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem anderen Inhalt aufgrund eines anderen Beförderungsauftrags um den Eintritt eines anderen Schadens, der keine Auswirkung auf die Zurechnung des im vorliegenden Fall eingetretenen Schadens hat.
32
dd) Die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht auf den Wert von 50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall auch nicht aus anderen Gründen Bestand haben. Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht nur darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht und diese daher davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat vielmehr durch ihre Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Waren mit einem Wert über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen könnte, dass der Frachtführer dieses Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH, BGH Report 2007, 504 Tz 24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30).

33
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Versenderin bekannt oder hätte ihr bekannt sein müssen, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten derart wertvolles Transportgut von der Beförderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist. Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Da der Wert der Sendung weit über dem für den Beförderungsausschluss maßgeblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt dagegen - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis der Versenderin von dem Beförderungsausschluss, das vom Berufungsgericht noch festzustellen sein wird - eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin wegen Mitverschuldens in Betracht. Wegen der Höhe des hier eingetretenen Schadens und der erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung der Beklagten wegen des Mitverschuldens der Versenderin sogar vollständig ausgeschlossen sein, selbst wenn lediglich von einem Kennenmüssen der Versenderin von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte.
34
5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Berufungsgericht wendet, bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne Erfolg.
35
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht im Schadensfall 5 zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. Büscher ist inUrlaubundkanndeswegennichtunterschreiben. Bornkamm Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2003 - 31 O 118/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2004 - I-18 U 237/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 120/02 Verkündet am:
11. November 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der m. AG (im folgenden : Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut in 28 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte seit 1991 in großem Umfang mit der Besorgung des Transports hochwertiger Elektronikartikel. Die im Streitfall in Rede stehenden Aufträge betrafen die Beförderung von Paketsendungen innerhalb Deutschlands in der Zeit von November 1997 bis Dezember 1998. Sie erfolgten auf der Grundlage eines an die Versicherungsnehmerin übersandten, mit "Preisvereinbarung" überschriebenen und von der Versicherungsnehmerin unterzeichneten Schreibens der Beklagten vom 3. Februar 1997, in dem die Beklagte der Versicherungsnehmerin die Einräumung eines Einheitstarifs für Sendungen im nationalen "U. Standard Service" bestätigte. Die Ziffer 6 des Schreibens hatte folgenden Wortlaut:
"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird."
Allen Verträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten - zuletzt : Stand 2/98 - zugrunde, die die ADSp (a.F.) einschlossen und Regelungen zum Haftungsumfang unter anderem für den Fall enthielten, daß der Versender keine Wertangabe gemacht hatte. Gemäß der Ziffer 10 der Beförderungsbedingungen galten die vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Versicherungsnehmerin hatte in allen Schadensfällen den Wert der Sendung nicht angegeben. Die Beklagte hat daher ihre Ersatzleistung unter Berufung auf ihre Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM je Sendung beschränkt.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 127.976,69 DM in Anspruch genommen. Sie hat hierzu behauptet, sie habe in dieser Höhe den durch die Zahlungen der Beklagten nicht abgedeckten Restschaden ihrer Versicherungsnehmerin reguliert, und die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für die eingetretenen Verluste unbeschränkt. Ihr falle ein grobes Organisationsverschulden zur Last, da sie an den Umschlagstellen der Pakete keine Ein- und Ausgangskontrollen durchgeführt habe.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Geltendmachung vollen Schadensersatzes verstoße im Hinblick auf das Unterlassen einer Wertangabe und den erklärten Verzicht auf eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation sowie deshalb gegen Treu und Glauben, weil die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten fortgesetzt habe, obwohl sie die in deren Betrieb bestehende Organisationsstruktur gekannt habe. Jedenfalls aber stelle das Unterlassen einer Wertangabe ein Mitverschulden dar, weil die Beklagte dadurch bedingt keine besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Pakete habe treffen können.
Das Berufungsgericht hat die vor dem Landgericht i.H. von 99.157,83 DM nebst Zinsen erfolgreiche Klage für i.H. von 45.151,99 € (= 88.309,62 DM) nebst Zinsen begründet erachtet.
Hiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in den 21 Schadensfällen, in denen es einen Verlust des Transportguts im Obhutsbereich der Beklagten bejaht hat, aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 3, § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden : HGB a.F.), § 461 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit Ziffer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil der Verlust der Pakete auf ihrem als grob fahrlässig anzusehenden pflichtwidrigen Unterlassen von Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen beruhe. Die Verpflichtung zur Durchführung solcher Kontrollen sei auch nicht durch den von der Versicherungsnehmerin erklärten Verzicht auf eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Schnittstellen entfallen. Die von der Beklagten verwendete Klausel bedeute nach der kundenfeindlichsten Auslegung nicht nur einen Verzicht auf die schriftliche Dokumentation durchgeführter Kontrollen, sondern einen Verzicht auf diese selbst. Damit sei die Klausel unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Eine Haftungsbegrenzung lasse sich auch nicht aus den Zwängen der Massenbeförderung herleiten. Gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechende Umstände habe die Beklagte nicht dargelegt.
Ein haftungsminderndes Mitverschulden der Klägerin, weil diese die Versicherungsnehmerin nicht auf die mangelhafte Organisation der Beklagten hingewiesen habe, komme nicht in Betracht. Ein Mitverschulden der Versiche-
rungsnehmerin wegen der unterlassenen Wertdeklaration habe das Landgericht zu Recht verneint. Allerdings liege ein schadensursächliches Mitverschulden der Versicherungsnehmerin darin, daß diese der Beklagten einen Teil der in Rede stehenden Beförderungsaufträge erteilt habe, obwohl sie gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß es aufgrund grober Organisationsmängel im Betrieb der Beklagten zu Verlusten gekommen sei. Aus diesem Grund sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin in fünf der im Obhutsbereich der Beklagten eingetretenen Verlustfälle um einen Mitverursachungsanteil von 50 % zu kürzen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für diejenigen Verlustfälle , die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind oder zu denen es im Rahmen von vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnissen gekommen ist, nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. richten (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ 149, 337, 344 f.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 256 f. = VersR 2003, 1017). Es ist dabei - ohne dies näher auszuführen - mit Recht und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§ 429 HGB a.F.) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Aber auch in den Fällen, in denen die Versicherungsnehmerin die Transportaufträge der Beklagten nach dem 1. Juli 1998
erteilt hat, an dem das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) in Kraft getreten ist, bestimmt sich die Haftung der Beklagten - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich nach den nunmehr geltenden Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und den Beförderungsbedingungen der Beklagten. Diese ist von der Versicherungsnehmerin auch hier als Fixkostenspediteurin (§ 459 HGB) beauftragt worden.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte in allen im Revisionsverfahren noch in Rede stehenden Verlustfällen für den eingetretenen Schaden unbeschränkt.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte unbeschränkt hafte, weil der Verlust der Pakete auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten beruhe. Das Landgericht habe überzeugend begründet, daß die Beklagte ein grobes Organisationsverschulden treffe, weil sie auf Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen generell verzichte. Es fehle damit nämlich an einem ausreichenden Überblick über den Lauf und den Verbleib der auf der Umschlagstation ein- und abgehenden Sendungen und es könne daher nach einer außer Kontrolle geratenen Sendung nicht gezielt gesucht werden. Das pflichtwidrige Unterlassen von Ein- und Ausgangskontrollen sei eine besonders grobe Verletzung der einem Spediteur obliegenden Pflicht zu sorgfältiger Behandlung des ihm anvertrauten Eigentums.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand, soweit sie sich auf Verlustfälle bezieht, auf die das bis zum 30. Juni 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung kommt.
Nach § 430 Abs. 3 HGB a.F. kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden, wenn dieser durch grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers herbeigeführt worden ist. Dementsprechend bestimmt auch Ziffer 10 Abs. 5 der Beförderungsbedingungen der Beklagten, daß die vertraglichen Haftungsbegrenzungen im Falle einer von dieser zu vertretenden groben Fahrlässigkeit nicht gelten.
aa) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 262/01, Umdr. S. 6). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
bb) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder Verstöße gegen das Verfahrensrecht, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.
(1) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es von einem generellen Verzicht der Beklagten auf Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen ausgegangen sei, deren nicht bestrittenen Vortrag, alle Pakete würden bei ihrer Ankunft in der Zentrale der Beklagten mit einem Eingangscan versehen, sowie deren Vorbringen zu Ein- und Ausgangskontrollen in der vorgelegten Darstellung der Betriebsorganisation übergangen.

Die Formulierung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen generell verzichtet, mag für sich allein gesehen allerdings mißverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens nicht auf das Fehlen jeglicher Schnittstellenkontrolle im gesamten Transportablauf, sondern darauf gestützt hat, daß die Beklagte es unterlassen hat, bei der Übergabe der Sendungen an die U. GmbH (Schnittstelle 2) und bei deren erneuter Übernahme durch die Beklagte (Schnittstelle 3) Ein- und Ausgangskontrollen durchzuführen.
Das folgt schon daraus, daß in den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts nur von fehlenden Ein- und Ausgangskontrollen "auf der Umschlagstation" die Rede ist, nicht dagegen auch von einem Unterlassen von Schnittstellenkontrollen bei der Übernahme der Sendungen vom Versender (Schnittstelle 1) oder bei deren Übergabe an den Empfänger (Schnittstelle 4). Vor allem aber wollte das Berufungsgericht mit seinen - knappen - Ausführungen ersichtlich auf die ausführlichere Darstellung zum Transportablauf im Betrieb der Beklagten und die umfangreichere Begründung fehlender Schnittstellenkontrollen in dem von ihm insoweit bestätigten Urteil des Landgerichts Bezug nehmen. Dieses hatte festgestellt, daß lediglich eine Eingangserfassung des Transportguts und eine erneute Erfassung bei dem ausliefernden Depot stattgefunden hätten. Dagegen hätten nach der von der Beklagten vorgelegten Darstellung ihrer Betriebsorganisation Ein- und Ausgangskontrollen bei der Übergabe der Sendungen an die U. GmbH (Schnittstelle 2) und bei deren erneuter Übernahme durch die Beklagte (Schnittstelle 3) gefehlt. An der Schnittstelle 2 sei nicht kontrolliert worden, welche Waren auf die LKW geladen bzw. entladen worden seien, sondern lediglich eine Verplombung der zu beför-
dernden Container erfolgt. An der Schnittstelle 3 sei allein die Unversehrtheit der Plomben, nicht dagegen der Inhalt der Container anhand einer Ladeliste überprüft worden. Daher könnten Güter im Bereich der Schnittstelle 2 gestohlen worden sein, ohne daß der Verlust dieser Schnittstelle habe zugeordnet werden können, da die auszuliefernden Sendungen erst bei der Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust einer Sendung erst auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge.
(2) Die auf diesen, von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffenen Feststellungen beruhende Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei hinsichtlich der Beförderung nicht wertdeklarierter Standardsendungen ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden vorzuwerfen, verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern , wie er hier in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfaßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen und daher weder der Eintritt eines Schadens noch der Schadensbereich in zeitlicher , räumlicher und personeller Hinsicht eingegrenzt werden. Die Durchführung von Schnittstellenkontrollen ist zumal dann geboten, wenn - wie im Streitfall - rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung eingebunden sind. Aus diesem Grund ist regelmäßig von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert
(vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR 2004, 309, 311 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt], jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revision stellt der bei Ankunft in der Zentrale der Beklagten an den einzelnen Paketen angebrachte Eingangscan keine ausreichende Ein- und Ausgangskontrolle in diesem Sinne dar.
(3) Das Berufungsgericht ist im übrigen im Ergebnis zu Recht und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß der in Ziffer 6 des Preisvereinbarungsschreibens der Beklagten vom 3. Februar 1997 mit der Versicherungsnehmerin vereinbarte Verzicht auf eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Durchführung von Schnittstellenkontrollen befreit hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f. = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene und daher uneingeschränkt der revisionsmäßigen Nachprüfung unterliegende Verzichtsklausel unklar gefaßt ist und ihr daher nur entnommen werden kann, daß der Kunde des Paketdienstunternehmens auf die schriftliche Dokumentation, nicht jedoch auf die Durchführung der Schnittstellenkontrollen selbst verzichtet.

c) Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß § 435 HGB auch in den Verlustfällen uneingeschränkt, in denen das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme.
Nach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428
HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
aa) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten auch insoweit darauf gestützt hat, daß die Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Das Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob die unterbliebene Durchführung ausreichender Ein- und Ausgangskontrollen an den Umschlagstellen auch die Annahme eines bewußt leichtfertigen Verschuldens i.S. des § 435 HGB rechtfertigte. Diese Prüfung war nicht deshalb entbehrlich, weil der Wegfall der Haftungsbegrenzungen nach dem Wortlaut der Ziffer 10 Abs. 5 der zuletzt im Februar 1998 und damit noch unter der Geltung des § 430 Abs. 3 HGB a.F. überarbeiteten Beförderungsbedingungen der Beklagten neben dem vorsätzlichen an ein (lediglich) grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten geknüpft war. Denn die Klausel ist, soweit sie in nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes geschlossene Speditionsverträge einbezogen worden ist, dahin auszulegen , daß die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nur dann nicht gelten, wenn die - im Verhältnis zur groben Fahrlässigkeit engeren - Voraussetzungen des neugefaßten § 435 HGB vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 400).
bb) Das verhilft der Revision jedoch deshalb nicht zum Erfolg, weil der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststellung, die Beklagte habe bei der Beförderung von Standardsendungen an den Umschlagstellen keine ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen durchgeführt (vgl. hierzu vorstehend unter II. 2. a) bb) (1)), selbst entscheiden kann, daß der Beklagten in bezug auf die in Rede stehenden Verlustfälle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.

(1) Die in § 435 HGB für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem Verhalten geforderte Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (BGHZ 158, 322, 328 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 401). Das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401). Danach ist im vorliegenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB auszugehen.
(2) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. BGHZ 158, 322, 330 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401).
(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des Warenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewußtsein geschlossen werden, ein Schaden werde mit Wahrscheinlichkeit eintreten. Wer - wie die Beklagte im Streitfall - elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in
dem Bewußtsein, daß es wegen des Fehlens solcher Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann. Dementsprechend hat, wer Schnittstellenkontrollen unterläßt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß es darauf entscheidend ankommt, das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen, ohne daß dabei das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 158, 322, 333 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401, jeweils m.w.N.).

d) Der Revision kann auch insofern nicht zugestimmt werden, als sie meint, geringere Anforderungen sowohl an ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden nach dem alten Transportrecht als auch an ein bewußt leichtfertiges Organisationsverschulden nach dem neuen Transportrecht ließen sich aus einem Vergleich mit den die postalische Paketbeförderung betreffenden Regelungen herleiten.
aa) Der Senat hat bereits entschieden, daß sich ein Absenken der für die Paketbeförderung geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht im Blick auf die in der Vergangenheit gültigen Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung im Postgesetz von 1969 und auf die nunmehr - gegenüber sonstigen Beförderungsfällen in stärkerem Umfang - mögliche Haftungsfreizeichnung zugunsten des Frachtführers/Spediteurs bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nach §§ 449, 466 HGB rechtfertigen läßt (vgl. BGHZ 149, 337, 349 f.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.
bb) Nichts anderes gilt aber auch für die früher gültig gewesenen gesetzlichen Regelungen für die postalische Paketbeförderung und das nunmehr für die Paketbeförderung geltende Recht.
(1) Bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294) war - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Haftung der Deutschen Bundespost (später der Deutschen Bundespost POSTDIENST und noch später des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost POSTDIENST ) für Schäden durch den Verlust oder die Beschädigung von gewöhnlichen Paketen auf einen Höchstbetrag und für Schäden durch den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen mit Wertangabe auf den Betrag der Wertangabe beschränkt (vgl. zuletzt § 12 Abs. 3 und 4 PostG in der Fassung vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325). Seit der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem Kunden und damit auch die Haftung der Post AG bei der Beförderung von Paketen nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von der in § 18 Abs. 1 PostG enthaltenen Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHZ 149, 337, 350; Beck’scher Kommentar zum PostG/Stern, 2. Aufl., § 18 Rdn. 24 f., § 38 Rdn. 26).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus dem Umstand, daß die Post AG bei der Beförderung von Paketen seit dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 nur unter den Voraussetzungen des § 435 HGB unbeschränkt haftet, jedoch nicht herleiten, daß die Organisation der Post AG das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorgibt. Für eine solche Annahme fehlt es ebenso wie für die Ansicht der Revision, die Post AG führe an den Umschlagstellen keine (aufgezeichneten) Ein- und Ausgangskontrollen durch, schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge aus § 286
ZPO greift nicht durch. Den von ihr in Bezug genommenen vorinstanzlichen Schriftsätzen läßt sich ein entsprechender Tatsachenvortrag nicht entnehmen.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.

a) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration ausschließlich auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, die es für zutreffend erachtet hat. Das Landgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die Beklagte in ihren Beförderungsbedingungen für den Fall des Fehlens einer Wertdeklaration eine auf 1.000 DM begrenzte Haftung nur bei einem Fehlverhalten im Bereich einfacher Fahrlässigkeit vorsehe, hingegen eine unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es sei daher weder treuwidrig noch als Mitverschulden zu berücksichtigen, wenn ein Kunde eine Wertdeklaration, zu der er nicht verpflichtet sei, unterlasse und im nachhinein bei grobem Verschulden der Beklagten einen höheren Wert offen lege. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB bzw. - unter der Geltung des neuen Transportrechts - § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch , wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt er das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 Abs. 1
BGB, § 425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 425 Abs. 2 HGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401). Auch gegenüber einem qualifizierten Verschulden des Schädigers kann der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur verschärften Haftung des Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers gemäß § 425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401).

c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Vorlage eines Auszugs ihrer internen Arbeitsanweisung für Wertpakete vorgetragen, der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung unterliege in Abhängigkeit von der Höhe dieses Werts weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.

d) Auch die Haftungsabwägung nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 402).
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht weiter auch folgendes zu berücksichtigen haben:
Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Sendungen gerade in diesem Bereich verlorengegangen sind und die Angabe des Werts der Waren daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596).
Im vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports die Verluste eingetreten sind. Sie können also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware nicht oder nicht in grob fahrlässiger bzw. bewußt leichtfertiger Weise verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vor-
wurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 309, 312 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt]; TranspR 2004, 399, 401). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird aber eingeschränkt, wenn der Weg der Ware - wie die Beklagte behauptet hat - im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und sich daher bei einem Verlust genauer nachvollziehen läßt als bei einer nicht deklarierten Sendung. Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten , die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges bzw. bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 402).
Im Rahmen der Haftungsabwägung stellt dabei die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders , der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).
Auch wenn der Beklagten aber der Nachweis gelingen sollte, daß bei wertdeklarierten Sendungen eine Kontrolle des Versandweges stattfindet, der den Vorwurf grober Organisationsmängel in diesem Bereich nicht rechtfertigte, kann der Versicherungsnehmerin der Klägerin allerdings aus dem Unterlassen der Wertdeklaration im Verhältnis zum festgestellten groben Organisationsverschulden der Beklagten bei der Beförderung der nicht mit ihrem Wert deklarierten Sendungen kein mehr als eine die hälftige Mithaftung der Klägerin begrün-
dender oder gar - wie die Revision meint - ein die Haftung der Beklagten vollständig ausschließender Verursachungsbeitrag angelastet werden. Angesichts des der Beklagten bei der von dieser gewählten Beförderungsart vorzuwerfenden grob fahrlässigen bzw. leichtfertigen Handelns kann der der Klägerin anzurechnende Mitverursachungsbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin daher nicht höher als 50 % angesetzt werden.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 186/03 Verkündet am:
15. Februar 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer
bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den
entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn
hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem
Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung
des Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens
leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2006
- I ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448).
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 186/03 - OLG Köln
LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und
Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 16. Januar 2003 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der Münzenhandlung F. R. K. in Osnabrück (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte , die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts einer am 9. August 1999 in der Zweigstelle der Beklagten in Osnabrück eingelieferten Expresspaketsendung aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Das eingelieferte Paket enthielt nach der Behauptung der Klägerin 50 Krügerrand-Goldmünzen, die ihre Versicherungsnehmerin zuvor an die W. bank zu einem Preis von 11.750 € (22.981 DM) netto verkauft hatte. Der Einlieferungsbeleg weist ein Gewicht von 2,4 kg sowie als Empfängeranschrift die W. Köln bank aus. In der dafür vorgesehenen Rubrik hat die Einlieferin "Transportversicherung bis DM 50.000" angekreuzt. Der Einlieferungsbeleg enthält ferner einen Hinweis auf die Geltung der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Frachtdienst Inland".
3
Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2, 3 und 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst Inland (PAKET/ EXPRESS NATIONAL), Stand: 1. Juli 1999, enthielten folgende Regelungen: "2 Vertragsverhältnis - Begründung/Ausschluß/Beteiligte - (1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch Abschluß eines Beförderungsvertrages zwischen der Deutschen Post und dem Absender begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Über- nahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abho- lung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. … (2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene Sendungen): … 6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle oder ungefaßte Edelsteine, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden kann (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM enthalten. … (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe , Format und Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei, 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben. … 3 Rechte und Obliegenheiten des Absenders … (3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die seinen möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der Deutschen Post deckt. … 6 Haftung (1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. (2) Im übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust und Beschädigung von bedingungsgerechten Sendungen und für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit , soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. (3) Die Haftung der Deutschen Post gem. Absatz 2 ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: 1. Für POSTPAKETE und Express-Sendungen auf 1.000 DM, … 2. für POSTPAKETE und EXPRESS PAKETE mit dem Extra "Transportversicherung" – nur für Verlust und Beschädigung (Güterschäden) – auf den vereinbarten Betrag der Transportversicherung (5.000 DM oder 50.000 DM); … (4) Darüber hinaus ist eine Haftung der Deutschen Post, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen und für außervertragliche Ansprüche. …"
4
Mit Schreiben vom 30. Juni 1999, das der Versicherungsnehmerin am 2. Juli 1999 zugegangen ist, hatte die Beklagte durch ihre Direktion Münster, Beratungszentrum für Geschäftskunden Frachtpost, der Versicherungsnehmerin unter Bezugnahme auf eine fernmündliche Unterredung vom 28. Juni 1999 u.a. folgendes mitgeteilt: "…Besondere Schwierigkeiten traten bei Ihnen im Versand von Münzen auf, die der Valorenklasse II zugerechnet werden und einen Wert (auch Sammlerwert) von mehr als 1.000 DM haben.
Wir haben zu diesem Sachverhalt einen Antrag an die Generaldirektion in Bonn gesandt. Der Antrag wurde genehmigt und erlaubt Ihnen, Münzen der Valorenklasse II bis zum Höchstwert von 10.000 DM (Zehntausend DM) weiterhin als Post-Paket zu versenden…".
5
Dem Schreiben war eine Übersicht über die Inhalte von Frachtpost - und Express-Sendungen "NATIONAL" ab dem 1. Juli 1999 beigefügt, in der Gold- und Silbermünzen als der Valorenklasse II unterfallende Gegenstände aufgeführt waren.
6
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.750 € nebst Zinsen zu zahlen.
7
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie der Klägerin im Hinblick auf ihre AGB und die mit der Versicherungsnehmerin getroffene Sondervereinbarung keinen Schadensersatz zu leisten habe.
8
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 5.875 € stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen.
9
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
10
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


11
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.875 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:
12
Zwischen den Parteien sei trotz Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB mit der Einlieferung der Sendung ein Frachtvertrag i.S. des § 407 HGB zustande gekommen. Die Beklagte habe von den in Abschnitt 2 Abs. 3 AGB enthaltenen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 und Abschnitt 6 Abs. 4 AGB enthaltenen Bestimmungen regelten einen Haftungsausschluss. Dieser sei gemäß § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Der Frachtvertrag habe auch nicht die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen i.S. von § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Gegenstand gehabt. Mangels hinreichenden Sachvortrags zur Organisation des Transports sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB zu vermuten.
13
Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin anrechnen lassen. Der Versand wertvoller Münzen per Express -Paket erscheine riskant. Die Beklagte habe auf ihre AGB hingewiesen, nach denen sie bestimmte Güter grundsätzlich nicht befördern wolle. Zudem sei der Versicherungsnehmerin aufgrund der getroffenen Sondervereinbarung posi- tiv bekannt gewesen, dass sie der Beklagten Münzen der Valorenklasse II lediglich bis zu einem Höchstwert von 10.000 DM übergeben durfte. Bei Kenntnis vom Inhalt der Pakete hätte sie die Beförderung ablehnen oder den Absender auf eine andere Transportart verweisen können. Ein Absender begebe sich in einen beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er einerseits eine Sache aufgebe, obwohl er wisse, dass der Frachtführer die Haftung hierfür ablehne, andererseits im Schadensfall aber den vollen Ersatz verlange. Die Verschuldensanteile der Versicherungsnehmerin und der Beklagten seien in etwa gleich zu bewerten , so dass die Klägerin von der Beklagten Ersatz der Hälfte des eingetretenen Schadens verlangen könne.
14
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt - soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat - zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Dagegen hat die Anschlussrevision der Klägerin keinen Erfolg.
15
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht.
16
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Einlieferung der Sendung bei der Zweigstelle der Beklagten trotz der Verbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB und der besonderen Vereinbarung über die Anhebung der Wertgrenze für Münzen zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Wie der Senat für die insoweit inhaltlich übereinstimmenden AGB der Beklagten mit Stand vom 1. März 2001 entschieden hat, stehen diese der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht entgegen, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Verbotsgutklausel einen Vertrag schließen will, wenn sie Pakete tatsächlich und ohne Vorbehalt befördert, die - nicht erkennbar - nach ihren AGB ausgeschlossene Sendungen enthalten (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, NJW-RR 2006, 1210 Tz 15 f. = TranspR 2006, 254; zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen; Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448). Das Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 1999 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch ist lediglich die Wertgrenze für Münzen der Valorenklasse II von 1.000 DM auf 10.000 DM angehoben worden. Im Übrigen bleibt es bei der Regelung in den AGB.
17
2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach im Streitfall eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden nach § 435 HGB in Betracht kommt. Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen.
18
a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB einen Haftungsausschluss enthält oder ob sie eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 Tz 21 = TranspR 2006, 169 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen Haftungsausschluss für Verbotsgut aus Abschnitt 6 Abs. 4 AGB hergeleitet. Die zuletzt genannte Klausel schränkt die Haftung ein, die ohne die Freizeichnung nach dem Gesetz bestünde; sie stellt daher keine Leistungsbeschreibung dar (BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 24).
19
b) Ferner kann offenbleiben, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsregelung in Abschnitt 6 AGB gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt. Die insoweit vorrangige Auslegung der AGB ergibt nämlich, dass die Beklagte beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB selbst bei Verbotsgütern von ihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 Satz 1 AGB sieht für Fälle des qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB eine Haftung "ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen" vor. Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungsgerechten Sendungen erfolgt anders als in den nachfolgenden Bestimmungen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt nur die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 25; BB 2006, 2324 Tz 26).
20
c) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision der Beklagten erhebt insoweit auch keine Rügen.
21
3. Zum Inhalt und Wert der verlorengegangenen Sendung hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159) bezogen, der zufolge im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt worden seien.
22
Die dagegen gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen vorgelegt werden. Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlorengegan- genen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungsermessen des Tatrichters im Einzelfall (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 29). Dieser kann sich gemäß § 287 ZPO die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung, es seien die in einer Rechnung oder in einem Lieferschein enthaltenen Waren zur Beförderung übergeben worden, anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt.
23
4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entscheidung richtet.
24
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenntnis , dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, ohne Hinweis auf die Art des Transportguts zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt.
25
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei den der Beklagten zur Beförderung übergebenen KrügerrandGoldmünzen um Edelmetalle im Sinne des Abschnitts 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB handelte , selbst wenn diese ungültige Sammlerstücke sein sollten. Durch das Schreiben vom 30. Juni 1999 hatte die Beklagte für Münzen der Valorenklasse II lediglich den Gesamtwert, bis zu dem sie diese Gegenstände zur Beförderung annehmen wollte, auf 10.000 DM angehoben.
26
b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert der Sendung für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Beförderung bei richtiger Wertangabe hätte ablehnen oder die Versicherungsnehmerin auf eine besonders gesicherte Art der Beförderung hätte verweisen können (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 33).
27
c) Das Berufungsgericht hat die Verschuldens- und Verursachungsanteile der Versicherungsnehmerin und der Beklagten als etwa gleich bewertet. Diese Haftungsverteilung ist, wie die Revision der Beklagten mit Erfolg rügt, aus Rechtsgründen zu beanstanden.
28
aa) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355). Sie kann aber darauf hin überprüft werden, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen oder ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2005 - III ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756 Tz 20, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht sämtliche für die Abwägung der Mitverschuldensanteile maßgeblichen Umstände rechtsfehlerfrei seiner Beurteilung zugrunde gelegt.
29
bb) Die Abwägung der Mitverschuldensanteile nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB hat durch eine Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu erfolgen. Das Berufungsgericht ist von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten im Sinne eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB ausgegangen. Zum Mitverschuldensanteil der Klägerin hat es festgestellt, dass der Versicherungsnehmerin aufgrund der gemäß dem Schreiben vom 30. Juni 1999 getroffenen Sondervereinbarung positiv bekannt gewesen ist, dass sie der Beklagten Münzen der Valorenklasse II lediglich bis zu einem Höchstwert von 10.000 DM übergeben durfte. Die Absenderin habe in Kenntnis des Warenwerts auf eine besonders gesicherte Sendungsart verzichtet und die Sondervereinbarung ignoriert. Sie habe es ferner unterlassen, die Beklagte auf den Eintritt eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat weiter darauf abgestellt, dass die Versendung wertvoller Münzen per Express-Paket riskant erscheint und die Versicherungsnehmerin dies erkennen konnte. Zum Verursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Beförderung der Sendung hätte ablehnen können, wenn die Versicherungsnehmerin auf den Wert der Sendung hingewiesen hätte. In diesem Falle wäre der Schaden nicht eingetreten.
30
cc) Bei einer solchen Fallgestaltung führt der Mitverschuldensanteil des Absenders auch unter Berücksichtigung des qualifizierten Verschuldens zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Frachtführers (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35). Die Versicherungsnehmerin war durch das Schreiben vom 30. Juni 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es ihr (nur) erlaubt sei, Münzen der Valorenklasse II bis zum Höchstwert (auch Sammlerwert) von 10.000 DM weiterhin als Post-Paket zu versenden. Gleichwohl hat sie kurze Zeit später Münzen im Wert von 22.981 DM zur Beförderung eingeliefert. Sie hat sich damit bewusst über den Willen der Beklagten hinweggesetzt, Verbotsgut nicht im einfachen Paketdienst anzunehmen, und hat dabei die durch die Sondervereinbarung bereits erheblich angehobene Wertgrenze um mehr als das Doppelte überschritten. Die Beklagte hat, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr nicht Waren "aufgedrängt" werden, die sie nicht befördern will. Dies war der Versicherungsnehmerin durch die - kurze Zeit vor der Einlieferung der in Verlust ge- ratenen Sendung geschlossene - Sondervereinbarung bekannt. Aus diesem Grunde kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der von ihm angeführten Erwägung, die Beklagte könnte ihrem Interesse auch durch einen deutlichen Hinweis in dem Einlieferungsschein auf die von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen oder durch eine Bestätigung bei der Einlieferung , dass die betreffende Sendung kein Verbotsgut enthalte, im vorliegenden Fall bei der Bewertung der Mitverschuldensanteile keine Bedeutung zu. Die Versicherungsnehmerin bedurfte aufgrund des Schreibens vom 30. Juni 1999 eines solchen (weiteren) Hinweises nicht.
31
5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass der Versicherungsnehmerin ein hälftiger Mitverschuldensanteil angelastet worden ist, bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne Erfolg.
32
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist auch in diesem Umfang zurückzuweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückzuweisen.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Gröning
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2003 - 14 O 210/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.07.2003 - 3 U 20/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 109/04 Verkündet am:
3. Mai 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertraglich vereinbarte Wertgrenze
hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden
des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen.
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 109/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 135.106,33 € nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 € seit dem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus 16.681,72 € seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I. GmbH in Olching (Versenderin). Sie macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, Schadensersatzansprüche wegen Verlusts von Transportgut in insgesamt sechs Fällen geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Schadensfall (Schadensfall 5).
2
Im September 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte zu fixen Kosten mit der Beförderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensendung von Olching zur M. s.l. in Madrid. Die Warensendung gelangte zum Auslieferungslager der Beklagten in Madrid, danach geriet eines der Pakete in Verlust. Die Beklagte hat hierauf 511,92 € bezahlt. Der von der Klägerin geforderte Schadensersatz einschließlich 937,10 € Sachverständigenkosten , die für die Nachforschung nach dem Paket aufgewandt wurden, beträgt 187.625,81 €.
3
Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten: "… 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. die Um vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportwegs, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation , an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 3. Beförderungsbeschränkungen (a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze … vom Transport ausgeschlossen sind … (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 USDollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten … (c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht …, kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits in Gang ist, die Beförderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren. (e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zugestimmt hat … U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden … … 9. Haftung … 9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm je nach dem, welcher Betrag höher ist. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, das der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben … 9.4. Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der 'Tariftabelle und Serviceleistungen' aufgeführten Zuschlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. … 15. Anwendbares Recht Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und nach Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen abgeschlossene Verträge unterliegen den Gesetzen des Absendelandes."
4
Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien 900 Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 € enthalten gewesen. Sie hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 187.625,81 € nebst Zinsen zu bezahlen.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, durch Nr. 2 der Beförderungsbedingungen sei ein wirksamer Schnittstellenkontrollverzicht vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Verschulden vorliege. Zudem müsse sich die Klägerin das Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen. Ausgehend von dem behaupteten Paketwert habe es sich nach den Beförderungsbe- dingungen um ein ausgeschlossenes Gut gehandelt, so dass sie im Falle der Angabe des Wertes die Beförderung des Pakets abgelehnt hätte.
6
Das Landgericht hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 186.688,71 € entsprochen und die Klage nur im Umfang der Sachverständigenkosten in Höhe von 937,10 € abgewiesen.
7
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, soweit das Landgericht die Beklagte im Schadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 € übersteigenden Betrages verurteilt hat.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich des Schadensfalls 5 durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Schadensfall 5 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 55.058,50 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
10
Zwischen der Beklagten und der Versenderin sei ein wirksamer Frachtvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe zwar in Nr. 3 ihrer Beförderungsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Beförderungsvertrag über ein Paket abschließen wolle, das Waren im Wert von mehr als 50.000 US-Dollar enthalte. Gleichwohl sei aber ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket bei der Versenderin abgeholt habe.
11
Auf den Schadensfall seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vorschriften der §§ 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um einen multimodalen Transport gehandelt, bei dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei, nachdem der Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen gewesen sei. Gemäß Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei auf den Schadensfall deutsches Recht anzuwenden.
12
Die Beklagte hafte nach § 435 HGB unbeschränkt, da sie den Warenverlust leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatorischen Maßnahmen getroffen, um das Diebstahlsrisiko im Umschlagslager effektiv einzudämmen.
13
Die Klägerin müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die Versenderin durch die Übergabe eines nicht den Bedingungen entsprechenden Pakets gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Im Falle der ordnungsgemäßen Wertdeklaration hätte die Beklagte das Paket nicht befördert. Die Versenderin wäre vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in Nr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgegebene Wertgrenze zu reduzieren. Es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, soweit die Klägerin Ersatz des über 50.000 US-Dollar liegenden Schadens begehre. Der in den Beförderungsbedingungen der Beklagten geregelte vollständige Ausschluss des Schadensersatzanspruchs für Verluste von Verbotsgut sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (a.F.) unwirksam.
14
Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den Betrag von 50.000 US-Dollar beschränkt, weil es die Versenderin bei Abschluss des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass das Paket verloren gehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert dieser Sendung hingewiesen hätte.
15
Demgegenüber sei ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Warensendung auch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin die Pakete als Wertpakete versandt hätte. Die Beklagte habe bestätigt , dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die Ankunft eines Wertpakets an das Auslieferungslager nicht erfolge, wenn es sich um grenzüberschreitende Transporte handele.
16
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten Schadensfall 5 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat die Anschlussrevision der Klägerin keinen Erfolg.

17
1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dies wird von den Parteien nicht angegriffen und lässt im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung deutschen Rechts hat das Berufungsgericht ersichtlich aus Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten und damit aus einer entsprechenden Rechtswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Im übrigen wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz 15 = TranspR 2006, 466 m.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland, weil sich sowohl die Niederlassung des Beförderers als auch der Verladeort und der Sitz des Versenders hier befinden.
18
Die Voraussetzungen des § 452 HGB hat das Berufungsgericht gleichfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Beförderung ist aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt worden. Für die Teilstrecken (Straßenbeförderung per Lkw und Luftbeförderung von Köln nach Madrid) wären auch unterschiedliche Rechtsvorschriften anwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Verträge geschlossen worden wären. Die Landbeförderung per Lkw wäre den §§ 407 ff. HGB, die Luftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Warenverlust erst eingetreten ist, nachdem das Paket im Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen und damit der Zeitraum der Luftbeförderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen der Anwendung der §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 452, 452a HGB auch keine internationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955).
19
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht.
20
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernahme der Sendung, deren Inhalt nicht erkennbar war, durch die Mitarbeiter der Beklagten konnte aus der Sicht der Versenderin nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte einen Frachtvertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGHZ 167, 64 Tz 15).
21
aa) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten stehen der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Nummer 3 ihrer Beförderungsbedingungen weist die Beklagte zwar ausdrücklich darauf hin, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar nicht befördert. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnommen, dass ein Vertrag auch dann zustande kommen soll, wenn der Versender eine nicht bedingungsgerechte Sendung übergibt und diese ohne Vorbehalt befördert wird. Nach Nr. 3 (c) (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt , die Beförderung eines nicht bedingungsgemäßen Pakets zu verweigern oder einzustellen. In Nr. 3 (e) ist die Haftung der Beklagten und des Ver- senders bei verbotenen Gütern geregelt. Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).
22
bb) Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versenderin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die Beklagte vor Erteilung des Transportauftrags über den Wert der in dem Paket enthaltenen Ware aufzuklären und deren Zustimmung einzuholen. Da nach den Regelungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wie dargelegt, ein Beförderungsvertrag auch bei der Übergabe und Beförderung von ausgeschlossenen Gütern zustande kommen soll, machen diese deutlich, dass die Verletzung einer Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss als solchen nicht unterbinden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Tz 29).
23
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den in Nr. 3 (e) der Beförderungsbedingungen geregelten Haftungsausschluss nicht durchgreifen lassen. Nach Nr. 9.2 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen gelten die "vorstehenden" Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB nicht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstreckt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Haftung für alle durch grobe Vertragsverletzungen verursachten Schäden. Sie schränkt also auch die Haftungsregelung nach Nr. 3 (e) ein. Andernfalls wäre die Klausel nach Nr. 3 (e) wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnliche Sendungen nicht auf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 174 f.).
24
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Die Revision der Beklagten erhebt insoweit auch keine Rügen.
25
4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entscheidung richtet.
26
a) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz 31 m.w.N.).
27
b) Ein Mitverschulden der Versenderin, die das Paket im Standardtarif statt als Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei wegen fehlender Kausalität verneint. Nach seinen Feststellungen wäre die Ware auch dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden wäre. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
28
c) Dagegen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin , das darauf gestützt ist, dass sie die Beklagte nicht auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat, mit Recht bejaht. Seine Annahme, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass deren Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach Nr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu beschränken sei, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
29
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß, also nicht nur selten erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz 20 = TranspR 2006, 208). Dieser Betrag ist im vorliegenden Fall deutlich überschritten.
30
bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Sendung nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Waren- wert hingewiesen hätte. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schadensfall 6 ein Paket mit einem ihr bekannten Warenwert von über 50.000 US-Dollar als Wertpaket befördert hat, lässt sich etwas anderes nicht herleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des im Schadensfall 6 transportierten Pakets nur knapp oberhalb der Wertobergrenze lag und das Haftungsrisiko der Beklagten in Höhe von 50.000 US-Dollar in dem Vergütungsaufschlag auf das reguläre Beförderungsentgelt für das als Wertpaket beförderte Paket bereits einkalkuliert war, während im hier streitgegenständlichen Schadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufschlag beförderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das Dreifache überschritt.
31
cc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist auch nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich eines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens der Versenderin mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angeführte Erwägung, die Versenderin wäre bei einer Weigerung der Beklagten, den Transportauftrag nach Aufklärung über den Wert der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket befindlichen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze eingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte dann Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf die zulässige Wertgrenze verringerten Wareninhalt verlorengegangen wäre, berührt die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Beteiligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die Frage, ob der Schaden im Streitfall (in diesem Umfange) auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Vielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem anderen Inhalt aufgrund eines anderen Beförderungsauftrags um den Eintritt eines anderen Schadens, der keine Auswirkung auf die Zurechnung des im vorliegenden Fall eingetretenen Schadens hat.
32
dd) Die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht auf den Wert von 50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall auch nicht aus anderen Gründen Bestand haben. Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht nur darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht und diese daher davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat vielmehr durch ihre Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Waren mit einem Wert über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen könnte, dass der Frachtführer dieses Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH, BGH Report 2007, 504 Tz 24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30).

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Versenderin bekannt oder hätte ihr bekannt sein müssen, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten derart wertvolles Transportgut von der Beförderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist. Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Da der Wert der Sendung weit über dem für den Beförderungsausschluss maßgeblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt dagegen - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis der Versenderin von dem Beförderungsausschluss, das vom Berufungsgericht noch festzustellen sein wird - eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin wegen Mitverschuldens in Betracht. Wegen der Höhe des hier eingetretenen Schadens und der erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung der Beklagten wegen des Mitverschuldens der Versenderin sogar vollständig ausgeschlossen sein, selbst wenn lediglich von einem Kennenmüssen der Versenderin von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte.
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5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Berufungsgericht wendet, bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne Erfolg.
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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht im Schadensfall 5 zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. Büscher ist inUrlaubundkanndeswegennichtunterschreiben. Bornkamm Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2003 - 31 O 118/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2004 - I-18 U 237/03 -